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Überstundenbezahlung – „Duldung“ von Mehr-/Überarbeit durch Arbeitgeber

ArbG Berlin – Az.: 28 Ca 13586/12 – Beschluss vom 02.11.2012

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.446,47 Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. September 2012 zu zahlen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.446,47 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Es geht um Bezahlung von Mehrarbeit. – Vorgefallen ist folgendes:

I. Die Klägerin trat mit dem 19. April 2012 gegen ein Monatsgehalt von 2.500,– Euro (brutto) als „Office Managerin“1 in die Dienste der Beklagten, die ein „Unternehmen der Kommunikationsbranche mit dem Schwerpunkt Public Relations“2 betreibt. Zu „Arbeitszeit und -ort“ heißt es in Nr. 3 des nach Erscheinungsbild und Diktion von der Beklagten gestellten Vertragstexts3:

„3. Arbeitszeit und -ort

Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin ist das Büro des Arbeitgebers in Berlin. Das Unternehmen behält sich vor, der Arbeitnehmerin im Rahmen des Unternehmens – auch an einem anderen Ort – eine andere oder zusätzliche, der Vorbildung und den Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit zu übertragen.

Die Regelarbeitszeit beträgt täglich 8 Stunden, wöchentlich 40 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen richten sich nach der Übung des Betriebes. Sonnabend, Sonntag sowie gesetzliche Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfrei. Bei branchenbedingtem höheren Arbeitsanfall sind auch Termine außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen.

Ein Anspruch auf Über- und Mehrarbeitsvergütung besteht nur, wenn diese von der Geschäftsleitung angeordnet oder mit ihr vereinbart worden sind. Die Abgeltung kann sowohl in Geld als auch in Freizeit erfolgen.

Ein branchenübliches Maß an Überstunden ist mit dem vereinbarten Monatsgehalt abgegolten“.

II. In welchem Umfange die Klägerin von der Beklagten zeitlich tatsächlich in Anspruch genommen wurden ist, stellen die Parteien streckenweise divergierend dar (s. unten, S. 3 [vor IV.]; S. 3-6 [V.]). Fest steht aber, dass die Beklagte diejenigen Zeiten, zu denen ihre Beschäftigten kommen und gehen, in einem als „Zeiterfassung Journal (in Industrieminuten)“ betitelten Formschreiben4 (Kopie: Urteilsanlage I.) zu dokumentieren pflegt, dessen Aussagekraft die Parteien allerdings unterschiedlich gewürdigt sehen wollen. Fest steht auch, dass die Klägerin mit dem 30. Juni 2012 aus den Diensten der Beklagten ausschied. Fest steht schließlich, dass die Klägerin per 11. Juni 2012 (Urteilsanlage I.) besagtem „Journal“ zufolge einen Arbeitszeitüberhang („Saldo“) gegenüber ihrer „Sollzeit“ von 105,73 aufwies.

III. Mit ihrer am 5. September 2012 bei Gericht eingereichten und sechs Tage später (11. September 2012) zugestellten Zahlungsklage nimmt sie die Beklagte auf Ausgleich offener Mehrarbeitsvergütung von noch5 (100,31 [Stunden] zu jeweils 14,42 Euro6 = ) 1.446,47 Euro (brutto) nebst Prozesszinsen in Anspruch. Sie behauptet, das hohe Mehrarbeitspensum habe sich daraus ergeben, dass sie als Sekretärin für den Geschäftsführer der Beklagten gearbeitet habe, wobei „generell erwartet“ worden sei, „dass die Sekretariatsmitarbeiterinnen parallel zum Geschäftsführer anwesend“ seien7.

IV. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.446,47 Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

V. Sie hält die Forderung der Sache nach für gegenstandslos:

1. Zunächst bestehe ein Anspruch auf Über- und Mehrarbeitsstundenabgeltung nach dem vertraglichen Reglement (Nr. 3 Abs. 3 ArbV; s. oben, S. 2 [I.]) nur, wenn diese von der Geschäftsleitung angeordnet oder mit ihr vereinbart worden seien8. Vorliegend fehle es an jedoch an einer solchen Anordnung oder Vereinbarung9. Zudem habe die Klägerin weder schlüssig dargelegt, dass sie tatsächlich Mehrarbeit geleistet, noch dass sie diese ggf. auf ausdrückliche oder konkludente Anordnung der Geschäftsleitung verrichtet habe10. Gleiches gelte für eine etwaige Duldung der Mehrarbeit durch ihren Geschäftsführer, Herrn Z. 11.

2. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus dem „Zeiterfassung Journal“ (s. oben, S. 2 [II.]; Urteilsanlage I.) herleiten12. Tatsächlich existiere nämlich bei bisher kein „System“ zur Erfassung von Arbeitszeiten13. Zwar stelle das „Zeiterfassung Journal“ den ersten Schritt zu einem solchen System14 dar, indem es die tatsächlichen Kommens- und Gehenszeiten des Personals erfasse15. Dass es indessen nicht darüber hinaus um die Dokumentation der tatsächlichen Arbeitszeiten gehe, zeige sich etwa daran, „dass im ‚Zeiterfassung Journal‘ automatisch eine einstündige Pause abgezogen“ werde, es aber an der Erfassung der tatsächlich in Anspruch genommenen Pausen fehle16. Außerdem gebe es die im „Zeiterfassung Journal“ ausgewiesene Kernzeit bei ihr gar nicht17. Es handele sich lediglich um eine „systemseitige und letztlich willkürliche Voreinstellung des Programms“18.

3. Letztlich beschränke sich seine Nutzung derzeit darauf, die morgendlichen Ein- bzw. die abendlichen Auscheckzeiten so zu erfassen, wie sie der Mitarbeiter eingebe19. Dazu meldete dieser sich im System an, indem er sich mittels eines Chips beim Betreten des Gebäudes ein- und abends beim Verlassen wieder auslogge20. Das Erfassungsterminal befinde sich im Eingangsbereich beim Newscafé (der „Kantine“)21. Festgestellt werden könne damit letztlich nur, „ob ein Mitarbeiter überhaupt da war oder gänzlich gefehlt“ habe22. Damit sei aus der von der Klägerin vorgelegten Übersicht aber auch nicht mehr als dies zu entnehmen23. Es lasse sich hingegen „gerade nicht nachvollziehen, ob, wann und wie lange sie Pausen gemacht“ habe24. Das bedeute auch, „dass keinerlei Aussage über geleistete Arbeitszeiten und damit auch nicht über etwaige Überstunden getroffen“ werde25.

4. Überdies werde bestritten, dass die Klägerin überhaupt Mehrarbeit erbracht habe26. So habe sie „zu keiner Zeit schlüssig und substantiiert dargelegt, wann sie wie viele Überstunden geleistet“ und „welche Tätigkeiten das längere Arbeiten erforderlich gemacht haben sollen“27. Aus der bewussten Übersicht gehe hingegen lediglich vor, wie lange sich die Klägerin „im Gebäude aufgehalten“ habe, aber „eben gerade nicht, womit sie diese Zeit verbracht“ habe28. Aus ihrer bloßen Anwesenheit im Hause allein folge aber keineswegs, dass sie tatsächlich Mehrarbeit geleistet habe29.

