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Urlaubsabgeltung – Ausschlussfristen

Eine Hamburger Arbeitnehmerin scheitert mit ihrer Klage auf Urlaubsabgeltung in Höhe von fast 15.000 Euro. Strenge arbeitsvertragliche Ausschlussfristen führten zum Verfall ihrer Ansprüche, obwohl parallel eine Kündigungsschutzklage lief. Das Arbeitsgericht Hamburg wies die Klage ab und bestätigte die Gültigkeit der Klauseln.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Hamburg
  • Datum: 01.11.2023
  • Aktenzeichen: 17 Ca 275/22
  • Verfahrensart: Arbeitsrechtliches Erkenntnisverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Arbeitnehmerin, die auf Zahlung der Urlaubsabgeltung für die Jahre 2020, 2021 und 2022 klagt. Sie argumentiert, dass ihr mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zustehe.
  • Beklagte: Arbeitgeberin, die sich gegen die Klage verteidigt und darauf verweist, dass die Ansprüche der Klägerin auf Urlaubsabgeltung aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen verfallen seien.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin, die seit dem 01. April 2017 in der Schadensbearbeitung für die Beklagte tätig war, forderte Urlaubsabgeltung für die Jahre 2020, 2021 und 2022. Das Arbeitsverhältnis endete spätestens am 31. Oktober 2022. Die Klägerin machte ihre Ansprüche erstmals am 26. April 2023 geltend. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, die alle Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden mussten.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin trotz Nichteinhaltung der Ausschlussfristen bestehen oder ob sie verfallen sind.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  • Begründung: Die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung sind verfallen, da die Klägerin diese nicht innerhalb der vertraglich festgelegten Ausschlussfristen geltend gemacht hat. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ersetzt nicht die erforderliche Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen, da diese von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängen und nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfen.
  • Folgen: Die Klägerin erhält keine Urlaubsabgeltung. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung vertraglicher Ausschlussfristen und die spezifische Erfordernis, Urlaubsabgeltungsansprüche klar und rechtzeitig geltend zu machen. Die Berufung wurde nicht gesondert zugelassen.

Urlaubsabgeltung und Ausschlussfristen: Ein richtungsweisender Fall für Arbeitnehmer

Urlaubsabgeltung ist ein wichtiges Thema für Arbeitnehmer, insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der rechtliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht, wenn noch offene Urlaubsansprüche bestehen, die der Mitarbeiter nicht bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses genommen hat. Die Regelung zur Abgeltung von Urlaubstagen sieht vor, dass diese Ansprüche unter bestimmten Bedingungen auch finanziell vergütet werden können, was die Entgeltfortzahlung im Urlaub betrifft.

Ausschlussfristen spielen dabei eine entscheidende Rolle, da sie festlegen, bis wann Arbeitnehmer ihre Urlaubsansprüche geltend machen müssen. Versäumt es ein Arbeitnehmer, innerhalb dieser Fristen aktiv zu werden, kann er seine Ansprüche auf Nachzahlung und Urlaubsentgelt verlieren. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall vorgestellt und analysiert, der diese Aspekte der Urlaubsabgeltung und Ausschlussfristen näher beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag führen zum Verfall der Urlaubsabgeltung

Arbeitnehmerin räumt Schreibtisch, unausgefüllter Urlaubsantrag liegt darunter
Urlaubsabgeltung und Ausschlussfristen (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Die Klage einer Arbeitnehmerin auf Urlaubsabgeltung in Höhe von insgesamt 14.926,14 Euro wurde vom Arbeitsgericht Hamburg abgewiesen. Die Klägerin war seit April 2017 in der Sach- und Schadensbearbeitung bei der beklagten Firma beschäftigt und verdiente ein monatliches Bruttogehalt von 3.850 Euro.

Verspätete Geltendmachung der Urlaubsansprüche

Das Arbeitsverhältnis endete spätestens zum 31. Oktober 2022. Die Klägerin machte ihre Ansprüche auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2020, 2021 und 2022 erst mit Schriftsatz vom 26. April 2023 geltend. Laut § 13 des Arbeitsvertrages mussten jedoch alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich oder in Textform geltend gemacht werden. Bei einer Beendigung zum 31. Oktober 2022 wäre die Frist bereits am 31. Januar 2023 abgelaufen.

Kündigungsschutzklage schützt nicht vor Verfall der Urlaubsabgeltung

Die parallel laufende Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin konnte die Ausschlussfrist nicht wahren. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass eine Bestandsschutzklage nur Ansprüche sichert, die an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfen. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung setzt jedoch gerade die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Ohne einen ausdrücklichen Hilfsantrag auf Urlaubsabgeltung konnte der Arbeitgeber der Kündigungsschutzklage nicht entnehmen, dass die Klägerin auch diese Ansprüche geltend macht.

