Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Gerichtsurteil zur Urlaubsübertragung: LAG Mecklenburg-Vorpommern entscheidet über Mehrurlaubstage in Langzeitkonten
- Kern des Urteils: Abweisung der Klage zur Übertragung von Mehrurlaubstagen
- Der Fall vor Gericht: Streit um tariflichen Mehrurlaub und Langzeitkonten
- Die Argumentation der Klägerin und die Entscheidung des Gerichts
- Bedeutung des Urteils für Betroffene: Klarstellung zur Übertragung von Mehrurlaub in Langzeitkonten
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet „Mehrurlaub“ im Vergleich zum gesetzlichen Mindesturlaub und warum ist das wichtig für mein Langzeitkonto?
- Welche tariflichen Regelungen bestimmen, ob meine Mehrurlaubstage in ein Langzeitkonto übertragen werden können?
- Welche Rolle spielt mein Arbeitgeber bei der Entscheidung, ob Mehrurlaubstage in mein Langzeitkonto übertragen werden?
- Was passiert mit meinen angesammelten Mehrurlaubstagen im Langzeitkonto, wenn ich krankheitsbedingt länger ausfalle oder arbeitsunfähig werde?
- Kann ich meine angesammelten Mehrurlaubstage aus dem Langzeitkonto auszahlen lassen, wenn eine Übertragung nicht möglich ist oder mein Arbeitsverhältnis endet?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
- Datum: 28.03.2023
- Aktenzeichen: 2 Sa 133/22
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht
- Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eine als Fahrdienstleiterin beschäftigte Arbeitnehmerin, geboren im Juni 1965, die seit 1982 bei der Beklagten beschäftigt ist. Sie begehrt die Übertragung von tariflichen Mehrurlaubstagen in ihr Langzeitkonto.
- Beklagte: Das Unternehmen, bei dem die Klägerin beschäftigt ist. Sie wendet sich gegen die Übertragung von tariflichen Mehrurlaubstagen in das Langzeitkonto der Klägerin.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin, eine Fahrdienstleiterin, forderte die Übertragung von tariflichen Mehrurlaubstagen in ihr Langzeitkonto. Das Arbeitsgericht Stralsund gab den Klagen statt. Die Beklagte legte Berufung ein. Die Verfahren 2 Sa 133/22 und 2 Sa 134/22 wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob die Klägerin Anspruch auf die Übertragung tariflicher Mehrurlaubstage in ihr Langzeitkonto hat.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern änderte die Urteile des Arbeitsgerichts Stralsund ab und wies die Klagen ab.
- Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wurde zugelassen.
Der Fall vor Gericht
Gerichtsurteil zur Urlaubsübertragung: LAG Mecklenburg-Vorpommern entscheidet über Mehrurlaubstage in Langzeitkonten

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat in einem Urteil vom 28. März 2023 (Az.: 2 Sa 133/22) über die Übertragung von tariflichen Mehrurlaubstagen in ein Langzeitkonto entschieden. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, ob eine Mitarbeiterin der Deutschen Bahn (DB) Anspruch auf die Gutschrift von zusätzlichen Urlaubstagen in ihrem Langzeitkonto hat, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen.
Kern des Urteils: Abweisung der Klage zur Übertragung von Mehrurlaubstagen
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern wies die Klage der Mitarbeiterin ab und änderte damit die vorherigen Urteile des Arbeitsgerichts Stralsund ab. Die Richter entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Übertragung der tariflichen Mehrurlaubstage in ihr Langzeitkonto hat. Damit bestätigte das Gericht die Rechtsauffassung der beklagten Deutschen Bahn.
Der Fall vor Gericht: Streit um tariflichen Mehrurlaub und Langzeitkonten
Die Klägerin, eine seit 1982 bei der Deutschen Bahn beschäftigte Fahrdienstleiterin, forderte die Übertragung von Mehrurlaubstagen in ihr Langzeitkonto. Ihr Arbeitsverhältnis unterliegt verschiedenen Tarifverträgen, darunter der Funktionsgruppenspezifische Tarifvertrag (FGr 3-TV) und der Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten (Lzk-TV). Diese Tarifverträge regeln unter anderem den Urlaubsanspruch und die Möglichkeit, Arbeitsentgelt oder eben auch Urlaubsansprüche in ein Langzeitkonto einzubringen.
