Nach der Kündigung forderte die Angestellte sofort 15 offene Urlaubstage abzugelten, doch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei laufender Kündigungsschutzklage konnte nicht entschieden werden. Die Klage wurde vorerst gestoppt, doch gleichzeitig erklärte das Gericht die Ausschlussklausel des Unternehmens wegen Verstoßes gegen das Vorsatz-Verbot für unwirksam.
Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann wird mein Resturlaub in Geld ausgezahlt, wenn die Kündigung noch nicht feststeht?
- Verfällt mein Anspruch auf Urlaubsabgeltung wirklich, wenn die vertragliche Frist abgelaufen ist?
- Muss ich die Urlaubsabgeltung als Hilfsantrag im Kündigungsprozess geltend machen?
- Was bedeutet es für meine Forderung, wenn das Gericht mein Verfahren aussetzt (§ 148 ZPO)?
- Welche Formulierungsfehler machen Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag ungültig?
- Glossar
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 Sa 4/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
- Datum: 14.03.2025
- Aktenzeichen: 9 Sa 4/25
- Verfahren: Aussetzungsentscheidung in einer Berufungssache
- Rechtsbereiche: Kündigungsschutz, Urlaubsabgeltung, Arbeitsvertragsklauseln
- Das Problem: Ein gekündigter Arbeitnehmer forderte die Auszahlung seiner offenen Urlaubstage. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung. Er berief sich auf eine vertragliche Frist, nach der Ansprüche schnell verfallen.
- Die Rechtsfrage: Darf über die Auszahlung des Urlaubs entschieden werden, bevor endgültig feststeht, ob die Kündigung wirksam war? Ist die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen im Arbeitsvertrag gültig?
- Die Antwort: Nein, das Verfahren wird ausgesetzt. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht und wird erst fällig, wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet ist. Diese Klärung muss zuerst im parallel laufenden Kündigungsschutzverfahren erfolgen.
- Die Bedeutung: Arbeitnehmer müssen den Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens abwarten, bevor sie Urlaubsabgeltung fordern können. Eine vertragliche Verfallsfrist, die vorsätzliche Haftung nicht ausreichend ausschließt, ist zudem unwirksam.
Der Fall vor Gericht
Warum tickte im Arbeitsvertrag eine Zeitbombe – und wieso hielt das Gericht sie an?
In einem Arbeitsvertrag lauerte eine Klausel, die alle Ansprüche nach drei Monaten vernichtete. Ein gekündigter Mitarbeiter forderte nach seinem Rauswurf über 8.000 Euro für 36 nicht genommene Urlaubstage. Sein ehemaliger Arbeitgeber aber zeigte nur auf die Uhr: Die Frist sei abgelaufen, das Geld verfallen. Der Streit landete vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. Die Richter stoppten das Verfahren nicht nur, sie fanden auch einen fundamentalen Fehler in der Klausel selbst.
Wieso legte das Gericht den Fall auf Eis, statt sofort zu entscheiden?

Die Richter standen vor einem klassischen Henne-Ei-Problem. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung – also die Auszahlung von Resturlaub in Geld – entsteht erst in dem Moment, in dem ein Arbeitsverhältnis rechtlich endet. Das regelt das Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Genau hier lag der Haken. Der Mitarbeiter hatte gegen seine Kündigung geklagt. Ein anderes Gericht musste erst noch rechtskräftig entscheiden, ob die Kündigung wirksam war.
Solange dieses erste Verfahren lief, war der Status des Arbeitsverhältnisses völlig offen. Zwei Ausgänge waren möglich:
- Die Kündigung ist wirksam. Dann ist das Arbeitsverhältnis beendet und der Anspruch auf die Geldabgeltung für den Urlaub entsteht.
- Die Kündigung ist unwirksam. Dann besteht das Arbeitsverhältnis fort. Der Mitarbeiter hätte keinen Anspruch auf Geld, sondern müsste seinen Urlaub in natura nehmen.
