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Überzahlte Betriebsrente und betriebliche Übung

ArbG Köln – Az.: 19 Ca 10572/10 – Urteil vom 01.06.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.679,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 283,61 EUR seit dem jeweiligen Monatsersten seit September 2009 bis Januar 2011 sowie aus je 303,61 EUR seit dem jeweiligen Monatsersten seit Februar 2011 bis Mai 2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger jeweils zum Ersten eines Monats, beginnend mit dem 01.06.2012, über die unstreitigen 1.105,00 EUR hinaus jeweils 303,61 EUR zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert beträgt 12.751,62 EUR.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers.

Der am .1926 geborene, schwerbehinderte Kläger war vom 1.04.1952 bis zum 30.04.1987 bei der Beklagten beschäftigt.

Eine bei dieser geltende Gesamtzusage „Altersversorgungs-Statut für Außertarifangestellte der K. und S. Aktiengesellschaft“ in der Fassung vom 5.4.1984 (Statut) sah nach fünfjähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit für Mitarbeiter, die ausschieden und eine gesetzliche Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen (§ 4 Ziff. 1 c) des Statuts), einen Anspruch auf eine zusätzlich betriebliche Altersrente in Höhe des Unterschieds zwischen der gesetzlichen Rente (anzurechnendes Einkommen nach § 2 des Statuts) und 35% des letzten Diensteinkommens vor. Der Prozentsatz sollte sich für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 1% auf höchstens 60% erhöhen (§ 4 Ziff. 4 des Statuts).

Mit Schreiben vom 29.04.1987 teilte die Beklagte dem Kläger eine Berechnung der ihm nach seinem Ausscheiden zustehenden betrieblichen Altersrente mit, wonach er monatlich 2.609,00 DM erhalten sollte. Diesen Betrag erhielt er dann tatsächlich auch nach seinem Ausscheiden ab dem 01.05.1987 von der Beklagten zusätzlich zu seiner gesetzlichen Altersrente. Zum 01.01.1990 erfolgte eine Anpassung der Rentenhöhe um 5,6% auf monatlich 2.755,00 DM. Nach der Währungsumstellung erhielt er monatlich 1.408,60 EUR.

Mit Schreiben vom 31.8.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund einer Rechtsprechungsänderung seine Rente nunmehr nur noch 1.125,00 EUR betrage. Diesen reduzierten Betrag zahlte sie ab September 2009. Ab 1.2.2011 reduzierte sie die gezahlte Monatsrente nochmals auf 1.105,00 EUR.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er von der Beklagten unverändert monatlich Zahlung von 1.408,60 EUR als Betriebsrente verlangen kann. Dies ergebe sich aus dem „K+S-Statut“, was sich schon daraus ergebe, dass die Beklagte selbst die vorgelegten Berechnungen der Rente, und zwar die alte wie die neue Berechnung, entsprechend überschreibt.

Er meint, die geltend gemachten Ansprüche ergäben sich zumindest aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung, da die Beklagte mit Wissen und Wollen eine bestimmte Rentenberechnung vorgenommen habe.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.679,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 283,61 EUR seit jeweils dem Monatsersten von September 2009 bis Januar 2011 sowie aus je 303,61 EUR seit jeweils dem Monatsersten von Februar 2011 bis Mai 2012 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn jeweils zum Ersten eines Monats, beginnend mit dem 01.06.2012, über die unstreitigen 1.105,00 EUR hinaus jeweils weitere 303,61 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine fehlerhaft berechnete Betriebsrente. Er dürfe auch nicht darauf vertrauen, dass ihm auf Dauer mehr an Betriebsrente ausgezahlt würde als ihm nach der Versorgungsordnung oder dem Betriebsrentengesetz zustehe. Insbesondere begründe der Normenvollzug allein nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine rechtlich verbindliche betriebliche Übung. Erstmals mit seinem Urteil vom 23.01.2001 – 3 AZR 164/00 habe das Bundesarbeitsgericht seine frühere Rechtsprechung zur Berechnung der vorzeitig in Anspruch genommenen Betriebsrente geändert. Mit Urteil vom 21.03.2006 – 3 AZR 374/05 habe das Bundesarbeitsgericht diese geänderte Rechtsprechung für Gesamtversorgungssysteme ergänzt. Nachdem der Beklagten im Rahmen eines anderen Rechtstreits im letzten Quartal des Jahres 2008 bekannt geworden sei, dass sich die Rechtsprechung des BAG geändert haben solle, habe eine entsprechende Recherche ergeben, dass die frühere Auslegung nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen habe und dass der Eintritt des Versorgungsfalles nunmehr erst dann vorliege, wenn die in der Versorgungszusage enthaltene feste Altersgrenze erreicht sei. Eine weitere rechtliche Prüfung habe ergeben, dass durch den von der Beklagten vorgenommenen Normvollzug keine betriebliche Übung eintreten könne.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten zukünftig Zahlung von monatlich 1.408,61 EUR Betriebsrente und die aufgelaufenen Differenzen für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung in Höhe von 9.679,13 EUR (17 Monate à 283,61 EUR und 16 Monate à 303,61 EUR) verlangen.