Tarifliche Grundlagen: Urlaubsanspruch und Langzeitkonten bei der Bahn
Der § 40 FGr 3-TV legt den jährlichen Erholungsurlaub der Bahnmitarbeiter fest. Dieser beträgt grundsätzlich 28 Urlaubstage und erhöht sich nach längerer Betriebszugehörigkeit. Zusätzlich sieht der Tarifvertrag vor, dass Urlaub, der nicht im laufenden Jahr genommen werden kann, unter bestimmten Bedingungen in die ersten sechs Monate des Folgejahres übertragen werden kann.
Der Lzk-TV hingegen schafft die Grundlage für Langzeitkonten, die den Mitarbeitern eine flexible Lebensarbeitszeitgestaltung ermöglichen sollen. In diese Konten können verschiedene Guthaben, darunter auch tarifliche Urlaubsansprüche über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus, eingebracht werden. Ziel ist es, angesparte Werte für spätere Freistellungszeiten zu nutzen, beispielsweise für einen früheren Ruhestand oder Weiterbildungsmaßnahmen.
Die Argumentation der Klägerin und die Entscheidung des Gerichts
Die Klägerin argumentierte, dass ihr Tariflicher Mehrurlaub über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus in ihr Langzeitkonto übertragen werden müsse. Sie sah in den Tarifverträgen eine entsprechende Anspruchsgrundlage. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern folgte dieser Argumentation jedoch nicht.
Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Übertragung von Urlaubstagen in das Langzeitkonto nicht gegeben waren. Es betonte, dass der Lzk-TV zwar die Möglichkeit der Einbringung von Mehrurlaub vorsieht, dies aber nicht automatisch und unter allen Umständen geschieht. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung der tariflichen Regelungen und der individuellen Umstände des Einzelfalls.
Revision zugelassen: Der Fall könnte vor das Bundesarbeitsgericht kommen
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu. Dies bedeutet, dass die Klägerin die Möglichkeit hat, das Urteil des LAG vom BAG überprüfen zu lassen. Die Zulassung der Revision deutet darauf hin, dass das LAG die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam hält und eine höchstrichterliche Klärung für erforderlich erachtet. Ob die Klägerin tatsächlich Revision einlegen wird und wie das BAG entscheiden wird, bleibt abzuwarten.
Bedeutung des Urteils für Betroffene: Klarstellung zur Übertragung von Mehrurlaub in Langzeitkonten
Das Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern hat bedeutende Auswirkungen für Arbeitnehmer der Deutschen Bahn und möglicherweise auch für andere Branchen, in denen ähnliche Tarifregelungen zu Langzeitkonten existieren. Es stellt klar, dass die Übertragung von tariflichem Mehrurlaub in Langzeitkonten nicht selbstverständlich ist und von den jeweiligen tariflichen Bestimmungen und den Umständen des Einzelfalls abhängt.
Eingeschränkte Flexibilität bei Urlaubsplanung und Langzeitkonten
Für betroffene Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie sich nicht automatisch darauf verlassen können, ihren gesamten tariflichen Mehrurlaub in ein Langzeitkonto einzubringen. Die Entscheidung des LAG stärkt die Position der Arbeitgeber bei der Auslegung von Tarifverträgen zu Langzeitkonten und Urlaub. Es zeigt, dass die Flexibilität der Arbeitnehmer bei der Urlaubsplanung und der Nutzung von Langzeitkonten möglicherweise eingeschränkt ist, als es manche Arbeitnehmer erwartet haben mögen.
Notwendigkeit genauer Prüfung der Tarifverträge
Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Prüfung der jeweiligen Tarifverträge. Arbeitnehmer sollten sich genau informieren, unter welchen Bedingungen eine Übertragung von Urlaubstagen in ein Langzeitkonto möglich ist und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. Im Zweifelsfall ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Ansprüche und Möglichkeiten korrekt einschätzen zu können. Die Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern zeigt, dass die Auslegung von Tarifverträgen komplex sein kann und im Streitfall die Arbeitsgerichte entscheiden müssen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil klärt die Voraussetzungen für die Übertragung von tariflichem Mehrurlaub in ein Langzeitkonto bei längerer Arbeitsunfähigkeit. Die zentrale Erkenntnis ist, dass bei andauernder Arbeitsunfähigkeit und ruhendem Arbeitsverhältnis kein Anspruch auf Übertragung von tariflichem Mehrurlaub ins Langzeitkonto besteht, da hierfür ein bestehender Urlaubsanspruch mit entsprechendem Anspruch auf Urlaubsentgelt Voraussetzung ist. Das Urteil verdeutlicht die Grenzen von Langzeitkonten als Instrument der flexiblen Lebensarbeitszeitgestaltung und könnte für Arbeitnehmer mit längeren Krankheitsphasen bedeuten, dass sie ihre Planung bezüglich der Nutzung von tariflichem Mehrurlaub anpassen müssen.
