Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum ein Rücknahmeangebot die betriebsbedingte Kündigung entlarvt
- Darf eine Betriebsvereinbarung die Sozialauswahl rechtssicher einschränken?
- Ist die Kündigung als Druckmittel zur Vertragsänderung zulässig?
- Wann folgt aus dem Urteil die sofortige Weiterbeschäftigung?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Ist meine Kündigung anfechtbar, wenn der Chef mir zeitgleich einen Verbleib gegen Mehrarbeit anbietet?
- Darf ich bei der Sozialauswahl übergangen werden, weil meine Kollegen einem neuen Arbeitszeitmodell zustimmten?
- Wie dokumentiere ich Mehrarbeit von Kollegen, um den behaupteten Wegfall meines Arbeitsplatzes zu widerlegen?
- Kann ich meine Weiterbeschäftigung erzwingen, wenn der Arbeitgeber das Urteil der ersten Instanz ignoriert?
- Wird meine Kündigung unwirksam, wenn sie mich zur Unterschrift eines schlechteren Vertrages drängen soll?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 SLa 285/25 – Urteil vom 26.11.2025
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
- Datum: 26.11.2025
- Aktenzeichen: 3 SLa 285/25
- Verfahren: Kündigungsschutzklage
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsräte bei Personalabbau
Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter nicht kündigen, nur weil diese schlechteren Arbeitsverträgen widersprechen.
- Das Gericht sah trotz Maschinenabbau ein fortbestehendes Beschäftigungsbedürfnis für alle Mitarbeiter.
- Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber sie bei späterer Zustimmung zurücknimmt.
- Betroffene behalten ihren Arbeitsplatz, wenn der Chef die Sozialauswahl durch Sonderverträge umgeht.
- Betriebsparteien dürfen vergleichbare Mitarbeiter nicht willkürlich aus der sozialen Auswahl ausschließen.
- Die Kündigung verstößt gegen das Verbot, Arbeitnehmer für die Wahrnehmung ihrer Rechte zu bestrafen.
Warum ein Rücknahmeangebot die betriebsbedingte Kündigung entlarvt
Eine betriebsbedingte Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 und 3 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sozial nur gerechtfertigt, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. Das bedeutet konkret: Eine Kündigung ist rechtlich nur dann wirksam, wenn sie nicht willkürlich erfolgt, sondern durch schwerwiegende Gründe – hier betriebliche Notwendigkeiten – gedeckt ist. Diese Erfordernisse setzen voraus, dass die Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führt. Die Prognose über den Wegfall muss bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein, was auch durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gestützt wird (BAG, Urteil vom 28.02.2023, Az. 2 AZR 227/22).
Prüfen Sie sofort, ob Ihr Arbeitgeber trotz der Kündigungswelle anderen Kollegen Mehrarbeit anbietet oder Stellenanzeigen für ähnliche Positionen schaltet. Dokumentieren Sie solche Angebote oder interne Aushänge umgehend, da diese den behaupteten Wegfall Ihres Arbeitsplatzes rechtlich direkt widerlegen können.

Genau diese rechtliche Beurteilung musste das Landesarbeitsgericht Hamm in einem weitreichenden Streitfall vornehmen.
Ein 56-jähriger Medientechnologe klagte erfolgreich gegen seinen Rauswurf. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Arbeitgebers zurück und bestätigte rechtskräftig, dass die Kündigung rechtlich unwirksam ist und das langjährige Arbeitsverhältnis fortbesteht (Az. 3 SLa 285/25). Das betroffene Druckunternehmen, das mit zwei weiteren Gesellschaften einen Gemeinschaftsbetrieb mit über 1.000 Beschäftigten bildet, hatte dem Mann Ende Juli 2024 gekündigt. Ein Gemeinschaftsbetrieb bedeutet rechtlich, dass mehrere rechtlich eigenständige Firmen ihr Personal so eng verzahnt einsetzen, dass sie arbeitsrechtlich wie ein einziges großes Unternehmen behandelt werden – was den Kreis der vergleichbaren Kollegen bei Entlassungen erheblich vergrößert.
