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Umkleidezeiten – Rüstzeiten – Wegezeiten – Feiertagsgutschriften

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 10 Sa 1569/19 – Urteil vom 07.05.2020

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. März 2019 –60 Ca 14121/17 teilweise abgeändert und der Tenor demgemäß insgesamt neu gefasst.

1.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger jeweils für den Beklagten im betrieblichen Bereich erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das An- und Ablegen der Dienstuniform (Umkleiden), das Auf- und Abrüsten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen (Rüsten) sowie für das Entnehmen, Laden und Anlegen der Dienstwaffe im Umfang von insgesamt 14 Minuten (bestehend aus 7 Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und 7 Minuten nach dem offiziellen Dienstende) nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften des TV-L nach der zutreffenden Entgeltgruppe des Klägers für die Tage, an denen er tatsächlich seit dem 1. März 2017 gearbeitet hat, zu vergüten.

2.

Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger auf seinem Zeitkonto 3,53 Stunden bzw. 3 Stunden und 32 Minuten gutzuschreiben.

II.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

IV.

Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 53.329,50 EUR festgesetzt.

V.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes, Umkleidezeiten sowie Rüst- und Wegezeiten zu vergüten, den Umfang von Urlaub und Zusatzurlaub nach §§ 26, 27 TV-L und Zeitgutschriften für arbeitsfreie gesetzliche Feiertage zu gewähren.

Der Kläger ist 50 Jahre alt (geb. ….. 1969) und seit dem 28. September 2009 beim beklagten Land als vollbeschäftigter Wachpolizist im Zentralen Objektschutz des Landes Berlin mit einer Eingruppierung nach Entgeltgruppe 5 Stufe 4 TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) beschäftigt. In einem anderen Gerichtsverfahren streiten die Parteien noch über die zutreffende Eingruppierung. Dort macht der Kläger eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 geltend.

Die Arbeitszeit des Klägers richtet sich nach dem TV-L sowie einer „Geschäftsanweisung Dir ZA Nr. 3/2015 über die Einführung neuer Arbeitszeitregelungen in der Direktion Zentrale Aufgaben Zentraler Objektschutz (ZOS)“ vom 5. Juni 2015. Dieses sogenannte „Metropolitan Arbeitszeitmodell ist seit dem 25. Juni 2015 probeweise in Kraft.

Die Wachpolizisten im Zentralen Objektschutz arbeiten im Dreischichtsystem von 6:30 Uhr bis 14:45 Uhr (Frühdienst), 14:30 Uhr bis 22:45 Uhr (Spätdienst) und 22:30 Uhr bis 6:45 (Nachtdienst). Das System lautet 2x Früh, 2x Spät, 2x Nacht und anschließend eine Ruhezeit von ca. 72 Stunden. Das ergibt 3×14 = 42 Schichten in 9 Wochen.

Die Dauer der Frühschicht umfasst 8 Std. 15 Min. = 8,25 Std., die Dauer der Spätschicht ebenfalls und die Dauer der Nachtschicht 1,5 Std. zum Ende des einen und 6,75 Std. zum Beginn des anderen Tages. In einem 7-Tages-Zeitraum fallen somit Schichtzeiten im Umfang von 49,5 Std.: 7 = durchschnittlich 7,07 Std. je Arbeitstag an. Das beklagte Land berechnet beim Kläger ggf. für dienstplanmäßig freie Feiertage und Vorfeiertage eine Gutschrift von 6 Std. 11 Min. = 6,1875 Std. für das Arbeitszeitkonto. Dezimal beträgt die Differenz somit 0,8825 Std. entsprechend 52 Min. und 57 Sek.

Zum Dienstantritt müssen die Wachpolizisten im Zentralen Objektschutz in Uniform mit den persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen (Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Schlagstock und Schutzweste) ausgestattet erscheinen. Für den Kläger findet die Geschäftsanweisung ZSE II Nr. 1/2016 über den Umgang mit Faustfeuerwaffen Anwendung.

Nach Ziffer 8.1 Abs. 1 Satz 1 dieser Geschäftsanweisung hat jede Dienstkraft alle nach den Umständen möglichen und zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um den Verlust oder die missbräuchliche Benutzung der Faustfeuerwaffe und der dazugehörigen Munition auszuschließen. In Ziffer 8.2 Abs. 1 der Geschäftsanweisung ist geregelt:

Die Dienstkraft hat bei der Aufbewahrung der dienstlich überlassenen Faustfeuerwaffe und der dazugehörigen Munition in Privaträumen die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass sie abhandenkommen kann oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können. Die dienstlich überlassene Faustfeuerwaffe und die dazugehörige Munition sind getrennt voneinander verschlossen aufzubewahren. Eine gemeinsame Aufbewahrung darf nur in einem Sicherheitsbehältnis i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG erfolgen.

In Ziffer 9.2 der Geschäftsanweisung sind besondere Regelungen zur Handhabung beim Laden und Entladen der Faustfeuerwaffe aufgeführt.

Der Kläger war bis zum 23. September 2015 als Springer an verschiedenen Objekten eingesetzt, seit dem 24. September 2015 dauerhaft an der Residenz des Türkischen Generalkonsuls. Dem Kläger steht weder bei seiner nun dauerhaften Tätigkeit noch stand ihm bei den vorhergehenden Springereinsätzen ein Spind für seine Dienstkleidung sowie die Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung.

Jeder Wachpolizist verfügt über ein Waffenschließfach in der Dienststelle des ZOS oder einem Polizeiabschnitt. Die Hauptdienststelle des Klägers befindet sich in der Königstr. 5, 14163 Berlin, das ihm zugewiesene Waffenschließfach in der Sch.-K.-Str. 27, 13581 Berlin. Ein bestimmter Weg zwischen Wohnort und dem Ort des Waffenschließfachs ist dem Kläger nicht vorgegeben.

Den Wachpolizisten ist es gestattet, die Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen, wenn dort eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit besteht. Die Dienstwaffe darf mit oder ohne Dienstkleidung getragen werden. Der Kläger bewahrt die Waffe bei sich zu Hause auf. Das Umkleiden von der Privat- in die Dienstkleidung und umgekehrt nimmt der Kläger auch jeweils zu Hause vor.

Mit einem Rundschreiben des für den Kläger zuständigen Personalservice des beklagten Landes vom Juli 2018 teilte dieser mit, dass die Senatsverwaltung für Finanzen entschieden habe, dass kalendertagsübergreifende Schichten (Nachtschichten) zwei Arbeitstage darstellen würden und sich deshalb ein Jahresurlaub nach § 26 TV-L im Umfang von 33 Arbeitstagen und ein Zusatzurlaub nach § 27 im Umfang von jährlich bis zu 7 Arbeitstagen ergebe. Die dementsprechende Neuberechnung erfolge ab dem 1. Januar 2019.

An den Feiertagen 17. April 2017 (Ostermontag), 25. Dezember 2017 (1. Weihnachtsfeiertag), 26. Dezember 2017 (2. Weihnachtsfeiertag), 1. Mai 2018 (Tag der Arbeit) und 10. Mai 2018 (Christi Himmelfahrt) hatte der Kläger dienstplanmäßig frei. Zeitgutschriften im Umfang von insgesamt 38,5 Std. für diese Tage hat der Kläger mit einer dem beklagten Land am 28. Juni 2018 zugestellten Klageerweiterung vom 21. Juni 2018 erstmals schriftlich geltend gemacht.

Der Kläger trägt vor, dass er für das Umkleiden, die notwendigen Tätigkeiten mit der Dienstwaffe sowie das Rüsten mit den Ausrüstungsgegenständen jeweils 20 Minuten vor Schichtbeginn und nach Schichtende benötige. Der Kläger trägt weiter vor, dass er den Weg von zu Hause zum Schutzobjekt mit dem eigenen PKW zurücklege. Nach Ende der Schicht, erfolgte der Weg umgekehrt.

