Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Urlaubsabgeltung im deutschen Arbeitsrecht: Ein wegweisender Fall und wichtige Fristen
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Weiterführende Informationen
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Rechte haben Minijobber bezüglich der Urlaubsabgeltung?
- Wann verfällt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Minijobbern?
- Wie können Minijobber ihre Urlaubsansprüche geltend machen?
- Welche Rolle spielt der Mindestlohn bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung?
- Welche Informationspflichten hat der Arbeitgeber gegenüber Minijobbern bezüglich Urlaubsansprüchen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Kläger forderte die finanzielle Abgeltung von Urlaubstagen, die ihm zwischen 2014 und 2016 nicht gewährt wurden.
- Die Anstellung des Klägers war als geringfügige Beschäftigung im Kinocenter der Beklagten.
- Der Arbeitsvertrag beinhaltete eine Klausel zur dreimonatigen Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen.
- Der Kläger machte die Ansprüche innerhalb der Frist nicht geltend, wich allerdings der Ausschlussfrist durch die Begründetheit seiner Forderungen aus.
- 2017 forderte der Kläger schriftlich die Nachgewährung von Urlaubstagen und deren finanzielle Abgeltung ein.
- Die Klage wurde 2020 eingereicht, was die Frage nach analogen Zeiträumen der Fristversäumnis aufwarf.
- Das Landesarbeitsgericht entschied zugunsten des Klägers, dass er einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung trotz der vertraglich geregelten Ausschlussfrist habe.
- Das Gericht stellte fest, dass die gesetzliche Mindestlohnregelung Vorrang hat und die Ausschlussfristenregelung unzureichend anwendbar ist.
- Die Beklagte wurde zur Zahlung eines bestimmten Betrags zwecks Urlaubsabgeltung verurteilt.
- Die Entscheidung könnte Signalwirkung für ähnliche Fälle haben, in denen vertragliche Ausschlussfristen mit dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung kollidieren.
Urlaubsabgeltung im deutschen Arbeitsrecht: Ein wegweisender Fall und wichtige Fristen
Im deutschen Arbeitsrecht stellen Ansprüche auf Urlaubsabgeltung eine zentrale Thematik dar, die sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber von Bedeutung ist. Jeder Arbeitnehmer hat gemäß den gesetzlichen Regelungen einen Anspruch auf Urlaub, der in der Regel 24 Tage pro Jahr beträgt. Sollte es jedoch aus verschiedenen Gründen nicht möglich sein, den Urlaub innerhalb des Kalenderjahres anzutreten, stellt sich die Frage, wie mit den verbleibenden Urlaubstagen umgegangen wird. Hier kommt die Urlaubsabgeltung ins Spiel, die es Arbeitnehmern ermöglicht, nicht genommenen Urlaub in Form einer finanziellen Entschädigung zu erhalten.
Ein wichtiger Aspekt dieser Regelungen ist die Ausschlussfrist, die besagt, dass Urlaubsansprüche unter bestimmten Umständen verfallen können, wenn sie nicht innerhalb einer festgelegten Frist geltend gemacht werden. Diese Fristen für Urlaubsabgeltung sind entscheidend, insbesondere nach einer Kündigung oder bei Beschäftigten in Teilzeit. Daher ist es für Arbeitnehmer unerlässlich, sich über die Übertragbarkeit von Urlaub und die Verjährung von Urlaubsansprüchen im Klaren zu sein, um ihre Rechte im Hinblick auf Entgeltfortzahlung und Urlaubsgeld zu wahren. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall betrachtet, der wichtige Erkenntnisse zu diesen komplexen Themen liefert.
Der Fall vor Gericht
Anspruch auf Urlaubsabgeltung für Minijobber durchgesetzt

Ein ehemaliger Minijobber hat vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erfolgreich die Abgeltung nicht genommenen Urlaubs aus den Jahren 2014 bis 2016 eingeklagt. Das Gericht sprach dem Kläger einen Betrag von 862,82 Euro zu.