Benötigen Sie Hilfe?
Klare Perspektiven bei komplexen Urlaubsregelungen
Die Diskussion um die Einbringung von Mehrurlaubstagen in Langzeitkonten verdeutlicht, wie anspruchsvoll und vielschichtig tarifliche Regelungen sein können. Eine präzise Beurteilung der maßgeblichen Bestimmungen und deren Wechselwirkung mit individuellen Arbeitsverträgen ist oft unerlässlich, um Unsicherheiten bei der Urlaubsplanung auszuräumen.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, die relevanten tariflichen und rechtlichen Fragestellungen sachlich zu analysieren. Mit einer zuverlässigen Beratung helfen wir Ihnen, Ihre Optionen zu erkennen und Ihre Ansprüche fundiert zu prüfen. Nehmen Sie die Möglichkeit wahr, sich in einem persönlichen Gespräch umfassend informieren zu lassen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet „Mehrurlaub“ im Vergleich zum gesetzlichen Mindesturlaub und warum ist das wichtig für mein Langzeitkonto?
Der gesetzliche Mindesturlaub in Deutschland beträgt für Vollzeitbeschäftigte bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage pro Jahr, was vier Wochen entspricht. Dieser Mindesturlaub ist gesetzlich geschützt und darf nicht unterschritten werden. Der Mehrurlaub hingegen bezieht sich auf zusätzliche Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen und oft durch Tarifverträge oder Arbeitsverträge vereinbart werden.
Wichtige Unterschiede zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und Mehrurlaub:
- Gesetzlicher Schutz: Der gesetzliche Mindesturlaub ist streng geschützt und darf nicht vertraglich abbedungen werden. Der Mehrurlaub hingegen kann frei vereinbart werden.
- Verfall: Der gesetzliche Mindesturlaub verfällt in der Regel erst nach einem Übertragungszeitraum von 15 Monaten, während der Mehrurlaub oft mit Ende des Kalenderjahres oder nach einer vereinbarten Frist verfällt.
- Abgeltung: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der gesetzliche Mindesturlaub abgegolten werden. Der Mehrurlaub kann je nach Vereinbarung abgegolten werden oder nicht.
Relevanz für Langzeitkonten: Wenn Sie Urlaubstage in ein Langzeitkonto übertragen möchten, ist es entscheidend zu wissen, ob es sich um gesetzlichen Mindesturlaub oder Mehrurlaub handelt. Gesetzlicher Mindesturlaub ist in der Regel besser geschützt und kann über einen längeren Zeitraum hinweg übertragen werden. Der Mehrurlaub hingegen kann je nach Vereinbarung unterschiedlich behandelt werden. Daher sollten Sie sich über die spezifischen Bedingungen Ihres Arbeitsvertrags oder Tarifvertrags informieren, um sicherzustellen, dass Sie Ihre Urlaubstage optimal nutzen können.
Welche tariflichen Regelungen bestimmen, ob meine Mehrurlaubstage in ein Langzeitkonto übertragen werden können?
Die Übertragung von Mehrurlaubstagen in ein Langzeitkonto wird durch tarifvertragliche Regelungen bestimmt. Diese Regelungen variieren je nach Branche und Unternehmen, sind aber in der Regel in den jeweiligen Tarifverträgen festgelegt.
Tarifverträge wie der Lzk-TV (Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten) für die Arbeitnehmer des DB Konzerns legen fest, dass Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, in ein Langzeitkonto übertragen werden können, sofern der tarifvertragliche Anspruch auf diese Urlaubstage besteht und eine Freistellung aufgrund des Urlaubsanspruchs noch nicht erfolgt ist.
