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Unwirksamkeit der Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag: Anspruch auf Rückkehr?

Ein langjähriger Werksfahrer wurde nach mehreren Unfällen die Fahrberechtigung entzogen und auf eine geringwertigere Kontrolltätigkeit versetzt. Ausschlaggebend war nicht das Direktionsrecht des Arbeitgebers, sondern die Unwirksamkeit der 30 Jahre alten Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 58/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland‑Pfalz
  • Datum: 09.07.2024
  • Aktenzeichen: 6 Sa 58/23
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, AGB-Kontrolle

  • Das Problem: Ein langjähriger Fahrer klagte, weil sein Arbeitgeber ihn nach Unfällen auf eine Tätigkeit ohne Fahrberechtigung versetzt hatte. Er forderte die Wiedereinsetzung als Fahrer, Busfahrer oder Fahrzeugbereitsteller.
  • Die Rechtsfrage: Hatte der Arbeitgeber das Recht, den Mitarbeiter aufgrund einer Klausel im Arbeitsvertrag auf eine andere, geringerwertige Position zu versetzen?
  • Die Antwort: Ja. Der Arbeitgeber muss den Kläger als Fahrer/Busfahrer/Fahrzeugbereitsteller beschäftigen. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Versetzungsklausel ist unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen.
  • Die Bedeutung: Allgemeine Versetzungsklauseln in Standardverträgen unterliegen der Inhaltskontrolle. Fehlt der Klausel eine klare Begrenzung auf gleichwertige Tätigkeiten, ist sie ungültig. Der Arbeitgeber darf dann Mitarbeiter nicht einseitig auf eine geringerwertige Tätigkeit versetzen.

Kann eine 30 Jahre alte Versetzungsklausel unwirksam sein und Ihnen den alten Job zurückgeben?

Ein Mitarbeiter ist über zwanzig Jahre lang als Fahrer für seinen Arbeitgeber tätig. Nach mehreren Unfällen wird ihm die Fahrberechtigung entzogen und er wird auf eine Kontrolltätigkeit ohne Fahren versetzt.

Der Arbeitnehmer prüft die Unwirksamkeit der Versetzungsklausel, die ihm lediglich "zumutbare Aufgaben" statt alter Tätigkeit zuweist.
Alte Versetzungsklausel unwirksam: LAG spricht Fahrer nach Unfallserie den alten Job zu. | Symbolbild: KI

Er klagt auf die Rückkehr an sein altes Steuer – und gewinnt. Doch der entscheidende Grund war nicht seine langjährige Erfahrung, sondern ein einziger, fast 30 Jahre alter Satz in seinem Arbeitsvertrag. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 9. Juli 2024 (Az.: 6 Sa 58/23) eine häufig verwendete Versetzungsklausel für unwirksam erklärt und damit dem Arbeitnehmer den Anspruch auf seine zuletzt wirksame Tätigkeit als Fahrer zugesprochen.

Vom Fahrer zum Prüfer ohne Fahrberechtigung: Was war genau passiert?

Die Geschichte beginnt im Jahr 1994, als der 1963 geborene Mann seine Arbeit in einem Unternehmen aufnimmt. Sein Arbeitsvertrag von 1996 weist ihn als „Montagearbeiter“ aus. Entscheidend für den späteren Konflikt ist eine Klausel in diesem Vertrag, die es dem Arbeitgeber erlaubt, dem Mitarbeiter „auch andere Ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Aufgaben zu übertragen oder Sie an einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz“ zu versetzen.

Ein schwerer Arbeitsunfall im Jahr 1996 ändert alles. Nach seiner Genesung und der Zuerkennung eines Grades der Behinderung von 50 kann der Mann nicht mehr in der Montage arbeiten. Das Unternehmen findet eine leidensgerechte Lösung: Ab 1999 wird er als Fahrer bei der Werksfeuerwehr eingesetzt. Im Jahr 2007 folgt die offizielle Versetzung in die Logistikabteilung, sein Titel lautet nun „Fahrer“. Über zwei Jahrzehnte lang ist das Fahren von Bussen und Fahrzeugen auf dem Werksgelände seine tägliche Aufgabe.

