Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz im Überblick
- Hintergrund des Falls: Langjährige Beschäftigung und Erkrankung
- Der Versuch der Wiederaufnahme der Tätigkeit
- Die Reaktion des Arbeitgebers: Forderung nach Arbeitsfähigkeitsnachweis
- Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit und neue Forderung
- Fehlendes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
- Der Kern des Rechtsstreits: Pflichtverletzung des Arbeitgebers?
- Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
- Bedeutung des Urteils für Betroffene
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Hinweise und Tipps
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet „leidensgerechte Beschäftigung“ und wann habe ich als Arbeitnehmer Anspruch darauf?
- Welche Pflichten hat mein Arbeitgeber, wenn ich nach längerer Krankheit an meinen Arbeitsplatz zurückkehren möchte?
- Kann mein Arbeitgeber von mir eine ärztliche Bescheinigung über meine Arbeitsfähigkeit verlangen, auch wenn ich wieder arbeiten möchte?
- Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber sich weigert, mir einen leidensgerechten Arbeitsplatz anzubieten, obwohl ich arbeitsfähig bin?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 SLa 54/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 07.08.2024
- Aktenzeichen: 7 SLa 54/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren (Arbeitsrecht)
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eine ehemalige pharmazeutisch-technische Assistentin (geboren 1978), die vom 01.10.2001 bis zum 31.07.2022 bei der Beklagten angestellt war. Sie verfolgt im Berufungsverfahren Schadensersatz- und Zahlungsansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis.
- Beklagte: Der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin (nähere Angaben nicht im Text enthalten). Die Beklagte tritt den Ansprüchen der Klägerin entgegen.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin war langjährig als pharmazeutisch-technische Assistentin bei der Beklagten beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis endete am 31.07.2022. Seit dem 11.02.2019 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Im Berufungsverfahren streiten die Parteien über Schadensersatz- und Zahlungsansprüche, die die Klägerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend macht. Das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Mainz (Az. 3 Ca 873/21) hatte die Klage abgewiesen.
- Kern des Rechtsstreits: Klärung, ob der Klägerin die geltend gemachten Schadensersatz- und Zahlungsansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis gegen die Beklagte zustehen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz wurde zurückgewiesen.
- Folgen: Die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz, welche die Klage abgewiesen hatte, wurde bestätigt. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Der Fall vor Gericht
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz im Überblick

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat am 7. August 2024 eine Entscheidung in einem arbeitsrechtlichen Fall getroffen (Az.: 7 SLa 54/24). Es ging um die Berufung einer Klägerin gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Mainz. Die Klägerin forderte Schadensersatz und weitere Zahlungen von ihrem ehemaligen Arbeitgeber. Ihre Berufung wurde jedoch zurückgewiesen.
Hintergrund des Falls: Langjährige Beschäftigung und Erkrankung
Die Klägerin, geboren 1978, war vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Juli 2022 als pharmazeutisch-technische Assistentin (PTA) bei der Beklagten beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis basierte auf einem Vertrag, der sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und später nach einem Haustarifvertrag richtete. Sie war zuletzt in die Entgeltgruppe 8, Stufe 5 eingruppiert, was einem Bruttomonatsgehalt von 3.672,28 Euro entsprach.
Seit dem 11. Februar 2019 war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Zuvor arbeitete sie in der Apotheke der Beklagten. Nach langer Krankheitszeit und dem Ende des Krankengeldbezugs („Aussteuerung“) wollte die Klägerin ihre Arbeit wieder aufnehmen.
Der Versuch der Wiederaufnahme der Tätigkeit
Mit einem Schreiben vom 11. Mai 2021 teilte die Klägerin ihrer Arbeitgeberin mit, dass sie ihre Tätigkeit als PTA in Vollzeit ab dem 8. Juni 2021 wieder aufnehmen wolle. Sie beanspruchte dabei auch ihren vollen Urlaubsanspruch aus den Jahren 2019 und 2020. Kurz darauf informierte sie die Personalabteilung per E-Mail über diesen Wunsch und erwähnte eine verschobene Reha-Maßnahme.