Beispiel: Wenn Sie in einem Unternehmen arbeiten, das unter den Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags fällt, können Sie Ihre zusätzlichen Urlaubstage in ein Langzeitkonto übertragen lassen, um sie später für Freistellungen zu nutzen. Dies erfordert jedoch eine Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber und muss im Einklang mit den tariflichen Bestimmungen stehen.
Es ist wichtig, dass Sie sich mit den spezifischen Regelungen Ihres Tarifvertrags vertraut machen, um sicherzustellen, dass eine Übertragung möglich ist. In einigen Fällen kann die Übertragung von Urlaubstagen auf ein Langzeitkonto auch von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängen.
Welche Rolle spielt mein Arbeitgeber bei der Entscheidung, ob Mehrurlaubstage in mein Langzeitkonto übertragen werden?
Die Rolle Ihres Arbeitgebers bei der Entscheidung, ob Mehrurlaubstage in Ihr Langzeitkonto übertragen werden, ist entscheidend. Der Arbeitgeber muss die Übertragung genehmigen, da sie in der Regel auf tarifvertraglichen Regelungen oder betrieblichen Vereinbarungen basiert. Diese Vereinbarungen legen fest, welche Arten von Urlaub oder Guthaben auf ein Langzeitkonto übertragen werden können.
Wichtige Aspekte:
- Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen: Diese bestimmen, ob und wie Urlaubstage auf ein Langzeitkonto übertragen werden können. Der Arbeitgeber muss sich an diese Regelungen halten.
- Genehmigung: Ohne die Zustimmung des Arbeitgebers kann die Übertragung nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass Sie als Arbeitnehmer die Genehmigung einholen müssen, bevor Sie Urlaubstage auf Ihr Langzeitkonto übertragen können.
- Flexibilität: Einige Unternehmen bieten flexible Modelle an, die es ermöglichen, Urlaubstage oder andere Guthaben auf ein Langzeitkonto zu übertragen. Dies erfordert jedoch eine klare Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Stellen Sie sich vor, Sie haben mehr Urlaubstage angesammelt, als Sie im laufenden Jahr nutzen können. In diesem Fall können Sie Ihren Arbeitgeber um die Genehmigung bitten, diese Tage auf Ihr Langzeitkonto zu übertragen. Der Arbeitgeber wird dann prüfen, ob dies nach den geltenden tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen möglich ist. Wenn ja, kann die Übertragung erfolgen, was Ihnen ermöglicht, die Urlaubstage in Zukunft flexibler zu nutzen.
Was passiert mit meinen angesammelten Mehrurlaubstagen im Langzeitkonto, wenn ich krankheitsbedingt länger ausfalle oder arbeitsunfähig werde?
Wenn Sie krankheitsbedingt länger ausfallen oder arbeitsunfähig werden, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, Ihren Urlaubsanspruch zu sichern. Der gesetzliche Mindesturlaub bleibt auch bei längerer Krankheit bestehen und verfällt erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, wenn Sie ihn krankheitsbedingt nicht nehmen konnten.
Mehrurlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, kann jedoch je nach vertraglicher Regelung behandelt werden. Wenn Ihr Arbeitsvertrag keine spezifischen Regelungen zur Übertragung oder Abgeltung des Mehrurlaubs enthält, gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auch für den arbeitsvertraglichen Mehrurlaub. In diesem Fall bleibt Ihr Anspruch auf den Mehrurlaub ebenfalls bestehen, solange Sie ihn innerhalb der 15-Monats-Frist nach dem Urlaubsjahr nutzen oder abgelten lassen können.
Es ist wichtig, Ihren Arbeitsvertrag genau zu prüfen, um zu sehen, ob es spezielle Regelungen für den Mehrurlaub bei Krankheit gibt. In einigen Fällen können Arbeitgeber den Anspruch auf Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubs ausschließen, wenn dies im Vertrag vereinbart wurde.
Stellen Sie sich vor, Sie haben einen arbeitsvertraglichen Mehrurlaub von zwei zusätzlichen Wochen pro Jahr. Wenn Sie aufgrund einer langen Krankheit diesen Urlaub nicht nehmen können, bleibt Ihr Anspruch auf diesen Urlaub bestehen, solange Sie ihn innerhalb der gesetzlichen Frist nutzen oder abgelten lassen. Es ist jedoch ratsam, sich mit Ihrem Arbeitgeber abzustimmen, um sicherzustellen, dass Ihre Urlaubsansprüche korrekt behandelt werden.