Der zeitliche Aufwand für die Fahrten des Klägers zwischen seinem Wohnort und dem Ort seines Dienstbeginns ist zwischen den Parteien streitig.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Februar 2017 hat der Kläger einen Anspruch auf korrekte Bemessung des Zusatzurlaubs für Wechselschichtarbeit nach § 27 TV-L, korrekte Berechnung der Nacht- und Feiertagszuschläge, der korrekten Bemessung der Urlaubstage nach § 26 TV-L und die Vergütung für Zeiten des Auf- und Abrüstens, Wegezeiten und Zeiten für die Übernahme von Führungs- und Einsatzmitteln gegenüber dem beklagten Land geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Urteil vom 27. März 2019, das allerdings erst am 4. September 2019 vom Vorsitzenden der Kammer 60 des Arbeitsgerichts der Geschäftsstelle übergeben wurde, eine Zeitgutschrift von 3 Std. und 2 Minuten für 1. Mai 2018 und den 10. Mai 2018 bewilligt. Dabei hat das Arbeitsgericht grundsätzlich einen Anspruch auf Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, und für den 24.12. und 31.12. unter Heranziehung von § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L angenommen. Es gehe um die in dem Zusammenhang dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden, also eine „volle Schicht“. Diese umfasse 7,7 Stunden. Es komme auf die ausgefallenen Stunden und nicht auf eine Durchschnittsbetrachtung an. Da der Kläger 6,11 Stunden bereits unstreitig erhalten habe, stünden ihm nur noch weitere 3 Std. und 2 Min. zu.

Die Zeitgutschriften für die weiteren arbeitsfreien Feiertage seien tariflich verfallen. Denn die Ansprüche seien erstmals mit einer Klageerweiterung vom 21. Juni 2018 geltend gemacht worden. Die Feststellungsanträge des Klägers bezüglich Urlaub und Zusatzurlaub seien unzulässig, da diesen infolge des Rundschreibens des Personalservice des beklagten Landes vom Juli 2018 das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei. Für die Zukunft bestehe insoweit zwischen den Parteien kein Streit mehr.

Weiter hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Zeit des häuslichen Umkleidens und Rüstens zwar grundsätzlich vergütungspflichtig sein könne, dieses aber auf der Grundlage des Vortrags des Klägers nicht angenommen werden könne. Zwar habe das beklagte Land dem Kläger am Ort des jeweiligen Schutzobjektes weder ausreichende Umkleide- noch Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Ausrüstungsgegenstände sowie die Schusswaffe zur Verfügung gestellt, es gebe aber auch keine Weisung des beklagten Landes, dass der Kläger sich zu Hause umkleiden und rüsten solle. Es könne jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Umkleide- und Rüstmöglichkeiten vor Ort nicht nur objektiv, sondern auch für den Kläger subjektiv unzumutbar seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es dem Kläger nur bequemer sei, sich zu Hause umzuziehen und zu rüsten. In diesem Fall würde es sich jedoch um ein selbstbestimmtes Auf- und Abrüsten handeln, für das das beklagte Land nicht einstehen müsse.

Die Zeit, die der Arbeitnehmer für den Weg zur Arbeitsstelle und zurück aufwende, sei grundsätzlich keine vergütungspflichtige Arbeitszeit. Die Wegezeit zähle zur privaten Lebensführung des Arbeitnehmers. Sie diene dem alleinigen Interesse des Arbeitnehmers, den Arbeitsort zur Erfüllung der arbeitsvertraglich geschuldeten Dienste zu erreichen. Andernfalls könne der Arbeitnehmer durch die Wahl seines Wohnortes beliebig auf die Arbeitszeit Einfluss nehmen. Etwas Anderes folge vorliegend auch nicht daraus, dass der Kläger den Arbeitsweg bereits mit fertig gemachter Dienstwaffe zurücklege, solange das häusliche Umkleiden und Rüsten die freie Entscheidung des Klägers sei.

Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Urteilsgründe verwiesen.

Gegen das den Klägervertretern am 25. September 2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Berlin hat der Kläger bereits am 28. August 2019 Berufung eingelegt und diese sogleich mit der Nichteinhaltung der 5-Monats-Frist des § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG begründet. Eine weitere Konkretisierung seines Vorbringens hat der Kläger mit einem Schriftsatz vom 5. Februar 2020 vorgenommen. Letztlich wendet sich der Kläger nur noch zum Teil gegen diese Entscheidung.

Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags aus, dass das An- und Ablegen der Uniform sowie das Rüsten nur im Interesse des beklagten Landes geboten und damit ausschließlich fremdnützig sei. Auf die vom Arbeitsgericht vorgenommene Unterscheidung des gegebenenfalls objektiv oder subjektiv unzumutbaren Umkleidens und Rüstens komme es nicht an. An den jeweiligen Schutzobjekten habe es keine zumutbaren Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten gegeben. Der Einwand des beklagten Landes, dass dem Kläger auf Antrag ein Spind zur Aufbewahrung zur Verfügung gestellt worden wäre, verfange nicht. Wenn das beklagte Land keine zumutbaren Rahmenbedingungen für das Umkleiden und Rüsten schaffe, müsse dieses – durch das beklagte Land veranlasst – zu Hause erfolgen. Das Umkleiden im häuslichen Bereich sowie das Anlegen der persönlichen Schutzausrüstung und der streifenfertigen Dienstwaffe stelle eine Leistung der versprochenen Dienste dar. Denn der Kläger habe zum Dienstantritt die Uniform zu tragen und die persönliche Schutzausrüstung sowie die streifenfertige Dienstwaffe angelegt zu haben. Auch die Wegezeit zwischen dem Wohnort des Klägers und dem Ort des Dienstantritts in auffälliger Dienstkleidung unter Mitführen der streifenfertigen Dienstwaffe sei zu vergüten. Die Art und Weise des Anlegens und des Mitführens der Dienstwaffe sei durch das beklagte Land ebenso reglementiert wie die sonstigen Verhaltensweisen des Klägers unterwegs in Uniform und mit Dienstwaffe. Ein eigenes Bedürfnis des Klägers werde damit nicht verfolgt. Zumindest mit dem Hilfsantrag zu den Wegezeiten habe der Kläger jeweils die kürzeste und schnellste Entfernung zugrunde gelegt. Soweit das Arbeitsgericht dem Kläger die Zeitgutschrift für arbeitsfreie Wochenfeiertage nur teilweise gewährt habe, sei festzuhalten, dass der Kläger anders als noch in erster Instanz angenommen, 7,07 Stunden je Einsatztag als Gutschrift beanspruchen könne. Eine Gutschrift von 6 Std. und 11 Minuten (= 6,18 Stunden dezimal) habe der Kläger für die geltend gemachten Tage nicht erhalten. Für 5 Wochenfeiertage könne der Kläger grundsätzlich 35,35 Stunden beanspruchen. Da das Arbeitsgericht dem Kläger 3 Stunden und 2 Minuten (= 3,03 Stunden dezimal) zugesprochen habe, verblieben noch 32,32 Stunden. Weiter habe das Arbeitsgericht fälschlich das Eingreifen der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 TV-L angenommen. Das beklagte Land habe Kenntnis von den rechtlichen Mängeln des Arbeitszeitmodells gehabt und es dennoch zur Anwendung gebracht in dem Wissen, dem Kläger dadurch die ihm zustehenden Zeitgutschriften für dienstfreie Wochenfeiertage vorzuenthalten. Hinsichtlich des Umfangs des Erholungsurlaubs und des Zusatzurlaubs bestehe nach wie vor ein Feststellungsinteresse. Der Kläger könne auch nur Teile eines Rechtsverhältnisses feststellen lassen. Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage stehe dem nach der Rechtsprechung des BAG nicht entgegen.

Umkleidezeiten - Rüstzeiten - Wegezeiten - Feiertagsgutschriften
(Symbolfoto: Von Ian Francis/Shutterstock.com)

Der Kläger habe einen Anspruch auf die gerichtliche Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm nach § 27 TV-L Zusatzurlaub im Umfang von sechs Arbeitstagen pro Kalenderjahr zu gewähren. Zudem habe er auch einen Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger nach § 26 TV-L Erholungsurlaub im Umfang von 33 Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Zugrundelegung des sogenannten Tagesprinzips zu gewähren. Die Regelung in der Geschäftsanweisung Dir ZA 3/2015 sei tarifwidrig. Das Feststellungsinteresse resultiere daraus, dass der angestrebte feststellende Anspruch geeignet sei, den Streit über den tariflichen Zusatzurlaub für die Zeit ab dem 25.6.2015 beizulegen.