5. Unabhängig davon sei sie weder „jemals ausdrücklich aufgefordert“, Überstunden leisten, noch ihr „stillschweigend zu verstehen gegeben“ worden, dass von ihr Mehrarbeit erwartet werde30. Selbst wenn sie Mehrarbeit in dem von ihr geleisteten Umfange geleistet haben sollte, habe sie dies freiwillig getan, „weil sie offenbar ihre Arbeit in der dafür vorgesehenen täglichen Arbeitszeit“ nicht geschafft habe31. Obwohl ihr später Teile ihres Aufgabengebietes zugunsten einer neu eingestellten Mitarbeiterin (Frau M. P.) entzogen worden seien, sei sie „nichtdestotrotz“ offenbar auch weiterhin deutlich vor 9.00 Uhr zur Arbeit erschienen32. Frau P. sei zudem aufgefallen, „dass die Klägerin auch abends häufiger lange im Büro“ geblieben sei33. Diese habe die Klägerin „mehrfach darauf“ angesprochen und ihr gesagt, „dies sei nicht nötig und sie könne nach Hause gehen“34. Das habe die Klägerin aber offenbar nicht getan35.

6. Soweit der von ihr vorgelegte Auszug des „Zeiterfassung Journal“ Anwesenheitszeiten vor 9.00 Uhr dokumentiere, legt die Beklagte Wert auf die Feststellung, dass dies unter den Mitarbeiterinnen des Sekretariats „keineswegs üblich und auch von der Klägerin nie erwartet oder gar verlangt worden“ sei36. Noch weniger habe ihr Geschäftsführer (Herr Z.) „davon Kenntnis genommen“37. Dieser sei ohnehin regelmäßig an bis zu drei Tagen pro Woche auf Reisen, so dass er „keinen Einblick in die Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter“ habe38. Selbst wenn er nicht auf Reisen sei, sei er „viel unterwegs“ und habe „täglich diverse Termine“, so dass er die Anwesenheit seiner Mitarbeiter „kaum überprüfen“ könne39. Insofern habe er daher auch keine Kenntnis von regelmäßigen Überstunden der Klägerin und diese auch weder angeordnet noch stillschweigend vorausgesetzt oder zumindest gebilligt40. Habe er die Klägerin, wenn er abends selbst im Hause gewesen sei, dort deutlich nach Ende der vorgegebenen Arbeitszeiten noch angetroffen, so habe er sie darauf angesprochen41. So sei es „mehrfach“ vorgekommen, dass er die Klägerin gefragt habe, was sie so spät noch im Büro mache, und er sie aufgefordert habe, „nach Hause zu gehen“42.

VI. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Klage ist ihr Erfolg nicht zu versagen.

Die Klägerin kann von der Beklagten die Bezahlung von Mehrarbeitsstunden in der zuletzt noch mit 1.446,47 Euro (brutto) bezifferten Höhe nebst Prozesszinsen fordern. Das folgt für die Arbeitsvergütung aus den §§ 611 Abs. 143, 612 Abs. 144 BGB, für die Zinsen aus den §§ 29145, 288 Abs. 1 Satz 246 BGB in Verbindung mit §§ 261 Abs. 147, 253 Abs. 148 ZPO. – Im Einzelnen:

I. Was zunächst den normativen Rahmen anbelangt, so ist von den Gerichten für Arbeitssachen seit alters her49 anerkannt, dass für die Entlohnung von Mehrarbeit eine gesonderte vertragliche Vereinbarung50 nicht erforderlich ist51. Allerdings pflegen die Gerichte es dem Arbeitnehmer als Anspruchsteller vielfach nicht einfach zu machen, wenn er daraus mit ihrer Hilfe im Streit um entsprechende Zahlungen Konsequenzen gezogen will:

1. Namentlich, um zu verhindern, dass Arbeitnehmer ihre – oft nicht zu Unrecht – als wenig „auskömmlich“ empfundene Arbeitsvergütung einseitig dadurch aufbessern, dass sie unerbeten Mehrarbeit leisten (oder gar: nur behaupten), um diese dem Arbeitgeber dann als vergütungsrelevant in Rechnung zu stellen, besteht die erwähnte Judikatur nicht nur darauf, dass solcher zeitlich überobligatorische Arbeitsaufwand im Streitfall vom Anspruchsteller (Arbeitnehmer) en Detail dargelegt und notfalls nachgewiesen wird, sondern auch und vor allem darauf, dass hiernach etwa erwiesene Mehrarbeit mit dem Willen des Anspruchsgegners (Arbeitgebers) auch in Verbindung gebracht werden kann.

Danach hat der Anspruchsteller zunächst im Einzelnen darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet habe52. In diesem Zusammenhang hat der Arbeitnehmer zudem vorzutragen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht und dass er tatsächlich gearbeitet habe53. Ist streitig, ob Arbeitsleistungen erbracht wurden, sollte er nach jahrelang praktizierter Rechtsprechung weiter darzulegen haben, welche (geschuldete) Tätigkeit er ausgeführt habe54, wobei allerdings je nach der Einlassung des Arbeitgebers eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast bestehe55. Was darüber hinaus die vorerwähnte „Verbindung“ erbrachter Mehrarbeit mit dem Willen des Arbeitgebers anbelangt, so richte sich diese nach der besagten Judikatur danach, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden56 oder jedenfalls – auch das ist ein ohne weiteres taugliches Zurechnungskriterium – zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren57.

2. Die so konfigurierten Erfolgsbarrieren haben sich in der Praxis als zweifellos effektiv erwiesen, der Erschleichung unverdienter Entgeltaufbesserungen Grenzen zu setzen. Die gutgemeinte Rechtsprechung errichtet allerdings auch vielfach unübersteigbare Hürden gegen die Durchsetzung objektiv vollauf berechtigter Mehrarbeitsansprüche58: Sie setzt nämlich beim Anspruchsteller ein Ausmaß an Dokumentationsvorsorge („Tagebuch“) voraus, wie dieses herkömmlich allenfalls bei zutiefst gestörten Arbeitsbeziehungen anempfohlen59 oder im sogenannten „Enthüllungsjournalismus“60 praktiziert wird. Insofern droht die besagte Judikatur – im Bilde gesprochen -, das Kind mit dem Bade auszuschütten. Denn es kann nicht der Sinn der eingangs (S. 6-7 [I.]) erwähnten Zubilligung eines Anspruchs auf Mehrarbeitsvergütung sein, seine Verwirklichung zugleich mit der Bindung an regelmäßig unerfüllbare Kautelen auszuschalten.