Eine Entscheidung über die Auszahlung des Urlaubs hing also direkt vom Urteil im Kündigungsprozess ab. Juristen nennen eine solche Konstellation „Vorgreiflichkeit„. Um widersprüchliche Urteile zu vermeiden und prozessual sauber zu arbeiten, nutzte das Gericht die Zivilprozessordnung. Es setzte das Verfahren über die Urlaubsabgeltung aus, bis der Kündigungsstreit endgültig geklärt ist (§ 148 Abs. 1 ZPO). Der Fall wurde quasi auf Pause geschaltet.
Was war der entscheidende Fehler in der Drei-Monats-Klausel?
Obwohl das Gericht den Fall aussetzte, nahm es die strittige Vertragsklausel bereits unter die Lupe. Der Arbeitgeber baute seine gesamte Verteidigung auf dieser Ausschlussfrist auf. Die Klausel besagte, dass alle Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden müssen, sonst verfallen sie. Eine Ausnahme gab es: Ansprüche aus „vorsätzlicher unerlaubter Handlung“ sollten nicht verfallen.
Hier lag der Denkfehler des Unternehmens. Das Bürgerliche Gesetzbuch verbietet es, die Haftung für vorsätzliches Handeln im Voraus durch eine Vertragsklausel auszuschließen (§ 202 Abs. 1 BGB). Das Gesetz will sicherstellen, dass niemand für absichtlich verursachte Schäden von seiner Verantwortung freigezeichnet wird.
Die Klausel im Arbeitsvertrag war zu eng formuliert. Der Begriff „unerlaubte Handlung“ bezieht sich im juristischen Sprachgebrauch typischerweise auf Delikte wie Sachbeschädigung oder Körperverletzung (§§ 823 ff. BGB). Sie deckt aber nicht zwangsläufig vorsätzliche Vertragsverletzungen ab – zum Beispiel, wenn ein Arbeitgeber absichtlich Lohn vorenthält. Eine wirksame Klausel hätte die Haftung für jeglichen Vorsatz umfassend und unmissverständlich ausnehmen müssen. Da sie das nicht tat, erklärte das Gericht die gesamte Ausschlussklausel für unwirksam. Sie war ein stumpfes Schwert.
Wie bewertete das Gericht die Argumente der Streitparteien?
Der Arbeitgeber argumentierte, die Frist sei abgelaufen. Dieses Argument zerfiel mit der Unwirksamkeit der Klausel. Zusätzlich hatte das Gericht Zweifel, wann die Frist überhaupt zu laufen begonnen hätte, da die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ja noch gar nicht feststand.
Der Mitarbeiter wiederum meinte, er müsse seinen Anspruch sofort durchsetzen können, um die Frist nicht zu versäumen – auch wenn der Kündigungsprozess noch läuft. Er forderte quasi eine vorläufige Auszahlung. Diesem Ansinnen erteilte das Gericht eine klare Absage. Es gibt keinen „vorläufigen“ Anspruch auf Urlaubsabgeltung, solange die Rechtslage objektiv ungeklärt ist.
Die Richter zeigten dem Mitarbeiter am Ende noch einen eleganteren prozessualen Weg auf. Er hätte seine Forderung nach Urlaubsabgeltung als sogenannten Hilfsantrag direkt im Kündigungsschutzverfahren stellen können. Das hätte beide Streitpunkte in einem einzigen Prozess gebündelt und ein separates Verfahren überflüssig gemacht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, wie mit solchen Ansprüchen während eines laufenden Kündigungsstreits umzugehen ist, ließ das Gericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu.
Die Urteilslogik
Die Geltendmachung finanzieller Ansprüche hängt von der endgültigen Klärung des Arbeitsverhältnisses ab, während unsauber formulierte Ausschlussklauseln im Vertrag ihre gesamte Wirksamkeit verlieren.
- Anspruchsfälligkeit ist vom Rechtsstatus abhängig: Die finanzielle Abgeltung von Resturlaub (Urlaubsabgeltung) wird erst in dem Moment fällig, in dem die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses endgültig feststeht.
