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Urlaubsabgeltung bei Krankheit

BAG, Az.: 6 AZR 321/82, Urteil vom 26.05.1983

Tatbestand

Der Kläger war bei der Beklagten seit 12. März 1968 als Lagerist mit einem Stundenlohn von zuletzt 13,75 DM (brutto) und einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Er war vom 1. Januar 1981 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 17. September 1981 ununterbrochen arbeitsunfähig krank und ist seither erwerbsunfähig.

Urlaubsabgeltung bei Krankheit
Symbolfoto: deagreez/ Bigstock

Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft beiderseitiger Tarifbindung das Urlaubsabkommen für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern vom 23. Januar 1979 (UA) anzuwenden. Nach § 3.1.4 UA beträgt der Jahresurlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 1981 30 Arbeitstage. Hinzu kommen nach § 3.4 UA i.V. mit § 44 SchwbG sechs Tage Zusatzurlaub. Nach § 2.8 UA dürfen Zeiten einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit … nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Diese Zeiten mindern nach § 2.9 Satz 1 UA den Urlaubsanspruch grundsätzlich nicht. Nach § 2.9 Satz 2 UA verringert sich der Urlaubsanspruch jedoch für jeden weiteren vollen Monat um 1/12 des Jahresurlaubs bei einer Krankheitsdauer von über neun Monaten im Urlaubsjahr. § 2.3 UA bestimmt: „Eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs ist nicht zulässig. Ausnahmen davon sind nur möglich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bei längerer Krankheit, wenn und soweit dadurch kein Urlaub mehr genommen werden kann…“.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Abgeltung seines tariflichen Jahresurlaubs für das Jahr 1981 mit 30 Arbeitstagen sowie des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte in rechnerisch unstreitiger Höhe von insgesamt 5.940,– DM (brutto).

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.940,– DM (brutto) zuzüglich 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit 16. November 1981 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.470,– DM (brutto) zu zahlen und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung beider Parteien blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgen Kläger und Beklagte ihre Verfahrensziele weiter, soweit ihnen nicht stattgegeben worden ist. Beide Parteien bitten, jeweils die Revision des Gegners zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet, nicht dagegen die Revision der Beklagten. Dem Kläger steht die Urlaubsabgeltung in voller Höhe zu. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht dem Kläger nur einen Teil des von ihm geltend gemachten Abgeltungsanspruch für das Jahr 1981 zuerkannt.

1. Das Urlaubsabkommen enthält, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, abschließende Regelungen darüber, unter welchen Voraussetzungen bei Arbeitsunfähigkeit ein Urlaubs- und ggf. ein Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht. Diese Regelungen treten an die Stelle des Bundesurlaubsgesetzes (§ 13 Abs. 1 BUrlG).

2. Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers beruht auf § 2.3, § 3 UA. Nach § 3.1.4 UA standen dem Kläger für das Urlaubsjahr 1981 30 Arbeitstage Urlaub sowie nach § 3.4 i.V. mit § 44 SchwbG sechs Arbeitstage Zusatzurlaub zu. Dieser Anspruch ist, weil er wegen der Krankheit des Klägers nicht genommen werden konnte und der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 5.940,– DM abzugelten (§ 2.3 UA). Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt eine Kürzung des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach § 2.3, § 2.9 UA nicht in Betracht.

a) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht entgegen der Auffassung der Beklagten angenommen, daß der Urlaubsanspruch des Klägers trotz dessen Arbeitsunfähigkeit für das Jahr 1981 entstanden ist.

Die Entstehung des Urlaubsanspruchs ist nach § 2.4.1 UA ebenso wie nach §§ 4, 1 BUrlG nur an die Wartefrist gebunden, die hier der Kläger erfüllt hat. In den Folgejahren entsteht dieser tarifliche Urlaubsanspruch nach § 2.1 UA mit dem Beginn des Kalenderjahres. Daß der Kläger zu Beginn des Jahres 1981 arbeitsunfähig erkrankt war, ändert nichts daran, daß er dennoch den ihm nach dem Urlaubsabkommen zustehenden Urlaubsanspruch erworben hat.

Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 28. Januar 1982 (BAG 37, 382 = DB 1982, 1065 = EzA § 3 BUrlG Nr. 13) dargelegt, daß der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz in seiner Entstehung nicht von geleisteter Arbeit abhängig ist, sondern allein davon, ob die Wartefrist nach § 4 BUrlG in einem Arbeitsverhältnis abgelaufen ist. An dieser Rechtsauffassung hält der erkennende Senat fest. Das hier maßgebliche Urlaubsabkommen enthält keine Sonderbestimmungen, aus denen Gegenteiliges für den tariflichen Urlaubsanspruch entnommen werden könnte.

Der Urlaubsanspruch des Klägers ist in seiner Entstehung entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger am Stichtag und danach jedenfalls bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis dauernd arbeitsunfähig krank gewesen ist und er damit während des Jahres 1981 überhaupt keine Arbeitsleistung im Betrieb der Beklagten erbracht hat.

Soweit die Beklagte sich hierfür auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, BAG 3, 60 ff. stützt, folgt dem der erkennende Senat nicht. Das Bundesarbeitsgericht ist in dieser Entscheidung davon ausgegangen, daß ein Arbeitnehmer keinen Urlaubsanspruch erwirbt, wenn er sich am Stichtag in einem Zustand dauernder Arbeitsunfähigkeit befindet, der die Gewährung echten Urlaubs durch Freistellung von der Arbeit für die laufende Urlaubsperiode ausschließt. Diese Auffassung ist im urlaubsrechtlichen Schrifttum übernommen worden und wird auch für den durch das Bundesurlaubsgesetz begründeten Rechtszustand vertreten (vgl. dazu Dersch/Neumann, BUrlG, 6. Aufl., § 9 Rz 18 mit Nachweisen).

Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 28. Januar 1982, aa0 (II 2 a der Urteilsgründe) dargelegt, daß dieser Auffassung jedenfalls für den durch das Bundesurlaubsgesetz geschaffenen Rechtszustand nicht gefolgt werden kann und darauf hingewiesen, daß mit der Forderung, Urlaub und geleistete Arbeit dürften nicht zueinander im Mißverhältnis stehen, das Bestehen und die Erfüllung des Urlaubsanspruchs miteinander vermengt werden (II 2 b cc der Urteilsgründe). Dies trifft nicht nur für die Behauptung eines angeblich rechtsmißbräuchlichen Urlaubsverlangens eines Arbeitnehmers zu, der nur eine geringe Arbeitsleistung erbracht hat, sondern auch für die Auffassung, der Urlaubsanspruch sei von vornherein ausgeschlossen, wenn überhaupt keine Arbeitsleistung wegen Krankheit im Urlaubsjahr erbracht worden ist.

Ist für das Entstehen des Urlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers nach erfüllter Wartefrist nur maßgeblich, daß das Arbeitsverhältnis bei Beginn des Kalenderjahres besteht, kann nach dem Bundesurlaubsgesetz und hier entsprechend nach dem Urlaubsabkommen das Entstehen des Urlaubsanspruchs nicht durch eine dauernde Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen sein. Abgesehen davon, daß im Regelfall erst im Nachhinein beurteilt werden kann, ob eine Arbeitsunfähigkeit dauernd oder nur vorübergehend ist und nicht sicher ist, auf welchen Zeitraum sich die Dauer der Arbeitsunfähigkeit erstrecken müßte, kann weder dem Bundesurlaubsgesetz noch dem Urlaubsabkommen eine Regelung entnommen werden, die das Entstehen des Urlaubsanspruchs bei dauernder Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ausschließt. Daß die Tarifvertragsparteien die Regelungen des Urlaubsabkommens möglicherweise im Hinblick auf die frühere, von dem erkennenden Senat im Urteil vom 28. Januar 1982 aufgegebene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts getroffen haben, vermag daran nichts zu ändern.

