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Übergesetzliche Urlaubsgewährung ist keine Sondervergütung im Sinne des § 4a EntgFG

Krank im Job, Zusatzurlaub futsch? Ein Hamburger Gericht hat entschieden: Wer krankheitsbedingt seinen vertraglichen Zusatzurlaub nicht nehmen kann, hat unter Umständen keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung. Ein bitterer Ausgang für einen Ex-Mitarbeiter, der nun vor dem Bundesarbeitsgericht auf eine Revision hofft.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger fordert Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Zusatzurlaub aufgrund von Krankheit vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses.
  • Der Streit dreht sich um die Wirksamkeit einer vertraglichen Regelung zur Abgeltung von Zusatzurlaub.
  • Der Kläger argumentiert, dass die Klausel in seinem Arbeitsvertrag überraschend sei und nicht wirksam geworden ist.
  • Die Beklagte beruft sich auf die vertraglichen Vereinbarungen, die einen Verfall des Urlaubsanspruchs bei Krankheit vorsehen.
  • Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Wirksamkeit der vertraglichen Regelung.
  • Die Entscheidung basiert auf der Einschätzung, dass die Klausel klar und verständlich formuliert ist und damit nicht gegen das Transparenzgebot verstößt.
  • Der Kläger bleibt daher ohne Anspruch auf Abgeltung des Zusatzurlaubs.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung von vertraglichen Urlaubsregelungen im Zusammenhang mit Krankheit.
  • Arbeitnehmer sollten sich der möglichen Auswirkungen vertraglicher Regelungen auf ihren Urlaubsanspruch bewusst sein.
  • Die Möglichkeit zur Revision bietet dem Kläger die Chance, die Entscheidung vor einem höheren Gericht anzufechten.

Gerichtsurteil klärt übergesetzliche Urlaubsansprüche und Sondervergütung

Urlaubsansprüche sind ein zentrales Element im Arbeitsrecht und spielen eine entscheidende Rolle für die Arbeitnehmerrechte. Gesetzlich ist jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer Fünf-Tage-Woche. Darüber hinaus können im Arbeitsverhältnis übergesetzliche Urlaubsansprüche bestehen, die oft im Tarifrecht oder durch individuelle Vereinbarungen geregelt sind. Diese Regelungen ermöglichen es Arbeitnehmern, zusätzliche Urlaubstage zu erhalten, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, was für viele Beschäftigte einen wichtigen Aspekt der Vergütung und des Arbeitsklimas darstellt.

Die Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) regelt die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, hat jedoch auch Auswirkungen auf die Urlaubsvergütung und die Frage, ob übergesetzlicher Urlaub als Sondervergütung betrachtet werden kann. Dies führt zu komplexen rechtlichen Fragen, insbesondere wenn es um Ansprüche auf diese zusätzlichen Urlaubstage und deren Ausgleich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich dieser rechtlichen Grundlagen bewusst sein, um Streitigkeiten über Urlaubsansprüche und die korrekte Berechnung von Urlaubstagen zu vermeiden.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der aufzeigt, wie ein Gerichtsurteil die Regelungen zur übergesetzlichen Urlaubsgewährung und deren rechtliche Einordnung als Sondervergütung beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Keine Urlaubsabgeltung für zusätzlichen Vertragsurlaub bei Krankheit

Abgeltung von übergesetzlichem Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg stellt klar, dass übergesetzlicher Urlaub im Arbeitsvertrag keine Sondervergütung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes darstellt und somit nicht bei Krankheit abgegolten werden muss. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein ehemaliger Mitarbeiter scheiterte vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg mit seiner Klage auf Abgeltung von neun nicht genommenen Urlaubstagen aus dem Jahr 2021. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung des Klägers zurück.

Vertragliche Regelung schließt Abgeltung aus

Der Kläger war von 2019 bis 2021 bei der beklagten Firma beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag standen ihm neben dem gesetzlichen Mindesturlaub zehn zusätzliche Urlaubstage pro Jahr zu. Eine Klausel regelte, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur der gesetzliche Mindesturlaub abgegolten wird, nicht aber der darüber hinausgehende vertragliche Zusatzurlaub.

Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub

Am Ende seiner Beschäftigung konnte der Kläger krankheitsbedingt neun Tage seines Resturlaubs für 2021 nicht nehmen. Er forderte daraufhin von seinem ehemaligen Arbeitgeber die Abgeltung dieser Tage in Höhe von 2.416,50 Euro brutto. Die Beklagte lehnte dies unter Verweis auf die vertragliche Vereinbarung ab.