Der Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. März 2019 zum Aktenzeichen 60 Ca 14121/17 teilweise abzuändern und

1a.)

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger in der Zeit vom 25. Juni 2015 bis 23. September 2015 während seiner Tätigkeit als Springer für den Beklagten im häuslichen Bereich erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das An- und Ablegen der Dienstuniform (Umkleiden) und das Auf und Abrüsten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen (Rüsten) sowie für das Entnehmen der Dienstwaffe und Munition aus dem Waffenschließfach, Laden und Anlegen vor dem offiziellen Dienstbeginn und für das Ablegen, Entladen und Wegschließen der Dienstwaffe und Munition in das Waffenschließfach nach dem offiziellen Dienstende nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften des TV-L nach der zutreffenden Entgeltgruppe des Klägers zu vergüten;

hilfsweise

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger in der Zeit vom 25. Juni 2015 bis 23. September 2015 während seiner Tätigkeit als Springer an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, jeweils im häuslichen Bereich erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das An- und Ablegen der Dienstuniform (Umkleiden) und das Auf und Abrüsten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen (Rüsten) sowie für das Entnehmen der Dienstwaffe und Munition aus dem Waffenschließfach, Laden und Anlegen vor dem offiziellen Dienstbeginn und für das Ablegen, Entladen und Wegschließen der Dienstwaffe und Munition in das Waffenschließfach nach dem offiziellen Dienstende im Umfang von insgesamt 40 Minuten (bestehend aus 20 Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und 20 Minuten nach dem offiziellen Dienstende) nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften des TV-L nach der zutreffenden Entgeltgruppe des Klägers zu vergüten;

1b.)

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger seit dem 24. September 2015 für den Beklagten im häuslichen Bereich erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das An- und Ablegen der Dienstuniform (Umkleiden) und das Auf und Abrüsten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen (Rüsten) sowie für das Entnehmen der Dienstwaffe und Munition aus dem Waffenschließfach, Laden und Anlegen vor dem offiziellen Dienstbeginn und für das Ablegen, Entladen und Wegschließen der Dienstwaffe und Munition in das Waffenschließfach nach dem offiziellen Dienstende nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften des TV-L nach der zutreffenden Entgeltgruppe des Klägers zu vergüten;

hilfsweise

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger seit dem 24. September 2015 an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, jeweils im häuslichen Bereich erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das An- und Ablegen der Dienstuniform (Umkleiden) und das Auf und Abrüsten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen (Rüsten) sowie für das Entnehmen der Dienstwaffe und Munition aus dem Waffenschließfach, Laden und Anlegen vor dem offiziellen Dienstbeginn und für das Ablegen, Entladen und Wegschließen der Dienstwaffe und Munition in das Waffenschließfach nach dem offiziellen Dienstende im Umfang von insgesamt 40 Minuten (bestehend aus 20 Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und 20 Minuten nach dem offiziellen Dienstende) nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften des TV-L nach der zutreffenden Entgeltgruppe des Klägers zu vergüten;

2.)

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger für den Beklagten seit dem 25. Juni 2015 durch das Zurücklegen von Wegzeiten zwischen seiner Wohnung im W. R. 35 in 13581 Berlin und dem jeweiligen Ort des tatsächlichen Dienstantritts in vorgeschriebener, auffälliger Dienstkleidung, die den Namen des Arbeitgebers trägt sowie unter Mitführung der Dienstwaffe zusätzlich erbrachte Arbeitszeit nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften des TV-L zu vergüten;

hilfsweise,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger für den Beklagten an den Tagen, an denen er in der Zeit seit dem 25. Juni 2015  tatsächlich gearbeitet hat, durch das Zurücklegen von Wegzeiten mit seinem privaten PKW zwischen seiner Wohnung im W. R. 35 in 13581 Berlin und dem jeweiligen Ort des tatsächlichen Dienstantritts in vorgeschriebener, auffälliger Dienstkleidung, die den Namen des Arbeitgebers trägt sowie unter Mitführung der Dienstwaffe zusätzlich erbrachte Arbeitszeit im Umfang von

–  36 Minuten bei Dienstantritt an der Synagoge in der Rykestraße (Rykestraße 53, 10405 Berlin)

–  22 Minuten bei Dienstantritt an der Synagoge in der Münstersche Straße (Münstersche Straße 6, 10709 Berlin)

–  23 Minuten bei Dienstantritt an dem Jüdischen Gemeindehaus in der Fasanenstraße (Fasanenstraße 79, 10623 Berlin)

–  9 Minuten bei Dienstantritt am Munitionsdepot des LKA (Elsgrabenweg, 13597 Berlin)

–  15 Minuten bei Dienstantritt am türkischen Generalkonsulat (Heerstraße 21, 14052 Berlin)

–  15 Minuten bei Dienstantritt an der Residenz des türkischen Generalkonsuls (Kirschenallee 21a, 14050 Berlin)

–  30 Minuten bei Dienstantritt an der ZOS Hauptdienststelle (Königstraße 5, 14163 Berlin) und

–  27 Minuten bei Dienstantritt am Generalkonsulat USA (Clayallee 170, 14195 Berlin)

je einfacher Wegstrecke nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften des TV-L zu vergüten;

 

3.)

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nach § 27 TV-L Zusatzurlaub im Umfang von sechs Arbeitstagen pro Kalenderjahr zu gewähren;

4.

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nach § 26 TV-L Erholungsurlaub im Umfang von 33 Arbeitstagen pro Kalenderjahr unter Zugrundelegung des sog. Tagesprinzips zu gewähren;

5.)

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger auf seinem Zeitkonto weitere 32,32 Arbeitsstunden für geleistete Mehrarbeit am 17. April 2017, 25. Dezember 2017, 26. Dezember 2017, 1. Mai 2018, 10. Mai 2018 gutzuschreiben,

hilfsweise

ihm für diese Stunden Mehrarbeitsvergütung zu gewähren;

Das beklagte Land beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit die Klage abgewiesen wurde. Das beklagte Land stelle dem Kläger wohnortnah ein Waffenschließfach und am Einsatzort bzw. an der Dienststelle eine Umkleidemöglichkeit zur Verfügung. Es sei die freie Entscheidung des Klägers, ob er diese Möglichkeiten nutze. Nehme der Arbeitnehmer die Dienstwaffe und die Dienstkleidung aus freien Stücken mit nach Hause, sei das Anlegen der Dienstkleidung im häuslichen Umfeld und das Fertigmachen der Dienstwaffe nicht ausschließlich fremdnützig. Denn der Arbeitnehmer müsse auf dem Arbeitsweg keine eigenen Kleidungsstücke einsetzen und erspare sich den Weg zum Waffenschließfach.

Das An- und Ablegen der Waffe dauere maximal 1 Minute, das Anlegen des Koppels mit den Rüstgegenständen nur wenige Sekunden und das Umkleiden maximal 2-3 Minuten, also alles in allem maximal 4 Minuten.

Hinsichtlich der Wegezeiten stehe dem Kläger auch keine Vergütung zu. Die vom Kläger angegebenen Zeiten würden bestritten. Angesichts unterschiedlicher Verkehrslagen seien die einheitlichen Werte nicht nachvollziehbar. Der Weg zur Arbeit zähle im Übrigen zur privaten Lebensführung.

Dem Kläger sei in der Vergangenheit jeweils der maximale Zusatzurlaub nach § 27 TV-L gewährt worden. Auch der Erholungsurlaub nach § 26 TV-L sei dem Kläger vollständig gewährt worden. Sofern das streitig sei, müsse der Kläger das mit einer Leistungsklage verfolgen. Es gehe dem Kläger allein um die Berechnungsmethode bezüglich der tageweisen oder schichtweisen Berechnung. Diese werde jedoch mit dem Feststellungsantrag nicht geklärt. Insofern seien die Anträge unzulässig.

