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Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten als Arbeitszeit

Auffällige Dienstkleidung – Objektschützer

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 7 Sa 620/19 – Urteil vom 19.11.2019

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 31.01.2019 – 58 Ca 15361/17 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die von dem Kläger in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis 5. März 2018 an Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, für das beklagte Land zusätzlich erbrachte Arbeitszeit für das An- und Ablegen der Dienstuniform (Umkleiden) und für das Auf- und Abrüsten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen (Rüsten) im häuslichen Bereich im Umfang von 5 Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und im Umfang von 5 Minuten nach dem offiziellen Dienstende nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften nach der für den Kläger zutreffenden Entgeltgruppe zu vergüten.

2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger seit dem 6. März 2018 an den Tagen an denen er tatsächlich gearbeitet hat für das beklagte Land zusätzlich erbrachte Arbeitszeit für das An- und Ablegen der Dienstuniform (Umkleiden) und für das Auf- und Abrüsten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen (Rüsten) in der A.straße 7 in 12203 Berlin im Umfang von 5 Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und im Umfang von 5 Minuten nach dem offiziellen Dienstende nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften nach der für den Kläger zutreffenden Entgeltgruppe zu vergüten.

3. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, in der Zeit vom 1.Mai 2017 bis 27.09.2018 an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, für den Beklagten erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das Zurücklegen von zusätzlichen Wegezeiten für den Umweg zum dienstlichen Waffenschließfach im Umfang von insgesamt 3 Minuten reiner Fahrtzeit (bestehend aus 1,5 Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und 1,5 Minute nach dem offiziellen Dienstende) sowie für das tatsächliche Aufsuchen des Waffenschließfach, das Laden und Entladen sowie das Anlegen und Ablegen der Dienstwaffe im Umfang von insgesamt 8 Minuten (bestehend aus 4 Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und 4 Minuten nach dem offiziellen Dienstende), nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften des TV-L nach der zutreffenden Entgeltgruppe des TV-L zu vergüten;

4. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, in der Zeit seit dem 28.09.2018 an den Tagen, an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, für den Beklagten erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das Zurücklegen von zusätzlichen Wegezeiten für den Umweg zum dienstlichen Waffenschließfach im Umfang von insgesamt 7 Minuten reiner Fahrtzeit (bestehend aus 3,5 Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und 3,5 Minuten nach dem offiziellen Dienstende) sowie für das tatsächliche Aufsuchen des Waffenschließfach, das Laden und Entladen sowie das Anlegen und Ablegen der Dienstwaffe im Umfang von insgesamt 8 Minuten (bestehend aus 4 Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und 4 Minuten nach dem offiziellen Dienstende), nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften des TV-L nach der zutreffenden Entgeltgruppe des TV-L zu vergüten;

5. Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger auf seinem Zeitkonto 7,7 Arbeitsstunden für geleistete Mehrarbeit gutzuschreiben.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

III. Die Revision wird für den Kläger hinsichtlich der Abweisung des Antrags zu 2a bis 2 b sowie 8 (Wegezeiten) und für die Beklagte hinsichtlich des Klageantrags zu 2 c und 2 d) (Umwegezeiten zum Waffenschließfach und An- bzw. Ablegen der Dienstwaffe am zugewiesenen Waffenschließfach) zugelassen. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung von Umkleide- Rüst- und Wegezeiten, die Berechnung des Urlaubs- und Zusatzurlaubsanspruchs im Wechselschichtdienst sowie die Berechnung des Ausgleichs dienstfreier Zeiten an Feiertagen.

Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten als Arbeitszeit
(Symbolfoto: Von Africa Studio /Shutterstock.com)

Der am … 1982 geborene Kläger war beim beklagten Land auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 67 f. d.A.), der die für das Land Berlin geltenden Tarifverträge in Bezug nimmt, seit dem 4. Oktober 2011 als Wachpolizist im Zentralen Objektschutz in Vollzeit gegen ein monatliches Bruttoentgelt nach der Entgeltgruppe 4, Stufe 4 TV-L in Höhe von zuletzt 2.649,26 Euro tätig. In einem unter dem Aktenzeichen 56 Ca 5575/15 beim Arbeitsgericht Berlin anhängigen Verfahren macht der Kläger eine höhere Eingruppierung geltend.

Der Kläger wurde zunächst bis zum 19. Januar 2017 (so der Kläger) bzw. bis zu 28.02.2017 (so das beklagte Land) als Springer an wechselnden Schutzobjekten im Objektschutzbereich (OSB) 2 eingesetzt. Jedenfalls seit dem 29. Januar 2017 ist er Basiskraft an der Iranischen Botschaft in der Podbielski Allee 67 in 14195 Berlin. Er übt seine Tätigkeit als Wachschützer auf Weisung des beklagten Landes in der ihm zur Verfügung gestellten Dienstuniform und persönlichen Schutzausrüstung aus, deren Bestandteile zwischen den Parteien unstreitig sind. Auf der Oberbekleidung der Uniform ist in weißer Schrift auf dunklem Untergrund der Schriftzug „POLIZEI“ aufgebracht. Das beklagte Land stellt den Beschäftigten im zentralen Objektschutz frei, ob sie ihren Weg zum und vom Dienst in Uniform oder bürgerlicher Kleidung zurücklegen. Ihre jeweilige Arbeitsschicht haben die Beschäftigten mit vollständig angelegter Uniform nebst persönlicher Schutzausrüstung einschließlich der streifenfertigen Waffe anzutreten. Umkleidemöglichkeiten finden sich nur teilweise bei den Objekten, ansonsten an den nächstgelegenen Dienststellen, so auch auf dem der iranischen Botschaft nahegelegenen Polizeiabschnitt 45 (A.straße 7, 12203 Berlin). Dort stellte das beklagte Land dem Kläger auf seinen Antrag vom 9. März 2017 am 5. März 2018 einen eigenen Spind zur Verfügung.

Der Kläger ist Träger einer Dienstwaffe (Faustfeuerwaffe), die nach der Geschäftsanweisung ZSE II Nr. 1/2016 über den Umgang mit Faustfeuerwaffen (s. i.E. Anlage K 3, Bl. 84ff. d.A.) in streifenfertigem Zustand zu führen ist, d.h. mit Reservemagazin und Munition, geladen und entspannt. Jeder Mitarbeiter des Zentralen Objektschutzes verfügt zu diesem Zweck über ein von dem beklagten Land auf einer Dienststelle zugewiesenes Waffenschließfach. Für das Laden der Waffe ist auf den Dienststellen die Nutzung einer Ladeecke erforderlich, in der ein sich etwa lösender Schuss risikofrei abgefangen werden kann. Den Beschäftigten des zentralen Objektschutzes ist es wahlweise auch gestattet, die Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen und dort zu verwahren, sofern eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung steht. Es besteht keine Verpflichtung, die Dienstkleidung stets zusammen mit der Dienstwaffe zu tragen. In bürgerlicher Kleidung ist die Waffe nach der Geschäftsanweisung grundsätzlich verdeckt zu tragen. Ob der Kläger die Waffe zu Hause anlegt oder das ihm zugewiesene Waffenschließfach auch außerhalb von Urlaubs- und Krankheitszeiten verwendet, ist zwischen den Parteien ebenso streitig, wie die Frage, wo der Kläger die Uniform und seine persönlichen Ausrüstungsgegenstände anlegt. Dem Kläger wurde nahe seiner bis zum 27.09.2018 bestehenden Wohnanschrift H.straße .. in 13088 Berlin ein Waffenschließfach im Polizeiabschnitt 14 in der B. Allee 210, 13088 Berlin zugewiesen, wo sich auch eine Ladeecke befindet. Seit dem 28.09.2018 wohnt der Kläger ….. in 15366 H..

Die Aufgaben des zentralen Objektschutzes werden durchgehend an sämtlichen Kalendertagen des Jahres an 24 Stunden wahrgenommen. Das beklagte Land führte am 25. Juni 2015 das Arbeitszeitmodell Metropolitan auf der Grundlage der Geschäftsanweisung „Dir ZA Nr. 3/2015 über die Einführung neuer Arbeitszeitregelungen in der Direktion Zentrale Aufgaben Zentraler Objektschutz“ (nachfolgend: GA) ein, zunächst mit Zustimmung des Personalrats probeweise für die Dauer eines Jahres sowie längstens bis zum 24. Juni 2020. In dieser GA ist für die Tarifbeschäftigten im Objektschutz (TB OS) u.a. geregelt:

2.2 Schichtplan

(1) Der Schichtplan bildet die Grundlage für die Berechnung der Arbeitszeit/Anwesenheitszeit. Dieser umfasst die nachfolgend dargestellten drei Schichtarten:

für TB OS:

………….

Nach Ziffer 2.5 (1) der GA wird die Arbeitszeit bzw. Anwesenheitszeit aller Dienstkräfte des ZOS (Zentraler Objektschutz) auf einem Zeitkonto im Verfahren PuZMan (Personal- und Zeitmanagement) gebucht. Für die Einzelheiten dieser Geschäftsanweisung wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 74 – 83 d.A.) Bezug genommen.

Das beklagte Land teilte die Arbeitnehmer im zentralen Objektschutz in neun Gruppen (A- I) ein, die jeweils um einen Kalendertag versetzt nach Einführung des neuen Arbeitszeitmodells mit der ersten Frühschicht begonnen haben und entsprechend Ziffer 2.2. (3) GA fortlaufend in den drei verschiedenen Schichten (FFSSNNXXX) eingesetzt wurden. Der Kläger ist der B-Schicht zugeordnet. Er war in den Jahren 2015 bis 2018 einschließlich an folgenden auf Werktage fallende Feiertage dienstplanmäßig nicht eingesetzt: Karfreitag, den 03.04.2015, Christi Himmelfahrt 2015 (14.05.2015), Samstag, den 03.10.2015, Freitag, den 01.01.2016, Christi Himmelfahrt 2016 (05.05.2016), Montag, den 26.12.2016, Montag, den 01.05.2017 Pfingstmontag 2017 (05.06.2017) und Karfreitag 2018 (30.03.2018).

Mit Schreiben vom 13. Februar 2017, für dessen Einzelheiten auf Bl. 98 – 103 d.A. Bezug genommen wird, dem beklagten Land vorab per Fax übersandt, machte der Kläger u.a. Ansprüche betreffend die Vergütung von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten geltend, die er – nach Ablehnung der Ansprüche durch das beklagte Land mit – mit seiner Klage beim Arbeitsgericht am 12.12.2017 weiterverfolgt.

Die Gutschrift weiterer Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto im Zusammenhang mit dienstfreien Feiertagen machte der Kläger mit Klageerweiterung vom 23.07.2018, dem beklagten Land zugestellt am 01.08.2018 geltend.

Zur Begründung hat der Kläger mit Ausführungen zur Zulässigkeit der Feststellungsanträge geltend gemacht, er habe Anspruch auf Vergütung von Umkleide-Wege- und Rüstzeiten, es handle sich um angeordnete Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 7 TV-L. Da er den Dienst in Uniform antreten müsse, der Beklagte am Arbeitsort keine ausreichenden Umkleidemöglichkeiten und zunächst auf der Dienststelle auch keinen ausreichend großen Spind zur Verfügung gestellt habe, ziehe er sich zu Hause um und lege dort die persönliche Schutzausrüstung an. Dann fahre er zu dem ihm zugewiesenen Waffenschließfach, lege dort die Waffe streifenfertig an und fahre weiter zu seinem Einsatzort. Seit er als Basiskraft tätig sei, sei Dienstantrittsort die Polizeidienststelle 45 in der A.straße, wo er das Dienstfahrzeug, die erforderlichen Papiere und das Funkgerät entgegennehme. Anschließend fahre er mit den Kollegen in dem Dienstfahrzeug zu dem Schutzobjekt. Nachdem das beklagte Land ihm einen Spind zur Verfügung gestellt habe, fahre er von zu Hause zum Waffenschließfach und dann weiter zur Polizeidienststelle 45, wo er sich seit Bereitstellung des Spindes umkleide und rüste. Bei den Umkleide- und Rüstzeiten handle es sich ebenso wie beim Anlegen der Dienstwaffe um Arbeitszeit. Ein Anspruch bestehe auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit den weiteren Tarifbeschäftigten der Polizei. Bei der gewährten Zeitgutschrift von 15 Minuten pro Schicht für Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln seien die Zeiten für das Umkleiden, Anlegen der persönlichen Schutzausrüstung sowie das Anlegen und Laden der Dienstwaffe nicht berücksichtigt, darüber hinaus nähmen die vorzunehmenden Tätigkeiten mehr als 15 Minuten in Anspruch. Da ein Freizeitausgleich für die durch diese zusätzlichen Arbeitszeiten entstehenden Überstunden nicht gewährt werde, seien diese nebst Überstundenzuschlag sowie weiteren Zuschlägen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit bei entsprechender Lage der Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten, nach Maßgabe der Regelungen in § 8 TV-L zu vergüten.

Auch die entsprechenden Wegezeiten seien zu vergüten. Da es sich um eine auffällige Dienstkleidung handele und er seine Waffe mit sich führen müsse, seien die Fahrtzeiten fremdnützig und als Arbeitszeit zu vergüten.

Weiter gewähre das beklagte Land die gemäß § 6 Abs. 3 S. 3 TV-L vorgesehene Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit nicht, sondern verbuche pro schichtplanmäßig freien Feiertag 6,11 Stunden. Diese Gutschrift stelle keine tatsächliche Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit dar. Er habe – wie mit der Klageerweiterung vom 23.07. 2018 geltend gemacht wird – Anspruch auf Gutschrift im Umfang von je 7,7 Stunden für die gesetzlichen Feiertage, an denen er dienstplanmäßig keine Arbeitsleistung zu erbringen gehabt habe. Abgesehen davon, dass eine nachträgliche Gutschrift die tariflich vorgesehene Reduzierung der Arbeitszeit nicht ersetze, sei die Berechnung des Durchschnittswertes unzutreffend, richtigerweise ergäben sich 6 Stunden 36 Minuten (6,6 Stunden).