Hintergrund des Rechtsstreits
Der 1991 geborene Kläger war von April 2014 bis Ende 2018 als Servicemitarbeiter auf 450-Euro-Basis im Kinocenter der Beklagten beschäftigt. In diesem Zeitraum gewährte die Arbeitgeberin ihm keinen Urlaub. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte der Kläger die Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs für die Jahre 2014 bis 2016.
Berechnung des Urlaubsanspruchs
Das Gericht errechnete für den Kläger einen Anspruch auf insgesamt 14,97 Urlaubstage für den streitgegenständlichen Zeitraum. Dabei berücksichtigte es die unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit des Minijobbers. Für 2015 und 2016 konnte der Kläger anhand von Dienstplänen nachweisen, an wie vielen Tagen er gearbeitet hatte. Für 2014 schätzte das Gericht die Anzahl der Arbeitstage.
Höhe der Urlaubsabgeltung
Zur Berechnung der Abgeltungshöhe zog das Gericht den durchschnittlichen Arbeitseinsatz von 6,52 Stunden pro Tag heran. Als Vergütungssatz legte es den zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro zugrunde. Daraus errechnete sich der zugesprochene Betrag von 862,82 Euro.
Keine Anwendung der Ausschlussfrist
Die Beklagte hatte sich auf eine im Arbeitsvertrag vereinbarte dreimonatige Ausschlussfrist berufen. Das Gericht wies diesen Einwand jedoch zurück. Es verwies auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Ausschlussfristen für den gesetzlichen Mindesturlaub erst zu laufen beginnen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat. Da die Beklagte dieser Obliegenheit nicht nachgekommen war, konnte sie sich nicht auf die Ausschlussfrist berufen.
Bedeutung des Urteils
Die Entscheidung stärkt die Rechte von Minijobbern auf Urlaubsabgeltung. Sie verdeutlicht, dass Arbeitgeber auch bei geringfügig Beschäftigten ihren urlaubsrechtlichen Pflichten nachkommen und die Arbeitnehmer aktiv über ihre Urlaubsansprüche informieren müssen. Versäumen sie dies, können Beschäftigte ihre Ansprüche auch nach längerer Zeit noch geltend machen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil bekräftigt den Anspruch von Minijobbern auf Urlaubsabgeltung und die Pflicht der Arbeitgeber zur aktiven Information über Urlaubsansprüche. Es verdeutlicht, dass Ausschlussfristen für den gesetzlichen Mindesturlaub erst nach entsprechender Belehrung durch den Arbeitgeber zu laufen beginnen. Dies stärkt die Position von geringfügig Beschäftigten erheblich und verpflichtet Arbeitgeber zu sorgfältigerer Handhabung urlaubsrechtlicher Fragen, auch bei Minijobs.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie als Minijobber keinen oder zu wenig Urlaub erhalten haben, stärkt dieses Urteil Ihre Position erheblich. Auch Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Sie noch Urlaubsabgeltung einfordern. Ihr Arbeitgeber kann sich nicht auf Verfallfristen berufen, solange er Sie nicht aktiv über Ihre Urlaubsansprüche informiert hat. Bei der Berechnung Ihrer Ansprüche werden unregelmäßige Arbeitszeiten berücksichtigt. Selbst wenn Sie keine genauen Aufzeichnungen mehr haben, kann das Gericht Ihre Ansprüche schätzen. Zögern Sie nicht, Ihre Rechte geltend zu machen – Sie haben gute Chancen auf eine nachträgliche Vergütung Ihres nicht genommenen Urlaubs.
Weiterführende Informationen
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche Rechte haben Minijobber bezüglich der Urlaubsabgeltung?
- Wann verfällt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Minijobbern?
- Wie können Minijobber ihre Urlaubsansprüche geltend machen?
- Welche Rolle spielt der Mindestlohn bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung?