Geplante Stilllegung von Druckmaschinen
Das Unternehmen rechtfertigte die Trennung mit einer unternehmerischen Entscheidung. Der Plan sah ursprünglich vor, im Bereich Action Print spätestens bis Ende 2024 zwei von sechs Maschinen stillzulegen und dadurch 55 Arbeitsplätze abzubauen. Im November 2024 änderte die Firma den Plan dahingehend, dass nur eine Maschine komplett abgebaut und die zweite als reine Reservemaschine vorgehalten werden sollte.
Rücknahmeangebot widerlegt den Personalüberhang
Das Gericht ließ diese Argumentation nicht gelten und sah kein dringendes betriebliches Erfordernis. In einer Betriebsvereinbarung vom 20.06.2024 hatte der Arbeitgeber eine Klausel verankert: Gekündigte Angestellte bekamen die Möglichkeit, bis Ende August 2024 nachträglich einer Arbeitszeiterhöhung auf 37,5 Stunden zuzustimmen und dadurch weiterhin im Unternehmen zu verbleiben. Das Gericht wertete diese Option als Kündigungsrücknahmevereinbarung, die den angeblichen Wegfall des Beschäftigungsbedarfs faktisch widerlegte. Das Argument der Firma, man hätte bei einer flächendeckenden Zustimmung schlicht einen Personalüberhang hingenommen, überzeugte die Richter nicht. Ein rechnerischer Überhang von monatlich etwa 3.743 Stunden für 23 betroffene Mitarbeiter wurde als unplausibel eingestuft.
Daraus folgt im Umkehrschluss, dass trotz Vorliegen und Umsetzung der behaupteten Organisationsentscheidung ein Beschäftigungsbedürfnis auch für diese Beschäftigten besteht. […] Denn bei 23 betroffenen Mitarbeitenden errechnet sich ein erheblicher Arbeitskräfteüberhang von monatlich etwa 3.743 Stunden […],nicht hinreichend plausibel[der]. – so das Landesarbeitsgericht Hamm[ist]
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel war hier das Rücknahmeangebot des Arbeitgebers. Wenn Ihnen betriebsbedingt gekündigt wird, Ihnen aber gleichzeitig angeboten wird, bei einer Vertragsänderung (wie etwa einer Arbeitszeiterhöhung) doch im Unternehmen zu bleiben, entlarvt das den angeblichen Wegfall des Arbeitsplatzes. Ein tatsächlicher Personalüberhang lässt sich kaum damit begründen, dass man gleichzeitig bereit ist, mehr Arbeitsstunden von denselben Mitarbeitern anzunehmen.
Darf eine Betriebsvereinbarung die Sozialauswahl rechtssicher einschränken?
Nach § 1 Abs. 3 und 4 KSchG müssen Arbeitgeber bei einem Personalabbau zwingend eine korrekte Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern treffen. Die Sozialauswahl stellt sicher, dass nicht nach Sympathie entschieden wird, sondern diejenigen bleiben dürfen, die sozial am schutzwürdigsten sind – etwa wegen ihres Alters, ihrer Betriebszugehörigkeit oder Unterhaltspflichten. Zwar dürfen Betriebsparteien bestimmte Auswahlkriterien gewichten, sie dürfen jedoch nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) nicht den auswahlrelevanten Personenkreis eigenmächtig verändern. Eine Herausnahme bestimmter Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl ist rechtlich nur dann zulässig, wenn ein ausdrückliches gesetzliches oder tarifliches Kündigungsverbot besteht.
Im vorliegenden Rechtsstreit zeigte sich dieses Prinzip der gerichtlichen Kontrolle sehr anschaulich.
Der Arbeitgeber hatte errechnet, dass von 19 betroffenen Medientechnologen lediglich 11 Personen überhaupt ordentlich kündbar seien. Die restlichen Angestellten genossen laut Auffassung der Firma einen Sonderkündigungsschutz, der durch eine interne Betriebsvereinbarung für alle Beschäftigten im neuen Arbeitszeitmodell geschaffen worden war.