- Vorgreifliche Verfahren erzwingen eine Aussetzung: Gerichte pausieren ein Verfahren (Aussetzung), wenn die Existenz des geltend gemachten Anspruchs zwingend von der Klärung einer Hauptfrage in einem parallelen Prozess abhängt.
- Die Ausschlussklausel muss Vorsatz lückenlos ausnehmen: Eine vertragliche Ausschlussklausel verliert ihre gesamte Gültigkeit, wenn sie nicht umfassend und unmissverständlich jede Haftung für vorsätzliches Handeln, einschließlich vorsätzlicher Vertragsverletzungen, vom Fristablauf ausnimmt.
Wer die Haftung für Vorsatz beschränken will, riskiert die Unwirksamkeit der gesamten Klausel und verzögert die Klärung der Anspruchsfälligkeit, bis alle vorgreiflichen Streitigkeiten beigelegt sind.
Benötigen Sie Hilfe?
Stehen Sie nach einer Kündigung vor Fragen zur Fälligkeit der Urlaubsabgeltung? Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Ersteinschätzung Ihrer Ansprüche.
Experten Kommentar
Die meisten Arbeitgeber verlassen sich blind auf ihre Standard-Ausschlussklauseln – oft ein teurer Irrglaube. Das Landesarbeitsgericht hat hier konsequent aufgezeigt, dass eine solche Klausel hinfällig wird, wenn sie die Haftung für vorsätzliches Handeln nicht lückenlos ausklammert. Es reicht eben nicht, nur die „unerlaubte Handlung“ auszunehmen; Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass auch vorsätzliche Vertragsverletzungen, etwa das absichtliche Vorenthalten von Lohn, von der Verfallfrist unberührt bleiben. Diese juristische Feinheit im BGB entlarvt die Drei-Monats-Frist als stumpfes Schwert – wer bei der Formulierung spart, riskiert, dass im Ernstfall alle Ansprüche wieder auf den Tisch kommen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann wird mein Resturlaub in Geld ausgezahlt, wenn die Kündigung noch nicht feststeht?
Der Anspruch auf die Auszahlung des Resturlaubs, die Urlaubsabgeltung, entsteht rechtlich erst in dem Augenblick, in dem Ihr Arbeitsverhältnis endgültig beendet ist. Solange Sie eine Kündigungsschutzklage führen, besteht objektiv kein Zahlungsanspruch, sondern lediglich der ursprüngliche Anspruch auf Urlaub in natura. Die Auszahlung hängt zwingend vom rechtskräftigen Ausgang des Kündigungsprozesses ab.
Diese Regel ergibt sich direkt aus dem Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Das Gesetz gestattet den finanziellen Ersatz des Urlaubs nur, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Befinden sich die Parteien im Kündigungsstreit, ist der Status des Arbeitsverhältnisses noch völlig offen. Das Arbeitsgericht kann nicht über die Auszahlung entscheiden, weil diese von der Klärung der Kündigung vorgreiflich abhängig ist.
Führen Sie eine separate Klage auf Urlaubsabgeltung, während der Kündigungsstreit noch läuft, wird das Gericht das Verfahren stoppen. Richter nutzen dafür die Zivilprozessordnung (§ 148 ZPO), um widersprüchliche Urteile zu verhindern und prozessuale Sauberkeit zu gewährleisten. Ihr Anspruch verfällt durch diese Aussetzung nicht; das Verfahren wird automatisch wieder aufgenommen, sobald im Kündigungsprozess Klarheit über die Wirksamkeit der Kündigung herrscht.
Stellen Sie Ihre Forderung nach Urlaubsabgeltung stets als Hilfsantrag direkt in der bereits laufenden Kündigungsschutzklage, um beide Streitpunkte effizient in einem Verfahren zu bündeln.
Verfällt mein Anspruch auf Urlaubsabgeltung wirklich, wenn die vertragliche Frist abgelaufen ist?
