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Umwandlung der JLP: Anspruch auf Zeitgutschrift statt Auszahlung

Bonus in Freizeit getauscht, 58 Minuten bleiben übrig. Der Chef überweist sie einfach. Darf er das? Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht entschieden – mit Folgen für jedes Arbeitszeitkonto.
Arbeiterin in Fabrikhalle blickt enttäuscht auf Lohnabrechnung neben digitalem Zeitkonto-Terminal.
Das Bundesarbeitsgericht stärkte den Anspruch auf Gutschrift von Reststunden auf das Arbeitszeitkonto statt einer ungewollten Auszahlung. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 AZR 22/25

Das Wichtigste im Überblick

BAG verneint Arbeitgeberwahlrecht und verlangt meist Gutschrift statt Auszahlung der Reststunden.
  • Das BAG hob das Urteil auf und schickte den Fall zurück.
  • Tarifliche Protokollnotizen geben Arbeitnehmern einen Umwandlungsanspruch in Freizeit.
  • Reststunden und Minuten gehören auf das Arbeitszeitkonto, wenn eines existiert.
  • Eine Auszahlung kommt nur ohne Arbeitszeitkonto in Betracht.
  • Das Landesarbeitsgericht muss nun die betrieblichen Gründe klären.

  • Gericht: Bundesarbeitsgericht, Fünfter Senat
  • Datum: 25.02.2026
  • Aktenzeichen: 5 AZR 22/25
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht, Insolvenzarbeitsrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Insolvenzverwalter, Tarifgebundene Betriebe

Wann ist die Umwandlung der JLP in Freizeit möglich?

Eine in Vollzeit tätige Produktionsmitarbeiterin wollte ihre tarifliche Prämie in Freizeit umwandeln, woraufhin der Insolvenzverwalter des Betriebs nur die vollen Tage ausgab und verbleibende Reststunden eigenmächtig finanziell ausglich. Das angerufene Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25.02.2026, Az. 5 AZR 22/25) gab der Revision der Arbeitnehmerin vollumfänglich recht. Eine Revision ist ein Rechtsmittel, mit dem die höchste Bundesinstanz überprüft, ob die Vorinstanz das Gesetz falsch angewendet hat – es geht also nur um Rechtsfehler, nicht um eine neue Beweisaufnahme. Das BAG hob das vorherige Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Akte zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Das rechtliche Fundament für solche Streitigkeiten bildet § 5 Ziff. 6 des Tarifvertrags zur Jahresleistungsprämie (TV JLP 2023), welcher Beschäftigten einen verbindlichen Anspruch auf die Umwandlung der Einmalzahlung in bezahlte Freistellung sichert. Wer von der Erholungsoption Gebrauch machen möchte, muss den Antrag formgerecht bis spätestens im November des Vorjahres einreichen. Die Berechnung der exakten Freizeit regeln detaillierte Protokollnotizen, die je nach Tätigkeit im Unternehmen spezifische Werte aus Tagen, Stunden und Minuten festlegen. Solche Protokollnotizen sind schriftliche Zusatzvereinbarungen zum Tarifvertrag, die dieselbe rechtliche Bindungswirkung entfalten wie die Hauptregelungen selbst; ausdrücklich ausgeschlossen von einer solchen Umwandlung in Freizeit sind dabei lediglich Auszubildende.