Rechtmäßigkeit der Ausschlussklausel bestätigt

Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Diese seien weder überraschend noch unangemessen benachteiligend. Die Klausel nehme ausdrücklich Ansprüche auf Mindestlohn vom Verfall aus und entspreche damit den gesetzlichen Anforderungen. Auch der fehlende Ausschluss von Schäden aus grob fahrlässigen Pflichtverletzungen mache die Klausel nicht unwirksam, da solche Schäden im Arbeitsrecht typischerweise vom Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer geltend gemacht würden.

Grundsätzliche Bedeutung der Urlaubsabgeltung

Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein reiner Geldanspruch, der grundsätzlich Ausschlussfristen unterliegen kann. Dies verstößt weder gegen den Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs noch gegen europäisches Recht. Unter „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ fallen alle gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien. Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Eine Kündigungsschutzklage allein reicht nicht aus, um Ansprüche auf Urlaubsabgeltung zu wahren – diese müssen innerhalb der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen separat geltend gemacht werden. Urlaubsabgeltungsansprüche als reine Geldansprüche unterliegen generell den vertraglichen Ausschlussfristen. Da die Urlaubsabgeltung ein von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängiger Anspruch ist, steht sie im Widerspruch zum Ziel einer Kündigungsschutzklage, die den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erstrebt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Arbeitnehmer müssen Sie nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses besonders aufmerksam sein: Prüfen Sie sofort Ihren Arbeitsvertrag auf Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen – typischerweise haben Sie nur drei Monate Zeit, um Ihre Urlaubsabgeltung schriftlich einzufordern. Auch wenn Sie gegen Ihre Kündigung klagen, müssen Sie die Urlaubsabgeltung unbedingt zusätzlich und fristgerecht geltend machen, am besten mit Hilfe eines Anwalts. Versäumen Sie die Frist, verfällt Ihr Anspruch auf Urlaubsabgeltung unwiderruflich, selbst wenn er ursprünglich berechtigt war.


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Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Fristen muss ich bei der Geltendmachung von Urlaubsabgeltung einhalten?

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht unmittelbar mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Für die Geltendmachung sind zwei wesentliche Fristenarten zu beachten:

Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen

In den meisten Arbeitsverträgen sind Ausschlussfristen vereinbart, die typischerweise zwei bis drei Monate ab Fälligkeit betragen. Wenn Sie innerhalb dieser Frist Ihren Anspruch nicht geltend machen, verfällt er unwiderruflich. Die Geltendmachung muss in der Regel mindestens in Textform (E-Mail, Fax oder Brief) erfolgen.

Tarifvertragliche Ausschlussfristen

Falls ein Tarifvertrag gilt, können dort kürzere Ausschlussfristen festgelegt sein. Diese Fristen sind auch dann bindend, wenn Sie den Tarifvertrag nicht im Detail kennen.

Besonderheiten bei älteren Ansprüchen

Bei Urlaubsansprüchen aus der Zeit vor November 2018 beginnt die Ausschlussfrist frühestens am 7. November 2018. Dies gilt aber nur für Altfälle, da zu diesem Zeitpunkt eine wichtige Rechtsprechungsänderung durch den Europäischen Gerichtshof erfolgte.

Die Geltendmachung einer Urlaubsabgeltung sollten Sie stets schriftlich und nachweisbar vornehmen. Eine Kündigungsschutzklage allein wahrt die Ausschlussfrist nicht – Sie müssen den Anspruch auf Urlaubsabgeltung ausdrücklich geltend machen.


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Was passiert mit meinem Resturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich Ihr noch nicht genommener Urlaubsanspruch automatisch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um. Dies gilt unabhängig von der Art der Beendigung – ob durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Befristungsablauf.

Gesetzliche Grundlage

Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz muss der Arbeitgeber nicht genommenen Urlaub finanziell abgelten, wenn dieser wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Die Berechnung der Urlaubsabgeltung basiert dabei auf Ihrem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Berechnung des Abgeltungsanspruchs

Wenn Sie in einer 5-Tage-Woche arbeiten, steht Ihnen ein gesetzlicher Mindesturlaub von 20 Tagen zu. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der ersten Jahreshälfte (bis 30. Juni) haben Sie Anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubs. Bei einer Beendigung nach dem 30. Juni steht Ihnen der volle Jahresurlaubsanspruch zu.

Fristen und Verjährung

Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt als reiner Geldanspruch den tariflichen Ausschlussfristen. Wichtig ist jedoch: Wenn der Arbeitgeber Sie nicht ordnungsgemäß über Ihre Urlaubsansprüche informiert hat, können die Ausschlussfristen erst später zu laufen beginnen. Die Geltendmachung der Urlaubsabgeltung sollten Sie zeitnah nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vornehmen.


