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Unwirksame Vertragsklausel kann zur Unwirksamkeit des Vergleichs führen

Aufmacher:

Einem Arbeitgeber, der nach einer Fortbildung seines Mitarbeiters 5.000 Euro Rückzahlung forderte, wurde nun vom Landesarbeitsgericht Hamm eine Absage erteilt. Eine Vereinbarung, die den Angestellten zur Rückzahlung der Fortbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen verpflichtete, wurde vom Gericht für unwirksam erklärt. Auch eine nachträgliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine reduzierte Rückzahlung wurde vom Gericht als nicht rechtens betrachtet.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LAG Hamm
  • Datum: 15.11.2024
  • Aktenzeichen: 1 SLa 733/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im arbeitsgerichtlichen Bereich
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Arbeitgeberin, die im Rahmen einer Fortbildungsvereinbarung die Fortbildungskosten übernommen hat und nun deren Rückzahlung fordert.
    • Arbeitnehmer: Beschäftigter, der als Sachbearbeiter tätig war und mit der Vereinbarung über die Übernahme der Fortbildungskosten sowie den Rückzahlungsmodalitäten konfrontiert ist.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Zwischen den Parteien besteht Streit um die Zahlung von über 5.000 Euro. Im Rahmen einer Fortbildungsvereinbarung vom 15.08.2017 übernahm die Arbeitgeberin die Kosten für die Fortbildung zum Bachelor of Arts (Business Administration) in Höhe von 13.575 Euro. Die Vereinbarung regelte, dass der Arbeitnehmer die Kosten zurückzahlen muss, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Abschluss der Fortbildung selbst kündigt oder das Unternehmen aus Gründen verlässt, die nicht vom Arbeitgeber zu vertreten sind.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die übernommenen Fortbildungskosten zurückzuzahlen.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen.
  • Folgen:
    • Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
    • Das Urteil ist endgültig, da keine weiteren Rechtsmittel zugelassen sind.

Unwirksame Vertragsklauseln und ihre rechtlichen Folgen für Vergleichsvereinbarungen

Das Vertragsrecht stellt regelmäßig Herausforderungen dar, wenn eine unwirksame Vertragsklausel zu einer Vergleichsunwirksamkeit führt. Eine sorgfältige Klauselprüfung offenbart dabei mögliche rechtliche Fehlentwicklungen, die wesentliche rechtliche Folgen für die Vertragsvalidität und Vertragsgestaltung haben – insbesondere im Rahmen von Vergleichsvereinbarungen.

Fehler in der Verhandlungsstrategie oder bei der juristischen Beratung können den Konsens zwischen Parteien erheblich stören. Ein konkreter Fall zeigt, wie Gerichtsverfahren und Streitbeilegung von diesen Aspekten beeinflusst werden.

Der Fall vor Gericht


Rückzahlung von Fortbildungskosten – LAG Hamm erklärt Klausel für unwirksam

Arbeitgeber und Mitarbeiter unterzeichnen ein Dokument in einem modernen Besprechungsraum mit natürlichem Licht.
Unwirksame Rückzahlungsklausel in Fortbildungsvereinbarung | Symbolbild: Flux gen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat die Klage eines Arbeitgebers auf Rückzahlung von Fortbildungskosten in Höhe von 5.000 Euro zurückgewiesen. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand eine Fortbildungsvereinbarung aus dem Jahr 2017, in der sich ein Sachbearbeiter zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber übernommenen Kosten verpflichtete, falls er das Unternehmen nach Abschluss der Fortbildung verlassen sollte.

Unwirksame Rückzahlungsklausel wegen unangemessener Benachteiligung

Die strittige Klausel sah vor, dass der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten zurückzahlen müsse, wenn er nach Beendigung der Fortbildung kündigt oder das Unternehmen aus Gründen verlässt, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat. Das Gericht stufte diese Regelung als Allgemeine Geschäftsbedingung ein und erklärte sie wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers für unwirksam. Hauptkritikpunkt war, dass die Klausel nicht ausreichend nach dem Grund für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses differenzierte.

Keine Rettung durch nachträglichen Vergleich

Nach der Kündigung des Arbeitnehmers im März 2023 kam es zu einem Gespräch zwischen den Parteien. Der Arbeitgeber behauptete, man habe sich auf eine reduzierte Rückzahlung von 5.000 Euro geeinigt. Das LAG Hamm sah in dieser vermeintlichen Einigung jedoch keinen wirksamen Vergleich. Die Parteien seien fälschlicherweise von einer bestehenden Zahlungsverpflichtung ausgegangen. Da diese Annahme aufgrund der unwirksamen Rückzahlungsklausel nicht der Wirklichkeit entsprach, erklärte das Gericht auch die nachträgliche Vereinbarung für unwirksam.