Die 37,5 Stunden pro Woche arbeitende Fabrikangestellte forderte im November 2022 für das kommende Frühjahr derartige Freistellungen von der Geschäftsführung ein. Da die Angestellte in den Monaten vor April 2023 mehr als ein halbes Jahr im intensiven Drei-Schicht-Betrieb rotierte, stand ihr laut den erwähnten Protokollnotizen ein präziser Freizeitausgleich von sechs Tagen, zwei Stunden und 18 Minuten zu. Das oberste Arbeitsgericht betonte bei der Ermittlung dieses Volumens ausdrücklich, dass jene Protokollnotizen eigenständige tarifliche Normen darstellen – eine Ansicht, für die der Senat – also die jeweils zuständige Gruppe von fünf Bundesrichtern am BAG – auf seine früheren Gerichtsurteile (BAG 24. Januar 2024, Az. 4 AZR 114/23 sowie BAG 27. Juli 2017, Az. 6 AZR 701/16) verwies. Ungeachtet dieser gefestigten Rechtslage gestand der Insolvenzverwalter der Produktionskraft zwar den Hauptteil von sechs Urlaubstagen zu, blockierte demgegenüber jedoch die Eintragung der restlichen 138 Minuten auf das persönliche Arbeitszeitkonto der Frau.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Räumt ein Tarifvertrag Beschäftigten das Recht ein, eine tarifliche Einmalzahlung in Freizeit umzuwandeln, müssen dabei entstehende Reststunden und -minuten über ganze Arbeitstage hinaus zwingend einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Ein Wahlrecht des Arbeitgebers auf finanzielle Auszahlung besteht nicht, solange im Betrieb entsprechende Zeitkonten geführt werden.
  2. Eine Betriebsvereinbarung, die die rechtmäßige Umwandlung auf bloße ganze Arbeitstage beschränkt und verbleibende Zeitbruchteile in eine finanzielle Auszahlung zwingt, verstößt gegen die gesetzliche tarifliche Regelungssperre. Sie ist juristisch unwirksam, wenn der zugrundeliegende Tarifvertrag keine ausdrückliche Öffnungsklausel zur Abweichung enthält.
Infografik: Bei vorhandenen Arbeitszeitkonten besteht kein Wahlrecht des Arbeitgebers auf Auszahlung von Reststunden nach Umwandlung; sie sind gutzuschreiben.
Reststunden richtig zuordnen statt auszahlen

Wer entscheidet über Reststunden?

Bleiben bei einer fristgerechten und machbaren Umwandlung der Prämie Zeiten übrig, die über die Rahmen von ganzen Tagen hinausgehen, definiert § 5 Ziff. 6 Abs. 4 Satz 2 TV JLP 2023 einen starren Ablauf. Solche Stunden und Minuten müssen zwingend auf einem vorhandenen Arbeitszeitkonto der Mitarbeitenden gutgeschrieben werden. Lediglich dann, wenn im Unternehmen überhaupt kein solches Stundenkonto geführt wird, erlaubt der Tarifvertrag eine unmittelbare Auszahlung der übrig gebliebenen Zeitabschnitte. Die Vereinbarung räumt der Unternehmensführung demnach keinerlei eigenmächtiges Wahlrecht ein, ob sie die überschüssige Zeit für die Belegschaft als Erholung festhält oder ungefragt finanziell abgilt.

Der verantwortliche Verwalter in der Insolvenzmasse – also dem gesamten Vermögen des insolventen Betriebs, das ein gerichtlich bestellter Verwalter treuhänderisch verwaltet und wobei er rechtlich die Position des Arbeitgebers einnimmt – umging diese strenge tarifliche Vorgabe und überwies der Arbeitnehmerin für ihre erarbeiteten zwei Stunden und 18 Minuten ohne Rückfrage einen Geldbetrag in Höhe von 33,26 Euro brutto. Er verteidigte diesen Vorstoß mit der Behauptung, der aktuelle Wortlaut des Paragrafen lasse es zu, frei zwischen der Zeitanrechnung und der direkten Entlohnung zu wählen. Infolgedessen wertete die Arbeitgeberseite den tariflichen Anspruch der Produktionskraft durch die Vermengung von Urlaubstagen und der kleinen Geldüberweisung bereits als komplett erfüllt.

Die gerichtliche Verwerfung der Auszahlung

Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts verwarf das vom Betrieb angenommene Wahlrecht, nachdem die Erfurter Richter eingangs die prozessuale Zulässigkeit der Klage prüften und bejahten. Da die Auswertung von geltenden Tarifverträgen den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen folgen muss – das bedeutet: Gerichte prüfen nicht nur den reinen Wortlaut, sondern auch Systematik, Entstehungsgeschichte und den erkennbaren Zweck der Regelung –, zogen die Arbeitsrichter weitere Fallentscheidungen heran, darunter das Urteil vom 12. Februar 2025 (Az. 5 AZR 51/24) sowie eine Entscheidung vom 23. Oktober 2024 (Az. 5 AZR 110/24). Aus der Perspektive des Bundesgerichts belegen Systematik, Entstehungsgeschichte und die Zweckmäßigkeit der Tarife, dass die Normen ausschließlich auf tatsächlich bezahlte Freistellung zielen. Sobald das Unternehmen im Hintergrund ein Erfassungssystem für Arbeitsstunden unterhält, verbietet das Regelwerk die Überweisung von finanziellen Bruchteilen als Ersatz. Da das angefochtene Landesarbeitsgericht das Wahlrecht fälschlicherweise bestätigt hatte, löste das Bundesarbeitsgericht dessen klageabweisenden Beschluss auf.

