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Unberechtigte Filmaufnahme eines Arbeitnehmers – Schadensersatz

Heimliche Videoaufnahmen am Arbeitsplatz sorgen für Aufruhr! Ein Mitarbeiter klagt auf Schadensersatz, nachdem er versehentlich von einer Go-Pro-Kamera gefilmt wurde – doch das Gericht weist die Klage ab. Obwohl der Kläger sich in seiner Privatsphäre verletzt fühlte, sahen die Richter keinen Anlass für eine Entschädigung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
  • Datum: 05.03.2024
  • Aktenzeichen: 15 Sa 45/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Schadensersatzrecht
  • Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein ehemaliger Mitarbeiter eines Industrieunternehmens. Er argumentierte, dass er ohne Wissen gefilmt wurde und forderte Schadensersatz für die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.
  • Beklagte: Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers, ein Industrieunternehmen. Die Beklagte argumentierte, dass die Videoaufzeichnung unabsichtlich durch einen Kollegen des Klägers erfolgte und dass keine ernsthafte Rechtsverletzung oder immaterieller Schaden vorlag.

Um was ging es?

  • Sachverhalt:
    Der Kläger, ein ehemaliger Mitarbeiter, wurde ohne sein Wissen an seinem Arbeitsplatz durch eine Go-Pro-Kamera gefilmt. Die Kamera gehörte einem Kollegen und war für andere betriebliche Zwecke vorgesehen. Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe von 5.000 € wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die unerlaubt angefertigten Videoaufnahmen.
  • Kern des Rechtsstreits:
    Es ging darum, ob die heimliche Videoaufzeichnung einen immateriellen Schaden für den Kläger begründet und ob die Beklagte dafür haftbar gemacht werden kann.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung:
    Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Dem Kläger steht weder vertraglicher noch deliktischer Schadensersatz zu, noch ergibt sich ein Anspruch aus der DSGVO.
  • Begründung:
    Das Gericht befand, dass die Videoaufnahme nicht der Beklagten zuzurechnen ist, da keine Beweise für die Beteiligung oder Verantwortung der Beklagten vorliegen. Ein immaterieller Schaden wurde nicht nachgewiesen, da kein ernsthafter Missbrauch der Daten erfolgte und die Aufnahme unbeabsichtigt war.
  • Folgen:
    Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung unterstreicht, dass ein Verlust der Kontrolle über Daten allein nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch auslöst. Es ist eine objektiv begründete Befürchtung eines Missbrauchs notwendig.

Persönlichkeitsrechte im Fokus: Auswirkungen heimlicher Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Die unberechtigte Filmaufnahme eines Arbeitnehmers am Arbeitsplatz wirft grundlegende Fragen zu den Persönlichkeitsrechten und dem Datenschutz auf. Gerade in Zeiten, in denen Videoüberwachung immer mehr verbreitet wird, ist es entscheidend zu verstehen, wie Arbeitnehmerrechte in diesem Kontext geschützt sind. Eine heimliche Videoaufnahme kann nicht nur ein schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre darstellen, sondern auch rechtliche Folgen für den Arbeitgeber nach sich ziehen, etwa in Form von Schadensersatzansprüchen.

Die Verletzung von Datenschutzbestimmungen sowie die Missachtung der gesetzlichen Vorgaben zur Kameraüberwachung können für Unternehmen teuer werden. Arbeitnehmer haben häufig das Recht, gegen unrechtmäßige Filmaufnahmen zu klagen und eine Entschädigung bei Datenschutzverletzungen zu verlangen. Dies führt uns zu einem konkreten Fall, in dem diese Themen im Zentrum einer gerichtlichen Auseinandersetzung stehen.

Der Fall vor Gericht


Datenschutzverstoß: Videokamera filmte Mitarbeiter heimlich in Firmen-Büro

Kamera auf Fenstersims zeichnet Büroalltag unbemerkt auf.
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein ehemaliger Mitarbeiter eines Industrieunternehmens aus Baden-Württemberg erhält keine Schadensersatzzahlung für heimliche Videoaufnahmen am Arbeitsplatz. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 15 Sa 45/23.

