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Unwirksame Versetzung – Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung

Ein Klinikjob voller Wendungen: Erst Kardiologie, dann überraschend Psychosomatik – doch das eigentliche Ziel der Ärztin war die Neurologie. Nach zähem Ringen vor Gericht konnte sie ihren Anspruch auf den eigentlich zugesagten Arbeitsbereich durchsetzen.

Übersicht:

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 24.05.2023
  • Aktenzeichen: 2 Sa 228/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im arbeitsrechtlichen Streit
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Fachärztin, die aufgrund eines bestehenden Arbeitsvertrags darauf pocht, als Stationsärztin/Fachärztin in der Neurologie in der Klinik L. beschäftigt zu werden.
    • Beklagte: Arbeitgeberin, die ihre vertragliche Verpflichtung zur Beschäftigung der Klägerin anfänglich verneinte und nun zur Beschäftigung sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt wurde.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Es besteht Streit darüber, ob die Beklagte aufgrund des Arbeitsvertrags vom 26. März 2016 verpflichtet ist, die Klägerin als Stationsärztin/Fachärztin in der Neurologie in der Klinik L. zu beschäftigen.
    • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die vertraglich vereinbarte Anstellung der Klägerin in der Neurologie durch die Beklagte umzusetzen ist, trotz einer zunächst abgewiesenen Klage im Arbeitsgerichtsverfahren.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier wurde abgeändert – die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin als Stationsärztin/Fachärztin in der Neurologie in der Klinik L. zu unveränderten Bedingungen zu beschäftigen; zudem trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz.
    • Folgen: Die Beklagte muss den Arbeitsvertrag umsetzen und alle anfallenden Kosten übernehmen. Eine Revision ist nicht zugelassen, wodurch das Urteil endgültig wird.

Der Fall vor Gericht


Gericht kippt Versetzung einer Ärztin: Anspruch auf ursprüngliche Tätigkeit in der Neurologie bestätigt

Ärztin erhält überraschende Versetzung von Kardiologie zur Psychosomatik in einem modernen Krankenhausbüro.
Unwirksame Versetzung einer Klinikärztin | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil (Az.: 2 Sa 228/22) vom 24. Mai 2023 entschieden, dass eine Klinikärztin zu Recht auf ihre ursprüngliche vertraglich vereinbarte Tätigkeit in der Neurologie besteht. Das Gericht gab damit der Berufung der Ärztin statt und hob ein vorheriges Urteil des Arbeitsgerichts Trier auf. Die Klinik wurde verurteilt, die Ärztin zu unveränderten Bedingungen als Stationsärztin/Fachärztin in der Neurologie weiterzubeschäftigen.

Der Fall im Detail: Von der Kardiologie in die Psychosomatik und zurück zur Neurologie?

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob die Versetzung der Klägerin, einer Fachärztin, in die neurologische Abteilung der Klinik L. rechtens war. Die Ärztin war ursprünglich im Jahr 2016 als Fachärztin für Allgemein- und Innere Medizin sowie Arbeitsmedizin im C. Reha-Zentrum K-Stadt eingestellt worden. Ihr Arbeitsvertrag sah eine Tätigkeit in den kardiologischen Abteilungen vor.

Unerwarteter Einsatz in der Psychosomatik: Vereinbarung änderte anfängliche Tätigkeit

Obwohl der Arbeitsvertrag die Kardiologie als Einsatzort festlegte, wurde die Ärztin kurz nach ihrem Arbeitsbeginn im Mai 2016 in der psychosomatischen Abteilung der Klinik M. eingesetzt. Dies basierte auf einer separaten Vereinbarung zwischen der Ärztin und der Rehabilitations-Klinik M. GmbH & Co. KG, dem damaligen Arbeitgeber.

