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Unternehmensübergang: Offene Lohnansprüche gehen ohne Zustimmung über

Monatelang auf der Ölplattform geschuftet, doch der Lohn bleibt aus. Kurz darauf verkauft der Chef den gesamten Betrieb – und plötzlich will weder der alte noch der neue Eigentümer die ausstehenden Löhne bezahlen. Die Antwort des Europäischen Gerichtshofs auf dieses Dilemma könnte so manchen Arbeitnehmer unerwartet treffen.
Arbeiter übergibt Dokument 'Offene Entgelte' auf Werksgelände, im Hintergrund wird ein neues Firmenschild montiert.
Beim Unternehmensübergang gehen Lohnforderungen automatisch auf den neuen Inhaber über, auch ohne explizite Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: C-216/25

Das Wichtigste im Überblick

EuGH verbietet Zustimmungszwang bei offenen Löhnen nach Unternehmensübergang.
  • Offene Lohnansprüche gehen automatisch auf den Erwerber über.
  • Die Zustimmung des Arbeitnehmers darf den Übergang nicht blockieren.
  • Die Regel gilt auch für allgemeine nationale Vorschriften.
  • Für Arbeitnehmer bleibt der Schutz der Richtlinie maßgeblich.

  • Gericht: EuGH
  • Datum: 11.06.2026
  • Aktenzeichen: C-216/25
  • Verfahren: Vorabentscheidungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Unternehmensübergang, EU-Recht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsübernehmer, Betriebsveräußerer

Greift der automatische Übergang ohne Zustimmung?

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/23/EG gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus bestehenden Arbeitsverhältnissen automatisch auf den Erwerber über. Dieser sogenannte ipso-jure-Übergang der arbeitsvertraglichen Pflichten erfolgt zwingend kraft europäischen Unionsrechts. Die Mitgliedstaaten haben lediglich nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 die Möglichkeit, auf nationaler Ebene vorzusehen, dass das bisherige und das neue Unternehmen nach dem Übergang gemeinsam als Gesamtschuldner haften.

Gesamtschuldner bedeutet für die Praxis: Der Arbeitnehmer kann sich aussuchen, von wem er sein Geld fordert – vom alten, vom neuen Arbeitgeber oder von beiden gleichzeitig. Das schützt Beschäftigte, falls einer der beiden Betriebe zahlungsunfähig wird.

Das bedeutet konkret: Allein durch das Gesetz – ohne dass ein neuer Arbeitsvertrag unterschrieben oder eine Zustimmung erteilt werden muss – setzt sich das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Inhaber fort, als hätte es nie einen Wechsel gegeben.

Der Europäische Gerichtshof musste sich am 11. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen C-216/25 mit der praktischen Umsetzung dieser europäischen Vorgaben befassen. Ein Angestellter, der zuvor auf einer Ölplattform für die Firma GSP Offshore SRL gearbeitet hatte, forderte ausstehende Gehaltszahlungen ein. Sein bisheriger Arbeitgeber hatte das Personal Anfang 2024 per Unternehmensübergang an einen neuen Betreiber, die OMV Petrom Energy Solutions SRL, übergeben. Die neue Firma weigerte sich jedoch, die noch vor dem Übergang entstandenen Entgeltansprüche des Mitarbeiters zu begleichen, und vertrat die Ansicht, für diese alten Schulden sei weiterhin ausschließlich das abgebende Unternehmen zuständig. Daraufhin zog der betroffene Beschäftigte gegen seinen alten Arbeitgeber vor Gericht.

Infografik (Gegenüberstellung): Lohnschulden gehen beim Betriebsübergang nach EU-Recht zwingend auf den Erwerber über.
Offener Lohn beim Betriebsübergang: Das gilt jetzt

Redaktionelle Leitsätze

  1. Bei einem Unternehmensübergang gehen unerfüllte Lohnansprüche kraft Unionsrechts zwingend auf den Erwerber über, ohne dass dies von der Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers abhängig gemacht werden darf.
  2. Nationale Bestimmungen, die den Übergang einer solchen arbeitsvertraglichen Verpflichtung von der Einwilligung des Gläubigers abhängig machen, sind mit den europäischen Vorgaben unvereinbar – unabhängig davon, ob es sich um allgemeines Zivilrecht oder besonderes Arbeitsrecht handelt.