Doch diese lange Phase endet abrupt. Nach einer Reihe von Unfällen, insbesondere einem Vorfall im Mai 2019 mit Personenschaden und einem weiteren im Juni 2021 mit hohem Sachschaden, zieht der Arbeitgeber die Reißleine. Im Oktober 2021 teilt ihm sein Vorgesetzter mit, dass er die Tätigkeit als Fahrer nicht mehr ausüben dürfe. Es folgen diverse Arbeitsversuche in anderen Abteilungen, die jedoch scheitern.

Schließlich weist der Arbeitgeber den Mitarbeiter im Juli 2023 einer neuen Tätigkeit im Bereich „Ausgangscheck“ zu. Seine Aufgabe ist es nun, Fahrzeuge anhand einer Checkliste auf einem Tablet zu prüfen. Er darf jedoch weder die Motoren starten noch die Fahrzeuge bewegen. Für jeden Fahrvorgang muss ein Kollege einspringen. Der Mitarbeiter empfindet diese Aufgabe als entwürdigend und nicht gleichwertig mit seiner bisherigen Tätigkeit. Er zieht vor Gericht und verlangt, wieder als Fahrer beschäftigt zu werden. Nachdem die erste Instanz seine Klage abgewiesen hatte, legte er Berufung ein.

Welche rechtlichen Prinzipien prallten hier aufeinander?

Dieser Fall bewegt sich im Spannungsfeld zwischen den Rechten des Arbeitgebers und den Schutzinteressen des Arbeitnehmers. Um die Entscheidung des Gerichts zu verstehen, müssen Sie drei zentrale arbeitsrechtliche Konzepte kennen:

  1. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO): Dies ist das Recht des Arbeitgebers, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers näher zu bestimmen. Er kann also festlegen, welche konkreten Aufgaben wann, wo und wie zu erledigen sind – allerdings nur innerhalb der im Arbeitsvertrag festgelegten Grenzen.
  2. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht: Wenn ein Arbeitnehmer über einen sehr langen Zeitraum nur eine ganz bestimmte Tätigkeit ausübt, kann sich seine vertragliche Arbeitspflicht auf genau diese Tätigkeit „verengen“. Dafür reicht die lange Zeit allein aber nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzukommen, aus denen der Arbeitnehmer schließen durfte, dass er zukünftig auch nur noch diese eine Aufgabe erledigen soll.
  3. Die AGB-Kontrolle bei Arbeitsverträgen (§§ 305 ff. BGB): Arbeitsverträge sind oft Formularverträge, also Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Das Gesetz schützt Arbeitnehmer davor, dass solche vorformulierten Klauseln sie unangemessen benachteiligen. Eine Klausel ist insbesondere dann unwirksam, wenn sie von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken abweicht (§ 307 BGB).

Im Kern ging es also um die Frage: Durfte der Arbeitgeber seine Weisungsbefugnis nutzen, um den Mitarbeiter zu versetzen? Und falls ja, war die neue Tätigkeit noch vom Arbeitsvertrag gedeckt?

Warum gab das Gericht dem langjährigen Fahrer Recht?

Das Landesarbeitsgericht analysierte den Fall Schritt für Schritt und kam zu einem klaren Ergebnis, das auf einer überraschenden juristischen Wendung beruht. Es folgte nicht der Hauptargumentation des Fahrers, sondern fand einen anderen, fundamentaleren Fehler in der Vorgehensweise des Arbeitgebers.

Hat sich der Job des Fahrers über 20 Jahre verfestigt?

Zuerst prüfte das Gericht das zentrale Argument des Mitarbeiters: Seine Arbeitspflicht habe sich nach über 20 Jahren ausschließlich auf die Fahrertätigkeit konkretisiert. Er argumentierte, dass nach seinem Unfall eine leidensgerechte Beschäftigung als Fahrer vereinbart worden sei, die sich über die Jahre verfestigt habe.

