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Urlaubsabgeltung bei längerer Arbeitsunfähigkeit

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 4 Sa 471/15 – Urteil vom 30.11.2016

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.6.2016, Az.: 9 Ca 2323/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers.

Der Kläger war seit dem 01.04.1986 bei der beklagten Rundfunkanstalt als Produktionsleiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete mit Erreichen der Regelaltersgrenze des Klägers am 31.07.2014. Ab dem 01.05.2010 war der Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchgängig arbeitsunfähig erkrankt und bezog eine Erwerbsminderungsrente.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für den Südwestrundfunk Anwendung. Zur Darstellung der darin enthaltenen Urlaubsregelungen wird auf Seite 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 10.03.2015 (= Bl. 47 d. A.) Bezug genommen.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Beklagte dem Kläger dessen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch für das Jahr 2013 sowie den gesamten Urlaubsanspruch, d.h. einschließlich des tariflichen Mehrurlaubs für das Jahr 2014 in Höhe von insgesamt 22.281,25 € abgegolten.

Mit seiner am 12.12.2014 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen für die Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von jeweils 43 Arbeitstagen in Anspruch genommen und geltend gemacht, er habe mit der Beklagten eine Vereinbarung getroffen, aufgrund derer seine Urlaubsansprüche ab dem Jahr 2010 nicht verfallen seien.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.06.2015 (Bl. 117 – 121 d. A.).

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 42.197,25 brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2015.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.06.2015 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 – 10 dieses Urteils (= Bl. 121 – 125 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 21.09.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.10.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 13.11.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 15.12.2015 begründet.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er das Zustandekommen einer Vereinbarung, wonach seine Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche ab dem Jahr 2010 keinem Verfall unterlägen, dargetan. Unzutreffenderweise sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, in dem von ihm erstinstanzlichen wiedergegebenen Telefonat vom Februar 2011 zwischen ihm und der seinerzeitigen Referentin der Abteilung Personalverwaltung und Soziales Dr. H. sei es lediglich um Auszahlungszeitpunkte gegangen. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht unberücksichtigt gelassen, dass – wie erstinstanzlich vorgetragen – Frau Dr. H. ihm in einem Telefonat vom 12.11.2012 ausdrücklich bestätigt habe, dass sein Urlaub ab Januar 2010 keinem Verfall unterliege und der bis einschließlich Juni 2014 anfallende Urlaubsanspruch bis zu diesem Zeitpunkt „gebunkert“ werde. Ziffer 3. seines Schreibens vom 13.11.2012 (Bl. 21 d. A.) könne unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des betreffenden Schreibens nur dahingehend verstanden werden, dass die noch zu treffende Entscheidung die Frage betreffe, ob der gültige Tarifurlaub oder der gesetzliche Mindesturlaub abzugelten seien. Demnach habe Frau Dr. H. – entgegen der unzutreffenden Auffassung des Arbeitsgerichts – ihre einzelvertragliche Zusage in dem kurz nach der Übersendung des Schreibens vom 13.11.2012 geführten Telefonat nochmals bestätigt, indem sie erklärt habe, das betreffende Schreiben gebe die am 12.11.2012 getroffene Zusage zutreffend wieder. Schließlich könne auch nicht der Argumentation des Arbeitsgerichts gefolgt werden, aus der telefonischen Erklärung der Zeugin Dr. H., wonach „sie sich dafür verbürge, dass ihm nicht auch nur ein Tag seines Urlaubsabgeltungsanspruchs ab dem Jahr 2010 verloren“ gehe, könne nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Zwischen ihm und der Beklagten sei daher eine von der Gesetzeslage abweichende Regelung getroffen worden, um den Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen zu verhindern. Im Hinblick auf den streitigen Sachvortrag zum Inhalt der geführten Gespräche sei der Rechtsstreit ohne Durchführung einer Beweisaufnahme keineswegs entscheidungsreif gewesen. Die Existenz einer seinen Urlaubsabgeltungsanspruch betreffenden einzelvertraglichen Zusicherung ergebe sich auch aus dem erstinstanzlich wiedergegebenen Telefonat zwischen ihm und Frau D. im April 2014 sowie aus einem am 22.04.2014 zwischen ihm und Frau K. geführten Telefonat. Frau Dr. H. habe durch die ihm erteilte Zusicherung auch nicht ihre Kompetenzen überschritten. Der seinerzeitige Leiter der Abteilung Personalverwaltung habe ihm nämlich mit Schreiben vom 11.11.2010 ausdrücklich mitgeteilt, dass seinem Antrag auf Urlaubsabgeltung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entsprochen werden könne, er sich jedoch bei weiteren Fragen gerne an Frau Dr. H. wenden könne. Darüber hinaus habe ihm der Leiter der Abteilung Personalverwaltung im Nachgang zu dem Schreiben vom 11.11.2010 mitgeteilt, dass es sich bei Frau Dr. H. um die zuständige Juristin der Abteilung handele und sie den Vorgang zukünftig eigenverantwortlich bearbeiten werde. Für ihn – den Kläger – hätten keinerlei Zweifel daran bestanden, dass der Abteilungsleiter bzw. die von ihm beauftragte Mitarbeiterin der Personalverwaltung in der Lage seien, die betreffenden Entscheidungen zu treffen. Sollte Frau Dr. H. tatsächlich ihre Kompetenzen überschritten haben, so könne dies ihm nicht angelastet werden.