Muss der Arbeitnehmer zustimmen?

Der gesetzlich angeordnete automatische Übergang der Pflichten auf das neue Unternehmen hängt grundsätzlich nicht vom Einverständnis des Personals ab. Nationale gesetzliche Bestimmungen, die eine Übertragung von arbeitsrechtlichen Schulden von der expliziten Zustimmung des Gläubigers abhängig machen, sind mit den Vorgaben der europäischen Richtlinie unvereinbar. Dabei spielt es laut europäischer Rechtsprechung keine Rolle, ob es sich bei der nationalen Vorschrift um ein allgemeingültiges Gesetz oder um eine spezielle arbeitsrechtliche Norm handelt.

Im Schuldrecht ist der Arbeitnehmer in dieser Konstellation der Gläubiger – also derjenige, der eine Forderung hat und dem Geld geschuldet wird. Der Arbeitgeber ist umgekehrt der Schuldner, der zahlen muss.

Dieser Konflikt zwischen nationalem Vertragsrecht und europäischem Arbeitsrecht zeigte sich im rumänischen Ausgangsfall in aller Deutlichkeit. Das rumänische Berufungsgericht, die Curtea de Apel Constanţa, legte dem Europäischen Gerichtshof die Zweifel an der Anwendbarkeit des eigenen Zivilgesetzbuchs vor. Konkret ging es um Artikel 1605 des rumänischen Zivilrechts, der vorschreibt, dass eine Schuldübernahme nur mit Zustimmung des Gläubigers wirksam wird. Da der rumänische Ölplattform-Mitarbeiter einer solchen Übertragung seiner Lohnansprüche auf die neue Betreiberfirma nie zugestimmt hatte, argumentierte er, sein alter Arbeitgeber sei durch die fehlende Zustimmung niemals rechtmäßig von der Zahlungspflicht befreit worden.

Verhindert nationales Recht den Schuldnerwechsel?

Eine nationale Bestimmung, die eine solche Zustimmungslösung fordert, darf den durch die Richtlinie garantierten automatischen Übergang der Arbeitgeberseite nicht aushebeln. Artikel 8 der europäischen Richtlinie erlaubt zwar ausdrücklich Vorschriften, die für Arbeitnehmer günstiger sind, diese dürfen den festgeschriebenen Mindestschutz und die Kohärenz des gesamten Systems jedoch nicht gefährden. Demnach wird das abgebende Unternehmen durch den Betriebsübergang von seinen Pflichten befreit, wenn die Schulden kraft Gesetzes auf den Erwerber übergehen.

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG […] ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass im Rahmen eines Unternehmensübergangs im Sinne dieser Richtlinie in Bezug auf die Erfüllung von vom Veräußerer nicht befriedigten Arbeitsentgeltansprüchen eine nationale Bestimmung angewandt wird, die die Übertragung einer Verpflichtung von einem Schuldner auf einen anderen von der Zustimmung des Gläubigers abhängig macht. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende nationale Bestimmung allgemeinen oder besonderen Charakter hat. – so der Europäische Gerichtshof

Die europäischen Richter wiesen in ihrer Entscheidung die Ansicht der Arbeitnehmerseite folglich klar zurück. Das Argument, die im nationalen Gesetz verankerte Zustimmungspflicht sei als eine für den Beschäftigten günstigere Regelung im Sinne von Artikel 8 zu werten, überzeugte das Gericht nicht. Eine solche Hürde untergrabe den Kern der Richtlinie, deren Ziel gerade die unkomplizierte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem neuen Rechtsträger sei. Unter Rückgriff auf gefestigte Urteile wie die Entscheidung in der Rechtssache Berg und Busschers stellten die Richter klar, dass eine nationale Zustimmungspflicht den unionsrechtlich gewollten Automatismus massiv behindern würde.

Wer haftet für offene Löhne?