Ansonsten habe der Kläger Zeitgutschriften im Umfang von 6 Stunden und 11 Minuten für den 25. und 26. Dezember 2017 sowie den 1. und 10. Mai 2018 auf seinem Arbeitszeitkonto erhalten, wie den – beigefügten – Stundenachweisen des Klägers entnommen werden könne.

 

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung des Klägers vom 28. August 2019 und die Schriftsätze des Klägers vom 25. September 2019, 15. November 2019, 5. Februar 2020 und 7. Februar 2020 sowie den vorgetragenen Inhalt der Berufungserwiderung des beklagten Landes vom 17. Oktober 2019 und dessen Schriftsatz vom 11. März 2020 sowie das Sitzungsprotokoll vom 13. Februar 2020 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. Sie ist nur teilweise zulässig und auch nur teilweise begründet.

II.

1.

Die Hauptanträge zu 1a), 1b) und 2) sowie die Anträge zu 3) und 4) sind unzulässig.

1.1

Soweit der Kläger mit den Hauptanträgen zu 1a) und 1b) die Feststellung der Vergütungspflicht für Umkleide- und Rüstzeiten auch im Zusammenhang mit der Dienstwaffe und mit dem Hauptantrag zu 2) für die Wegezeiten zwischen seiner Wohnung und dem jeweiligen Ort des Dienstantritts begehrt, sind diese Anträge bereits unzulässig, da dem Kläger insoweit das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Die Möglichkeit, derartige Ansprüche nicht mit einer Leistungsklage, sondern mit einer Feststellungsklage geltend zu machen, ist eine nur ausnahmsweise aus Gründen der Prozessökonomie zugelassene Möglichkeit. Das dafür erforderliche besondere Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist nur gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit zwischen den Parteien insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Dies setzt voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung insofern lediglich eine Rechenaufgabe ist (BAG, Urteil vom 7. Februar 2019 – 6 AZR 84/18). Dies ist mit den Anträgen zu 1a), 1b) und 2) in der zuletzt zur Entscheidung gestellten Fassung jedoch nicht der Fall. Vorliegend streiten die Parteien auch darüber, wie lange die Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten sind. Insofern hätte über diesen Faktor eine Zeitangabe in die Feststellungsanträge aufgenommen werden müssen. Daran fehlt es.

1.2

Auch die begehrte Feststellung des Umfangs des Erholungsurlaubs nach § 26 TV-L ist unzulässig. Dazu hat die Kammer 7 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil 7 Sa 1794/18 vom 12. November 2019 entschieden:

Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm nach § 26 TV-L Erholungsurlaub im Umfang von 33 Arbeitstagen unter Zugrundelegung des sog. Tagesprinzips zu gewähren, ist ebenfalls unzulässig. Auch insoweit fehlt es an einem Feststellungsinteresse, da das beklagte Land einen entsprechenden Anspruch nicht (mehr) bestreitet. Soweit Ansprüche des Klägers für die Vergangenheit aufgrund einer abweichenden Berechnungsweise des beklagten Landes nicht vollständig erfüllt sein sollten, kann dieser Streit der Parteien nur für den konkreten Fall, nicht aber mit der Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung umfassend geklärt werden.

Dem schließt sich die hier erkennende Kammer 10 an.

1.3

Auch die begehrte Feststellung des Umfangs des Zusatzurlaubs nach § 27 TV-L ist unzulässig. Dazu hat die Kammer 11 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil 11 Sa 568/19 vom 24. September 2019 entschieden:

Der Antrag … ist ebenfalls bereits unzulässig. Ihm fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 Zivilprozessordnung erforderliche Feststellungsinteresse.

Der Kläger leistet unstreitig Wechselschichtarbeit an zwölf Monaten im Jahr. Er geht daher gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 TV-L zutreffend davon aus, dass ihm jährlich sechs Zusatzurlaubstage zustehen. Der Streit der Parteien besteht ausschließlich in der Berechnungsweise. Sechs Zusatzurlaubsschichten sind auch sechs Zusatzurlaubstage, wenn sie auf Nachtschichten entfallen sogar mehr. In der Sache besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass dem Kläger bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen für durchgehende Wechselschichtarbeit jährlich sechs Arbeitstage Zusatzurlaub nach § 27 TV-L zustehen. Tatsächlich hat das beklagte Land dem Kläger sechs Zusatzurlaubstage gewährt. Zwischen den Parteien besteht lediglich darüber Streit, auf welcher Berechnungsgrundlage der Zusatzurlaubsanspruch zu ermitteln ist, ohne dass die für zutreffend erachteten unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen zu abweichenden Ergebnissen führen würden. Beide Berechnungen führen jeweils zu sechs Tagen Zusatzurlaub. Zudem ist das beklagte Land ab dem Jahr 2019 auch wieder zu dem vom Kläger befürworteten Tagesprinzips zurückgekehrt. Ein Bedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung besteht insoweit mangels praktischer Auswirkung nicht.

Dem schließt sich die hier erkennende Kammer 10 an.

2.

Die Hilfsanträge zum Antrag zu 1a) und 1b) sind zulässig und teilweise begründet. Das beklagte Land ist insofern verpflichtet, die vom Kläger in der Zeit seit dem 25. Juni 2015 an den Tagen, an denen er tatsächlich eingesetzt wurde, jeweils im häuslichen Bereich erbrachte zusätzliche Arbeitszeit im Umfang von zweimal 5 Minuten, also insgesamt 10 Minuten, für das Umkleiden und Rüsten sowie zweimal 2 Minuten, also insgesamt 4 Minuten, für das An- und Ablegen der Dienstwaffe nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften des TV-L nach der zutreffenden Entgeltgruppe des Klägers zu vergüten. Der weitergehende Antrag des Klägers ist unbegründet, so dass es insofern bei der Klageabweisung verbleibt.

2.1

Der Hilfsantrag ist als Feststellungsantrag zulässig. Er ist mit den konkret angegebenen Zeiten hinreichend bestimmt, wie mehrere Kammern des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg bereits in Parallelverfahren entschieden haben (vgl. etwa Urteil vom 5. Juni 2019 – 23 Sa 1694/18 oder vom 24. September 2019 – 11 Sa 568/19). Der Kläger möchte erreichen, dass die im häuslichen Bereich aufgewandte Zeit für das Umkleiden (An- und Ablegen der Uniform), das Anlegen und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung sowie der Dienstwaffe und Munition als zusätzliche Arbeitszeit im Umfang von insgesamt 40 Minuten zu vergüten ist. Welche Uniformteile und welche Teile der persönlichen Schutzausrüstung betroffen sind, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Für die Dauer der zu vergütenden Arbeitszeit erfolgt eine Angabe in Minuten. Auch wenn sich der Antrag nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen bezieht, ist er zulässig. Zwischen den Parteien soll verbindlich entschieden werden, ob ein einzelnes Element, nämlich das Umkleiden und Rüsten im häuslichen Bereich, zu vergüten ist. Der Hilfsantrag enthält auch alle Elemente, die zwischen den Parteien streitig sind, so dass die spätere Berechnung der Vergütung sich als reine Rechenaufgabe darstellt. Soweit offen bleibt, an welchen einzelnen Tagen der Kläger jeweils bei den hier erwähnten Objekten eingesetzt wurde, ist dies unschädlich, da das beklagte Land aufgrund der bei ihm vorhandenen Dienstpläne einfach feststellen kann, wann dies der Fall war. Der Hinweis auf eine Vergütung nach dem TV-L ist ausreichend, auch wenn zwischen den Parteien in einem weiteren Klageverfahren darüber gestritten wird, ob der Kläger nicht höher einzugruppieren ist. Der Antrag ist dahingehend zu verstehen, dass die Vergütungshöhe nach der jetzigen Vergütung und – falls beim Eingruppierungsrechtsstreit eine höhere Vergütung rechtskräftig festgestellt wird – diese nach jener Höhe zu bestimmen ist. Zur Vergütungspflicht nach dem TV-L gehört es auch, dass ggf. entsprechende Zuschläge zu zahlen sind. Auch dies ist zwischen den Parteien nicht streitig und kann daher als reine Rechenaufgabe geklärt werden. Das beklagte Land bestreitet nur eine Vergütungspflicht an sich. Die Pflicht zur Zahlung der Zuschläge wird daher als Teil dieses Antrages aufgefasst.