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Wie muss ich die Urlaubsabgeltung beim Arbeitgeber einfordern?

Die Urlaubsabgeltung müssen Sie in Textform beim Arbeitgeber geltend machen. Ein formloses Schreiben ist ausreichend, jedoch sollten Sie bestimmte Angaben zwingend aufnehmen:

Inhalt des Schreibens

Ein vollständiges Schreiben zur Urlaubsabgeltung enthält folgende wesentliche Elemente:

  • Ihre persönlichen Daten und Kontaktinformationen
  • Die genaue Anzahl der noch offenen Urlaubstage
  • Das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Eine konkrete Berechnung der geforderten Abgeltung
  • Ihre Bankverbindung für die Überweisung

Zeitliche Vorgaben

Sie müssen die tariflichen oder arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen beachten. Diese betragen häufig drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Dokumentation

Senden Sie das Schreiben nachweisbar zu, etwa per Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung. Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens und den Versandnachweis auf. Der Arbeitgeber muss die Urlaubsabgeltung üblicherweise mit der letzten Gehaltsabrechnung auszahlen.


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Wann beginnt die Ausschlussfrist für Urlaubsabgeltung zu laufen?

Der Beginn der Ausschlussfrist für die Urlaubsabgeltung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hierbei ist eine wichtige zeitliche Unterscheidung zu beachten:

Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem 6. November 2018

Bei Arbeitsverhältnissen, die nach dem 6. November 2018 geendet haben, beginnt die Ausschlussfrist grundsätzlich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie den Anspruch auf Urlaubsabgeltung innerhalb der tariflich oder arbeitsvertraglich festgelegten Frist geltend machen.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 6. November 2018

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis vor dem 6. November 2018 endete, gilt eine Sonderregelung: Die Ausschlussfrist beginnt erst am 6. November 2018. Dies ist der Tag, an dem der Europäische Gerichtshof (EuGH) neue Regeln für den Urlaubsverfall festlegte.

Dauer der Ausschlussfrist

Die konkrete Länge der Ausschlussfrist ergibt sich aus dem jeweiligen Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag. Typischerweise beträgt diese Frist drei Monate. Innerhalb dieser Zeit muss der Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Textform gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber geltend gemacht werden.

Besondere Hinweise zur Fristberechnung

Die Ausschlussfrist beginnt nur zu laufen, wenn:

  • Der Anspruch fällig ist
  • Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis haben oder hätten haben müssen

Der Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch kann durch Ausschlussfristen verfallen, auch wenn der ursprüngliche Urlaubsanspruch unabdingbar ist. Eine bloße Kündigungsschutzklage reicht für die Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht aus.


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Welche Rolle spielt eine Kündigungsschutzklage für den Urlaubsabgeltungsanspruch?

Die alleinige Erhebung einer Kündigungsschutzklage reicht nicht aus, um den Urlaubsabgeltungsanspruch zu wahren. Dies liegt daran, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängt, sondern ein eigenständiger finanzieller Anspruch ist.

Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs

Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird zu diesem Zeitpunkt sofort fällig. Wenn Sie eine Kündigung erhalten, wandelt sich Ihr nicht genommener Urlaub automatisch in einen Geldanspruch um. Für diesen gelten dann die üblichen arbeitsvertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen.

Notwendige Schritte zur Anspruchssicherung

Wenn Sie Ihre Urlaubsabgeltungsansprüche sichern möchten, müssen Sie diese separat und ausdrücklich geltend machen. Dies kann auf zwei Wegen geschehen:

  • Durch eine separate schriftliche Geltendmachung innerhalb der geltenden Ausschlussfristen
  • Durch einen ausdrücklichen Hilfsantrag in der Kündigungsschutzklage, der die Urlaubsabgeltung für den Fall der Wirksamkeit der Kündigung fordert

Bedeutung der Ausschlussfristen

Die tariflichen oder arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen beginnen bereits mit dem Zugang der Kündigung zu laufen. Der laufende Kündigungsschutzprozess hat hierauf keinen Einfluss. Wenn Sie die Fristen versäumen, verfällt Ihr Anspruch auf Urlaubsabgeltung, auch wenn Sie den Kündigungsschutzprozess später gewinnen sollten.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Urlaubsabgeltung

Der gesetzliche Anspruch auf finanzielle Vergütung nicht genommener Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG wird der nicht genommene Urgerechnet, da er nicht mehr gewährt werden kann. Der Anspruch entspricht dem regulären Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer während des Urlaubs erhalten hätte. Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat bei Kündigung noch 10 Urlaubstage übrig – diese werden dann mit seinem durchschnittlichen Tagesgehalt multipliziert und ausgezahlt.