b) Ist damit davon auszugehen, daß auch bei Krankheit des Arbeitnehmers der Urlaubsanspruch ohne Einschränkung entsteht, auch wenn er wegen und während der Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt werden kann, muß dem Landesarbeitsgericht auch darin gefolgt werden, daß das Urlaubsabkommen an dieser Rechtslage nichts ändert, sondern im Gegenteil nach § 2.9 UA Zeiten einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit den Urlaubsanspruch jedenfalls grundsätzlich nicht mindern. Mit Rücksicht darauf, daß nach dem Bundesurlaubsgesetz die Berufung auf ein Mißverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Urlaubsverlangen oder die dauernde Arbeitsunfähigkeit am Stichtag und danach nicht geeignet ist, den Urlaubsanspruch zu mindern oder auszuschließen, kommt es insoweit nicht darauf an, ob das Urlaubsabkommen gegenüber den „Grundsätzen über den Rechtsmißbrauch bei Urlaubsverlangen“ im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine abschließende Regelung enthält, wie das Landesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Fünften Senats vom 16. August 1977 – 5 AZR 436/76 – (AP Nr. 10 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch) meint.

c) Zu Recht geht das Landesarbeitsgericht auch davon aus, daß nach § 2.9 Satz 1 und Satz 2 UA der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers durch Zeiten einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit nicht gemindert wird, soweit die Krankheitsdauer neun Monate im Urlaubsjahr nicht überschreitet.

Die Kürzungsregelung in § 2.9 Satz 2 UA ist auf den Urlaubsanspruch des Klägers nicht anwendbar, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers zu der Beklagten bereits am 17. September 1981, also zu einer Zeit endete, als der Kläger weniger als neun Monate im Urlaubsjahr krank war.

d) Dem Landesarbeitsgericht ist schließlich auch darin zuzustimmen, daß der dem Kläger für das Jahr 1981 zustehende Urlaubsanspruch nach § 2.3 Satz 2 UA abzugelten ist.

Nach dieser Tarifvorschrift ist der Urlaubsanspruch abzugelten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bei längerer Krankheit, wenn und soweit dadurch kein Urlaub mehr genommen werden kann. Die Regelung geht damit über die nach § 7 Abs. 4 BUrlG eröffnete Abgeltungsmöglichkeit hinaus, die nur eine Abgeltungsverpflichtung vorsieht, wenn wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub nicht mehr gewährt werden kann.

Zu Recht hat hier das Landesarbeitsgericht darauf abgestellt, daß nach dem Urlaubsabkommen Urlaubsansprüche auch dann abzugelten sind, wenn die Gewährung des Urlaubs infolge der Krankheit nicht mehr möglich ist. Danach entsteht der Abgeltungsanspruch ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird. Ebenso ist unbeachtlich, ob im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit ist. Gegen diese tarifliche Regelung bestehen auch im Hinblick auf § 13 BUrlG für die hier bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Kläger geforderte Abgeltung keine Bedenken. Sie ist gegenüber der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG abschließend.

e) Nicht gefolgt werden – auch nicht im Ergebnis – kann dem Landesarbeitsgericht jedoch darin, daß der Abgeltungsanspruch des Klägers sich nach § 2.9 Satz 2 UA um 3/12 verringere, weil dieser bis zum Ablauf des Urlaubsjahres arbeitsunfähig krank gewesen ist.

Das Landesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, der Wortlaut von § 2.9 UA zwinge nicht zu der Annahme, daß die Verringerung des Urlaubsanspruchs nur bei Arbeitsverhältnissen eintreten solle, die während des Gesamturlaubsjahres bestanden haben. Es sei nicht erkennbar, daß die Tarifvertragsparteien einen während des gesamten Kalenderjahres arbeitsunfähig kranken Arbeitnehmer, der in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide, besser stellen wollten, als denjenigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis während des gesamten Urlaubsjahres bestanden habe.