Unbeabsichtigte Aufnahmen im Büroalltag

In dem Rechtsstreit ging es um Videoaufnahmen vom 12. Mai 2021, bei denen der Kläger und zwei Kollegen ohne ihr Wissen in einem Büroraum gefilmt wurden. Eine Go-Pro-Kamera hatte über einen Zeitraum von knapp 75 Minuten den normalen Bürobetrieb aufgezeichnet. Der zuständige Mitarbeiter E. hatte die Kamera während eines Funktionstests auf dem Fenstersims platziert und dabei versehentlich weiterlaufen lassen.

Der Kläger war auf den Aufnahmen etwa 32 Minuten zu sehen, wobei meist nur die obere Hälfte seines Kopfes im Bild war. Die Existenz der Aufnahmen wurde erst Wochen später zufällig entdeckt, als ein anderer Mitarbeiter die Kamera nutzen wollte.

Sofortige Reaktion des Arbeitgebers

Nach Bekanntwerden der Aufnahmen führte die Geschäftsführung umgehend Gespräche mit allen Beteiligten. Der verantwortliche Mitarbeiter E. entschuldigte sich bei seinen Kollegen und betonte, keine Überwachungsabsicht gehabt zu haben. Die Firma sprach eine Abmahnung aus und versetzte E. in ein anderes Büro.

Der Kläger, der die Entschuldigung nicht annahm, kündigte sein Arbeitsverhältnis zum Jahresende 2021 und forderte anschließend 5.000 Euro Schadensersatz wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung.

Gericht verneint Schadensersatzanspruch

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Der bloße Kontrollverlust über persönliche Daten führe nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch. Der Kläger müsse nachweisen, dass die Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung der Aufnahmen objektiv begründet sei. Dies sei hier nicht der Fall.

Die Richter sahen keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Aufnahmen seien nur einem kleinen Personenkreis bekannt geworden und zeigten lediglich den normalen Bürobetrieb. Es gebe keine Hinweise auf eine gezielte Überwachung oder missbräuchliche Nutzung der Aufnahmen. Der nachvollziehbare Ärger des Klägers über die unerwünschte Aufnahme stelle keinen in Geld ersatzfähigen Schaden dar.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Ein Kontrollverlust über persönliche Daten begründet nicht automatisch einen Schadenersatzanspruch nach der DSGVO. Betroffene müssen konkret nachweisen, dass die Befürchtung einer missbräuchlichen Datennutzung objektiv begründet ist. Versehentliche Videoaufnahmen am Arbeitsplatz ohne Verbreitungsabsicht und ohne tatsächliche Weitergabe an unbefugte Dritte stellen keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, die einen Schadenersatz rechtfertigt. Arbeitgeber haften zudem nicht für datenschutzrechtliche Verstöße ihrer Mitarbeiter, wenn diese außerhalb ihrer übertragenen Aufgaben handeln.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie am Arbeitsplatz ohne Ihr Wissen gefilmt wurden, können Sie nicht automatisch Schadenersatz verlangen. Sie müssen nachweisen, dass ein konkretes Risiko besteht, dass die Aufnahmen missbraucht werden könnten – zum Beispiel durch Weitergabe an Unbefugte oder öffentliche Verbreitung. Reagiert Ihr Arbeitgeber angemessen auf einen versehentlichen Vorfall, etwa durch Löschung der Aufnahmen und disziplinarische Maßnahmen gegen den verantwortlichen Mitarbeiter, haben Sie kaum Aussicht auf Schadenersatz. Anders sieht es aus, wenn die Aufnahmen vorsätzlich gemacht und verbreitet wurden oder wenn Ihr Arbeitgeber nichts gegen den Missbrauch unternommen hat. Dokumentieren Sie in jedem Fall den Vorfall genau und wenden Sie sich umgehend an Ihren Arbeitgeber und den Datenschutzbeauftragten.


Benötigen Sie Hilfe?

Fragen der Persönlichkeitsrechte am Arbeitsplatz erfordern eine sorgfältige Analyse der konkreten Umstände. Die rechtliche Bewertung von unerlaubten Videoaufnahmen ist komplex und kann je nach Einzelfall sehr unterschiedlich ausfallen. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen auf, welche rechtlichen Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die rechtlichen Grenzen der Videoüberwachung am Arbeitsplatz?

