Skip to content

Überstundenvergütung – Beweis- und Darlegungslast für geleistete Überstunden

Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 7 Sa 537/19 – Urteil vom 05.03.2020

Die Berufung des Kläger/Berufungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.08.2019 in Sachen14 Ca 7946/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz im Wesentlichen noch um Forderungen des Klägers auf Bezahlung von Überstunden.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur   Entscheidung  gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 14. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage überwiegend abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 01.08.2019 Bezug genommen.

Das arbeitsgerichtliche Urteil vom 01.08.2019 wurde dem Kläger am 13.08.2019 zugestellt. Er hat hiergegen am 13.09.2019 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 13.11.2019 begründet.

Der Kläger und Berufungskläger legt im Rahmen seiner Berufungsbegründung eine tabellarische Aufstellung darüber vor, welche Arbeitsstunden er in der Zeit von April bis Oktober 2018 für die Beklagte geleistet haben will. Auf Blatt 198 ff. der Akte wird Bezug genommen. Der Kläger erläutert zu der Aufstellung, dass er arbeitstäglich mit Ausnahme von Samstagen jeweils eine Stunde Pause gemacht habe.

Der Kläger behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe schon zu Beginn der Beschäftigung erklärt, dass neun Stunden arbeitstäglich zu leisten sein würden und auch samstags gearbeitet werden müsse.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 14.01.2020 hat der Klägervertreter erklärt, dass die in der Berufungsbegründungsschrift vom 13.11.2019 aufgeführten Klageanträge zu 1) und 5) irrtümlich dort aufgenommen worden seien. Des Weiteren hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die in die Berufungsschrift aufgenommenen Klageanträge nicht weiter verfolgt würden, soweit sie über das Versäumnisurteil vom 09.01.2019 hinausgingen.

Mit dieser Maßgabe beantragt der Kläger und Berufungskläger nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.08.2019 in Sachen 14 Ca 7946/18 abzuändern und das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.01.2019 in gleicher Sache aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte behauptet weiterhin, dass der Kläger nur die vertraglich vereinbarten und abgerechneten Stunden geleistet habe. Überstunden seien weder angeordnet noch geleistet worden. Möglicherweise berücksichtige der Kläger bei seiner Aufstellung auch Fahrtzeiten und Pausenzeiten.

Die Beklagte beruft sich wegen ihrer Sachdarstellung auf ein Konglomerat vom Kläger ausgefüllter und unterzeichneter Wochenstundenzettel für den Zeitraum April bis Juli 2018 (Bl. 224 ff. d. A.).

Zu den von der Beklagten vorgelegten Wochenzetteln stellt der Kläger und Berufungskläger unstreitig, dass er diese ausgefüllt und unterschrieben habe. Er behauptet hierzu jedoch, dies sei dadurch zu erklären, dass der Geschäftsführer der Beklagten Mitte Sommer 2018 jedem Arbeitnehmer die Arbeitsstunden diktiert habe, welche er in einen solchen Wochenzettel eintragen und unterschreiben musste. Zur Begründung habe er sich auf Probleme mit den Behörden berufen.

Ergänzend wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift des Klägers und seines weiteren Schriftsatzes vom 11.01.2020, auf die Berufungserwiderungsschrift der Beklagten sowie das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2020 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.  Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.08.2019 in Sachen 14 Ca 7946/18 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formal ordnungsgemäß eingelegt und begründet.

II.  Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Dem Kläger ist es in der Berufungsinstanz nicht gelungen, ausreichend darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass das Arbeitsgericht Köln das Versäumnisurteil vom 08.01.2019 richtigerweise in vollem Umfang hätte aufrechterhalten müssen, soweit es noch Gegenstand der Berufungsinstanz geworden ist.