Wunsch nach Veränderung: Ärztin strebt Stelle in der Neurologie an

Im Februar 2020 äußerte die Ärztin den Wunsch nach einer beruflichen Veränderung. In einer E-Mail an den kaufmännischen Leiter der Klinik brachte sie ihre Einschätzung zum Ausdruck, dass ihr Verbleib in der psychosomatischen Abteilung nicht länger gewünscht sei. Sie signalisierte ihr Interesse an einer offenen Stelle in der neurologischen Abteilung.

Zustimmung des Arbeitgebers und scheinbar grünes Licht für den Wechsel

Der kaufmännische Leiter reagierte positiv auf den Wunsch der Ärztin und signalisierte seine Zustimmung zu einem Wechsel in die Neurologie. Auch die Personalabteilung bestätigte in einer E-Mail, dass der Umsetzung des Wechsels nichts im Wege stehe, sobald der Chefarzt der Neurologie seine Zustimmung gegeben habe. Es wurde von einem Vertragswechsel gesprochen, der zum Monatsende vollzogen werden könne.

Betriebsrat involviert: Anhörung zur „Einstellung“ wirft Fragen auf

Die Klinik L., die Beklagte im vorliegenden Fall, informierte den Betriebsrat über die geplante „Einstellung“ der Ärztin zum 1. Juni 2020 in der Klinik L. mit dem Beschäftigungsort Neurologie. Der Betriebsrat erhielt ein Anhörungsschreiben zur Einstellung gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dieser Schritt deutete darauf hin, dass die Klinik den Wechsel nicht als bloße Versetzung innerhalb des Unternehmens, sondern als neue Einstellung betrachtete.

Uneinigkeit und Rechtsstreit: Ärztin klagt auf vertragsgemäße Beschäftigung

Aus dem Urteilstext geht hervor, dass es im Nachgang zu dieser Kommunikation offenbar zu Uneinigkeiten kam, die schließlich in einem Rechtsstreit mündeten. Die Ärztin klagte auf ihre vertragsgemäße Beschäftigung als Stationsärztin/Fachärztin in der Neurologie. Das Arbeitsgericht Trier wies die Klage zunächst ab, woraufhin die Ärztin Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einlegte.

Gericht gibt Ärztin Recht: Versetzung in die Neurologie muss erfolgen

Das Landesarbeitsgericht gab der Berufung der Ärztin statt. Es entschied, dass die Klinik die Ärztin als Stationsärztin/Fachärztin in der Neurologie in der Klinik L. zu unveränderten Bedingungen beschäftigen muss. Das Gerichtsurteil stellt klar, dass die ursprünglichen Vereinbarungen und Zusagen bezüglich der Tätigkeit in der Neurologie bindend sind.

Kostenentscheidung und keine Revision: Klinik trägt die Prozesskosten

Das Gericht entschied zudem, dass die Beklagte, also die Klinik, die Kosten des Rechtsstreits sowohl für die erste als auch für die zweite Instanz tragen muss. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Dies bedeutet, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts rechtskräftig ist, sofern keine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt wird.

Bedeutung des Urteils für Betroffene: Stärkung der Arbeitnehmerrechte bei Versetzungen

Dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist von erheblicher Bedeutung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere im Gesundheitswesen. Es stärkt die Position von Beschäftigten bei Versetzungen und unterstreicht die Verbindlichkeit von vertraglichen Vereinbarungen und Zusagen des Arbeitgebers.

Klarstellung der Anforderungen an eine wirksame Versetzung

Das Urteil macht deutlich, dass Arbeitgeber eine Versetzung nicht willkürlich vornehmen können. Auch wenn Arbeitsverträge oft Klauseln enthalten, die Versetzungen ermöglichen, sind diese Klauseln nicht grenzenlos. Eine Versetzung muss im Rahmen des Zumutbaren liegen und die berechtigten Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen. Zusagen und Vereinbarungen, die im Vorfeld einer Versetzung getroffen werden, sind ernst zu nehmen und können für den Arbeitgeber bindend sein.