Das europäische Regelwerk sieht vor, dass das übernehmende Unternehmen unweigerlich zum neuen Schuldner für die bereits bestehenden finanziellen Verpflichtungen des Vorgängers wird. Eine fortdauernde alleinige Haftung der Veräußererseite würde dem übergeordneten Ziel der Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften innerhalb der Europäischen Union widersprechen. Sollte in Einzelfällen ein Missbrauch drohen – etwa weil das neue Unternehmen unzureichend kapitalisiert ist und offene Entgeltansprüche nicht decken kann –, müssen die nationalen Gerichte dies gesondert prüfen; die grundsätzliche unionsrechtliche Mechanik bleibt davon jedoch unberührt.

Harmonisierung heißt hier: Die EU will, dass in allen Mitgliedstaaten vergleichbare Mindeststandards gelten – damit Unternehmen nicht durch den Wechsel in ein Land mit schwächeren Arbeitnehmerrechten ihre Pflichten umgehen können.

Wer den Verdacht hat, dass der neue Betriebsinhaber nicht zahlungsfähig ist – etwa weil er erkennbar unterkapitalisiert arbeitet oder der Übergang gezielt zur Entsorgung von Schulden eingefädelt wurde –, sollte seine offenen Lohnansprüche lückenlos dokumentieren (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Überstundenlisten). Nationale Gerichte müssen in solchen Missbrauchsfällen prüfen, ob die Haftung beim alten Arbeitgeber verbleibt. Arbeitnehmer sollten in dieser Konstellation frühzeitig anwaltlichen Rat einholen, statt abzuwarten.

Warum die Vorinstanzen stritten

Bevor der Europäische Gerichtshof den Streit endgültig klärte, sorgte die Rechtslage in Rumänien für unterschiedliche Einschätzungen. Das erstinstanzliche Regionalgericht Tribunalul Constanța hatte die Gehaltsklage des Beschäftigten gegen seine alte Firma am 11. Oktober 2024 noch abgewiesen. Die Richter begründeten dies damit, dass infolge des Übergangs sämtliche Pflichten auf das neue Unternehmen übergegangen seien. Im anschließenden Berufungsverfahren äußerte das übergeordnete Gericht jedoch Bedenken: Wenn offene Lohnansprüche ohne echte rechtliche Absicherung auf einen Dritten übertragen werden, drohe die europäische Richtlinie zu einem Instrument zu verkommen, das dem Personal seinen Schutz entzieht.

Wie der EuGH entschied

Der Europäische Gerichtshof riss diese Zweifel an der Haftungssystematik nun abschließend nieder. Die Richter urteilten, dass eine nationale Klausel, die bei einem Übergang von vom Veräußerer nicht befriedigten Arbeitsentgeltansprüchen die Zustimmung des Mitarbeiters verlangt, gegen das Europarecht verstößt. Auf das Argument, die Weiterentwicklung der Rechtsprechung habe frühere Grundsätze überholt, ging das Gericht ebenfalls ein: Die rechtliche Klärung rund um den Begriff des Unternehmensübergangs habe am strikten Prinzip der automatischen Pflichtenübertragung rein gar nichts geändert. Letztlich gehen die finanziellen Verpflichtungen zwingend über, selbst wenn der Arbeitnehmer seine offene Rechnung lieber bei seinem alten Chef einfordern würde.

Die Anwendung von nationalen Vorschriften, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, darf nicht den Mindestschutz beeinträchtigen, der den Arbeitnehmern durch diese Richtlinie und insbesondere durch deren Art. 3 Abs. 1 garantiert wird, wonach die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ipso iure auf den Erwerber übergehen. – so der Europäische Gerichtshof

Was Arbeitnehmer jetzt tun sollten

Der Europäische Gerichtshof hat als oberste unionsrechtliche Instanz entschieden – das Urteil (C-216/25) bindet alle nationalen Gerichte in der EU und ist nicht auf Einzelfälle beschränkt: Bei jedem Unternehmensübergang gehen offene Lohn- und Gehaltsansprüche automatisch auf den neuen Betriebsinhaber über, ob der Arbeitnehmer zustimmt oder nicht. Wer noch ausstehende Vergütung beim alten Arbeitgeber hat, muss diese jetzt beim neuen Inhaber einfordern – der alte Chef ist raus, und zwar auch dann, wenn man ihm eher vertraut hätte als der neuen Firma.