Gericht: Vertragsklausel ist wirksam

Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Wirksamkeit der vertraglichen Regelung. Die Richter sahen darin weder eine intransparente noch eine unangemessen benachteiligende Klausel. Der Wortlaut lasse nach Ansicht des Gerichts „keinen Zweifel daran, dass keinerlei Abgeltung des vertraglichen Zusatzurlaubs erfolgen soll“.

Kein Verstoß gegen Entgeltfortzahlungsgesetz

Das Gericht folgte auch nicht der Argumentation des Klägers, die Regelung verstoße gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz. Der zusätzliche Vertragsurlaub stelle keine Sondervergütung im Sinne des Gesetzes dar, sondern lediglich einen Anspruch auf zusätzliche bezahlte Freistellung. Es fehle zudem an einer konkreten Kürzungsvereinbarung für Krankheitszeiten.

Revision zugelassen

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob übergesetzliche Urlaubsansprüche als Sondervergütung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes gelten können, ließ das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt die Vertragsautonomie bei übergesetzlichen Urlaubsansprüchen. Arbeitgeber können rechtswirksam vereinbaren, dass zusätzlicher Vertragsurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten ist, selbst wenn er krankheitsbedingt nicht genommen wurde. Solche Klauseln verstoßen nicht gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz, da übergesetzlicher Urlaub keine Sondervergütung, sondern einen Anspruch auf bezahlte Freistellung darstellt. Diese Entscheidung stärkt die Gestaltungsfreiheit in Arbeitsverträgen, bedarf aber möglicherweise noch höchstrichterlicher Klärung.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen vertraglich vereinbarten Zusatzurlaub haben, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, sollten Sie besonders aufmerksam sein. Das Urteil bestätigt, dass Arbeitgeber den Anspruch auf Abgeltung dieses Zusatzurlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam ausschließen können – auch wenn Sie ihn krankheitsbedingt nicht nehmen konnten. Solche Klauseln sind rechtmäßig und verstoßen nicht gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz, da der Zusatzurlaub keine Sondervergütung darstellt. Prüfen Sie daher Ihren Arbeitsvertrag genau und planen Sie Ihren Zusatzurlaub sorgfältig, da Sie ihn unter Umständen nicht ausbezahlt bekommen, wenn Sie ihn nicht nehmen können.


FAQ – Häufige Fragen

In unserer FAQ-Rubrik finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht. Besonders im Fokus steht die Abgeltung von übergesetzlichem Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ein oft missverstandenes Thema, das sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber betrifft. Entdecken Sie wertvolle Informationen, die Ihnen helfen, Ihre Rechte und Pflichten besser zu verstehen.

 

Wie unterscheiden sich gesetzlicher und übergesetzlicher Urlaub rechtlich?

Der gesetzliche und der übergesetzliche Urlaub unterscheiden sich in mehreren wichtigen rechtlichen Aspekten:

Rechtsgrundlage und Anspruch

Der gesetzliche Mindesturlaub basiert auf dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und beträgt bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage pro Jahr. Dieser Anspruch ist zwingend und kann nicht unterschritten werden. Der übergesetzliche Urlaub hingegen wird durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gewährt und geht über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus.

Verfall und Übertragung

Für den gesetzlichen Mindesturlaub gelten strenge Verfallsregeln. Er verfällt grundsätzlich am 31. März des Folgejahres, wenn er nicht aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen bis dahin nicht genommen werden konnte. Bei längerer Krankheit gelten Sonderregelungen. Beim übergesetzlichen Urlaub können Arbeitgeber und Arbeitnehmer flexiblere Regelungen vereinbaren, z.B. einen früheren Verfall oder eine längere Übertragungsfrist.

Kürzungsmöglichkeiten

Der gesetzliche Mindesturlaub darf nur in sehr begrenzten Fällen, wie etwa bei Elternzeit, gekürzt werden. Der übergesetzliche Urlaub kann dagegen durch vertragliche Vereinbarungen leichter gekürzt oder an Bedingungen geknüpft werden, beispielsweise bei Krankheit oder Kurzarbeit.

Abgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden, muss der nicht genommene gesetzliche Mindesturlaub zwingend abgegolten, also ausbezahlt werden. Für den übergesetzlichen Urlaub können abweichende Regelungen getroffen werden, etwa ein Ausschluss der Abgeltung.

Behandlung bei Krankheit

Erkranken Sie während des gesetzlichen Urlaubs, werden diese Tage nicht auf den Urlaub angerechnet. Bei übergesetzlichem Urlaub können abweichende Regelungen vereinbart werden, die eine Anrechnung von Krankheitstagen auf den Urlaub vorsehen.

Wenn Sie einen Arbeitsvertrag abschließen oder Ihren bestehenden Urlaubsanspruch prüfen, achten Sie besonders auf die Formulierungen zum Urlaub. Eine klare Unterscheidung zwischen gesetzlichem und übergesetzlichem Urlaub kann Ihnen helfen, Ihre Rechte besser zu verstehen und wahrzunehmen.


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Welche Gestaltungsmöglichkeiten haben Arbeitgeber bei der Regelung von übergesetzlichem Urlaub?

Arbeitgeber haben bei der Regelung von übergesetzlichem Urlaub deutlich mehr Gestaltungsspielraum als beim gesetzlichen Mindesturlaub. Während der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen (bei einer 5-Tage-Woche) zwingend ist, können für den darüber hinausgehenden vertraglichen Zusatzurlaub abweichende Bedingungen vereinbart werden.

Differenzierung zwischen gesetzlichem und vertraglichem Urlaub

Eine klare Trennung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem Zusatzurlaub im Arbeitsvertrag ist empfehlenswert. Dies ermöglicht es Ihnen als Arbeitgeber, für den Zusatzurlaub flexiblere Regelungen zu treffen. Eine mögliche Formulierung könnte lauten: „Der Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch von insgesamt X Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Dieser beinhaltet den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen sowie einen zusätzlichen vertraglichen Urlaub von Y Tagen.“

Verfallsregelungen

Für den übergesetzlichen Urlaub können Sie abweichende Verfallsfristen festlegen. Während der gesetzliche Mindesturlaub nur unter strengen Voraussetzungen verfallen kann, können Sie für den Zusatzurlaub kürzere Übertragungsfristen oder einen Verfall zum Jahresende vereinbaren. Beachten Sie jedoch, dass solche Regelungen klar und transparent formuliert sein müssen.

Anrechnungsklauseln

Sie können vertraglich regeln, dass bei der Urlaubsgewährung zuerst der gesetzliche Mindesturlaub und erst danach der vertragliche Zusatzurlaub erfüllt wird. Dies kann für Sie als Arbeitgeber vorteilhaft sein, wenn es um die Abgeltung von Resturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht.

Kürzungsmöglichkeiten

Für den vertraglichen Zusatzurlaub können Sie Kürzungsregelungen vereinbaren, beispielsweise bei längerer Krankheit oder Elternzeit. Eine mögliche Klausel könnte vorsehen, dass sich der Zusatzurlaub um 1/12 für jeden vollen Monat der Abwesenheit reduziert. Solche Regelungen sind für den gesetzlichen Mindesturlaub nicht zulässig.

Sonderregelungen bei Kündigung

Sie können für den vertraglichen Zusatzurlaub festlegen, dass dieser bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber nicht abgegolten wird. Eine entsprechende Klausel könnte lauten: „Eine Abgeltung des vertraglichen Zusatzurlaubs erfolgt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder durch arbeitgeberseitige Kündigung aus wichtigem Grund endet.

Beachten Sie bei der Gestaltung von Urlaubsregelungen stets, dass diese transparent, fair und nicht unangemessen benachteiligend für den Arbeitnehmer sein dürfen. Im Zweifelsfall sollten die Regelungen einer gerichtlichen Überprüfung standhalten können.


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Unter welchen Umständen besteht ein Anspruch auf Abgeltung von nicht genommenem übergesetzlichem Urlaub?

Ein Anspruch auf Abgeltung von nicht genommenem übergesetzlichem Urlaub besteht grundsätzlich nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub nicht mehr gewährt werden kann. Allerdings gelten für den übergesetzlichen Urlaub andere Regeln als für den gesetzlichen Mindesturlaub.

Gesetzliche Grundlage

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt in § 7 Abs. 4 die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs. Für den übergesetzlichen Urlaub gibt es keine entsprechende gesetzliche Regelung. Daher kommt es hier auf die vertraglichen Vereinbarungen an.

