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Übergang Arbeitsverhältnis nach § 323 Abs. 2 UmwG – Voraussetzungen

Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 1 Sa 29/16 – Urteil vom 09.05.2017

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. Februar 2016 (11 Ca 152/15) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt mit der Klage die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, sowie die Verurteilung der Beklagten zu ihrer Beschäftigung.

Die Klägerin ist 60 Jahre alt und seit dem 1. Februar 1973 bei der Fa. L1 GmbH mit Sitz in N. (im Folgenden L1) bzw. deren Rechtsvorgängerin als Expertin Personal tätig gewesen. Sie war einer Gruppe D. zugeordnet. Die Klägerin erhält ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von € 5.036,81.

Die L1 beschäftigte an den Standorten B. und N. 400 bis 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Die Muttergesellschaft des Konzerns führte ein konzernweites Programm zur Restrukturierung und Kostensenkung namens „S.“ durch, zu dem ein Teilprojekt namens G. gehörte. Im Rahmen dieses Programms beschloss die Muttergesellschaft, die bisher von L1 durchgeführten Aufträge künftig an konzernangehörige und konzernfremde Gesellschaften im Ausland und an eine konzernangehörige Gesellschaft im Inland zu vergeben. Die Gesellschafterversammlung der L1 beschloss, das Unternehmen aufzuspalten. Parallel hierzu entschied die Geschäftsführung der L1, den Betrieb in N. entsprechend diesem Spaltungsplan der Gesellschafterversammlung aufzuspalten. Die Aufträge und Prozesse, die weiterhin in Deutschland ausgeführt werden sollten, wurden der Beklagten zugeschrieben, die nicht der Beklagten zugeschriebenen Prozesse sollten der L2  N. GmbH (im Folgenden L2) zugeordnet werden.

Die L1 wurde entsprechend dem Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgespalten. Zuletzt waren bei ihr 300 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, Hauptauftraggeberin der L1 war die Muttergesellschaft des Konzerns. Die L1 hatte im Rahmen der ihr erteilten Aufträge administrative Dienstleistungen in erster Linie für konzernangehörige Gesellschaften, zum Teil aber auch für konzernfremde Gesellschaften durchgeführt.

Die Betriebsparteien der L1 schlossen am 8. Oktober 2013 zunächst einen Interessenausgleich mit Namensliste und am 6. März 2014 einen weitgehend inhaltsgleichen Interessenausgleich mit fest verbundener Namensliste. Hinsichtlich der Einzelheiten des Interessenausgleichs vom 6. März 2014 wird auf die Anlage 1 zur Klagschrift vom 29. Juni 2015 (Bl. 8 bis 12 d. A.) verwiesen. In der Namensliste, auf der die Klägerin unter Ziffer 204 ausgeführt war, wurde die Klägerin der L2 zugeordnet. Am 18. Juli 2014 schlossen die Betriebsparteien eine Ergänzungsvereinbarung mit aktualisierter Namensliste (Anlage B 4 zum Schriftsatz vom 4. November 2015, Bl. 105 bis 116 d. A.). Bei der Zuordnung der Klägerin bleib es. Mit Schreiben vom 16. April 2015 (Anlage 2 zur Klagschrift vom 29.06.2015, Bl. 13 bis 30 d. A.) informierte die L1 die Klägerin über den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der L1 auf die L2.

Anfang November 2014 erfolgte eine räumliche Trennung. Diejenigen Beschäftigten, die der L2 zugeordnet worden waren, blieben in den Geschäftsräumen in N., alle anderen bezogen Räumlichkeiten unter der Anschrift der Beklagten in Hamburg.

