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Unerlaubte Handlung im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnis – Rechtswegzuständigkeit

LG Frankfurt (Oder) – Az.: 16 T 6/19 – Beschluss vom 04.01.2019

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 07.11.2018, Az. 12 C 343/18, aufgehoben.

Der Rechtsweg zur Zivilgerichtsbarkeit wird für unzulässig erklärt.

Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) verwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

3. Der Beschwerdewert beträgt 1.500,- €.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 u. 2, Abs. 2 ZPO statthaft und zulässig.

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.

Der Antragsteller wirft der Antragsgegnerin eine unerlaubte Handlung vor, welche im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Die Zuständigkeit nach Nr. 3 d) der Bestimmung setzt nicht voraus, dass ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten geltend gemacht wird. Es reicht aus, wenn dieser in einer inneren Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis der Parteien steht. Dies ist der Fall, wenn sie in der Eigenart des Arbeitsverhältnisses und den ihm eigentümlichen Berührungspunkte und Reibungen ihre Ursache findet (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Koch, 17. Aufl. § 2 Rn. 18). So verhält es sich auch nach dem Vorbringen des Antragstellers hier. Die inkriminierte Äußerung der Antragsgegnerin soll nicht als Reaktion auf einen rein privatrechtlichen Vorgang erfolgt sein. Vielmehr trägt der Antragsteller selbst vor, die Antragsgegnerin habe ihr Verhalten damit begründet, der Antragsteller habe an ihrem Arbeitsplatz unter ihrem Schreibtisch eine Überwachungskamera angebracht, mit der sie gefilmt würde. In der Folge ist die (behauptete) ehrenrührige Äußerung auf die typische Eigenart des Arbeitsverhältnisses, hier nämlich der Zugangsmöglichkeit des Arbeitgebers zu den von seinen Mitarbeitern genutzten Räumen und der Möglichkeit der Anbringung von Überwachungseinrichtungen hierin zurückzuführen. Nicht zuletzt hat der Antragsteller die Antragsgegnerin im Namen der GmbH & Co. Betriebs KG wegen dieses Vorgangs abgemahnt.

Weiter handelt es sich auch um einen Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Arbeitnehmereigenschaft der Antragsgegnerin besteht unzweifelhaft. Entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG ist der Antragsteller hier als Arbeitgeber anzusehen. Denn die für die juristische Person als Organ handelnde natürliche Person steht dem Arbeitgeber gleich (BAG VersR 1996, 1256; OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.12.2006, 9 W 2459/06, juris). Dabei spielt es für die Heranziehung der Entscheidung des BAG keine Rolle, dass die Antragsgegnerin Arbeitnehmerin der GmbH & Co. Betriebs KG ist. Denn de facto handelt der Antragsteller als Geschäftsführer für diese. Gemäß §§ 145, 161 HGB ist allein der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft – hier ausweislich des vom Antragsteller verwendeten Briefkopfs die ……………….. GmbH – zur Führung der Geschäfte befugt. Diese wiederum wird vom Antragsteller als natürlicher Person vertreten. Der Zwischenschaltung einer juristischen Person kommt insoweit keine Relevanz zu; vielmehr kann es in der Umsetzung der Rechtsprechung des BAG, welcher sich die Kammer anschließt, allein darauf ankommen, dass der Verfahrensbeteiligte als natürliche Person, wenn auch gestaffelt über zwischengeschaltete juristische Personen, die Geschäfte des Arbeitgebers tatsächlich führt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 91 Abs. 1 ZPO. Über die Kosten eines Rechtsmittels nach § 17a Abs. 4 GVG ist nach den allgemein für die Beschwerde geltenden Grundsätzen zu entscheiden (BGH MDR 1994, 96; Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl., GVG § 17b Rn. 4). Da der prozessuale Kostenerstattungsanspruch allein auf das Obsiegen und Unterliegen abstellt, sind dem Beschwerdegegner auch dann die Kosten aufzuerlegen, wenn er weder eine Verweisung des Rechtsstreits noch die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt hat (OLG Schleswig, MDR 2009, 1129).

Der Gegenstandswert beläuft sich auf rund 1/3 des Hauptsachestreitwerts; §§ 48 GKG, 3 ZPO (vgl. OLG Schleswig aaO; Zöller/Lückemann aaO GVG § 17a Rn. 20).

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