Diesem Argument folgte das Gericht jedoch nicht. Es verwies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Für eine solche Konkretisierung reicht die bloße Dauer der Tätigkeit nicht aus. Es muss ein sogenanntes „Umstandsmoment“ hinzukommen – also ein Verhalten des Arbeitgebers, das beim Arbeitnehmer das berechtigte Vertrauen weckt, er werde nie wieder etwas anderes tun müssen. Solche Umstände konnte der Mitarbeiter nicht ausreichend beweisen. Im Gegenteil: Im offiziellen Versetzungsschreiben von 2007 stand der Satz „Die übrigen Vertragsbedingungen gelten weiterhin“. Damit hatte der Arbeitgeber klargemacht, dass der ursprüngliche Vertrag, inklusive der Versetzungsklausel, weiterhin gültig bleiben sollte. An diesem Punkt war der Arbeitnehmer also unterlegen.

Warum kippte das Gericht die Versetzungsklausel aus dem Jahr 1996?

Hier kam die entscheidende Wende. Das Gericht nahm sich die fast 30 Jahre alte Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag genauer vor und unterzog sie einer AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Die Klausel erlaubte dem Arbeitgeber, dem Mitarbeiter „auch andere“ Aufgaben zuzuweisen oder ihn an einen „anderen zumutbaren Arbeitsplatz“ zu versetzen.

Genau hier sahen die Richter das Problem. Die Formulierung ist zu unbestimmt und weit gefasst. Sie enthält keine Einschränkung, dass die neue Tätigkeit gleichwertig sein muss. Theoretisch hätte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter auf Basis dieser Klausel auch eine deutlich geringer qualifizierte und schlechter bezahlte Tätigkeit zuweisen können, solange diese irgendwie „zumutbar“ ist. Dies benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und weicht vom gesetzlichen Grundgedanken ab, dass der Kern des Arbeitsvertrages – die vereinbarte Tätigkeitsart und Position – nicht einseitig durch den Arbeitgeber ausgehöhlt werden darf. Die Klausel war daher unwirksam.

Waren die Unfälle für die Entscheidung unerheblich?

Der Arbeitgeber hatte seine Entscheidung maßgeblich mit den Unfällen und seiner Fürsorgepflicht begründet. Er wollte sowohl andere Mitarbeiter als auch den Fahrer selbst vor weiteren Gefahren schützen. Dieses Motiv ist nachvollziehbar, half ihm im Prozess aber nicht weiter.

Das Gericht stellte klar, dass es nicht darauf ankommt, ob die Gründe des Arbeitgebers für eine Versetzung gut oder schlecht sind. Entscheidend ist allein, ob er eine wirksame rechtliche Grundlage dafür hat. Da die Versetzungsklausel im Vertrag unwirksam war, fehlte ihm das vertragliche Recht, den Mitarbeiter einseitig auf eine völlig andere Tätigkeit zu versetzen. Die Sorge um die Sicherheit hätte der Arbeitgeber mit anderen Mitteln verfolgen müssen, nicht aber über eine unwirksame Vertragsklausel.

Warum war die neue Tätigkeit im „Ausgangscheck“ keine Lösung?

Ohne eine wirksame Versetzungsklausel fiel die Prüfung auf das gesetzliche Direktionsrecht (§ 106 GewO) zurück. Dieses erlaubt aber nur, die im Vertrag vereinbarte Tätigkeit zu konkretisieren. Der Arbeitsvertrag definierte die Tätigkeit ursprünglich als „Montagearbeiter“ und wurde später durch die Praxis um die „Fahrertätigkeit“ erweitert.

Die neue Aufgabe im „Ausgangscheck“ war jedoch weder eine Montagearbeit noch eine Fahrertätigkeit – denn das Fahren war dem Mitarbeiter ja ausdrücklich untersagt. Die Zuweisung dieser Aufgabe war also nicht mehr vom Direktionsrecht gedeckt. Da die Versetzungsklausel als Brücke zu einer anderen Tätigkeit weggefallen war, war die Weisung des Arbeitgebers rechtlich ins Leere gelaufen.