Kann ich meine angesammelten Mehrurlaubstage aus dem Langzeitkonto auszahlen lassen, wenn eine Übertragung nicht möglich ist oder mein Arbeitsverhältnis endet?
Ja, Sie können Ihre angesammelten Mehrurlaubstage aus einem Langzeitkonto auszahlen lassen, wenn eine Übertragung nicht möglich ist oder Ihr Arbeitsverhältnis endet. Hier sind einige wichtige Aspekte, die Sie beachten sollten:
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet, können Sie die in Ihrem Langzeitkonto angesammelten Wertguthaben, die auch aus Urlaubstagen bestehen können, auszahlen lassen. Dies ist eine gängige Praxis, insbesondere wenn eine Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung nicht möglich ist.
Wichtige Punkte zur Auszahlung:
- Steuerliche Behandlung: Die Auszahlung von Wertguthaben wird als Arbeitsentgelt behandelt und ist daher steuerpflichtig. Sie unterliegt den üblichen Abzügen für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge.
- Sozialversicherung: Während der Auszahlungsphase haben Sie keinen vollen Sozialversicherungsschutz mehr, da das Wertguthaben nicht mehr Teil Ihres aktiven Arbeitsentgelts ist.
- Fünftelregelung: Bei einer Auszahlung des gesamten Wertguthabens in einem Jahr können Sie unter bestimmten Umständen die Fünftelregelung nutzen, um die Steuerlast zu reduzieren.
In einem solchen Fall sollten Sie sich über die genauen Bedingungen und möglichen steuerlichen Auswirkungen informieren, um die beste Entscheidung für Ihre finanzielle Situation zu treffen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Tariflicher Mehrurlaub
Darunter versteht man zusätzliche Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub (i.d.R. 24 Werktage bzw. 4 Wochen gemäß § 3 BUrlG) hinausgehen und durch Tarifvertrag vereinbart wurden. Solche Mehrurlaubstage unterliegen oft anderen rechtlichen Bedingungen als der gesetzliche Grundurlaub, besonders bei Übertragbarkeit und Verfall. Der Arbeitgeber und Gewerkschaften können im Tarifvertrag eigene Regelungen für diesen zusätzlichen Urlaub festlegen, die vom Bundesurlaubsgesetz abweichen können.
Beispiel: Während der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen auch bei längerer Krankheit übertragen werden muss, kann für tariflichen Mehrurlaub eine andere Regelung gelten, wie etwa ein automatischer Verfall bei Krankheit.
Langzeitkonto
Ein Langzeitkonto (auch Lebensarbeitszeitkonto oder Wertguthaben) ist ein Instrument zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit über längere Zeiträume. Es ermöglicht Arbeitnehmern, Arbeitszeit, Urlaubsansprüche oder Entgelte anzusparen, um später längere bezahlte Freistellungen zu nehmen. Die rechtliche Grundlage findet sich in §§ 7b ff. SGB IV. Der Arbeitnehmer kann das angesparte Guthaben beispielsweise für Sabbaticals, Vorruhestand oder Pflegezeiten nutzen.
Beispiel: Eine Mitarbeiterin spart über mehrere Jahre Überstunden und nicht genommene Urlaubstage auf ihrem Langzeitkonto an, um ein Jahr vor dem regulären Renteneintritt in den bezahlten Vorruhestand zu gehen.
Gesetzlicher Mindesturlaub
Dies bezeichnet den durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) garantierten Urlaubsanspruch, der jedem Arbeitnehmer mindestens zusteht. Nach § 3 BUrlG beträgt dieser jährlich mindestens 24 Werktage bzw. 4 Wochen. Der gesetzliche Mindesturlaub genießt besonderen rechtlichen Schutz, insbesondere hinsichtlich Übertragung und Verfall. Die Rechtsprechung des EuGH und des BAG hat festgelegt, dass dieser Urlaub bei Krankheit nicht verfallen kann und unter Umständen sogar über mehrere Jahre hinweg übertragen werden muss.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der krankheitsbedingt seinen Urlaub nicht nehmen kann, behält seinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub auch über das Urlaubsjahr hinaus und kann ihn nach Genesung noch nachholen.