Durch die Anwendung des Arbeitszeitsystems Metropolitan verstoße das beklagte Land gegen § 11 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG), da dem Kläger nicht stets ein Ersatzruhetag für geleistete Arbeit an Sonn- und Feiertagen im unmittelbaren Anschluss an elf Stunden Erholungszeit nach § 5 Abs. 1 ArbZG ermöglicht werde, ohne dass dem zwingende technische oder arbeitsorganisatorische Gründe entgegenstünden.

Weiter blieben nach dem Arbeitszeitmodell im regelmäßigen Durchlauf nur durchschnittlich 11,5 Sonntage pro Jahr arbeitsfrei, was den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes nicht entspreche. Dass unter Berücksichtigung von freien Sonntagen aufgrund von Urlaub und Krankheit 15 Sonntage pro Jahr im Einzelfall erreicht würden, reiche nicht aus um den gesetzlichen Vorgaben zu genügen.

Die Weisung des beklagten Landes, nach dem Arbeitszeitmodell Metropolitan zu arbeiten, sei auch im Hinblick darauf rechtswidrig, dass entgegen § 6 Abs. 1 S. 3 TV-L durchschnittlich an 5,44 Arbeitstagen Arbeit zu leisten sei, weshalb ein Anspruch auf Unterlassung bestehe.

Auf eine etwaige Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist könne sich das beklagte Land nicht berufen, da dieses ein Arbeitszeitmodell eingeführt habe, das den Vorgaben des TV-L und des Arbeitszeitgesetzes nicht gerecht werde.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die von ihm in der Zeit seit dem 25. Juni 2015 beim beklagten Land erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das An- und Ablegen der Dienstuniform (Umkleiden), das Auf- und Abrüsten mit den ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen (Rüsten) und der für das Umkleiden und Rüsten aufgewendeten innerbetrieblichen Wegezeiten, zu vergüten;

2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die von ihm beim beklagten Land in der Zeit vom 25. Juni 2015 bis zum 5. März 2018 durch das Zurücklegen von Wegzeiten zwischen der Wohnung und dem jeweiligen Ort des Dienstantritts bzw. Schutzobjekts in vorgeschriebener, auffälliger Dienstkleidung, die den Namen des Arbeitgebers trägt sowie unter Mitführung der Dienstwaffe zusätzlich erbrachte Arbeitszeit zu vergüten;

3. festzustellen, dass ihm für die von ihm geleisteten Überstunden nach Ziffer 1., 2. und 8. der Zeitzuschlag nach § 8 Absatz 1 lit. a), Variante 1 TV-L in Höhe von 30 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 seiner zutreffenden Entgeltgruppe zusteht;

4. a) festzustellen, dass ihm für die von ihm in Nachtarbeit geleisteten zusätzlichen Arbeitszeiten nach Ziffer 1., 2. und 8. der Zeitzuschlag nach

§ 8 Absatz 1 lit. b) TV-L in Höhe von 20 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 seiner zutreffenden Entgeltgruppe zusteht;

4. b) festzustellen, dass ihm für die von ihm an Sonntagen geleisteten zusätzlichen Arbeitszeiten nach Ziffer 1., 2. und 8. der Zeitzuschlag nach

§ 8 Absatz 1 lit. c) TV-L in Höhe von 25 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 seiner zutreffenden Entgeltgruppe mit der Maßgabe, dass beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 lit. c) bis f) nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt wird, zusteht;

4. c) festzustellen, dass ihm für die von ihm an Feiertagen geleisteten zusätzlichen Arbeitszeiten nach Ziffer 1., 2. und 8. der Zeitzuschlag nach

§ 8 Absatz 1 lit. d) TV-L in Höhe von 135 v. H. ohne Freizeitausgleich und in Höhe von 35 v. H. mit Freizeitausgleich des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 seiner zutreffenden Entgeltgruppe mit der Maßgabe, dass beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 lit. c) bis f) nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt wird, zusteht;

5. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm nach § 27 TV-L Zusatzurlaub im Umfang von 6 Arbeitstagen pro Kalenderjahr zu gewähren;

6. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm nach § 26 TV-L Erholungsurlaub im Umfang von 33 Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Zugrundelegung des sogenannten Tagesprinzips zu gewähren;

7. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm nach § 11 Absatz 4 ArbZG die Sonn- oder Feiertagsruhe oder den Ersatzruhetag nach § 11 Absatz 3 ArbZG unmittelbar in Verbindung mit der 11-stündigen Ruhezeit nach § 5 ArbZG in Gestalt einer ununterbrochenen Freizeit von 35 Stunden zu gewähren;

8. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die von ihm beim beklagten Land seit dem 6. März 2018 durch das Zurücklegen von Wegzeiten zwischen dem ihm zugewiesenen Waffenschließfach auf dem Polizeiabschnitt 14 und dem Polizeiabschnitt 45 unter Mitführung der streifenfertigen Dienstwaffe zusätzlich erbrachte Arbeitszeit zu vergüten;

9. das beklagte Land zu verurteilen, ihm auf seinem Zeitkonto 69,3 Arbeitsstunden für geleistete Mehrarbeit gutzuschreiben,

hilfsweise, ihm für diese Stunden Mehrarbeitsvergütung zu gewähren;

10. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, seinen dienstlichen Einsatz derart zu gestalten, dass in jedem Kalenderjahr 15 Sonntage – ausschließlich der sogenannten Ausschlaftage – beschäftigungsfrei bleiben;

11. das beklagte Land zu verurteilen, es zu unterlassen, ihn über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus an durchschnittlich 5,44 Arbeitstagen pro Woche dienstlich einzusetzen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat das beklagte Land geltend gemacht, die Feststellungsanträge seien aufgrund des Vorrangs der Leistungsklage und mangels hinreichender Bestimmtheit nicht zulässig. Geltend gemachte Überstunden seien zu beziffern. Die vom Kläger pauschal behaupteten Zeiten seien nicht erforderlich, Zeiten von 15 Minuten allein für das Aufrüsten unzutreffend. Eine faktische Anordnung, sich zu Hause umzuziehen, gebe es nicht, der Kläger könne sich an den Einsatzorten bzw. den nahegelegenen Dienststellen umziehen. Es werde bestritten, dass der Kläger sich vor seinem Dienst bereits zu Hause umgezogen habe und seine Waffe im Waffenschließfach verwahre. Papiere, Funkgeräte etc. nehme der Kläger am Einsatzobjekt entgegen, wo die Übergabe stattfinde. Wegezeiten seien unabhängig davon, wo der Kläger sich umziehe und seine Waffe anlege, nicht zu vergüten. Soweit sich der Kläger auf Regelungen für Polizeibedienstete auf Wachen beziehe, seien diese weder einschlägig noch sei der Kläger mit diesen im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes vergleichbar.

Die dem Kläger zustehenden Ersatzruhetage für Sonn- und Feiertagsarbeit würden gesetzeskonform gewährt. Die gesetzlich zustehenden 15 freien Sonntage pro Jahr habe der Kläger erhalten. Zwar ergäben sich rechnerisch dienstplanmäßig zunächst nur 11,6 freie Sonntage pro Jahr, unter Berücksichtigung der freien Sonntage bei urlaubsbedingter Abwesenheit würden aber 15 Sonntage erreicht. Sollte dies nicht der Fall sein, werde planerisch bei Erstellung der individuellen Dienstpläne darauf geachtet, dass die erforderliche Anzahl von Sonntagen erreicht werde.

Der Kläger habe den Zusatzurlaub nach § 27 TV-L im Umfang von 6 Arbeitstagen voll umfänglich erhalten.

Für die dienstfreien Feiertage habe der Kläger jeweils eine Gutschrift von 6 Stunden und 11 Minuten (rechnerisch 6,18 Stunden) erhalten. Diese Gutschrift pro werktäglichen gesetzlichen Feiertag ohne dienstplanmäßige Arbeit entspreche der durchschnittlich auf einen Arbeitstag entfallenden Arbeitszeit, damit seien die Vorgaben gem. § 6 Abs. 3 TV-L erfüllt.

Zu der Verteilung der Arbeitszeit auf 5,44 Arbeitstage pro Woche gebe es keine gesetzeskonforme Alternative, da der Wachdienst 24 Stunden pro Tag sieben Tage die Woche zu leisten sei, Früh-, Spät- und Nachtschichten seien im gleichen Umfang zu erbringen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 31.01.2019, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, das beklagte Land verurteilt, dem Kläger auf seinem Zeitkonto 7,7 Arbeitsstunden für geleistete Mehrarbeit gutzuschreiben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – soweit für die Berufung relevant – ausgeführt, die Anträge zu 1) -5) und 8) seien mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Zwar stehe diesen nicht der Vorrang der Leistungsklage entgegen, da von einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zu erwarten sei, dass dieser ein Feststellungsurteil umsetze, die Anträge seien jedoch nicht geeignet zur Befriedung des bestehenden Streites, da zwischen den Parteien streitig sei, welche Zeiten erforderlich seien. Dem Antrag zu 6 fehle aus den gleichen Gründen das Feststellungsinteresse. Der Antrag zu 7) sei als Globalantrag unbegründet, da er die in § 11 Abs. 4 ArbZG vorgesehene Ausnahme nicht abbilde, der Antrag zu 9) nur in Höhe der zugesprochenen Stunden begründet. Ansprüche auf Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit für auf Werktage fallende Feiertage seien bis einschließlich Dezember 2017 verfallen, die Berufung auf tarifliche Ausschlussfristen sei nicht ausnahmsweise treuwidrig sei. Für den 30.03.2018 habe er einen Anspruch auf Gutschrift von insgesamt 7,7 Stunden. Der Antrag zu 10) sei unbegründet, da sich der Kläger auf 15 Sonntage pro Kalenderjahr beziehe, § 11 Abs. 1 ArbZG jedoch auf einen individuell zu bestimmenden Jahreszeitraum abstelle. Der Antrag zu 11 sei unzulässig.

Gegen dieses dem Kläger am 20.02.2019 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die er mit einem am 18.03.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.05.2019 – am 22.05.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger führt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Begründung seiner Berufung, soweit diese aufrechterhalten wurde, im Wesentlichen aus:

Die Anträge seien ggf. bei der gebotenen Auslegung und jedenfalls in der nunmehrigen Fassung hinreichend bestimmt, das erforderliche Feststellungsinteresse bestehe. Eine weitere Konkretisierung seines Leistungsbegehrens sei aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, weil der notwendige Zeitaufwand für das Umkleiden und Rüsten nicht gleichförmig sei, sondern beispielsweise davon abhänge, welche Dienstkleidung witterungsbedingt zu tragen sei und ob aufgrund einer Gefährdungslage die Schutzweste zu tragen sei.

Es bestehe Anspruch auf Vergütung der verlangten Zeiten einschließlich der geltend gemachten Zuschläge, da es sich um Arbeitszeit handle. Bei der Dienstkleidung handle es sich um eine besonders auffällige Dienstkleidung im Sinne der Rechtsprechung, die Uniform diene ausdrücklich der Erkennbarkeit und dürfe nur vollständig und nicht in Kombination mit privater Bekleidung getragen werden. Während der Zeit als Springer sei ein Umkleiden vor Ort unabhängig von etwa an den jeweiligen Schutzobjekten vorhandenen Umkleidemöglichkeiten nicht möglich, weil ihm an den Orten kein eigener Spind zur Verfügung stehe, was für Springer auch nicht vorgesehen sei. Die Ausstattung sei auch zu schwer, um sie jeweils in einer Tragetasche zum Einsatzort zu transportieren. Für das An- und Ablegen der Uniform seien regelmäßig 10 Minuten erforderlich. Für das Aufrüsten mit den ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen benötige er regelmäßig 5 Minuten.

Der Fahrweg zwischen seiner Wohnung, dem Waffenschließfach und den jeweiligen Schutzobjekten betrage – auch abhängig vom gewählten Fahrweg – die von ihm mit Schriftsatz vom 20.09.2019 im Einzelnen aufgeführten nach dem Falkroutenplaner errechneten Kilometer und Fahrzeiten (s. im Einzelnen Bl. 680-687 d.A.). Seit er sich vor Ort umziehe benötige er für den Umweg von der Wohnanschrift in der H.straße über das Waffenschließfach in der B. Allee zur Polizeidienststelle 45 jeweils 23 Minuten, vom neuen Wohnort in H. zum Waffenschließfach 30 Minuten und dann vom Waffenschließfach zum Polizeiabschnitt 45 weitere 58 Minuten. 10 Minuten benötige er vor Ort, um zum Waffenschließfach zu gelangen und die Waffe anzulegen.

Die gleiche Zeit falle für das Ablegen der Uniform, der Ausrüstungsgegenstände und das Ablegen und Verwahren der Waffe an. Für die Fahrt von der Polizeidienststelle bis zum Einsatzort Iranische Botschaft benötige er weitere 8 Minuten.

Zu vergüten seien die für das Umkleiden und Rüsten anfallenden Zeiten, innerbetriebliche Wegezeiten und Wegezeiten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. In Uniform sei er im PKW aber auch in den öffentlichen Verkehrsmitteln als Polizeiangehöriger zu erkennen und unterliege den Anforderungen des beklagten Landes an sein Erscheinungsbild als solcher. Auch das Mitführen der Waffe begründe Verhaltenspflichten. Bei Dienstübernahme seien bei Schichtwechsel zahlreiche Aufgaben auszuführen.