Fortbildungskosten von über 13.000 Euro

Die ursprüngliche Fortbildungsvereinbarung betraf ein Bachelor-Studium in Business Administration, für das der Arbeitgeber Kosten in Höhe von 13.575 Euro übernahm. Die Fortbildung wurde im April 2022 erfolgreich abgeschlossen. Der Arbeitnehmer kündigte im März 2023 und verließ das Unternehmen zum 30. April 2023.

Kein Vertrauensschutz für alte Vertragsklauseln

Das LAG Hamm wies auch das Argument des Arbeitgebers zurück, ihm müsse Vertrauensschutz gewährt werden, da die strengeren Anforderungen an Rückzahlungsklauseln erst nach Abschluss der Vereinbarung entwickelt worden seien. Das Gericht betonte, der Arbeitgeber habe nicht auf den Fortbestand einer etwa anderslautenden Rechtsprechung vertrauen können, sondern habe mit einer Fortentwicklung der Rechtsprechung rechnen müssen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stellt klar, dass Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsvereinbarungen einer strengen Angemessenheitsprüfung unterliegen und bei unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam sind. Die bloße mündliche Einigung über eine Rückzahlungssumme nach Kündigung ersetzt keine unwirksame Rückzahlungsklausel. Selbst wenn der Arbeitgeber bei der Verhandlung über die Vertragsbeendigung Zugeständnisse macht, legitimiert dies nicht automatisch eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Arbeitnehmer können Sie nicht zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichtet werden, wenn die entsprechende Klausel in Ihrer Fortbildungsvereinbarung unwirksam ist – auch dann nicht, wenn Sie sich später mündlich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine Rückzahlung geeinigt haben sollten. Lassen Sie sich vor der Unterzeichnung von Fortbildungsvereinbarungen rechtlich beraten und prüfen Sie bestehende Klauseln auf ihre Wirksamkeit. Selbst wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen bei der Vertragsauflösung entgegenkommt, müssen Sie einer Rückzahlung von Fortbildungskosten nicht automatisch zustimmen.

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Herausforderungen bei Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsvereinbarungen?

Unklare und einseitige Rückzahlungsvereinbarungen in Fortbildungsverträgen können insbesondere dann zu erheblichen finanzwirtschaftlichen Belastungen führen, wenn die vertraglichen Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht differenziert genug ausgestaltet wurden. Solche Vertragskonstruktionen werfen oft komplexe Fragen auf – gerade wenn einseitige Verpflichtungen zur Rückzahlung ohne Berücksichtigung individueller Umstände vereinbart wurden.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre vertraglichen Vereinbarungen präzise zu analysieren und Ihre rechtlichen Möglichkeiten abzuwägen. Mit einer strukturierten und verständlichen Beratung klären wir für Sie, ob und in welcher Weise Ihre Interessen gewahrt werden können.

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Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann ist eine Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten unwirksam?

Eine Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten ist unwirksam, wenn sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhält. Dies ist in mehreren Fällen gegeben:

Fehlende Transparenz der Kosten

Die Rückzahlungsklausel muss die zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach klar angeben. Wenn Sie als Arbeitnehmer nicht erkennen können, welche finanziellen Belastungen auf Sie zukommen, ist die Klausel unwirksam.

Keine Differenzierung nach Beendigungsgründen

Die Klausel ist unwirksam, wenn sie nicht nach den Gründen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterscheidet. Insbesondere muss sie Ausnahmen vorsehen für Fälle, in denen:

  • Sie aus nicht selbst zu vertretenden Gründen kündigen müssen
  • Sie krankheitsbedingt ausscheiden
  • Der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung veranlasst hat

Unangemessene Bindungsdauer

Die Bindungsdauer muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Fortbildungskosten stehen. Als Richtwerte gelten:

  • Bis 1.000 Euro: maximal 6 Monate
  • Bis 2.000 Euro: maximal 1 Jahr
  • Bis 3.000 Euro: maximal 2 Jahre
  • Über 3.000 Euro: maximal 3 Jahre

Fehlende Staffelung der Rückzahlung

Die Rückzahlungsverpflichtung muss sich mit zunehmender Beschäftigungsdauer nach der Fortbildung verringern. Fehlt eine solche Staffelung, ist die Klausel unwirksam.