Die Beklagte beschäftigt 120 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Die Gruppe, der die Klägerin zugeordnet war, sowie der gesamte Overheadbereich verblieben in N.. Die Klägerin führte ihre Tätigkeit im Bereich Personal unverändert bis zum 30. April 2015 fort. Vom 1. Mai bis Mitte Juli 2015 war sie im Rahmen eines Projektes zur Unterstützung bei Arbeitszeit und Tarif-Themen im HR-Bereich tätig. Mit Wirkung zum 5. August 2015 wurde sie einer Qualifizierungsgruppe zugeordnet. Seit dieser Zeit ist sie Teilnehmerin eines Kurses „Fit fürs Büro“.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die vorgenommene Zuordnung zur L2 fehlerhaft gewesen sei. Sie sei ohne Berücksichtigung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten der jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt. Seit dem Umzug sei der Betriebszweck der L1, nämlich die Passageabrechnung, in den Geschäftsräumen in Hamburg betrieben worden. Die der L2 zugeordneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hätten keinerlei Arbeitsaufgaben mehr. Vielmehr würden sie ihre Arbeitstage ohne konkrete Beschäftigung in den zugewiesenen Büroräumen verbringen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei im Zuge eines Betriebsüberganges gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen. Die L1 habe durch die vorgenommenen Betriebsaufspaltungen die maßgeblichen Vorschriften des Kündigungsschutzes und § 613 a BGB umgangen. In der L2 seien insbesondere ältere Beschäftigte untergebracht worden. Ferner sei der weitaus größte Teil der schwerbehinderten Beschäftigten dorthin ausgelagert worden. Die der L2 zugeordneten Prozesse seien ins Ausland verlagert worden und würden seit November 2014 nicht mehr in N. ausgeführt. Die Beklagte habe sämtliche Kundenverträge der L1 im Zusammenhang mit dem Revenue Account übernommen. Dabei handele es um ca. 82 verschiedene Kundenverträge z. B. mit Airlines über den so genannten Tax Master Data Service. Außerdem habe die Beklagte sämtliche 89 Lieferantenverträge der L1 übernommen, die notwendig seien, um das Geschäft des Revenue Accounting zu betreiben. Demgegenüber seien von der L2 nur 6 Kundenverträge übernommen worden. Dabei habe es sich um eine Vereinbarung zur Ausbildung zum Wirtschaftsinformatiker, eine Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG sowie um einen Rahmenvertrag über den Mitarbeiteraustausch im L.-Konzern gehandelt. Über Lieferantenverträge verfüge die L2 nicht. Ihr Geschäftszweck habe nichts mit dem Geschäftszweck der ehemaligen L1 zu tun.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Arbeitsvertrages besteht;

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen vertragsgemäß zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass sie lediglich diejenigen Aufgaben und Prozesse von der L1 übernommen habe, die in dem Interessenausgleich aufgeführt worden seien, sowie die dazugehörenden Arbeitnehmer und Betriebsmittel. Dass die Beklagte nicht den gesamten Betrieb der Rechtsvorgängerin der Beklagten weiterführe, ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte in Hamburg lediglich 120 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftige. Sie führe lediglich die im Interessenausgleich vom 6. März 2014 beschriebenen Teilausschnitte der Tätigkeit von L1 weiter. Der Hauptauftrag sei zwar ihr zugeordnet worden, jedoch mit der Maßgabe, dass sie nur die Leistung erbringen dürfe, die den ihr zugeordneten Prozessen seien, entspreche. Die Tätigkeiten, die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten ins Ausland verlagert worden seien, seien der L2 zugeordnet worden. Entsprechendes gelte für die sonstigen Dienstleistungsverträge, die für andere Airlines ausgeführt würden. Ziel der L2 sei es, die ihr zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Qualifizierungs- und Schulungsmaßnahmen vielfältiger Art für den konzerninternen, wie auch den externen Arbeitsmarkt zu modifizieren. Weiterhin werde versucht, diese Beschäftigten innerhalb des Konzerns zu vermitteln. Die Grundsätze des § 613 a BGB seien von der Rechtsvorgängerin der Beklagten bei der Zuordnung der Beschäftigten zu den neuen Gesellschaften beachtet worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23. Februar 2016, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 170 bis 182 d.A. verwiesen wird, abgewiesen. Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 3. März 2016 zugestellt wurde, hat sie mit Schriftsatz vom 4. April 2016, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tage, Berufung eingelegt und zugleich die Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt. Das Landesarbeitsgericht hat die Frist durch Beschluss vom 8. April 2016 bis zum 4. Juni 2016 verlängert. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2016, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 26. Mai 2016, hat die Klägerin die Berufung begründet.