Mit dem Metropolitan-System verstoße das beklagte Land, ohne dass zwingende arbeitsorganisatorische Gründe vorlägen, gegen die tariflich vorgesehene regelmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 TV-L (Antrag zu 7). Deshalb sei die Weisung des beklagten Landes zur Arbeitsleistung nach dem Metropolitan-System durch die GA insgesamt unbillig im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB und rechtswidrig.

Der Anspruch des Klägers auf Berechnung des Urlaubs nach dem Tagprinzip werde vom beklagten Land auch nach dem Informationsschreiben aus Juni 2018, wonach es ab dem Januar 2019 wieder zum Tagprinzip zurückkehren wolle, nicht erfüllt.

Bei dem Antrag zu 7) handle es sich nicht um einen Globalantrag. Ein Anspruch auf ununterbrochene Ersatzruhe von 35 Stunden folge aus § 11 Abs. 4 ArbZG, dessen Vorgaben durch das Metropolitan-System nicht erfüllt würden. Insoweit sei das vom beklagten Land gewählte Schichtsystem nicht als arbeitsorganisatorischer Grund i.S.d. § 11 Abs. 4 ArbZG anzuerkennen.

Dem Antrag zu 9) auf Gutschrift weiterer Stunden habe das Arbeitsgericht zu Unrecht nur teilweise stattgegeben. Durch die Gutschrift von 6 Stunden und 11 Minuten erfolge keine Reduzierung der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 3 TV-L. Die Berechnung der Gutschrift sei fehlerhaft. Tarifliche Ausschlussfristen stünden dem insbesondere im Hinblick auf das vom beklagten Land eingeführte, intransparente und zwischenzeitlich vom Personalrat für gescheitert erklärte Arbeitszeitmodell nicht entgegen. Der Feststellungsantrag, dass seine Arbeitszeit für jeden Feiertag, der auf einen Werktag falle, um 7,7 Stunden zu reduzieren sei, sei begründet. Dies sei die Stundenzahl, die sich aus der durchschnittlich von ihm zu leistenden Arbeitszeit bei 38,5 Stunden in einer 5 Tage-Woche ergebe.

Der gesetzliche Anspruch auf 15 beschäftigungsfreie Sonntage werde nicht erfüllt, da dienstplanmäßig nach der Berechnung des Klägers im Berufungsverfahren nur 11,5 Sonntage im Jahresdurchschnitt frei seien und solche Sonntage, an denen wegen Urlaubs oder Arbeitsunfähigkeit nicht gearbeitet werde, nicht berücksichtigt werden dürften. Dies folge daraus, dass der Urlaub der Erholung diene und deshalb neben den beschäftigungsfreien Sonntagen stehen müsse, und folge auch aus § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Im Falle von Arbeitsunfähigkeit an Sonntagen werde mangels Planbarkeit der sich aus § 11 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz ergebende Erholungszweck beschäftigungsfreier Sonntage nicht erreicht.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1a) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger in der Zeit vom 25.Juni 2015 bis 5.März 2018 an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, für den Beklagten im häuslichen Bereich erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das An- und Ablegen der Dienstuniform (Umkleiden) und das Auf-und Abrüsten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen (Rüsten) nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften des TV-L nach der zutreffenden Entgeltgruppe des Klägers zu vergüten;

Hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die vom Klägern in der Zeit vom 25.Juni 2015 bis 5.März 2018 an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, im häuslichen Bereich für den Beklagten erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das An- und Ablegen der Dienstuniform (Umkleiden) und das Auf-und Abrüsten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen (Rüsten) im Umfang von insgesamt 30 Minuten (bestehend aus 15 Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und 15 Minuten nach dem offiziellen Dienstende) nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften des TV-L nach der zutreffenden Entgeltgruppe des Klägers zu vergüten;

1b) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger seit dem 6.März.2018 für den Beklagten an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, am Dienstantrittsort in der A.straße 7 in 12203 Berlin erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das An- und Ablegen der Dienstuniform (Umkleiden), das Auf- und Abrüsten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen (Rüsten) sowie den innerbetrieblichen Wegezeiten nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften des TV-L nach der zutreffenden Entgeltgruppe des Klägers zu vergüten;

hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger seit dem 6.März 2018 für den Beklagten an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, am Dienstantrittsort in der A.straße 7 in 12203 Berlin erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das An- und Ablegen der Dienstuniform (Umkleiden), das Auf- und Abrüsten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen (Rüsten) sowie den innerbetrieblichen Wegezeiten im Umfang von insgesamt 30 Minuten (bestehend aus 15 Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und 15 Minuten nach dem offiziellen Dienstende) nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften des TV-L nach der zutreffenden Entgeltgruppe des Klägers zu vergüten;

2a) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger in der Zeit vom 25.Juni 2015 bis zum 19. Januar 2017 an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet und das dienstliche Waffenschließfach genutzt hat, durch das Zurücklegen von Wegezeiten zwischen seiner Wohnung in der H.straße 116 im 13088 Berlin und dem ihm zugewiesenen Einsatzort ohne eigenen Spind mit dem Umweg über das Waffenschließfach in der Berliner Allee 210 in 13088 Berlin in vorgeschriebener, auffälliger Dienstkleidung, die den Namen des Arbeitgebers trägt, zusätzlich erbrachte Arbeitszeit im Umfang von 39 Minuten beim Einsatz an der Botschaft der USA (Pariser Platz 2,10117 Berlin), 40 Minuten beim Einsatz an der Botschaft von Großbritannien (Wilhelmstraße 70,10117 Berlin), 40 Minuten beim Einsatz an der Botschaft von Frankreich (Pariser Platz 5,10117 Berlin), 39 Minuten beim Einsatz an der Botschaft der Russischen Föderation (unter den Linden 63,10117 Berlin), 68 Minuten bei Einsatz an der Residenz des Botschafters der USA (Finkenstraße 21,14195 Berlin), 61 Minuten beim Einsatz an der Botschaft des Iraks (Pacelliallee 19,14195 Berlin), 62 Minuten beim Einsatz an der Residenz des Gesandten der USA (Vogelsang 12,14195 Berlin), 60 Minuten beim Einsatz an der Konsulatsabteilung der USA (Clayallee 170,14195 Berlin), 37 Minuten beim Einsatz am Jüdischen Museum (Lindenstraße 14, 10969 Berlin), 44 Minuten beim Einsatz an der Gefangenensammelstelle (Kruppstraße 15,10557 Berlin), 32 Minuten beim Einsatz an der Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Klosterstraße 47,10179 Berlin), 31 Minuten beim Einsatz am Berliner Rathaus (Rathausstraße 15,10178 Berlin) und 33 Minuten beim Einsatz an der Botschaft von China (Brückenstraße 10,10179 Berlin) je einfacher Wegstrecke nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften des TV-L nach der zutreffenden Entgeltgruppe des Klägers zu vergüten;

Hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger in der Zeit vom 25.Juni 2015 bis zum 19.Januar 2017 an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet und das dienstliche Waffenschließfach genutzt hat, durch das Zurücklegen von zusätzlichen Wegezeiten für den Umweg zum dienstlichen Waffenschließfach sowie für das tatsächliche Aufsuchen des Waffenschließfachs, das Laden und Entladen sowie das Anlegen und Ablegen der Dienstwaffe zusätzlich erbrachte Arbeitszeit im Umfang von 12 Minuten beim Einsatz an der Botschaft der USA (Pariser Platz 2,10117 Berlin), 15 Minuten beim Einsatz an der Botschaft von Großbritannien (Wilhelmstraße 70,10117 Berlin), 11 Minuten beim Einsatz an der Botschaft von Frankreich (Pariser Platz 5,10117 Berlin), 12 Minuten beim Einsatz an der Botschaft der Russischen Föderation (unter den Linden 63,10117 Berlin), 17 Minuten beim Einsatz an der Residenz des Botschafters der USA (Finkenstraße 21,14195 Berlin), 10 Minuten beim Einsatz an der Botschaft des Iraks (Pacelliallee 19,14195 Berlin), 9 Minuten beim Einsatz an der Residenz des Gesandten der USA (Vogelsang 12,14195 Berlin), 4 Minuten beim Einsatz an der Konsularabteilung der USA (Clayallee 170,14195 Berlin), 12 Minuten beim Einsatz am Jüdischen Museum (Lindenstraße 14, 10969 Berlin), 13 Minuten beim Einsatz an der Gefangenensammelstelle (Kruppstraße 15,10557 Berlin), 14 Minuten beim Einsatz an der Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Klosterstraße 47,10179 Berlin), 14 Minuten beim Einsatz am Berliner Rathaus (Rathausstraße 15,10178 Berlin) und 13 Minuten beim Einsatz an der Botschaft von China (Brückenstraße 10,10179 Berlin) je einfacher Wegstrecke nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften des TV-L nach der zutreffenden Entgeltgruppe des Klägers zu vergüten;

2b) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger in der Zeit vom 23. Januar 2017 bis zum 5.März 2018 an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet und das dienstliche Waffenschließfach benutzt hat, durch das Zurücklegen von Wegezeiten zwischen seiner Wohnung in der H.straße 116 in 13088 Berlin und dem Dienstantrittsort in der A.straße 7 in 12203 Berlin ohne eigenen Spind mit dem Umweg über das Waffenschließfach in der Berliner Allee 210 in 13088 Berlin in vorgeschriebener, auffälliger Dienstkleidung, die den Namen des Arbeitgebers trägt, zusätzlich erbrachte Arbeitszeit im Umfang von 74 Minuten (bestehend aus 6 Minuten für den Weg von der H.straße zum Waffenschließfach, 10 Minuten um das Waffenschließfach aufzusuchen, die Waffe zu entnehmen / verstauen, laden/entladen und anzulegen/abzulegen sowie 58 Minuten für den Weg vom Waffenschließfach zum Dienstantrittsort) je einfacher Wegstrecke nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften des TV-L nach der zutreffenden Entgeltgruppe des Klägers zu vergüten;

Hilfsweise, festzustellen dass der Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger in der Zeit vom 23. Januar 2017 bis zum 5.März 2018 an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet und das dienstliche Waffenschließfach benutzt hat, durch das Zurücklegen von zusätzlichen Wegezeiten für den Umweg zum dienstlichen Waffenschließfach, das Laden und Entladen sowie das Anlegen und Ablegen der Dienstwaffe zusätzlich erbrachte Arbeitszeit im Umfang von 23 Minuten (bestehend aus 13 Minuten für den reinen Umweg mit dem PKW und 10 Minuten um das Waffenschließfach aufzusuchen, die Waffen zu entnehmen/verstauen, laden/entladen und anzulegen/abzulegen) je einfacher Wegstrecke nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften des TV-L nach der zutreffenden Entgeltgruppe des Klägers zu vergüten;

2c) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger in der Zeit vom 6.März 2018 bis zum 27.September 2018 an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet und das dienstliche Waffenschließfach genutzt hat, durch das Zurücklegen von zusätzlichen Wegezeiten für den Umweg von der Wohnung des Klägers in der H.straße 116 in 13088 Berlin zum Dienstantrittsort in der A.straße 7 in 12203 Berlin über das dienstliche Waffenschließfach sowie für das tatsächliche Aufsuchen des Waffenschließfachs, das Laden und Entladen sowie das Anlegen und Ablegen der Dienstwaffe zusätzlich erbrachte Arbeitszeit im Umfang von 23 Minuten (bestehend aus 13 Minuten für den Umweg mit dem PKW zum Waffenschließfach und 10 Minuten um das Waffenschließfach aufzusuchen, die Waffe zu entnehmen / verstauen, laden/entladen und anzulegen/ablegen) je einfacher Wegstrecke nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften des TV-L nach der zutreffenden Entgeltgruppe des Klägers zu vergüten;

2d) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger seit dem 28.September 2018 an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet und das dienstliche Waffenschließfach genutzt hat, durch das Zurücklegen von zusätzlichen Wegezeiten für den Umweg von der Wohnung des Klägers in … in 15366 H. zum Dienstantrittsort in der A.straße 7 in 12203 Berlin über das dienstliche Waffenschließfach sowie für das tatsächliche Aufsuchen des Waffenschließfachs, dass Laden und Entladen sowie das Anlegen und Ablegen der Dienstwaffe zusätzlich erbrachte Arbeitszeit im Umfang von 26 Minuten (bestehend aus 16 Minuten für den Umweg mit dem Pkw zum Waffenschließfach und 10 Minuten um das Waffenschließfach aufzusuchen, die Waffe zu entnehmen / verstauen, laden/entladen und anzulegen/ablegen) je einfacher Wegstrecke nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften des TV-L nach der zutreffenden Entgeltgruppe des Klägers zu vergüten;

3. festzustellen, dass dem Kläger für die von ihm geleisteten Überstunden nach Ziffer 1., 2. und 8. der Zeitzuschlag nach § 8 Absatz 1 lit. a), Variante 1 TV-L in Höhe von 30 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der zutreffenden Entgeltgruppe des Klägers zusteht;

4. a) festzustellen, dass dem Kläger für die von ihm in Nachtarbeit geleisteten zusätzlichen Arbeitszeiten nach Ziffer 1., 2. und 8. der Zeitzuschlag nach

§ 8 Absatz 1 lit. b) TV-L in Höhe von 20 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 seiner zutreffenden Entgeltgruppe zusteht;

4. b) festzustellen, dass dem Kläger für die von ihm an Sonntagen geleisteten zusätzlichen Arbeitszeiten nach Ziffer 1., 2. und 8. der Zeitzuschlag nach