Die Reaktion des Arbeitgebers: Forderung nach Arbeitsfähigkeitsnachweis
Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 27. Mai 2021. Aufgrund der langen Erkrankung forderte sie die Klägerin auf, gemäß tarifvertraglicher Regelungen (§ 4 M-TV UM Mainz iVm. § 4 ArbMedVV) eine ärztliche Bescheinigung über ihre Arbeitsfähigkeit für die vertraglich geschuldete Tätigkeit als PTA vorzulegen. Sie wurde zudem gebeten, einen Termin beim Betriebsärztlichen Dienst zu vereinbaren.
Die Klägerin kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Sie legte keine Bescheinigung vor und meldete sich auch nicht bezüglich eines Termins beim Betriebsarzt. Eine E-Mail der Personalsachbearbeiterin vom 28. Mai 2021 mit der Bitte um Klärung des Arbeitsantritts blieb offenbar unbeantwortet oder führte zu keiner Klärung.
Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit und neue Forderung
Ein wichtiger Punkt war der Entlassungsbericht eines Rehazentrums vom 17. Juni 2021. Aus diesem ging hervor, dass die Klägerin weiterhin arbeitsunfähig aus der Rehabilitationsmaßnahme entlassen wurde. Dies widersprach ihrer vorherigen Ankündigung, die Arbeit wieder aufnehmen zu können.
Daraufhin änderten die Anwälte der Klägerin die Strategie. Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 forderten sie die Beklagte auf, der Klägerin ab dem 1. August 2021 einen leidensgerechten Arbeitsplatz anzubieten. Sie wiesen darauf hin, dass bisher kein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt worden sei und setzten eine kurze Frist bis zum 16. Juli 2021.
Fehlendes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Das BEM ist ein Verfahren, das Arbeitgeber Arbeitnehmern anbieten müssen, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Ziel ist es, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten. Das Fehlen eines BEM kann rechtliche Konsequenzen haben, ist aber kein automatischer Anspruchsgrund für Schadensersatz.
Der Kern des Rechtsstreits: Pflichtverletzung des Arbeitgebers?
Die Klägerin sah in der Weigerung des Arbeitgebers, ihr einen leidensgerechten Arbeitsplatz anzubieten, eine Pflichtverletzung. Sie machte geltend, der Arbeitgeber hätte prüfen müssen, ob eine andere Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht, die ihren gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung trägt. Deshalb forderte sie Schadensersatz, vermutlich für entgangenes Gehalt.
Der Arbeitgeber hingegen dürfte argumentiert haben, dass die Klägerin ihrerseits Mitwirkungspflichten verletzt habe. Sie hatte den geforderten Nachweis ihrer Arbeitsfähigkeit für die ursprüngliche Tätigkeit nicht erbracht. Zudem war sie nachweislich (Reha-Bericht) weiterhin arbeitsunfähig. Ohne konkrete Anhaltspunkte zur Leistungsfähigkeit ist die Suche nach einem leidensgerechten Arbeitsplatz erschwert.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
Das LAG Rheinland-Pfalz wies die Berufung der Klägerin ab. Es bestätigte damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz, das die Klage bereits abgewiesen hatte. Die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen, was darauf hindeutet, dass das Gericht den Fall als nicht grundsätzlich bedeutsam einstufte oder keine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung sah.
Mutmaßliche Entscheidungsgründe (basierend auf der Sachlage)
Obwohl der vollständige Urteilstext nicht vorliegt, lassen die bekannten Fakten Rückschlüsse auf die wahrscheinlichen Gründe des Gerichts zu:
- Fehlender Nachweis der Arbeitsfähigkeit: Die Klägerin konnte oder wollte nicht nachweisen, dass sie für ihre ursprüngliche Tätigkeit als PTA wieder einsatzfähig war. Der Arbeitgeber war berechtigt, einen solchen Nachweis zu verlangen.
- Nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit: Der Reha-Entlassungsbericht bestätigte die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zum relevanten Zeitpunkt. Ein Anspruch auf Beschäftigung setzt jedoch grundsätzlich Arbeitsfähigkeit voraus.
- Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung: Zwar haben Arbeitgeber eine Pflicht, die Möglichkeit einer leidensgerechten Weiterbeschäftigung zu prüfen (insbesondere im Rahmen des BEM). Dieser Anspruch ist aber nicht grenzenlos. Er setzt voraus, dass der Arbeitnehmer überhaupt leistungsfähig ist und eine passende Stelle existiert und besetzt werden kann.
- Mitwirkungspflichten der Arbeitnehmerin: Die Klägerin hat durch das Nichtvorlegen der ärztlichen Bescheinigung und die fehlende Kontaktaufnahme zum Betriebsarzt ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Dies könnte ihre Forderung nach Schadensersatz geschwächt haben.
- Bedeutung des fehlenden BEM: Auch wenn kein BEM durchgeführt wurde, führt dies nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch. Der Kläger muss darlegen und beweisen, dass bei Durchführung eines BEM ein leidensgerechter Arbeitsplatz hätte gefunden und besetzt werden können und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist. Angesichts der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit könnte das Gericht hier Zweifel gehabt haben.
Zusammenfassend dürfte das Gericht entschieden haben, dass der Arbeitgeber keine vertragliche Pflicht verletzt hat, die einen Schadensersatzanspruch rechtfertigen würde. Die Klägerin konnte ihre grundlegende Leistungsfähigkeit nicht nachweisen und war nachweislich weiterhin arbeitsunfähig.
Bedeutung des Urteils für Betroffene
Was Arbeitnehmer beachten sollten
Dieses Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit der Mitwirkungspflichten von Arbeitnehmern nach langer Krankheit. Wer an seinen Arbeitsplatz zurückkehren möchte, muss auf Verlangen des Arbeitgebers seine Arbeitsfähigkeit nachweisen, insbesondere wenn Zweifel daran bestehen. Dies gilt primär für die vertraglich geschuldete Tätigkeit.
Fordert ein Arbeitnehmer einen „leidensgerechten“ Arbeitsplatz, muss er in der Regel darlegen können, welche Tätigkeiten er trotz seiner Einschränkungen noch ausüben kann. Die bloße Forderung genügt oft nicht. Die aktive Teilnahme am betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), sofern angeboten, ist dringend zu empfehlen, um gemeinsam Lösungen zu suchen.
Was Arbeitgeber berücksichtigen müssen
Arbeitgeber sind verpflichtet, bei langzeiterkrankten Mitarbeitern ein BEM anzubieten. Die Durchführung oder das korrekte Angebot eines BEM ist wichtig, um späteren Vorwürfen einer Pflichtverletzung vorzubeugen. Es stärkt die Position des Arbeitgebers, wenn er nachweisen kann, dass er versucht hat, den Arbeitnehmer wieder einzugliedern.
Gleichzeitig dürfen Arbeitgeber bei berechtigten Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit ärztliche Nachweise verlangen. Besteht keine realistische Möglichkeit einer leidensgerechten Beschäftigung oder verweigert der Arbeitnehmer die notwendige Mitwirkung (z.B. Vorlage von Attesten, Teilnahme an ärztlichen Untersuchungen), sind die Pflichten des Arbeitgebers begrenzt. Das Urteil bestätigt, dass ein Schadensersatzanspruch nicht automatisch besteht, nur weil kein BEM stattfand oder kein alternativer Arbeitsplatz angeboten wurde, wenn die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitnehmer bei Rückkehr nach längerer Krankheit ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen müssen, indem sie eine Arbeitsmedizinische Untersuchung wahrnehmen und ihre Arbeitsfähigkeit nachweisen. Die bloße Erklärung der Arbeitsbereitschaft ohne ärztlichen Nachweis ist nicht ausreichend, um Annahmeverzugsansprüche gegen den Arbeitgeber zu begründen. Zudem zeigt das Urteil, dass die Verweigerung zumutbarer Mitwirkungshandlungen wie der arbeitsmedizinischen Untersuchung dazu führen kann, dass Schadensersatz- und Zahlungsansprüche abgelehnt werden.
Hinweise und Tipps
Praxistipps für Arbeitnehmer zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit
Nach einer längeren Krankheitsphase kann die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu rechtlichen Herausforderungen führen, wie der Fall der PTA zeigt. Ein korrektes Vorgehen kann entscheidend sein, um Ihre Ansprüche zu wahren und eine erfolgreiche Wiedereingliederung zu ermöglichen.
⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.
Tipp 1: Frühzeitige und dokumentierte Kommunikation mit dem Arbeitgeber
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber rechtzeitig über Ihre Absicht, an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Tun Sie dies schriftlich (E-Mail oder Brief mit Einschreiben) und bewahren Sie Kopien aller Korrespondenz auf. Dies kann in späteren Rechtsstreitigkeiten als Nachweis Ihrer Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme dienen.
Beispiel: „Sehr geehrte Frau X, nach Rücksprache mit meinem behandelnden Arzt teile ich Ihnen mit, dass ich voraussichtlich ab dem 01.12.2024 meine Tätigkeit wieder aufnehmen kann. Bitte teilen Sie mir mit, welche weiteren Schritte erforderlich sind.“
⚠️ ACHTUNG: Eine rein mündliche Ankündigung ist im Streitfall schwer nachweisbar. Verlassen Sie sich nicht auf telefonische Absprachen ohne schriftliche Bestätigung.
Tipp 2: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) aktiv einfordern
Nach mehr als sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres hat Ihr Arbeitgeber die gesetzliche Pflicht, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX durchzuführen. Sie können und sollten dieses aktiv einfordern, wenn es nicht von selbst angeboten wird.
Beispiel: Ein BEM kann etwa eine stufenweise Wiedereingliederung, veränderte Arbeitszeiten oder angepasste Arbeitsaufgaben beinhalten, um Ihnen den Wiedereinstieg zu erleichtern.
⚠️ ACHTUNG: Die Teilnahme am BEM ist für Sie als Arbeitnehmer freiwillig, aber im eigenen Interesse empfehlenswert. Der Arbeitgeber hingegen ist zur Durchführung verpflichtet.
Tipp 3: Ärztliche Atteste zur Arbeitsfähigkeit einholen
Lassen Sie sich von Ihrem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin ein präzises Attest über Ihre Arbeitsfähigkeit ausstellen. Dies sollte auch etwaige Einschränkungen oder notwendige Anpassungen des Arbeitsplatzes beinhalten. Ein solches Attest ist ein starkes Beweismittel für Ihre Einsatzfähigkeit.
Beispiel: Das Attest könnte festhalten: „Frau Schmidt ist ab dem 15.11.2024 wieder arbeitsfähig, sollte jedoch in den ersten vier Wochen nicht mehr als 6 Stunden täglich arbeiten und keine schweren Lasten heben.“
⚠️ ACHTUNG: Vage Atteste ohne konkrete Aussagen zur Arbeitsfähigkeit oder zu notwendigen Anpassungen können dem Arbeitgeber Argumentationsspielraum geben, die Weiterbeschäftigung abzulehnen.
Tipp 4: Stufenweise Wiedereingliederung als Option nutzen
Eine stufenweise Wiedereingliederung nach dem „Hamburger Modell“ (§ 74 SGB V) kann den Übergang in den vollen Arbeitsalltag erleichtern. Dabei steigern Sie Ihre Arbeitszeit über Wochen hinweg schrittweise, während Sie formal noch krankgeschrieben sind und Krankengeld beziehen.
Beispiel: Woche 1-2: 2 Stunden täglich, Woche 3-4: 4 Stunden täglich, Woche 5-6: 6 Stunden täglich, ab Woche 7: volle Arbeitszeit
⚠️ ACHTUNG: Die stufenweise Wiedereingliederung muss mit Arbeitgeber, behandelndem Arzt und Krankenkasse abgestimmt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, aber eine ungerechtfertigte Ablehnung durch den Arbeitgeber kann unter Umständen angreifbar sein.
Tipp 5: Bei Verweigerung der Weiterbeschäftigung umgehend rechtlichen Rat einholen
Lehnt der Arbeitgeber Ihre Rückkehr trotz Arbeitsfähigkeit ab, sollten Sie unverzüglich anwaltlichen Rat einholen. Mögliche Ansprüche können Annahmeverzugslohn, Schadensersatz oder bei ungerechtfertigter Kündigung auch Weiterbeschäftigung umfassen.