- Welche Informationspflichten hat der Arbeitgeber gegenüber Minijobbern bezüglich Urlaubsansprüchen?
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Rechte haben Minijobber bezüglich der Urlaubsabgeltung?
Minijobber haben grundsätzlich die gleichen Rechte auf Urlaubsabgeltung wie Vollzeitbeschäftigte. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis endet und noch nicht genommener Urlaub besteht. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie in einem Minijob oder in Vollzeit beschäftigt sind.
Berechnung der Urlaubsabgeltung
Die Höhe der Urlaubsabgeltung richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Wenn Sie als Minijobber beispielsweise 450 Euro pro Monat verdienen und noch 5 Urlaubstage offen haben, wird die Abgeltung entsprechend berechnet.
Ausschlussfristen beachten
Wichtig ist, dass Sie als Minijobber die Urlaubsabgeltung rechtzeitig geltend machen. Viele Arbeitsverträge enthalten sogenannte Ausschlussfristen. Diese legen fest, innerhalb welcher Frist Sie Ihre Ansprüche geltend machen müssen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass solche Fristen auch für Urlaubsabgeltungsansprüche gelten können.
Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag beispielsweise steht, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen, gilt dies auch für die Urlaubsabgeltung. Die Frist beginnt in der Regel mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Besonderheiten bei Krankheit
Falls Sie als Minijobber aufgrund einer längeren Krankheit Ihren Urlaub nicht nehmen konnten, gelten besondere Regelungen. In diesem Fall können Sie den nicht genommenen Urlaub bis zu 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres übertragen. Endet Ihr Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum, haben Sie Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs.
Wann verfällt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Minijobbern?
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Minijobbern verfällt grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie bei Vollzeitbeschäftigten. Entscheidend ist, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch behandelt wird und somit Ausschlussfristen unterliegen kann.
Tarifvertragliche und arbeitsvertragliche Ausschlussfristen
Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag oder einem geltenden Tarifvertrag eine Ausschlussfrist festgelegt ist, müssen Sie als Minijobber Ihren Urlaubsabgeltungsanspruch innerhalb dieser Frist geltend machen. Versäumen Sie dies, kann Ihr Anspruch verfallen. Typischerweise betragen solche Fristen drei Monate nach Fälligkeit des Anspruchs.
Gesetzliche Verjährungsfrist
Sollten keine speziellen Ausschlussfristen gelten, unterliegt der Urlaubsabgeltungsanspruch der regulären gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde.
Besonderheiten bei der Geltendmachung
Als Minijobber sollten Sie beachten, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht. Stellen Sie sich vor, Sie kündigen Ihren Minijob zum 31. Dezember. In diesem Fall wird Ihr Urlaubsabgeltungsanspruch am 1. Januar des Folgejahres fällig, und ab diesem Zeitpunkt beginnen eventuelle Ausschlussfristen zu laufen.
Hinweispflicht des Arbeitgebers
Wichtig für Sie als Minijobber: Ihr Arbeitgeber muss Sie auf bestehende Urlaubsansprüche und deren möglichen Verfall hinweisen. Unterlässt er dies, kann sich die Frist für die Geltendmachung Ihres Anspruchs verlängern.
Verfall bei Krankheit
Wenn Sie als Minijobber aufgrund längerer Krankheit Ihren Urlaub nicht nehmen konnten, gelten besondere Regelungen. In solchen Fällen verfällt der Urlaubsabgeltungsanspruch erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
Wie können Minijobber ihre Urlaubsansprüche geltend machen?
Minijobber können ihre Urlaubsansprüche geltend machen, indem sie diese schriftlich beim Arbeitgeber beantragen. Dabei sollten Sie folgende Schritte beachten:
Urlaubsantrag stellen
Reichen Sie einen schriftlichen Urlaubsantrag bei Ihrem Vorgesetzten oder der Personalabteilung ein. Geben Sie darin die gewünschten Urlaubstage und die Dauer des Urlaubs an. Es empfiehlt sich, den Antrag frühzeitig zu stellen, um eine rechtzeitige Bearbeitung zu gewährleisten.