Die Klägerin meint, dass das Urteil des Arbeitsgerichts falsch sei. Die von der L1 vorgenommene Zuordnungsentscheidung sei nicht akzeptabel, weil in der Präambel des Interessenausgleichs vorgesehen sei, dass die von der L1 durchgeführten Aufträge an konzernfremde und -angehörige Gesellschaften im Ausland sowie an eine konzernangehörige Gesellschaft im Inland vergeben werden sollten und dass eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Fortführung des Betriebs in N. wie auch des Unternehmens L1 ausgeschlossen sei. Die L2 sei lediglich als Auffanggesellschaft für die zu kündigenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschaffen worden. Ihr seien mit der Namensliste erkennbar die Beschäftigten zugeordnet worden, die aufgrund Lebensalters und Betriebszugehörigkeit am schutzbedürftigsten waren. Die von der Klägerin bei der L1 ausgeübten Tätigkeiten seien nicht von L2 weiter ausgeführt worden. Dort gebe es gar keine Arbeitstätigkeiten mehr, sondern allenfalls Qualifizierungsmaßnahmen, die keinen Bezug zur vertragsgemäßen Beschäftigung hätten. Die Arbeitnehmerinnen Frau R.  und Frau M. seien bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 2014 im Team „Human Resources“ tätig. Bei Anwendung einer Sozialauswahl hätte die Klägerin als schutzbedürftig eingestuft werden müssen. Eine Sozialauswahl hätte bei der Zuordnungsentscheidung erfolgen müssen, weil die L2 keinerlei unternehmerische Tätigkeiten mehr entfalte. Sie sei lediglich dazu bestimmt gewesen, die zur Kündigung anstehenden Beschäftigten nach vier Jahren zu entlassen. Die Klägerin verfüge aufgrund ihrer unterschiedlichen Tätigkeiten bei L1 über anwendungssichere EDV-Kenntnisse. Sie sei daher vielseitig einsetzbar und vergleichbar mit den Beschäftigten, die bei der Beklagten Tätigkeiten an diesen Systemen ausübten. Die Zuordnungsentscheidung sei grob fehlerhaft, weil die Beklagte durch sie festgelegt habe, bei welchen Beschäftigten sie ihrer Beschäftigungspflicht nachkommen und bei welchen Beschäftigten sie dieser Pflicht nicht nachkommen wolle. Hätte die L1 die Maßnahme ohne Unternehmensspaltung als Personalabbau durchgeführt, hätte sie eine Sozialauswahl durchführen müssen. Damit handele es sich bei der Spaltung um eine Umgehung des Kündigungsschutzes. Es sei angezeigt, die Beklagte als Arbeitgeberin in Anspruch zu nehmen, weil die fehlende Sozialauswahl zu ihren Gunsten gewirkt habe.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. Februar 2016, Geschäftszeichen 11 Ca 152/15

1. festzustellen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Arbeitsvertrages besteht;