Verbotener Ausschluss aus der Vergleichsgruppe
Das Landesarbeitsgericht Hamm stellte fest, dass die Sozialauswahl offenkundig fehlerhaft war. Der Arbeitgeber hatte in der Anhörung des Betriebsrats selbst eingeräumt, dass alle Medientechnologen in der Abteilung untereinander austauschbar und somit vollkommen vergleichbar waren. Die fehlende Vergleichbarkeit wurde ausschließlich mit dem neu geschaffenen Sonderkündigungsschutz begründet.
Grenzen der betrieblichen Mitbestimmung
Die Richter machten deutlich, dass ein Ausschluss von der Sozialauswahl durch eine bloße Betriebsvereinbarung unzulässig ist. Die Betriebsparteien hatten ihren rechtlichen Gestaltungsrahmen überschritten, indem sie den Kreis der vergleichbaren Mitarbeiter entgegen den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes einschränkten. Da das Unternehmen nicht nachweisen konnte, dass der 56-jährige Medientechnologe auch bei einer korrekten Einbeziehung aller Kollegen entlassen worden wäre, scheiterte die Kündigung auch an dieser Hürde.
Eine Gestaltung des Kreises der vergleichbaren Beschäftigten gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG entgegen der gesetzlichen Grundsätze, wonach alle Mitarbeitenden mit vergleichbaren Tätigkeiten in die Sozialauswahl einzubeziehen sind, durch eine Betriebsvereinbarung ist nicht zulässig. – so das Landesarbeitsgericht Hamm
Praxis-Hürde: Sozialauswahl
Prüfen Sie kritisch, wer aus Ihrer Vergleichsgruppe bei der Kündigungswelle außen vor blieb. Ein Arbeitgeber darf den Kreis der vergleichbaren Kollegen nicht dadurch künstlich verkleinern, dass er bestimmten Gruppen per Betriebsvereinbarung einen eigenen Sonderkündigungsschutz zuspricht. Solche internen Regelungen können die gesetzlichen Vorgaben zur Sozialauswahl nicht aushebeln, wenn die Mitarbeiter eigentlich die gleichen Aufgaben verrichten.
Ist die Kündigung als Druckmittel zur Vertragsänderung zulässig?
Gemäß § 612a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darf ein Arbeitgeber einen Angestellten nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine gesetzlichen Rechte ausübt. Ein Sonderkündigungsschutz darf zudem nicht unzulässig an die Bedingung geknüpft werden, dass Beschäftigte einer Vertragsänderung zustimmen (BAG, Urteil vom 24.05.2018, Az. 2 AZR 67/18). Ein Verstoß gegen dieses strenge Maßregelungsverbot führt zur sofortigen rechtlichen Unwirksamkeit der Kündigung. Das bedeutet konkret: Der Arbeitgeber darf die Kündigung nicht als „Strafe“ dafür einsetzen, dass ein Mitarbeiter auf seinen bestehenden Vertrag beharrt.
Ein Fall aus dem Jahr 2025 macht deutlich, wie eine solche unzulässige Benachteiligung in der betrieblichen Praxis aussehen kann.
Im Gemeinschaftsbetrieb wurde für alle Beschäftigten eine einheitliche 37,5-Stunden-Woche eingeführt. Die Firma gewährte den neu geschaffenen Sonderkündigungsschutz gezielt nur denjenigen Personen, die in das neue Arbeitszeitmodell überführt wurden und der Änderung zustimmten. Der betroffene Medientechnologe, der zuvor auf einer Basis von 29,33 Stunden bezahlt wurde, hatte sich gerichtlich gegen diese Arbeitszeitangleichung und den damit verbundenen Ausschluss von Tariferhöhungen gewehrt.