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 15.12.2015 (Bl. 162 – 169 d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 04.11.2016 (Bl. 218 – 222 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen. an ihn 42.197,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 22.02.2016 (Bl. 191 – 202 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.

II.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2010 bis 2012.

1.

Die Urlaubsansprüche des Klägers aus den Jahren 2010 bis 2012 waren im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (31.07.2014) erloschen.

a)

Der gesetzliche Mindesturlaub des ab dem 01.05.2010 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchgängig arbeitsunfähig erkrankten Klägers aus den Jahren 2010 bis 2012 erlosch zwar nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres bzw. mit Ablauf des gesetzlichen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG), jedoch 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres (BAG v. 07.08.2012 – 9 AZR 353/10 – AP Nr. 61 zu § 7 BUrlG). Der gesetzliche Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2010 erlosch daher am 31.03.2012, der Anspruch aus dem Jahr 2011 am 31.03.2013 und der Anspruch aus dem Jahr 2012 am 31.03.2014.

b)

Der tarifliche Mehrurlaub des Klägers verfiel jeweils am 30. April des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres. Dies ergibt sich aus Ziffer 353 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unstreitig anzuwendenden Manteltarifvertrages für den Südwestrundfunk. Nach dieser Bestimmung kann der Urlaub – abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG – „in begründeten Ausnahmefällen bis zum 30. April des folgenden Jahres“ genommen werden. Die Tarifvertragsparteien haben sich damit insoweit vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eine eigenständige, vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelung zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen (vgl. BAG v. 17.11.2015 – 9 AZR 275/14 -, juris, m.w.N.).

c)

Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses waren daher sämtliche Urlaubsansprüche des Klägers mit Ausnahme des gesetzlichen Urlaubs ab dem Jahr 2013 sowie des tariflichen Mehrurlaubs für das Jahr 2014 verfallen. Die nicht verfallenen Urlaubsansprüche hat die Beklagte dem Kläger unstreitig abgegolten.

2.

Der Kläger kann seine Klage auch nicht mit Erfolg auf eine dem Verfall seiner Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012 entgegenstehende einzelvertragliche Abrede stützen. Eine diesbezügliche Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen.

Das Berufungsgericht folgt insoweit den zutreffenden und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen lediglich folgende ergänzenden Klarstellungen angezeigt:

a)

Bereits der Inhalt der im Zusammenhang mit den Anfragen des Klägers bezüglich seiner Urlaubsabgeltungsansprüche an ihn gerichteten Schreiben des damaligen Leiters der Abteilung Personal und Soziales vom 20.10.2010 (Bl. 20 d. A.) und vom 11.11.2010 (Bl. 104 d. A.) spricht gegen das Zustandekommen einer von den gesetzlichen bzw. tariflichen Urlaubsvorschriften abweichenden Vereinbarung. So heißt es im Schreiben vom 20.10.2010: „Zum Ende Ihres Arbeitsverhältnisses werden wir ihren Anspruch erneut prüfen. Die diesbezügliche höchstrichterliche Rechtsprechung werden wir selbstverständlich berücksichtigen.“ Und im Schreiben vom 11.11.2010 wird ausgeführt: „Spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt eine erneute Prüfung unter Zugrundelegung der dann geltenden Rechtslage.“ Die Beklagte hat damit gegenüber dem Kläger klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich, soweit es die Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche betrifft, an die gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften halten werde.

b)

Nichts anderes ergibt sich aus der Behauptung des Klägers, Frau Dr. H. (ab Mail 2012 kommissarische Leiterin der Abteilung Personal und Soziales) habe ihm gegenüber in einem Telefonat bestätigt, dass der Inhalt eines Telefongesprächs vom 12.11.2012 in einem Schreiben des Klägers vom 13.11.2012 (Bl. 21 d. A.) zutreffend wiedergegeben sei. Zwar führt der Kläger in dem betreffenden Schreiben aus, sein bis einschließlich Juni 2014 anfallender Urlaubsanspruch werde „gebunkert“. Unter Ziffer 3. des betreffenden Schreibens führt der Kläger bezüglich des am Vortag geführten Gesprächs jedoch aus: „Die Entscheidung, ob und für welchen Zeitraum (Eintritt in die Erwerbsminderungsrente war der 01.05.2010) der für mich gültige Tarifurlaub oder der gesetzliche Mindesturlaub dabei zur Anwendung kommt, steht im Augenblick noch aus“. Damit gab der Kläger selbst zu erkennen, dass eine (abschließende) Einigung bzw. Entscheidung über den Umfang der ihm bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugeltenden Urlaubsansprüche („ob und für welchen Zeitraum“) gerade noch nicht getroffen worden war, sondern – wie schon in den Schreiben der Beklagten vom 20.10.2010 und vom 11.11.2010 deutlich zum Ausdruck gebracht – erst noch erfolgen sollte.