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen vertragsgemäß zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dass die Beklagte den Betrieb der L1 nicht übernommen habe, sondern lediglich die Prozesse überwache, die im Ausland ausgeführt würden. Das seien allenfalls Teilausschnitte der früheren Tätigkeit der L1. Sie habe zwar den Hauptauftrag der Muttergesellschaft übernommen, jedoch beschränkt auf die Tätigkeiten, die den im Spaltungsvertrag und im Interessenausgleich genannten Prozessen entsprächen. Die übrigen Aufgaben müssten im Ausland bei entsprechenden Dienstleistern zugekauft und ausgeführt werden. Eine entsprechende Einschränkung des Leistungsbereichs sei vor der Spaltung im Dezember 2014 mit der Muttergesellschaft vereinbart worden. Entsprechendes gelte für die Kundenverträge mit anderen Airlines, die nicht isoliert ausgeführt werden könnten, sondern mit dem Hauptauftrag inhaltlich gekoppelt seien. Der gesamte Personalbereich sei vollständig und mit allen Beschäftigten der L2 zugeordnet worden. Kein Mitarbeiter aus dem ehemaligen Overhead sei von der Beklagten übernommen worden. Frau M. und Frau R. seien auf die L2 übergegangen. Frau R. sei dann auf eine von der Muttergesellschaft zum 1. Oktober 2015 ausgeschriebene Stelle gewechselt, Frau M. sei zum 1. Mai 2015 zur Muttergesellschaft gewechselt. Ein nicht unbeträchtlicher Anteil der der L2 zugeordneten Beschäftigten sei zwischenzeitlich im Konzern vermittelt worden. Ein beträchtlicher Teil habe Aufhebungsverträge abgeschlossen und die Abfindungssummen nach den im Zusammenhang mit dem Interessenausgleich getroffenen Vereinbarungen angenommen. Die Tätigkeiten der Klägerin bei der L1 seien von der L2 fortgeführt worden. Die Klägerin sei auf eigenen Wunsch in das Qualifizierungsprogramm aufgenommen worden.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

1) Die Berufung ist zulässig. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchstaben b und c ArbGG ist die Berufung statthaft. Sie ist im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

2) Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet ist.

a) Die Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 1 zulässig, nicht jedoch hinsichtlich des Antrages zu 2.

Für den Klagantrag zu 1 sind die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt. Zwischen den Parteien ist ein Rechtsverhältnis streitig. Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache zu verstehen. Gegenstand der Feststellungsklage können dabei auch einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sein (Zöller-Greger, § 256, Rdnr. 3). Rechtsverhältnis in diesem Sinne ist ein Arbeitsverhältnis. Vorliegend geht es darum, ob ein solches Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Nur durch eine solche Feststellungsklage kann mit Rechtskraft für alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dessen Bestand geklärt werden kann. Gegen die Zulässigkeit des Klagantrages zu 1 spricht nicht, dass dieser möglicherweise nicht hinreichend bestimmt ist, soweit er die Formulierung „auf der Grundlage des Arbeitsvertrages“ besteht. Weder ist ersichtlich, um welchen Arbeitsvertrag es sich handeln soll, noch ist der Inhalt des in Bezug genommenen Arbeitsvertrages klar. Diese Unklarheiten führen aber nicht zu einer mangelnden Bestimmtheit des Antrages, weil davon auszugehen ist, dass die Formulierung nur deklaratorisch gemeint ist und zum Ausdruck bringen soll, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aufgrund des Arbeitsvertrages der Klägerin mit der L1 bestehen soll.

Der Klagantrag zu 2 ist unzulässig, weil die von der Beklagten verlangte Leistung nicht hinreichend bestimmt ist. Weder die Beschreibung „zu unveränderten Arbeitsbedingungen“ noch der Begriff „vertragsgemäß“ erlauben eine konkrete Beschreibung des Arbeitsplatzes, auf dem die Klägerin bei der Beklagten eingesetzt werden möchte. Ein bestimmter Klagantrag muss den erhobenen Anspruch konkret bezeichnen, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzen, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lassen, das Risiko des teilweisen Unterliegens mit der Klage nicht auf die Beklagte abwälzen und die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren ermöglichen (Zöller-Greger, ZPO, § 253, Rdnr. 13). Diese Voraussetzungen erfüllt der Klagantrag zu 2 nicht, weil bei ihm erst im Zwangsvollstreckungsverfahren geklärt werden könnte, wie eine Beschäftigung der Klägerin auszusehen hätte. Auch ermöglicht er keine Abgrenzung der Rechtskraft der Entscheidung, weil sich aus ihm nicht ableiten lässt, welche Beschäftigung der Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen und vertragsgemäß wäre.

