Skip to content

Transfergesellschaft als Alternative zur betriebsbedingten Kündigung

Was ist besser Kündigung oder Transfergesellschaft?

Es kommt in der gängigen Praxis bedauerlicherweise nicht selten vor, dass eine betriebliche Veränderung in dem Unternehmen Entlassungen der Arbeitnehmer mit sich bringt. Dies ist in der Regel weder in dem Sinn des Arbeitgebers noch in dem Sinn des Arbeitnehmers, doch es gibt mit dem Wechsel in die Transfergesellschaft (TG) durchaus eine gute Alternative zu der betriebsbedingten Kündigung. Der Wechsel in die TG ist jedoch sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer gleichermaßen mit gewissen Vor- sowie auch Nachteilen verbunden, die beide Seiten auf jeden Fall kennen sollten.

Was verbirgt sich hinter der Transfergesellschaft?

Eine TG ist im Grunde genommen das Ergebnis einer Initiative, die vom Bund gestartet wurde. Mit dieser Initiative soll die Alternative zu der betriebsbedingten Kündigung von Arbeitnehmern geschaffen werden, da die Gesellschaft die betroffenen Mitarbeiter auf vorübergehender Basis übernimmt und gemeinschaftlich mit dem Arbeitnehmer den Versuch unternimmt, eine berufliche Wiedereingliederung durchzuführen. Der Arbeitnehmer in der TG erhält somit Unterstützung bei der Suche nach einer neuen beruflichen Anstellung und kann dabei sogar Fort- und Weiterbildungen in Anspruch nehmen.

Aus welchen Gründen erfolgt in der Regel ein Wechsel in eine Transfergesellschaft?

Es kann durchaus eine wahre Vielzahl von verschiedenen Gründen geben, warum ein Arbeitnehmer einen Wechsel in eine TG unternimmt.

Diese Gründe sind für einen Wechsel gängig

  • Umstrukturierungsmaßnahmen in dem Arbeitgeberunternehmen
  • Fusionen oder auch Unternehmensübernahmen
  • die Schließung einer Filiale oder einer Abteilung
  • der Produktionsstandort muss verlegt werden
  • das Unternehmen steht vor der Pleite und muss wirtschaftlich saniert werden
  • die Unternehmensinsolvenz droht

Arbeitnehmer, die in eine TG wechseln, erhalten zunächst erst einmal einen befristeten Arbeitsvertrag. Die Gesellschaft muss dabei nicht zwingend auf die Initiative des Bundes basieren. Unternehmen sind durchaus auch dazu berechtigt und in der Lage, vollständig eigene Transfergesellschaften ins Leben zu rufen. Dies kann jedoch nur in Kooperation mit der Arge erfolgen.

Die Funktionsweise einer Transfergesellschaft

Transfergesellschaft
Die Transfergesellschaft bietet für Unternehmen eine Alternative zur betriebsbedingten Kündigung. Aber welche Vorteile oder Nachteile ergeben sich für Arbeitnehmer? (Symbolfoto: Dean Drobot/Shutterstock.com)

Die Voraussetzung für den Wechsel in eine TG ist, dass ein Arbeitgeberunternehmen trotz intensivster Bemühungen die Entlassungen der Arbeitnehmer nicht verhindern kann. Überdies ist es auch zwingend erforderlich, dass die betroffenen Arbeitnehmer dem Wechsel ausdrücklich zustimmen. Die TG hat dabei jedoch nicht den Charakter einer Beschäftigungsgesellschaft. Vielmehr ist der Hauptzweck einer Transfergesellschaft, dass die betroffenen Arbeitnehmer in ein neues Beschäftigungsverhältnis bzw. in eine neue Arbeit vermittelt werden. Der Transfer ist somit das erklärte Hauptziel.

Für die Zeitspanne der Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers in der Gesellschaft ist der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, eine Arbeitsleistung zu erbringen. Es ist jedoch die Verpflichtung eines Arbeitnehmers, an der Vorbereitung für ein mögliches neues Beschäftigungsverhältnis mitzuwirken. In der gängigen Praxis beträgt die durchschnittliche Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages zwischen der TG und dem Arbeitnehmer mindestens einen Monat über die gesetzliche Kündigungsfrist hinausgehend. Es gibt jedoch eine Maximalbeschränkung von einem Jahr.

Welche Vorteile sowie Nachteile hat ein Arbeitgeber durch eine eigene Transfergesellschaft

Der Hauptvorteil für das Unternehmen liegt in dem Umstand, dass das jeweilige Unternehmen seinen Arbeitnehmern eine gewisse Form der Planungssicherheit bieten kann. Dem Gegenüber muss jedoch der Umstand gestellt werden, dass durch die Gründung einer TG Kosten entstehen. Auch die Beauftragung einer Transfergesellschaft ist mit Kosten verbunden.

Die Kosten für die Gründung bzw. Beauftragung einer Transfergesellschaft können jedoch durch staatliche Förderungsgelder reduziert werden.