Grundsätzliche Voraussetzungen

Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer ein und unterliegt daher strengen rechtlichen Grenzen. Eine Videoüberwachung ist nur mit einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO zulässig.

Mitbestimmung und Transparenz

Der Betriebsrat muss bei der Einführung von Videoüberwachung zwingend beteiligt werden. Dies ergibt sich aus dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Arbeitgeber müssen alle Personen, die den überwachten Bereich betreten könnten, transparent über die Videoüberwachung informieren.

Verbotene Bereiche und Einschränkungen

Sozialräume wie Umkleiden, Waschräume, WCs und Pausenräume dürfen unter keinen Umständen videoüberwacht werden. Eine dauerhafte verdeckte Videoüberwachung ist nach deutschem Recht grundsätzlich unzulässig.

Heimliche Videoüberwachung

Eine verdeckte Videoüberwachung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erlaubt:

  • Wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat vorliegt
  • Die Überwachung zeitlich begrenzt erfolgt
  • Alle anderen Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind

Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen

Bei Verstößen gegen diese Regelungen drohen erhebliche Konsequenzen:

  • Schmerzensgeldzahlungen an betroffene Arbeitnehmer (beispielsweise 3.500 Euro bei unerlaubter Dauerüberwachung)
  • Bußgelder nach DSGVO von bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes
  • Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren bei unbefugten Aufnahmen

Die Videoüberwachung muss stets dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass die Überwachung geeignet, erforderlich und angemessen ist. Wenn Sie als Arbeitnehmer von einer unzulässigen Videoüberwachung betroffen sind, können Sie die sofortige Einstellung der Überwachung und die Löschung der Aufnahmen verlangen.


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Welche Schadenersatzansprüche bestehen bei unerlaubten Videoaufnahmen?

Bei unerlaubten Videoaufnahmen können Sie verschiedene Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Schwere des Eingriffs in Ihre Persönlichkeitsrechte.

Ansprüche nach der DSGVO

Ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO setzt einen konkreten und spürbaren Nachteil voraus. Der bloße Verstoß gegen die DSGVO reicht nicht aus. Bei der unzulässigen Videoüberwachung werden Beträge zwischen 1.000 und 10.000 Euro zugesprochen.

Strafrechtliche Dimension

Nach § 201a StGB ist das unbefugte Fotografieren oder Filmen in geschützten Räumen strafbar. Der Strafrahmen sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Dies gilt besonders für Aufnahmen in privaten Räumen oder geschützten Bereichen wie Umkleidekabinen oder Sanitärräumen.

Schadenshöhe bei verschiedenen Verstößen

Die Gerichte bemessen die Schadenshöhe nach folgenden Kriterien:

  • Schwerwiegende Verstöße bei sensiblen Daten: 5.000 bis 15.000 Euro
  • Mittelschwere Verstöße wie unzulässige Videoüberwachung: 1.000 bis 10.000 Euro
  • Besonders schwere Fälle mit Rufschädigung: bis zu 50.000 Euro

Voraussetzungen für Schadenersatz

Ein Schadenersatzanspruch besteht, wenn die Aufnahmen ohne Ihre Einwilligung erfolgen. Bei einer nachträglichen Verwendung von Aufnahmen, etwa nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, erlischt die ursprüngliche Einwilligung. Die Gerichte berücksichtigen bei der Bemessung:

  • Die Finanzkraft des Verantwortlichen
  • Die Bedeutung des verletzten Rechts
  • Die Schwere der Rechtsverletzung
  • Den Grad des Verschuldens

In einem aktuellen Fall sprach das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einem ehemaligen Mitarbeiter 10.000 Euro Schadenersatz zu, weil sein ehemaliger Arbeitgeber weiterhin Werbeaufnahmen von ihm nutzte.


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Welche Beweise müssen Arbeitnehmer für eine erfolgreiche Schadenersatzklage vorlegen?