§ 8 Absatz 1 lit. c) TV-L in Höhe von 25 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der zutreffenden Entgeltgruppe mit der Maßgabe, dass beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 lit. c) bis f) nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt wird, zusteht;

4. c) festzustellen, dass dem Kläger für die von ihm an Feiertagen geleisteten zusätzlichen Arbeitszeiten nach Ziffer 1., 2. und 8. der Zeitzuschlag nach

§ 8 Absatz 1 lit. d) TV-L in Höhe von 135 v. H. ohne Freizeitausgleich und in Höhe von 35 v. H. mit Freizeitausgleich des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der zutreffenden Entgeltgruppe des Klägers mit der Maßgabe, dass beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 lit. c) bis f) nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt wird, zusteht;

5. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nach § 27 TV-L Zusatzurlaub im Umfang von 6 Arbeitstagen pro Kalenderjahr zu gewähren;

6. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nach § 26 TV-L Erholungsurlaub im Umfang von 33 Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Zugrundelegung des sogenannten Tagesprinzips zu gewähren;

7. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nach § 11 Absatz 4 ArbZG die Sonn- oder Feiertagsruhe oder den Ersatzruhetag nach § 11 Absatz 3 ArbZG unmittelbar in Verbindung mit der 11-stündigen Ruhezeit nach § 5 ArbZG in Gestalt einer ununterbrochenen Freizeit von 35 Stunden zu gewähren und festzustellen, dass dem keine technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründe entgegenstehen;

8. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger seit dem 23.Januar 2017 an den Tagen, an den er tatsächlich gearbeitet hat, durch das Zurücklegen von Wegezeiten vom Dienstantrittsort in der A.straße 7 in 12203 Berlin zum Schutzobjekt Iranische Botschaft in der Podbielskiallee 67 in 14195 Berlin zusätzlich erbrachte Arbeitszeit im Umfang von 8 Minuten je einfacher Wegstrecke nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften des TV-L nach der zutreffenden Entgeltgruppe des Klägers zu vergüten.

9. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger auf seinem Zeitkonto 61,6 Arbeitsstunden für geleistete Mehrarbeit am 3. April 2015 (Karfreitag), 14. Mai 2015 (Christi Himmelfahrt), 3. Oktober 2015 (Tag der Deutschen Einheit), 1. Januar 2016 (Neujahr), 5. Mai 2016 (Christi Himmelfahrt), 1. Mai 2017 (Tag der Arbeit), 5. Juni 2017 (Pfingstmontag), 30. März 2018 (Karfreitag) gutzuschreiben, hilfsweise ihm für diese Stunden Mehrarbeitsvergütung zu gewähren;

10. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den dienstlichen Einsatz des Klägers beginnend ab dem 28. Juni 2015 derart zu gestalten, dass in jedem Kalenderjahr 15 Sonntage – ausschließlich der sogenannten Ausschlaftage – beschäftigungsfrei bleiben;

11. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ihn über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus an durchschnittlich 5,44 Arbeitstagen pro Woche dienstlich einzusetzen.

Das beklagte Land verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung, soweit die Klage abgewiesen wurde, in materieller Hinsicht und geht im Übrigen von der Unzulässigkeit der Feststellungsanträge aus. Die Vergütung von Umkleide- und Rüstzeiten scheitere daran, dass grundsätzlich Umkleidemöglichkeiten vorhanden seien und ein Umziehen vor Ort möglich und zumutbar sei, da dies nur einen kurzen Moment lang dauere. Der Kläger könne seine private Kleidung im vorhandenen Spind oder in einer Tasche am Einsatzobjekt verwahren. Soweit getrennte Umkleidemöglichkeiten für Männer und Frauen fehlten, könne unproblematisch für jede Schicht eine Abstimmung unter den Kolleginnen und Kollegen erfolgen. Zudem dauere das Anlegen der an einer Koppel befestigten Ausrüstungsgegenstände nur wenige Sekunden, wie das Arbeitsgericht anlässlich einer informatorischen Vorführung in dem Parallelverfahren zum Aktenzeichen 21 Ca 14877/17 festgestellt habe. Unter Ausschöpfung angemessenen Leistungsvermögens dauere das Auf- und Abrüsten und Umkleiden maximal ein bis drei Minuten, das Anlegen der Waffe eine Minute.

Die für die Tarifangestellten in den Polizeiabschnitten maßgeblichen Regelungen seien irrelevant, weil diese Tarifangestellten nicht in Wechselschicht eingesetzt seien und andere Aufgaben als die im zentralen Objektschutz eingesetzten Tarifangestellten hätten.

Die – bestrittenen – Wegezeiten zwischen Wohnort und Einsatzobjekten seien nicht zu vergüten, da insoweit keine Arbeitszeit vorliege. Dies gelte auch, soweit der Kläger in Uniform den Arbeitsweg zurückliege, da keine Weisung zum Umkleiden zu Hause erteilt worden sei und die Uniform mit Ausnahme der Oberbekleidung unauffällig und insbesondere bei Nutzung des eigenen Pkw kaum sichtbar sei. Mangels Anspruchs auf Vergütung der Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten seien auch die akzessorisch begehrten Zuschläge nicht zu beanspruchen. Die dem Kläger zustehenden tariflichen Zuschläge zahle das beklagte Land pflichtgemäß.

Das Arbeitszeitmodell entspreche § 11 Abs. 4 ArbZG, das Schichtmodell sei ein arbeitsorganisatorischer Grund im Sinne der Regelung.

Ein Anspruch auf Gutschrift weiterer Stunden nach § 6 Abs. 3 TV-L bestehe nicht. Der vorgesehenen Reduzierung der Arbeitszeit aufgrund eines Feiertages werde durch die Gutschrift von 6 Stunden und 11 Minuten Rechnung getragen, jedenfalls sei diese Gutschrift als Erfüllung zu berücksichtigen. Dienstkräfte, die aufgrund Krankheit oder Urlaub an diesem Tag nicht zur Arbeit herangezogen würden, hätten aus diesen Gründen und nicht aufgrund des Dienstplans frei.

Der dem Kläger zustehende Urlaub sowie der Zusatzurlaub sei vollständig gewährt worden. Ab 2019 sei das beklagte Land ohnehin wieder auf die Berechnung des Urlaubs nach dem Tagprinzip zurückgekehrt.

Wie der Kläger selbst vortrage, habe er stets 15 freie Sonntage pro Jahr erhalten. Freie Sonntage während des Urlaubs seien anzurechnen. Wenn der Kläger an einem dienstplanmäßig oder aufgrund Urlaubs freien Sonntag erkranke, liege dies in seinem allgemeinen Lebensrisiko.

Der Antrag zu 11) sei nicht hinreichend bestimmt und im Übrigen jedenfalls unbegründet. Eine Verteilung auf mehr als fünf Arbeitstage pro Woche, wie sie nach dem TV-L möglich sei, ergebe sich aus dem Erfordernis eines durchgehenden Wachdienstes 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche.

Teilweise stehe den geltend gemachten Ansprüchen die Ausschlussfrist gem. § 37 TV-L entgegen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 511 ZPO statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht im Sinne von § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519 ZPO eingelegt und begründet worden.

Soweit der Kläger seine mit der Berufung weiterverfolgten Anträge gegenüber der 1. Instanz verändert hat, liegt keine Klageänderung im Sinne der § 533,263 ZPO vor, sondern lediglich eine teilweise Erweiterung oder Beschränkung der Hauptforderung (§ 164 Nr. 2 ZPO) bzw. eine Präzisierung der Anträge und rechtlichen Anführungen (§ 164 Nr. 1 ZPO) unter Berücksichtigung der erstinstanzlich vorzunehmenden Auslegung. Dies gilt insbesondere für die Änderungen in den Anträgen zu 1 und 2 sowie den neuen Hilfsanträgen.

Mithin erweist sich die Berufung des Klägers insgesamt als zulässig.

2. Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich der begehrten Feststellung zur Vergütungspflicht von Umkleide- und Rüstzeiten, einschließlich der Zeiten für das An- und Ablegen der Dienstwaffe sowie hinsichtlich der Vergütung von Umwegezeiten zum Waffenschließfach teilweise begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

2.1 Während die Hauptanträge zu 1 a) und 1b) betreffend die Umkleide- und Rüstzeiten zu Hause sowie am Polizeiabschnitt A.straße 7 bereits unzulässig sind, sind die beiden dazugehörigen Hilfsanträge zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, einen Anspruch auf die gerichtliche Feststellung einer Vergütungspflicht von je geschätzten fünf Minuten für das häusliche Umziehen und Rüsten vor Dienstbeginn und nach Dienstende in der Zeit vom 01.07.2016 bis 05.03.2018 sowie seit dem 06.03.2018 für das Umkleiden und Rüsten in der Polizeidienststelle A.straße, in der sich der ihm zugewiesene Schrank befindet. Dieser Anspruch folgt aus § 611 Abs. 1 BGB, da es sich insoweit um zu vergütende Arbeitszeit handelt.

2.1.1 Die vom Kläger in Bezug auf die Umkleide- und Rüstzeiten ausdrücklich als Hauptanträge formulierten und gestellten Anträge zu 1 a und 1b) sind unzulässig. Ihnen fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Ein solches ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit der Parteien insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage für die Vergütung gerichteten Antrag jedenfalls voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten. Andernfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum Gegenstand des Feststellungsantrags gemacht werden, damit sich lediglich eine Vorfrage geklärt wird (vergleiche BAG vom 07.02.2019 – 6 AZR 84 / 18 – Rz. 14,15 – AP Nr. 57 zu § 611 BGB Arbeitszeit).

Dem werden die Hauptanträge zu 1a) und 1b) schon deshalb nicht gerecht, weil sie die vom Kläger veranschlagten Zeiten für das Umkleiden und Rüsten nicht benennen. Zwischen den Parteien ist aber neben der Frage, ob diese Zeiten überhaupt zu vergüten sind, auch im Streit, in welchem Umfang solche Umkleide- und Rüstzeiten unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Klägers (sog. modifizierter subjektiver Maßstab, vgl. BAG 25. April 2018 – 5 AZR 245/17 – Rn 29 – EzA § 611 BGB 2002 Nr 10 mwN) erforderlich sind. Mithin sind diese Hauptanträge nicht geeignet, den Streit der Parteien über den Umfang vergütungspflichtiger Arbeitszeiten abschließend zu klären und insoweit Rechtsfrieden zu schaffen. Die Hauptanträge zu 1a) und 1b) sind daher unzulässig.

2.1.2 Die Hilfsanträge zu 1a) und 1b) sind demgegenüber zulässig. Für diese Anträge ist das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Denn beide Anträge enthalten mit der Bezifferung der auf das Umkleiden und Rüsten entfallenden Zeiten die Angaben, die erforderlich sind, um den Rechtsstreit hinsichtlich dieser Zeiten so zu klären, dass die konkrete Bezifferung der Ansprüche des Klägers nur noch eine Rechenaufgabe ist, die die Parteien ohne gerichtliche Hilfe erledigen können.

Dem Feststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass die Parteien in einem anderen Rechtsstreit über die für den Kläger zutreffende Entgeltgruppe und damit über die Höhe der Vergütung streiten. Denn mit einer gerichtlichen Feststellung über die dortige Eingruppierungsfeststellungsklage wird für die Parteien verbindlich die Berechnungsgrundlage festgelegt, die auch für die hiesigen Ansprüche maßgeblich ist.

Die Hilfsanträge sind auch hinreichend bestimmt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die einzelnen Kleidungsstücke und auch die einzelnen Bestandteile der persönlichen Schutzausrüstung nicht im Antrag genannt hat. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, welche Teile zur Dienstuniform gehören und welche Teile Bestandteil der persönlichen Schutzausrüstung sind. Mithin wird durch eine Entscheidung über diesen Hilfsantrag abschließend geklärt, welche Tätigkeiten unter die Vergütungspflicht fallen oder aber auch nicht.

2.2 Die Hilfsanträge zu 1a) und 1b), mit denen der Kläger eine Vergütung der Zeiten begehrt, die er dafür benötigt, dass er an den Tagen, an denen er tatsächlich arbeitet, seine Dienstuniform sowie persönliche Schutzausrüstung bis zur Zuweisung eines Spindes zu Hause, danach in dem Polizeiabschnitt A.straße 7 an- und ablegt, ist im zeitlichen Umfang von jeweils 5 Minuten vor und nach einer Schicht seit dem 01.05.2016 begründet. Soweit der Kläger mehr Zeit für diese Vorgänge beansprucht, ist die Klage ebenso unbegründet, wie für Zeiten vor dem 01.05.2016 Ansprüche des Klägers auf Vergütung von Umkleide- und Rüstzeiten vor dem 01.05.2016 sind verfallen.

2.2.1 Der Anspruch des Klägers auf Vergütung von Umkleide- und Rüstzeiten für die Zeit ab 01.05.2016 folgt aus § 611 Abs. 1 BGB, bzw. für die Zeit seit dem 1. April 2017 aus § 611 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit den auf das Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Regelungen des TV-L. Der Kläger erbringt insoweit zusätzliche Arbeitsleistung, die nach Maßgabe der tariflichen Regelungen zu vergüten ist.