Strafe für die Wahrnehmung von Rechten
Das Landesarbeitsgericht wertete das Vorgehen des Arbeitgebers als unzulässigen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot. Die Richter stellten fest, dass der Ausschluss vom Kündigungsschutz gezielt diejenigen traf, die sich gegen die neue Arbeitszeitregelung wandten. Die Kündigung diente nach Auffassung des Gerichts in erster Linie dazu, den Mitarbeiter zur Annahme des neuen Vertragsangebots zu drängen.
Danach liegt in der Herausnahme derjenigen Mitarbeitenden aus dem Sonderkündigungsschutz, die sich gegen eine vertragliche Änderung ihrer Arbeitszeiten gewandt haben, eine Maßregelung. Die Herausnahme der Begünstigten aus der Sozialauswahl benachteiligt den Kläger unangemessen allein deshalb, da er im Rahmen der ihm zustehenden Vertragsfreiheit an seiner bisherigen Wochenarbeitszeit festgehalten hat. – so das Landesarbeitsgericht Hamm
Zeitlicher Ablauf entlarvt die Absicht
Bestätigt wurde dieser unmittelbare Zusammenhang durch die zeitliche Abfolge. Der Erhalt des Kündigungsschutzes war laut der Betriebsvereinbarung nur für diejenigen vorgesehen, die eine Einverständniserklärung unterzeichneten. Da der Betriebsrat parallel dazu erklärte, Kündigungen solcher kooperationsbereiten Mitarbeiter ohnehin nicht zuzustimmen, war die Benachteiligungsabsicht gegenüber klagenden Mitarbeitern offensichtlich.
Achtung Falle:
Eine Kündigung ist unzulässig, wenn sie als Druckmittel eingesetzt wird. Wurde Ihnen die Trennung angedroht oder ausgesprochen, kurz nachdem Sie einer Vertragsverschlechterung widersprochen oder bestehende Rechte eingefordert haben? Wenn der Kündigungsschutz erkennbar als Belohnung für eine Vertragsunterschrift eingesetzt wird, liegt eine unzulässige Maßregelung vor, die die Kündigung angreifbar macht.
Wann folgt aus dem Urteil die sofortige Weiterbeschäftigung?
Wird die Unwirksamkeit einer Kündigung durch ein Gericht verbindlich festgestellt, besteht in der Regel ein Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Dieser Anspruch stellt sicher, dass ein Arbeitnehmer nach einem Sieg in der ersten Instanz nicht monatelang ohne Gehalt dasteht, während der Arbeitgeber durch weitere Instanzen geht. Dieser weitreichende Schutz folgt aus den ständigen Grundsätzen des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 27.02.1985, Az. GS 1/84). Der Arbeitgeber kann eine angeordnete Weiterbeschäftigung nur dann verweigern, wenn konkrete und besondere Unzumutbarkeitsgründe vorgetragen werden.
Für den betroffenen Arbeitnehmer brachte das gesprochene Urteil spürbare und direkte praktische Konsequenzen mit sich.
Der Mann ist bereits seit dem 01.08.1985 im Unternehmen angestellt und verdiente bei einer 35-Stunden-Woche zuletzt durchschnittlich 4.000 Euro brutto im Monat. Das Arbeitsgericht Bielefeld (Az. 3 Ca 1729/24) hatte dem Antrag auf Weiterbeschäftigung bereits in der ersten Instanz vollumfänglich stattgegeben.
Rechtskräftiger Sieg für den Angestellten
Da das Landesarbeitsgericht Hamm die Unwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung auf ganzer Linie bestätigte und die Firma im Verfahren keinerlei besondere Unzumutbarkeitsgründe vorbrachte, blieb die gerichtliche Verpflichtung zur sofortigen Weiterbeschäftigung bestehen. Das Gericht wies die Berufung des Druckunternehmens insgesamt zurück, ließ die Revision nicht zu und legte dem Arbeitgeber die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auf. Dass die Revision nicht zugelassen wurde, bedeutet: Das Unternehmen kann das Urteil nicht mehr vor dem Bundesarbeitsgericht anfechten; die Entscheidung ist damit endgültig.