Schutz vor ungerechtfertigten Maßnahmen: Arbeitnehmer können auf Vertragstreue pochen

Arbeitnehmer können sich auf ihre vertraglich vereinbarten Tätigkeiten und Einsatzorte berufen. Wenn ein Arbeitgeber versucht, eine Versetzung durchzusetzen, die nicht den vertraglichen Grundlagen entspricht oder gegen vorherige Zusagen verstößt, haben Arbeitnehmer das Recht, sich dagegen zu wehren und ihre vertragsgemäße Beschäftigung einzuklagen. Dieses Urteil ermutigt Arbeitnehmer, ihre Rechte wahrzunehmen und im Zweifelsfall juristischen Rat einzuholen.

Wichtigkeit der Dokumentation: Schriftliche Vereinbarungen und Zusagen sichern Rechte

Der Fall zeigt auch die Wichtigkeit der Dokumentation von Vereinbarungen und Zusagen. Die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Ärztin, dem kaufmännischen Leiter und der Personalabteilung spielte in diesem Fall eine entscheidende Rolle. Sie dokumentierte den Wunsch der Ärztin nach einem Wechsel in die Neurologie und die Zustimmung des Arbeitgebers. Arbeitnehmer sollten wichtige Absprachen und Zusagen des Arbeitgebers immer schriftlich festhalten, um im Falle von Streitigkeiten Beweise vorlegen zu können.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass trotz fehlender schriftlicher Vertragsänderung ein Arbeitsverhältnis faktisch entstehen kann, wenn ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum in einer anderen Position beschäftigt wird und beide Seiten sich entsprechend verhalten. Die tatsächliche Beschäftigung als Stationsärztin in der Neurologie begründete einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in dieser Position, auch ohne formal abgeschlossenen neuen Vertrag. Wesentlich ist, dass Arbeitgeber nicht einseitig den Einsatzort ändern können, wenn sich durch die Konkludente Vereinbarung ein neues Arbeitsverhältnis etabliert hat.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Unter welchen Bedingungen ist eine Versetzung im Arbeitsrecht zulässig?

Eine Versetzung im Arbeitsrecht ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Direktionsrecht des Arbeitgebers, das durch § 106 Gewerbeordnung (GewO) geregelt ist. Dieses Recht erlaubt es dem Arbeitgeber, den Inhalt, Ort und die Zeit der Arbeitsleistung näher zu bestimmen, jedoch innerhalb klar definierter Grenzen.

Voraussetzungen für eine rechtmäßige Versetzung

1. Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber darf eine Versetzung vornehmen, wenn sie durch sein Direktionsrecht gedeckt ist. Dieses Recht wird jedoch durch folgende Faktoren eingeschränkt:

  • Arbeitsvertrag: Der Arbeitsvertrag legt fest, welche Tätigkeiten und welcher Arbeitsort vereinbart wurden. Ist ein bestimmter Arbeitsort oder Aufgabenbereich klar definiert, darf der Arbeitgeber keine Versetzung außerhalb dieses Rahmens vornehmen.
  • Versetzungsklausel: Enthält der Arbeitsvertrag eine Klausel, die Versetzungen an andere Standorte oder in andere Tätigkeitsbereiche erlaubt, kann der Arbeitgeber davon Gebrauch machen. Diese Klausel muss jedoch verhältnismäßig und klar formuliert sein.
  • Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung: Solche Regelungen können das Direktionsrecht weiter einschränken und zusätzliche Vorgaben für Versetzungen enthalten.

2. Billiges Ermessen Die Ausübung des Direktionsrechts muss nach billigem Ermessen erfolgen. Das bedeutet:

  • Der Arbeitgeber muss die Interessen des Unternehmens gegen die persönlichen Interessen des Arbeitnehmers sorgfältig abwägen.
  • Eine Versetzung darf nicht willkürlich oder diskriminierend sein.
  • Persönliche Umstände des Arbeitnehmers, wie familiäre Verpflichtungen (z. B. Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen), gesundheitliche Einschränkungen oder erhebliche finanzielle Belastungen, müssen berücksichtigt werden.