Unternehmerisches Risiko

Die Klausel ist unwirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer das unternehmerische Risiko aufbürdet. Wenn Sie als Arbeitnehmer etwa unverschuldet Ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen können, gehört dies zum Risikobereich des Arbeitgebers.

Fehlende Bestimmtheit der Arbeitsbedingungen

Die Rückzahlungsklausel muss die künftigen Arbeitsbedingungen nach der Fortbildung konkret regeln. Fehlen Angaben zu Art der Tätigkeit, zeitlichem Umfang und Vergütung, ist die Klausel unwirksam.

Pauschalvereinbarungen

Eine pauschale Rückzahlungsvereinbarung ohne Bezug zu den tatsächlichen Kosten ist unwirksam. Die Klausel muss die konkreten Kostenpositionen aufführen und deren Höhe transparent machen.


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Was passiert mit Vergleichen, die auf Basis einer unwirksamen Klausel geschlossen wurden?

Ein Vergleich, der auf Basis einer unwirksamen Klausel geschlossen wurde, ist in der Regel ebenfalls unwirksam. Dies liegt an der Doppelnatur des Vergleichs als prozessualer und materiell-rechtlicher Vertrag.

Grundsätzliche Rechtsfolgen

Wenn ein Vergleich auf einer unwirksamen Klausel basiert, führt dies dazu, dass der ursprüngliche Rechtsstreit rechtlich nie beendet wurde. Der Vergleich ist von Anfang an unwirksam, wenn Nichtigkeitsgründe vorliegen, etwa bei arglistiger Täuschung oder Sittenwidrigkeit.

Fortsetzung des Verfahrens

Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Vergleich über Fortbildungskosten geschlossen. In diesem Fall haben Sie zwei Möglichkeiten:

  • Der Ursprungsprozess wird fortgesetzt, wenn Sie die Wirksamkeit des Prozessvergleichs aktiv angreifen
  • Eine neue Klage mit demselben Streitgegenstand kann erhoben werden, wenn die Prozessbeendigung nicht rechtzeitig in Frage gestellt wurde

Wechselseitige Auswirkungen

Die prozessuale und materiell-rechtliche Komponente des Vergleichs beeinflussen sich gegenseitig. Wenn die Vergleichsvereinbarung materiell unwirksam ist, verliert auch die prozessuale Handlung ihre Wirksamkeit. Der Grund: Die prozessuale Handlung ist nur die Begleitform für den materiell-rechtlichen Vergleich.

Zeitliche Aspekte

Wenn Sie die Unwirksamkeit eines Vergleichs geltend machen möchten, müssen Sie dies zeitnah tun. Ein zu langes Abwarten kann zur Verwirkung Ihres Rechts führen. In der Rechtsprechung wurde beispielsweise ein Zeitraum von acht Monaten nach Vergleichsschluss bereits als zu lang angesehen.


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Welche Mindestanforderungen muss eine wirksame Fortbildungsvereinbarung erfüllen?

Eine wirksame Fortbildungsvereinbarung muss vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme schriftlich abgeschlossen werden. Sie unterliegt als Teil des Arbeitsvertrags der Schriftform gemäß § 126 BGB.

Inhaltliche Anforderungen

Die Vereinbarung muss eindeutig spezifizieren, welche Fortbildungsmaßnahmen der Arbeitgeber unterstützt. Dies umfasst die konkrete Art und den Umfang der Fortbildung wie Kurse, Seminare oder berufsbegleitende Studiengänge.

Die Kostenübernahme muss präzise festgelegt werden. Dazu gehören die genaue Auflistung und Höhe der übernommenen Kosten wie Kursgebühren, Reisekosten, Unterkunftskosten und Materialkosten.

Rechtliche Voraussetzungen

Die Fortbildungsmaßnahme muss für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil bringen, etwa durch bessere Verdienstmöglichkeiten oder Chancen auf dem Arbeitsmarkt.

Die erworbenen Kenntnisse müssen auch außerhalb des aktuellen Arbeitsverhältnisses nutzbar sein.