Beispiel: Im vorliegenden Fall der PTA führte die Verweigerung der Weiterbeschäftigung zu einem Rechtsstreit, in dem die ehemalige Arbeitnehmerin Schadensersatz- und Zahlungsansprüche geltend machte.
⚠️ ACHTUNG: Für Klagen gegen arbeitsrechtliche Maßnahmen gelten oft kurze Fristen von nur drei Wochen. Handeln Sie daher rasch, um Ihre Rechte zu wahren.
Tipp 6: Rechtzeitig über Alternativen nachdenken
Parallel zu Ihren Bemühungen um Wiedereingliederung sollten Sie auch über Alternativen nachdenken, falls die Rückkehr scheitert. Dies könnten Bewerbungen bei anderen Arbeitgebern, Umschulungen oder bei längerfristiger Beeinträchtigung auch Erwerbsminderungsrente sein.
Beispiel: Ein frühzeitiges Gespräch mit der Agentur für Arbeit oder der Deutschen Rentenversicherung kann weitere Unterstützungsmöglichkeiten aufzeigen.
⚠️ ACHTUNG: Voreilige Eigenkündigungen können Sperrfristen beim Arbeitslosengeld nach sich ziehen. Lassen Sie sich vor solchen Schritten beraten.
Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Bei großen Arbeitgebern haben Betriebsrat oder Personalrat oft Mitbestimmungsrechte im BEM-Verfahren. Nutzen Sie deren Unterstützung. Schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen genießen zusätzliche Schutzrechte und können die Unterstützung des Integrationsamtes in Anspruch nehmen.
✅ Checkliste: Rückkehr nach längerer Krankheit
- Frühzeitige, schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber über Ihre geplante Rückkehr
- Ärztliches Attest zur Arbeitsfähigkeit mit eventuellen Einschränkungen einholen
- Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) einfordern
- Möglichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung mit Arzt besprechen
- Kopien aller Kommunikation und medizinischen Unterlagen aufbewahren
- Bei Problemen umgehend fachkundigen rechtlichen Rat einholen
Benötigen Sie Hilfe?
Unsicherheit bei arbeitsrechtlicher Wiedereingliederung?
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stehen nach einer längeren Erkrankung vor komplexen Herausforderungen. Insbesondere wenn interdisziplinäre Anforderungen an den Nachweis der Arbeitsfähigkeit und die Gestaltung eines passenden Arbeitsplatzes zusammenkommen, können sich Unklarheiten bezüglich der Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis ergeben. Eine sachliche Auseinandersetzung mit diesen Fragen ist häufig Voraussetzung, um unerwartete Konsequenzen zu vermeiden.
Wir unterstützen Sie dabei, den konkreten Sachverhalt zu durchleuchten und Ihre Optionen transparent zu bewerten. Mit präzisen Analysen und objektiver Beratung erhalten Sie Klarheit über die bestehenden Handlungsalternativen. Setzen Sie auf eine individuelle Prüfung Ihrer Situation, um fundierte Entscheidungen für Ihre berufliche Zukunft zu treffen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet „leidensgerechte Beschäftigung“ und wann habe ich als Arbeitnehmer Anspruch darauf?
Leidensgerechte Beschäftigung bedeutet, dass ein Arbeitsplatz an die gesundheitlichen Bedürfnisse eines Arbeitnehmers angepasst wird, damit dieser trotz gesundheitlicher Einschränkungen weiterhin arbeiten kann. Ein solcher Arbeitsplatz wird so gestaltet, dass die gesundheitlichen Anforderungen den Fähigkeiten und Einschränkungen des Arbeitnehmers gerecht werden. Diese Anpassungen können sich auf die Arbeitsaufgaben, Arbeitszeit, Arbeitsumfeld oder Arbeitsmittel beziehen.
Ein Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung besteht, wenn der aktuelle Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer gesundheitlich nicht mehr tragbar ist und der Arbeitnehmer aufgrund seiner Einschränkungen seine ursprünglichen Aufgaben nicht mehr vollständig erfüllen kann. Voraussetzung ist, dass es im Unternehmen einen freien Arbeitsplatz gibt, der an die gesundheitlichen Bedürfnisse des Arbeitnehmers angepasst werden kann oder der mit zumutbaren Mitteln an die Bedürfnisse des Arbeitnehmers angepasst werden kann.
