Monatelang auf der Ölplattform geschuftet, doch der Lohn bleibt aus. Kurz darauf verkauft der Chef den gesamten Betrieb – und plötzlich will weder der alte noch der neue Eigentümer die ausstehenden Löhne bezahlen. Die Antwort des Europäischen Gerichtshofs auf dieses Dilemma könnte so manchen Arbeitnehmer unerwartet treffen.
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/23/EG gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus bestehenden Arbeitsverhältnissen automatisch auf den Erwerber über. Dieser sogenannte ipso-jure-Übergang der arbeitsvertraglichen Pflichten erfolgt zwingend kraft europäischen Unionsrechts. Die Mitgliedstaaten haben lediglich nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 die Möglichkeit, auf nationaler Ebene vorzusehen, dass das bisherige und das neue Unternehmen nach dem Übergang gemeinsam als Gesamtschuldner haften.
Gesamtschuldner bedeutet für die Praxis: Der Arbeitnehmer kann sich aussuchen, von wem er sein Geld fordert – vom alten, vom neuen Arbeitgeber oder von beiden gleichzeitig. Das schützt Beschäftigte, falls einer der beiden Betriebe zahlungsunfähig wird.
Das bedeutet konkret: Allein durch das Gesetz – ohne dass ein neuer Arbeitsvertrag unterschrieben oder eine Zustimmung erteilt werden muss – setzt sich das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Inhaber fort, als hätte es nie einen Wechsel gegeben.
Der Europäische Gerichtshof musste sich am 11. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen C-216/25 mit der praktischen Umsetzung dieser europäischen Vorgaben befassen. Ein Angestellter, der zuvor auf einer Ölplattform für die Firma GSP Offshore SRL gearbeitet hatte, forderte ausstehende Gehaltszahlungen ein. Sein bisheriger Arbeitgeber hatte das Personal Anfang 2024 per Unternehmensübergang an einen neuen Betreiber, die OMV Petrom Energy Solutions SRL, übergeben. Die neue Firma weigerte sich jedoch, die noch vor dem Übergang entstandenen Entgeltansprüche des Mitarbeiters zu begleichen, und vertrat die Ansicht, für diese alten Schulden sei weiterhin ausschließlich das abgebende Unternehmen zuständig. Daraufhin zog der betroffene Beschäftigte gegen seinen alten Arbeitgeber vor Gericht.
Der gesetzlich angeordnete automatische Übergang der Pflichten auf das neue Unternehmen hängt grundsätzlich nicht vom Einverständnis des Personals ab. Nationale gesetzliche Bestimmungen, die eine Übertragung von arbeitsrechtlichen Schulden von der expliziten Zustimmung des Gläubigers abhängig machen, sind mit den Vorgaben der europäischen Richtlinie unvereinbar. Dabei spielt es laut europäischer Rechtsprechung keine Rolle, ob es sich bei der nationalen Vorschrift um ein allgemeingültiges Gesetz oder um eine spezielle arbeitsrechtliche Norm handelt.
Im Schuldrecht ist der Arbeitnehmer in dieser Konstellation der Gläubiger – also derjenige, der eine Forderung hat und dem Geld geschuldet wird. Der Arbeitgeber ist umgekehrt der Schuldner, der zahlen muss.
Dieser Konflikt zwischen nationalem Vertragsrecht und europäischem Arbeitsrecht zeigte sich im rumänischen Ausgangsfall in aller Deutlichkeit. Das rumänische Berufungsgericht, die Curtea de Apel Constanţa, legte dem Europäischen Gerichtshof die Zweifel an der Anwendbarkeit des eigenen Zivilgesetzbuchs vor. Konkret ging es um Artikel 1605 des rumänischen Zivilrechts, der vorschreibt, dass eine Schuldübernahme nur mit Zustimmung des Gläubigers wirksam wird. Da der rumänische Ölplattform-Mitarbeiter einer solchen Übertragung seiner Lohnansprüche auf die neue Betreiberfirma nie zugestimmt hatte, argumentierte er, sein alter Arbeitgeber sei durch die fehlende Zustimmung niemals rechtmäßig von der Zahlungspflicht befreit worden.
Eine nationale Bestimmung, die eine solche Zustimmungslösung fordert, darf den durch die Richtlinie garantierten automatischen Übergang der Arbeitgeberseite nicht aushebeln. Artikel 8 der europäischen Richtlinie erlaubt zwar ausdrücklich Vorschriften, die für Arbeitnehmer günstiger sind, diese dürfen den festgeschriebenen Mindestschutz und die Kohärenz des gesamten Systems jedoch nicht gefährden. Demnach wird das abgebende Unternehmen durch den Betriebsübergang von seinen Pflichten befreit, wenn die Schulden kraft Gesetzes auf den Erwerber übergehen.
Die europäischen Richter wiesen in ihrer Entscheidung die Ansicht der Arbeitnehmerseite folglich klar zurück. Das Argument, die im nationalen Gesetz verankerte Zustimmungspflicht sei als eine für den Beschäftigten günstigere Regelung im Sinne von Artikel 8 zu werten, überzeugte das Gericht nicht. Eine solche Hürde untergrabe den Kern der Richtlinie, deren Ziel gerade die unkomplizierte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem neuen Rechtsträger sei. Unter Rückgriff auf gefestigte Urteile wie die Entscheidung in der Rechtssache Berg und Busschers stellten die Richter klar, dass eine nationale Zustimmungspflicht den unionsrechtlich gewollten Automatismus massiv behindern würde.