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Ausschlussfrist

Eine vertraglich vereinbarte Frist, innerhalb derer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden müssen. Basierend auf § 202 BGB können Arbeitsverträge solche Fristen vorsehen. Werden Ansprüche nicht fristgerecht eingefordert, verfallen sie unwiderruflich. Die Fristen müssen angemessen sein, üblicherweise 2-3 Monate. Beispiel: Wenn der Arbeitsvertrag eine dreimonatige Ausschlussfrist vorsieht, muss eine Überstundenvergütung innerhalb dieser Zeit schriftlich gefordert werden.


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Kündigungsschutzklage

Ein rechtliches Instrument nach § 4 KSchG, mit dem sich Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren können. Die Klage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden und prüft die soziale Rechtfertigung der Kündigung. Wichtig: Sie sichert nur Ansprüche, die den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses betreffen – andere Ansprüche wie Urlaubsabgeltung müssen separat geltend gemacht werden.


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Bestandsschutz

Der arbeitsrechtliche Schutz vor dem Verlust des Arbeitsplatzes durch ungerechtfertigte Kündigung. Basiert auf dem Kündigungsschutzgesetz und sichert die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Umfasst nur Ansprüche, die an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft sind. Beispiel: Weiterbeschäftigung, künftige Gehaltszahlungen. Andere Ansprüche wie Urlaubsabgeltung oder ausstehende Vergütungen sind davon nicht erfasst.


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Geldanspruch

Eine rechtlich durchsetzbare Forderung auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrags. Im Arbeitsrecht können dies Gehalt, Urlaubsgeld, Abfindungen oder eben Urlaubsabgeltung sein. Für Geldansprüche gelten oft besondere Regelungen bezüglich Verjährung und Ausschlussfristen. Anders als Urlaubsansprüche, die primär der Erholung dienen, sind Geldansprüche rein finanzielle Forderungen und unterliegen daher strengeren Verfallsregeln.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 7 Abs. 4 BUrlG: Diese Vorschrift regelt den Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Arbeitnehmer seinen Urlaub ganz oder teilweise nicht nehmen konnte. Der Anspruch auf Abgeltung beträgt dann für jedes Jahr den nicht genommenen Urlaub und wird in Geld ausgezahlt. Im vorliegenden Fall könnte dieser Paragraph relevant sein, da die Klägerin Urlaubsabgeltung für die Jahre 2020, 2021 und 2022 geltend macht, was bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses theoretisch möglich wäre.
  • § 13 des Arbeitsvertrages: Klausel legt die Ausschlussfristen für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis fest und besagt, dass Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass diese Ansprüche andernfalls verfallen. Der Fall zeigt, dass die Klägerin ihre Ansprüche nicht innerhalb der gesetzten Frist geltend gemacht hat, was zur Abweisung der Klage führte.
  • § 126 BGB: Diese Vorschrift definiert die Textform von Erklärungen, die für die Geltendmachung von Ansprüchen notwendig sind. Die Schriftform wird hier nicht gefordert, jedoch muss die Geltendmachung in einer Form erfolgen, die den gesetzlich festgelegten Anforderungen, z.B. in Textform, entspricht. Im konkreten Fall spielt dieser Paragraph eine Rolle, da die Klägerin ihre Ansprüche nicht fristgerecht gemäß den vertraglichen Vorgaben geltend machte.
  • § 313 Abs. 2 ZPO: Diese Vorschrift regelt die Bezugnahme auf den gesamten Akteninhalt, um die Entscheidungsfindung des Gerichts zu unterstützen. Sie besagt, dass das Gericht auf alle vorliegenden Unterlagen und Beweisanträge Bezug nehmen kann. Im vorliegenden Fall zeigt diese Regelung, dass das Gericht die gesamte Vorgeschichte und die Argumente beider Parteien gewürdigt hat, bevor es zu einer Entscheidung kam.
  • § 46 Abs. 2 ArbGG: Diese Vorschrift stellt klar, dass das Gericht auch Beweise, die in den Verhandlungsmitteln nicht gesondert erwähnt werden, berücksichtigen kann. Hierdurch wird sichergestellt, dass alle relevanten Informationen in die Entscheidungsfindung einfließen. In diesem Fall könnte es eine Rolle spielen, dass das Gericht die Argumente und Beweisanträge der Klägerin und Beklagten eingehend geprüft hat, um zu einem fundierten Urteil zu kommen.

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Das vorliegende Urteil

ArbG Hamburg – Az.: 17 Ca 275/22 – Urteil vom 01.11.2023


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