Arbeitnehmer sollten ihre offenen Forderungen unverzüglich beim neuen Betriebsinhaber schriftlich geltend machen und auf keinen Fall abwarten: Lohnansprüche verjähren, und das Risiko, beim falschen Schuldner zu klagen, liegt beim Arbeitnehmer. Wer unsicher ist, ob überhaupt ein Betriebsübergang im rechtlichen Sinne stattgefunden hat, sollte den Übergangsvorgang arbeitsrechtlich prüfen lassen, bevor Fristen verstreichen.

Praxis-Hinweis: Automatismus verdrängt Zustimmungserfordernis

Der entscheidende Hebel dieses Urteils ist der Vorrang des EU-Rechts vor nationalen Zivilgesetzbüchern. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Sie können den Übergang offener Forderungen auf den neuen Inhaber nicht verhindern, indem sie ihre Zustimmung verweigern. Der Schuldnerwechsel vollzieht sich kraft Gesetzes. Wer ausstehende Vergütung einklagen will, muss sich daher in der Regel an den neuen Betriebsinhaber wenden – der alte Arbeitgeber wird durch den Übergang befreit, auch ohne dass der Mitarbeiter dies aktiv akzeptiert hat.


Offene Gehaltsansprüche nach Betriebsübergang? Jetzt rechtssicher handeln

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Experten-Kommentar

Viele Käufer fallen aus allen Wolken, wenn plötzlich Altforderungen der Belegschaft auf ihrem Tisch landen. Nicht selten versuchen die neuen Inhaber dann, die Mitarbeiter zu einem freiwilligen Verzicht zu drängen, um angeblich den Betrieb nicht zu gefährden. Auf solche emotionalen Appelle sollte man sich im Job jedoch niemals einlassen.

Betroffene müssen hier sofort hart bleiben und eine detaillierte Aufstellung ihrer offenen Posten einfordern. Der größte Fehler in der Praxis ist das Abwarten. Die im alten Arbeitsvertrag vereinbarten Ausschlussfristen laufen nämlich auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber gnadenlos weiter.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf der neue Inhaber die Zahlung verweigern, weil er für Altschulden nicht zuständig sei?

Nein, der neue Inhaber darf die Zahlung nicht verweigern, weil offene Lohnansprüche bei einem Betriebsübergang nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG automatisch auf ihn übergehen. Er wird damit kraft Gesetzes zum Schuldner auch für bereits entstandene, aber noch nicht bezahlte Gehälter des Vorgängers.

Der Grund ist der sogenannte ipso-iure-Übergang: Das Arbeitsverhältnis soll mit allen Rechten und Pflichten beim Erwerber fortbestehen, ohne dass der Arbeitnehmer zustimmen muss. Eine nationale Regel, die den Schuldnerwechsel von einer Einwilligung abhängig macht, darf diesen automatischen Übergang nicht aushebeln. Deshalb kann sich der neue Inhaber nicht wirksam darauf berufen, für Altschulden sei ausschließlich der alte Arbeitgeber verantwortlich. Für den Arbeitnehmer ist wichtig, die Forderung schriftlich und nachweisbar beim neuen Inhaber geltend zu machen, damit keine Fristen versäumt werden.

Nur in besonderen Missbrauchsfällen, etwa bei gezielter Entsorgung von Schulden oder erkennbarer Unterkapitalisierung des Erwerbers, kann eine nationale gerichtliche Prüfung im Einzelfall zusätzliche Fragen zur Haftung aufwerfen. An der Grundregel, dass offene Löhne beim Betriebsübergang auf den neuen Inhaber übergehen, ändert das aber nichts.


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Kann ich die Zahlung alter Gehälter weiterhin von meinem bisherigen Chef fordern?

Nein, in der Regel können Sie alte Gehälter nicht mehr von Ihrem bisherigen Chef verlangen, weil der Betriebsübergang den alten Arbeitgeber von diesen Zahlungspflichten befreit.