3. Zustimmung des Betriebsrats In Betrieben mit einem Betriebsrat (ab 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern) ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich (§ 95 BetrVG). Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn er die Versetzung für unzumutbar hält.

Zumutbarkeit einer Versetzung

Eine Versetzung ist nur dann zumutbar, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllt:

  • Gleichwertigkeit der Tätigkeit: Die neue Tätigkeit muss dem bisherigen Aufgabenbereich entsprechen und darf nicht mit einer geringeren Vergütung oder einem niedrigeren Verantwortungsniveau verbunden sein.
  • Angemessene Entfernung: Eine Versetzung an einen weit entfernten Standort kann unzumutbar sein, insbesondere wenn dadurch erhebliche Pendelzeiten entstehen oder ein Umzug erforderlich wird.
  • Sachlicher Grund: Die Versetzung muss auf einem nachvollziehbaren betrieblichen Grund beruhen, wie z. B. Umstrukturierungen oder Standortschließungen.

Beispiele für unzulässige Versetzungen

  • Ein Arbeitnehmer wird ohne sachlichen Grund auf eine schlechter bezahlte Stelle versetzt.
  • Eine Klinikärztin wird ohne Zustimmung des Betriebsrats in eine andere Klinik versetzt, obwohl kein schriftlicher Vertrag existiert und keine wirksame Grundlage für die Versetzung vorliegt.
  • Ein Mitarbeiter wird an einen Standort versetzt, der weit entfernt ist und zu erheblichen familiären Belastungen führt.

Handlungsmöglichkeiten bei rechtswidriger Versetzung

Wenn Sie als Arbeitnehmer glauben, dass Ihre Versetzung unzulässig ist:

  • Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf relevante Klauseln.
  • Informieren Sie sich über tarifliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen.
  • Konsultieren Sie den Betriebsrat (falls vorhanden).
  • Im Streitfall können Sie vor dem Arbeitsgericht klagen.

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Welche Rolle spielt der Arbeitsvertrag bei einer Versetzung?

Der Arbeitsvertrag bildet die rechtliche Grundlage für das Arbeitsverhältnis und definiert die Rechte und Pflichten beider Parteien. Er ist entscheidend für die Beurteilung, ob eine Versetzung rechtmäßig ist oder nicht.

Festlegung von Tätigkeit und Arbeitsort

Im Arbeitsvertrag sind häufig der Arbeitsort und die Tätigkeit des Arbeitnehmers festgelegt. Diese Vereinbarungen begrenzen das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nur innerhalb des vertraglich vereinbarten Rahmens Änderungen vornehmen kann. Eine Versetzung, die außerhalb dieses Rahmens liegt, ist in der Regel unzulässig. Beispielsweise kann ein Arbeitnehmer, der als Buchhalter in einer bestimmten Niederlassung eingestellt wurde, nicht ohne Weiteres in einer anderen Stadt als Verkäufer eingesetzt werden.

Bedeutung von Versetzungsklauseln

Viele Arbeitsverträge enthalten sogenannte Versetzungsklauseln, die dem Arbeitgeber mehr Flexibilität ermöglichen. Solche Klauseln erlauben es, den Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsort oder für eine andere Tätigkeit einzusetzen, sofern dies den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entspricht und betrieblich notwendig ist. Die Wirksamkeit dieser Klauseln unterliegt jedoch strengen Anforderungen:

  • Sie dürfen den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.
  • Der Rahmen der möglichen Versetzungen muss klar definiert sein.