Urlaubsanspruch berechnen
Berechnen Sie vorab Ihren individuellen Urlaubsanspruch. Die Formel dafür lautet: Anzahl Ihrer Arbeitstage pro Woche x 24 / 6. Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten gilt: Gesetzliche Urlaubstage pro Jahr x Ihre Arbeitstage pro Jahr / 260 (bei 5-Tage-Woche) bzw. 312 (bei 6-Tage-Woche).
Dokumentation führen
Führen Sie eine genaue Aufzeichnung über Ihre Arbeitszeiten und bereits genommene Urlaubstage. Diese Dokumentation kann im Streitfall als Nachweis dienen.
Kommunikation mit dem Arbeitgeber
Sprechen Sie offen mit Ihrem Arbeitgeber über Ihre Urlaubswünsche. Viele Probleme lassen sich durch eine klare Kommunikation lösen. Sollte Ihr Arbeitgeber den Urlaub verweigern, bitten Sie um eine schriftliche Begründung.
Fristen beachten
Beachten Sie, dass Ihr Urlaubsanspruch verfallen kann, wenn Sie ihn nicht rechtzeitig geltend machen. In der Regel müssen Sie Ihren Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres nehmen.
Urlaubsabgeltung
Sollte Ihr Arbeitsverhältnis enden, bevor Sie Ihren Urlaub vollständig nehmen konnten, haben Sie Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Dieser Anspruch muss innerhalb der tariflichen oder gesetzlichen Ausschlussfristen geltend gemacht werden.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihre Urlaubsansprüche trotz korrekter Geltendmachung nicht gewährt, können Sie sich an den Betriebsrat oder die zuständige Gewerkschaft wenden. In letzter Instanz besteht die Möglichkeit, Ihre Ansprüche vor dem Arbeitsgericht einzuklagen.
Welche Rolle spielt der Mindestlohn bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung?
Der Mindestlohn spielt eine entscheidende Rolle bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung, insbesondere für Minijobber. Er bildet die Untergrenze für die Vergütung, die bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung berücksichtigt werden muss.
Grundlage der Berechnung
Die Urlaubsabgeltung basiert auf dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Wenn Sie als Minijobber beschäftigt sind, darf Ihr Stundenlohn nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt dieser 12,41 Euro pro Stunde.
Auswirkungen auf die Urlaubsabgeltung
Bei der Berechnung Ihrer Urlaubsabgeltung wird mindestens der Mindestlohn zugrunde gelegt, auch wenn Ihr tatsächlicher Stundenlohn darunter liegt. Dies bedeutet, dass Sie für jeden nicht genommenen Urlaubstag eine Abgeltung in Höhe des Mindestlohns multipliziert mit Ihrer durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit erhalten.
Berechnung für Minijobber
Wenn Sie als Minijobber beispielsweise 10 Stunden pro Woche arbeiten und noch 5 Urlaubstage offen haben, würde die Berechnung wie folgt aussehen:
- Tägliche Arbeitszeit: 2 Stunden (10 Stunden / 5 Arbeitstage)
- Urlaubsabgeltung pro Tag: 2 Stunden x 12,41 Euro = 24,82 Euro
- Gesamte Urlaubsabgeltung: 24,82 Euro x 5 Tage = 124,10 Euro
Besonderheiten bei schwankenden Arbeitszeiten
Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten wird der Durchschnitt der letzten 13 Wochen für die Berechnung herangezogen. Der Mindestlohn stellt dabei sicher, dass Sie auch bei geringen oder schwankenden Arbeitsstunden eine angemessene Urlaubsabgeltung erhalten.
Welche Informationspflichten hat der Arbeitgeber gegenüber Minijobbern bezüglich Urlaubsansprüchen?