Das europäische Regelwerk sieht vor, dass das übernehmende Unternehmen unweigerlich zum neuen Schuldner für die bereits bestehenden finanziellen Verpflichtungen des Vorgängers wird. Eine fortdauernde alleinige Haftung der Veräußererseite würde dem übergeordneten Ziel der Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften innerhalb der Europäischen Union widersprechen. Sollte in Einzelfällen ein Missbrauch drohen – etwa weil das neue Unternehmen unzureichend kapitalisiert ist und offene Entgeltansprüche nicht decken kann –, müssen die nationalen Gerichte dies gesondert prüfen; die grundsätzliche unionsrechtliche Mechanik bleibt davon jedoch unberührt.
Harmonisierung heißt hier: Die EU will, dass in allen Mitgliedstaaten vergleichbare Mindeststandards gelten – damit Unternehmen nicht durch den Wechsel in ein Land mit schwächeren Arbeitnehmerrechten ihre Pflichten umgehen können.
Wer den Verdacht hat, dass der neue Betriebsinhaber nicht zahlungsfähig ist – etwa weil er erkennbar unterkapitalisiert arbeitet oder der Übergang gezielt zur Entsorgung von Schulden eingefädelt wurde –, sollte seine offenen Lohnansprüche lückenlos dokumentieren (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Überstundenlisten). Nationale Gerichte müssen in solchen Missbrauchsfällen prüfen, ob die Haftung beim alten Arbeitgeber verbleibt. Arbeitnehmer sollten in dieser Konstellation frühzeitig anwaltlichen Rat einholen, statt abzuwarten.
Bevor der Europäische Gerichtshof den Streit endgültig klärte, sorgte die Rechtslage in Rumänien für unterschiedliche Einschätzungen. Das erstinstanzliche Regionalgericht Tribunalul Constanța hatte die Gehaltsklage des Beschäftigten gegen seine alte Firma am 11. Oktober 2024 noch abgewiesen. Die Richter begründeten dies damit, dass infolge des Übergangs sämtliche Pflichten auf das neue Unternehmen übergegangen seien. Im anschließenden Berufungsverfahren äußerte das übergeordnete Gericht jedoch Bedenken: Wenn offene Lohnansprüche ohne echte rechtliche Absicherung auf einen Dritten übertragen werden, drohe die europäische Richtlinie zu einem Instrument zu verkommen, das dem Personal seinen Schutz entzieht.
Der Europäische Gerichtshof riss diese Zweifel an der Haftungssystematik nun abschließend nieder. Die Richter urteilten, dass eine nationale Klausel, die bei einem Übergang von vom Veräußerer nicht befriedigten Arbeitsentgeltansprüchen die Zustimmung des Mitarbeiters verlangt, gegen das Europarecht verstößt. Auf das Argument, die Weiterentwicklung der Rechtsprechung habe frühere Grundsätze überholt, ging das Gericht ebenfalls ein: Die rechtliche Klärung rund um den Begriff des Unternehmensübergangs habe am strikten Prinzip der automatischen Pflichtenübertragung rein gar nichts geändert. Letztlich gehen die finanziellen Verpflichtungen zwingend über, selbst wenn der Arbeitnehmer seine offene Rechnung lieber bei seinem alten Chef einfordern würde.
Der Europäische Gerichtshof hat als oberste unionsrechtliche Instanz entschieden – das Urteil (C-216/25) bindet alle nationalen Gerichte in der EU und ist nicht auf Einzelfälle beschränkt: Bei jedem Unternehmensübergang gehen offene Lohn- und Gehaltsansprüche automatisch auf den neuen Betriebsinhaber über, ob der Arbeitnehmer zustimmt oder nicht. Wer noch ausstehende Vergütung beim alten Arbeitgeber hat, muss diese jetzt beim neuen Inhaber einfordern – der alte Chef ist raus, und zwar auch dann, wenn man ihm eher vertraut hätte als der neuen Firma.
Arbeitnehmer sollten ihre offenen Forderungen unverzüglich beim neuen Betriebsinhaber schriftlich geltend machen und auf keinen Fall abwarten: Lohnansprüche verjähren, und das Risiko, beim falschen Schuldner zu klagen, liegt beim Arbeitnehmer. Wer unsicher ist, ob überhaupt ein Betriebsübergang im rechtlichen Sinne stattgefunden hat, sollte den Übergangsvorgang arbeitsrechtlich prüfen lassen, bevor Fristen verstreichen.
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EuGH
1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass im Rahmen eines Unternehmensübergangs im Sinne dieser Richtlinie in Bezug auf die Erfüllung von vom Veräußerer nicht befriedigten Arbeitsentgeltansprüchen eine nationale Bestimmung angewandt wird, die die Übertragung einer Verpflichtung von einem Schuldner auf einen anderen von der Zustimmung des Gläubigers abhängig macht, was bedeuten würde, dass der Übergang der Pflichten im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Entgeltansprüche vom Veräußerer auf den Erwerber von der Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers abhängt. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende nationale Bestimmung allgemeinen oder besonderen Charakter hat.