Anforderungen an die Rückzahlungsklausel

Die Rückzahlungsklausel muss dem Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechen. Sie muss:

  • Die Höhe der zu erstattenden Beträge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach angeben
  • Eine angemessene Bindungsdauer festlegen, die in einem ausgewogenen Verhältnis zur Dauer und den Kosten der Fortbildung steht
  • Differenziert regeln, in welchen Fällen eine Rückzahlung fällig wird
  • Den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen

Die maximale Bindungsdauer richtet sich nach der Dauer der Fortbildung: |Fortbildungsdauer|Maximale Bindungsdauer| |—————–|———————| |Bis 1 Monat|6 Monate| |Bis 2 Monate|12 Monate| |3-4 Monate|24 Monate| |6-12 Monate|36 Monate| |Über 24 Monate|60 Monate|


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Welche Kündigungsgründe befreien von der Rückzahlungspflicht?

Eine Rückzahlungspflicht für Fortbildungskosten entfällt bei folgenden Kündigungsgründen:

Arbeitgeberseitige Kündigungen

Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber besteht grundsätzlich keine Rückzahlungspflicht in diesen Fällen:

  • Betriebsbedingte Kündigung, da diese nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten ist
  • Personenbedingte Kündigung, etwa bei unverschuldeter Krankheit
  • Grundlose Kündigung durch den Arbeitgeber

Arbeitnehmerseitige Kündigungen

Wenn Sie als Arbeitnehmer selbst kündigen, entfällt die Rückzahlungspflicht in diesen Situationen:

  • Berechtigte Eigenkündigung aufgrund eines vom Arbeitgeber zu vertretenden wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB
  • Unzumutbare Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen arbeitgeberseitig gesetzter Umstände
  • Krankheitsbedingte Eigenkündigung, wenn die erworbene Qualifikation nicht mehr genutzt werden kann

Besondere Kündigungssituationen

Aufhebungsverträge führen nur dann zu einer Rückzahlungspflicht, wenn sie ausschließlich auf Ihren Wunsch und in Ihrem eigenen Interesse erfolgen.

Bei einer fristlosen Kündigung durch Sie als Arbeitnehmer entfällt die Rückzahlungspflicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie beispielsweise:

  • Erhebliche Lohnrückstände
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitgebers

Eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber kann nur dann zu einer Rückzahlungspflicht führen, wenn dies in der Rückzahlungsklausel ausdrücklich und differenziert geregelt ist.


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Wie kann ich mich gegen eine Rückzahlungsforderung des Arbeitgebers wehren?

Prüfung der Rückzahlungsklausel

Eine Rückzahlungsforderung des Arbeitgebers können Sie zunächst auf ihre rechtliche Wirksamkeit prüfen. Rückzahlungsklauseln sind häufig unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Die Klausel muss einen fairen Interessenausgleich zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber sicherstellen.

Konkrete Prüfungspunkte

Die Rückzahlungsklausel ist unwirksam, wenn einer dieser Punkte vorliegt:

  • Die Bindungsdauer ist zu lang für die Art der Fortbildung
  • Die Rückzahlungspflicht gilt pauschal für jede Art der Beendigung
  • Die Höhe der Rückzahlung ist nicht transparent oder unverhältnismäßig
  • Die Fortbildung diente nur der Auffrischung vorhandener Kenntnisse

Praktische Schritte

Wenn Sie eine Rückzahlungsforderung erhalten, sollten Sie folgende Aspekte prüfen:

Die Rückzahlungsvereinbarung muss vor Beginn der Fortbildung geschlossen worden sein. Wurde sie erst später vereinbart, ist sie grundsätzlich unwirksam.

Bei unwirksamer Rückzahlungsklausel entfällt die gesamte Zahlungspflicht ersatzlos. Es findet keine teilweise Aufrechterhaltung statt.

Die Beweislast für die Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel trägt der Arbeitgeber. Sie müssen also nicht beweisen, dass die Klausel unwirksam ist.

Formale Einwände

Sie können der Forderung auch widersprechen, wenn:

Die Fortbildung keinen verwertbaren beruflichen Vorteil gebracht hat. Die Fortbildung muss Ihnen einen echten Mehrwert für Ihre berufliche Entwicklung bieten.

Die Rückzahlungsforderung nicht ausreichend bestimmt ist. Der Arbeitgeber muss die genaue Höhe und Zusammensetzung der geforderten Kosten darlegen können.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Vertragsklausel

Eine Vertragsklausel ist eine einzelne Regelung oder Bestimmung innerhalb eines Vertrags, die bestimmte Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festlegt. Sie kann individuell ausgehandelt oder als vorformulierte Bedingung (AGB) verwendet werden. Die rechtliche Wirksamkeit einer Klausel hängt von ihrer Vereinbarkeit mit geltendem Recht ab, insbesondere mit §§ 305 ff. BGB bei AGBs.