2.2.1.1 Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft nach § 611 Abs. 1 BGB an die Leistung der versprochenen Dienste an. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. (BAG 06.09.2017 – 5 AZR 382/16 – Rn 12 – BAGE 160,167-172) zählt zu den „versprochenen Diensten“ iSd § 611 BGB nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise von deren Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Der Arbeitgeber verspricht die Vergütung für alle Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Weisungsrechts abverlangt. „Arbeit“ als Leistung der versprochenen Dienste iSd § 611 Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG 26.10.2016 – 5 AZR 168/16 – Rn. 12 – BAGE 157, 116 – 124). Von diesen gesetzlichen Regelungen weicht die im TV-L geregelte Vergütungspflicht nicht ab (BAG 19.09.2012 – 5 AZR 678/11- Rz 28 – BAGE 143, 107-118)

Für Umkleidezeiten bedeutet dies, dass das das An- und Ablegen einer Dienstkleidung als Arbeitszeit zu werten ist, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss (BAG vom 26.10.2016 – 5 AZR 168/16 – Rn 12 – NZA 2017, 323). Die Fremdnützigkeit ergibt sich in diesem Fall aus der Weisung des Arbeitgebers, die Arbeitskleidung erst im Betrieb anzulegen und sich dort an einer zwingend vorgegebenen, vom Arbeitsplatz getrennten Umkleidestelle umzuziehen (BAG vom 19.09.2012 – 5 AZR 678/11 Rn 23- BAGE 143, 107 ff). Das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung ist aber dann nicht lediglich fremdnützig und damit nicht Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und – ohne besonders auffällig zu sein – auch auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann (BAG 06.09.2017 – 5 AZR 382/16 – BAGE 160,167-172; Beschluss vom 12.11.2013 – 1 ABR 59/12 – Rn 32 – BAGE 146, 271 – 283).

Demgegenüber stellt sich das Tragen einer auffälligen Dienstkleidung regelmäßig als fremdnützig dar. Der Arbeitnehmer hat an der Offenlegung der von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten kein objektiv feststellbares eigenes Interesse hat. Die Notwendigkeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung und der damit verbundene Zeitaufwand des Arbeitnehmers – auch zum Aufsuchen der Umkleideräume – beruhen auf der Anweisung des Arbeitgebers zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit. Daher schuldet der Arbeitgeber Vergütung für die durch den Arbeitnehmer hierfür im Betrieb aufgewendete Zeit (BAG vom 06.09.2017 -– 5 AZR 382/16 – Rn 13).

An der ausschließlichen Fremdnützigkeit fehlt es nur dann beim An- und Ablegen einer auffälligen Dienstkleidung, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, diese außerhalb der Arbeitszeit zu tragen, und er sich entscheidet, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen. In diesen Fällen dient das Umkleiden auch einem eigenen Bedürfnis des Arbeitnehmers, da er keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus anderen, selbstbestimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet (BAG vom 25.04.2018 – 5 AZR 245 / 17 Rz. 24; vom 06.09.2017 – 5 AZR 382/16- EzA § 611 BGB 2002 Nr 9).

2.2.1.2 Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall erweisen sich die hier zwischen den Parteien im Streit stehenden Umkleide- und Rüstzeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Dies gilt zum einen für die Umkleide- und Rüstzeiten, die der Kläger dafür aufgewendet hat, sich zu Hause umzuziehen (Hilfsantrag zu 1a), zum anderen für die Zeiten, die der Kläger aufwenden muss, um sich an der Dienststelle in der A.straße umzuziehen und zu rüsten (Hilfsantrag zu 1b).

2.2.1.2.1 Unstreitig muss der Kläger seinen Dienst mit der entsprechenden Uniform sowie den persönlichen Ausrüstungsgegenständen und seiner Dienstwaffe antreten. Bei der Dienstkleidung handelt es sich um eine besonders auffällige Dienstkleidung. Die Uniform trägt deutlich die Aufschrift “Polizei“. Auch die weiteren persönlichen Ausrüstungsgegenstände, wie die Koppel mit den daran befestigten Gegenständen (Reizstoffsprühgerät, Handfesseln, Schlagstock und Taschenlampe) sowie die in einer dienstlich zugelassenen Tragevorrichtung am Körper zu tragende Dienstwaffe ermöglichen die Zuordnung des Klägers zum Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. An einer solchen Zuordnung hat der Kläger kein eigennütziges Interesse. Damit handelt es sich bei den Umkleide- und Rüstzeiten grundsätzlich um (vergütungspflichtige) Arbeitszeit.

2.2.1.2.2 Die Vergütungspflicht entfällt nicht deshalb, weil es das beklagte Land den Objektschützern „frei“ gestellt hat, die Uniform einschließlich der persönlichen Ausrüstungsgegenstände zu Hause, am Objekt oder aber in einer Polizeidienststelle an- und abzulegen.

2.2.1.2.2.1 Dabei war zunächst der Sachvortrag des Klägers, er habe bis 05.03.2018 die Dienstuniform sowie die persönlichen Rüstgegenstände zu Hause, nach Bereitstellung eines Spindes ab 06.03.2018 auf dem Polizeiabschnitt A.straße an- und abgelegt, der Entscheidung zugrunde zu legen. Soweit sich das beklagte Land dazu mit Nichtwissen erklärt, entsprach dies nicht den Anforderungen des § 138 ZPO. Das beklagte Land hätte sich zu dem Vortrag des Klägers mit eigenem Sachvortrag z.B. zu einem Umkleiden des Klägers auf dem Polizeiabschnitt oder an den Schutzobjekten näher einlassen können und müssen. Denn dabei handelt es sich um eigene Bereiche des Landes Berlin, zu denen es nähere Erklärungen abgeben kann.

2.2.1.2.2.2 Soweit der Kläger seine Dienstuniform sowie die persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände zu Hause an- und abgelegt hat, ist dies als ausschließlich fremdnützige Tätigkeit zu werten. Die Entscheidung des Klägers, bereits zu Hause die Dienstuniform und die persönlichen Rüstgegenstände anzuziehen, erfolgte nicht aus selbstbestimmten Gründen. Denn das beklagte Land hat dem Kläger bis zum 25.03.2018 keine zumutbaren Umkleidemöglichkeiten, insbesondere keinen eigenen Spind am Einsatzort zur Verfügung gestellt. Der Kläger war zunächst als Springer eingesetzt und an verschiedenen Objekten tätig. Diese können die Spinde vor Ort nicht praktikabel für die Aufbewahrung ihrer Dienstuniform und Schutzausrüstung nutzen, da sie dann an den neuen Einsatzorten nicht zur Verfügung stehen. Dementsprechend sieht die Regelung des beklagten Landes für Polizeiangestellte im Objektschutz vor, dass Springern regelmäßig kein Spind zu Verfügung gestellt werden kann. Der Kläger konnte sich daher „im Betrieb“ nicht umziehen, insbesondere auch seine Kleider bzw. die Uniform und Rüstgegenstände nicht verwahren.

 

Die Entscheidung des Klägers seine auffällige Dienstkleidung zu Hause an- und abzulegen, beruhte daher nicht auf einer selbst bestimmten Entscheidung, die dazu führen würde, das Tragen der Dienstuniform auf dem Weg zur Arbeit nach den obigen Grundsätzen als eigennützig und damit nicht vergütungspflichtig zu qualifizieren. An dem Tragen der persönlichen Ausrüstungsgegenstände hat der Kläger ohnehin kein eigennütziges Interesse. Er erspart damit weder den Einsatz eigener Kleidungsstücke noch sonstiger persönlicher Werte. Diese dienen ausschließlich der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit.

2.2.1.2.3 Dies gilt in gleicher Weise für das An- und Ablegen der Dienstuniform und der persönlichen Ausrüstungsgegenstände auf der Dienststelle. Die maßgebliche Weisung des beklagten Landes liegt auch hier in der Anweisung, die Dienstuniform zu Dienstbeginn zu tragen. Das Tragen der Dienstuniform dient ausschließlich den betrieblichen Belangen. Es handelt sich um eine auffällige Dienstkleidung, an derem Tragen der Kläger kein eigennütziges Interesse hat. Dafür muss sich der Kläger umziehen. Ein Umkleiden an dem dem Objekt nächstgelegenen Polizeiabschnitt erspart dem Kläger weder ein Ankleiden mit eigenen Kleidungsstücken für den Weg zur Arbeit, noch sind andere Belange denkbar, die das Umkleiden als eigennützig erscheinen lassen könnten. Für die persönlichen Ausrüstungsgegenstände gilt dies – wie oben bereits ausgeführt – in besonderer Weise.

2.2.2 Dem Umfang nach hat der Kläger Anspruch auf Vergütung von insgesamt fünf Minuten Arbeitszeit für das Anlegen der Uniform und der persönlichen Schutzausrüstung vor Schichtbeginn und insgesamt fünf Minuten Arbeitszeit für das Ablegen der Uniform und der weiteren Ausrüstungsgegenstände nach Dienstende. Bei dieser Vergütung handelt es sich um Überstundenvergütung, deren Umfang die Kammer durch eine gerichtliche Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf der Grundlage des Vorbringens beider Parteien feststellen konnte.

2.2.2.1 Steht fest, dass Überstunden auf Veranlassung des Arbeitgebers geleistet worden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder Beweislast für einzelne Überstunden nicht in jeder Hinsicht genügen, hat das Gericht den Umfang geleisteter Überstunden nach § 287 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO zu schätzen, sofern die Schätzung nicht mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte willkürlich wäre (vgl. BAG 13.12.2016 – 9 AZR 574/15 – Rn – 53 – ZTR 2017, 242-245; vom 25.3.2015 – 5 AZR 602/13 – Rn. 18, 20, BAGE 151, 180). Voraussetzung für eine Schätzung ist demnach lediglich, dass die klagende Partei dem Gericht eine tatsächliche Grundlage für die Schätzung geliefert und sich in einem den Umständen nach zumutbaren Maß um eine Substantiierung bemüht hat (vgl. BAG 13.12.2016 – 9 AZR 574/15 – Rn – 53 mwN).

2.2.2.2 Der Umfang der Zeit, der für das An- und Ablegen der Dienstuniform und der persönlichen Ausrüstungsgegenstände erforderlich ist, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hat vorgetragen, diese betrage 10 Minuten für das An- und Ablegen der Dienstuniform einschließlich des Auf- und Abrüstens mit den ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen. Demgegenüber hat das beklagte Land den Zeitaufwand für das Umkleiden und Rüsten mit höchstens 5 Minuten angegeben und dazu darauf verwiesen, dass die Ausrüstungsgegenstände an einer Koppel befestigt sind.

Der Kläger kann seiner Darlegungs- und Beweislast für die Dauer jedes einzelnen Umkleidevorgangs faktisch nicht nachkommen. Denn auch unter Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit kann der einzelne Umkleidevorgang nicht vor und nach jeder Schicht von genau gleicher Dauer sein. Jeder Ankleidevorgang unterscheidet sich in der Dauer des einzelnen Handgriffs, aber auch in Abhängigkeit von der Witterung und der dann zu tragenden Kleidungsgegenstände. Deshalb kann der Kläger seinen Sachvortrag nicht wirklich mit einer Zeugenaussage für jeden Tag beweisen. Im Hinblick darauf, dass unzweifelhaft Zeit auf das An- und Ablegen von Dienstuniform und persönlicher Schutzausrüstung anfällt und dass das beklagte Land selbst davon ausgeht, diese Zeit betrage regelmäßig maximal fünf Minuten, schätzt die Kammer unter Berücksichtigung der Angaben beider Parteien und der allgemeinen Lebenserfahrung die regelmäßige Zeit für das An- und Ablegen von Dienstuniform und persönlicher Schutzausrüstung auf jeweils fünf Minuten (so schon LAG Berlin-Brandenburg 20.05.2019 – 5 Sa 2060/18 und vom 05.06.2019 – 23 Sa 1694/18 in Parallelverfahren).

2.2.2.3 Die auf das An – und Ablegen der Dienstkleidung sowie das Rüsten entfallenden Zeiten sind gemäß § 8 TV-L zu vergüten. Eine gesonderte Vergütungsregelung für Umkleidezeiten hat der TV-L nicht getroffen (BAG vom 19.09.2012 – 5 AZR 678/11 – Rn 29). Es handelt sich bei diesen Zeiten um ungeplante Überstunden, für die im Schichtplan kein Ausgleich vorgesehen ist (§ 7 Abs. 8 Buchst. c Alt 1 TV-L). Soweit im Schichtplan 15 Minuten Übergabezeiten eingeplant sind, sind diese für andere Arbeiten vorgesehen, die nach Dienstantritt anfallen, nämlich für Aufgaben bei der Übergabe. Dazu zählen die Umkleide- und Rüstzeiten vor Schichtbeginn nicht.

2.2.3 Vergütung für darüberhinausgehende Zeiten steht dem Kläger nicht zu. Es fehlt dazu an einer tatsächlichen Grundlage für die Schätzung eines größeren Zeitumfangs.

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren seinen Anspruch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützt und dies damit begründet, den Tarifbeschäftigten in den Polizeiabschnitten würde ein Buchungskorridor von 30 Minuten für jeden tatsächlich geleisteten Dienst für vor- oder nachbereitende Tätigkeiten gewährt, konnte zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass dieses Vorbringen hilfsweise erfolgte, der Kläger damit eine Rangfolge gebildet hat, in der er seine Ansprüche zur Prüfung durch das Gericht stellen will (vgl. zu dieser Anforderung bei mehreren prozessualen Ansprüchen BAG v. 02.08.2018 – 6 AZR 437/17 – BAGE 163, 205-218). Seine Klage war auch insoweit unbegründet, weil der Kläger nicht darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen er mit diesen Mitarbeitern vergleichbar ist, insbesondere inwieweit diesen Mitarbeitern Vergütung für häusliche Umkleidezeiten gezahlt würde bzw. diese häuslichen Umkleidezeiten in dem genannten Buchungskorridor enthalten wären.