Ihre Sorge, einen Geldbetrag wegen einer abgelaufenen Frist zu verlieren, ist oft unbegründet. In vielen Fällen ist die vertragliche Ausschlussklausel unwirksam, wodurch Ihr Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht verfallen ist. Dies liegt meist an einem entscheidenden Formfehler in der Formulierung der Verfallklausel, der gegen zwingendes Gesetzesrecht verstößt. Eine solche Klausel ist nur dann gültig, wenn sie die Haftung für jegliches vorsätzliches Handeln umfassend ausnimmt.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schützt Sie als Arbeitnehmer davor, dass die Haftung für absichtliches Fehlverhalten im Voraus ausgeschlossen wird. Nach § 202 Abs. 1 BGB dürfen Vertragsklauseln nicht bewirken, dass Ansprüche aus vorsätzlichen Handlungen verfallen. Viele Ausschlussklauseln verwenden allerdings eine zu enge Formulierung. Sie nehmen nur Ansprüche aus der vorsätzlichen unerlaubten Handlung (Delikte wie Sachbeschädigung) von der Verfallfrist aus.
Diese Einschränkung ist juristisch problematisch, weil sie vorsätzliche Vertragsverletzungen des Arbeitgebers nicht erfasst. Dazu zählt beispielsweise das absichtliche Vorenthalten von Lohn oder eben der Urlaubsabgeltung. Weil diese Verpflichtung nicht lückenlos ausgenommen wird, verstößt die gesamte Regelung gegen das gesetzliche Verbot des Vorsatzausschlusses. Dieser Formfehler macht die gesamte Ausschlussklausel unwirksam, selbst wenn die vertragliche Frist objektiv verstrichen ist.
Prüfen Sie die Ausschlussklausel in Ihrem Arbeitsvertrag genau auf die Verwendung des zu engen Begriffs „unerlaubte Handlung“, bevor Sie den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufgeben.
Muss ich die Urlaubsabgeltung als Hilfsantrag im Kündigungsprozess geltend machen?
Sie müssen die Forderung nach Urlaubsabgeltung nicht zwingend als Hilfsantrag stellen, doch dies ist der prozessual weitaus effizientere Weg. Richter empfehlen diese Vorgehensweise ausdrücklich, um unnötige Verfahren und unnötige Kosten zu vermeiden. Der Hilfsantrag stellt sicher, dass über Ihren Anspruch automatisch entschieden wird, falls Ihr Hauptantrag auf Kündigungsschutz scheitert.
Ein Hilfsantrag funktioniert als Eventualantrag. Er wird nur dann relevant, wenn Ihr Hauptantrag – die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung – keinen Erfolg hat und das Arbeitsverhältnis somit als beendet gilt. Dieses Vorgehen bündelt die Klärung der Kündigungswirksamkeit und die daraus resultierenden Folgeansprüche, wie die Urlaubsabgeltung, in einem einzigen Verfahren. Das Gericht muss nur einmal Beweise aufnehmen und eine Entscheidung treffen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zeigte diesen Weg auf, um beide Streitpunkte in einem einzigen Prozess zu klären.
Stellen Sie die Abgeltung als separaten Hauptantrag, führt dies in der Regel zur Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO. Das Arbeitsgericht kann über die Abgeltung nicht entscheiden, solange nicht rechtskräftig feststeht, ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht oder beendet wurde. Ein gebündelter Hilfsantrag im Kündigungsschutzverfahren umgeht diese Notwendigkeit. Im Falle eines Scheiterns der Kündigungsschutzklage liegt die Urlaubsabgeltung sofort zur Entscheidung vor, was die Komplexität und Dauer des Prozesses reduziert.
Besprechen Sie sofort mit Ihrem Anwalt, dass die Forderung nach Urlaubsabgeltung prozessual korrekt als Hilfsantrag im laufenden Kündigungsschutzverfahren gestellt wird.
Was bedeutet es für meine Forderung, wenn das Gericht mein Verfahren aussetzt (§ 148 ZPO)?
