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Unfall im Homeoffice – Arbeitsunfall oder nicht?

Ist ein Unfall zu Hause im Homeoffice ein Arbeitsunfall und wer zahlt?

Zahlreiche Firmen und Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern die Chance an, im Homeoffice den täglichen Pflichten des Arbeitslebens nachzukommen. Dieses Prinzip hat sich auch in Deutschland mittlerweile durchgesetzt, oder besser gesagt, es beginnt sich langsam durchzusetzen, da es zahlreiche Vorteile mit sich bringt. Neben der Flexibilität ermöglicht die Arbeit im Homeoffice dem Mitarbeiter auch mehr Zeit für die Familie sowie ein stressfreieres Arbeiten. Das Problem, welches die Tätigkeit im Homeoffice mit sich bringt, ist lediglich die Frage des betrieblichen Versicherungsschutzes.

Was ist, wenn der Mitarbeiter im Homeoffice einen Unfall am Arbeitsplatz erleidet? Die Vielzahl der Menschen dürfte sich darüber noch keine nennenswerten Gedanken gemacht haben, obgleich diese Frage doch immens wichtig ist. Wenn Unternehmen ihren Mitarbeitern den Wunsch nach mehr Flexibilität erfüllen ist dies durchaus erst einmal löblich, doch sollten die Rahmenbedingungen im Unfallfall auf jeden Fall genau abgeklärt sein.

Das Wichtigste in Kürze


  • Unfälle im Homeoffice sind meist keine Arbeitsunfälle: Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Unfälle im Homeoffice in der Regel nicht als Arbeitsunfälle gelten, da der private Lebensbereich und die Arbeitsumgebung hier verschmelzen.
  • Eingeschränkter Versicherungsschutz: Arbeitnehmer im Homeoffice haben nur eingeschränkten Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung, da der Arbeitgeber keinen Einfluss auf die häusliche Arbeitsumgebung hat.
  • Risiko liegt beim Arbeitnehmer: Arbeitnehmer tragen das Risiko für Unfälle im Homeoffice, da der private Bereich als primär private Sphäre betrachtet wird.
  • Ausnahmen bestätigen die Regel: Wenn der Unfall direkt aus der beruflichen Tätigkeit im Homeoffice resultiert, kann er als Arbeitsunfall gewertet werden, und die gesetzliche Unfallversicherung greift.
  • Wegeunfälle sind nicht abgesichert: Der Gang zur Küche oder zum WC im Homeoffice ist nicht versicherungstechnisch abgesichert, im Gegensatz zur Tätigkeit in der Betriebsstätte des Arbeitgebers.
  • Eigenverantwortung des Arbeitnehmers: Arbeitnehmer müssen die Risiken im Homeoffice selbst minimieren und ihren Arbeitsbereich sicher gestalten, da der Arbeitgeber keinen Einfluss auf die private Einrichtung hat.
  • Bewusstsein für Risiken: Arbeitnehmer sollten sich der Risiken und der eingeschränkten Absicherung im Homeoffice bewusst sein und diese bei der Entscheidung für die Arbeit von zu Hause aus berücksichtigen.


Betriebliche Unfallversicherung, die Fakten

Arbeiten im Homeoffice
Einfach und flexibel arbeiten von zu Hause aus im Homeoffice ist für viele Arbeitnehmer ein Traum. Doch verbergen sich in der neuen Arbeitswelt nicht nur Vorteile. Wie sieht es zum Beispiel bei einem Unfall bei der Arbeit zu Hause aus? Das BGS hat hier unlängst entschieden, dass Unfälle im Homeoffice keine Arbeitsunfälle dargstellen. Symbolfoto: monkeybusinessimages/Bigstock

Jeder Arbeitnehmer, der seiner beruflichen Tätigkeit am Arbeitsplatz nachgeht, hat einen Anspruch auf die gesetzliche Unfallversicherung und ist dementsprechend auch versicherungstechnisch abgesichert. Das Homeoffice jedoch gilt in Deutschland als Sonderfall, da der Arbeitnehmer ja nicht in der Betriebsstätte des Arbeitgebers seiner beruflichen Pflicht nachkommt und dementsprechend nur eingeschränkten Schutz genießt.