Bedeutung des Hammer Urteils für Ihre Kündigung
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm stellt klar, dass Arbeitgeber die gesetzliche Sozialauswahl nicht durch willkürliche Sonderkündigungsschutz-Regelungen in Betriebsvereinbarungen einschränken dürfen. Dieses obergerichtliche Urteil bietet eine starke Argumentationshilfe für Arbeitnehmer bundesweit, deren Arbeitgeber versuchen, die Vergleichsgruppe bei Entlassungen durch „Freiwilligenprogramme“ oder neue Vertragsmodelle künstlich zu verkleinern.
Wer von einer Kündigungswelle betroffen ist, bei der Kollegen durch den Wechsel in neue Arbeitszeitmodelle plötzlich „unkündbar“ wurden, sollte seine Kündigung nicht ungeprüft hinnehmen. Da das Urteil die Unzulässigkeit solcher Umgehungsversuche bestätigt, bestehen exzellente Chancen, eine Weiterbeschäftigung oder eine deutlich höhere Abfindung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage zu erzwingen.
Frist beachten: 3 Wochen für die Kündigungsschutzklage
Haben Sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten, müssen Sie zwingend innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Lassen Sie diese Frist verstreichen, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn die Sozialauswahl — wie in diesem Urteil — offensichtlich fehlerhaft war. Prüfen Sie zudem, ob man Ihnen den Verbleib im Unternehmen an Bedingungen (wie Mehrarbeit oder Gehaltsverzicht) geknüpft hat; dies ist ein klarer Hebel für Ihre Klage.
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Eine betriebsbedingte Kündigung ist oft aufgrund fehlerhafter Sozialauswahl oder unzulässiger Druckmittel rechtlich angreifbar. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft innerhalb der kritischen 3-Wochen-Frist Ihre individuellen Erfolgschancen auf Weiterbeschäftigung oder eine faire Abfindung. Ergreifen Sie jetzt die Initiative, um Ihre berufliche Zukunft und Ihre gesetzlichen Ansprüche effektiv zu schützen.
Experten Kommentar
Oft werden fragwürdige Betriebsvereinbarungen intern als großer Kompromiss gefeiert, um den Betriebsrat bei Entlassungswellen ruhigzustellen. Die Geschäftsführung glaubt fälschlicherweise, mit der Unterschrift des Gremiums rechtlich völlig unangreifbar zu sein. Dabei übersehen Personalabteilungen regelmäßig, dass interne Deals das übergeordnete Kündigungsschutzgesetz nicht einfach aushebeln können.
Wer im Trennungsgespräch hört, alles sei wasserdicht abgestimmt, sollte sich von dieser professionellen Fassade nicht blenden lassen. Wenn der Arbeitgeber den Verbleib im Betrieb an neue Konditionen knüpft, liefert er selbst die beste Munition für die Gegenwehr. Was ich bei solchen Konstrukten regelmäßig sehe: Scheinbar clevere Schachzüge der Chefetage fallen vor Gericht meist krachend in sich zusammen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist meine Kündigung anfechtbar, wenn der Chef mir zeitgleich einen Verbleib gegen Mehrarbeit anbietet?
JA. Eine betriebsbedingte Kündigung ist in diesem Fall regelmäßig anfechtbar, da das Angebot zur Mehrarbeit den behaupteten Wegfall Ihres Arbeitsplatzes rechtlich unmittelbar widerlegt. Damit fehlt es an der notwendigen negativen Prognose über den künftigen Beschäftigungsbedarf, was die Kündigung sozial ungerechtfertigt macht.