§ 5 Ziff. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 TV JLP 2023 bestimmen vielmehr, dass der Arbeitgeber bei einem fristgemäßen Antrag eines Arbeitnehmers den von diesem bestimmten Teil- oder Gesamtbetrag der zusätzlichen Einmalzahlung – soweit betrieblich möglich – in einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht für dem jeweiligen Betrag entsprechende ganze Arbeitstage umwandeln und die darüber hinausgehenden Stunden und Minuten dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers – wenn vorhanden – gutschreiben muss. – so das Bundesarbeitsgericht
Praxis-Hinweis: Existenz eines Arbeitszeitkontos

Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war die Frage, ob im Unternehmen ein Arbeitszeitkonto geführt wird. Nur wenn ein solches Erfassungssystem im Betrieb komplett fehlt, erlaubt der Tarifvertrag eine Auszahlung der verbleibenden Reststunden in Geld. Existiert hingegen ein Stundenkonto, haben Beschäftigte einen festen Anspruch auf die exakte Gutschrift der übrigen Minuten. Der Arbeitgeber besitzt in diesem Fall kein Wahlrecht und darf nicht eigenmächtig auf eine finanzielle Abgeltung umschwenken.

Wann scheitert die Umwandlung?

Eine Übertragung der Zeitdifferenz auf das Arbeitszeitkonto lässt sich aus unternehmerischer Sicht nur dann rechtmäßig aushebeln, wenn nachvollziehbare betriebliche Gründe massiv gegen die Erfassung sprechen. Zu den juristisch tragbaren Hindernissen zählt nach Auffassung der Gerichte ein Erreichen der vorgegebenen Saldenhöchstzeit auf dem Personalkonto der angestellten Person. Ebenfalls können strikte gesetzliche Vorgaben nach den Büchern des Sozialrechts, wie etwa der vorgeschriebene Stundenabbau nach § 96 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 SGB III, einen Einspruch auf der Führungsebene legitimieren. Diese Vorschrift betrifft das Kurzarbeitergeld und verpflichtet Arbeitgeber in bestimmten Fällen, zunächst Überstunden auf dem Arbeitszeitkonto abzubauen, bevor staatliche Leistungen fließen. Der einfache Verweis auf hohe Kontostände innerhalb der Firma oder eine pauschal starke Inanspruchnahme personeller Ressourcen taugen hingegen im Normalfall nicht für eine Blockade.

Mit dem Fokus auf die hochgradig schwierige Wirtschaftslage bemühte der beklagte Insolvenzverwalter exakt solche betrieblichen Hinderungsgründe, um die geballte Umwandlung aller Ansprüche abzuwenden. Das Thüringer Landesarbeitsgericht, welches das Verfahren zuvor in Erfurt unter dem Aktenzeichen 1 Sa 63/24 begleitete, hatte es jedoch komplett versäumt, konkrete tatsächliche Feststellungen zur Machbarkeit in der Firma zu fällen. Es blieb während der Berufungsphase vollkommen verborgen, ob durch die aufzubringenden 138 Minuten in den Auftragsbüchern unvertretbare finanzielle Belastungen aufgetreten wären.

Warum muss das LAG neu prüfen?

Angesichts dieser fehlenden Beweisdichte griffen die obersten Arbeitsrichter auf die Mechanismen der § 562 Abs. 1 ZPO sowie § 563 Abs. 1 und 3 ZPO zurück, um die Akte umgehend zur Berufung an die vorige Instanz zu delegieren. Konkret bedeutet das: Findet das BAG einen Rechtsfehler im Urteil der Vorinstanz, muss es dieses aufheben (§ 562 ZPO). Sind danach noch Tatsachen zu klären, geht der Fall zurück ans Landesarbeitsgericht, das neu verhandeln muss (§ 563 ZPO). Am Landesarbeitsgericht müssen die Zuständigen nun detailliert das wirtschaftliche Raster überprüfen und ermitteln, ob das Zeitguthaben betrieblich anwendbar ausfiel. Für die erforderliche Abstufung der Darlegungs- und Beweislast orientiert sich das Bundesarbeitsgericht an seinen früheren Leitsätzen aus den Verfahren vom 18. Januar 2023 (Az. 5 AZR 108/22) und vom 21. Januar 2021 (Az. 8 AZR 195/19): Während im Prozess zunächst die Arbeitnehmerin ihre Forderungen zu belegen hat, fällt im Zweifel der Firmenleitung eine sekundäre Pflicht über die interne wirtschaftliche Darlegung zu.