1.  Der Übersichtlichkeit wegen soll zunächst nochmals zusammengestellt werden, welche konkreten Forderungen nach den Protokollerklärungen des Klägervertreters in der Berufungsinstanz noch Streitgegenstand des Berufungsurteils geworden sind:

a.  Für den Monat April 2018 verlangt der Kläger entsprechend Ziffer 2 des Versäumnisurteils vom 08.01.2019 eine Nachzahlung in Höhe von 61,10 EUR brutto nebst Zinsen.

b.  Für den Monat Juni 2018 verlangt der Kläger eine Nachzahlung in Höhe von 2.464,20 EUR brutto abzüglich unstreitig gezahlter 1.600,00 EUR netto zuzüglich Zinsen auf den Differenzbetrag entsprechend Ziffer 3 des Versäumnisurteils.

c.  Der Antrag, dem Kläger eine Lohnabrechnung für den Monat Juni 2018 zu erteilen, entsprechend Ziffer 4 des Tenors des Versäumnisurteils, ist ebenfalls als aufrecht erhalten anzusehen.

d.  Für den Monat Juli 2018 verlangt der Kläger weiterhin eine Nachzahlung in Höhe von 108,90 EUR brutto nebst Zinsen gemäß Ziffer 5 des VU-Tenors.

e.  Für den Monat September 2018 ist von einer Berufungsforderung des Klägers in Höhe von 179,40 EUR nebst Zinsen auszugehen, wie im Klageantrag zu 8) der Berufungsbegründungsschrift vom 13.11.2019 aufgeführt, obwohl in Ziffer 6 des VU-Tenors vom 08.01.2019 noch ein höherer Nachzahlungsbetrag für den Monat September 2018 aufgeführt war. Eine Erklärung des Inhalts, dass die in der Berufungsbegründungsschrift vorgenommene Beschränkung des Antrags für den Monat September 2018 nunmehr rückgängig gemacht werden sollte, lässt sich der Antragstellung gemäß Sitzungsprotokoll vom 14.01.2020 nicht entnehmen. Sie wäre vor dem Hintergrund der Ausschlussfristen des Baurahmentarifvertrages auch nicht zielführend gewesen.

f.  Schließlich ist Gegenstand der abschließenden Berufungsentscheidung noch die Forderung des Klägers auf Nachzahlung für den Monat Oktober 2018 in Höhe von 493,35 EUR brutto nebst Zinsen gemäß Antrag zu 9) aus der Berufungsbegründungsschrift vom 13.11.2019. Wegen der Auslegung der Protokollerklärung des Klägervertreters gilt zunächst dasselbe wie für den Monat September 2018. Hinzu kommt jedoch, dass der Kläger hinsichtlich des Monats Oktober 2018 nunmehr ausdrücklich einräumt, eine um 695,18 EUR höhere Zahlung erhalten zu haben, als im VU vom 08.01.2019 berücksichtigt worden ist. Zudem hat der Kläger nunmehr seine Differenzforderung auf die Differenz zwischen dem für richtig gehaltenen und dem tatsächlich abgerechneten Bruttobetrag bezogen.

2.  Die nach der soeben erfolgten Klarstellung nunmehr noch als in der Berufungsinstanz streitgegenständlich anzusehenden Zahlungsforderungen des Klägers beruhen sämtlich darauf, dass der Kläger behauptet, in dem von ihm dargestellten Umfang Überstunden geleistet zu haben, während die Beklagte dieses abstreitet und behauptet, der Kläger habe stets nur die arbeitsvertraglich vereinbarten Stunden erbracht.