Vertragliche Regelungen

Wenn Sie einen Arbeitsvertrag mit übergesetzlichem Urlaub haben, prüfen Sie die dortigen Bestimmungen genau. Arbeitgeber können die Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubs vertraglich ausschließen oder einschränken. Eine solche Klausel könnte beispielsweise lauten: „Eine Abgeltung erfolgt nur für den gesetzlichen Mindesturlaub.“

Keine vertragliche Regelung

Fehlt eine spezifische vertragliche Regelung zur Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubs, wird dieser in der Regel wie der gesetzliche Urlaub behandelt. Das bedeutet, Sie hätten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen übergesetzlichen Urlaubs.

Krankheit und andere Hinderungsgründe

Bei längerer Krankheit gelten für den übergesetzlichen Urlaub oft andere Verfallsfristen als für den gesetzlichen Urlaub. Während der gesetzliche Urlaub erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt, kann für den übergesetzlichen Urlaub eine kürzere Frist vereinbart sein. Prüfen Sie daher Ihren Arbeitsvertrag auf entsprechende Klauseln.

Besonderheiten bei Kündigung

Wenn Sie gekündigt haben oder gekündigt wurden, achten Sie darauf, ob Ihr Arbeitgeber Sie unter Anrechnung des Resturlaubs freistellt. In diesem Fall haben Sie keinen Anspruch mehr auf Urlaubsabgeltung, da der Urlaub als gewährt gilt.

Beachten Sie, dass die Rechtsprechung in diesem Bereich komplex ist und sich stetig weiterentwickelt. Die genauen Umstände Ihres individuellen Falls können entscheidend sein für die Frage, ob ein Anspruch auf Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubs besteht.


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Wie wirkt sich eine längere Krankheit auf den Anspruch auf übergesetzlichen Urlaub aus?

Bei längerer Krankheit unterscheidet sich die Behandlung von gesetzlichem und übergesetzlichem Urlaub grundsätzlich. Während der gesetzliche Mindesturlaub auch bei langer Krankheit erhalten bleibt, kann der übergesetzliche Urlaub je nach vertraglicher Regelung verfallen.

Gesetzlicher Mindesturlaub

Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Jahr bleibt Ihnen auch bei längerer Krankheit erhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfällt dieser Anspruch erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, wenn Sie ihn krankheitsbedingt nicht nehmen konnten.

Übergesetzlicher Urlaub

Für den übergesetzlichen Urlaub, also den Urlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, gelten andere Regeln:

  1. Vertragliche Regelungen: Arbeitgeber können für den übergesetzlichen Urlaub abweichende Regelungen treffen. Wenn Sie einen Arbeitsvertrag haben, der mehr als 24 Werktage Urlaub vorsieht, prüfen Sie die dortigen Bestimmungen sorgfältig.
  2. Keine spezielle Regelung: Fehlt eine spezielle vertragliche Regelung, wird der übergesetzliche Urlaub grundsätzlich wie der gesetzliche behandelt. In diesem Fall würde er ebenfalls erst nach 15 Monaten verfallen.
  3. Kürzungsklauseln: Manche Arbeitsverträge enthalten Klauseln, die eine Kürzung des übergesetzlichen Urlaubs bei längerer Krankheit vorsehen. Solche Klauseln sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich zulässig.

Wichtige Aspekte für Sie als Arbeitnehmer

Wenn Sie längere Zeit krank sind, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Überprüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag: Schauen Sie nach, ob es spezielle Regelungen für den übergesetzlichen Urlaub bei Krankheit gibt.
  • Dokumentation: Führen Sie genau Buch über Ihre Krankheitszeiten und Urlaubsansprüche.
  • Kommunikation: Bleiben Sie mit Ihrem Arbeitgeber in Kontakt bezüglich Ihrer Urlaubsansprüche, insbesondere wenn Sie nach längerer Krankheit zurückkehren.

Rechtliche Grundlagen

Die unterschiedliche Behandlung von gesetzlichem und übergesetzlichem Urlaub basiert auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Während der gesetzliche Mindesturlaub durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geschützt ist, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer für darüber hinausgehenden Urlaub eigene Vereinbarungen treffen.