Gesetzliche Grundlagen wie das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) für schwerbehinderte Menschen sowie die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gemäß § 241 Abs. 2 BGB für andere gesundheitlich beeinträchtigte Arbeitnehmer bilden die rechtliche Basis für einen solchen Anspruch.
Um einen Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz geltend zu machen, sollten Arbeitnehmer offen mit ihrem Arbeitgeber kommunizieren und gegebenenfalls ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nutzen, um gemeinsam eine geeignete Lösung zu finden. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht dazu verpflichtet, einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen oder einen bestehenden zu „freikündigen“, um einen leidensgerechten Platz zu schaffen.
Welche Pflichten hat mein Arbeitgeber, wenn ich nach längerer Krankheit an meinen Arbeitsplatz zurückkehren möchte?
Wenn Sie nach längerer Krankheit an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchten, hat Ihr Arbeitgeber bestimmte Pflichten, um Ihren Wiedereinstieg zu erleichtern. Hier sind die wichtigsten Aspekte:
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
- Automatische Einleitung: Wenn Sie innerhalb eines Jahres insgesamt länger als sechs Wochen krank waren, muss Ihr Arbeitgeber mit Ihrer Zustimmung ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen. Dieses Management zielt darauf ab, Ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen und Ihre erneute Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden.
- Gesundheitliche Einschränkungen berücksichtigen: Dabei wird ein individueller Plan erstellt, der Ihre gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt und mögliche Anpassungen am Arbeitsplatz vorschlägt.
Anpassungsmaßnahmen am Arbeitsplatz
- Stufenweise Wiedereingliederung: Eine stufenweise Wiedereingliederung kann durchgeführt werden, bei der die Arbeitszeit schrittweise erhöht wird. Dies geschieht in Absprache mit Ihrem behandelnden Arzt und erfolgt oft im Rahmen des BEM.
- Arbeitsplatzanpassungen: Ihr Arbeitgeber muss mögliche Anpassungen des Arbeitsplatzes oder Ihrer Arbeitsaufgaben prüfen, um Ihren Bedürfnissen gerecht zu werden.
Konsequenzen bei Nichterfüllung
- Rechtliche Folgen: Kommt Ihr Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nach, kann dies rechtliche Konsequenzen haben. Zudem kann dies negative Auswirkungen auf Ihre Gesundheit haben, da eine unzureichende Unterstützung zu erneuten Fehlzeiten führen kann.
Für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist eine offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Ihnen, Ihrem Arbeitgeber und behandelnden Arzt unerlässlich.
Kann mein Arbeitgeber von mir eine ärztliche Bescheinigung über meine Arbeitsfähigkeit verlangen, auch wenn ich wieder arbeiten möchte?
Dein Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung über deine Arbeitsfähigkeit verlangen, auch wenn du wieder arbeiten möchtest. Der Anlass dafür kann in Zweifeln an deiner Arbeitsfähigkeit nach einer längeren Krankheit oder anderen Umständen liegen.
Rechtliche Grundlagen
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist es generell so, dass du als Arbeitnehmer bei einer Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage eine ärztliche Bescheinigung vorlegen musst. Der Arbeitgeber kann jedoch bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine solche Bescheinigung verlangen, ohne hierfür einen spezifischen Grund angeben zu müssen.
Konsequenzen und Anforderungen
- Konsequenzen bei Verweigerung: Wenn du die Bescheinigung nicht vorlegst, kann das als Pflichtverletzung gewertet werden, was möglicherweise zu Abmahnungen führen könnte.
- Anforderungen an die Bescheinigung: Die Bescheinigung sollte die Art der Einschränkungen und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit angeben. Sie muss nicht die genaue Diagnose oder den Krankheitsgrund offenlegen.
- Praktischer Bezug: Stellen wir uns vor, du kommst nach einer langen Krankheit zurück zur Arbeit, und dein Arbeitgeber hat Zweifel an deiner vollständigen Genesung. In diesem Fall könnte eine ärztliche Bescheinigung über deine Arbeitsfähigkeit nützlich sein, um beiden Parteien Rechtsicherheit zu geben.