3. In diesem Licht ist es in der Tat zu begrüßen61, wenn der Fünfte Senat des BAG im bereits zitierten Urteil vom 16. Mai 201262 seine bisherige Rechtsprechung nunmehr nach entsprechender Anregung des Hessischen LAG aus dem Juni 201163 behutsam nuanciert: Dort verweist der Senat auf die gesetzliche Wertung des § 106 GewO64, wonach die konkret zu leistende Arbeit in der Regel vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen sei65. Deshalb genüge der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vortrage, „er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen“66. Kombiniert man dies dann lediglich noch mit dem in Teilen der Instanzgerichtsbarkeit seit annähernd dreißig Jahren anerkannten Erfahrungssatz, wonach bereits die betriebliche Anwesenheit eines Arbeitnehmers eine tatsächliche Vermutung dafür begründe, dass diese „auch jeweils notwendig gewesen“ sei67, tendiert die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im „Überstundenprozess“ zur – angesichts des normativen Geltungsanspruchs des § 612 Abs. 1 BGB68 und zur Vermeidung anderenfalls unlösbarer Aufgaben bitter nötigen – Balance: Es ist dann nämlich Sache des Arbeitgebers, näheren Aufschluss darüber zu verschaffen, warum es sich entgegen erstem Anschein nicht um zu vergütende Mehrarbeitsleistungen des Anspruchstellers gehandelt haben sollte.

II. Auf diesem Hintergrund erweist sich die hiesige Zahlungsklage als uneingeschränkt berechtigt. Daran können die Einwände der Beklagten nichts ändern. – Der Reihe nach:

1. Die Klägerin hat zum Beleg dafür, dass ihr betriebliches Dasein im Hause der Beklagten vom 19. April 2012 bis 11. Juni 2012 ihre Sollarbeitszeit um insgesamt 105,73 Stunden überstiegen hat, auf das als „Zeiterfassung Journal“ überschriebene Schriftstück (s. oben, S. 2 [II.]; Urteilsanlage I.) verwiesen, wobei nach den Einlassungen der Beklagten (s. oben, S. 4 [vor 3.]) sogar eine Stunde pro Tag unabhängig davon als „Pause“ abgezogen ist, ob der betreffende Mitarbeiter solche Pause(n) überhaupt eingelegt hat oder nicht. Das genügt nach den vorerwähnten Grundsätzen, der Klägerin zuzubilligen, dass für die Zeit bis 30. Juni 2012 jedenfalls 100,31 Mehrarbeitsstunden als potentiell ausgleichspflichtig (s. oben, S. 2-3 [III.]) dokumentiert sind. – Soweit die Beklagte hiervon schon deshalb nichts wissen will, weil die Bezugnahme der Klägern auf die so geartete Urkunde vermeintlich prozessualen Anforderungen nicht genüge69, teilt das Gericht ihre Bedenken nicht: Zwar trifft es zu, dass sich die Ziviljustiz aus begreiflichen Gründen und unter partieller Billigung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)70 dagegen verwahrt, nicht näher aufbereitete Sammlungen von Anlagen („Konvolute“) zu Schriftsätzen selber danach durchzumustern, ob diese die betreffenden Parteiausführungen stützen oder nicht71. Um solche Sucharbeit handelt es sich hier aber nicht. Insbesondere geht es nicht darum, dem Gericht die Aufgabe zuzuschieben, sich aus irgendwelchen Anlagen etwas „zusammenzusuchen“ (BVerfG a.a.O.72; BAG a.a.O.73). Hier geht es vielmehr ausschließlich darum, der Beklagten ihre eigene Dokumentation zur „Zeiterfassung“ in Erinnerung zu rufen, der sich Zusammensetzung und „Saldo“ auf Anhieb entnehmen lassen. Auf solche Verhältnisse ist die zitierte Judikatur zur prozessualen Arbeitsteilung zwischen Gerichten und Parteien im Zivilprozess nicht gemünzt. Insofern wird denn auch zu Recht darauf verwiesen, dass einschlägiger Vortrag immer dann als ausreichend anzusehen sei, wenn er aus sich heraus verständlich bleibt und die ihn betreffenden Anlagen ihn lediglich in Einzelheiten substantiiert erläutere74. Danach ist das hiesige „Zeiterfassung Journal“ für die Beurteilung des Präsenzumfangs der Klägerin ohne weiteres verwertbar.

2. Genügt hiermit schon ein kurzer Blick auf die von der Beklagten stammende Dokumentation, um für den Zeitraum vom 19. April bis 30. Juni 201275 zugunsten der Klägerin die tatsächliche Vermutung zu stiften, dass sie an jedenfalls 100,31 Stunden76 zur betrieblichen Wertschöpfung beigetragen hat, so war die Beklagte gehalten, diese Vermutung auszuräumen (s. oben, S. 9 [vor II.]). Dass dies zur Genüge geschehen wäre, lässt sich jedoch – bei aller Sorgfalt die sie durch ihre Bevollmächtigten darauf erkennbar verwandt hat – nicht feststellen. – Insofern, nochmals, der Reihe nach:

a. Soweit sie in rechtlicher Hinsicht zunächst auf die Formularvertragsklausel in Nr. 3 Abs. 3 ArbV verweist (s. oben, S. 3 [V.1.]), wonach Über- oder Mehrarbeit allenfalls dann zu vergüten sei, wenn diese von der Geschäftsleitung „angeordnet oder mit ihr vereinbart worden“ seien, entspringt dem keine Beschränkung der hier verfolgten Rechte der Klägerin. Zwar könnte die Fassung der Klausel den Eindruck erwecken, sie beschneide der Klägerin ihre Rechte aus der langjährigen Judikatur des BAG (s. oben, S. 8 [vor 2.]), wonach schon die „Billigung“ oder „Duldung“ von Mehrarbeit die Vergütungspflicht ihres Nutznießers nach sich ziehe. Das bliebe aber vordergründig. Denn beide Kategorien beschreiben lediglich unterschiedliche Erscheinungsformen rechtsgeschäftlicher Einigungsakte, die sich sämtlichst ihrem gemeinsamen Oberbegriff „Vereinbarung“ zuordnen lassen. Anders könnte es sich zwar verhalten, wenn in der besagten Klausel eine Verfahrenslast etwa dahin erblickt werden sollte, die Zielperson müsse sich etwaige Mehrarbeit jeweils vor deren Erbringung erst gleichsam im voraus „bewilligen“ lassen. Das wäre jedoch durch den Sprachgebrauch im Lichte der §§ 13377, 15778 BGB nicht nahe gelegt79 und anderenfalls im Übrigen mit Rücksicht auf § 305 c Abs. 2 BGB80 auch unbeachtlich.

b. Die Beklagte kann ebensowenig mit dem Einwand gehört werden (s. oben, S. 3-4 [V.2.]), es fehle an einem „System“ der Arbeitszeiterfassung, da ihre derzeitige Technik nur reine Präsenzzeiten ihres Personals dokumentiere. Damit stellt sie – im Bilde gesprochen – ihr Licht aber unter den Scheffel. Immerhin ist durch den automatischen Abzug einer täglichen Pause von einer Stunde Vorsorge dafür getroffen, Mitarbeitern bei Bedarf eine Sollzeit-Unterschreitung vorzuhalten. Dann muss sie es sich aber auch gefallen lassen, dass ihr die Dokumentation zum Beleg einer Sollzeit-Überschreitung präsentiert wird. Auf die Frage, welchen sonstigen Gebrauchswert sie den so ermittelten Daten gegenwärtig abgewinnt oder nach etwaigem organisatorischen Ausbau abzugewinnen beabsichtigt, kommt es für deren schon gegenwärtigen Informationsgehalt nicht an.