b) Der Klagantrag zu 1 ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der L1 ist nicht auf die Beklagte übergegangen. Auch ist nicht ersichtlich, aus welchen anderen Gründen ein Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin begründet worden sein sollte.

aa) Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der L1 ist nicht nach § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen. Es ist nicht ersichtlich, dass es zwischen der L1 und der Beklagten zu einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang gekommen ist, der die Klägerin erfasste.

aaa) Es ging nicht der gesamte Betrieb der L1 auf die Beklagte über.

Für einen Betriebsübergang muss eine auf eine gewisse Dauer angelegte, hinreichend strukturierte und selbständige wirtschaftliche Einheit auf einen neuen Inhaber übergehen. Dieses kann sich aus dem Übergang sachlicher und immaterieller Betriebsmittel, aber auch von Personal, Führungskräften und der Übernahme von Arbeitsorganisationen und Betriebsmethoden ergeben. Eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung der in dieser Einheit geleisteten Tätigkeit muss möglich sein (BAG, Urteil vom 27. Januar 2011, 8 AZR 326/09, Rn. 26, Juris).

Die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es ist nur ersichtlich, dass die Beklagte einen Teil der Arbeitsaufgaben und einen Teil des Personals der L1 übernommen hat, nicht aber, dass sie deren Arbeitsorganisation und betrieblichen Strukturen fortführt. Dieses folgt auch aus dem erheblich reduzierten Personal der Beklagten gegenüber der L1. Ferner ist nicht zu erkennen, dass von der Beklagten die bisherigen wesentlichen Arbeitsaufgaben der L1 fortgeführt werden. Soweit die Beklagte Kundenverträge übernommen hat, ist nicht ersichtlich, dass sie diese im gleichen Umfang zu bearbeiten hat wie die L1. Hinreichende Anhaltspunkte für den Übergang des gesamten Betriebs von der L1 auf die Beklagte sind damit nicht gegeben,

bbb) Ein Übergang des Arbeitsverhältnisses aufgrund Betriebsteilübergangs kann ebenfalls nicht angenommen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob es überhaupt zu einem Betriebsteilübergang von der L1 auf die Beklagte kam. Jedenfalls ist nicht feststellbar, dass ein solcher Betriebsteilübergang das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin erfasste. Die Klägerin war im Bereich Personal für die L1 tätig. Es ist nicht ansatzweise zu erkennen, dass ein Betriebsteil der L1, der den Bereich Personal erfasste, auf die Beklagte übergegangen ist.

bb) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der L1 ist nicht nach § 323 Abs. 2 UmwG auf die Beklagte übergegangen.

aa) Für einen Übergang in direkter Anwendung des § 323 Abs. 2 UmwG fehlt es schon daran, dass die Klägerin in dem Interessenausgleich namentlich als Arbeitnehmerin benannt ist, deren Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergeht. Die Klägerin ist nach der Namensliste der L2 zugeordnet.

bb) Ein Übergang des Arbeitsverhältnisses von der L1 auf die Beklagte könnte sich demgemäß nur daraus ergeben, dass die Zuordnung der Beschäftigten in dem Interessenausgleich grob fehlerhaft im Sinne des § 323 Abs. 2 UmwG wäre. Ob und aus welchen Gründen Rechtsfolge einer derartigen groben Fehlerhaftigkeit der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte sein könnte, kann dahingestellt bleiben, weil es an einer groben Fehlerhaftigkeit fehlt.

Eine grobe Fehlerhaftigkeit wegen eines Verstoßes gegen § 613 a Abs. 1 BGB scheidet aus, weil – wie soeben ausgeführt – weder der gesamte Betrieb der L1 übergegangen ist noch die Klägerin einem Betriebsteil angehörte, der von der L1 auf die Beklagte übergegangen ist.