Beispiel: Eine Klausel in einem Fortbildungsvertrag, die die Rückzahlung von Fortbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden regelt.


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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Dies sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsschluss stellt. Sie unterliegen nach §§ 305 ff. BGB einer strengen rechtlichen Kontrolle, um den schwächeren Vertragspartner vor unangemessener Benachteiligung zu schützen. AGBs müssen transparent, klar und verständlich sein.

Beispiel: Standardisierte Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen, die für alle Mitarbeiter gleich verwendet werden.


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Unangemessene Benachteiligung

Eine Vertragsbedingung benachteiligt eine Partei entgegen Treu und Glauben unangemessen (§ 307 BGB). Dies liegt vor, wenn die Interessen einer Vertragspartei übermäßig eingeschränkt werden und keine sachliche Rechtfertigung besteht. Solche Klauseln sind unwirksam.

Beispiel: Eine Rückzahlungsklausel, die keine Rücksicht auf den Kündigungsgrund nimmt.


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Vergleich

Ein Vergleich ist ein gegenseitiger Vertrag zur Beilegung eines Rechtsstreits durch beiderseitiges Nachgeben (§ 779 BGB). Beide Parteien machen Zugeständnisse, um eine Streitigkeit zu beenden oder zu vermeiden. Der Vergleich kann unwirksam sein, wenn er auf falschen Voraussetzungen basiert.

Beispiel: Die Einigung auf eine reduzierte Rückzahlungssumme zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.


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Vertrauensschutz

Der Vertrauensschutz ist ein rechtliches Prinzip, das berechtigtes Vertrauen in bestehende Rechtspositionen schützt. Er kann jedoch nicht beansprucht werden, wenn mit Rechtsänderungen oder Fortentwicklungen der Rechtsprechung gerechnet werden muss. Basiert auf Art. 20 Abs. 3 GG.

Beispiel: Ein Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass frühere Rechtsprechung Rückzahlungsklauseln weniger streng beurteilte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 779 BGB: Dieser Paragraph behandelt das Schuldanerkenntnis, das heißt die Anerkennung einer Schuld durch den Schuldner. Ein Schuldanerkenntnis kann mündlich oder schriftlich erfolgen und dient als Beweismittel für die bestehende Verbindlichkeit. Im vorliegenden Fall stützt sich die Klägerin auf ein vermeintes Schuldanerkenntnis des Beklagten, indem sie behauptet, dass sich die Parteien auf die Rückzahlung von 5.000 Euro geeinigt haben.
  • §§ 305 ff. BGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen): Diese Paragraphen regeln die Einbeziehung und Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträgen. Sie stellen sicher, dass Vertragsklauseln transparent und fair sind und keine unangemessenen Benachteiligungen für eine Vertragspartei enthalten. Die Rückzahlungsklausel in der Fortbildungsvereinbarung muss gemäß diesen Vorschriften geprüft werden, ob sie den Anforderungen an Transparenz und Fairness entspricht.
  • § 628 BGB: Dieser Paragraph betrifft die Beendigung von Dienstverhältnissen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund. Er regelt, unter welchen Umständen ein Arbeitsvertrag außerordentlich beendet werden kann und welche Folgen dies für die Vertragsparteien hat. Im Fall beendet der Beklagte das Arbeitsverhältnis, was die Anwendung dieser Vorschrift auf die Rückzahlungspflicht der Fortbildungskosten relevant macht.
  • § 812 BGB (Herausgabeanspruch): Nach diesem Paragraphen besteht ein Anspruch auf Herausgabe, wenn jemand durch Leistung oder sonstige Handlung auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat, ohne hierfür eine rechtliche Grundlage zu haben. Die Klägerin fordert die Rückzahlung der Fortbildungskosten, was eine Prüfung erfordert, ob die Zahlung rechtlich verpflichtet ist oder ob ein Herausgabeanspruch nach § 812 BGB besteht.
  • § 309 Nr. 9 BGB: Diese Vorschrift untersagt bestimmte Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere solche, die Rückzahlungspflichten unzumutbar gestalten. Eine Rückzahlungsklausel in der Fortbildungsvereinbarung muss daher gemäß § 309 Nr. 9 BGB auf ihre Angemessenheit und Rechtmäßigkeit hin untersucht werden, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht und für den Arbeitnehmer keine unfaire Belastung darstellt.

Das vorliegende Urteil


LAG Hamm – Az.: 1 SLa 733/24 – Urteil vom 15.11.2024


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