Dieser Auffassung folgt der erkennende Senat nicht. Bei der Auslegung tarifvertraglicher Regelungen kann nur der Wille berücksichtigt werden, der darin einen für Dritte erkennbaren Ausdruck gefunden hat (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z.B. BAG Urteil vom 30. September 1971 – 5 AZR 123/71 -, AP Nr. 121 zu § 1 TVG Auslegung mit weiteren Nachweisen; BAG Urteil vom 9. März 1983 – 4 AZR 61/80 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. auch die Senatsentscheidung vom 4. März 1982 – 6 AZR 594/79 -, AP Nr. 3 zu § 77 BetrVG 1972). Raum für die Feststellung eines hiervon abweichenden Willens der Tarifvertragsparteien besteht daneben nicht. Eine hieran orientierte Auslegung führt nicht zu dem vom Landesarbeitsgericht gefundenen Ergebnis.

Das Urlaubsabkommen enthält keine Vorschrift, in der über die in § 2.9 UA angeordnete Kürzungsregelung hinaus der Urlaubsabgeltungsanspruch verringert werden könnte. Soweit das Landesarbeitsgericht für seine Auffassung daran anknüpfen will, daß in dieser Regelung auf die Krankheit im Urlaubsjahr abgestellt wird, übersieht es, daß es für den Abgeltungsanspruch i.S. von § 2.3 Satz 2 UA hierauf nicht ankommen kann. Der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubsanspruchs entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem Urlaubsabkommen auch, wenn infolge der Krankheit der Urlaub nicht genommen werden konnte, mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Damit kann es nur darauf ankommen, welche rechtlich maßgeblichen Merkmale zu diesem Zeitpunkt gegeben sind. Spätere Ereignisse müssen sonach unberücksichtigt bleiben. Die Bezugnahme auf das Urlaubsjahr in § 2.9 Satz 2 UA kann damit nur bedeuten, daß es auf die Arbeitsunfähigkeit im bestehenden Arbeitsverhältnis während des Urlaubsjahres ankommt. Ereignisse außerhalb der Dauer des Arbeitsverhältnisses können für den Bestand des Anspruchs auf Abgeltung keine Rolle spielen.

Abgesehen davon, daß die Auffassung des Landesarbeitsgerichts bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung dazu zwingen würde, einen vor Jahresende begonnenen Rechtsstreit jedenfalls bis zum neuen Jahr auszusetzen, hat das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt, daß der Abgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubsanspruchs (vgl. zuletzt dazu die Senatsentscheidung vom 21. Oktober 1982 – 6 AZR 934/79 – zur Veröffentlichung vorgesehen) zu gewähren ist, also an die Stelle des an sich geschuldeten Urlaubsanspruchs tritt. Damit hätte es einer besonderen Regelung in § 2.3 UA bedurft, wenn die Tarifvertragsparteien die Verringerung des Abgeltungsanspruchs über den in § 2.9 Satz 2 UA geregelten Rahmen hinaus hätten vorsehen wollen. Eine solche Vereinbarung haben sie jedoch nicht getroffen, so daß die Kürzung des Urlaubsabgeltungsanspruchs hier außer Betracht bleiben muß.

Damit bedarf es auch keines Eingehens darauf, ob – wie das Landesarbeitsgericht ohne weiteres angenommen hat – auch der dem Kläger nach § 3.4 UA i.V. mit § 44 SchwbG zustehende Zusatzurlaub durch eine solche Tarifvorschrift gekürzt werden könnte.

3. Besteht danach der Abgeltungsanspruch in der vom Kläger geltend gemachten Höhe, muß die Revision der Beklagten ohne weiteres zurückgewiesen werden.

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