In der Vergangenheit gab es bereits mehrfach Fälle, in denen im Homeoffice ein Unfall geschehen ist, welcher dann zu einem Streitfall wurde. Das Bundessozialgericht hat sich mit dieser Frage bereits befasst und ein Urteil gesprochen. In dem Urteil vom 05.07.2016 (Az: B 2 U 5/15 R) hat das Bundessozialgericht in dem Fall einer Frau entschieden, die sich im Homeoffice auf dem Weg in die Küche den Fuß brach, dass sie hierfür keinen Arbeitsunfall geltend machen kann. In der Begründung führte das BGS in Kassel damals an, dass der Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber das Risiko tragen müsste, welches sich aus der privaten Wohnungseinrichtung ergebe.

Homeoffice – die Fakten

Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts geht eindeutig hervor, dass die Tätigkeit im Homeoffice nicht zu einer Übertragung des Risikos auf den Arbeitgeber führen kann. Der Arbeitgeber ist somit nicht für die Risiken verantwortlich, die eine Tätigkeit im persönlichen Lebensbereich mit sich bringt. Die Vereinbarung des Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmer im Hinblick auf die Tätigkeit im Homeoffice führt zwar nach wie vor zu einer Verlagerung der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen auf den häuslich privaten Bereich des Arbeitnehmers, doch wird der häuslich private Bereich nach wie vor primär als private Sphäre des Arbeitnehmers betrachtet. Dies führt letztlich dazu, dass der Unfallversicherungsschutz die Tätigkeit im Homeoffice nicht erfassen kann. Dementsprechend hat ein Arbeitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber die Tätigkeit im Homeoffice vereinbart, auch die Risiken der privaten Umgebung in Eigenregie zu tragen.

Arbeitsunfall zu Hause?
Selbst bei einer Bürotätigkeit im Homeoffice kann schnell ein Missgeschick passieren. Doch wie sieht es nun mit dem Versicherungsschutz aus? Gilt ein solcher Unfall als Arbeitsunfall? Nein, sagt das Bundessozialgericht. Der Arbeitgeber hat keinen Einfluß auf den Arbeitsschutz in dem privaten Haushalt des Arbeitnehmers und kann somit auch nicht dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Symbolfoto: mangostock/Bigstock

Das Bundessozialgericht begründet weiterhin sein Urteil damit, dass der Arbeitgeber keinen Einfluss auf die Gestaltung des häuslich privaten Arbeitsbereich seines Arbeitnehmers, hinsichtlich des Arbeitsschutzes im Homeoffice, nehmen kann. Dementsprechend kann der Arbeitgeber auch keinerlei Maßnahmen treffen, um den Arbeitsschutz wirksam umzusetzen. Der Arbeitnehmer, der ja schließlich auch den Wunsch nach einer Tätigkeit im Homeoffice geäußert hat, hat somit die Risiken eigenständig zu minimieren und alle erforderlichen Maßnahmen seines privat häuslichen Lebensbereichs so zu gestalten, dass es zu keinem Unfall während der Tätigkeit im Homeoffice kommen kann. Da die Grenzen zwischen beruflicher Tätigkeit und privatem Lebensbereich immer mehr verschwimmen ist das Urteil des Bundessozialgerichts wegweisend. Gab es vor dem Urteil noch Unsicherheit im Hinblick auf den Unfallversicherungsschutz während der Homeoffice-Tätigkeit, so sind diese Unsicherheiten nunmehr völlig aus der Welt geschafft. Geschieht ein Unfall, so kann der Homeoffice-Arbeitnehmer keine Leistung von der gesetzlichen Unfallversicherung erwarten oder in Anspruch nehmen.