Beachten Sie, dass die Gewährung von übergesetzlichem Urlaub keine Sondervergütung im Sinne des § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) darstellt. Dies bedeutet, dass der übergesetzliche Urlaub nicht automatisch als eine Art Bonus behandelt werden kann, der bei Krankheit entfällt.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Mindesturlaub: Mindesturlaub ist die gesetzlich festgelegte Anzahl an Urlaubstagen, die jedem Arbeitnehmer in einem Jahr zustehen. In Deutschland beträgt dieser gesetzliche Mindesturlaub laut dem Bundesurlaubsgesetz 20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche. Dieser Anspruch schützt die Grundrechte der Arbeitnehmer auf Erholung und Freizeit und ist verbindlich, d.h. er kann durch individuelle Arbeitsverträge nicht vermindert werden.
  • Übergesetzlicher Urlaub: Übergesetzlicher Urlaub bezeichnet zusätzliche Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen. Diese werden meist durch Tarifverträge oder individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag festgelegt. Arbeitnehmer haben keinen rechtlichen Anspruch auf übergesetzlichen Urlaub, es sei denn, es ist im Vertrag spezifiziert. Solche zusätzlichen Urlaubstage verbessern oft das Arbeitsklima und sind ein attraktives Angebot von Arbeitgebern.
  • Abgeltung: Abgeltung bedeutet die finanzielle Kompensation von nicht genommenen Urlaubstagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht vollständig nehmen konnte, muss der Arbeitgeber diese Tage in Geld ausgleichen. Wichtig ist dabei zu beachten, dass dies laut Gesetz (§ 9 BurlG) hauptsächlich den gesetzlichen Mindesturlaub betrifft, während übergesetzlicher Urlaub durch spezielle vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen sein kann.
  • Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG): Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall. Es dient dazu, Arbeitnehmer finanziell abzusichern, wenn sie arbeitsunfähig krank werden. In Bezug auf Urlaub bedeutet es, dass der Arbeitnehmer während der Krankheit weiterhin Lohn erhält und diese Zeit nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet wird. Für übergesetzlichen Urlaub sehen Gerichte diese Regelungen jedoch nicht vor.
  • Vertragsautonomie: Vertragsautonomie ist das Recht der Vertragsparteien, ihre Vertragsbedingungen weitgehend frei zu vereinbaren. Im Arbeitsrecht bedeutet dies, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell Vereinbarungen treffen können, solange sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen. Dies umfasst auch Regelungen zur Abgeltung von übergesetzlichem Urlaub, die in diesem Fall als gültig erachtet wurden, was den Handlungsspielraum der Vertragspartner zeigt.
  • Sondervergütung: Sondervergütung ist eine zusätzliche finanzielle Leistung, die über das normale Gehalt hinausgeht, wie z.B. Weihnachtsgeld oder Boni. Im Kontext urlaubsrechtlicher Streitigkeiten wird diskutiert, ob übergesetzlicher Urlaub als Sondervergütung betrachtet werden kann. Das Gericht hat hier entschieden, dass übergesetzlicher Urlaub keine solche ist, sondern ein Anspruch auf zusätzliche bezahlte Freistellung, und somit nicht zwingend abgegolten werden muss, wenn er nicht genommen wurde.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Dieser Paragraph regelt die Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Demnach ist der Urlaubsanspruch, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden konnte, vom Arbeitgeber in Geld abzugelten.
  • § 7 Abs. 3 BUrlG: Gemäß dieser Regelung verfällt der Urlaubsanspruch, der bis zum Ende des Übertragungszeitraums (in der Regel bis zum 31. März des Folgejahres) nicht genommen wurde. Dies gilt jedoch nicht für den Fall der Arbeitsunfähigkeit.
  • § 305 c Abs. 1 BGB: Dieser Paragraph regelt die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Hierbei ist zu prüfen, ob einzelne Klauseln überraschend und nicht besonders hervorgehoben waren, so dass sie nicht Vertragsbestandteil geworden sind.
  • § 307 BGB: Dieser Paragraph ermöglicht die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. einzelner Vertragsklauseln auf ihre Wirksamkeit bzw. ihre Zulässigkeit. Hierbei wird geprüft, ob die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist oder eine unangemessene Benachteiligung darstellt.
  • § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG): Diese Regelung bestimmt, dass bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit die Abgeltung von Urlaubsansprüchen nicht ungünstigere Auswirkungen für den Arbeitnehmer haben darf, als eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs bei Anwesenheit des Mitarbeiters.

Das vorliegende Urteil

Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 4 Sa 3/23 – Urteil vom 20.06.2023


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