Arbeitgeber haben umfassende Informationspflichten gegenüber Minijobbern hinsichtlich ihrer Urlaubsansprüche. Diese Pflichten ergeben sich aus dem Nachweisgesetz (NachwG) und dem Teilzeit– und Befristungsgesetz (TzBfG).
Schriftliche Information über Urlaubsansprüche
Der Arbeitgeber muss Minijobber schriftlich über ihre Urlaubsansprüche informieren. Dies umfasst:
- Die Anzahl der Urlaubstage pro Jahr
- Die Berechnung des Urlaubsanspruchs bei unregelmäßiger Arbeitszeit
- Informationen zur Urlaubsvergütung
Diese Informationen müssen spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Wenn Sie als Minijobber arbeiten, achten Sie darauf, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen diese Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellt.
Hinweis auf Verfallfristen
Der Arbeitgeber muss Sie als Minijobber auch über die Verfallfristen für Urlaubsansprüche informieren. Dies beinhaltet:
- Den Zeitpunkt, zu dem nicht genommener Urlaub verfällt
- Eventuelle tarifvertragliche oder betriebliche Regelungen zum Urlaubsverfall
Versäumt der Arbeitgeber diese Informationspflicht, kann dies dazu führen, dass Ihre Urlaubsansprüche nicht verfallen. In einem solchen Fall könnten Sie möglicherweise auch nach Ablauf des Urlaubsjahres noch Ansprüche geltend machen.
Aufklärung über Gleichbehandlung
Ihr Arbeitgeber muss Sie darüber aufklären, dass Sie als Minijobber den gleichen Urlaubsanspruch haben wie Vollzeitbeschäftigte. Dies bedeutet:
- Anteiliger Urlaub basierend auf Ihren Arbeitstagen
- Keine Benachteiligung gegenüber Vollzeitbeschäftigten
Wenn Sie beispielsweise an 2 Tagen pro Woche arbeiten und Vollzeitbeschäftigte 30 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche haben, stehen Ihnen 12 Urlaubstage zu (2/5 von 30).
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Minijob
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, bei der das monatliche Einkommen 520 Euro (Stand Oktober 2023) nicht übersteigt. Minijobber haben das Recht auf bezahlten Urlaub und eine mögliche Urlaubsabgeltung, wenn der Urlaub nicht genommen wurde. Beispiel: Auch wenn ein Mitarbeiter nur auf 450-Euro-Basis im Kino arbeitet, hat er dennoch Anspruch auf Urlaubstage, die notfalls finanziell abgegolten werden müssen, wenn er sie nicht nehmen konnte.
Urlaubsabgeltung
Urlaubsabgeltung bezieht sich auf die finanzielle Entschädigung eines Arbeitnehmers für nicht genommenen Urlaub. Beispielsweise kann ein Minijobber, der seinen Anspruch auf Erholungsurlaub nicht wahrnehmen konnte, diesen in Form einer Geldzahlung einfordern. Dies setzt allerdings voraus, dass der Urlaub nicht im laufenden Arbeitsverhältnis genommen werden konnte. Relevant ist hier § 7 Abs. 4 BUrlG, der auch die Auszahlung von nicht genommenen Urlaubstagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt.
Ausschlussfrist
Eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag bestimmt, dass Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist (meist drei Monate) geltend gemacht werden müssen, andernfalls verfallen sie. Im vorliegenden Fall bedeutete das, dass der Minijobber innerhalb dieser Frist nach Ende seiner Beschäftigung seine Ansprüche anmelden musste. Die Wirksamkeit solcher Fristen hängt jedoch davon ab, ob der Arbeitnehmer korrekt über seine Urlaubsansprüche informiert wurde, wie es die Rechtsprechung verlangt.