Die logische Konsequenz für das Gericht: Die letzte wirksam zugewiesene Tätigkeit des Mitarbeiters war die des Fahrers. Folglich hat er einen Anspruch darauf, genau so auch weiterhin beschäftigt zu werden.

Was bedeutet dieses Urteil jetzt für Sie? Eine Checkliste für Ihren Arbeitsvertrag

Dieses Urteil zeigt eindrücklich, dass auch alte Arbeitsverträge rechtliche Sprengkraft enthalten können. Eine unwirksame Klausel kann weitreichende Folgen haben. Nutzen Sie die folgende Checkliste, um Ihre eigene Situation besser einzuschätzen.

  • Prüfen Sie Ihre Versetzungsklausel:
    Suchen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag nach Formulierungen, die dem Arbeitgeber das Recht geben, Ihnen andere Aufgaben zuzuweisen oder Sie an einen anderen Ort zu versetzen.
  • Achten Sie auf das Wort „gleichwertig“:
    Eine wirksame Versetzungsklausel muss in der Regel klarstellen, dass Ihnen nur gleichwertige Tätigkeiten zugewiesen werden dürfen. Fehlt eine solche Einschränkung, ist die Klausel mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam. Formulierungen wie „andere zumutbare Aufgaben“ sind oft ein Warnsignal.
  • Verstehen Sie die Grenzen der „Konkretisierung“:
    Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Ihr Job nach vielen Jahren „in Stein gemeißelt“ ist. Ohne konkrete Zusagen oder besondere Umstände kann der Arbeitgeber im Rahmen einer wirksamen Klausel weiterhin von seinem Versetzungsrecht Gebrauch machen.
  • Kennen Sie Ihre Rechte bei einer unwirksamen Klausel:
    Ist die Versetzungsklausel in Ihrem Vertrag unwirksam, darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht einseitig auf eine nicht gleichwertige Tätigkeit versetzen. Sein Direktionsrecht beschränkt sich dann auf die Konkretisierung Ihrer vertraglich vereinbarten Aufgaben.
  • Suchen Sie im Zweifel Rechtsrat:
    Wenn Ihr Arbeitgeber Sie versetzen will und Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben, insbesondere wenn die neue Tätigkeit eine Verschlechterung darstellt, sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen.

Die Urteilslogik

Alte Versetzungsklauseln geraten in der AGB-Kontrolle unter Druck und können dem Arbeitgeber das Recht entziehen, Mitarbeiter einseitig auf geringwertigere Tätigkeiten umzusetzen.

  • Die Gleichwertigkeit der Aufgabe schützt den Arbeitnehmer: Eine Versetzungsklausel verliert ihre Gültigkeit, wenn sie dem Arbeitgeber gestattet, Mitarbeiter auf Aufgaben zu versetzen, deren gleichwertigen Charakter sie nicht explizit festschreibt.
  • Unwirksame Klauseln entwerten das Direktionsrecht: Besitzt der Arbeitgeber keine wirksame vertragliche Versetzungsbefugnis, beschränkt sich sein Direktionsrecht darauf, die Ausführung der ursprünglich vereinbarten Tätigkeiten zu bestimmen, nicht aber, völlig neue Aufgaben zuzuweisen.
  • Rechtmäßige Grundlage überwiegt gute Absicht: Selbst nachvollziehbare betriebliche Gründe oder Sicherheitsbedenken begründen keine Versetzung, wenn dem Arbeitgeber die zwingende vertragliche Grundlage für diese Weisung fehlt.

Die juristische Überprüfung von Formularverträgen garantiert, dass selbst lange Zeiträume die grundlegenden Schutzrechte des Arbeitnehmers nicht aushebeln.