2. Art. 8 der Richtlinie 2001/23 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass im Rahmen eines Unternehmensübergangs im Sinne dieser Richtlinie in Bezug auf die Erfüllung von vom Veräußerer nicht befriedigten Arbeitsentgeltansprüchen eine nationale Bestimmung angewandt wird, die die Übertragung einer Verpflichtung von einem Schuldner auf einen anderen von der Zustimmung des Gläubigers abhängig macht, was bedeuten würde, dass der Übergang der Pflichten im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Entgeltansprüche vom Veräußerer auf den Erwerber von der Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers abhängt.
Gründe
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. 2001, L 82, S. 16).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen ZN und der GSP Offshore SRL, seinem ehemaligen Arbeitgeber, über die Erfüllung von Entgeltansprüchen für die Arbeit, die ZN für diese Gesellschaft geleistet hatte, bevor gemäß einer Vereinbarung zwischen dieser und einer anderen Gesellschaft ein Unternehmensübergang stattfand.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
In den Erwägungsgründen 3 und 8 der Richtlinie 2001/23 heißt es:
„(3) Es sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten.
…
(8) Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz war es erforderlich, den juristischen Begriff des Übergangs unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu klären. Durch diese Klärung wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187/EWG [des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. 1977, L 61, S. 26)] gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof nicht geändert.“
Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 bestimmt:
„a) Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.
b) Vorbehaltlich Buchstabe a) und der nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt als Übergang im Sinne dieser Richtlinie der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit.“
Art. 3 dieser Richtlinie sieht vor:
„1. Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Veräußerer und der Erwerber nach dem Zeitpunkt des Übergangs gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen haften, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs durch einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis entstanden sind, der bzw. das zum Zeitpunkt des Übergangs bestand.
…
4. a) Sofern die Mitgliedstaaten nicht anderes vorsehen, gelten die Absätze 1 und 3 nicht für die Rechte der Arbeitnehmer auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten.
…“
In Art. 8 der Richtlinie heißt es:
„Diese Richtlinie schränkt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten nicht ein, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder für die Arbeitnehmer günstigere Kollektivverträge und andere zwischen den Sozialpartnern abgeschlossene Vereinbarungen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, zu fördern oder zuzulassen.“
Rumänisches Recht
Arbeitsgesetzbuch
Art. 173 Abs. 2 der Legea nr. 53/2003 privind Codul muncii (Gesetz Nr. 53/2003 über das Arbeitsgesetzbuch) vom 24. Januar 2003 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 72 vom 5. Februar 2003) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Arbeitsgesetzbuch) bestimmt:
„Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen vollständig auf den Erwerber über.“
Gesetz Nr. 67/2006
Art. 5 Abs. 1 der Legea nr. 67/2006 privind protecția drepturilor salariaților în cazul transferului întreprinderii, al unității sau al unor părți ale acestora (Gesetz Nr. 67/2006 über den Schutz der Rechte der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen) vom 22. März 2006 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 276 vom 28. März 2006, im Folgenden: Gesetz Nr. 67/2006) lautet:
„Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Individualarbeitsvertrag oder Tarifvertrag gehen vollständig auf den Erwerber über.“
Zivilgesetzbuch
Art. 1605 der Legea nr. 287/2009 privind Codul civil al României (Gesetz Nr. 287/2009 über das rumänische Zivilgesetzbuch) vom 17. Juli 2009 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 511 vom 24. Juli 2009, im Folgenden: Zivilgesetzbuch) bestimmt:
„Eine mit dem Schuldner vereinbarte Schuldübernahme wird nur wirksam, wenn der Gläubiger zustimmt.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
ZN war bei GSP Offshore auf einer Ölplattform beschäftigt.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2024, das allen ihren Beschäftigten, einschließlich ZN, zugestellt wurde, kündigte GSP Offshore an, dass ihr Personal aufgrund eines Unternehmensübergangs gemäß einer am 8. Februar 2024 zwischen ihr und der OMV Petrom Energy Solutions SRL (im Folgenden: OMV Petrom) geschlossenen Vereinbarung von letzterer Gesellschaft übernommen werde (im Folgenden: in Rede stehender Übergang). OMV Petrom wurde somit zum neuen Arbeitgeber dieser Beschäftigten.
OMV Petrom teilte dem Anwalt von ZN mit, dass ihrer Ansicht nach die von GSP Offshore zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Übergangs noch nicht erfüllten Entgeltansprüche für die Arbeit, die ZN vor diesem Zeitpunkt für letztere Gesellschaft geleistet habe, von dieser zu tragen seien, so dass OMV Petrom die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Entgeltansprüche nicht übernehmen müsse.
ZN erhob beim Tribunalul Constanța (Regionalgericht Constanța, Rumänien) Klage gegen GSP Offshore auf Erfüllung dieser Entgeltansprüche.
Mit Urteil vom 11. Oktober 2024 wies dieses Gericht die Klage mit der Begründung ab, dass aufgrund des in Rede stehenden Übergangs alle Rechte und Pflichten des Veräußerers auf den Erwerber, d. h. OMV Petrom, übergegangen seien, so dass GSP Offshore als Veräußerer von jeder Verpflichtung zur Erfüllung der geltend gemachten Arbeitsentgeltansprüche befreit worden sei.