Dürfen Betriebsvereinbarungen die JLP beschneiden?

Beabsichtigt ein Betrieb, die tariflichen Zusagen durch neue Abstimmungen mit dem hauseigenen Betriebsrat zu drosseln, stößt dieses Vorhaben unmittelbar auf die gesetzliche Regelungssperre nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Dieses Prinzip sichert den Vorrang von Tarifverträgen: Eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darf tarifliche Ansprüche nicht verschlechtern, solange der Tarifvertrag dies nicht ausdrücklich erlaubt. Sofern das Tarifdokument keine eindeutige Öffnungsklausel beinhaltet – also eine Passage, die den Betriebsparteien vor Ort gestattet, abweichende Regelungen zu treffen –, sind niedergeschriebene Betriebsvereinbarungen, welche die garantierten Ansprüche der Arbeitnehmerschaft einschränken, vollends unwirksam. Der viel diskutierte § 5 Ziff. 6 Abs. 1 TV JLP 2023 beherbergt keinerlei Passagen, welche eine Modifikation des generellen Umwandlungsumfangs auf lokaler Ebene gestatten. Die zugehörigen Protokollnotizen räumen den Verhandlungspartnern maximal das Recht ein, die chronologische Reihenfolge jener Freizeitgewährungen für die Belegschaft zu sortieren.

Der Verantwortliche des insolventen Firmenzweigs brachte vor dem Gerichtssaal unbeeindruckt eine erst am 14.11.2023 erstandene „Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der tariflichen Regelungen zur zusätzlichen Einmalzahlung“ in Position. Eine Betriebsvereinbarung wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossen und steht im Rang unter dem Tarifvertrag, den Gewerkschaft und Arbeitgeberverband aushandeln – sie darf tarifliche Vorgaben daher nur ergänzen, nicht verschlechtern. Gemäß den internen Spielregeln dieses frischen Dokuments sollte ein Erholungsanspruch im Werk dauerhaft nur noch für Größenordnungen zugelassen werden, die nahtlos als ein ganzer Arbeitstag verbucht werden können. Die Absprachen der Betriebsführung verfolgten eindeutig das Ziel, jede restliche Minute und überstehende Arbeitszeitkürzel der betroffenen Produktionsmitarbeiter systematisch in die direkte Banküberweisung zu zwingen.

Ungeachtet dessen ist diese Regelung auch wegen Verstoßes gegen die tarifliche Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam. § 5 Ziff. 6 Abs. 1 TV JLP 2023 enthält insoweit keine Öffnungsklausel. Absatz 3 der Protokollnotizen zu § 5 Ziff. 6 TV JLP 2023 erlaubt den Tarifvertragsparteien lediglich den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Reihenfolge der konkreten Freizeitgewährung. – so das Bundesarbeitsgericht

Warum war die Betriebsvereinbarung unwirksam?

Das Erfurter Revisionsgericht entlarvte das Verteidigungsmanöver anhand des Papieres zügig auf zwei getrennten Dimensionen. Da die Schichtarbeiterin ihr Recht auf Erholung in der betroffenen Tarifrunde des Frühjahrs schon deutlich im November des Jahres 2022 formal angestoßen hatte, war das neue Regelwerk bedeutungslos für die richterliche Entscheidungsfindung. Völlig losgelöst von diesen Datumsüberschneidungen demonstrierte die Vorlage dem Bundesarbeitsgericht die klare Verletzung der gesetzlichen Regelungssperre. Die Protokollnotizen billigen den Arbeitgebern keine Freiheit, durch betriebseigene Beschlüsse die Verteilung der überschüssigen Kontostunden einzudämmen, wodurch das Bundesgericht die Firmenrichtlinie als rechtlich nutzlos abwies.