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Müssen Sie eine Versetzung auf nicht gleichwertige Aufgaben akzeptieren?
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Experten Kommentar

Im Arbeitsrecht entscheiden manchmal ein einziges fehlendes Wort und das Alter des Vertrages mehr als zwanzig Jahre Betriebspraxis oder nachvollziehbare Sicherheitsbedenken. Das Gericht legt die AGB-Kontrolle konsequent an: Fehlt in der Versetzungsklausel die Einschränkung auf „gleichwertige“ Aufgaben, verliert die gesamte Klausel ihre Wirksamkeit. Arbeitgeber müssen erkennen, dass selbst die Sorge um die Unfallsicherheit nicht automatisch das Recht schafft, einen Mitarbeiter auf eine geringwertigere Tätigkeit zu versetzen. Hat ein Vertrag diesen Formfehler, fällt das Direktionsrecht auf die ursprünglich vereinbarte Arbeit zurück – der Arbeitnehmer kann dann die Rückkehr auf seinen alten, wirksamen Job verlangen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann ist eine Versetzungsklausel im alten Arbeitsvertrag unwirksam?

Versetzungsklauseln in älteren Arbeitsverträgen sind oft unwirksam, wenn sie dem Arbeitgeber zu weitreichende Versetzungsbefugnisse einräumen. Die Klausel fällt durch die strenge Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Dies passiert, wenn die Formulierung keine klare Einschränkung auf gleichwertige Tätigkeiten enthält. Fehlt dieses Kriterium, liegt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vor.

Der entscheidende Formulierungsfehler liegt im Fehlen des Kriteriums der Wertigkeit. Viele alte Verträge enthalten lediglich vage Formulierungen wie „andere zumutbare Aufgaben“ oder „entsprechend Ihren Fähigkeiten“. Solche unbestimmten Klauseln lassen dem Arbeitgeber theoretisch die Möglichkeit, einen Mitarbeiter auf eine geringer qualifizierte oder schlechter bezahlte Stelle zu versetzen. Dadurch wird der Kern der vertraglich vereinbarten Tätigkeit ausgehöhlt, was gegen den gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsvertrages verstößt.

Ein Beispiel: Ein Gericht erklärte eine fast 30 Jahre alte Klausel für ungültig, weil sie dem Mitarbeiter eine Degradierung ermöglichte, auch wenn die neue Aufgabe objektiv ausführbar war. Obwohl die neue Aufgabe im Fall des Fahrers als „zumutbar“ galt, entsprach sie nicht der bisherigen Stellung und Qualifikation. Ist die Versetzungsklausel unwirksam, kann der Arbeitgeber das Direktionsrecht nicht als Brücke nutzen, um die Funktion des Mitarbeiters einseitig zu verschlechtern.

Öffnen Sie Ihren ältesten Arbeitsvertrag und prüfen Sie sofort, ob Formulierungen wie „zumutbare Aufgaben“ ohne den Zusatz „gleichwertig“ verwendet wurden.


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Muss ich eine Versetzung auf einen schlechter bezahlten oder geringer qualifizierten Job annehmen?

Nein, eine Versetzung auf eine Stelle, die eine Verschlechterung der Qualifikation, des Status oder des Gehalts darstellt, müssen Sie in der Regel nicht akzeptieren. Die Weisung des Arbeitgebers ist nur dann rechtlich bindend, wenn sie durch eine wirksame Versetzungsklausel oder das gesetzliche Direktionsrecht gedeckt ist. Ist die zugrundeliegende Klausel unwirksam, haben Sie Anspruch auf Ihre zuletzt wirksam zugewiesene gleichwertige Tätigkeit.

Die Zuweisung einer völlig neuen, nicht gleichwertigen Aufgabe fällt nicht unter das gesetzliche Direktionsrecht (§ 106 GewO). Dieses Recht erlaubt dem Arbeitgeber lediglich, die im Vertrag vereinbarten Aufgaben näher zu konkretisieren, nicht aber, den gesamten vertraglichen Status Quo einseitig zu verschlechtern. Fehlt die juristische Grundlage für die Versetzung, läuft die Weisung des Vorgesetzten ins Leere. Der Arbeitnehmer darf sich somit auf den Schutz seiner ursprünglichen Vereinbarung berufen.