ZN legte gegen dieses Urteil bei der Curtea de Apel Constanţa (Berufungsgericht Constanţa, Rumänien), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein und machte geltend, dass GSP Offshore weiterhin zur Erfüllung dieser Entgeltansprüche verpflichtet sei. OMV Petrom habe die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Ansprüche nicht übernommen. Es sei also nicht zutreffend, dass die Verpflichtungen in Bezug auf diese Ansprüche von GSP Offshore auf OMV Petrom übergegangen seien.
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es in anderen Rechtsstreitigkeiten mit demselben Gegenstand zwischen GSP Offshore und anderen ihrer ehemaligen Beschäftigten entschieden habe, dass diese Gesellschaft als Veräußerer weiterhin verpflichtet sei, die noch offenen Entgeltansprüche zu erfüllen, da diese nicht auf den Erwerber übergegangen seien.
Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/23 gingen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus den zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs bestehenden Arbeitsverträgen vollständig auf den Erwerber über, so dass nach dieser Bestimmung durch den Übergang eine echte Schuldübertragung erfolge. Diese Bestimmung sei durch Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 67/2006 und Art. 173 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuchs in nationales Recht umgesetzt worden.
Dagegen habe der rumänische Gesetzgeber in der nationalen Regelung nicht von der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, wonach die Mitgliedstaaten vorsehen könnten, dass der Veräußerer und der Erwerber nach dem Zeitpunkt des Unternehmensübergangs gesamtschuldnerisch für Verpflichtungen hafteten, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs durch einen Arbeitsvertrag entstanden seien, der zum Zeitpunkt des Übergangs bestanden habe.
In diesem Zusammenhang verweist das vorlegende Gericht auf das Urteil vom 5. Mai 1988, Berg und Busschers (144/87 und 145/87, EU:C:1988:236), in dem der Gerichtshof Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187 ausgelegt hat, die durch die Richtlinie 2001/23 aufgehoben und ersetzt wurde.
In diesem Urteil hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass der Veräußerer nach dem Zeitpunkt des Unternehmensübergangs von seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis allein aufgrund des Übergangs befreit ist, selbst wenn die in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer dem nicht zustimmen oder Einwände dagegen erheben, jedoch vorbehaltlich des Rechts der Mitgliedstaaten, die gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers und des Erwerbers ab dem Zeitpunkt des Übergangs vorzusehen.
Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die Beurteilungen des Gerichtshofs in diesem Urteil im Kontext der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehenden Arbeitsverhältnisse zu betrachten seien. Gegenwärtig seien aber sowohl die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere zum Begriff „Unternehmensübergang“ im Sinne der Richtlinie 2001/23, als auch die Entwicklungen im Bereich der Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, die zeigten, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie zu einem ihr zuwiderlaufenden Zweck geltend gemacht werden könnten, nämlich um den Arbeitnehmern den Schutz ihrer Rechte im Rahmen eines Unternehmensübergangs zu entziehen, und nicht, um diesen Schutz zu gewährleisten.
Zum Begriff „Unternehmensübergang“ führt das vorlegende Gericht aus, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 77/187 die Lösung, wonach der Erwerber die vor dem Unternehmensübergang entstandenen Verbindlichkeiten des Veräußerers habe übernehmen müssen, logisch gewesen sei, da der Erwerber die Betriebsmittel, Verträge und Forderungen übernommen habe, um die Erfüllung der noch offenen Arbeitsentgeltansprüche sicherstellen zu können. In der Zwischenzeit habe der Gerichtshof jedoch – insbesondere im Urteil vom 11. März 1997, Süzen (C-13/95, EU:C:1997:141) – entschieden, dass die Übernahme einer Gesamtheit von Arbeitnehmern einen Unternehmensübergang darstellen könne, ohne dass zwangsläufig auch eine Gesamtheit von materiellen Gütern, Produktionsmitteln oder anderen Betriebsmitteln übernommen werden müsse.
Somit sei es möglich, dass ein Unternehmensübergang allein durch Übernahme einer bestimmten Zahl von Arbeitnehmern ohne Übergang irgendwelcher Betriebsmittel erfolge, wie es im Fall des Ausgangsrechtsstreits geschehen sei, und dass der Veräußerer von jeder Verpflichtung befreit werde, offene Arbeitsentgeltansprüche zu erfüllen, die ohne Zustimmung der Arbeitnehmer auf den Erwerber übergingen.
Zu diesem Rechtsstreit führt das vorlegende Gericht aus, den öffentlich verfügbaren Informationen über OMV Petrom sei zu entnehmen, dass diese Gesellschaft über ein Stammkapital von 2 000 rumänischen Lei (RON) (etwa 400 Euro) verfüge, was nicht ausreiche, um die Entgeltansprüche aller übernommenen Arbeitnehmer zu decken.
In einem solchen Fall sei davon auszugehen, dass das Ziel der Richtlinie 2001/23 nicht erreicht werde. Im Gegenteil werde ihr Art. 3 Abs. 1 zu einem Mittel, mit dem den Arbeitnehmern die Sicherheit für die Erfüllung der offenen Entgeltansprüche genommen werde.