Bei einer Schadenersatzklage wegen unberechtigter Filmaufnahmen am Arbeitsplatz liegt die Beweislast grundsätzlich beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten schuldhaft verletzt hat und dadurch ein Schaden entstanden ist.

Beweislastverteilung nach § 619a BGB

Der Arbeitgeber muss konkret beweisen:

  • Die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers
  • Das Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
  • Den entstandenen Schaden
  • Den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden

Dokumentation des Schadens

Im Fall unberechtigter Filmaufnahmen sollten Sie als geschädigter Arbeitnehmer folgende Nachweise sichern:

  • Existenz der Aufnahmen durch Zeugenaussagen oder technische Beweise
  • Zeitpunkt und Dauer der Überwachung
  • Fehlende Einwilligung oder Rechtsgrundlage für die Aufnahmen
  • Konkrete Beeinträchtigungen durch die Überwachung

Nachweis der betrieblichen Veranlassung

Eine wichtige Besonderheit: Sie müssen als Arbeitnehmer nachweisen, dass der Schaden im Zusammenhang mit einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden ist. Die bloße Anwesenheit im Betrieb reicht dafür nicht aus.

Beweiserleichterungen

Das Gericht stellt keine übermäßig hohen Anforderungen an die Beweisführung, wenn sich das schädigende Ereignis in der Sphäre des Arbeitnehmers zugetragen hat. Bei Organisationsmängeln des Arbeitgebers kann zudem ein Mitverschulden nach § 254 BGB relevant werden.


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Welche sofortigen Maßnahmen sollten Betroffene bei Entdeckung heimlicher Aufnahmen ergreifen?

Bei Entdeckung heimlicher Aufnahmen können Sie unmittelbar mehrere rechtliche Schritte einleiten. Die sofortige Löschung der Aufnahmen kann nach dem Überwachungskamera-Gesetz verlangt werden.

Dokumentation und Beweissicherung

Sichern Sie zunächst alle verfügbaren Beweise über die unerlaubten Aufnahmen. Dies umfasst Zeitpunkt, Ort und Art der Aufnahmen sowie mögliche Zeugen der Aufnahme. Eine gründliche Dokumentation ist für spätere rechtliche Schritte unerlässlich.

Rechtliche Schritte

Sie können außergerichtlich oder gerichtlich gegen unerlaubtes Filmen oder Tonaufnahmen vorgehen. Der erste Schritt ist die schriftliche Aufforderung zur Unterlassung an die aufnehmende Person.

Bei Verweigerung der Löschung können Sie einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Dieser lässt sich durch Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Klage durchsetzen.

Schadensersatzansprüche

Bei schuldhafter unerlaubter Bildnutzung steht Ihnen Schadensersatz zu. Dies gilt insbesondere bei:

  • Entstellenden Aufnahmen
  • Aufnahmen aus dem Intimbereich
  • Werblicher Nutzung der Aufnahmen

Strafrechtliche Verfolgung

Die unbefugte Aufnahme des gesprochenen Wortes in nichtöffentlichen Sprechsituationen ist strafbar. Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen können Sie auch Anspruch auf eine Geldentschädigung haben.

Wurde die Aufnahme bereits verbreitet, können Sie die sofortige Entfernung aus dem Internet oder anderen Verbreitungswegen fordern. Bei Aufnahmen auf fremdem Grundstück kann auch eine Neuausrichtung der Kamera oder die Installation einer Sichtblende verlangt werden.


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Wann liegt eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung bei Videoaufnahmen vor?

Eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung bei Videoaufnahmen liegt vor, wenn das Persönlichkeitsbild des Betroffenen wesentlich in Mitleidenschaft gezogen wird.

Kriterien für die Schwere der Rechtsverletzung

Die Bewertung der Schwere orientiert sich an drei Hauptkriterien:

  • Beweggrund des Verletzers
  • Bedeutung und Tragweite der Verletzung
  • Grad des Verschuldens

Besonders schwere Fälle

Als besonders schwerwiegend gelten Verletzungen in folgenden Fällen:

Bei kommerzieller Nutzung ohne Einwilligung können Schadensersatzansprüche bis zu 10.000 Euro entstehen, wie ein aktuelles Urteil des LAG Baden-Württemberg zeigt.