Nehmen wir an, der Arbeitgeber begründet die Versetzung mit seiner Fürsorgepflicht, etwa wegen Unfallgefahr. Obwohl dieses Motiv nachvollziehbar ist, hilft es ihm im Prozess nicht weiter, wenn die Versetzungsklausel unwirksam ist. Der Arbeitgeber benötigt stets eine rechtsgültige Basis, um das Aufgabengebiet einseitig zu ändern. Beginnen Sie die neue, schlechter qualifizierte Tätigkeit widerspruchslos, kann dies als stillschweigende Zustimmung zu einer Vertragsänderung ausgelegt werden.

Teilen Sie dem Arbeitgeber schriftlich mit, dass Sie die Versetzung auf die nicht gleichwertige Stelle aus rechtlichen Gründen ablehnen, sie jedoch unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Klärung ausführen.


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Wie bekomme ich meinen ursprünglichen Arbeitsplatz zurück, wenn meine Versetzung unwirksam war?

Wenn Ihr Arbeitgeber Sie gegen Ihren Willen versetzt hat und die Versetzung unwirksam ist, müssen Sie proaktiv handeln, um Ihren ursprünglichen Arbeitsplatz zurückzuerhalten. Sie benötigen die Beschäftigungsklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Nur wenn das Gericht die zugrundeliegende Versetzungsklausel für ungültig erklärt, besteht Ihr vertraglicher Anspruch auf die zuletzt wirksam zugewiesene Tätigkeit fort.

Ihr vertraglicher Anspruch auf die alte Funktion lebt durch die festgestellte Unwirksamkeit der Versetzungsklausel juristisch wieder auf. Gerichte prüfen die Klausel intensiv anhand der AGB-Kontrolle nach § 307 BGB. War die Klausel zu unbestimmt formuliert und enthielt keine klare Einschränkung auf gleichwertige Tätigkeiten, wird sie als unwirksam eingestuft. Da eine rechtswidrige Versetzung Ihre vertraglich geschuldete Arbeitspflicht nicht ändern konnte, muss der Arbeitgeber Sie in der ursprünglichen Position weiterbeschäftigen.

Stellt das Gericht die Unwirksamkeit fest, verpflichtet es den Arbeitgeber, Sie exakt so weiterzubeschäftigen, wie es vor der rechtswidrigen Versetzung der Fall war. Nehmen wir an, Sie wurden unzulässig auf eine Prüfstelle degradiert. Sie haben Anspruch auf die Wiederherstellung Ihres früheren Status Quo. Lassen Sie sich in diesem Prozess nicht entmutigen: Im Fall eines klagenden Fahrers war erst die Berufung erfolgreich, um die Rückkehr zu seiner alten Tätigkeit zu erzwingen.

Vereinbaren Sie unverzüglich einen Termin bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht und bringen Sie Ihren Original-Arbeitsvertrag sowie das Versetzungsschreiben mit.


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Führt die lange Ausübung einer Tätigkeit automatisch zur Konkretisierung meiner Arbeitspflicht?

Die einfache Antwort lautet: Nein. Die reine Dauer der Tätigkeit, selbst wenn Sie einen Job zwanzig Jahre lang ausüben, führt nicht automatisch zur juristischen Konkretisierung Ihrer Arbeitspflicht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt hohe Anforderungen daran, dass Ihre ursprünglich weitreichende Arbeitspflicht auf eine spezifische Aufgabe eingeengt wird.

Die Gerichte lehnen die Argumentation ab, dass der Job „in Stein gemeißelt“ sei, nur weil Sie ihn lange machen. Entscheidend für die Konkretisierung ist, dass neben der Dauer ein sogenanntes Umstandsmoment hinzukommt. Sie müssen beweisen, dass Ihr Arbeitgeber aktiv und eindeutig signalisiert hat, auf sein vertragliches Direktionsrecht zur Versetzung zu verzichten. Ein solcher Nachweis über eine explizite Zusage oder Vereinbarung fehlt oft.