c. Nichts anderes gilt im Ergebnis für den Hinweis der Beklagten (s. oben, S. 4 [3.]), anhand ihres Systems ließe sich Antritt und Dauer etwaiger tatsächlicher Pausen „nicht nachvollziehen“. Das ist zwar richtig, spielt aber keine Rolle. Insbesondere, wenn die Beklagte für eigene Zwecke ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeitsunterbrechungen stets eine komplette Stunde in Abzug bringt, statt sich mit organisatorisch unschwer erreichbaren81 Mitteln um die genauen Details etwaiger Pausen zu kümmern, kann sie den so entstehenden „weißen Fleck“ in ihrer Datenlandschaft nicht mit Erfolg gegen den Plausibilitätsgehalt ihrer im Übrigen minutiös ermittelten Saldenwerte ins Feld führen.

d. Nicht besser steht es um den weiteren Einwand der Beklagten (s. oben, S. 4-5 [4.]), sie wisse bei aller Erfassung betrieblicher Präsenzen damit ja noch immer nicht, um welche Tätigkeiten es sich währenddessen im einzelnen handele, weil die Daten keine Aufschluss darüber gäben, womit die Klägerin im Hause ihre „Zeit verbracht“ habe. Auch das ist zwar richtig, hilft der Beklagten aber gleichfalls nicht weiter. Hier stellt sie nämlich nicht nur ihr weiter oben schon einmal erwähntes „Licht“ abermals unter den Scheffel, sondern übersieht auch die Konsequenzen der zitierten Neubesinnung der Gerichte für Arbeitssachen (s. oben, S. 8-9 [3.]): Wenn es danach zur Verfolgung von Ansprüchen auf Mehrarbeitsvergütung zunächst einmal ausreicht, die betriebliche Anwesenheit des Anspruchstellers zu objektivieren, um aufseiten des Arbeitgebers die prozessuale Obliegenheit zur substantiierten Erwiderung auszulösen82, genügt es offenkundig nicht (länger83), sich kurzerhand auf Unkenntnis des seiner ureigenen Steuerung unterliegenden betrieblichen Geschehens zurückzuziehen.

e. Soweit die Beklagte das zeitliche Volumen der betrieblichen Präsenz der Klägerin deshalb vorsorglich mit dem Hinweis kommentiert (s. oben, S. 5 [5.]), es sei um ersichtlich „freiwillige“ Mehrarbeit gegangen, weil die Klägerin ihr vertragliches Arbeitspensum „offenbar“ nicht im dafür vorgesehenen täglichen Zeitfenster geschafft habe, schmälert auch das nicht deren Vergütungsrechte. Arbeitsleistung ist bekanntlich in aller Regel und so auch hier nach Zeitaufwand zu vergüten, nicht nach Ergebnis oder Erfolg. Das ist der Ursprung des Konflikts (s. oben, S. 7 [1.]), dessen Konsequenzen der Arbeitgeber allein mit dem trivialen Einwand, der Arbeitnehmer arbeite eben zu langsam, sich nicht entledigen kann84. Welche Beobachtungen von Frau P. in diesem Zusammenhang gemacht habe (s. nochmals oben, S. 5 [vor 6.]), die im Übrigen, soweit sie abendlichen „Leerlauf“ bei der Klägerin vermitteln sollen, tendenziell im Widerspruch zur gerade zuvor unterbreiteten Darstellung erhöhten Zeitbedarfs stehen könnten, kann damit in gleicher Weise auf sich beruhen wie der Umstand, dass weder vorgetragen, noch ersichtlich oder auch nahe liegend ist, dass Frau P. gegenüber der Klägerin die Stellung gehabt habe, sie nach eigenem Gutdünken nach Hause zu schicken. Dass das gesamte Vorbringen der Beklagten hier so unsubstantiiert bleibt, dass der Klägerin auf solcher Grundlage nicht einmal nähere Einlassungen abverlangt werden können, ist nach allem nur am Rande zu bemerken.

f. Wenn die Beklagte schließlich für die Frage rechtlich relevanter „Billigung“ oder „Duldung“ zeitlich überobligatorischen betrieblichen Daseins der Klägerin darauf abgestellt wissen will (s. oben, S. 5-6 [6.]), dass ihr Geschäftsführer angesichts häufiger Ortsabwesenheit und vielfältigster sonstiger Beanspruchungen von allem nichts gewusst habe, so kann auch dies das Blatt nicht wenden: Insofern müsste sich dieser nämlich die Kenntnis des Inhalts der in seiner Organisationsverantwortung als „Zeiterfassung Journal“ geführten Datensammlungen spätestens nach dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB85zurechnen lassen. Das entspricht neuerer Judikatur des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach es zur Objektivierung von Kenntnislagen bekanntlich nicht mehr auf die „eigenverantwortliche Erledigung bestimmter Aufgaben“ durch den Geschäftsherrn persönlich ankommt, sondern allein „auf die Verfügbarkeit derjenigen Informationen“, die „typischerweise aktenmäßig festgehalten“ würden86. Danach gilt87:

„Nach dieser Ansicht ergibt sich die Kenntnis der juristischen Person daraus, dass sie das Aktenwissen besitzt und seine Nutzung nicht in ihrem Belieben steht, sondern normativen Verkehrsschutz-Anforderungen unterliegt; die Verantwortung für das einmal erlangte Wissen schließe die Verpflichtung ein, seine Verfügbarkeit zu organisieren. Komme die juristische Person dieser Rechtspflicht nicht nach, müsse sie sich materiell-rechtlich so behandeln lassen, als habe sie von der Information Kenntnis“.

Darauf ist somit auch die hiesige Beklagte zu verweisen.

g. Muss diese so also die Inhalte des „Zeiterfassung Journal“ im Bezug auf das betriebliche Anwesenheitsvolumen der Klägerin zurechnen lassen, so führt auch an der „Duldung“ des so dokumentierten Zustands im Sinne der Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen und folglich einer Vergütungspflicht der Beklagten kein Weg vorbei. Insofern kann in der Tat88 normstrukturell nichts anderes gelten als im Zusammenhang mit § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG89: Dort wird aus guten Gründen im Gleichlauf mit den vorerwähnten Wertungen des BGH auf bloße Verfügbarkeit betrieblich gespeicherter Daten aus Zeiterfassungsgeräten abgestellt90. – Wenn die Beklagte dem nur noch entgegen hält (s. oben, S. 6 [vor 6.]), ihr Geschäftsführer habe die Klägerin „mehrfach“ nach Ende der vorgegebenen Arbeitszeiten gefragt, was sie so spät noch im Büro mache, und aufgefordert, „nach Hause zu gehen“, so schmälert auch das nicht ihre hier zur Kontrolle gestellte Vergütungspflicht: Abgesehen davon, dass auch dieses Vorbringen keine konkreten Lebensvorgänge aufzeigt und somit unsubstantiiert bleibt, ist nicht erkennbar, inwiefern sich unter den hier interessierenden 105,73 (100,31) Stunden solche Ausnahmefälle befunden hätten: Schon gar nicht ist damit unterbreitet, dass die Klägerin die konkrete Weisung, ihren Einsatz im Hause an den erwähnten Tagen abzubrechen, missachtet hätte.