Die Kammer schließt sich in vollem Umfang dem nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftigen Urteil der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in einem vergleichbaren Fall vom 10.06.2011 – 10 Sa 1309/10 und seinen Entscheidungsgründen an. Danach gilt:

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung der Betriebsrente in unveränderter Höhe unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung zu.

1. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist die betriebliche Übung als Rechtsquelle vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt worden (§ 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die betriebliche Übung ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, dass den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestaltet und geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durften, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt (vgl. BAG, Urteil vom 23.04.2002 – 3 AZR 224/01 – zitiert nach juris). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat. Denn die Wirkung einer Willenserklärung oder eines bestimmten Verhaltens tritt im Rechtsverkehr nicht deshalb ein, weil der Erklärende einen bestimmten Willen gehabt, sondern weil er einen auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen gegenüber dem Erklärungsempfänger geäußert hat. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung auf Grund der Gewährung von Leistungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss deshalb danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände gemäß § 133, 157 BGB auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (BAG vom 05.11.2008 – 5 AZR 455/07 – zitiert nach juris).

2. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar auf Grund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (vgl. BAG vom 05.11.2008 – 5 AZR 455/07 – zitiert nach juris).

3. Von Letzterem ist auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht auszugehen. Die Beklagte beruft sich darauf, sie habe sich vor Neuberechnung der Betriebsrente des Klägers gemäß ihrem Schreiben vom 31.07.2009 durch die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehalten gesehen, die Betriebsrente des Klägers auf den Eintritt des Versorgungsfalls beim Kläger mit Vollendung des 60. Lebensjahres zu berechnen, hierbei die Sozialversicherungsrente lediglich bis zu diesem Zeitpunkt anzurechnen und für die Berechnung der Sozialversicherungsrente den Durchschnitt der letzten Gehälter des Klägers heranziehen müssen.

Entgegen der Darstellung der Beklagten existierte allerdings auch schon seit Beginn der Gewährung der Betriebsrente an den Kläger ab dem Jahr 1995 keine entsprechende Vorgabe durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

a. Schon in seinem Urteil vom 13.03.1990 (3 AZR 338/89 – bestätigt durch Urteil vom 12.03.1991 – 3 AZR 102/90) geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass bei Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf vorzeitige Altersleistung nach § 6 Satz 1 BetrAVG zur Berechnung der ihm zustehenden Betriebsrente nicht auf den Eintritt des Versorgungsfalls mit Vollendung des 60. Lebensjahres beim Kläger abzustellen wäre, sondern auf den früheren Zeitpunkt bei der Berechnung des Unverfallbarkeitsfaktors nur abzustellen wäre, wenn dieser in der maßgeblichen Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen wäre (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG). Wenn dies – wie hier bei der Beklagten – nicht der Fall ist, stellt die Vollendung des 60. Lebensjahres damit keine feste Altersgrenze im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dar. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat dann eine zweifache Kürzung stattzufinden, nämlich 1. im Verhältnis des Eintritts des Versorgungsfalls bei Vollendung des 60. Lebensjahres zum Erreichen der Altersgrenze bei Vollendung des 65. Lebensjahres und 2. im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bei vorzeitigem Ausscheiden zum Eintritt des Versorgungsfalls mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

Hiervon weicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 23.01.2001 (3 AZR 164/00) ab, die sich im Ergebnis dahingehend auswirkt, dass bei Versorgungszusagen, die einen versicherungsmathematischen Abschlag vorsehen, die mehrfache Berücksichtigung der fehlenden Betriebstreue zwischen vorgezogener Inanspruchnahme und fester Altersgrenze unzulässig ist. Eine frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die bei Gesamtversorgungen die Rentenberechnung auf den Eintritt des vorzeitigen Versorgungsfalls und nicht auf die feste Altersgrenze abstellt, war demnach schon damals nicht gegeben, so dass sich die Beklagte bei ihrer entsprechenden Handhabung der Rentenberechnung nicht auf bloßen Normenvollzug beziehungsweise Nachvollziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und deren Bindungswirkung berufen kann.