Dieses Umstandsmoment kann beispielsweise eine schriftliche, leidensgerechte Vereinbarung sein, die eine Aufgabe dauerhaft als endgültige Lösung festlegt. Fehlt solch eine aktive Zusage, bleibt die ursprüngliche, oft weit gefasste Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag gültig. Wenn der Arbeitgeber bei Versetzungen festhält, dass „die übrigen Vertragsbedingungen weiterhin gelten“, klärt er damit explizit, dass die ursprüngliche Versetzungsklausel gültig bleiben soll.

Suchen Sie alle Schriftstücke heraus, in denen Ihre Tätigkeit nach einer Änderung spezifisch und dauerhaft als endgültige Lösung beschrieben wurde.


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Welche Formulierungen machen eine Versetzungsklausel rechtssicher und schützen mich vor Nachteilen?

Eine Versetzungsklausel schützt Sie nur, wenn sie dem Arbeitgeber klare Grenzen setzt. Die neue Tätigkeit muss explizit in ihrer Wertigkeit der bisherigen Stelle gleichwertig sein. Ergänzend dazu sollte die Versetzung stets die Zumutbarkeit wahren. Diese Kriterien stellen sicher, dass Ihr vertraglicher Status Quo erhalten bleibt und eine faktische Degradierung ausgeschlossen wird.

Nur eine präzise Formulierung schützt Sie vor der Unwirksamkeit der Klausel durch die AGB-Kontrolle. Fehlt das Kriterium der Gleichwertigkeit, benachteiligt die Klausel Sie unangemessen. Formulierungen, die lediglich vage von „zumutbaren“ Aufgaben sprechen, sind gefährlich. Sie erlauben dem Arbeitgeber, Ihnen Aufgaben zuzuweisen, die zwar objektiv ausführbar sind, aber deutlich geringer qualifiziert und bezahlt werden. Dies höhlt den Kern der ursprünglichen Vertragsvereinbarung aus.

Um den Spielraum des Arbeitgebers weiter einzugrenzen, fordern Sie eine präzise Eingrenzung der Versetzungsbefugnis. Konkret: Die Klausel sollte funktional auf Ihre Fachabteilung oder räumlich auf einen bestimmten Umkreis (zum Beispiel 30 Kilometer) beschränkt werden. Solche spezifischen Eingrenzungen verhindern, dass der Arbeitgeber unkontrolliert Gebrauch von seinem Direktionsrecht machen kann. Eine derart eingeschränkte Klausel gilt als AGB-rechtskonform, da sie Ihren Schutz als Arbeitnehmer berücksichtigt.

Prüfen Sie neue Arbeitsverträge und bestehen Sie darauf, dass der Zusatz „von gleicher Wertigkeit in Funktion und Vergütung“ in die Versetzungsformulierung aufgenommen wird.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

AGB-Kontrolle

Die AGB-Kontrolle prüft juristisch, ob vorformulierte Vertragsbedingungen, wie sie oft in Arbeitsverträgen verwendet werden, den Vertragspartner, hier den Arbeitnehmer, unangemessen benachteiligen. Dieses Verfahren, geregelt in den Paragraphen 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), dient dem Schutz schwächerer Parteien vor einseitigen Diktaten. Das Gesetz will verhindern, dass wesentliche gesetzliche Grundgedanken durch eine allgemeine Geschäftsbedingung ausgehöhlt werden.

Beispiel: Im vorliegenden Arbeitsrechtsstreit unterzog das Gericht die 30 Jahre alte Versetzungsklausel der AGB-Kontrolle und erklärte sie aufgrund mangelnder Einschränkung auf gleichwertige Tätigkeiten für unwirksam.

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Beschäftigungsklage

Eine Beschäftigungsklage ist ein arbeitsgerichtlicher Antrag, mit dem der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf die tatsächliche Weiterbeschäftigung in der vertraglich vereinbarten oder zuletzt zugewiesenen Position gegen den Arbeitgeber durchsetzen will. Arbeitnehmer nutzen dieses Instrument typischerweise, wenn eine Kündigung unwirksam ist oder, wie hier, eine einseitige Versetzung als unzulässig angesehen wird. Das Gericht stellt dann fest, dass der ursprüngliche Status Quo weiterhin besteht, und verpflichtet den Arbeitgeber zur weiteren Zuweisung dieser Arbeit.