h. Haftet die Beklagte der Klägerin nach allem dem Grunde nach auf entgeltliche Kompensation der im „Zeiterfassung Journal“ dokumentierten Mehrarbeitsstunden, so hat es damit auch insgesamt sein Bewenden. Insofern kann der Beklagten namentlich kein „Abschlag“ mit Rücksicht darauf zugebilligt werden, dass Nr. 3 Abs. 4 ArbV (s. oben, S. 2 [I.]) ein „branchenübliches Maß“ an Überstunden bereits mit der Vergütung abgegolten sehen will. Wie offenbar beiden Parteien vollauf bewusst ist, die die Frage (wohl deshalb) gar nicht erst thematisieren, hält eine solche Pauschalisierung mitentgoltener Mehrarbeit den Anforderungen sogenannte Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB91 evident nicht stand. Hierzu genüge es daher, auf die diesbezügliche Judikatur des BAG92 lediglich ergänzend hinzuweisen.

III. Konnte der Klage ihr Erfolg nach allem nicht verwehrt bleiben, was der Tenor zu I. dieses Urteils daher zum Ausdruck bringt, so lässt es sich für die sogenannten „Nebenentscheidungen“ kurz machen:

1. Soweit das Gericht auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme entschieden hat, bedurfte es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO93). Sie hat das Gericht als unterlegener Partei der Beklagten zuweisen müssen (s. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO94; Tenor zu II.).

2. Den Wert des Streitgegenstandes hat es aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG95 im Tenor festgesetzt und mit dem bezifferten Wert der Klageforderungen bemessen. Das macht 1.446,47 Euro und erklärt den Tenor zu III.

Fußnoten

1)

S. Überschrift und Nr. 1 Absatz 1 des Arbeitsvertrags vom 16.4.2012 – Kopie als Anlage zur Klageschrift (Bl. 4-7 der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA“]); nochmals als Anlage B 2zur Klageerwiderungsschrift vom 26.10.2012 (Bl. 49-54 GA).

2)

S. Klageerwiderungsschrift S. 1 [I.1.] (Bl. 37 GA).

3)

S. Bl. 4-R GA.

4)

S. Kopie als Anlage zur Klageschrift (Bl. 8/8-R GA.

5)

S. dazu Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA), wonach die Klägerin bis zu ihrem Ausscheiden „einen kleinen Teil der Überstunden“ habe abbauen können; s. im Übrigen auch Klägerinschriftsatz vom 9.10.2012 S. 1 (Bl. 16 GA), wonach sie vom 18. bis 30.6.2012 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei.

6)

S. zum Rechenweg Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA): 2.500,– Euro : [40 Wochenarbeitsstunden x 13 Wochen pro Quartal : 3 Monate = ] 173,3 Stunden pro Monat ergeben 14,42 Euro pro Stunde.

7)

So Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA).

8)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

9)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

10)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

11)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

12)

S. Klageerwiderungsschrift S. 2 [a)] (Bl. 38 GA).

13)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

14)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Das ‚Zeiterfassung Journal‘ stellt lediglich einen ersten Schritt auf dem Weg zu einem die tatsächliche Arbeitszeit der Mitarbeiter dokumentierenden Zeiterfassungssystem dar, es bedarf aber noch weiterer Schritte im Rahmen der Einführung eines unternehmensgruppeneigenen ERP-Systems, d.h. eines integrierten Systems zur gemeinsamen Erfassung aller relevanten Daten der Buchhaltung einschließlich Kostenstellenzuordnung (u.a. Arbeitszeiten, Gehälter, sonstige Kosten, Rechnungen Dritter etc.), im dem dann die Arbeitszeit der Mitarbeiter einem von mehreren Kostenfaktoren darstellt und die Projektzuordnung der geleisteten Tätigkeit möglich wird und so ein effektives Controlling und Rechnungswesen“.

15)

S. Klageerwiderungsschrift S. 3 (Bl. 39 GA): „In dem für den Rechtsstreit entscheidenden Zeitraum (19.04. bis 30.06.2012) diente es allein der Erfassung der Kommens- und Gehenszeiten; es wurde nicht darüber hinaus ausgewertet, was sich angesichts der nicht ausgewiesenen Pausenzeiten auch nicht anbot“.

16)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

17)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

18)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

19)

S. Klageerwiderungsschrift S. 4 (Bl. 40 GA).

20)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

21)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

22)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

23)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

24)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

25)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

26)

S. Klageerwiderungsschrift S. 5 [c)] (Bl. 41 GA).

27)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

28)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

29)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

30)

S. Klageerwiderungsschrift S. 5 [d)] (Bl. 41 GA).

31)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

32)

S. Klageerwiderungsschrift S. 5-6 (Bl. 41-42 GA).

33)

S. Klageerwiderungsschrift S. 6 (Bl. 42 GA).

34)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

35)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

36)

S. Klageerwiderungsschrift S. 6-7 (Bl. 42-43 GA).

37)

S. Klageerwiderungsschrift S. 7 (Bl. 43 GA).

38)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

39)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

40)

S. Klageerwiderungsschrift S. 8 [vor II.] (Bl. 44 GA).

41)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

42)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

43)

S. Text: „§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag.(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienst zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“.

44)

S. Text: „§ 612 Vergütung.(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“.

45)

S. Text: „§ 291 Prozesszinsen.Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung“.

46)

S. Text: „§ 288 Verzugszinsen.(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszins beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“.

47)

S. Text: „§ 261 Rechtshängigkeit.(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet“.

48)

S. Text: „§ 253 Klageschrift.(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift)“.

49)

S. dazu bereits RAG17.2.1932 – 474/31 – ARS 14, 457, 459: „Grundsatz von Leistung und Gegenleistung“; ebenso LAG Bremen1.9.1954 – Sa 75/54 – AP § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung Nr. 1; s. auch BAG16.11.1961 – 5 AZR 483/60 – AP § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung Nr. 5 [1 a.]: Leistung und Gegenleistung im „fest umrissenen Verhältnis“; anders können die Dinge allenfalls bei Leitenden Angestellten liegen – s. insofern BAG17.11.1966 – 5 AZR 225/66 – BAGE 19, 126 = AP § 611 BGB Leitende Angestellte Nr. 1 (Ls.): „Bei einem leitenden Angestellten kommt eine besondere Vergütung für Überstunden mangels ausdrücklicher Vereinbarung nur in Betracht, wenn seine vertraglichen Bezüge lediglich eine bestimmte Normalleistung abgelten sollen oder wenn ihm zusätzliche Arbeiten außerhalb seines eigentlichen Aufgabenkreises übertragen werden“; a.a.O. [2 b.]: „Da der leitende Angestellte regelmäßig nicht an die starre Arbeitszeit der übrigen Arbeitnehmer gebunden ist, kommt auch eine Bezahlung etwaiger Überstunden im allgemeinen  nicht  in  Betracht“; BAG 17.3.1982 – 5 AZR 1047/79 – BAGE  38,  194 = AP § 612 BGB Nr. 33 [II.1 b.]; 24.10.2000 – 9 AZR 634/99 – EzA § 11 BUrlG Nr. 48.