In Verbindung mit einer TG können Unternehmen den Verwaltungsaufwand reduzieren und zugleich auch einen rechtssicheren sowie sozialverträglichen Stellenabbau durchführen.

Welche Vorteile sowie Nachteile hat ein Arbeitnehmer durch die Transfergesellschaft

Der größte Vorteil für einen Arbeitnehmer bei einem Wechsel in eine Transfergesellschaft liegt in dem Umstand, dass zunächst erst einmal keine Arbeitslosigkeit droht. Dementsprechend erhält der Arbeitnehmer auch nach dem Zeitpunkt, an dem er ursprüngliche Arbeitsvertrag mit dem vorherigen Arbeitgeber beendet wurde, ein Gehalt sowie die Sozialversicherung. Ein Nachteil ist jedoch der Umstand, dass rechtlich nicht gegen den Vertrag bei der TGt vorgegangen werden kann. Dem steht jedoch wieder der Vorteil entgegen, dass die Teilnahme an Fort- sowie Weiterbildungen möglich ist.

Ein Arbeitnehmer hat selbstverständlich auch das Recht, den Wechsel in die Transfergesellschaft abzulehnen. In diesem Fall jedoch droht die betriebsbedingte Kündigung sowie der Gang in die Erwerbslosigkeit.

Wie erfolgt der Wechsel?

Für Arbeitnehmer gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten, den Wechsel in die Transfergesellschaft zu vollziehen. Als erster Schritt wäre hier die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages zu nennen. Als zweiter Schritt wäre der Vertragsabschluss mit der Transfergesellschaft zu nennen. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten Dreiseiten-Vertrag, da sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer und die TG an diesem Schritt beteiligt sind. Durch die Unterschrift auf dem Vertrag endet dann das arbeitsvertragliche Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer endgültig. In dem Vertrag sind auch die Rechte sowie Pflichten des Arbeitnehmers in der neuen Gesellschaft zu finden.

Der unterzeichnete Vertrag mit der Transfergesellschaft kann in der gängigen Praxis nur sehr schwer rückgängig gemacht werden. Die Kündigung des Vertrages ist jedoch möglich, wenn der Arbeitnehmer eine neue berufliche Anstellung gefunden hat.

Wie sieht der finanzielle Aspekt für Arbeitnehmer aus?

Der Arbeitnehmer erhält durch den Wechsel in die TG sowohl Transferkurzarbeitergeld (Kurzform TransferKUG) sowie die Sozialversicherungsbeiträge. Zudem werden seitens der Gesellschaft, welche allgemeinhin auch als Auffanggesellschaft bekannt ist, die Kosten für Arbeitnehmerqualifikationsmaßnahmen übernommen. Das TransferKUG beläuft sich dabei auf eine Höhe von rund 60 Prozent des letzten gängigen Nettolohns des Arbeitnehmers. Für Arbeitnehmer, die ein Kind zu betreuen haben, beträgt der Betrag rund 67 Prozent von dem letzten gängigen Nettolohn. Es ist durchaus denkbar, dass der vorherige Arbeitgeber diesen Betrag nochmals auf einen Betrag von rund 80 Prozent aufstockt. Dies geschieht in der Regel dann, wenn dem Arbeitnehmer der Wechsel in die TG lukrativ gestaltet werden soll.

Das TransferKUG unterliegt selbstverständlich der Besteuerung.

Sollte ein Arbeitnehmer in der Zeit des Beschäftigungsverhältnisses bei der Transfergesellschaft keine neue berufliche Anstellung finden, so ergibt sich ein Anspruch auf das ALG I. Es gibt jedoch diesbezüglich keine Sperrzeit, wenn die Meldung an die Arge in rechtzeitiger Form stattfindet. Es muss jedoch in diesem Zusammenhang gesagt werden, dass das ALG I in diesen Fällen geringer ausfällt. Dies liegt an dem Umstand, dass die Höhe der letzten Verdienste für die Berechnung des ALG I Anspruchs zugrunde gelegt werden. Das TransferKUG wird somit als Berechnungsgrundlage genommen.

Sofern eine Abfindungszahlung für den Wechsel des Arbeitnehmers in die Transfergesellschaft mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde, so wird diese Abfindungszahlung in der gängigen Praxis nicht bei der Berechnung des ALG-Anspruchs berücksichtigt.

Es ist jedoch denkbar, dass Arbeitnehmer Nachteile bei den Rentenbeiträgen hinnehmen müssen. Das Bundessozialgericht hat diesbezüglich in dem Jahr 2019 ein Urteil gefällt (Aktenzeichen B 13 R 19/17), dass der Bezug von Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigungszeit in einer Transfergesellschaft ausdrücklich keine Anrechnung auf die sogenannte Wartezeit für die abschlagsfreie Rentenzahlung der Altersrente erfährt. Dies gilt bei langjährig versicherten Personen.

Der Wechsel in die TG kann durchaus Vorteile mit sich bringen, er sollte jedoch wohlüberlegt stattfinden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!