c)

Zutreffend ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass sich aus der vom Kläger behaupteten Erklärung von Frau Dr. H. im Rahmen eines Telefonats, „dass sie sich dafür verbürge, dass dem Kläger nicht auch nur ein Tag seines Urlaubsabgeltungsanspruchs ab dem Jahr 2010 verloren gehe“, ebenfalls nicht das Zustandekommen einer von der gesetzlichen und tariflichen Rechtslage abweichenden Vereinbarung herleiten lässt. Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht nach § 7 Abs. 4 BUrlG (erst) mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein Abgeltungsanspruch, der hätte „verloren“ gehen können, stand dem Kläger im Jahr 2012 daher nicht zu. Sein Abgeltungsanspruch, der erst mit Ablauf des 31.07.2014 entstand, ist ihm – auch nicht teilweise – verloren gegangen.

d)

Letztlich lassen die vom Kläger vorgetragenen Äußerungen von Frau Dr. H., Frau K. und Frau D. im Jahr 2014 sowie der Inhalt der E-Mail von Frau D. vom 16.07.2014 ebenfalls nicht den Rückschluss zu, dass dem Kläger die Abgeltung verfallener Urlaubsansprüche zugesagt worden war. Insoweit ist den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urlaubs nichts hinzuzufügen.

e)

Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch überdies ohnehin nicht auf eine zwischen ihm und Frau Dr. H. getroffene Vereinbarung stützen, da Frau Dr. H. insoweit die erforderliche Vertretungsmacht fehlte. Die beklagte Rundfunkanstalt wird von ihrem Intendanten vertreten. Dieser hat ausweislich der „Dienstanweisung über die rechtsgeschäftliche Vertretung des SWR sowie die innerbetrieblichen Zeichnungsbefugnisse“ (Bl. 50 f. d. A.) u. a. bestimmt, dass bei Rechtsgeschäften mit einem Betragswert von mehr als 5.000,00 € bis einschließlich 100.000,00 € (nur) der zuständige Abteilungsleiter zusammen mit dem zuständigen Hauptabteilungsleiter zeichnungsbefugt ist. Eine Vereinbarung mit dem Kläger, wonach Urlaubsansprüche des Klägers ab dem Jahr 2010 nicht verfallen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt abgegolten werden, hätten demnach auf Beklagtenseite nur der zuständige Abteilungsleiter zusammen mit dem zuständigen Hauptabteilungsleiter als Gesamtvertretungsberechtigte treffen können. Zwar war Frau Dr. H. ab Mai 2012 kommissarische Leiterin der Abteilung Personalverwaltung und Soziales, an einer Mitwirkung des Leiters der übergeordneten Hauptabteilung (Personal, Honorare und Unternehmensentwicklung) beim Zustandekommen der vom Kläger behaupteten Vereinbarung fehlte es jedoch. Frau Dr. H. war nicht alleinvertretungsberechtigt. Bezüglich des Bestehens einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten. Insbesondere ergibt sich eine solche Rechtsscheinsvollmacht nicht aus der Erklärung des damaligen Abteilungsleiters R. vom 11.11.2011, wonach sich der Kläger „bei weiteren Fragen“ an Frau Dr. H. (seinerzeit noch Referentin in der Abteilung Personalverwaltung und Soziales) wenden könne. Das betreffende Schreiben enthält die ausdrückliche Erklärung, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsabgeltungsanspruch unter Zugrundelegung der geltenden Rechtslage behandelt werde. Soweit dem Kläger im folgenden Satz anheimgestellt wurde, sich bei „weiteren Fragen“ an Frau Dr. H. zu wenden, so wurde hierdurch keineswegs der Anschein erweckt, Frau Dr. H. sei berechtigt, eine von der Rechtslage abweichende Vereinbarung zu treffen. Dies gilt auch dann, wenn der seinerzeitige Abteilungsleiter R., wie vom Kläger behauptet, telefonisch mitgeteilt hat, dass es sich bei Frau Dr. H. um die zuständige Juristin der Personalabteilung handele, die den Vorgang zukünftig eigenverantwortlich bearbeiten werde. Eine solche Erklärung konnte sich in Ansehung des Inhalts des Schreibens vom 11.11.2010 nur auf die dort genannten „weiteren Fragen“ beziehen.

III.

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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