Eine zu weit gefasste Klausel, die beispielsweise eine Versetzung ins Ausland ohne Einschränkungen erlaubt, könnte unwirksam sein. Zudem unterliegen solche Klauseln der AGB-Kontrolle, da sie oft einseitig vom Arbeitgeber formuliert sind.

Weisungsrecht des Arbeitgebers

Auch ohne explizite Versetzungsklausel besitzt der Arbeitgeber ein Weisungsrecht (§ 106 Gewerbeordnung). Dieses erlaubt ihm, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher zu bestimmen. Das Weisungsrecht ist jedoch durch den Arbeitsvertrag, Tarifverträge und gesetzliche Vorschriften begrenzt. Zudem muss jede Weisung nach billigem Ermessen erfolgen (§ 315 BGB). Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die betrieblichen Interessen gegen die persönlichen Interessen des Arbeitnehmers sorgfältig abwägen muss.

Anforderungen an die Bestimmtheit

Eine wirksame Versetzungsklausel oder Weisung muss klar und eindeutig formuliert sein. Unbestimmte oder übermäßig weit gefasste Regelungen können dazu führen, dass eine Versetzung unwirksam ist. Beispielsweise wäre eine Klausel problematisch, die dem Arbeitgeber uneingeschränkte Befugnis zur Versetzung an jeden beliebigen Standort weltweit gibt.

Beispiel: Unwirksame Versetzung einer Klinikärztin

Ein Gericht erklärte die Versetzung einer Ärztin für unwirksam, da kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorlag und keine klare Grundlage für die Versetzung bestand. Zudem hatte der Betriebsrat der Maßnahme nicht zugestimmt. In solchen Fällen bleibt das Arbeitsverhältnis zu den ursprünglichen Bedingungen bestehen.

Praktische Auswirkungen

  • Wirksame Versetzung: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die neuen Aufgaben zu übernehmen; andernfalls können arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen.
  • Unwirksame Versetzung: Der Arbeitnehmer muss der Weisung nicht nachkommen und kann weiterhin zu den bisherigen Bedingungen arbeiten. Der Arbeitgeber könnte jedoch schadensersatzpflichtig werden, wenn durch die unzulässige Weisung Kosten entstehen (z.B. Umzugskosten).

Der Arbeitsvertrag setzt also den Rahmen für mögliche Versetzungen und schützt den Arbeitnehmer vor unzulässigen Eingriffen in seine vertraglich vereinbarten Rechte.


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Was kann ich tun, wenn ich mit einer Versetzung nicht einverstanden bin?

Wenn Sie mit einer Versetzung nicht einverstanden sind, stehen Ihnen verschiedene rechtliche und praktische Möglichkeiten zur Verfügung, um dagegen vorzugehen. Dabei ist es wichtig, schnell zu handeln und Fristen einzuhalten.

1. Schriftlicher Widerspruch

  • Widerspruch einlegen: Sie können schriftlich Widerspruch gegen die Versetzung einlegen. Begründen Sie diesen ausführlich und legen Sie dar, warum die Maßnahme unzumutbar oder rechtswidrig ist. Typische Gründe können sein:
    • Verstoß gegen das Gebot des billigen Ermessens (§ 106 GewO).
    • Diskriminierung (z.B. nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, AGG).
    • Fehlende oder unwirksame Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag.
    • Unzumutbare Härte, wie lange Fahrtzeiten oder familiäre Verpflichtungen.
  • Fristen beachten: Die Frist für einen Widerspruch beträgt in der Regel zwei Wochen ab Kenntnis der Versetzung, kann jedoch je nach Vertrag oder Betriebsvereinbarung variieren.

2. Leistungsverweigerung

  • In Fällen offensichtlicher Rechtswidrigkeit können Sie die Anweisung verweigern. Dies ist jedoch riskant, da eine ungerechtfertigte Weigerung arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen kann.