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn ist der niedrigste Stundenlohn, den ein Arbeitnehmer mindestens verdienen muss. Er beträgt in Deutschland aktuell 12,00 Euro pro Stunde (Stand Oktober 2023). Im Fall des Minijobbers wurde der Mindestlohn zur Berechnung der Urlaubsabgeltung zugrunde gelegt, um somit den finanziellen Wert der nicht genommenen Urlaubstage zu ermitteln. Relevant ist hier das Mindestlohngesetz (MiLoG).
Informationspflicht des Arbeitgebers
Die Informationspflicht verpflichtet den Arbeitgeber, Arbeitnehmer über ihre Urlaubsansprüche und Verfallfristen zu informieren. Dies ist entscheidend für den Beginn der Ausschlussfrist(en). Im vorliegenden Fall hätte die Beachtung dieser Pflicht verhindert, dass die Ansprüche des Minijobbers verfallen, da der Arbeitgeber nicht korrekt informiert hatte. Diese Pflicht dient dem Schutz der Arbeitnehmerrechte, insbesondere im Hinblick auf Urlaubsansprüche.
Verjährung von Urlaubsansprüchen
Die Verjährung von Urlaubsansprüchen beinhaltet die Zeitspanne, innerhalb derer ein Arbeitnehmer seinen Urlaub nehmen oder geltend machen muss. Im Allgemeinen verfallen Urlaubstage nicht genommener Urlaub nach einer gesetzlichen Frist von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres, wenn der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nicht nachkommt (vgl. § 7 Abs. 3 BUrlG). Im behandelten Fall konnte der Anspruch aufgrund mangelnder Belehrung weiter eingefordert werden.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Dieser Paragraph regelt die Übertragbarkeit und den Verfall von Urlaubsansprüchen. Demnach müssen nicht genommen Urlaubstage grundsätzlich innerhalb von 15 Monaten nach Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, genommen werden, es sei denn, der Arbeitnehmer war daran gehindert. Im vorliegenden Fall hat der Kläger Urlaub aus den Jahren 2014 bis 2016 nicht genommen, was die Frage aufwirft, ob diese Ansprüche verfallen sind oder ob ein Hinderungsgrund vorliegt.
- § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrags: Diese Klausel legt eine Ausschlussfrist für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis fest, die innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen. Der Arbeitgeber argumentiert, dass die Ansprüche des Klägers gemäß dieser Regelung verfallen sind, da die Frist im vorliegenden Fall nicht eingehalten wurde. Es ist entscheidend zu klären, ob der Kläger die Frist aus einem wichtigen Grund nicht einhalten konnte.
- § 1 Abs. 1 BUrlG: Dieser Paragraph besagt, dass jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat. Die Klärung, ob der Kläger aufgrund seiner Beschäftigung und den geleisteten Arbeitsstunden Anspruch auf die 17 Urlaubstage hatte, ist zentral für die Entscheidung des Falls. Vorliegend beruft sich der Kläger auf seinen Anspruch gegenüber der Beklagten, obwohl ihm in den genannten Jahren kein Urlaub gewährt wurde.
- § 2 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG): Das MiLoG stellt sicher, dass alle Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben, unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses. Ab 2015 wurde dem Kläger der Mindestlohn gezahlt, was auch Einfluss auf die Berechnung des Urlaubsentgelts hat. Es ist wichtig zu prüfen, ob der bisherige Lohn des Klägers den gesetzlichen Vorgaben entsprach und wie sich dies auf die Urlaubsansprüche auswirkt.
- Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie): Diese EU-Richtlinie regelt den jährlichen Mindesturlaub von Arbeitnehmern und betont die Notwendigkeit, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, seinen Urlaub zu nehmen. Dies könnte im vorliegenden Fall zur Betrachtung der Pflicht des Arbeitgebers führen, dem Kläger aktiv Urlaub zu gewähren und über Ansprüche auf Abgeltung aufzuklären. Der Kläger könnte argumentieren, dass die Beklagte ihrer Pflicht zur Urlaubsgewährung nicht nachgekommen ist, was die Gültigkeit der Ansprüche beeinflusst.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 486/21 – Urteil vom 22.12.2022
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