2.2

Die geltend gemachten Umkleide- und Rüstzeiten sind wie Arbeitszeit gemäß §§ 611, 611a, BGB zu vergüten, da diese Tätigkeiten ausschließlich fremdnützig sind (vgl. auch insoweit etwa LAG Berlin-Brandenburg vom 5. Juni 2019 – 23 Sa 1694/18 und vom 24. September 2019 – 11 Sa 568/19). Umkleiden ist Arbeit im synallagmatischen Verhältnis zur Vergütungszahlung, wenn es dem Interesse des Arbeitgebers dient und nicht zugleich auch ein eigenes Bedürfnis des Arbeitnehmers erfüllt. Das umfasst nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber verlangte Tätigkeit oder Maßnahme, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung aufweist (BAG vom 19. September 2012 – 5 AZR 678/11). Dazu gehören erforderliche Vor- und Nachbereitungshandlungen bzw. -tätigkeiten, die so in engem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, dass diese ohne sie nicht erbracht werden kann oder nach Weisung des Arbeitgebers nicht erbracht werden darf.

Die anzulegende Uniform ist offensichtlich „besonders auffällig“ im Sinne der Rechtsprechung, auch wenn dieses vom beklagten Land bestritten worden ist. Daran besteht bei einer Polizeiuniform keinerlei Zweifel. Ausreichend ist ein Uniformcharakter (BAG vom 12. November 2013 – 1 ABR 59/12). Das Anlegen der Uniform und der persönlichen Schutzausrüstung erfolgt ausschließlich fremdnützig. Dies gilt umgekehrt auch für das Umkleiden nach dem Ende der Dienstzeit, da es insoweit zur Wiederherstellung des Zustandes vor der Aufnahme des Dienstes ist und insgesamt das fremdnützige An- und Ablegen der Dienstkleidung beendet (BAG vom 11. Oktober 2000 – 5 AZR 122/99).

2.3

Die Vergütung hat wie Arbeitszeit zu erfolgen, da weder vertraglich noch tariflich eine andere Vergütungshöhe für derartige Arbeiten vereinbart ist.

An den Tagen, an denen der Kläger tatsächlich eingesetzt worden ist, ist die zusätzliche Arbeitszeit für das Umkleiden und Rüsten im Umfang von insgesamt 10 Minuten (bestehend aus 5 Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und 5 Minuten nach dem offiziellen Dienstende) sowie 4 Minuten für das An- und Ablegen der Dienstwaffe und Munition (bestehend aus 2 Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und 2 Minuten nach dem offiziellen Dienstende) zu vergüten. Weitere Zeiten sind nicht zu vergüten. Dies ergibt sich auf Basis einer Schätzung.

Verlangt ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber – wie hier – die Vergütung von zusätzlichen Zeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, hat er darzulegen, dass er die Arbeit in einem die normale Arbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat und dass dies auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgte. Da der Kläger unstreitig zum Dienstantritt in Uniform mit den persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen (Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Schlagstock und Schutzweste) ausgestattet erscheinen muss, ergibt sich offensichtlich, dass die Tätigkeit des Umkleidens und Rüstens nicht innerhalb der Schichtzeiten des Dreischichtsystems erfolgen kann. Auch ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien nicht, dass ein früheres Dienstende als im Schichtsystem vorgesehen erfolgt, damit das Umkleiden und Abrüsten noch innerhalb der Dienstschicht erfolgen kann.

Wenn feststeht, dass Überstunden an sich geleistet worden sind, kann das Gericht den Umfang der geleisteten Überstunden nach § 287 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO schätzen, wenn der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast für einzelne Überstunden nicht in jeder Hinsicht genügt. Voraussetzung ist allerdings, dass die klagende Partei dem Gericht eine tatsächliche Grundlage für die Schätzung geliefert und sich in einem den Umständen nach zumutbarem Maß um eine Substantiierung bemüht hat (BAG vom 13. Dezember 2016 – 9 AZR 574/15). Hierbei muss durch das Tatsachengericht das Mindestmaß der erforderlichen Zeiten zutreffend geschätzt werden (BAG vom 26. Oktober 2016 – 5 AZR 168/16).

Bei Anwendung dieser Kriterien war eine Schätzung möglich (vgl. auch insoweit etwa LAG Berlin-Brandenburg vom 24. September 2019 – 11 Sa 568/19). Es steht fest, dass der Kläger die Uniform und Ausrüstungsgegenstände einschließlich Waffe und Munition an- und abgelegt hat. Er verfügt über keinerlei Aufzeichnungen über die jeweilige Dauer. Welche Kleidungsstücke und persönlichen Ausrüstungsgegenstände jeweils an- und abzulegen waren, hat der Kläger dargelegt und war zwischen den Parteien auch nicht streitig.

Der Vorsitzende der 15. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg hat in einem gleichgelagerten Parallelverfahren einen Selbstversuch unternommen und dabei ein Hemd mit Knöpfen, eine Hose, einen zusätzlichen zweiten Gürtel (als Simulation des Koppel), Socken und Schuhe mit Schnürsenkeln an- und ausgezogen. Er hat dafür in diesem Selbstversuch 3 Minuten und 45 Sekunden gebraucht, wobei Hemd und Hose jeweils auf Kleiderbügel in einem Schrank aufgehängt wurden (LAG Berlin-Brandenburg vom 21. August 2019 – 15 Sa 1813/18). In diesem Urteil führt die 15. Kammer aus:

„(…) Insofern ist es angemessen und ausreichend, als durchschnittliche Mindestzeit für den gesamten Umkleidevorgang jeweils fünf Minuten anzusetzen. Da es sich um geschätzte Mindestzeiten handelt, kann es auch nicht darauf ankommen, ob zu bestimmten Witterungszeiten weitere Kleidungsstücke anzulegen sind, zumal diese Zeiten nicht näher eingegrenzt wurden. Unerheblich ist auch, ob bestimmte Gegenstände am Koppel nicht von vornherein befestigt sind, sondern jeweils zusätzlich angeklickt werden. Eine entsprechende Erforderlichkeit für diesen Vorgang ist vom Kläger nicht dargelegt worden. Es ist auch zusätzlich nicht ersichtlich, dass für diese schnell auszuführende Tätigkeit eine relevante zusätzliche Zeitspanne sich ergeben würde (…)“.

Auch der Vorsitzende der Kammer 11 des LAG Berlin-Brandenburg hat einen entsprechenden Selbstversuch unternommen und in etwa die gleiche Zeit dafür benötigt (LAG Berlin-Brandenburg vom 24. September 2019 – 11 Sa 568/19). Die Kammer 11 hat daher den erforderlichen Zeitaufwand für das An- und Ablegen der Uniform – wie die 15. Kammer – auch unter Berücksichtigung saisonaler Besonderheiten auf jeweils fünf Minuten geschätzt.

Das An- und Ablegen leichter Sommerbekleidung dürfte weniger Zeit in Anspruch nehmen als Umkleiden mit Bekleidung für die kalte Jahreszeit. Die Kammer hat daher einen Zuschlag gewährt, um eine etwaige Zeitersparnis im Sommer mit einem höheren Zeitaufwand im Winter im Sinne eines Durchschnitts auszugleichen.

Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer 10 des LAG Berlin-Brandenburg an und geht auch von durchschnittlich jeweils 5 Minuten Umkleide- und Rüstzeiten aus. Bezüglich des An- und Ablegens von Dienstwaffe und Munition war entsprechend einer Schätzung eine Zeitdauer von weiteren jeweils 2 Minuten anzunehmen.