3. Klage vor dem Arbeitsgericht

  • Feststellungsklage: Sie können gerichtlich überprüfen lassen, ob die Versetzung rechtmäßig ist. Das Gericht prüft dabei, ob der Arbeitgeber sein Direktionsrecht überschritten hat und ob die Maßnahme billigem Ermessen entspricht.
  • Einstweilige Verfügung: Bei dringenden Fällen können Sie eine einstweilige Verfügung beantragen, um die Versetzung vorläufig zu stoppen.
  • Leistungsklage: Alternativ können Sie auf vertragsgemäße Beschäftigung klagen, wenn die neue Position nicht den vertraglichen Bestimmungen entspricht.

4. Interne Beschwerde

  • Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, können Sie diesen einschalten. Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte und kann Widerspruch gegen die Versetzung einlegen oder eine einstweilige Verfügung beantragen.

5. Vorläufige Zustimmung unter Vorbehalt

  • Falls Sie sich nicht direkt weigern möchten, können Sie der Versetzung zunächst unter Vorbehalt zustimmen und gleichzeitig rechtliche Schritte einleiten.

Wichtige Hinweise

  • Dokumentation: Halten Sie alle relevanten Unterlagen bereit (Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung, Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber).
  • Fristen beachten: Verpassen Sie keine Fristen für Widersprüche oder Klagen.
  • Während eines Gerichtsverfahrens müssen Sie in der Regel die Anweisung vorläufig befolgen.

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Welche Bedeutung haben mündliche oder schriftliche Zusagen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einer Versetzung?

Mündliche oder schriftliche Zusagen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einer Versetzung können rechtlich bindend sein. Sie stellen Willenserklärungen dar, die den Arbeitgeber verpflichten, sofern sie klar und eindeutig formuliert wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zusage mündlich, per E-Mail oder schriftlich erfolgt ist.

Rechtliche Bindung von Zusagen

  • Mündliche Zusagen: Nach deutschem Recht bedarf eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich keiner Schriftform (§ 611 BGB). Eine mündliche Zusage kann daher ebenso verbindlich sein wie eine schriftliche, sofern alle wesentlichen Vertragsbestandteile (z. B. Arbeitsort, Tätigkeit) geklärt sind. Allerdings liegt die Beweislast für die Existenz und den Inhalt einer solchen Zusage beim Arbeitnehmer.
  • Schriftliche Zusagen: Diese bieten mehr Sicherheit, da sie leichter nachweisbar sind. Eine schriftliche Bestätigung durch den Arbeitgeber kann als Beleg dienen, falls es zu Streitigkeiten kommt.

Einschränkungen des Weisungsrechts

Wenn der Arbeitgeber eine Versetzung zusagt, bindet er sich rechtlich und schränkt damit sein Weisungsrecht ein. Sollte er von dieser Zusage ohne sachlichen Grund abweichen, könnte dies als Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gewertet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer bereits auf die Zusage vertraut hat und entsprechende Dispositionen getroffen hat (z. B. Umzug).

Beweisbarkeit und praktische Hinweise

  • Beweislast: Der Arbeitnehmer muss im Streitfall nachweisen können, dass eine mündliche oder schriftliche Zusage tatsächlich erfolgt ist. Dies kann durch Zeugen, E-Mails oder andere Dokumente geschehen.
  • Dokumentation: Es ist ratsam, alle Zusagen schriftlich bestätigen zu lassen oder zumindest in einer E-Mail zusammenzufassen, um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.

Beispiel aus der Praxis

Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber sagt Ihnen mündlich zu, dass Sie an Ihrem bisherigen Arbeitsort bleiben können, obwohl eine Versetzung geplant war. Wenn der Arbeitgeber diese Zusage später ignoriert und Sie dennoch versetzt werden sollen, können Sie sich auf die ursprüngliche Aussage berufen – vorausgesetzt, Sie können diese nachweisen.