50)

S. zu Nr. 3 Abs. 3 ArbV (s. oben, S. 2 [I.]) noch unten, S. 11-12 [2 a.]; zu Nr. 3 Abs. 4 ArbV unten, S. 15 [h].

51)

S. aus neuerer Zeit etwa BAG16.5.2012 – 5 AZR 347/11 – NJW 2012, 2680 = NZA 2012, 939 = MDR 2012, 1170 [II.1 c. – Rn. 18]: „Ist im Arbeitsvertrag die Vergütung von Überstunden weder positiv noch negativ geregelt, kommt als Anspruchsgrundlage nur § 612 Abs. 1 BGB in Betracht. Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist“.

52)

S. dazu etwa schon BAG25.5.2005 – 5 AZR 319/04 – AP § 1 TVG Tarifverträge: Gebäude-reinigung Nr. 17 = EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 1 [II.1 a. – Rn. 20]:  „Zur Begründung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung hat der Arbeitnehmer im Einzelnen darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat“; ebenso zuvor schon BAG17.4.2002 – 5 AZR 644/00 – § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung Nr. 40 = NZA 2002, 1340 [II.2 a. – Rn. 82]; 29.5.2002 – 5 AZR 370/01 – EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 10 = PersV 2002, 457 [V.1. – Rn. 19].

53)

S. BAG25.5.2005 (Fn. 52) [II.1 a. – Rn. 20]: „Der Arbeitnehmer muss vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht und dass er tatsächlich gearbeitet hat“; 29.5.2002 (Fn. 52) [V.1. – Rn. 19].

54)

S. BAG25.5.2005 (Fn. 52) [II.1 a. – Rn. 20]: „Ist streitig, ob Arbeitsleistungen erbracht wurden, hat der Arbeitnehmer darzulegen, welche (geschuldete) Tätigkeit er ausgeführt hat”; vgl. auch schon BAG29.5.2002 (Fn. 52) [V.1. – Rn. 19]: „Ist streitig, ob in einem Zeitraum Arbeitsleistungen erbracht wurden, trifft den Arbeitnehmer nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast. Der Arbeitnehmer muss darlegen, welche (geschuldete) Tätigkeit er ausgeführt hat. Das gilt auch dann, wenn streitig ist, ob Arbeitsleistung oder Bereitschaftsdienst angefallen ist”.

55)

S. BAG25.5.2005 (Fn. 52) [II.1 a. – Rn. 20]: „Je nach der Einlassung des Arbeitgebers besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast”; 29.5.2002 (Fn. 52) [V.1. – Rn 19].

56)

So bereits BAG15.6.1961 – 2 AZR 436/60 – AP § 253 ZPO Nr. 7 = SAE 1961, 192 = DB 1961, 1168 [II.]: „Zur Schlüssigkeit des Anspruchs auf Überstundenvergütung gehört, wie das angefochtene Urteil mit Recht annimmt, außerdem die Behauptung, dass die Überstunden entweder von der Betriebsleitung angeordnet oder zur Erledigung der vom Kläger verlangten Arbeit notwendig oder wenigstens von der Beklagten gebilligt oder geduldet worden sind“.

57)

S. BAG25.5.2005 (Fn. 52) [II.1 a. – Rn. 20]: „Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt des Weiteren voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren”; 29.5.2002 (Fn. 52) [V.1.]; 17.4.2002 (Fn. 52) [II.3.].

58)

S. zum empirischen Lagebild instruktiv Joachim Klueß, Anm. BAG 16.5.2012 [5 AZR 347/11] ArbuR 2012, 408, 410 [I.]: „Pro Jahr fallen in Deutschland zwischen 1,5 Mrd. (2011) und 2,5 Mrd. (2010) Überstunden an. Ein kleinerer Teil wird bezahlt, ein größerer durch Freizeit abgegolten. Für 55% erfolgt jedoch keinerlei Ausgleich. Das wären im Schnitt über 1 Mrd. Überstunden jährlich, für die die AN keinerlei Gegenwert erhalten”.

59)

S. zum Umstand, dass die penible Dokumentation des betrieblichen Erlebens berufstätiger Menschen vor allem in Situationen empfohlen wird, die sich als „Mobbing” einen Namen gemacht haben, statt vieler Beate Hänsch, in: Peter Wickler(Hrg.), Handbuch Mobbing-Rechtsschutz (2004), S. 182 ff.

60)

S. hierzu etwa die legendären (nicht nur!) betrieblichen Selbsterfahrungen von Günter Wallraff, zuletzt namentlich in: Aus der schönen neuen Welt – Expeditionen ins Landesinnere, Kiepenheuer & Witsch (2009), S. 97 ff., 157 ff., 193 ff. 219 ff.

61)

S. im selben Sinne Joachim Klueß(Fn. 58) ArbuR 2012, S. 411 a.E.: „Das BAG hat die Darlegungslast hin zum AG verschoben. Der AN braucht regelmäßig (nur) den täglichen Arbeitsbeginn und das Arbeitsende vortragen”.

62)

S. BAG16.5.2012 [347/11] (Fn. 51).

63)

S. Hessisches LAG30.6.2011 – 14 Sa 29/11 – n.v. (Volltext: „Juris“) [3. – Rn. 43]: „Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin zwar möglicherweise anwesend gewesen ist, jedoch während dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbracht hat. Es ist Sache des Beklagten, der Klägerin während ihrer Anwesenheitszeit Arbeiten zuzuweisen. Soweit sie Arbeitsleistungen nicht erbringt, steht ihm die Möglichkeit der Abmahnung zur Verfügung. Ebenso ist ihm unbenommen, konkrete Nichtleistungszeiten während der Anwesenheitszeiten vorzutragen und diese in Abzug zu bringen. Hieran fehlt es jedoch“.

64)

S. Text: „§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers.Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“.