Eine schwere Verletzung liegt auch vor bei:

  • Entstellenden Aufnahmen
  • Aufnahmen in der Intimsphäre
  • Sexvideos oder Nacktaufnahmen
  • Anprangernder Berichterstattung

Rechtliche Folgen

Bei schwerwiegenden Verletzungen haben Sie Anspruch auf:

Eine Geldentschädigung, deren Höhe sich nach der Intensität der Verletzung richtet. Die Entschädigung muss für den Verletzer spürbar sein, besonders wenn dieser mit den Aufnahmen Gewinne erzielt hat.

Bei Aufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich wie Wohnungen oder Toilettenräumen kann sogar eine Strafbarkeit nach § 201a StGB vorliegen. Gleiches gilt für heimliche Aufnahmen des Intimbereichs.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Persönlichkeitsrecht

Ein grundlegendes Recht jedes Menschen auf Achtung und Entfaltung der eigenen Persönlichkeit, geschützt durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz. Es umfasst unter anderem das Recht am eigenen Bild, den Schutz der Privatsphäre und die informationelle Selbstbestimmung. Bei Verletzungen können Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche entstehen. Ein klassisches Beispiel ist die Veröffentlichung von Fotos oder Videos ohne Einwilligung der abgebildeten Person.


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Datenschutz-Grundverordnung

Die seit 2018 geltende EU-weite Regelung (DSGVO) zum Schutz personenbezogener Daten. Sie legt fest, wie Unternehmen und Organisationen mit persönlichen Daten umgehen müssen. Bei Verstößen drohen empfindliche Geldbußen bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, wie Videoaufnahmen, ist nur mit Einwilligung oder auf gesetzlicher Grundlage erlaubt.


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Schadensersatzanspruch

Ein rechtlicher Anspruch auf Ausgleich eines erlittenen Schadens, geregelt in §§ 249 ff. BGB. Der Geschädigte muss dabei einen konkreten Schaden nachweisen – bei immateriellen Schäden wie Persönlichkeitsrechtsverletzungen muss eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten sein. Ein Beispiel wäre der Ersatz von Behandlungskosten nach einem Verkehrsunfall oder Schmerzensgeld bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen.


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Abmahnung

Eine formelle Rüge des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer wegen eines Fehlverhaltens, geregelt im Arbeitsrecht. Sie dient als Warnung und dokumentiert den Verstoß. Bei wiederholtem gleichartigen Fehlverhalten kann eine verhaltensbedingte Kündigung folgen. Die Abmahnung muss das konkrete Fehlverhalten beschreiben und die arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei Wiederholung aufzeigen.


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Kontrollverlust über persönliche Daten