Bei einem Betriebsübergang gehen die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG automatisch auf den neuen Inhaber über. Das betrifft auch bereits entstandene, aber noch offene Entgeltansprüche, sodass der alte Arbeitgeber rechtlich nicht mehr der richtige Schuldner ist. Deshalb hilft es meist nicht, wenn Sie dem bisherigen Chef mehr vertrauen oder erwarten, dass er freiwillig zahlt. Ihre Forderung ist grundsätzlich gegen den neuen Betriebsinhaber zu richten.

Eine andere Beurteilung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn nationales Recht eine zeitlich befristete Gesamtschuldnerhaftung vorsieht oder wenn ein Missbrauch vorliegt, etwa bei gezielter Unterkapitalisierung des neuen Unternehmens. Dann kann die Haftungsfrage anders verteilt sein, doch das muss konkret geprüft werden. Ohne solche Besonderheiten riskieren Sie, den falschen Arbeitgeber zu verklagen und am Ende zwar Recht zu haben, aber gegen den falschen Schuldner vorzugehen.


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Verliere ich meine Ansprüche, wenn ich der Übertragung meiner Lohnforderungen nicht zugestimmt habe?

Nein, Sie verlieren Ihre Ansprüche nicht, wenn Sie der Übertragung nicht zugestimmt haben. Offene Lohnforderungen gehen bei einem Betriebsübergang kraft EU-Rechts automatisch auf den neuen Inhaber über, auch ohne Ihre Unterschrift oder Zustimmung.

Grundlage ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG, der den Übergang von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ipso iure anordnet. Damit wird der neue Betriebsinhaber automatisch Ihr Schuldner für noch nicht erfüllte Entgeltansprüche, während nationale Zustimmungserfordernisse insoweit zurücktreten. Für Sie bedeutet das: Schweigen oder Ablehnung verhindern den Forderungsübergang nicht und lassen Ihre Ansprüche nicht entfallen.

Sie sollten die offenen Beträge dennoch zügig schriftlich beim neuen Inhaber geltend machen, damit keine Fristen versäumt werden und die Anspruchsdurchsetzung nicht unnötig erschwert wird. Nur wenn kein echter Betriebsübergang vorliegt oder besondere Haftungsfragen im Raum stehen, kann die Einordnung anders ausfallen.


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Was kann ich tun, wenn der neue Arbeitgeber zahlungsunfähig oder sichtlich unterkapitalisiert ist?

Wenn der neue Arbeitgeber unterkapitalisiert ist oder der Übergang missbräuchlich wirkt, sollten Sie Ihre offenen Lohnansprüche sofort sichern und prüfen lassen, ob auch der alte Arbeitgeber weiterhin haftet. Der automatische Schuldnerwechsel gilt grundsätzlich, darf aber nicht dazu führen, dass Ansprüche gezielt in eine zahlungsunfähige Hülle verschoben werden.

Rechtlich ist wichtig, dass bei einem Betriebsübergang offene Entgeltansprüche zwar regelmäßig auf den Erwerber übergehen, Missbrauchsfälle aber gesondert zu prüfen sind. Eine erkennbar leere oder nur vorgeschobene neue Gesellschaft kann ein Hinweis darauf sein, dass der Übergang zur Schuldenentlastung eingesetzt werden soll. Dann müssen Sie nicht abwarten, sondern den Vorgang und Ihre Forderungen mit Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Überstundenlisten und sonstigen Unterlagen beweissicher dokumentieren. So lässt sich frühzeitig klären, ob neben dem neuen auch der alte Arbeitgeber in Anspruch genommen werden kann.

Ein Sonderfall liegt vor, wenn die Zahlungsunfähigkeit erst nach dem Übergang eintritt oder sich nur vorübergehend zeigt; dann reicht der bloße Verdacht nicht aus. Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte für Unterkapitalisierung oder eine missbräuchliche Konstruktion vorliegen, denn erst dann greifen die Gerichte in die Haftungsfrage ein.


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Das vorliegende Urteil


Az.: C-216/25 – Urteil vom 11.06.2026




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