b. Auch hinsichtlich der anspruchsmindernden Berücksichtigung der Sozialversicherungsrente beruft sich die Beklagte zu Unrecht darauf, sie sei früher durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehalten gewesen, die Sozialversicherungsrente auf den Zeitpunkt des Eintritts des vorzeitigen Versorgungsfalls – beim Kläger der Vollendung des 60.Lebensjahres – und nicht auf die feste Altersgrenze zu berechnen. Hierzu ist auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 12.11.1991 (3 AZR 520/90) zu verweisen. Bereits in dieser Entscheidung vertritt das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass maßgeblich ist, wie hoch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“, in dem dort entschiedenen Fall also mit Vollendung des 65. Lebensjahres, wäre.

c. Auch hinsichtlich des Einwandes der Beklagten, sie sei auf Grund der früheren Rechtsprechung davon ausgegangen, für die Berechnung der maßgeblichen Sozialversicherungsrente von den Durchschnittswerten der letzten Bruttomonatsgehälter als maßgebliches sozialversicherungspflichtiges Einkommen des Klägers auszugehen, während die geänderte aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als maßgeblich lediglich das letzte Bruttomonatsgehalt vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ansehe, gilt das gleiche. Eine solche ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die früher auf die Durchschnittswerte für die Bestimmung des maßgeblichen sozialversicherungspflichtigen Einkommens abgestellt hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.11.1991 (3 AZR 520/90) kommt es für die maßgebenden Bezüge auf die Bruttobezüge des betreffenden Arbeitsnehmers im Zeitpunkt seines Ausscheidens an, ohne dass hierbei zwischen Durchschnittswerten und dem letzten erhaltenen Bruttomonatsgehalt unterschieden wird. Im Übrigen handelt es sich bei diesem Aspekt um einen geringfügigen Teil der gesamten Rentenberechnung, so dass sich eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in diesem Teilpunkt nicht auf den Bestand einer betrieblichen Übung hinsichtlich der Gesamtberechnung der betrieblichen Altersversorgung auswirken würde.

4. Die Beklagte hat eine Übung geschaffen, die die versorgungsberechtigten Pensionäre als verbindlich ansehen und auf deren Bestand sie vertrauen durften.

Für das Entstehen einer betrieblichen Übung genügt es, dass der Arbeitgeber den objektiven Eindruck einer bindenden Zusage und damit einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand gesetzt hat (vgl. BAG vom 30.10.1984 – 3 AZR 236/82, in DB 1985, S. 1747 f). Zwar hat eine Mitteilung des Arbeitgebers über die Betriebsrentenhöhe im Regelfall nicht den Erklärungswert, sich unabhängig von der in Bezug genommenen Versorgungsordnung verpflichten zu wollen (vgl. BAG vom 23.04.2002 – 3 AZR 224/01). In dem vom Bundearbeitsgericht im Urteil vom 23.04.2002 (3 AZR 224/01) entschiedenen Fall lag der Rentenberechnung des Arbeitgebers allerdings eine ausdrückliche und ins Einzelne gehende Berechnungsregel zugrunde. Eine solche enthält das K+S Statut vom 05.04.1984 jedoch nicht. Ein für die betroffenen Arbeitnehmer bzw. Rentenbezieher erkennbarer Widerspruch zwischen den Vorgaben des Altersversorgungs-Statuts für AT- Angestellte und der tatsächlichen Handhabung durch die Beklagte in Gestalt der Rentenberechnung und der hieran anknüpfenden langjährigen Rentengewährung stand daher dem Vertrauensschutz zugunsten der Rentenempfänger nicht entgegen. Vielmehr füllt die Rentenberechnung und langjährige entsprechende Zahlung aus Sicht der betroffenen Arbeitnehmer die insoweit bestehende Regelungslücke in dem Statut vom 05.04.1984 hinsichtlich der Berechnungsmodalitäten für den Fall des Bezugs von vorzeitigen Altersleistungen. Dies ist aus Sicht der Rentenberechtigten ein ausreichender Anhaltspunkt für einen dahingehenden Verpflichtungswillen des Arbeitgebers.

II.

Die Beklagte hat nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Rücknahme der Zinsansprüche in Antrag 2. durch den Kläger war geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.

III.

Der (Rechtsmittel-) Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und zwar in Höhe des 42-fachen Betrages der als zukünftig geschuldet titulierten monatlichen Rente (vgl. § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 9 Satz 1 ZPO).

 

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