Zusammenfassend: Mündliche oder schriftliche Zusagen des Arbeitgebers im Kontext einer Versetzung sind rechtlich bindend, solange sie klar formuliert und nachweisbar sind. Arbeitnehmer sollten solche Vereinbarungen stets dokumentieren, um ihre Rechte im Streitfall durchsetzen zu können.


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Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei einer Versetzung?

Der Betriebsrat spielt eine entscheidende Rolle bei einer Versetzung, da er mitbestimmungsberechtigt ist. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat vor einer Versetzung unterrichten und dessen Zustimmung einholen muss, sofern der Betrieb mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt und eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG vorliegt.

Rechte des Betriebsrats

  • Anhörungsrecht: Der Betriebsrat muss über die geplante Versetzung informiert werden.
  • Zustimmungsverweigerungsrecht: Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn die Versetzung gegen Gesetze, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen verstößt oder wenn sie zu unbilligen Nachteilen für andere Arbeitnehmer führt.

Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer Versetzung

Wenn der Betriebsrat nicht beteiligt wird oder seine Zustimmung verweigert, kann die Versetzung rechtswidrig sein. In einem solchen Fall kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, die Versetzung aufzuheben. Der Arbeitnehmer muss die Versetzung dann nicht befolgen.

Handlungsschritte für Arbeitnehmer

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Versetzung ablehnen möchten, sollten Sie sich an den Betriebsrat wenden. Dieser kann Ihre Interessen vertreten und gegebenenfalls die Zustimmung zur Versetzung verweigern. Es ist wichtig, dass Sie sich über Ihre Rechte und die Rolle des Betriebsrats im Klaren sind, um Ihre Interessen bestmöglich zu schützen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Berufungsverfahren

Ein Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittel gegen Urteile eines Gerichts erster Instanz. Es ermöglicht einer unterlegenen Partei, das Urteil durch ein höherrangiges Gericht überprüfen zu lassen. Die Berufung muss innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel ein Monat) eingelegt werden. Im Arbeitsrecht erfolgt die Berufung vom Arbeitsgericht zum Landesarbeitsgericht gemäß §§ 64 ff. Arbeitsgerichtsgesetz. Das Berufungsgericht prüft den Fall sowohl rechtlich als auch faktisch vollständig neu.

Beispiel: Im vorliegenden Fall hat die Ärztin gegen das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Trier Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt, welches das Urteil der Vorinstanz aufhob und ihr Recht gab.


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Konkludente Vereinbarung

Eine konkludente (stillschweigende) Vereinbarung entsteht, wenn Vertragspartner durch ihr tatsächliches Verhalten einen Vertragswillen zum Ausdruck bringen, ohne dies ausdrücklich schriftlich oder mündlich zu erklären. Nach § 151 BGB kann ein Vertrag auch ohne ausdrückliche Erklärung durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Entscheidend ist, dass das Verhalten der Parteien eindeutig auf einen bestimmten Rechtsbindungswillen schließen lässt.

Beispiel: Wenn eine Ärztin über längere Zeit in der Neurologie arbeitet und die Klinik sie dort einsetzt, kann dies als konkludente Vereinbarung gewertet werden, dass die Neurologie ihr vertraglicher Arbeitsbereich ist – auch ohne schriftliche Fixierung.


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Weiterbeschäftigungsanspruch

Der Weiterbeschäftigungsanspruch bezeichnet das Recht eines Arbeitnehmers, entsprechend den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beschäftigt zu werden. Er beruht auf §§ 611, 613 BGB in Verbindung mit dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch darauf, die vertraglich vereinbarte Tätigkeit auszuüben und kann nicht einseitig vom Arbeitgeber versetzt werden, sofern dies nicht im Arbeitsvertrag (z.B. durch Versetzungsklausel) vorgesehen ist.

Beispiel: Die Klinikärztin konnte ihren Weiterbeschäftigungsanspruch als Neurologin erfolgreich durchsetzen, nachdem sie gegen ihre Versetzung in die Psychosomatik geklagt hatte.