Dies erscheint der Kammer unter Berücksichtigung der Vorgaben in der Geschäftsanweisung ZSE II Nr. 1/2016 über den Umgang mit Faustfeuerwaffen nachvollziehbar. Die dienstlich überlassene Faustfeuerwaffe und die dazugehörige Munition sind getrennt voneinander verschlossen aufzubewahren. Beim Laden und Entladen der Faustfeuerwaffe sind besondere Sicherheitsvorschriften zu beachten. Diese besonderen Vorgaben des beklagten Landes verlangen vom Kläger eine besondere Umsicht sowohl beim Entnehmen der Waffe einerseits und der Munition anderseits aus verschlossenen Behältnissen als auch beim Laden und Anlegen der Dienstwaffe sowie den umgekehrten Schritten nach Dienstende. Die Kammer hat den dafür erforderlichen Zeitaufwand mit mehr als einer Minute geschätzt und ist davon ausgegangen, dass bereits angefangene Minuten aufzurunden sind.

3.

Vergütung für die so geschätzten Zeiten kann der Kläger jedoch erst ab dem 1. März 2017 verlangen. Die Ansprüche für die Zeiten davor sind verfallen, weil der Kläger die sechsmonatige Ausschlussfrist (§ 37 Abs. 1 TV-L) nicht eingehalten hat. Insoweit kann erneut auf die Ausführungen der Kammer 11 des LAG Berlin-Brandenburg in dem Urteil vom 24. September 2019 – 11 Sa 568/19 verwiesen werden. Dort hatte das LAG Berlin-Brandenburg unter Bezugnahme auf die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geltendmachung nach dem Urteil des BAG vom 6. September 2018 (6 AZR 204/17) ausgeführt:

„Diesen Anforderungen genügt das Schreiben vom … nicht. Soweit dort unter IV. Ausführungen zum Vergütungsanspruch für Zeiten des Auf- und Abrüstens und dem Umkleiden gemacht werden, sind diese allgemein gehalten und beziehen sich im Übrigen auf juristische Ausführungen zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu diesem Thema. Zur genauen Dauer sind keine bzw. nur pauschale Ausführungen enthalten. So wird dort nur ausgeführt, dass die aufgewandten Zeiten über die arbeitstäglich vergüteten 15 Minuten deutlich hinausgehen. Dann folgen Angaben über benötigte Wegezeiten für die Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und von der Dorotheenstr. zu den jeweiligen Schutzobjekten. Abschließend wird ein zusätzlicher Zeitaufwand für das Auf- und Abrüsten sowie für die Übergabe von Führungs- und Einsatzmittel mit 90 Minuten pro Dienstschicht angegeben. Angaben zur Dauer des An- und Ablegens der Uniform sowie für das „Fertigmachen“ der Waffe sind nicht enthalten. Im weiteren wird wiederum pauschal angeführt, dass der Kläger regelmäßig vor dem eigentlichen Dienstbeginn erscheint, um die Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel zu gewährleisten und deren Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Dafür sollen regelmäßig zwischen 15 und 30 Minuten aufgewandt werden. Das beklagte Land konnte daraus nicht ersehen, welcher Anspruch für das Umkleiden und das Fertigmachen der Waffe erhoben werden soll. Sofern – wie hier – Zeiten für unterschiedliche Tätigkeiten geltend gemacht werden sollen, ist es nicht ausreichend einen für alle, durchaus verschiedenen Tätigkeiten insgesamt einen Zeitaufwand anzugeben. Dieses Vorgehen ist zu „grobschlächtig“, als es das beklagte Land in die Lage versetzt, einzuschätzen, welchen verschiedenen Ansprüchen es sich im welchem Umfang ausgesetzt sieht. Die erforderlichen Angaben zur Dauer des Umziehens und des Fertigmachens der Waffe erfolgten erstmals in der am 09. Oktober 2017 bei Gericht eingegangenen Klageschrift, die dem beklagten Land am 17. Oktober 2017 zugestellt worden ist. Da § 167 ZPO zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist nicht zur Anwendung kommt (BAG, Urteil vom 16. März 2016 – 4 AZR 421/15 – BAGE 154, 252 = NZA 2016, 1154), wahrt die am 17. Oktober 2017 zugestellte Klageschrift nur Ansprüche, die am 17. April 2017 noch nicht verfallen waren. Dies sind die zusätzlichen Zeiten, die ab dem 1. Februar 2017 angefallen sind. Bei den vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen Arbeitszeiten handelt es sich um so genannte ungeplante Überstunden gemäß § 7 Abs. 8 Buchst. c, 1. Alt. TV-L, da diese im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind bzw. im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden (vgl. BAG, Urteil vom 21. März 2017 – 6 AZR 161/16 – juris zum gleichlautenden TVöD-K). Insofern entstehen Überstunden immer dann, wenn zu den im Schichtplan festgesetzten „täglichen“ Arbeitsstunden zusätzliche, nicht im Schichtplan ausgewiesene Stunden angeordnet werden. Letzteres ist hier der Fall, da die zusätzlichen Umkleidezeiten im Schichtplanturnus nicht eingerechnet worden sind. Es handelt sich um Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, so dass diese gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 TV-L erst am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig werden. Die im Februar 2017 geleisteten zusätzlichen Stunden wurden somit nicht zur Zahlung am 28. Februar 2017 fällig, sondern erst bei Ablauf des weiteren Kalendermonats am 30. April 2017. Die Zeiten vor dem 01. Februar 2017 sind daher wegen der nicht eingehaltenen Ausschlussfrist verfallen.

b)

Die Anwendung der Ausschlussfrist verstößt vorliegend nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Hierfür ist nichts ersichtlich.

Zwar kann es in Ausnahmefällen dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, Ausschlussfristen zur Anwendung zu bringen. Dies ist der Fall, wenn eine Arbeitsvertragspartei die andere durch aktives Handeln von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten oder es pflichtwidrig unterlassen hat, ihr Umstände mitzuteilen, die sie zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (BAG, Urteil vom 13. Oktober 2010 – 5 AZR 648/09 – juris). Das ist hier aber nicht der Fall. Der Kläger wusste, dass seine Umkleidezeiten nicht vergütet werden. Das beklagte Land hat ihn auch nicht von der Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten. Umstände, auf die das beklagte Land den Kläger hätte hinweisen müssen, die der Kläger nicht kannte, bestehen nicht.“

Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer 10 an. Die hiesige Klageschrift vom 15. November 2017 wurde dem beklagten Land am 24. November 2017 zugestellt. Damit greift die Ausschlussfrist für die vor dem 24. Mai 2017 fällige Vergütungen. Damit sind Vergütungen über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus seit dem 1. März 2017 erfasst. Das Schreiben des Klägervertreters vom 17. Februar 2017 für den hiesigen Kläger entsprach inhaltlich dem in dem Urteil vom 24. September 2019 im Verfahren 11 Sa 568/19 gewürdigten Schreiben.

4.

Der Hilfsantrag zu 2) ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Insoweit kann noch einmal auf die Ausführungen der Kammer 11 des LAG Berlin-Brandenburg in dem Urteil vom 24. September 2019 – 11 Sa 568/19 verwiesen werden.

Der zulässige Hilfsantrag, mit dem der Kläger zusätzliche Zeiten für das Zurücklegen des Weges zwischen seiner Wohnung und bestimmten Einsatzobjekten zusätzlich vergütet haben möchte, ist deswegen nicht begründet, weil diese Zeiten nicht ausschließlich fremdnützig geleistet werden und es sich daher um Zeiten handelt, die der Kläger als nicht vergütungspflichtiger Arbeitsweg eigennützig zurücklegt (BAG, Urteil vom 17. Oktober 2018 – 5 AZR 553/17 – juris).

Es geht dabei nicht um Tätigkeiten seiner eigentlichen Arbeitsaufgabe (Bewachung von Objekten). Unabhängig hiervon bejaht das Bundesarbeitsgericht eine Vergütungspflicht bei Monteuren und Außendienstlern zwischen den Fahrten von der Wohnung zur ersten Arbeitsstelle dann, wenn das Aufsuchen von Kunden nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zur Arbeitszeit gerechnet wird. (BAG, Urteil vom 24. April 2018 – 5 AZR 424/17 – juris). Zu dieser Kategorie zählt der Kläger jedoch nicht.