Ein datenschutzrechtlicher Begriff, der den Verlust der Verfügungsgewalt über die eigenen personenbezogenen Daten beschreibt. Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind dies alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Ein Kontrollverlust liegt vor, wenn Daten ohne Einwilligung oder Rechtsgrundlage erhoben oder verarbeitet werden, etwa bei unberechtigten Videoaufnahmen oder Datenlecks.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Art. 82 DS-GVO: Dieser Artikel der Datenschutz-Grundverordnung behandelt das Recht auf Schadenersatz bei Datenschutzverletzungen. Er sieht vor, dass Personen, deren Datenschutzrechte verletzt wurden, Anspruch auf Schadensersatz haben, sofern die Verletzung nachweisbar ist. Im vorliegenden Fall könnte der Kläger einen Anspruch geltend machen, wenn er den Nachweis führen kann, dass seine Daten aus seiner Sicht missbräuchlich verwendet wurden.
  • BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) § 4a: Diese Vorschrift regelt die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Eine gültige Einwilligung muss informierte, freiwillige und eindeutige Zustimmung des Betroffenen zur Datenverarbeitung beinhalten. In diesem Fall ist die erteilte Einwilligung zur Aufnahme im Rahmen der Auszubildendenkampagne von Bedeutung, da sie einen legitimen Grund für die Verarbeitung seiner Daten darstellt.
  • BDSG § 7: Diese Vorschrift betrifft die Verarbeitung von Daten für Beschäftigungszwecke und hebt hervor, dass die Einhaltung der Zusammenarbeitspflichten entscheidend ist. Im konkreten Fall könnte hier erörtert werden, ob die Beklagte in der richtigen Weise Transparenz hinsichtlich ihrer Videoüberwachungspraktiken gegenüber dem Kläger geschaffen hat.
  • EU-Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie): Diese Vorschrift, die der Vorgänger der DS-GVO war, legt grundlegende Prinzipien des Datenschutzes fest und stellt die Rechte der Betroffenen in den Vordergrund. Auch wenn sie durch die DS-GVO abgelöst wurde, können einige ihrer Grundsätze noch Einfluss auf die Interpretation illegaler Datenverarbeitung im vorliegenden Fall haben.
  • BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) § 823: Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Schadensersatzvorschrift, die allerdings auch für immaterielle Schäden Anwendung finden kann. Der Kläger müsste nachweisen können, dass er durch die unbefugte Videoaufnahme einen immateriellen Schaden erlitten hat, um gemäß diesem Paragraphen Ansprüche geltend machen zu können.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Persönlichkeitsrecht verletzt: Videoüberwachung am Arbeitsplatz
    Der Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen für Videoüberwachung am Arbeitsplatz und betont, dass solche Maßnahmen nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sind, da sie das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer berühren. Arbeitgeber müssen ein berechtigtes Interesse nachweisen, beispielsweise zum Schutz vor Diebstahl, und die Überwachung transparent kommunizieren. Arbeitnehmer haben das Recht, bei unzulässiger Überwachung Schadensersatz zu fordern, müssen jedoch konkrete Nachteile nachweisen. → → Rechtliche Grundlagen zur Videoüberwachung im Betrieb
  • Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Was ist erlaubt und was ist unzulässig?
    Dieser Beitrag erläutert, unter welchen Bedingungen Videoüberwachung am Arbeitsplatz gesetzlich erlaubt ist. Es wird klargestellt, dass offene Überwachung in öffentlich zugänglichen Bereichen zulässig sein kann, während verdeckte Überwachung nur bei konkretem Verdacht auf Straftaten erlaubt ist. Zudem werden die Rechte der Arbeitnehmer und die Pflichten der Arbeitgeber im Kontext der Videoüberwachung detailliert dargestellt. → → Gesetzliche Bestimmungen zur Videoüberwachung
  • Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Verwertung im Kündigungsschutzprozess
    Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass auch unzulässig erlangte Videoaufnahmen im Kündigungsschutzprozess verwertbar sein können, insbesondere wenn sie vorsätzliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers belegen. Dies gilt verstärkt, wenn der Arbeitnehmer über die Überwachung informiert war. Datenschutzgesetze sollen nicht dazu dienen, Arbeitnehmer vor disziplinarischen Maßnahmen zu schützen. → → Verwertbarkeit von Videoaufnahmen in Kündigungsfällen
  • Persönlichkeitsrechtsverletzung – heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz
    In diesem Fall wurde die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers thematisiert. Es wurde festgestellt, dass eine solche Überwachung ohne hinreichend substantiierten Verdacht eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt. Arbeitgeber müssen klare betriebliche Richtlinien zum Umgang mit Videoaufnahmen haben, um die Privatsphäre der Mitarbeiter zu schützen. → → Heimliche Videoüberwachung und ihre rechtlichen Folgen
  • Rechtswidrige und heimliche Überwachung eines Arbeitnehmers – Entschädigungsanspruch
    Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf urteilte, dass die heimliche Überwachung von Mitarbeitern einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt. Ohne konkrete Verdachtsmomente ist eine solche Überwachung unzulässig und kann zu Entschädigungsansprüchen des betroffenen Arbeitnehmers führen. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte ihrer Mitarbeiter zu achten und dürfen Überwachungsmaßnahmen nur unter strengen Voraussetzungen durchführen. → → Ansprüche bei rechtswidriger Überwachung am Arbeitsplatz

Das vorliegende Urteil

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 15 Sa 45/23 – Urteil vom 05.03.2024


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