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Direktionsrecht

Das Direktionsrecht (Weisungsrecht) des Arbeitgebers ist die Befugnis, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit dies nicht durch Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt ist. Es ist in § 106 Gewerbeordnung verankert. Das Direktionsrecht findet seine Grenzen in den vertraglichen Vereinbarungen – der Arbeitgeber kann nicht grundlos einen völlig anderen Tätigkeitsbereich zuweisen.

Beispiel: Im Fall der Klinikärztin überschritt die Klinik ihr Direktionsrecht, indem sie die Ärztin in die Psychosomatik versetzen wollte, obwohl vertraglich die Neurologie vereinbart war.


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Vertragsänderung

Eine Vertragsänderung bezeichnet die Modifikation eines bestehenden Vertrags durch Änderung, Erweiterung oder Einschränkung der ursprünglich vereinbarten Rechte und Pflichten. Nach § 311 BGB bedarf jede Änderung eines Vertrags grundsätzlich der Zustimmung beider Vertragsparteien. Im Arbeitsrecht kann eine Vertragsänderung ausdrücklich schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) erfolgen.

Beispiel: Hätte die Ärztin ihrer Versetzung in die Psychosomatik zugestimmt und dort längere Zeit widerspruchslos gearbeitet, könnte dies unter Umständen als einvernehmliche Vertragsänderung gewertet werden.


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Arbeitsverhältnis

Ein Arbeitsverhältnis ist die rechtliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, basierend auf dem Arbeitsvertrag nach §§ 611 ff. BGB. Es begründet gegenseitige Rechte und Pflichten: Der Arbeitnehmer schuldet die Arbeitsleistung, der Arbeitgeber die Vergütung. Wesentliche Merkmale sind die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers und seine Eingliederung in die betriebliche Organisation. Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften (Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch etc.) gelten nur für echte Arbeitsverhältnisse.

Beispiel: Das Arbeitsverhältnis der Ärztin mit der Klinik bestand seit 2016, wobei der konkrete Tätigkeitsbereich (Neurologie) vertraglich festgelegt und gerade nicht der freien Disposition des Arbeitgebers unterstellt war.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Arbeitsvertrag und Direktionsrecht des Arbeitgebers: Ein Arbeitsvertrag begründet das Arbeitsverhältnis und legt die Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber fest. Das Direktionsrecht erlaubt dem Arbeitgeber, die Arbeitsbedingungen innerhalb des Vertrags und der Gesetze näher zu bestimmen, einschließlich des Arbeitsortes und der Tätigkeit. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Arbeitsvertrag der Klägerin enthielt eine Klausel, die eine Versetzung vorsah. Das Gericht musste prüfen, ob die Versetzung in die Neurologie vom Direktionsrecht gedeckt war und ob der Arbeitgeber sich daran halten muss.
  • Versetzung gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO): § 106 GewO regelt das Weisungsrecht des Arbeitgebers und damit auch die Versetzung von Arbeitnehmern. Eine Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, der im Arbeitsvertrag nicht explizit festgelegt ist, aber im Rahmen des Direktionsrechts erfolgen kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat offenbar entschieden, dass die Zuweisung der Stelle in der Neurologie durch die E-Mail-Korrespondenz und die Zusage des Arbeitgebers als verbindliche Ausübung des Direktionsrechts bzw. als Vereinbarung anzusehen ist, an die sich der Arbeitgeber halten muss.
  • Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag vereinbarte oder durch spätere Vereinbarung zugesagte Arbeit zuzuweisen und ihn entsprechend zu beschäftigen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat die Beklagte verurteilt, die Klägerin als Stationsärztin/Fachärztin in der Neurologie zu beschäftigen. Damit wurde der Beschäftigungsanspruch der Klägerin auf die Stelle in der Neurologie gerichtlich durchgesetzt.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 228/22 – Urteil vom 24.05.2023


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