2.2.4 Ansprüche des Klägers für Zeiten vor dem 1. Juli 2016 sind aufgrund der tariflichen Ausschlussfristen verfallen. Der Kläger hat diese Ansprüche nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht (§ 37 Abs. 1 TV-L).

2.2.4.1 Nach § 37 Abs. 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt genügt nach Satz 2 die einmalige Geltendmachung auch für später fällige Leistungen.

2.2.4.2 Diese Frist hat der Kläger für Ansprüche bis einschließlich Juli 2016 mit seinem Schreiben vom 13.02.2017 (Bl. 98 – 103 d.A.), dem beklagten Land vorab per Telefax zugesandt, gewahrt.

2.2.4.2.1 Er hat in diesem Schreiben die Art des Anspruchs bezeichnet, den Umfang des Anspruchs verdeutlicht und die Tatsachen vorgetragen, auf die er seinen Anspruch stützen will. So hat er in dem Schreiben unter dem Gliederungspunkt IV. unter Hinweis darauf, dass er die Dienstkleidung einschließlich der persönlichen Schutzausrüstung und der Dienstwaffe wegen fehlender Umkleidemöglichkeiten bzw. fehlendem Waffenschließfach zuhause an- und ablegt, Vergütung für diese Tätigkeit unter dem Begriff des „Aufrüstens“ als zu vergütende Arbeitszeit beansprucht und den dafür aus seiner Sicht erforderlichen Zeitrahmen angegeben. Damit hat er die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt werden soll, hinreichend deutlich gemacht. Einer Bezifferung seines Anspruchs bedurfte es nicht (BAG 16.10.2013 – 10 AZR 1053/12 – Rn 59 – juris).

2.2.4.2.2 Dieses Schreiben konnte die Ansprüche des Klägers auf Vergütung von Umkleidezeiten ab Juli 2016 wahren. Ansprüche vor diesem Zeitraum waren bei Zugang des Geltendmachungsschreibens beim beklagten Land bereits verfallen.

2.2.4.2.2.1 Der Kläger hat seine Ansprüche mit Schreiben vom 13.02.2017 geltend gemacht. Dieses Schreiben ist dem beklagten Land vorab per Fax am 13.02.2017 zugegangen. Damit konnte es alle Ansprüche wahren, die innerhalb von 6 Monaten vor Zugang des Schreibens fällig wurden, mithin alle Ansprüche, die am 31.08.2016 abzurechnen und auszuzahlen waren. Bei der vom Kläger geltend gemachten Überstundenvergütung handelt es sich – anders als beim Monatsentgelt – um Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind. Diese werden nach § 24 Abs. 1 Satz 4 TV-L am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung fällt, fällig. Zahltag ist gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 der letzte Tag des Monats. Damit sind Ansprüche des Klägers für Juli 2016 noch vor Ablauf der Ausschlussfrist geltend gemacht. Diese wurden gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 TV-L am 31.08.2016 fällig.

2.2.4.2.2.2 Ansprüche davor sind hingegen verfallen. Die Fälligkeit dieser Ansprüche wurde nicht durch die in § 8 Abs. 2 TV-L geregelten Freizeitausgleichszeiträume aufgeschoben. Da es sich vorliegend um ungeplante Überstunden handelt, kam ein Ausgleich von Überstunden im Dienstplanzeitraum von vorneherein nicht in Betracht (BAG 23.03.2017 – 6 AZR 161/16 – Rn 18 – BAGE 158, 360 – 375). Mithin entsteht der Anspruch auf Überstundenvergütung für diese Arbeiten bereits im Monat der Arbeitsleistung. Er wird entsprechend § 24 Abs. 1 Satz 4 TV-L am Zahltag des zweiten Kalendermonats fällig. Da Ansprüche des Klägers für Juni 2016 zum 31.07.2016 fällig wurden, erfolgte die Geltendmachung für diese Ansprüche und auch für die Ansprüche, die davorlagen, zu spät. Diese Ansprüche waren bereits im Zeitpunkt der schriftlichen Geltendmachung verfallen.

2.2.4.3 Entgegen der Auffassung des Klägers widerspricht es nicht § 242 BGB die Ausschlussfristen zugunsten des beklagten Landes zu berücksichtigen. Das beklagte Land hat den Kläger nicht in treuwidriger Art und Weise von der Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten.

2.2.4.4 Die Klage auf Vergütung der Umkleide- und Rüstzeiten für die Zeit vor dem 01.07.2016 war daher abzuweisen. Auf den hilfsweise gestellten Zahlungsantrag kam es nicht an. Dieser war für den Fall der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags gestellt worden, fiel also mit der Annahme der Zulässigkeit dieses Feststellungsantrags nicht zur Entscheidung an.

2.3 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung einer Vergütungspflicht seiner Wegezeiten von zu Hause zu den einzelnen Objekten (Hauptantrag zu 2 a) und 2 b)), soweit es sich nicht um zusätzliche Wegezeiten handelt, die der Kläger für den Umweg zum Waffenschließfach benötigt.

2.3.1 Mit dem Antrag zu 2a) macht der Kläger Wegezeiten einschließlich des Umwegs zum Waffenschließfach für die Zeit geltend, in der er nach seinem Vortrag als Springer ohne eigenen Spind eingesetzt war (25.06.2015 – 19.01.2017). Mit dem dazu gehörigen Hilfsantrag macht er nur die zusätzlich für das Aufsuchen des Waffenschließfachs anfallenden Umwegezeiten einschließlich der Zeiten für das An- und Ablegen der Waffe geltend.

Mit dem Antrag zu 2b) beansprucht der Kläger für die Zeit nach dem 23.01.2017, dem Zeitpunkt ab dem er nach seinem Vortrag als Stammkraft ohne Spind eingesetzt war und nach seinem Vortrag seine Uniform und persönlichen Rüstgegenstände zu Hause an- und abgelegt hat, bis zum 05.03.2018, dem Tag, an dem ihm ein Spind zugeteilt wurde, die Vergütung von Wegezeiten von seiner Wohnung über das Waffenschließfach in der Polizeidienststelle B. Allee 210 zum Polizeiabschnitt in der A.straße. Mit dem dazugehörigen Hilfsantrag begehrt er die Vergütung der reinen Umwegezeiten zum Waffenschließfach einschließlich der Zeiten, die auf das An- und Ablegen der Waffe sowie deren laden und entladen entfallen.

Nachdem ihm der Spind zur Verfügung gestellt wurde und er sich nach seinem Vortrag nunmehr auf der Polizeidienststelle in der A.straße umzieht, begehrt der Kläger mit den Anträgen zu 2c) (Wohnort H.straße 116) und 2 d) (Wohnort …..) ab dem 06.03.2018 Vergütung für zusätzlichen Wegezeiten, die er für den Umweg über das Waffenschließfach in der Polizeidienststelle B. Allee 210 benötigte.

Der Antrag zu 8 betrifft die Zeiten, die der Kläger für den Weg von der Polizeidienststelle in der A.straße 7, in der sich die Umkleideräume und der dem Kläger zugewiesene Spind befindet, zum Bewachungsobjekt benötigt.

2.3.2 Die Anträge sind in der zuletzt gestellten Fassung zulässig. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Mit der Angabe der Wegstrecken und der dafür beanspruchten Wegezeiten ist der Antrag geeignet, den Streit der Parteien insgesamt beizulegen. Mit den dazugehörigen Hilfsanträgen, die als „Weniger“ die reinen Umwegezeiten beinhalten, beziffert der Kläger zudem die von ihm für den Umweg zum Waffenschließfach in Anspruch genommenen Wegezeiten und macht sie damit zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.

2.3.3 Die Anträge sind überwiegend unbegründet. Dem Kläger steht eine Vergütung für die Wegezeiten zur Arbeit – mit Ausnahme der reinen Umwegezeiten – auch dann nicht zu, wenn er diese Zeiten in seiner Dienstkleidung zurücklegt. Es handelt sich dabei nicht um auf Anordnung des beklagten Landes geleistete Arbeitsstunden, die als Überstunden iSv § 7 Abs. 7 TV-L anzusehen und entsprechend § 8 TV-L zu vergüten oder auszugleichen wären.

2.3.3.1 Grundsätzlich erbringt der Arbeitnehmer mit der – eigennützigen – Zurücklegung des Wegs von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück keine Arbeit für den Arbeitgeber (BAG 25.4.2018 – 5 AZR 424/17- Erz. 18 – NZA 2018, 1211; vom 19.03.2014 – 5 AZR 954/12 Rn. 23; vom 19. 9. 2012 – 5 AZR 678/11 – NZA-RR 2013, 63 mwN; Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Krause, 4. Aufl. 2018 – § 60 Rz. 18). Das Zurücklegen des Arbeitsweges erfüllt stets ein eigenes Bedürfnis des Arbeitnehmers, zählt zu dessen privater Lebensführung und dient damit seinem eigenen Interesse, den Arbeitsort zum Zwecke der Erfüllung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung zu erreichen. Auch erstreckt sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers regelmäßig nicht auf den Weg zur Arbeit. Weder kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweisen, wo er seinen Wohnsitz begründet, also von wo aus er den Weg beginnt, noch kann er Vorgaben dazu machen, wann er den Weg beginnt, ob er direkt oder mit Umwegen den Arbeitsort erreichen will und ob er noch einzelne Besorgungen oder Besuche dazwischenschiebt (Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht/Krause § 60 Rz. 18).

2.3.3.2 So ist es auch im Streitfall. Der Kläger erbringt mit dem Weg zur Arbeit keine primär fremdnützige, den betrieblichen Belangen des Arbeitgebers dienende Tätigkeit. Er legt diesen Weg zurück, um die vertraglich vereinbarte Tätigkeit als Tarifbeschäftigter im zentralen Objektschutz, die am Einsatzobjekt zu erbringen ist, aufzunehmen. Der Weg dorthin ist nicht schon Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit.

Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesarbeitsgericht bei einem Monteur bereits das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle als Teil der vertraglichen Hauptleistungspflicht angesehen hat, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf gerichtet sei, verschiedene Kunden aufzusuchen – sei es, um dort Dienstleistungen zu erbringen, sei es, um Geschäfte für den Arbeitgeber zu vermitteln oder abzuschließen (vgl. dazu BAG BAG, Urteil vom 25. April 2018 – 5 AZR 424/17 – Rn 18, juris), Damit ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Die Fahrt zum Objekt ist nicht Teil der Gesamttätigkeit des Objektschützers. Denn auch wenn der Kläger an einem Objekt außerhalb des Betriebes seine Tätigkeit als Objektschützer erbringt, liegt der Schwerpunkt der geschuldeten Tätigkeit auf der Bewachung eines vom beklagten Land festgelegten Objekts. Das Aufsuchen dieses Objekts dient dem Erreichen des Arbeitsplatzes, ist aber nicht Bestandteil der vertraglichen Hauptleistungspflicht des Klägers als Objektschützer (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 06.06.2019 – 23 Sa 1694/18 unter 2.2).

Der Weg zur Arbeit wird hier nicht dadurch fremdnützig und vergütungspflichtige Arbeit, weil der Kläger dabei eine besonders auffällige Dienstkleidung trägt. Auch wenn dies dem Umstand geschuldet ist, dass das beklagte Land dem Kläger zunächst keine zumutbaren Umkleidemöglichkeiten bereitstellt, legt der Kläger gleichwohl diesen Weg ausschließlich deshalb zurück, um zum Zwecke der Erfüllung der vertraglich von ihm geschuldeten Arbeitsleistung als Objektschützer seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Das Zurücklegen des Arbeitsweges in Dienstkleidung erfolgt nicht zusätzlich zum privaten Arbeitsweg, sondern an dessen Stelle (so auch LAG Berlin-Brandenburg 06.06.2019 – 23 Sa 1694/18 unter 2.2).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verpflichtung des Arbeitgebers innerbetriebliche Wegezeiten zwischen dem auf seine Weisung im Betrieb vorgenommenen Umkleiden und dem Arbeitsplatz zu vergüten (vgl. BAG 19.09.2012 – 5 AZR 678/11 – Rn 28). Da der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare TV-L keine Definition der tariflichen Arbeitszeit enthält, ist maßgeblich, ob die streitgegenständlichen Wegezeiten zwischen der Wohnung des Klägers und dem Einsatzobjekt „Arbeit“, als solche der Befriedigung eines ausschließlich fremden Bedürfnisses des beklagten Landes dienen und dem Kläger von dem beklagten Land aufgrund arbeitsvertraglich vermittelten Direktionsrecht abverlangt werden. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall (so auch LAG Berlin-Brandenburg 06.06.2019 – 23 Sa 1694/18 unter 2.2). Die Weisung des beklagten Landes erstreckt sich nur darauf, die Dienstuniform und die persönliche Schutzkleidung bei der Aufnahme und der Ausübung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit im zentralen Objektschutz zu tragen. Auch wenn der Kläger diese Kleidung mangels Umkleidemöglichkeit zuhause an- und ablegt, übt das beklagte Land nicht hinsichtlich des Weges bereits sein Direktionsrecht aus. Der Weg kann vom Kläger nach Lage, Dauer, Strecke und Beginn selbst gewählt werden. Umwege und Besuche Dritter auf dem Weg von und zur Arbeit sind durch das Tragen der Dienstkleidung nicht ausgeschlossen. Soweit der Kläger darauf verweist, er beginne seine Arbeit schon deshalb auf dem Weg zur Arbeit, weil er mit der Dienstuniform von Dritten als Polizist erkannt und angesprochen werde, er damit im „Einsatzfall“ unmittelbar als solcher reagieren müsse, sehen die Anweisungen des beklagten Landes einen solchen Einsatz nicht vor. Vielmehr kommt in den Regelungen für die Polizeiangestellten im Objektschutz (Anlage K 20, Bl. 322 ff. d.A.) deutlich zum Ausdruck, dass dem Kläger als Objektschützer außerhalb seines Einsatzes beim Objekt nur die „Jedermann-Rechte“ zustehen. Damit fordert das beklagte Land vom Kläger auf dem Weg zur Arbeit auch in Dienstkleidung keine „Arbeit“ ab. Denn bei der Wahrnehmung der Jedermann-Rechte und –Pflichten unterscheidet sich der Kläger in Dienstuniform nicht von einem Objektschützer ohne Dienstuniform oder einem sonstigen Dritten.