Im Hinblick auf das Urteil wurden dem Arbeitnehmer jedoch Einschränkungen zugesprochen. Wenn der Unfall aus der direkten beruflichen Tätigkeit am Arbeitsplatz des Homeoffice-Arbeitsplatzes geschieht greift wiederum die gesetzliche Unfallversicherung, da dies als Arbeitsunfall zu werten ist. Ein derartiger Arbeitsunfall hätte sich ja schließlich auch in den Betriebsräumlichkeiten des Arbeitgebers ereignen können. Anders wiederum verhält es sich bei dem viel berühmten Gang zum WC, welcher ja jedem Menschen während der Arbeitszeit zugestanden werden muss. Bei der Arbeit in der Arbeitsstätte des Arbeitnehmers ist dieser Gang sehr wohl unfallversicherungstechnisch abgesichert, bei der Tätigkeit in einem Homeoffice jedoch nicht. Diesen Aspekt sollte jeder Arbeitnehmer im Vorfeld bedenken, bevor es an die Tätigkeit im Homeoffice geht. Der Unfallversicherungsschutz im Homeoffice ist definitiv merklich schlechter als bei der Tätigkeit in der Betriebsstätte des Arbeitsgebers.

Auf der anderen Seite: Der Wegeunfall als Paradebeispiel

Ein hervorragendes Beispiel für den schlechteren Versicherungsstatus eines Homeofficemitarbeiters im Vergleich zu dem Mitarbeiter, der seine Tätigkeit am Arbeitsplatz des Arbeitgebers verrichtet, ist der Wegeunfall. Ein Arbeitgeber hat die Verpflichtung, seinen Arbeitnehmern einen gefahrenfreien Weg zur Arbeitsstätte zu ermöglichen. Diese Pflicht besteht bei allen Wegen, die ein Arbeitnehmer während seiner beruflichen Tätigkeit vornimmt. Es gibt einen Fall, bei welchem ein Arbeitnehmer einen Wegeunfall geltend gemacht, der sich auf dem Weg zur Kantine ereignete. Da die Nahrungsaufnahme einen festen Bestandteil der betrieblichen Abläufe des Unternehmens darstellt ist ein derartiger Wegeunfall versicherungstechnisch abgesichert. Bei einem Mitarbeiter im Homeoffice, der sich auf dem Weg in seine Küche zum Zwecke der Nahrungsaufnahme verletzt, ist dieser Versicherungsschutz jedoch nicht gegeben.

Der Hype, welcher um das sogenannte Homeoffice aktuell gern gemacht wird, beschreibt derartige Szenarien in den seltensten Fällen. Es werden immer nur die Vorteile der Tätigkeit in den heimischen vier Wänden aufgezeigt, nicht jedoch die Risiken. Da ein Arbeitnehmer seinen häuslich privaten Lebensbereich jedoch selbständig einrichtet und hierbei nur sehr selten einen Fokus auf arbeitstechnische Belange und Anforderungen legt, ist das Unfallrisiko in den heimischen vier Wänden naturgemäß deutlich höher, als es in der Betriebsstätte des Arbeitgebers der Fall ist. Dieses erhöhte Risiko jedoch hat ein Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern die Tätigkeit im Homeoffice aus Kulanz heraus gestattet, nicht zu tragen. Es ist vielmehr ein Risiko, welches der Arbeitnehmer bereitwillig auf sich nimmt. Da Arbeitsunfälle durchaus schwerwiegende Konsequenzen, im schlimmsten Fall sogar bis hin zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit, nach sich ziehen können sollte der Arbeitnehmer dieses Risiko im Vorwege sehr genau und überlegt abschätzen.

Es mag zwar durchaus Situationen geben, in denen auch in der Homeoffice-Tätigkeit ein Arbeitsunfall geschieht, der als solcher anerkannt werden kann, doch sind diese Situationen auf der Basis der aktuellen Rechtslage äußerst selten. Überdies obliegt die Beweislast, dass der Unfall aus der direkten arbeitlichen Tätigkeit heraus geschehen ist und nicht durch den Arbeitnehmer hätte vermieden werden können, ausschließlich bei dem Arbeitnehmer. In der gängigen Praxis wird sich ein derartiges Szenario nur sehr schwerlich beweisen lassen, da die gesetzliche Unfallversicherung dann vor dem Leistungseintritt eine genaue Untersuchung der privaten häuslichen Räumlichkeiten des Arbeitnehmers vornimmt und alle Eventualitäten genau prüft.

Als Fachanwalt für Versicherungsrecht und Arbeitsrecht beraten wir Sie gerne zum Thema Arbeitsunfälle oder zum Homeoffice und deren besonderen Regelungen. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns und nehmen unverbindlich Kontakt auf.

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