So sichern Beschäftigte ihren Anspruch

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist bindend für alle Gerichte und stärkt die Position tarifgebundener Beschäftigter, deren Arbeitgeber die Umwandlung der Jahresleistungsprämie in Freizeit behindern. Das Urteil ist auf andere Tarifverträge mit vergleichbaren Regelungen übertragbar. Verlangen Sie bei verweigerten Reststunden unter Hinweis auf § 5 Ziff. 6 TV JLP 2023 die unverzügliche Gutschrift auf Ihr Arbeitszeitkonto. Lässt sich die Geschäftsleitung auf eine Betriebsvereinbarung ein, die Ihre Ansprüche einschränkt, berufen Sie sich auf die gesetzliche Sperrwirkung – solche Abreden sind ohne Tariföffnungsklausel unwirksam.

Lehnt der Arbeitgeber die Gutschrift mit Hinweis auf betriebliche Gründe ab, fordern Sie konkrete Nachweise über Überschreitung von Kontohöchstgrenzen oder gesetzliche Hinderungsgründe. Pauschale Verweise auf Personalknappheit oder hohe Kontostände genügen nicht. Stellen Sie Ihren Umwandlungsantrag form- und fristgerecht bis November des Vorjahres, um Ihren Anspruch zu sichern.

Achtung Falle: Sperrwirkung von Tarifverträgen

Versucht die Geschäftsleitung, die Umwandlung von Prämien in Freizeit nachträglich durch eine Betriebsvereinbarung einzuschränken – etwa indem nur noch volle Tage gewährt werden –, greift regelmäßig die gesetzliche Sperrwirkung. Solange der geltende Tarifvertrag keine ausdrückliche Öffnungsklausel für solche lokalen Modifikationen enthält, sind ungünstigere Absprachen mit dem Betriebsrat unwirksam. Beschäftigte können sich dann weiterhin auf die ursprünglichen Tarifregeln berufen.


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Die wahre Motivation hinter solchen Manövern ist fast immer reine Bequemlichkeit der Personalabteilungen. Restzeitkonten mit krummen Minutenwerten wie hier sind für die Lohnbuchhaltung ein administrativer Albtraum, den Arbeitgeber um jeden Preis vermeiden wollen. Lieber schütten sie voreilig Kleinstbeträge aus, um die Konten glattzuziehen.

Lassen Sie sich deshalb nicht mit schnellen Einmalzahlungen abspeisen, wenn Sie eigentlich Freizeitausgleich wollen. Betroffene sollten konsequent auf der minutengenauen Gutschrift bestehen und ungültige Betriebsvereinbarungen ignorieren. Oft reicht schon ein schriftlicher Hinweis auf die fehlende Öffnungsklausel im Tarifvertrag, um die Gegenseite zum Einlenken zu bewegen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Zeitgutschrift, wenn mein Arbeitszeitkonto bereits die Obergrenze erreicht hat?

NEIN, wenn Ihr Arbeitszeitkonto die tarifliche oder vertragliche Obergrenze erreicht hat, kann der Arbeitgeber die Restzeit ausnahmsweise in Geld auszahlen. Eine weitere Zeitgutschrift ist dann nicht geschuldet, wenn das Konto rechtlich nicht mehr belastet werden darf.

Grundsätzlich müssen Reststunden und Restminuten auf ein vorhandenes Arbeitszeitkonto gebucht werden, weil der Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag die Abgeltung in Freizeit oder Zeitgutschrift vorsieht. Ist das Konto aber bereits bis zur festgelegten Höchstgrenze gefüllt, fehlt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, noch weitere Zeit gutzuschreiben, ohne die vereinbarte Grenze zu überschreiten. Deshalb darf er in diesem Sonderfall auf eine finanzielle Auszahlung ausweichen. Entscheidend ist dabei, dass die Obergrenze tatsächlich in einer verbindlichen Regelung steht und der aktuelle Saldo nachvollziehbar belegt wird.

Eine pauschale Behauptung, das Konto sei „voll genug“, reicht nicht aus. Der Arbeitgeber muss die konkrete Höchstgrenze und den konkreten Stand des Kontos darlegen, sonst bleibt der Anspruch auf Gutschrift bestehen.


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Darf der Arbeitgeber eine Auszahlung erzwingen, indem er pauschalen Personalmangel im Betrieb vorschiebt?

