Skip to content

Übertragung einer privaten Rentenversicherung

Betriebliche Altersvorsorge: Übertragung einer privaten Rentenversicherung auf einen Versorgungsträger eines neuen Arbeitgebers

AG Kerpen, Az.: 106 C 37/14

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht Zahlungsansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung geltend.

Betriebliche Altersvorsorge: Übertragung einer privaten Rentenversicherung auf einen Versorgungsträger eines neuen Arbeitgebers
Symbolfoto: AntonioGuillem / Bigstock

Der Kläger war zuvor Arbeitnehmer bei der Versicherungsagentur N Q in G. Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vereinbarten die Parteien eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung im Sinne des § 3 Nr. 63 EStG. Anlässlich dieser Vereinbarung schloss der frühere Arbeitgeber mit der Beklagten für den Kläger, als versicherte Person, zum 01.06.2007 eine private Rentenversicherung ab. Versicherungsnehmer war Herr N Q als Inhaber der Firma Q. Diesem Vertrag lag ein sog. gezillmerter Tarif zugrunde. Im Verlauf des Vertragsverhältnisses wurden insgesamt Beiträge in Höhe von 6.520,00 EUR an die Beklagte bezahlt. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte der Kläger die Versicherung zunächst mit Zahlung eigener Beiträge fort. Aufgrund eines Arbeitgeberwechsels forderte der Kläger die Beklagte zur Übertragung der Versorgungsanwartschaft auf einen Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers auf. Ausweislich einer Versicherungsauskunft vom 02.05.2013 betrug der Übertragungswert einschließlich Überschussanteilen zu diesem Zeitpunkt 4.278,87 EUR. Diesen Betrag zahlte die Beklagte umgehend an den Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers. Der Kläger forderte die Beklagte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 29.05.2013 zur Auszahlung des Differenzbetrages auf.

Der Kläger behauptet, dass er die Beiträge aus seinen Bruttolohnbezügen im Wege der Entgeltumwandlung selbst entrichtet hätte. Er ist der Ansicht, die Zillmerung sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Im Übrigen bestreitet der Kläger, dass der Übertragungswert der Höhe und dem Grunde nach zutreffend ermittelt worden sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, für den Kläger an die I Pensionskasse von 1905 VVaG, Beistands-Nr. 1763111, 2.241,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation des Klägers. Hierzu behauptet sie, der Arbeitgeber sei Versicherungsnehmer und einzig dieser hätte die Beiträge an die Versicherung abgeführt. Sie ist der Ansicht, die Entgeltumwandlung bewirke, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn in Höhe des umzuwandelnden Betrages erlösche.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger ist zunächst aktivlegitimiert. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt diese jedoch nicht bereits aus der Entgeltumwandlungsvereinbarung. Eine Entgeltumwandlung ist eine Form der betrieblichen Altersversorgung, dabei vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Anspruch auf Barauszahlung endgültig untergeht und durch eine Versorgungsanwartschaft ersetzt wird (BAG Urt. v. 26.06.1990 – 3 AZR 641/88; Urt. v. 17.10.1995 – 3 AZR 622/94; Urt. v. 15.09.2009 – 3 AZR 17/09). Hierbei ist jedoch zwischen dem Rechtsverhältnis des Arbeitgebers zum Versicherer (Deckungsverhältnis) und dem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Versorgungsverhältnis) zu unterscheiden (MüKo/ Müller-Glöge, BGB § 611, Rn. 1239). Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich in dem Vertrag der Beklagten mit dem ehemaligen Arbeitgeber nicht selbst Versicherungsnehmer, sondern lediglich versicherte Person. Allerdings stellt der Vertrag des Arbeitgebers mit einer rechtlich selbstständigen Pensionskasse, durch den eine betriebliche Altersversorgung begründet wird, einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB dar (vgl. MüKo/Gottwald, BGB § 328, Rn. 39). Zudem gewährt § 4 III, 2 BetrAVG dem Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch gegen den Versorgungsträger auf Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften, soweit der Arbeitnehmer, wie vorliegend, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat.

Indessen steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung von 2.241,13 EUR und damit der Differenz zwischen den geleisteten Versicherungsbeiträgen und dem Übertragungswert zu.

Mit der Übertragung des Betrags in Höhe von 4.278,87 EUR ist die Beklagte ihrer Pflicht im Sinne des § 4 III BetrAVG nachgekommen, sodass der Anspruch des Klägers durch Erfüllung untergegangen ist.

Sofern der Kläger die korrekte Ermittlung des Übertragungswertes bestreitet, handelt es sich dabei offensichtlich um eine Behauptung ins Blaue hinein. Gemäß § 4 V BetrAVG entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Deckungskapital (Zeitwert) im Übertragungszeitpunkt, wobei sich die Berechnung des Zeitwerts nach § 169 III VVG richtet (ErfK Müller-Glöge/Preis/Schmidt/Steinmeyer, BetrAVG § 4, Rn. 20). Gemäß dieser Norm entspricht das Deckungskapital, wie von der Beklagten richtigerweise vorgetragen, dem zu zahlenden Rückkaufswert der Versicherung.

Soweit sich der Kläger gegen die sog. Zillmerung des Versicherungsvertrags wendet, bleibt dies ohne Erfolg.

Bei der Zillmerung handelt es sich um eine versicherungsmathematisch anerkannte Methode zur Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten, die vom Arbeitnehmer zu tragen sind. Die Zillmerung ist ein in § 65 I, 1 Nr. 2 VAG, § 4 I DECKRV geregeltes Verfahren, welches aufsichtsrechtlich ohne weiteres zulässig ist (BAG v. 15.09.09 – 3 AZR 17/09; ArbG Herne v. 22.07.10 – 4 Ca 915/08). Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des BGH. Danach sind gezillmerte Versicherungstarife nicht generell unzulässig, vielmehr wurden Fälle beanstandet, in denen der Rückkaufswert nach kurzer Vertragsdauer „gegen Null tendierte“ (BGH v. 09.05.2001 – IV ZR 121/100; v. 12.10.2005 – IV ZR 162/03; LAG Köln v. 13.08.08 – 7 Sa 454/08). Es verbleibt daher zunächst bei der Verrechnung von Abschlusskosten des Versicherungsvertrags nach dem Zillmerverfahren. Dabei kann dahinstehen, ob gezillmerte Versicherungstarife wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sind. Selbst wenn die Zillmerung einer Rechtskontrolle nicht standhält, löst dieser Rechtsmangel lediglich eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufstockung der Versorgung aus. Sowohl § 1 II, III BetrAVG als auch eine gegebenenfalls in Betracht kommende Vertragsauslegung verpflichtet einzig den Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle des umgewandelten Arbeitsentgelts eine wertgleiche Altersversorgung zuzusagen. Sofern die zugesagte Versorgung unzureichend ist, hat der Arbeitgeber die Versorgung soweit aufzustocken, dass sie dem Wertgleichheitsgebot genügt (BAG v. 15.09.2009 – 3 AZR 17/09; ArbG Herne v. 22.07.2010 – 4 Ca 915/08; LAG Niedersachsen v. 05.05.2009 – 11 Sa 107/08; Höfer BetrAVG § 1, Rn. 2565; Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG § 1, Rn. 164). Im vorliegenden Rechtsstreit ist aber über solche Ansprüche nicht zu entscheiden.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.241,13 EUR festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!