Ein Grund für eine grobe Fehlerhaftigkeit jenseits einer falschen Zuordnungsentscheidung nach § 613 a BGB ist nicht ersichtlich.

aaa) Eine grobe Fehlerhaftigkeit ergibt sich nicht aus einer „Umgehung des Kündigungsschutzes“. Weder wird der Kündigungsschutz als solcher noch eine soziale Auswahl umgangen. Eine derartige Umgehung kann nur angenommen werden, wenn aus sachfremden Erwägungen eine bestimmte Gestaltung gewählt wird, die zur Nicht-Anwendung kündigungsschutzrechtlicher Regelungen führt. Eine derartige Gestaltung liegt hier nicht vor. Insbesondere ist es nicht sachfremd, dass die L1 in die L2 einerseits und die Beklagte andererseits aufgespalten wurde. Den beiden neuen Einheiten wurden unterschiedliche Aufgabenfelder zugeordnet, die von der L1 ausgeübt worden waren. Während die L2 jedenfalls zeitweise die bisherigen Aufgaben des Overhead übernahm, ist die Beklagte im operativen Geschäft der Beklagten tätig, ohne dieses insgesamt übernommen zu haben. Die Aufspaltung in diese Bereiche ist nicht sachfremd, sondern nach den unterschiedlichen Funktionen naheliegend, zumal der der L2 zugeordnete Overheadbereich für einen weit größeren Betrieb als den der Beklagten zuständig war. Es lässt sich ferner nicht feststellen, dass Konsequenz der Aufspaltung eine Nicht-Anwendung kündigungsrechtlicher Vorschriften war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zuordnung des Overheadbereichs zu der Beklagten bei dieser zu einem Überhang an Arbeitsplätzen geführt hätte. Da der Betrieb der Beklagten viel kleiner und das Aufgabenfeld der Beklagten wesentlich einfacher strukturiert ist, war der Overheadbereich der L1 für sie unpassend, weil zu groß. Die Folge wäre ein Überhang an Arbeitsverhältnissen gewesen. Die Übertragung des bisherigen Overhead an eine Gesellschaft, die für eine bestimmte Zeit Beschäftigung und Entgelt garantiert, ist demgegenüber keine kündigungsrechtliche Schlechterstellung. Das gilt selbst dann, wenn möglicherweise dadurch sie soziale Auswahl auf eine kleinere Gruppe beschränkt wird. Dass eine solche Verkleinerung der sozialen Auswahlgruppe durch die Spaltung der L1 tatsächlich eingetreten ist, lässt sich im Übrigen dem Vortrag der Parteien nicht entnehmen.

bbb) Eine grobe Fehlerhaftigkeit ergibt sich auch nicht aus anderen Gesichtspunkten. Insbesondere ist ein Unternehmen nicht gehalten, eine Spaltung zu unterlassen, wenn nur für einen der neuen Teile mittelfristig die Möglichkeit zu einer wirtschaftlichen Betätigung besteht, während der andere Teil eine Beschäftigungsgesellschaft für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellt, deren Arbeitsaufgabe mehr oder weniger entfallen ist. Die Alternative zu einer derartigen Aufspaltung wäre der sofortige Wegfall dieser Arbeitsplätze in einer fortbestehenden unternehmerischen Einheit. Die Aufspaltung des Unternehmens mit einer sachgerechten Zuordnung der Arbeitsplätze ist demgegenüber nicht grob fehlerhaft.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine sachgerechte Zuordnung der Arbeitsplätze vorliegend nicht erfolgt ist. Weder ist substantiiert angegeben worden, dass der L2 nur die besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugeordnet worden sind, um deren Kündigungsschutz zu umgehen, noch kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nicht in den Overheadbereich gehört. Genau  das ist vielmehr aufgrund ihres bisherigen Einsatzes im Bereich Personal der Fall.

3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur Zulassung der Revision aus § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

 

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