Nein, der Arbeitgeber darf eine Auszahlung nicht allein mit pauschalem Personalmangel oder allgemeinem Stress im Betrieb erzwingen. Für eine Blockade der Freizeitumwandlung braucht er massive, konkret nachweisbare betriebliche Gründe.

Der Tarifanspruch auf Umwandlung in bezahlte Freistellung soll gerade nicht durch bloße Behauptungen ausgehöhlt werden. Ein allgemeiner Hinweis wie „Wir haben zu wenig Leute“ reicht rechtlich nicht, weil damit weder eine konkrete wirtschaftliche Unzumutbarkeit noch ein ernsthafter Gesetzesverstoß belegt ist. Zulässig kann eine Ablehnung nur sein, wenn die Freistellung tatsächlich zu unvertretbaren finanziellen Belastungen oder zu klaren rechtlichen Problemen führen würde. Im Streitfall muss der Arbeitgeber diese Gründe nachvollziehbar und schriftlich darlegen.

Deshalb sollten Beschäftigte sich mit einer pauschalen Ausrede nicht abspeisen lassen, sondern eine konkrete Begründung verlangen. Fehlt eine solche Darlegung, bleibt es grundsätzlich beim Anspruch auf Gutschrift oder Freistellung, nicht bei einer einseitig angeordneten Auszahlung.


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Kann eine Betriebsvereinbarung meinen tariflichen Anspruch auf die Umwandlung der Prämie rechtmäßig einschränken?

Nein, eine Betriebsvereinbarung kann Ihren tariflichen Anspruch auf Umwandlung nicht rechtmäßig einschränken. Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gilt die tarifliche Regelungssperre, sodass eine ungünstigere betriebliche Abweichung ohne Öffnungsklausel unwirksam ist.

Tarifverträge haben Vorrang vor Betriebsvereinbarungen, weil ihre Regelungen die Arbeitsbedingungen abschließend oder zumindest vorrangig festlegen. Will der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat nur noch ganze Tage Freizeit zulassen und Restminuten auszahlen, verschlechtert das Ihren tariflichen Anspruch. Solche Abweichungen sind nur zulässig, wenn der Tarifvertrag ausdrücklich erlaubt, dass der Betrieb hiervon abweicht. Fehlt eine solche Öffnungsklausel, bleibt die tarifliche Regelung maßgeblich und die Betriebsvereinbarung kann sie nicht verdrängen.

Wichtig ist allerdings die genaue Prüfung des Tariftexts, denn manchmal wird nur die Reihenfolge oder praktische Durchführung der Freistellung geregelt. Dann kann eine Betriebsvereinbarung zulässig sein, solange sie den Anspruch nicht verkürzt, sondern nur organisatorisch ausgestaltet.


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Was kann ich tun, wenn mein Chef Restminuten ungefragt auszahlt statt sie gutzuschreiben?

Widersprechen Sie der Auszahlung sofort schriftlich und verlangen Sie die unverzügliche Gutschrift der exakten Restminuten auf Ihr Arbeitszeitkonto. Bei vorhandenem Zeitkonto darf der Arbeitgeber die verbleibenden Minuten nicht eigenmächtig in Geld umwandeln.

Rechtlich folgt das aus § 5 Ziff. 6 TV JLP 2023 und der dazu bestätigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.02.2026, Az. 5 AZR 22/25. Der Tarifvertrag gibt bei bestehendem Arbeitszeitkonto kein Wahlrecht zwischen Auszahlung und Zeitgutschrift, sondern ordnet die Gutschrift zwingend an. Eine bloße Überweisung erfüllt diesen Anspruch deshalb nicht, weil der tarifliche Ausgleich gerade in Freizeit und nicht in Geld bestehen soll. Schreiben Sie der Personalabteilung eine klare E-Mail mit Fristsetzung und verweisen Sie darauf, dass die Buchung auf dem Zeitkonto nachzuholen ist.

Nur wenn im Betrieb tatsächlich kein Arbeitszeitkonto geführt wird, kann eine Auszahlung rechtmäßig sein. Behalten Sie das Geld nicht kommentarlos, weil das im Streitfall als Zustimmung zur Abweichung gewertet werden kann.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BAG – Az.: 5 AZR 22/25 – Urteil vom 25.02.2026




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