Beispiel: Der Fahrer musste eine Beschäftigungsklage erheben, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Zuweisung zur Tätigkeit im Ausgangscheck durch die unwirksame Versetzungsklausel nicht gedeckt war.

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Direktionsrecht

Juristen nennen das Direktionsrecht, auch als Weisungsbefugnis bekannt, das Recht des Arbeitgebers, die konkrete Ausgestaltung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsleistung nach Ort, Zeit und Inhalt näher zu bestimmen (§ 106 GewO). Dieses Recht ermöglicht es Unternehmen, flexibel auf operative Bedürfnisse zu reagieren und den täglichen Ablauf zu organisieren, allerdings muss der Arbeitgeber sich immer an die Grenzen des eigentlichen Arbeitsvertrags halten.

Beispiel: Ohne eine wirksame Versetzungsklausel war das Direktionsrecht des Arbeitgebers darauf beschränkt, die Fahrertätigkeit zu konkretisieren, es erlaubte jedoch nicht die Zuweisung einer völlig neuen, nicht fahrrelevanten Prüftätigkeit.

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Konkretisierung der Arbeitspflicht

Die Konkretisierung der Arbeitspflicht bezeichnet den juristischen Vorgang, bei dem sich eine ursprünglich weit gefasste vertragliche Tätigkeit (z.B. „Montagearbeiter“) durch langjährige, gleichförmige Ausübung auf eine spezifische Aufgabe (z.B. „Fahrer“) verengt. Wenn die Arbeitsleistung als derart verfestigt gilt, verliert der Arbeitgeber Teile seines Direktionsrechts, da der Arbeitnehmer berechtigt davon ausgehen durfte, dass er nur noch diese eine Aufgabe erledigen muss. Die Hürden für eine Konkretisierung sind in der deutschen Rechtsprechung sehr hoch.

Beispiel: Der Fahrer argumentierte erfolglos, seine Arbeitspflicht habe sich nach über 20 Jahren ausschließlich auf die Tätigkeit als Werksfeuerwehr-Fahrer konkretisiert, weil hierfür ein entscheidendes Umstandsmoment fehlte.

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Umstandsmoment

Als Umstandsmoment wird das notwendige zusätzliche Element neben der reinen Dauer der Tätigkeit bezeichnet, das bei der Konkretisierung der Arbeitspflicht beweist, dass der Arbeitgeber aktiv auf sein Recht verzichtet hat, den Mitarbeiter anderweitig zu beschäftigen. Dieses Kriterium stellt sicher, dass die Verengung der Arbeitspflicht nicht automatisch und schleichend erfolgt; es muss vielmehr ein deutliches, vom Arbeitgeber ausgehendes Signal vorhanden sein, welches beim Arbeitnehmer berechtigtes Vertrauen schafft.

Beispiel: Das Gericht sah kein ausreichendes Umstandsmoment, da der Arbeitgeber bei der Versetzung im Jahr 2007 schriftlich festgehalten hatte, dass alle übrigen Vertragsbedingungen, einschließlich der Versetzungsklausel, weiterhin gelten sollten.

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Versetzungsklausel

Eine Versetzungsklausel ist eine vorformulierte Bestimmung in Arbeitsverträgen, die dem Arbeitgeber das Recht einräumt, dem Mitarbeiter einseitig eine andere Tätigkeit zuzuweisen oder ihn an einen anderen Einsatzort zu versetzen. Diese Klausel dient der Flexibilisierung des Personaleinsatzes im Unternehmen, muss jedoch stets klar und transparent formuliert sein, damit der Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt und sein vertraglicher Status Quo nicht ausgehöhlt wird.

Beispiel: Die hier verwendete Versetzungsklausel wurde für unwirksam erklärt, da die Formulierung „andere zumutbare Aufgaben“ nicht klarstellte, dass die neue Aufgabe der alten in der Wertigkeit gleich sein musste.

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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 6 Sa 58/23 – Urteil vom 09.07.2024


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