In diesem Zusammenhang sei zum einen fraglich, ob das vorlegende Gericht davon ausgehen dürfe, dass durch eine Vorschrift allgemeinen Charakters wie Art. 1605 des Zivilgesetzbuchs, die die Schuldübertragung von der Zustimmung des Gläubigers abhängig mache, die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/23 vorgesehene Befugnis im nationalen Recht zur Geltung komme.
Zum anderen sei darauf hinzuweisen, dass Art. 8 der Richtlinie es den Mitgliedstaaten erlaube, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden. Art. 1605 des Zivilgesetzbuchs sei für denjenigen Arbeitnehmer günstiger, der, weil er die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgesehene Regel als für sich in Wirklichkeit nachteilig ansehe, sich dafür entscheide, den Veräußerer und nicht den Erwerber in Anspruch zu nehmen.
Daher stelle sich die Frage, ob das vorlegende Gericht, um den Arbeitnehmern die Möglichkeit zu gewährleisten, die vom Veräußerer vor dem Unternehmensübergang nicht erfüllten Entgeltansprüche durchzusetzen, Art. 1605 des Zivilgesetzbuchs anwenden könne, was bedeuten würde, dass, wenn der Gläubiger, d. h. der Arbeitnehmer, der Übertragung der diese Ansprüche betreffenden Schuld nicht zugestimmt habe, der Veräußerer nicht als von der Erfüllungspflicht befreit angesehen werde.
Eine solche Möglichkeit könnte erstens dann bestehen, wenn die Befugnis der Mitgliedstaaten, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/23 anzuwenden, durch Bestimmungen allgemeinen Charakters wie die des Zivilgesetzbuchs in nationales Recht umgesetzt werden könnte und nicht nur durch besondere Bestimmungen, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass sie der Umsetzung dieser Richtlinie dienten.
Sollte davon auszugehen sein, dass diese Befugnis nicht durch eine Bestimmung allgemeinen Charakters ausgeübt werden könne, stelle sich zweitens die Frage, ob Art. 8 dieser Richtlinie es den nationalen Gerichten erlaube, eine solche allgemeine Bestimmung als für die Arbeitnehmer günstigere Regelung als die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgesehene anzuwenden.
Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel Constanța (Berufungsgericht Constanța) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen, dass
a) er der Anwendung einer allgemeinen nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die einen Schuldübergang von der Zustimmung des Gläubigers abhängig macht, sofern der Übergang von dieser Richtlinie geregelt wird und es sich um Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis handelt, die an den Erwerber übertragen werden;
b) es möglich ist, die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie vorgesehene Ausnahme mittels einer allgemeinen nationalen Gesetzesvorschrift einzuführen, die später als das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie erlassen wird und einen Schuldübergang von der Zustimmung des Gläubigers abhängig macht, oder muss eine solche Ausnahme mittels einer spezialgesetzlichen Vorschrift eingeführt werden?
2. Falls die beiden Teile der ersten Frage verneint werden: Kann Art. 8 der Richtlinie 2001/23 dahin ausgelegt werden, dass er den Mitgliedstaaten (einschließlich der Gerichte) erlaubt, eine allgemeine Rechtsvorschrift, die die Übertragung von Verbindlichkeiten in Bezug auf Arbeitsentgeltansprüche, die vor dem Übergang vom Veräußerer auf den Erwerber entstanden sind, von der Zustimmung des Arbeitnehmers, der Gläubiger ist, abhängig macht, als – im Verhältnis zu Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie in der durch ein nationales Spezialgesetz umgesetzten Form – günstigere Vorschrift anzuwenden?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass im Rahmen eines Unternehmensübergangs im Sinne dieser Richtlinie in Bezug auf die Erfüllung von vom Veräußerer nicht befriedigten Arbeitsentgeltansprüchen eine nationale Bestimmung angewandt wird, die die Übertragung einer Verpflichtung von einem Schuldner auf einen anderen von der Zustimmung des Gläubigers abhängig macht, was bedeuten würde, dass der Übergang der Pflichten im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Entgeltansprüche vom Veräußerer auf den Erwerber von der Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers abhängt. Außerdem möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es insoweit darauf ankommt, ob die betreffende nationale Bestimmung allgemeinen oder besonderen Charakter hat.
Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/23 gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über.
Nach dem zweiten Unterabsatz von Art. 3 Abs. 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Veräußerer und der Erwerber nach dem Zeitpunkt des Unternehmensübergangs gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen haften, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs durch einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis entstanden sind, der bzw. das zum Zeitpunkt des Übergangs bestand.
Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass der rumänische Gesetzgeber Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/23 sowohl in Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 67/2006 als auch in Art. 173 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuchs umgesetzt hat, aber von der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Befugnis in diesen nationalen Bestimmungen keinen Gebrauch gemacht hat.
Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob es davon ausgehen darf, dass von dieser Befugnis mittels einer nationalen Bestimmung allgemeinen Charakters wie Art. 1605 des Zivilgesetzbuchs Gebrauch gemacht wurde, die die Übertragung einer Schuld von der Zustimmung des Gläubigers abhängig macht. Es neigt nämlich zu der Auffassung, dass im Rahmen des in Rede stehenden Übergangs zu entscheiden sei, dass die Verpflichtung zur Erfüllung der Entgeltansprüche, die der betreffende Arbeitnehmer vor dem Zeitpunkt des Übergangs gegenüber dem Veräußerer innegehabt habe, mangels Zustimmung des Arbeitnehmers nicht auf den Erwerber übergegangen sei.
Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 11 des Urteils vom 5. Mai 1988, Berg und Busschers (144/87 und 145/87, EU:C:1988:236), in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187, der im Wesentlichen Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 entsprach, entschieden hat, dass der Übergang eines Unternehmens ipso iure den Übergang der Arbeitgeberpflichten aus dem Arbeitsvertrag oder -verhältnis vom Veräußerer auf den Erwerber bewirkt, jedoch vorbehaltlich des Rechts der Mitgliedstaaten, die gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers und des Erwerbers nach dem Übergang vorzusehen. Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass der Veräußerer, wenn die Mitgliedstaaten von diesem Recht keinen Gebrauch machen, allein aufgrund des Übergangs von seinen Arbeitgeberpflichten befreit wird, ohne dass diese Rechtswirkung von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer abhängt.
In Rn. 12 dieses Urteils hat der Gerichtshof festgestellt, dass diese Auslegung im Einklang mit dem mit der Richtlinie 77/187 verfolgten Ziel steht, die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens zu gewährleisten, indem sie den Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräußerer vereinbart waren.
Außerdem hat er in Rn. 13 dieses Urteils festgestellt, dass diese Richtlinie dadurch, dass sie einen solchen Übergang der arbeitsvertraglichen Pflichten ipso iure vorsieht, den – von den Klägern des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, geltend gemachten – Grundsatz verdrängt, dass ein Schuldnerwechsel nur mit Zustimmung des Gläubigers erfolgen kann. Er hat hinzugefügt, dass Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie dadurch, dass er den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumt, die gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers und des Erwerbers nach dem Übergang vorzusehen, es ihnen ermöglicht, die Regel, wonach der Übergang der arbeitsvertraglichen Pflichten ipso iure erfolgt, mit Grundsätzen ihrer innerstaatlichen Rechtsordnungen in Einklang zu bringen.
Daher hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187 dahin auszulegen ist, dass der Veräußerer nach dem Zeitpunkt des Unternehmensübergangs von seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis allein aufgrund des Übergangs befreit ist, selbst wenn die in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer dem nicht zustimmen oder Einwände dagegen erheben, jedoch vorbehaltlich des Rechts der Mitgliedstaaten, die gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers und des Erwerbers ab dem Zeitpunkt des Übergangs vorzusehen (Urteil vom 5. Mai 1988, Berg und Busschers, 144/87 und 145/87, EU:C:1988:236, Rn. 14).
Wie sich aus Rn. 35 des vorliegenden Urteils ergibt, hat der rumänische Gesetzgeber in den dort genannten nationalen Bestimmungen von dieser Möglichkeit, die gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers und des Erwerbers in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/23 vorzusehen, keinen Gebrauch gemacht.
Zweitens hat der Gerichtshof auch entschieden, dass die Durchsetzung der den Arbeitnehmern durch die Richtlinie 2001/23, insbesondere ihren Art. 3 Abs. 1, eingeräumten Rechte weder von der Zustimmung des Veräußerers oder des Erwerbers noch von derjenigen der Arbeitnehmervertreter oder der Arbeitnehmer selbst abhängen kann; ausgenommen ist lediglich der Fall, dass Letztere von der ihnen offenstehenden Möglichkeit Gebrauch machen, nach dem Übergang aus freiem Entschluss das Arbeitsverhältnis nicht mit dem neuen Unternehmensinhaber fortzusetzen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 25. Juli 1991, d’Urso u. a., C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 11, vom 24. Januar 2002, Temco, C-51/00, EU:C:2002:48, Rn. 35 und 36, sowie vom 26. Mai 2005, Celtec, C-478/03, EU:C:2005:321, Rn. 37).
Der letztgenannte Ausnahmefall scheint im Rahmen des Ausgangsverfahrens nicht einschlägig zu sein. Nach den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen, die gegebenenfalls vom vorlegenden Gericht zu bestätigen sind, bestreitet der betreffende Arbeitnehmer im vorliegenden Fall nämlich nicht, dass sein Arbeitsverhältnis gegenüber dem Erwerber fortbesteht, sondern nur, dass der Veräußerer infolge des in Rede stehenden Übergangs von den Verpflichtungen in Bezug auf die Erfüllung der Entgeltansprüche für die vom Arbeitnehmer für diesen Veräußerer geleistete Arbeit befreit wurde.
Drittens und letztens ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 vorgesehene Übergang alle Ansprüche der Arbeitnehmer umfasst, sofern sie nicht unter eine der in Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen von der Anwendung dieser Bestimmung fallen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. Januar 2015, Gimnasio Deportivo San Andrés, C-688/13, EU:C:2015:46, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar unabhängig davon, ob diese Ansprüche nach oder vor dem Unternehmensübergang entstanden sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 7. Februar 1985, Abels, 135/83, EU:C:1985:55, Rn. 37 und 38).
Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass angesichts dessen, dass Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, vorzusehen, dass der Veräußerer und der Erwerber „nach dem Zeitpunkt des Übergangs“ gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen haften, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs durch einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis entstanden sind, der bzw. das zum Zeitpunkt des Übergangs bestand, in erster Linie der Erwerber für die Verbindlichkeiten haftet, die sich aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Ansprüchen der Arbeitnehmer ergeben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 7. Februar 1985, Abels, 135/83, EU:C:1985:55, Rn. 36).
Demnach – und auch in Anbetracht der in den Rn. 39 und 44 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung – ist ein Grundsatz wie derjenige, dem die in Art. 1605 des Zivilgesetzbuchs enthaltene Regel entspricht, wonach ein Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht ohne Zustimmung seiner Gläubiger auf einen Dritten übertragen kann, als für die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 irrelevant anzusehen, und zwar auch in Bezug auf den Übergang der Verpflichtung zur Erfüllung der Entgeltansprüche, die der betreffende Arbeitnehmer vor dem Zeitpunkt des Unternehmensübergangs gegenüber dem Veräußerer innehatte, jedoch vorbehaltlich der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Befugnis der Mitgliedstaaten, die gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers und des Erwerbers nach diesem Zeitpunkt vorzusehen.
Speziell zu diesem Unterabs. 2 ist zu betonen, dass er nicht etwa darauf abzielt, von dem in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 aufgestellten Grundprinzip abzuweichen, wonach der Erwerber aufgrund des Übergangs in die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag eintritt, sondern dass er es ermöglichen soll, die Anwendung dieses Grundprinzips zu ergänzen, indem er vorsieht, dass diese Haftung neben dem Erwerber auch weiterhin dem Veräußerer obliegen kann.
Somit gestattet es Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/23 nicht, dieses Grundprinzip zu untergraben, wonach die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag ipso iure auf den Erwerber übergehen, und zwar auch dann, wenn die in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer dem nicht zustimmen oder Einwände dagegen erheben, wie sich aus der in Rn. 40 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt.
Folglich kann diese Bestimmung keinesfalls durch eine Regel umgesetzt werden, die bewirkt, dass der Übergang dieser Verpflichtungen von der Zustimmung des Arbeitnehmers abhängt. Insoweit spielt es keine Rolle, ob eine solche Regel in einer nationalen Vorschrift allgemeinen oder besonderen Charakters vorgesehen ist, worauf in der ersten Frage abgestellt wird.
Diese Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 wird auch durch die vom vorlegenden Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen vorgebrachten und in Rn. 21 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Gesichtspunkte nicht in Frage gestellt.
Erstens führt das vorlegende Gericht aus, seit dem Urteil vom 5. Mai 1988, Berg und Busschers (144/87 und 145/87, EU:C:1988:236), habe sich die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff „Unternehmensübergang“ weiterentwickelt, wie das Urteil vom 11. März 1997, Süzen (C-13/95, EU:C:1997:141), zeige.
Hierzu genügt der Hinweis, dass der Grundsatz, wonach die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs bestehenden Arbeitsverträgen ipso iure auf den Erwerber übergehen, ohne dass diese Wirkung von der Zustimmung der Arbeitnehmer oder anderer Personen abhängig gemacht werden könnte, auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die nach dem Urteil vom 5. Mai 1988, Berg und Busschers (144/87 und 145/87, EU:C:1988:236), ergangen ist, fest etabliert ist, wie insbesondere die in Rn. 42 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung zeigt.
Jedenfalls hat, wie sich aus dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/23 ergibt, auch wenn aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz eine Klärung des Begriffs „Übergang“ unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderlich war, diese Klärung, die nunmehr in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie zu finden ist, keine Änderung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 77/187 – und folglich auch nicht des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2001/23 – bewirkt.
Zweitens führt das vorlegende Gericht aus, die Entwicklungen im Bereich der Arbeitsverhältnisse zeigten, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2001/23 zu einem ihr zuwiderlaufenden Zweck geltend gemacht werden könnten, nämlich um den Arbeitnehmern den Schutz ihrer Rechte im Rahmen eines Unternehmensübergangs zu entziehen, und nicht, um diesen Schutz zu gewährleisten.
Insoweit ist im Einklang mit Rn. 38 des vorliegenden Urteils darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie, wie sich aus ihrem Art. 3 im Licht ihres dritten Erwägungsgrundes ergibt, die Arbeitnehmer schützen soll, indem sie die Wahrung ihrer Ansprüche bei einem Inhaberwechsel dadurch gewährleistet, dass sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräußerer vereinbart waren. Die Richtlinie soll so weit wie möglich die Fortsetzung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber in unveränderter Form gewährleisten, um eine Verschlechterung der Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein aufgrund des Unternehmensübergangs zu verhindern (Urteil vom 9. September 2020, TMD Friction und TMD Friction EsCo, C-674/18 und C-675/18, EU:C:2020:682, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). Indessen bewirkt ein solcher Übergang, wie sich aus den Rn. 37 und 38 des vorliegenden Urteils ergibt, vorbehaltlich der Ausübung der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Befugnis, die im vorliegenden Fall nicht relevant ist, auch, dass der Veräußerer von seinen Verpflichtungen als Arbeitgeber befreit wird.