a.  Vorab ist festzustellen, dass im Hinblick auf die Frage, in welchem Umfang der Kläger im Einzelnen auf Anordnung der Beklagten seine arbeitsvertragliche Leistung erbracht hat, aus neutraler, objektiver Sicht sowohl der Sachvortrag des Klägers wie auch der Sachvortrag der Beklagten wenig glaubhaft erscheinen. Zur Überzeugung des Berufungsgerichts widerspricht es nämlich jeglicher Lebenserfahrung, dass ein vollzeitbeschäftigter Bauarbeiter, der in der Zeit von April bis Oktober eines Jahres an den unterschiedlichsten Baustellen eingesetzt wird, an jedem einzelnen Arbeitstag des Jahres seine Arbeit stets zur selben vollen Stunde aufgenommen und stets zur selben vollen Stunde beendet hat. Solche Ungereimtheiten gehen dabei zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Partei. Dies ist in diesem Falle der Kläger; denn seine Behauptungen sollen als Tatsachengrundlage für seine Überstundenforderungen dienen.

b.  Gegen den Kläger als für die Tatsachengrundlage seiner Überstundenforderungen darlegungs- und beweisbelastete Partei spricht aber insbesondere, dass die Beklagte für den überwiegenden Teil des Anspruchszeitraums ein Konglomerat unstreitig vom Kläger selbst handschriftlich ausgefüllter und unterschriebener Wochenzetteln vorlegen konnte, welches ihre Version der Arbeitszeitbehauptungen stützt. Die Diskrepanz zweier solcher, in den hier entscheidenden Punkten diametral gegensätzlicher Arbeitszeitaufzeichnungen, die beide vom Kläger stammen, führt zu einem Non Liquet zu Lasten des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers.

c.  Der Kläger kann dem aufgezeigten Widerspruch letztendlich auch nicht mit Erfolg die Behauptung entgegenhalten, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm – wie auch anderen Arbeitskollegen – diktiert, welche Arbeitsstunden er in die Wochenzettel hineinschreiben solle. Die Behauptung des Klägers entbehrt nämlich bereits der nötigen Substantiierung. Die Zeitangabe „Mitte des Sommers“ erscheint bereits sehr vage. Darüber hinaus fehlt jede Angabe dazu, wo und bei welcher Gelegenheit sich dieses „Diktat“ abgespielt haben soll, ob dabei mehrere Mitarbeiter gleichzeitig anwesend waren, und wenn ja, welche, oder ob jedem Einzelnen seine Arbeitszeiten diktiert wurden usw.

d.  Selbst wenn man aber von den aufgezeigten Ungereimtheiten absehen könnte, fehlt es auch an einem hinreichenden Beweisantritt des Klägers für seine streitigen Behauptungen, auf Anordnung des Geschäftsführers der Beklagten die besagten Überstunden geleistet zu haben. Der Kläger hat zwar mehrere Arbeitskollegen als Zeugen dafür benannt, dass diese die gleichen Zeiten einzuhalten gehabt hätten und unter den gleichen Bedingungen wie er beschäftigt gewesen seien. Ob die benannten Zeugen aber jeweils zur gleichen Zeit auf denselben Baustellen wie der Kläger eingesetzt waren und somit aus eigener Anschauung bezeugen könnten, dass der Kläger auf Anordnung des Geschäftsführers der Beklagten die von ihm behaupteten Arbeitszeiten erbracht hat, wird aus dem Sachvortrag des Klägers nicht hinlänglich deutlich.

e  Bei alledem muss es bei der Entscheidung des Arbeitsgerichts bleiben, wonach den streitigen Überstundenforderungen nicht stattgegeben werden konnte.

3.  Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Lohnabrechnung für den Monat Juni 2018. Die Beklagte hat den von ihr für den Monat Juni 2018 gezahlten Betrag mit einer entsprechenden Lohnabrechnung erläutert und belegt. Der Anspruch auf Abrechnungserteilung für diesen Monat ist damit erfüllt. Ob dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Lohnabrechnung für den Monat Juni 2018 zugestanden hätte, wenn seine Zahlungsnachforderung für diesen Monat erfolgreich gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, da letzteres nicht der Fall war.

III.  Die Kosten der erfolglosen Berufung gehen gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Berufungsklägers.

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die vorliegende Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls und beantwortet keine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht bereits geklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!