Nach § 1 KSchG ist eine Kündigung nur wirksam, wenn dringende betriebliche Erfordernisse einen dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes zwingend bedingen. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen jedoch gleichzeitig anbietet, bei einer Erhöhung der Wochenstunden im Unternehmen zu verbleiben, dokumentiert er damit selbst ein fortbestehendes oder sogar steigendes Arbeitsvolumen. Gerichte werten solche Angebote oft als Kündigungsrücknahmevereinbarung, welche die betriebliche Notwendigkeit der Entlassung als unplausibel entlarvt und die Kündigung somit juristisch angreifbar macht. Zudem könnte hier ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB vorliegen, falls die Kündigung lediglich als Druckmittel zur Erzwingung längerer Arbeitszeiten eingesetzt wird.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Angebot für eine völlig andere, freie Stelle gilt, für die Sie derzeit nicht qualifiziert sind. Auch kurzfristige Auftragsspitzen ohne dauerhaften Bedarf könnten theoretisch andere Prognosen rechtfertigen, müssen aber vom Arbeitgeber im Prozess detailliert bewiesen werden.
Darf ich bei der Sozialauswahl übergangen werden, weil meine Kollegen einem neuen Arbeitszeitmodell zustimmten?
NEIN. Sie dürfen bei einer betriebsbedingten Kündigung nicht übergangen werden, nur weil andere Beschäftigte durch die Zustimmung zu einem neuen Arbeitszeitmodell einen vermeintlichen Sonderkündigungsschutz erhalten haben. Die Betriebsparteien dürfen den Kreis der vergleichbaren Mitarbeiter für die Sozialauswahl nicht eigenmächtig einschränken, wenn die tatsächlichen Tätigkeiten im Betrieb weiterhin identisch bleiben.
Nach § 1 Abs. 3 KSchG muss die Sozialauswahl zwingend unter allen Arbeitnehmern erfolgen, die aufgrund ihrer Fähigkeiten und Tätigkeiten im Betrieb miteinander fachlich austauschbar sind. Ein Arbeitgeber handelt rechtswidrig, wenn er den Auswahlkreis künstlich verkleinert, indem er Kollegen, die neue Verträge unterschrieben haben, einfach aus dem Vergleich herausnimmt. Ein durch Betriebsvereinbarung geschaffener Sonderkündigungsschutz kann die gesetzlichen Auswahlkriterien wie Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit nicht wirksam aushebeln, solange die Arbeitsaufgaben weiterhin im Wesentlichen identisch bleiben. Wenn Sie also sozial schutzwürdiger sind als ein Kollege im neuen Modell, ist Ihre Kündigung unwirksam und kann erfolgreich vor dem Arbeitsgericht angefochten werden. Zudem stellt die Kündigung als Druckmittel zur Erzwingung von Vertragsänderungen einen Verstoß gegen das gesetzliche Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB dar.
Ein rechtssicherer Ausschluss von Kollegen aus der Sozialauswahl ist nur in engen Grenzen möglich, etwa wenn bestimmte Mitarbeiter als Leistungsträger im berechtigten betrieblichen Interesse zwingend weiterbeschäftigt werden müssen.
Wie dokumentiere ich Mehrarbeit von Kollegen, um den behaupteten Wegfall meines Arbeitsplatzes zu widerlegen?
Sie dokumentieren die Mehrarbeit Ihrer Kollegen am besten durch schriftliche Beweise wie Screenshots von internen Stellenausschreibungen, Kopien von Dienstplänen mit Überstunden oder E-Mails mit Aufforderungen zur Mehrarbeit. Diese Belege dienen als objektive Indizien dafür, dass der tatsächliche Beschäftigungsbedarf entgegen der schriftlichen Behauptung des Arbeitgebers auch nach dem Kündigungstermin dauerhaft fortbesteht.
Eine betriebsbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG ist rechtlich nur zulässig, wenn der Arbeitsplatz aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse voraussichtlich dauerhaft wegfällt. Leisten verbleibende Kollegen in Ihrem Bereich nachweislich systematisch Überstunden oder sucht das Unternehmen zeitgleich per Inserat nach neuem Personal für ähnliche Aufgaben, erweist sich die negative Fortsetzungsprognose des Arbeitgebers als fehlerhaft. Solche Beweismittel entlarven die unternehmerische Behauptung eines Personalüberhangs vor dem Arbeitsgericht als bloßen Vorwand, da der tatsächliche Arbeitsanfall offensichtlich nicht gesunken ist. Da Sie im Kündigungsschutzprozess die Unrichtigkeit der Arbeitgebervorträge darlegen müssen, sind präzise Daten über den Umfang und den Zeitraum der Mehrarbeit entscheidend für den Prozesserfolg.