Wie auch die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, kann die Anwendung der Unionsregelung jedoch nicht so weit reichen, dass Vorgänge geschützt werden, die dazu dienen, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss im Unionsrecht vorgesehener Vorteile zu gelangen. Nach gefestigter Rechtsprechung setzt die Feststellung eines Missbrauchs zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (Urteil vom 30. Oktober 2025, Mercedes-Benz Bank und Volkswagen Bank, C-143/23, EU:C:2025:837, Rn. 79 und 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Letztlich ist es Sache des nationalen Gerichts, das Vorliegen einer missbräuchlichen Praxis in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu prüfen und dabei alle Tatsachen und Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich derjenigen aus der Zeit nach dem Vorgang, dessen missbräuchlicher Charakter geltend gemacht wird (Urteil vom 30. Oktober 2025, Mercedes-Benz Bank und Volkswagen Bank, C-143/23, EU:C:2025:837, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass im Rahmen eines Unternehmensübergangs im Sinne dieser Richtlinie in Bezug auf die Erfüllung von vom Veräußerer nicht befriedigten Arbeitsentgeltansprüchen eine nationale Bestimmung angewandt wird, die die Übertragung einer Verpflichtung von einem Schuldner auf einen anderen von der Zustimmung des Gläubigers abhängig macht, was bedeuten würde, dass der Übergang der Pflichten im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Entgeltansprüche vom Veräußerer auf den Erwerber von der Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers abhängt. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende nationale Bestimmung allgemeinen oder besonderen Charakter hat.
Zur zweiten Frage
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen ist, dass er es gestattet, dass im Rahmen eines Unternehmensübergangs im Sinne dieser Richtlinie in Bezug auf die Erfüllung von vom Veräußerer nicht befriedigten Arbeitsentgeltansprüchen eine nationale Bestimmung angewandt wird, die die Übertragung einer Verpflichtung von einem Schuldner auf einen anderen von der Zustimmung des Gläubigers abhängig macht, was bedeuten würde, dass der Übergang der Pflichten im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Entgeltansprüche vom Veräußerer auf den Erwerber von der Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers abhängt.
Nach diesem Art. 8 schränkt die Richtlinie 2001/23 die Möglichkeit der Mitgliedstaaten nicht ein, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder für die Arbeitnehmer günstigere Kollektivverträge und andere zwischen den Sozialpartnern abgeschlossene Vereinbarungen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, zu fördern oder zuzulassen.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie nur eine teilweise Harmonisierung auf dem geregelten Gebiet vornimmt, indem sie hauptsächlich den Schutz, der den Arbeitnehmern durch die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten selbst bereits gewährt wird, auch auf den Fall des Unternehmensübergangs ausdehnt. Sie will kein für die gesamte Europäische Union aufgrund gemeinsamer Kriterien einheitliches Schutzniveau schaffen (Urteil vom 11. September 2014, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-328/13, EU:C:2014:2197, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Anwendung nationaler Vorschriften, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 2001/23 darf jedoch nicht den Mindestschutz beeinträchtigen, der den Arbeitnehmern durch diese Richtlinie und insbesondere durch deren Art. 3 Abs. 1 garantiert wird, wonach die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ipso iure auf den Erwerber übergehen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 19. November 2019, TSN und AKT, C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. März 2023, MÁV-START, C-477/21, EU:C:2023:140, Rn. 51).
Die Anwendung solcher nationalen Vorschriften darf auch nicht die Kohärenz der Richtlinie oder die mit ihr verfolgten Ziele beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 19. November 2019, TSN und AKT, C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981, Rn. 51, sowie vom 12. Juni 2025, Tallinna linn, C-219/24, EU:C:2025:442, Rn. 48).
Selbst wenn man annimmt, dass eine nationale Bestimmung wie Art. 1605 des Zivilgesetzbuchs, die die Übertragung einer Verpflichtung von einem Schuldner auf einen anderen von der Zustimmung des Gläubigers abhängig macht, eine für die Arbeitnehmer günstigere Vorschrift als Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 darstellt, ist indessen festzustellen, dass die Anwendung einer solchen nationalen Bestimmung gegen das diesem Art. 3 Abs. 1 zugrunde liegende Grundprinzip verstieße, wonach der Erwerber aufgrund des Übergangs ipso iure in die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag eintritt, und zwar auch dann, wenn die betroffenen Arbeitnehmer dem nicht zustimmen oder Einwände dagegen erheben, wie sich aus der Antwort auf die erste Frage ergibt. Somit würde die Anwendung einer solchen nationalen Bestimmung die Kohärenz dieser Richtlinie sowie den den Arbeitnehmern durch sie, insbesondere durch ihren Art. 3 Abs. 1, garantierten Mindestschutz beeinträchtigen.
Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 8 der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass im Rahmen eines Unternehmensübergangs im Sinne dieser Richtlinie in Bezug auf die Erfüllung von vom Veräußerer nicht befriedigten Arbeitsentgeltansprüchen eine nationale Bestimmung angewandt wird, die die Übertragung einer Verpflichtung von einem Schuldner auf einen anderen von der Zustimmung des Gläubigers abhängig macht, was bedeuten würde, dass der Übergang der Pflichten im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Entgeltansprüche vom Veräußerer auf den Erwerber von der Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers abhängt.
Kosten
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.