65)

S. BAG16.5.2012 (Fn. 51) [III.2 a. – Rn. 26].

66)

S. BAG16.5.2012 a.a.O.

67)

S. LAG Berlin6.4.1983 – 12 Sa 3/83 – n.v. [5.]: „Gegenüber dieser Betrachtungsweise kann die Beklagte auch nicht einwenden, die der Klägerin übertragenen Aufgaben hätten jeweils innerhalb der normalen Arbeitszeit ausgeführt werden können. Denn die betriebliche Anwesenheit eines Arbeitnehmers begründet die Vermutung, dass diese auch jeweils notwendig gewesen wäre. Wenn die Beklagte anderer Auffassung gewesen ist, dann hätte sie die Klägerin darauf hinweisen können, dass sie – die Klägerin – mit einer Mehrarbeitsvergütung für die die normale Arbeitszeit übersteigende Zeit ihrer betrieblichen Anwesenheit nicht rechnen konnte”; LAG Berlin-Brandenburg23.12.2011 – 6 Sa 1941/11 – EzA-SD 2012 Nr. 2 S. 13 [Leitsatz] (Volltext: „Juris”) Revision: 5 AZN 140/12 [1.1.2.1.]: „Die Anwesenheit eines Arbeitnehmers im Betrieb an seinem Arbeitsplatz begründet bereits eine Vermutung dafür, dass diese zur Erledigung seiner Arbeit jeweils notwendig war (LAG Berlin6.4.1983 … )”; LAG Berlin-Brandenburg19.9.2012 – 15 Ta 1766/12 – n.v. (Volltext „Juris”) [Leitsatz 3.]: “Die Anwesenheit eines Arbeitnehmers im Betrieb an seinem Arbeitsplatz begründet eine Vermutung dafür, dass die Überstunden zur Erledigung der Arbeit jeweils notwendig waren”.

68)

S. Text oben, S. 6 Fn. 44.

69)

S. Klageerwiderungsschrift S. 9 (Bl. 45 GA): „Dieser Darlegungslast hätte die Klägerin nur genügen können, wenn sie vorgetragen hätte, an welchen Tagen sie von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung der Beklagten zur Arbeit bereit gehalten hätte … . – Das hat die Klägerin aber nicht getan, sondern lediglich pauschal auf das ‚Zeiterfassung Journal‘ verwiesen. Die bloße Bezugnahme auf eine dem Schriftsatz als Anlage beigefügte Stundenaufstellung oder sonstige Aufzeichnungen reicht aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerade nicht aus, um der Darlegungslast im Überstundenprozess gerecht zu werden”.

70)

S. nur BVerfG30.6.1994 – 1 BvR 2112/93 – NJW 1994, 2683 = ZMR 1994, 455 [III.2 a.] für den Fall, „dass die Richter aus den Anlagen selbst hätten zusammensuchen müssen, wie die geltend gemachte Forderung sich nach Grund und Höhe errechnete“.

71)

S. statt vieler OLG Köln13.12.2002 – 19 U 224/01 – OLGR Köln 2003, 125 [II.]: „Die Bezugnahme auf solche Anlagen kann aber ein nachvollziehbares schriftsätzliches Vorbringen nicht ersetzen. Es geht nicht an, dass der Senat mit viel Phantasie aus der Vielzahl der Belege den möglichen Rückzahlungsanspruch ableitet, weil durch eine solche Verfahrensweise im Urteil dem Gegner das rechtliche Gehör verwehrt würde, weil dieser aus denselben Unterlagen möglicherweise gegenteilige – ebenso vertretbare – Folgerungen ziehen könnte. Es ist auch weder dem Gericht noch dem Beklagten zumutbar, sich das möglicherweise ‚Passende‘ aus den von der Klägerin eingereichten umfangreichen Unterlagen herauszusuchen“; ebenso KG5.9.2005 – 8 U 177/04 – KGR Berlin 2005, 943 = NJW-RR 2006, 301 [II.B.2 a.]; im selben Sinne BAG16.5.2012 (Fn. 51) [III.2 c. – Rn. 29]: „Ihrer Darlegungslast genügen weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber durch die bloße Bezugnahme auf den Schriftsätzen als Anlagen beigefügte Stundenaufstellungen oder sonstige Aufzeichnungen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen (…). … Beigefügte Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag lediglich erläutern oder belegen, verpflichten das Gericht aber nicht, sich die unstreitigen oder streitigen Arbeitszeiten aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen“.

72)

S. BVerfG30.6.1994 (Fn. 70) [III.2 a.] – Zitat Fn. 70.

73)

S. BAG16.5.2012 (Fn. 51) [III.2 c. – Rn. 29] – Zitat vorige Fußnote, am Ende.

74)

So zutreffend etwa LAG Berlin-Brandenburg5.6.2007 – 12 Sa 524/07 – LAGE § 307 BGB 2002 Nr. 13 [1.1.], und weiter:  „Ob dies zu bejahen ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls”.

75)

S. Text oben, S. 6 Fn. 44.

76)

Soweit hier die Klägerin anstelle der dokumentierten 105,73 Stunden nur 100,31 Stunden vergütet wissen will, weil sie seither „einen kleinen Teil” ihrer Überstunden habe abbauen, können, bleibt unschädlich, dass sie die genaue Herkunft der Kürzung um (105,73 ./. 100,31 Stunden = ) 5,44 Stunden nicht erläutert: war der „kleine Teil” nämlich geringer als diese 5,44 Stunden, so bliebe die Differenz eben noch offen, wobei zu deren Identifizierung der Rechtsgedanke aus § 366 Abs. 2 BGB gute Dienste leisten könnte; war er hingegen höher, so wäre es Sache der Beklagten gewesen, den nachträglichen Ausgleich im einzelnen aufzuzeigen (§ 362 Abs. 1 BGB).

77)

S. Text: „§ 133 Auslegung einer Willenserklärung.Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften“.

78)

S. Text: „§ 157 Auslegung von Verträgen.Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“.

79)

Dazu wäre a.a.O. etwa zu formulieren gewesen: „zuvorangeordnet oder … vereinbart“.

80)

S. Text: „§ 305 c Überraschende und mehrdeutige Klauseln.(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. – (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders“.

81)

S. dazu Klageerwiderungsschrift S. 4 (Bl. 40 GA) und oben, S. 4 [3.]: „Der Erfassungsterminal befindet sich im Eingangsbereich beim Newscafé (der ‚Kantine‘)“.

82)

S. statt aller BAG 16.5.2012 (Fn. 51) [Orientierungssatz 2.]: „Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen – nicht – nachgekommen ist“; s. auch bereits BAG18.4.2012 – 5 AZR 248/11 – NZA 2012, 998 = MDR 2012, 979 = DB 2012, 1934 [II.1 a. – Rn. 14]: „Da die konkret zu leistende Arbeit i.d.R. vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist (§ 106 GewO), genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern“; s. ferner Joachim Klueß(Fn. 58) ArbuR 2012, 409, 410 [II.]: „Eine erste Substanziierung hinsichtlich der genauen Tätigkeit hat somit grundsätzlich nicht mehr durch den AN, sondern durch den AG zu erfolgen“.

83)

Anders – jedoch überholt – in der Tat noch BAG3.11.2004 – 5 AZR 648/03 – AP § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung Nr. 49 = EzA-VjA § 47 BBiG Nr. 25 [III.2.]: „Die Revisionsrüge, der Kläger habe schon erstinstanzlich Monatsjournale vorgelegt, die auf Anweisung der Geschäftsführung erstellt worden seien und Datum und Uhrzeit der geleisteten Überstunden auswiesen, greift nicht durch. Diesen Journalen lässt sich nicht entnehmen, mit welchen Tätigkeiten der Kläger während der ausgewiesenen Zeiten beschäftigt war“.