Beachten Sie jedoch, dass kurzzeitige Arbeitsspitzen oder einmalige Überstunden allein meist nicht ausreichen, um den dauerhaften Wegfall eines kompletten Arbeitsplatzes rechtssicher zu widerlegen. Die Dokumentation muss idealerweise belegen, dass das Arbeitsaufkommen so hoch ist, dass es die Weiterbeschäftigung mindestens einer zusätzlichen Vollzeitkraft oder Ihres spezifischen Stellenanteils im Unternehmen objektiv erforderlich macht.
Kann ich meine Weiterbeschäftigung erzwingen, wenn der Arbeitgeber das Urteil der ersten Instanz ignoriert?
JA, Sie können Ihre Weiterbeschäftigung nach einem erstinstanzlichen Erfolg erzwingen, da das Urteil bereits vor Erreichen der Rechtskraft einen vollstreckbaren Titel auf Beschäftigung darstellt. Hierzu müssen Sie beim zuständigen Arbeitsgericht die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen den Arbeitgeber beantragen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az. GS 1/84) überwiegt Ihr Beschäftigungsinteresse das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers, sobald ein Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt hat. Da der Titel zur Weiterbeschäftigung vorläufig vollstreckbar ist, dient er als Grundlage für eine Zwangsvollstreckung durch das Gericht gemäß § 888 der Zivilprozessordnung (ZPO). Sie müssen den Arbeitgeber zunächst unter Fristsetzung zur Arbeitsaufnahme auffordern und bei fortgesetzter Weigerung einen Antrag auf Zwangsgeld oder Ersatzzwangshaft stellen. Der finanzielle Druck durch das wiederholt festsetzbare Zwangsgeld zwingt den Arbeitgeber in der Praxis meist dazu, Ihnen den Arbeitsplatz tatsächlich wieder zuzuweisen.
Eine Vollstreckung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber beim Landesarbeitsgericht erfolgreich einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung stellt. Dies erfordert jedoch den Nachweis außergewöhnlicher Umstände, die eine sofortige Beschäftigung für den Betrieb absolut unzumutbar machen würden.
Wird meine Kündigung unwirksam, wenn sie mich zur Unterschrift eines schlechteren Vertrages drängen soll?
JA, eine solche Kündigung ist unwirksam, da sie gegen das gesetzliche Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB verstößt und eine unzulässige Benachteiligung darstellt. Der Arbeitgeber darf die Kündigung nicht als Druckmittel einsetzen, um Sie zur Annahme schlechterer Vertragsbedingungen zu bewegen.
Nach § 612a BGB darf ein Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden, nur weil er in zulässiger Weise seine vertraglichen oder gesetzlichen Rechte wahrnimmt. Trifft die Kündigung gezielt diejenigen, die an ihrem alten Vertrag festhalten, stellt dies eine unzulässige Bestrafung durch den Arbeitgeber dar. Ein gleichzeitiges Angebot zur Weiterbeschäftigung bei einer Vertragsänderung entlarvt den angeblichen Wegfall des Arbeitsplatzes häufig als einen bloßen Vorwand. Die Rechtsprechung wertet diesen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ablehnung schlechterer Konditionen und dem Kündigungsausspruch als Indiz für einen Rechtsmissbrauch. Eine Kündigung zur Brechung der Vertragsfreiheit hält einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung aufgrund der fehlenden sozialen Rechtfertigung nicht stand.
Davon zu unterscheiden ist die formelle Änderungskündigung, bei welcher der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter dem gleichzeitigen Angebot zur Fortsetzung zu geänderten Bedingungen kündigt. Hierbei müssen jedoch dringende betriebliche Gründe die Änderung zwingend notwendig machen, was gerichtlich voll überprüfbar bleibt.
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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Hamm – – Urteil vom 26.11.2025
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