Grundsätzlich erbringt der Arbeitnehmer mit dem Zurücklegen von Wegen von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück keine Arbeit, denn es handelt sich um eine eigennützige Tätigkeit (BAG, Urteil vom 17. Oktober 2018 – 5 AZR 553/17 – juris). Ist es dem Arbeitnehmer – wie auch hier – erlaubt, eine besonders auffällige Dienstkleidung außerhalb der Arbeitsstätte zu tragen und entscheidet er sich aus selbstbestimmten Gründen, die Arbeitskleidung zu Hause an- und abzulegen und auf dem Weg zur Arbeitsstätte zu tragen, kann dies nicht als lediglich fremdnützig bewertet werden. Solche Wege zählen nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit (BAG, Urteil vom 19. September 2012 – 5 AZR 678/11 – BAGE 143, 107 = NZA-RR 2013, 63). Denn diese Zeiten werden im eigenen Interesse des Arbeitnehmers zurückgelegt, der seinen Aufenthalt und Wohnsitz außerhalb der Arbeitszeit frei bestimmen kann.

Das Bundesarbeitsgericht hat zwar verschiedentlich ausgeführt, dass das Tragen einer Dienstkleidung mit Uniformcharakter auf dem Weg zur und von der Arbeit jedenfalls dann dem Interesse des Arbeitgebers dient, wenn es dem Kläger aufgrund des Fehlens von Umkleidevorrichtungen nicht möglich ist, die Dienstkleidung erst am Arbeitsplatz anzulegen (BAG, Urteil vom 26.Oktober 2016 – 5 AZR 168/16 – juris; 17. Januar 2017 – 1 ABR 45/10 – juris). Diese Ausführungen betrafen jedoch nicht die Vergütungspflicht dieser Zeiten. Sie enthalten auch keine Angabe dazu, ob von einem ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen ist. Jedenfalls bisher hat das Bundesarbeitsgericht – abgesehen von der obigen Ausnahme zu Außendienstmitarbeitern – den Weg zur und von der Arbeitsstelle nicht als vergütungspflichtig angesehen. In der Entscheidung zu den Reisezeiten zum Kunden hat das Bundearbeitsgericht (Urteil vom 22. April 2009 – 5 AZR 292/08 – AP Nr. 11 zu § 611 BGB Wegezeit) die Bewertung als vergütungspflichtige Arbeitszeit eingeschränkt und ausgeführt, dass dies jedenfalls bei Außendienstlern gilt, die während der Fahrt zum Kunden das Fahrzeug selbst lenkten. Eine eindeutige Aussage, ob die Reise- und Wegezeiten aller Arbeitnehmer als vergütungspflichtig anzusehen sind, enthält diese Entscheidung nicht. Genauso wie andere Kammern des LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 05. Juni 2019 – 23 Sa 1694/18 und Urteil vom 21. August 2019 – 15 Sa 1813/18) ist deshalb auch die hiesige Kammer der Auffassung, dass der Arbeitsweg selbst dann nicht ausschließlich fremdnützig zurückgelegt wird, wenn wegen unzumutbarer Umkleidemöglichkeiten vor Ort die Uniform schon zu Hause angelegt wird. Der Arbeitsweg bleibt insofern mindestens auch eigennützig, denn das Erreichen des Arbeitsortes liegt im eigenen Interesse des Arbeitnehmers und ist seiner Sphäre zuzurechnen. Wege des Arbeitnehmers von seiner Wohnung zum Ort der Arbeitsaufnahme auch in Form des Umkleidens zählen nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit (BAG, Urteil vom 19. September 2012 – 5 AZR 678/11 – BAGE 143, 107). Diese Wege werden im eigenen Interesse des Arbeitnehmers zurücklegt, der seinen Wohnsitz frei bestimmen kann. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich nicht auf diesem Weg. Durch die Wahl des Wohnortes und des Beförderungsmittels hat es der jeweilige Arbeitnehmer selbst in der Hand, die entsprechenden Zeiten zu beeinflussen. Ihm steht es auch frei, Umwege zu fahren, um noch private Dinge zu erledigen. Soweit der Kläger meint, er sei wegen der angelegten Uniform auf dem Arbeitsweg praktisch immer Dienst, weil er von den Bürgern als Polizeiangehöriger erkannt werde, trifft dies so nicht zu. Nach den Arbeitshinweisen über die Arbeitszeit der Berliner Polizei wird in Z. 14 Abs. 1 allerdings für beamtete Polizeiangehörige ausdrücklich festgestellt, dass diese sich in bestimmten Fällen aus der Privatsphäre heraus in den Dienst zu versetzen und Amtshandlungen vorzunehmen haben. Bezogen auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse eines Polizeivollzugsangestellten wird in Z. 14 Abs. 6 aber ausgeführt, dass sich eine solche Pflicht für diese Personengruppe nicht herleiten lässt.

Diesen Ausführungen schließt sich die hier erkennende Kammer 10 an.

5.

Der Kläger hat Anspruch auf die noch nicht verfallenen Zeitgutschriften für die folgenden Tage:

25. Dezember 2017, 26. Dezember 2017, 1. Mai 2018 und 10. Mai 2018. An diesen Feiertagen hatte der Kläger dienstplanmäßig frei und hatte den Anspruch auf Zeitgutschrift mit dem am 28. Juni 2018 zugegangenen Schriftsatz gegenüber dem beklagten Land schriftlich geltend gemacht.

Die für den 17. April 2017 geltend gemachte Zeitgutschrift ist demgegenüber entsprechend § 37 TV-L tariflich verfallen. Denn auch diesen Anspruch hatte der Kläger erstmals mit dem am 28. Juni 2018 zugestellten Schriftsatz vom 21. Juni 2018 und damit außerhalb der 6-monatigen Ausschlussfrist schriftlich geltend gemacht.

5.1

Zum Anspruch auf entsprechende Zeitgutschriften hat die Kammer 23 des LAG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 5. Juni 2019 – 23 Sa 1694/18 zutreffend ausgeführt:

Nach Maßgabe von § 6 Abs. 3 S. 3 TV-L und der zugehörigen Protokollerklärung vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag und für die beiden Vorfeiertage am 24. und 31. Dezember eines Jahres, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden, da anderenfalls diejenigen Arbeitnehmer, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben, nacharbeiten müssten. Die tarifliche Regelung begründet nach ihrem Wortlaut keinen Anspruch auf eine Gutschrift von Stunden auf einem Arbeitszeitkonto, sondern auf Verminderung der Sollarbeitszeit (zur wortgleichen Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT: BAG 08. Dezember 2010 – 5 AZR 667/09 – Rn. 17). Die regelmäßige Arbeitszeit wird durch § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L nicht durch gestaltenden Akt des Arbeitgebers, sondern von Rechts wegen „automatisch“ vermindert. Die Rechtsfolge der verminderten regelmäßigen Arbeitszeit des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K muss vom Arbeitgeber jedoch bei der Dienstplangestaltung, der Arbeitszeiterfassung und der Vergütung umgesetzt werden. Geschieht das nicht, entstehen nachgelagerte Ansprüche des Arbeitnehmers auf Beseitigung des tarifwidrigen Zustands (zur entsprechenden Regelung im TVöD-K: BAG 24. Oktober 2013 – 6 AZR 286/12 – Rn. 19 f.).

Geht es um die Korrektur der Arbeitszeiterfassung auf einem Arbeitszeitkonto, kommt dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos aus § 611 Abs. 1 BGB zu, wenn das Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch nach der zugrunde liegenden Abrede verbindlich bestimmt (vgl. zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT: BAG 27. März 2014 – 6 AZR 621/12 – Rn. 21; zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K: 24. Oktober 2013 – 6 AZR 286/12 – Rn. 21). Eine unterbliebene Umsetzung der Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L kann dazu führen, dass Überstunden in einem zeitlichen Rahmen entstehen, der ohne die Verminderung noch von der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst wäre. Reduziert sich die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L, bewirkt dies eine Absenkung der Stundenzahl, ab deren Erreichen Überstunden geleistet werden. Die Vergütungspflicht umfasst dann die ab dem abgesenkten Schwellenwert geleisteten Stunden als Überstunden unter Berücksichtigung der tariflichen Vergütungsvorgaben (vgl. zum wortgleichen § 6 Abs. 3 S. 3 TVöD-AT: BAG 27. März 2014 – 6 AZR 621/12 – Rn. 21).