Die Verfahrensaussetzung nach § 148 der Zivilprozessordnung bedeutet nicht, dass Ihr Anspruch vergessen oder schlecht begründet wäre. Die Richter legen den Fall auf Eis, weil sie derzeit nicht entscheiden dürfen. Diese Aussetzung ist eine notwendige prozessuale Pflicht, um widersprüchliche Urteile zu verhindern. Ihr Anspruch auf Urlaubsabgeltung verfällt durch diese gerichtliche Anordnung keinesfalls.
Die Regel: Das Gericht muss sicherstellen, dass die Rechtslage objektiv geklärt ist, bevor es ein Urteil fällt. Ihre Forderung nach einer Urlaubsabgeltung hängt zwingend vom Ausgang des Kündigungsstreits ab. Juristen bezeichnen diese Abhängigkeit als Vorgreiflichkeit. Ist die Kündigung unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Dann hätten Sie keinen Anspruch auf die Auszahlung in Geld, sondern auf den Urlaub in natura.
Die Richter stoppen das Verfahren, weil sie ohne die Klärung im Kündigungsprozess keine Grundlage für eine Entscheidung hätten. Solange die Wirksamkeit der Kündigung offen ist, kann das Gericht über die finanziellen Folgeansprüche nicht urteilen. Der Stillstand ist nur vorübergehend. Sobald im Kündigungsverfahren Klarheit herrscht, wird das ausgesetzte Verfahren automatisch wieder aufgenommen.
Nutzen Sie diese Wartezeit aktiv, um alle Dokumente und Beweismittel zur genauen Höhe Ihrer Forderung zu organisieren.
Welche Formulierungsfehler machen Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag ungültig?
Ausschlussklauseln in Standardarbeitsverträgen sind häufig unwirksam, wenn sie nicht lückenlos formuliert wurden. Der häufigste und kritischste Fehler betrifft die Haftung für Vorsatz. Ein Arbeitgeber darf die Haftung für vorsätzlich herbeigeführte Schäden oder Vertragsverletzungen nicht durch eine Fristenregelung ausschließen, denn dies verstößt gegen ein fundamentales gesetzliches Verbot des § 202 Abs. 1 BGB.
Viele fehlerhafte Klauseln begehen diesen Fehler, indem sie nur Ansprüche aus der „vorsätzlichen unerlaubten Handlung“ von der Verfallfrist ausnehmen. Dieser enge juristische Begriff erfasst in der Regel Delikte wie Sachbeschädigung oder Körperverletzung. Er deckt jedoch nicht zwangsläufig alle vorsätzlichen Vertragsverletzungen ab. Dazu zählt beispielsweise, wenn der Arbeitgeber Ihnen den zustehenden Lohn oder die Urlaubsabgeltung absichtlich vorenthält.
Ist die Formulierung der Klausel zu eng gefasst und schließt sie nicht jede Art des vorsätzlichen Handelns umfassend aus, wird die gesamte Klausel unwirksam. Sie ist dann ein stumpfes Schwert, da die Verfallfristen nicht mehr greifen. Selbst wenn Ihre Forderung lange zurückliegt, kann die Ausschlussklausel den Anspruch nicht mehr zu Fall bringen, weil dieser Formfehler die Wirksamkeit komplett negiert.
Prüfen Sie Ihre Klausel sofort, ob dort lediglich der enge Begriff „unerlaubte Handlung“ auftaucht, und machen Sie Ihren Anspruch schriftlich geltend.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Ausschlussklausel
Eine Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag legt vertraglich festgelegte Fristen fest, innerhalb derer Arbeitnehmer ihre Ansprüche wie Lohn oder Urlaubsabgeltung schriftlich geltend machen müssen, bevor sie unwiderruflich verfallen.
Diese Klauseln sollen schnell Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass jahrealte Forderungen plötzlich eingeklagt werden. Die Klausel muss aber zwingendes Gesetzesrecht, insbesondere das Verbot des Vorsatzausschlusses nach § 202 BGB, lückenlos beachten.