Einfluss auf das Arbeitsverhältnis
Der Arbeitgeber kann eine solche Bescheinigung auch verwenden, um Entscheidungen über deine Arbeitsbedingungen zu treffen, wie z.B. die Anpassung der Arbeitszeit oder die Eignung für bestimmte Aufgaben.
Wichtige Hinweise
Es ist wichtig, deine Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen zu überprüfen, da diese zusätzliche Regelungen zur Attestvorlage enthalten können. Diese Informationen helfen, Missverständnisse zu vermeiden und das Arbeitsverhältnis reibungslos zu gestalten.
Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber sich weigert, mir einen leidensgerechten Arbeitsplatz anzubieten, obwohl ich arbeitsfähig bin?
Wenn Ihr Arbeitgeber sich weigert, Ihnen einen leidensgerechten Arbeitsplatz anzubieten, obwohl Sie arbeitsfähig sind, gibt es mehrere Handlungsoptionen, die Sie in Betracht ziehen können:
1. Gespräch mit dem Arbeitgeber: Stellen Sie als erstes sicher, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber offen über Ihre gesundheitlichen Einschränkungen und Ihre Bedürfnisse sprechen. Ein Gespräch kann dazu beitragen, Missverständnisse auszuräumen und eine Lösung zu finden. Dies kann im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) erfolgen, das die Rückkehr in den Arbeitsprozess erleichtern soll.
2. Einschaltung des Betriebsrats oder der Schwerbehindertenvertretung: Wenn Ihr Unternehmen einen Betriebsrat oder eine Schwerbehindertenvertretung hat, können Sie sich an diese wenden, um Unterstützung zu erhalten. Diese Gremien können bei der Vermittlung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber helfen.
3. Ärztliche Bestätigung: Stellen Sie sicher, dass Sie eine ärztliche Bestätigung Ihrer Arbeitsfähigkeit vorlegen können. Dies kann entscheidend sein, um Ihre Ansprüche zu stärken und nachzuweisen, dass Sie trotz gesundheitlicher Einschränkungen arbeiten können.
4. Rechtliche Schritte: Wenn Ihr Arbeitgeber weiterhin ablehnt, einen leidensgerechten Arbeitsplatz bereitzustellen, und Sie sich in einer Situation befinden, die Ihre Gesundheit oder Ihr Arbeitsverhältnis gefährdet, könnten rechtliche Schritte in Betracht gezogen werden. In diesem Fall ist es wichtig, sich mit den rechtlichen Grundlagen vertraut zu machen, insbesondere den Vorschriften des SGB IX und AGG.
5. Beweislastverteilung: Achten Sie darauf, dass Sie Beweise dafür sammeln, dass es im Unternehmen einen passenden, leidensgerechten Arbeitsplatz gibt oder dass solche Anpassungen möglich wären. Der Arbeitgeber muss in der Regel nachweisen, dass keine zumutbaren Möglichkeiten zur Anpassung bestehen.
⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Berufungsverfahren
Ein Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz. Es ermöglicht die Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung durch ein höherrangiges Gericht. In arbeitsrechtlichen Fällen kann gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts (erste Instanz) Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden (§ 66 ArbGG). Durch die Berufung wird der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu geprüft.
Beispiel: Im vorliegenden Fall legte die Klägerin gegen das für sie negative Urteil des Arbeitsgerichts Mainz Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein, um die Entscheidung überprüfen zu lassen.
Annahmeverzugsansprüche
Annahmeverzugsansprüche entstehen, wenn der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung eines arbeitsfähigen und arbeitswilligen Arbeitnehmers nicht annimmt. Der Arbeitnehmer behält dann seinen Vergütungsanspruch, ohne arbeiten zu müssen (§ 615 BGB). Voraussetzung ist ein ordnungsgemäßes Arbeitsangebot des Arbeitnehmers und die ungerechtfertigte Nichtannahme durch den Arbeitgeber. Bei Streitigkeiten nach längerer Krankheit kann die Frage entscheidend sein, ob der Arbeitnehmer seine Arbeitsfähigkeit ausreichend nachgewiesen hat.