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht etwa teilweise begründet, weil der Kläger auf der Strecke zum Objekt das ihm vom beklagten Land zugewiesene Waffenschließfach aufsucht, um dort die Dienstwaffe an bzw. auf dem Rückweg abzulegen. Soweit dies vom beklagten Land bestritten wurde, war das Bestreiten aus den oben im Zusammenhang mit dem Umkleiden ausgeführten Gründen unzureichend und damit nach § 138 ZPO unbeachtlich. Ein Anspruch des Klägers ist aber auf Vergütung dieser Wegezeiten – soweit es nicht die Umwegezeiten betrifft – nicht gegeben, weil der übrige Weg von zu Hause zur Arbeit auch nach Aufsuchen des Waffenschließfachs noch den Weg zur Arbeit darstellt, der gerade nicht fremdnützig, sondern zur Aufnahme der Arbeit zurückgelegt wird. Nach dem Umweg über das Waffenschließfach tritt der weitere Weg wieder an die Stelle des nicht vergütungspflichtigen „Wegs zur Arbeit“.

2.3.3.3 Soweit der Kläger Ansprüche auf Wegezeiten vor dem 1. Juli 2016 geltend macht, ist die Klage schon deshalb unbegründet, weil diese Ansprüche aufgrund der tariflichen Ausschlussfristen verfallen sind. Der Kläger hat diese Zeiten mit seinem Schreiben vom 13.02.2017 nicht rechtzeitig geltend gemacht. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

2.4 Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Vergütung der Zeiten, die er zusätzlich benötigt, um das Waffenschließfach vor Beginn der Dienstschicht und nach Dienstende aufzusuchen, sowie für die Zeiten, die er benötigt, um dort die Waffe aus dem Schließfach herauszuholen, zu laden, anzulegen bzw. nach Dienstende zu entladen und im Waffenschließfach wieder zu verwahren.

Bei diesen Zeiten handelt es sich nach den obigen Grundsätzen um vergütungspflichtige Arbeitszeit, weil der Kläger hier auf Weisung des beklagten Landes ausschließlich fremdnützige Tätigkeiten erbringt.

2.4.1 Dies gilt zunächst für das An- und Ablegen der Dienstwaffe als solches. Der Kläger ist nach der Geschäftsanweisung ZSE II Nr. 1/2016 des beklagten Landes verpflichtet, vor Dienstantritt seine Dienstwaffe streifenfertig anzulegen und nach Dienstende diese Waffe wieder abzulegen und ordnungsgemäß in einem Waffenschließfach zu verwahren. Das Tragen der Dienstwaffe erfolgt ausschließlich fremdnützig, nämlich zur Ausübung seiner Tätigkeit als Objektschützer. Der Kläger hat am Tragen einer Dienstwaffe kein eigenes Interesse. Er darf diese Waffe nur im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme bzw. der Beendigung der Arbeit an- und ablegen. Zwar gestattet es die Geschäftsanweisung ZSE II Nr. 1/2016 über den Umgang mit Faustfeuerwaffen (Bl. 82 ff. d.A.) dem Kläger, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Waffe auch außerhalb des Dienstes zu führen. Damit ist jedoch im Wesentlichen das Tragen der Waffe in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Dienstverrichtung gemeint (vgl. 7.5. Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsanweisung). Soweit in begründeten Einzelfällen das außerdienstliche Führen genehmigt werden kann (vgl. 7 Abs. 6 der Geschäftsanweisung) liegt ein solcher Fall beim Kläger nicht vor. Dass dem Kläger eine solche generelle Genehmigung erteilt wurde, behauptet auch das beklagte Land nicht. Soweit die Dienstwaffe auch der Eigensicherung dient, bezieht sich dies ausschließlich auf die Ausübung der Tätigkeit als Objektführers. Hiermit überwiegt deutlich der fremdnützige Charakter.

2.4.2 Neben den Zeiten des An- und Ablegens der Waffe sind die Wegezeiten, die der Kläger einerseits zusätzlich benötigt, um zur Polizeidienststelle zu gelangen, anderseits innerhalb des Gebäudes benötigt, um zum Waffenschließfach zu gelangen, vergütungspflichtige Arbeitszeit.

Diese Zeiten stehen in einem engen Zusammenhang mit der Arbeit des Klägers, der in seinem Dienst auf Weisung des beklagten Landes eine Dienstwaffe tragen muss. Die maßgebliche Anweisung des beklagten Landes liegt hier darin, dass die Waffe vor Dienstantritt streifenfertig anzulegen ist, außerhalb des Dienstes aber – wie in der Geschäftsanweisung ZSE II 1/2016 niedergelegt – ordnungsgemäß in einem Waffenschließfach zu verwahren. Damit ist der Kläger zum einen im Rahmen der von ihm ausgeübten arbeitsvertraglichen Tätigkeit verpflichtet, die Waffe ordnungsgemäß zu verwahren, zum anderen aber auch, die Waffe vor Dienstantritt streifenfertig geladen anzulegen, bzw. nach Dienstende wieder abzulegen. Zu diesem Zwecke muss er das Waffenschließfach auf der Polizeidienststelle in der Berliner Allee 210 aufsuchen. Denn dort hat das beklagte Land dem Kläger sein Waffenschließfach zugewiesen. Das Aufsuchen des Waffenschließfachs ist eine ausschließlich fremdnützige Tätigkeit. Sie erfolgt allein in Erfüllung der Verpflichtung des Klägers, während der Arbeit eine Dienstwaffe zu tragen.

Die Fremdnützigkeit des Aufsuchens des Waffenschließfachs entfällt nicht deshalb, weil das beklagte Land dem Kläger freigestellt hat, sich für zu Hause auf eigene Kosten ein Waffenschließfach zu besorgen und dieses zu nutzen. Dies ist einzig eine Option des Klägers, nicht aber eine Verpflichtung des Klägers, dies auch zu tun. Schafft er sich jedoch kein eigenes Waffenschließfach für zu Hause an, muss er den Weg zum Waffenschließfach zurücklegen, um die Waffe im Dienst tragen zu können.

2.4.3 Dem Umfang nach hat der Kläger in der Zeit vom 01.05.2017 bis zum 27.09.2018, in der er in der H.straße gewohnt hat, Anspruch auf Vergütung von von 1,5 Minuten vor Dienstbeginn und 1,5 Minuten nach Dienstende sowie auf Vergütung von Wegezeiten im Gebäude im Umfang von 2 Minuten vor Dienstbeginn und 2 Minuten nach Dienstende sowie von 2 Minuten für das Anlegen bzw. Ablegen der Dienstwaffe vor Dienstbeginn bzw. nach Dienstende. Für die Zeit ab dem 28.09.2018 hat er Anspruch auf Vergütung zusätzlicher Fahrzeiten von täglich 7 Minuten sowie weitere 4 Minuten für das Aufsuchen des Waffenschließfachs und des An- bzw. Ablegens der Waffe. Bei dieser Vergütung handelt es sich um Überstundenvergütung, deren Umfang die Kammer durch eine gerichtliche Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf der Grundlage des Vorbringens beider feststellen konnte.

2.4.2.3.1 Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Schätzung wird auf die Ausführungen unter 2.2.3.1.3.2 Bezug genommen. Die dort angeführten Umstände sind auch für die hier im Streit stehenden Ansprüche gegeben. Hinsichtlich der Fahrzeiten kommt hinzu, dass diese an jedem einzelnen Tag, aber auch abhängig von den Tageszeiten und der gewählten Route voneinander abweichen und damit einer konkreten Berechnung im Prozess bzw. für den Arbeitgeber nicht zugänglich sind.

2.4.2.3.2 Bei der Schätzung der „Umwegezeiten“ hat die Kammer die im Falk-Routenplaner angegebenen Wegstrecken und die dort ermittelten Zeiten ohne Berücksichtigung der aktuellen Verkehrslage zugrunde gelegt. Bei einem Vergleich der kürzesten Strecke von dem Wohnort H.straße mit Umweg über das Waffenschließfach und ohne Umweg über das Waffenschließfach fallen 1,2 km mehr an, vom Wohnort,….. 3 km mehr. Unter Berücksichtigung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der unterschiedlichen Verkehrslage je nach Tageszeit errechnete die Kammer eine erforderliche Umwegezeit von 1,5 Minuten (Wohnort H.straße) bzw. 3,5 Minuten (Wohnort ……).

2.4.2.3.3 Für das Entnehmen der Waffe aus dem Waffenschließfach, das Laden und Anlegen der Waffe waren – wie bereits in anderen vergleichbaren Fällen 2 Minuten anzusetzen. Hier hatte das beklagte Land selbst 1 bis 1,5 Minuten veranschlagt, die um den Vorgang des Herausnehmens der Waffe aus dem Waffenschließfach bzw. des anschließenden Verschließens sowie das Laden und Entladen auf zwei Minuten vor und nach der Schicht zu erhöhen waren.

2.4.2.3.4 Für die Wegezeiten innerhalb des Gebäudes erschienen der Kammer 2 Minuten vor und 2 Minuten nach der Schicht angemessen. Dies ist eine Zeit, in der der Kläger das Gebäude aufzusuchen und einen kurzen Flur durchmessen kann, um das Waffenschließfach zu erreichen.

2.4.3 Soweit der Kläger für Zeiten vor dem 01.05.2017 Ansprüche geltend macht, sind diese aufgrund der tariflichen Ausschlussfristen verfallen. Der Kläger hat seine Ansprüche auf Vergütung von Umwegezeiten und Wegezeiten zum Aufsuchen des Waffenschließfachs sowie Zeiten des An- und Ablegens der Dienstwaffe im Polizeiabschnitt erst mit der am 22.12.2017 zugestellten Klage schriftlich geltend gemacht. Das Schreiben des Klägers vom 13.02.2017 konnte die Ausschlussfrist für diese Ansprüche nicht wahren, weil der Kläger in diesem Schreiben nicht die hier zuletzt im Streit stehenden Ansprüche nennt. Vielmehr teilte der Kläger in diesem Schreiben dem beklagten Land noch mit, er nutze zu Hause ein Waffenschließfach und machte ausschließlich Ansprüche, die er aus dieser Nutzung ableitete, geltend.

Insofern war die weitergehende Klage abzuweisen.

2.5 Soweit der Kläger mit seinen Anträgen zu 3 bis 4 c) für von ihm geleistete Umkleide- und Wegezeiten Zuschläge nach § 8 TV-L verlangt, sind diese Anträge unzulässig. Es fehlt das dafür erforderliche Feststellungsinteresse. Mit den Anträgen zu 1 a) bis 2 d) hat der Kläger bereits Überstundenvergütung verlangt. Das beklagte Land hat in seiner Erwiderung bereits darauf hingewiesen, dass entsprechend festgestellte vergütungspflichtige Überstunden entsprechend der tariflichen Regelungen abgerechnet würden. Einer weitergehenden Feststellung bedarf es nicht.

2.6 Auch der Antrag zu 8 erweist sich als unbegründet. Dem Kläger stand eine Vergütung der Wegezeiten von der Polizeidienststelle in der A.straße bis zum Einsatzobjekt nicht zu. Es handelt sich dabei nicht um innerbetriebliche Wegezeiten. Das beklagte Land hat den Kläger nicht angewiesen, sondern es ihm freigestellt, sich in der Polizeidienststelle umzuziehen. Insofern tritt der Weg von der Polizeidienststelle zum Bewachungsobjekt wieder an die Stelle des vergütungsfreien Wegs von zu Hause zur Arbeit.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet, er beginne seinen Dienst bereits auf der Polizeidienststelle, weil er dort bereits die ersten Informationen und Weisungen bezüglich des Bewachungsauftrags erhalte, hat er nicht dargetan, inwieweit diese Handhabung auf einer Weisung des beklagten Landes beruht. Nachdem der TV-L keine ausdrücklichen Regelungen zum Beginn der Arbeitszeit enthält, ist von dem allgemeinen arbeitszeitrechtlichen Grundsatz auszugehen, wonach die Arbeitszeit regelmäßig mit der Aufnahme der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit beginnt, hier also am Bewachungsobjekt. Dafür spricht die Dienstvereinbarung Metropolitan, die unter 2.2Abs. 2 vorsieht, dass die Dienstzeiten die erforderlichen Übernahme- und Übergabetätigkeiten beinhalten. Diese fallen aber am Objekt an.

Bei dem Weg von den Umkleideräumen zum Bewachungsobjekt handelt es sich auch nicht deshalb um vergütungspflichtige Wegezeiten, weil der Kläger diesen Weg zusammen mit Kollegen in einem Polizeifahrzeug zurücklegt. Denn auch insoweit hat der Kläger nicht dargetan, dass dies auf einer Weisung des beklagten Landes beruht. Da dem Kläger freigestellt war, sich zu Hause oder aber auf dem Polizeiabschnitt umzuziehen, führt nicht schon die bloße Möglichkeit für den weiteren Weg vom Polizeiabschnitt zum Einsatzobjekt ein Fahrzeug des Arbeitgebers als Shuttle zu nutzen, zu einer fremdnützigen Arbeitsleistung. Dass das Fahrzeug zwingend vor dem Einsatzobjekt für die Ausübung der Bewachungstätigkeit benötigt wurde, legt der Kläger ebenso wenig dar, wie eine Weisung, wonach er das Fahrzeug dorthin zu bringen hatte. In der Berufungsverhandlung hat der Kläger vorgetragen, das Fahrzeug sei reihum von den Objektschützern gefahren worden.