Beispiel:
Der Arbeitgeber stützte seine Verteidigung auf die im Arbeitsvertrag enthaltene Ausschlussklausel, welche die Geltendmachung aller Forderungen auf drei Monate beschränkte, wodurch die Forderung nach Urlaubsabgeltung angeblich verfallen war.
Hilfsantrag
Ein Hilfsantrag (oder Eventualantrag) ist ein prozessualer Antrag, den eine Partei nur für den Fall stellt, dass ihr primärer, also der Hauptantrag, vor Gericht keinen Erfolg hat.
Dieses Instrument bündelt mehrere Streitpunkte in einem Verfahren und stellt sicher, dass das Gericht automatisch über die Folgeansprüche entscheidet, ohne dass ein neues, separates Verfahren notwendig wird.
Beispiel:
Juristen rieten dem Mitarbeiter, die Forderung nach Urlaubsabgeltung als Hilfsantrag direkt im Kündigungsschutzverfahren zu stellen, damit bei Scheitern der Klage sofort entschieden werden konnte.
Urlaubsabgeltung
Die Urlaubsabgeltung bezeichnet die finanzielle Entschädigung, die ein Arbeitnehmer für Resturlaubstage erhält, welche er aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Form von Freizeit nehmen konnte (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Das Bundesurlaubsgesetz garantiert damit, dass der gesetzliche Erholungsanspruch nicht verfällt, wenn das Arbeitsverhältnis endet; an die Stelle des Urlaubs tritt dann ein Geldanspruch.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer forderte im vorliegenden Fall eine Urlaubsabgeltung in Höhe von über 8.000 Euro für die nicht genommenen 36 Urlaubstage, die ihm nach seiner Kündigung zustanden.
Verfahrensaussetzung
Juristen sprechen von einer Verfahrensaussetzung gemäß § 148 ZPO, wenn das Gericht einen laufenden Prozess auf unbestimmte Zeit stoppt, weil die Entscheidung von einem anderen, vorgreiflichen Rechtsstreit abhängt.
Die Zivilprozessordnung schreibt diese Pause vor, um widersprüchliche Urteile zu vermeiden und die prozessuale Sauberkeit zu gewährleisten, bis die Grundlage der Rechtslage geklärt ist.
Beispiel:
Das Landesarbeitsgericht nutzte die Verfahrensaussetzung, da die Entscheidung über die Urlaubsabgeltung zwingend vom Ausgang des parallelen Kündigungsschutzverfahrens abhing.
Vorgreiflichkeit
Vorgreiflichkeit beschreibt die Situation, in der ein Gericht über einen Anspruch nicht entscheiden kann, weil die notwendige rechtliche Vorfrage zwingend zuerst in einem anderen Verfahren geklärt werden muss.
Dieses Prinzip stellt sicher, dass die Gerichte Entscheidungen nur auf Basis einer bereits feststehenden, rechtskräftigen Tatsachengrundlage treffen, was die Gefahr von Fehlurteilen minimiert.
Beispiel:
Die Frage nach der Wirksamkeit der Kündigung war vorgreiflich für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung, weil der Geldanspruch nur entstehen konnte, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet war.
Vorsätzliche unerlaubte Handlung
Eine vorsätzliche unerlaubte Handlung ist ein juristischer Begriff aus dem Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), der eine absichtlich begangene Pflichtverletzung beschreibt, die typischerweise zu Schäden wie Körperverletzung oder Sachbeschädigung führt.
Das Gesetz unterscheidet diese Delikte streng von vorsätzlichen Vertragsverletzungen, da eine Ausschlussklausel die Haftung für jeglichen Vorsatz nicht ausschließen darf, um die Verantwortlichkeit der Verursacher sicherzustellen.
Beispiel:
Die Ausschlussklausel war unwirksam, weil sie nur die Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung ausnahm, nicht aber alle vorsätzlichen Vertragsverletzungen wie die absichtliche Vorenthaltung von Urlaubsabgeltung.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 9 Sa 4/25 – Beschluss vom 14.03.2025
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.