Der Kläger stützt seinen Anspruch auf die begehrten Gutschriften zu Recht darauf, dass aufgrund der nicht umgesetzten Verminderung der Arbeitszeit für dienstfreie Feiertage nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L Mehrarbeit geleistet worden ist. Dabei handelt es sich unter Berücksichtigung der vom Kläger durchgehend geleisteten Wechselschichtarbeit um geplante Überstunden iSv. § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 2 TV-L, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 4 und 5 TV-L konnte der Kläger die Faktorisierung dieser Überstunden geltend machen und hat dies mit seiner Klageerweiterung mit der Folge getan, dass sie seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind, soweit dies noch nicht erfolgt ist.

Auf die Ausführungen zur Lesart des Bundesarbeitsgerichts von § 7 Abs. 8 Buchst. c TV-L (BAG 23. März 2017 – 6 AZR 161 / 16 – Rn. 20 ff.) unter 1.2.3.1. des vorliegenden Urteils wird Bezug genommen. Es handelt sich um geplante Überstunden, weil der Dienstplan keine Verminderung der Arbeitszeit für dienstfreie Feiertage und Vorfeiertage vorsieht. Unter Schichtplanturnus im Sinn von § 7 Abs. 8 Buchst c TV-L ist der Zeitraum zu verstehen, für den der Schichtplan oder der Dienstplan im Vorhinein aufgestellt ist (zum wortgleichen § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-AT: BAG 25. April 2013 – 6 AZR 800/11- Rn. 26). Ein Ausgleich im Schichtplanturnus muss deshalb im Schichtmodell Metropolitan innerhalb des 9-wöchigen Schichtplanzyklus erfolgen. Dies ist unstreitig nicht erfolgt, sondern der Kläger ist nach dem stets unveränderten Schichtplan für die E-Gruppe zur Arbeit herangezogen worden. Daraus ergibt sich, dass mit dem Ablauf des Schichtplanzyklus, in dem der dienstfreie Feiertag lag, Überstunden im Umfang der nicht umgesetzten Verminderung der Arbeitszeit entstanden sind.

Ein Ausgleich durch entsprechende Freistellung des Klägers innerhalb des jeweiligen Schichtplanzyklus ist unstreitig nicht erfolgt. In welchem Umfang die Verminderung der Arbeitszeit des Klägers zum Ausgleich des dienstfreien Feiertags umzusetzen wäre, ist im Schichtmodell Metropolitan nicht ohne Weiteres offensichtlich, weil der Kläger in der Früh- oder Spätschicht jeweils 8,25 Stunden arbeiten müsste, zu Beginn der ersten Nachtschicht dagegen nur 2,25 Stunden (wegen des um 45 Minuten vorversetzten Arbeitszeitbeginns des Klägers als Objektführer, anderenfalls bei Tarifbeschäftigten im Objektschutz ohne die Funktion eines Objektführers 1,5 Stunden) und zum Ende der zweiten Nachtschicht 6 Stunden (als Objektführer, anderenfalls 6,75 Stunden). Da nicht feststellbar ist, welche diese Arbeitszeiten für den Kläger in dem Fall maßgeblich gewesen wäre, in dem er nicht nach dem Dienstplan für die E-Gruppe dienstfrei gehabt hätte, ist der Durchschnittswert zu errechnen. Dieser beträgt, abweichend von der Einschätzung des Klägers und des Arbeitsgerichts, nicht 7,7 Stunden auf der Grundlage einer 38,5-Stunden-Woche, sondern 7,07 Stunden auf der Grundlage des Schichtmodells Metropolitan mit der Schichtfolge FFSSNNXXX und sieben Arbeitstagen nach dem Tagesprinzip (5 x 8,25 Stunden + 2,25 Stunden + 6 Stunden = 49,5 Stunden : 7 Arbeitstage = 7,07 Stunden/Arbeitstag).

Bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten muss das beklagte Land diese Überstunden grundsätzlich in Freizeit ausgleichen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L). Nach Ablauf dieses Zeitraums kann der Arbeitnehmer, sofern ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L eingerichtet ist, gemäß § 8 Abs. 1 S. 5 TV-L eine Faktorisierung der Überstunden durch Umwandlung in Zeit und deren Ausgleich verlangen. Eine Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto setzt grundsätzlich voraus, dass in ihrem Umfang bereits Arbeit geleistet, aber noch nicht vergütet worden ist. Im hier vorliegenden Fall der nicht umgesetzten Verminderung der Arbeitszeitreduzierung ist der Kläger zwar für die von ihm geleistete Arbeit bezahlt worden, er hatte jedoch einen Vergütungsanspruch in gleichem Umfang für die Leistung verminderter Arbeitszeit. Deshalb hat er Überstunden geleistet und ist für die über die verminderte Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit noch nicht vergütet worden. Insoweit kann er nach § 8 Abs. 1 S. 4 und 5 TV-L die Faktorisierung seines Freizeitausgleichsanspruchs in umgerechnete Zeit auf seinem nach § 10 TV-L geführten Arbeitszeitkonto PuZMan verlangen, sofern die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse dies zulassen.

Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer 10 des LAG Berlin-Brandenburg an.

5.2

Da es sich um geplante Überstunden handelt, weil ein Ausgleich durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durch das beklagte Land im Metropolitan-Modell nicht vorgenommen wird, fallen diese Überstunden jeweils nach Ablauf des 9-wöchigen Schichtturnus an. Das Metropolitan-Modell begann am 26. Juni 2015. Die ersten 9 Wochen endeten am 26. August 2015. Mit dem nächsten Tag (27. August 2015) konnten daher Überstunden fällig werden. Die nächsten Fälligkeitstermine waren: 29. Oktober 2015, 31. Dezember 2015, 3. März 2016, 5. Mai 2016, 7. Juli 2016, 8. September 2016, 10. November 2016, 12. Januar 2017, 16. März 2017, 18. Mai 2017, 20. Juli 2017, 21. September 2017, 23. November 2017, 25. Januar 2018, 28. März 2018, 30. Mai 2018, 1. August 2018, 3. Oktober 2018, 5. Dezember 2018, 6. Februar 2019 und 10. April 2019. Der Kläger hat die hier begehrten Zeitgutschriften mit der dem beklagten Land am 28. Juni 2018 zugestellten Klageerweiterung erstmals geltend gemacht. Damit waren alle Ansprüche, die vor dem 28. Dezember 2017 fällig waren, verfallen.

5.3

Auch die hiesige Kammer geht, wie etwa auch die Kammer 15 des LAG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 21. August 2019 im Verfahren 15 Sa 1813/18 davon aus, dass für jeden auf einen Werktag fallenden Feiertag 7,07 Stunden gutzuschreiben sind (38,5 Wochenstunden : 5,44 regelmäßige Einsatztage pro Woche = 7,07 Stunden).

Mithin hat der Kläger grundsätzlich Anspruch auf eine Zeitgutschrift im Umfang von 28,28 Stunden (4x 7,07 Std.). Hierauf hat das beklagte Land Gutschriften im Umfang von jeweils 6 Stunden und 11 Minuten (dezimal: 6,1875) gewährt. Diese 24,75 waren ebenso in Abzug zu bringen wie die bereits erstinstanzlich dem Kläger zugesprochenen 3 Std. 2 Min. (= dezimal: 3,03 Std.). Es stehen dem Kläger somit weitere 0,5 Std. bzw. 30 Min. als Zeitgutschrift für sein Arbeitszeitkonto zu, so dass diese bei der Neufassung des Tenors, dem erstinstanzlich zugesprochenen Wert hinzuzurechnen waren.

6.

Die Revision war für die Parteien wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

III.

Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren war nach den zahlreichen Antragsänderungen des Klägers wie vom Arbeitsgericht im Einzelnen auf den Seiten 24 und 25 des Urlaubs aufgeführt angenommen mit 53.329,50 EUR zu bestimmen.

 

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