Berufungsverfahren
Ein Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittelverfahren vor einem höherinstanzlichen Gericht, mit dem eine Partei gegen ein Urteil der ersten Instanz vorgeht. Im Arbeitsrecht erfolgt die Berufung gegen Urteile des Arbeitsgerichts beim Landesarbeitsgericht (LAG). Gemäß § 64 ArbGG kann Berufung eingelegt werden, wenn der Streitwert 600 Euro übersteigt oder das Arbeitsgericht sie im Urteil zugelassen hat. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden.
Beispiel: Nachdem das Arbeitsgericht Stralsund der klagenden Mitarbeiterin Recht gegeben hatte, legte die Deutsche Bahn Berufung ein, wodurch der Fall vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern neu verhandelt wurde.
Revision
Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen Urteile der zweiten Instanz (im Arbeitsrecht: des Landesarbeitsgerichts), das zur Überprüfung beim Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt werden kann. Anders als bei der Berufung wird in der Revision keine neue Tatsachenfeststellung vorgenommen, sondern nur die rechtliche Bewertung überprüft. Nach § 72 ArbGG ist die Revision nur zulässig, wenn sie im Urteil des Landesarbeitsgerichts ausdrücklich zugelassen wurde oder wenn sie wegen grundsätzlicher Bedeutung vom BAG zugelassen wird.
Beispiel: Da das LAG Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil die Revision zugelassen hat, kann die unterlegene Klägerin das Urteil vom Bundesarbeitsgericht überprüfen lassen, um eine höchstrichterliche Klärung zu erreichen.
Tarifrecht
Das Tarifrecht umfasst alle Regelungen zur Gestaltung, zum Abschluss und zur Wirkung von Tarifverträgen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberverbänden. Die rechtliche Grundlage bildet das Tarifvertragsgesetz (TVG). Tarifverträge können vom Gesetz abweichende Regelungen treffen, sofern diese für den Arbeitnehmer günstiger sind oder das Gesetz ausdrücklich Abweichungen zulässt (Günstigkeitsprinzip, § 4 Abs. 3 TVG). Sie regeln typischerweise Arbeitsbedingungen wie Vergütung, Arbeitszeit und eben auch Urlaubsansprüche.
Beispiel: Im Tarifvertrag der Deutschen Bahn wurden für bestimmte Beschäftigtengruppen zusätzliche Urlaubstage über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus vereinbart, deren Übertragbarkeit in ein Langzeitkonto im vorliegenden Fall strittig war.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Dieser Paragraph regelt den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Kalenderjahr bei einer 6-Tage-Woche. Er dient dem Erholungszweck und ist zwingend, darf also nicht unterschritten werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Auch wenn es hier um tariflichen Mehrurlaub geht, bildet das BUrlG die Grundlage für Urlaubsansprüche und die Unterscheidung zum übergesetzlichen Urlaub, welcher im Langzeitkonto angespart werden kann.
- Tarifvertragsautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG): Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sind autonom, Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge zu regeln. Diese Tarifverträge sind für tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer unmittelbar und zwingend. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Entscheidung des Gerichts basiert maßgeblich auf der Auslegung der einschlägigen Tarifverträge (FGr 3-TV und Lzk-TV), die aufgrund der Tarifbindung das Arbeitsverhältnis der Klägerin bestimmen.
- Auslegung von Tarifverträgen: Tarifverträge sind wie Gesetze auszulegen, wobei der Wortlaut, der systematische Zusammenhang, der Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen sind. Im Zweifel ist die Auslegung maßgeblich, die zu einer vernünftigen und praktikablen Regelung führt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste die Tarifverträge Lzk-TV und FGr 3-TV auslegen, um zu entscheiden, ob der tarifliche Mehrurlaub in das Langzeitkonto eingebracht werden kann. Dabei spielte die korrekte Auslegung des § 4 Lzk-TV eine zentrale Rolle.
- § 4 Abs. 1 Lzk-TV (Tarifvertrag Langzeitkonten): Diese Vorschrift definiert, welche Ansprüche in das Wertguthaben des Langzeitkontos eingebracht werden können. Dazu gehören unter anderem über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende tarifvertragliche Urlaubsansprüche. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Kernfrage ist, ob der tarifliche Mehrurlaub nach § 40 FGr 3-TV als einbringungsfähiger „über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehender tarifvertraglicher Urlaubsanspruch“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Lzk-TV anzusehen ist. Das Gericht hat dies hier verneint.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 Sa 133/22 – Urteil vom 28.03.2023
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