84)

S. für Zeitlohn anschaulich bereits RAG22.8.1929 – 125/29 – ARS 6, 605, 606-607: „Denn während nach der Regel des § 611 sich die Vergütung nicht deshalb mindert, weil der Arbeiter aus mangelnder Übung oder Trägheit nicht das normalerweise zu erfordernde Maß von Arbeit leistet, … ergibt sich beim Serienakkord eine Minderung des Arbeitsverdienstes für den langsamer Arbeitenden gegenüber dem rascheren und fleißigeren Arbeiter schon ohne weiteres und dem Willen der Vertragsparteien entsprechend daraus, dass der Lohn nach der Zahl der geleisteten Arbeitsmenge bemessen wird. Ebenso kann mangelhafte Ausführung der hergestellten Stücke eine solche automatische Verdienstkürzung zur Folge haben, insofern als nach allgemein anerkannter Rechtsübung der Arbeiter verpflichtet ist, wenn es sich um behebbare Mängel handelt, die Nachbesserungsarbeit ohne besondere Vergütung vorzunehmen“; s. auch schon Arthur Nikisch, Arbeitsrecht, 3. Auflage (1961), S. 302-304: „Mangelhafte Ausführung der Arbeit(sog. Schlechtleistung) hat im allgemeinen keinen Einfluss auf den Lohnanspruch. … 4. … Mißlungene Arbeitsstücke müssen, soweit das möglich ist, nachgebessert werden, doch ist das keine Ersatzleistung, da die hierauf verwendete Arbeitszeit bezahlt werden muss und bei unverschuldeten Mängeln nichts anderes gilt“.

85)

S. Text: „§ 166 Willensmängel; Wissenszurechnung.(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht“.

86)

So BGH2.2.1996 – BGHZ 132, 30 = NJW 1996, 1339 = MDR 1996, 1003 [II.C.2 a.] – mit Hinweis auf BGH24.1.1992 – V ZR 262/90 – BGHZ 117, 104 = NJW 1992, 1099 = MDR 1992, 480 [II.3 b.].

87)

S. BGH2.2.1996 a.a.O.

88)

S. hierzu instruktiv Joachim Klueß (Fn. 58) ArbuR 2012, 409, 411 [vor IV.]: „Der Begriff der Duldung wird vom BAG nicht näher konkretisiert. Soweit Mitbestimmungsrechte des BR nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG betroffen sind, nimmt das BAG aber in st. Rspr. an, dass auch die Entgegennahme und Duldung von Überstunden mitbestimmungspflichtig sei. Zur Begründung führt das BAG aus, dass der AG Herr seines Betriebes sei. Er könne und müsse seinen Betrieb organisieren. In seiner Macht und Verantwortung liege es zu entscheiden, ob er Überstunden in seinem Betrieb zulässt oder nicht. Vom Sinn und Zweck bestehe das Mitbestimmungsrecht nicht nur dann, wenn der AG Überstunden ausdrücklich anordnet, sondern auch, wenn er sie entgegennimmt, sie duldet. Dies gilt auch für sog. freiwillige Überstunden. Hieraus wird abgeleitet, dass eine Duldung jedenfalls vorliege, wenn die Erbringung von Überstunden über mehrere Wochen erfolgt und der AG keine ernst gemeinten organisatorischen Vorkehrungen trifft, um eine freiwillige Ableistung von Überstunden zu unterbinden. Eine Duldung liege auch dann vor, wenn die vom Zeiterfassungsgerät gespeicherten Zeiträume zur Kenntnis genommen und die entspr. Anwesenheitszeiten über längere Zeit geduldet werden“.

89)

S. Text: „§ 87 Mitbestimmungsrechte.(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: – 1. … 3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betrieblichen Arbeitszeit“.

90)

S. dazu etwa LAG Berlin-Brandenburg3.6.2010 – 15 Sa 166/10 – LAGE § 307 BGB 2002 Nr. 24 [B.I.3.2. – „Juris“-Rn. Fn. 55]: „Im Übrigen wäre eine Kontrolle der Tätigkeit der Klägers über die verlangten und vom Kläger tatsächlich ausgefüllten Zeitnachweise ebenfalls jederzeit möglich gewesen. Darüber hinaus waren diese Tätigkeitsnachweise nicht nur in schriftlicher Form vorhanden. Unstreitig wurden sie vom Sekretariat der Beklagten in die EDV eingegeben und dies ermöglicht die Kontrolle der Tätigkeit der angestellten Anwälte in der einfachsten Form, nämlich durch die Eingabe weniger Computerbefehle. Jedenfalls diese Art der Betriebsorganisation spricht dafür, dass die Beklagte die Ableistung von Überstunden geduldet hat“; Hessisches LAG 30.6.2011 (Fn. 63) [2. – „Juris“-Rn. 40-42]: „Dem Beklagten war bekannt, dass die Klägerin bereits vor der Praxiseröffnung im Betrieb anwesend war. … Spätestens auch anhand des vom Beklagten selbst eingeführten Zeiterfassungsgeräts war ihm auch bekannt, ab wann die Klägerin anwesend war. … [42] Das Verhalten des Beklagten ist widersprüchlich, wenn er einerseits die Ableistung von Mehrarbeit bestreitet, andererseits eine Zeiterfassung einführt, aus der sich jedoch die regelmäßige Ableistung von Mehrarbeit ableiten lässt. Das vom Beklagten eingesetzte Zeiterfassungsgerät dient dazu, An- und Abwesenheitszeiten genau zu erfassen. Ebenso hat er es eingeführt, um diese zu kontrollieren. Dann hat er Kenntnis von den geleisteten Mehrarbeitszeiten, so dass jedenfalls von einer Duldung der Ableistung von Mehrarbeit ausgegangen werden kann“.

91)

S. Text: „§ 307 Inhaltskontrolle.(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist“.

92)

S. insbesondere BAG1.9.2010 – 5 AZR 517/09 – BAGE 135, 250 = AP § 307 BGB Nr. 47 = EzA § 307 BGB 2002 Nr. 50 [Leitsatz]: „Die AGB-Klausel ‚erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten‘ genügt nicht dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt“; 17.8.2011 – 5 AZR 406/10 – EzA § 612 BGB 2002 Nr. 10 = NZA 2011, 1335 = NJW 2012, 552 [Leitsatz]; 22.2.2012 – 5 AZR 765/10 – EzA § 612 BGB 2002 Nr. 12 = NZA 2012, 861 [Orientierungssatz 1.]; aus jüngster Zeit auch BAG16.5.2012 – 5 AZR 311/11 – NZA 2012, 908 = NJW 2012, 2683 = MDR 2012, 1102 [I.2 c, aa. – Rn. 21]: „Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist eine die pauschale Vergütung von Überstunden regelnde Klausel nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen“.

93)

S. Text: „§ 308 Bindung an die Parteianträge.(1) … (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“.

94)

S. Text: „§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostentragungspflicht.(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen … “.

95)

S. Text: „§ 61 Inhalt des Urteils.(1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“.

 

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