3. Die weitergehende Berufung, mit der der Kläger andere Ansprüche als Umkleide- und Wegezeiten geltend macht, erweist sich als unbegründet.

3.1 Den Antrag des Klägers auf Feststellung einer Gewährung von Zusatzurlaub im Umfang von 6 Arbeitstagen pro Kalenderjahr nach § 27 TV-L (Antrag zu 5) hat das Arbeitsgericht zu Recht bereits als unzulässig zurückgewiesen. Diesem Antrag fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Das beklagte Land bestreitet nicht seine Verpflichtung nach § 27 Abs. 2 a ) TV-L, wonach der Kläger aufgrund der Wechselschichtarbeit einen Anspruch auf einen Zusatzurlaub im Umfang von 6 Arbeitstagen pro Kalenderjahr hat. Es geht davon aus, den Anspruch des Klägers voll erfüllt zu haben. Der Streit der Parteien, wie die 6 Tage Zusatzurlaub zu gewähren sind, kann mit dem vorliegenden Antrag hingegen nicht geklärt werden.

3.2 Weiterhin hat das Arbeitsgericht zu Recht den Antrag zu 6 (Gewährung des Erholungsurlaubes von 33 Arbeitstagen im Kalenderjahr nach § 26 TV-L unter Zugrundelegung des Tagprinzips) für unzulässig erachtet. Auch insoweit fehlt es an einem Feststellungsinteresse, da das beklagte Land einen entsprechenden Anspruch nicht (mehr) bestreitet. Soweit Ansprüche des Klägers für die Vergangenheit aufgrund einer abweichenden Berechnungsweise des beklagten Landes nicht vollständig erfüllt sein sollten, kann dieser Streit der Parteien nur für den konkreten Fall, nicht aber mit der Feststellung der entsprechenden Verpflichtung umfassend geklärt werden.

3.3 Hinsichtlich des Antrags zu 7 (Verpflichtungen nach § 11 ArbZG) kann dahinstehen, ob er zulässig ist. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (BAG 12. 2. 2003 – 10 AZR 299 / 02 – Rn. 47 mwN).

Dieser Antrag ist jedenfalls unbegründet, weil das beklagte Land der ihm nach dem Arbeitszeitgesetz obliegenden Verpflichtungen voll umfänglich nachkommt. Der Kläger erhält auch im Rahmen des Schichtmodells Metropolitan unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben des § 11 ArbZG und des § 5 ArbZG regelmäßig die gesetzlich vorgesehenen Ersatzruhetage für eine Beschäftigung an einem Sonn- oder Feiertage unmittelbar in Verbindung mit einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 11 Stunden in der Weise, dass ihm eine ununterbrochene Freizeit von insgesamt 35 Stunden gewährt wird.

Dazu haben die Kammern 5 und 23 in den oben bereits zitierten Urteilen zu dem beim beklagten Land angewendeten Schichtmodell Metropolitan zusammengefasst folgendes ausgeführt:

„Vorliegend weist das beklagte Land dem Kläger nach dem aus Ziffer 2.2 GA ersichtlichen Schichtplan für jeden nicht beschäftigungsfreien Sonntag, an dem er tatsächlich gearbeitet hat, innerhalb von zwei Wochen an dem jeweils zweiten vollständig freien Tag (dem letzten X im System FFSSNNXXX) einen Ersatzruhetag zu, in der neunten Woche des Zyklus am ersten vollständig freien Tag (Samstag). Diese Ersatzruhetage sind in der GA-Tabelle mit einem * gekennzeichnet. Für jeden nicht beschäftigungsfreien Feiertag, an dem der Kläger tatsächlich gearbeitet hat, weist das beklagte Land ihm innerhalb von acht Wochen an einem der jeweils ersten vollständig freien Tage (dem vorletzten X im System FFSSNNXXX) einen Ersatzruhetag zu. Aufgrund des aus Ziffer 2.2 GA ersichtlichen Schichtplans ist dabei in jedem Fall vor dem Ersatzruhetag eine weitere Ruhephase von mehr als 11 Stunden gewährleistet, da die letzte Nachtschicht am Morgen des ersten nicht mehr vollständig freien Tages (dem ersten X im System FFSSNNXXX) regelmäßig um 6:45 Uhr endet und damit 17 Stunden 15 Minuten bzw. 18 Stunden dieses Tages als Ruhezeit verbleiben.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht für die Konstellation, in der der Ersatzruhetag für den in der vierten Woche des Schichtmodells liegenden nicht beschäftigungsfreien Sonntag regelmäßig auf den Montag der sechsten Woche fällt, da auch dann in Verbindung mit dem beschäftigungsfreien Sonntag der fünften Woche eine ununterbrochene Ruhezeit von mehr als 35 Stunden gewährleistet ist. Soweit ein Tag beschäftigungsfrei ist, erfüllt er stets die Voraussetzungen einer Ruhezeit (vgl. BAG 13. Februar 1992 – 6 AZR 638/89 – Rn. 29 zu den arbeitszeitlichen Regelungen der Allgemeinen Zollordnung (AZO)). Insoweit kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer ruht, sondern ob er überhaupt im gesetzlich vorgesehenen Umfang ruhen kann. Ein „qualifiziertes Ruhen“ gerade wegen eines bestimmten Anlasses ist nicht zu beanspruchen, so dass auch Zeiten eines Urlaubs, arbeitsfreie Feiertage und sonstige Zeiten der Arbeitsbefreiung regelmäßig die Voraussetzungen einer Ruhezeit erfüllen (BAG 13. Februar 1992 – 6 AZR 638/89 – Rn. 29). Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 S. 1 ArbZG kommt als Ersatzruhetag jeder Werktag, also auch ein ohnehin arbeitsfreier Samstag oder ein schichtplanmäßig arbeitsfreier sonstiger Werktag in Betracht. Das entspricht der Konzeption und dem Zweck des ArbZG, das von der 6-Tage-Woche ausgeht. Im Vordergrund steht der Arbeitszeitschutz (§ 1 Nr. 1 ArbZG), der dem Arbeitnehmer, der sonntags arbeitet, wenigstens einen arbeitsfreien Tag in der Woche gewährleisten soll. Nichts spricht für die Annahme, das Gesetz bewerte die Sonntagsarbeit generell als „doppelt wertvoll“ (vgl. BAG 12. Dezember 2001 – 5 AZR 294/00 – Rn. 16- juris).

Soweit sich der Antrag auch auf die Ruhezeit an beschäftigungsfreien Sonn- und Feiertagen und die in unmittelbarer Verbindung zu gewährende Ruhezeit von elf Stunden gemäß § 5 Abs. 1 bezieht, ergibt sich die Erfüllung des Anspruchs unmittelbar aus dem Schicht Metropolitan. Ein vollständig beschäftigungsfreier Sonn- oder Feiertag fällt auf den letzten oder vorletzten freien Tag im Zyklus (letztes oder vorletztes X im System FFSSNNXXX), so dass davor stets entweder ein vollständig freier Tag oder die letzte Nachtschicht mit einem Dienstende um 6:00 Uhr bzw. 6:45 Uhr liegt.“

Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an. Erfüllt das beklagte Land aber bereits entsprechende Ansprüche des Klägers bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Feststellung. Der Antrag ist unbegründet.

3.4 Soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 9 zuletzt noch eine weitere Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto im Umfang von 61,6 Stunden für geleistete Mehrarbeit am 03.04.2015 (Karfreitag), 14.05.2015 (Christi Himmelfahrt), 02.10.2015, 01.01.2016, 05.05.2016 (Christi Himmelfahrt), 26.12.2016, 01.05.2017 und 05.06.2017 (Pfingstmontag) verlangt, ist die Berufung unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht insoweit abgewiesen, weil Ansprüche des Klägers – über die vom Arbeitsgericht (rechtskräftig) bereits zugesprochenen Gutschrift für den 30.03.2018 hinaus, die sich im Tenor zu 5 wiederfindet – jedenfalls verfallen sind.

3.4.1 Der Antrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden “gut zu schreiben“ ist hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können, und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (vgl. BAG vom 21.10.2015 – 5 AZR 843 / 14 – Rn. 14 – BAGE 153,85-93).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da das beklagte Land unstreitig das Arbeitszeitkonto „PuZMan“ führt und dort noch Zeiten für geleistete Mehrarbeit gutgeschrieben werden können. Aus den vorliegenden Ausdrucken im System ergibt sich, dass Zeitgutschriften für geleistete Mehrarbeit in der Spalte „Überstunden/Mehrarbeit/Feiertagsgutschrift“ zu erfolgen haben, so dass der Kläger ausreichend die Stelle des Arbeitszeitkontos bezeichnet hat.

3.4.2 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Etwaige Ansprüche des Klägers sind verfallen, weil er diese Ansprüche nicht innerhalb der Ausschlussfrist nach § 37 TV-L geltend gemacht hat.

3.4.2.1 Der Kläger stützt seinen Anspruch ausweislich der Berufungsbegründung darauf, dass er aufgrund der unterbliebenen Absenkung der regelmäßigen Arbeitszeit Überstunden geleistet hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 27.03.2014 – 6 AZR 621/12 – Rn 21 – juris), wonach die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs 3 Satz 3 TV-L dazu führen kann, dass Überstunden in einem zeitlichen Rahmen entstehen, der ohne die Verminderung noch von der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst wäre.

Bei Wechselschichtarbeit, wie sie der Kläger leistet, entstehen Überstunden – soweit es wie hier um im Schichtplan vorgesehene Stunden geht – erst dann, wenn diese im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden (§ 7 Abs. 8 c TV-L). Es handelt sich um geplante Überstunden, weil der Dienstplan keine Verminderung der Arbeitszeit für dienstfreie Feiertage und Vorfeiertage vorsieht. Unter Schichtplanturnus im Sinn von § 7 Abs. 8 Buchst c TV-L ist der Zeitraum zu verstehen, für den der Schichtplan oder der Dienstplan im Vorhinein aufgestellt ist (zum wortgleichen § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-AT: BAG 25. April 2013 – 6 AZR 800/11- Rn. 26). Ein Ausgleich im Schichtplanturnus muss deshalb im Schichtmodell Metropolitan innerhalb des 9-wöchigen Schichtplanzyklus erfolgen. Da dies nicht im vollem Umfang geschehen ist, kann der Kläger gemäß § 8 Abs. 1 S. 4 und 5 TV-L die Faktorisierung dieser Überstunden geltend machen und hat dies mit seiner Klageerweiterung mit der Folge getan, dass sie seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind, soweit dies noch nicht erfolgt ist.

3.4.2.2 Diesen Anspruch hat der Kläger erstmals mit der dem beklagten Land am 01.08.2018 zugestellten Klageerweiterung und damit verspätet geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt waren die hier zwischen den Parteien im Streit stehenden Ansprüche auch unter Berücksichtigung des 9-wöchigen Schichtplanzyklus unstreitig bereits verfallen.

3.5 Der Antrag des Klägers betreffend die Gewährung von 15 beschäftigungsfreien Sonntagen (Antrag zu 10) ist jedenfalls unbegründet. Ob der Antrag zulässig ist, konnte dementsprechend dahinstehen.

Der Kläger wird vom beklagten Land tatsächlich an mindestens 15 Sonntagen im Kalenderjahr nicht beschäftigt, so dass ein Anspruch gemäß § 11 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz durch das beklagte Land erfüllt wird (§ 362 BGB). Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 11 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz ausschließlich die tatsächliche Beschäftigungsfreiheit an mindestens 15 Sonntagen voraussetzt. Die Befreiung von einer Arbeitspflicht ist nicht Voraussetzung der gesetzlichen Vorgaben. Deshalb sind auch beschäftigungsfreie Sonntage während des Urlaubs und der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. ErfK/Wank 19. Auflage 2019, § 11 ArbZG Rn. 1).

Nach diesen Maßgaben aber wird der Kläger seit Juli 2015 an mindestens 15 Sonntagen nicht beschäftigt. Etwas Anderes behauptet der Kläger auch nicht. Insoweit ist der Antrag abzuweisen.

3.6 Der zulässige Unterlassungsantrag betreffend den Einsatz an durchschnittlich 5,44 Arbeitstagen wöchentlich (Antrag zu 11) ist unbegründet. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch nicht zu. Insbesondere ergibt sich dieser nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 3 TV-L. § 6 Abs. 1 TV-L geht von einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aus, die 38,5 Stunden beträgt (§ 6 Abs. 1 b) TV-L). Diese regelmäßige Arbeitszeit kann nach § 6 Abs. 1 Satz 3 TV-L auf 5 Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf 6 Tage verteilt werden. Schon deshalb scheidet der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus.

4. Im Hinblick auf das überwiegende Unterliegen des Klägers hat er gemäß § 92 Abs. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu tragen. Die Revision war für den Kläger wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Vergütung von Wegezeiten zuzulassen, für das beklagte Land hinsichtlich der dem Kläger zugesprochenen Umwegezeiten zum Waffenschließfach und der Zeiten für das An- bzw. Ablegen der Dienstwaffe am zugewiesenen Waffenschließfach. Für die weitergehenden Ansprüche lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor.

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