Beispiel: Die Klägerin wollte nach ihrer Erkrankung die Arbeit wieder aufnehmen und machte Annahmeverzugsansprüche geltend, weil der Arbeitgeber ihre Arbeitsleistung nicht annahm.
Mitwirkungspflicht
Die Mitwirkungspflicht beschreibt die rechtliche Verpflichtung eines Arbeitnehmers, im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bestimmte Handlungen vorzunehmen, die für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses notwendig sind. Sie basiert auf § 241 Abs. 2 BGB (Rücksichtnahmepflicht) und kann bei Rückkehr nach längerer Krankheit die Teilnahme an arbeitsmedizinischen Untersuchungen umfassen. Die Verletzung dieser Pflicht kann zum Verlust von Ansprüchen führen und arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Beispiel: Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin offenbar ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie eine arbeitsmedizinische Untersuchung zum Nachweis ihrer Arbeitsfähigkeit nach langer Krankheit verweigerte.
Arbeitsmedizinische Untersuchung
Eine arbeitsmedizinische Untersuchung ist eine ärztliche Untersuchung im beruflichen Kontext, die die gesundheitliche Eignung eines Arbeitnehmers für bestimmte Tätigkeiten feststellt. Sie kann auf gesetzlichen Grundlagen (§ 3 ArbMedVV) oder betrieblichen Regelungen basieren. Nach längerer Krankheit kann der Arbeitgeber eine solche Untersuchung verlangen, um die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers und mögliche Einschränkungen festzustellen. Die Teilnahme gehört zur Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers.
Beispiel: Der Arbeitgeber forderte von der PTA nach ihrer langen Erkrankung eine arbeitsmedizinische Untersuchung, um ihre Arbeitsfähigkeit zu prüfen, bevor er sie wieder beschäftigte.
Schadensersatzansprüche im Arbeitsverhältnis
Schadensersatzansprüche im Arbeitsverhältnis sind finanzielle Forderungen wegen eines erlittenen Schadens durch Pflichtverletzungen der anderen Partei. Sie können auf vertraglichen (§§ 280 ff. BGB) oder deliktischen Grundlagen (§§ 823 ff. BGB) beruhen. Im Arbeitsverhältnis können solche Ansprüche entstehen, wenn der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht verletzt oder der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht erfüllt. Die Durchsetzung erfordert den Nachweis eines Schadens, einer Pflichtverletzung und des Verschuldens.
Beispiel: Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber geltend, vermutlich weil sie der Ansicht war, dass dieser ihre Weiterbeschäftigung zu Unrecht verweigert hatte.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 84 Abs. 1 SGB IX (Betriebliches Eingliederungsmanagement): Arbeitgeber sind verpflichtet, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind. Ziel ist es, gemeinsam mit dem betroffenen Arbeitnehmer Wege zu finden, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und den Arbeitsplatz zu erhalten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin fordert die Durchführung eines BEM. Das Gericht muss prüfen, ob die Beklagte dieser Pflicht nachgekommen ist oder ob ein Anspruch auf BEM besteht, da die Klägerin längere Zeit arbeitsunfähig war.
- § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) i.V.m. Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV): Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu schützen. Dazu gehört auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere nach längerer Arbeitsunfähigkeit. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte forderte von der Klägerin eine ärztliche Bescheinigung und die Kontaktaufnahme mit dem Betriebsarzt, um die Arbeitsfähigkeit nachzuweisen. Dies dient der Erfüllung der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers.
- § 611 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) i.V.m. Arbeitsvertrag: Der Arbeitsvertrag begründet Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist zur Arbeitsleistung verpflichtet, der Arbeitgeber zur Zahlung der Vergütung. Grundlage sind die vertraglichen Vereinbarungen und die Gesetze. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüft die Ansprüche der Klägerin auf Basis des Arbeitsvertrages und der daraus resultierenden Pflichten beider Parteien. Die Frage ist, ob die Klägerin ihre Pflicht zur Arbeitsaufnahme erfüllen konnte und ob die Beklagte ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Arbeit erfüllt hat.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 SLa 54/24 – Urteil vom 07.08.2024
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