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Urlaubsabgeltung bei tariflichem Mehrurlaub

LAG Thüringen, Az.: 2 Sa 345/15, Urteil vom 13.10.2016

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 14.04.2015 – 6 Ca 115/15 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs.

Die Klägerin war vom 08. November 1993 bis 31. Januar 2014 als Verkäuferin bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien vereinbarten in dem am 13. Oktober 1993 geschlossenen Arbeitsvertrag (Bl. 4 f d. A.), dass der Mitarbeiter Urlaub gemäß Manteltarifvertrag erhält (§ 4) und im Übrigen die jeweils gültigen Tarifverträge gelten (§ 9).

Die Tarifvertragsparteien schlossen am 20. Juni 2011, gültig ab 01.Juni 2011, einen Ergänzungstarifvertrag zum Manteltarifvertrag für den Einzel- und Versandhandel im Freistaat Sachsen, in Sachsen-Anhalt und im Freistaat Thüringen, der geänderte Regelungen zum Urlaub enthält. Diese Regelungen wurden in den Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Freistaat Thüringen (fortan: MTV EH TH) vom 11. Dezember 2013, am 01. Mai 2000 13 in Kraft getreten, aufgenommen.

Der Tarifvertrag hat, sofern hiervon Bedeutung, folgenden Wortlaut:

§ 11 Urlaub

„1. Der Urlaubsanspruch beträgt 36 Werktage. Er setzt sich zusammen aus dem gesetzlichen Urlaub von 24 Werktagen und dem tariflichen Urlaub von 12 Werktagen.

Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

Genommener Urlaub wird zuerst auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch, dann auf den tariflichen Urlaubsanspruch angerechnet.

Urlaubsabgeltung bei tariflichem Mehrurlaub
Symbolfoto: marcelmooij/Bigstock

Für den Fall, dass der Gesetzgeber den gesetzlichen Urlaubsanspruch erhöhen sollte, vereinbaren die Tarifvertragsparteien, dass diese Erhöhung auf den hier gewährten tariflichen Anspruch angerechnet wird.

Für den Fall, dass der Gesetzgeber den gesetzlichen Urlaubsanspruch senken sollte, vereinbaren die Tarifvertragsparteien, dass die Senkung zu einer entsprechenden Erhöhung des tariflichen Anspruchs führt.

Der tarifliche Urlaubsanspruch verfällt, wenn er nicht im Übertragungszeitraum bis zum 31.03. des Folgejahres genommen wird. Dies gilt nicht, wenn der Urlaub aufgrund eines Betriebsunfalls, aus betrieblichen Gründen oder wegen Nichtgewährung durch den Arbeitgeber nicht genommen werden konnte. Im Falle des Verfalls ist die Auszahlung des Urlaubsanspruchs ausgeschlossen.

2. …

3. Im Austrittsjahr erhalten Arbeitnehmerinnen für jeden vollen Monat der Beschäftigung (30 Kalendertage) 1/12 des Jahresurlaubs (soweit der gesetzliche Mindestanspruch nicht unterschritten wird).

Scheidet ein/e Arbeitnehmerin innerhalb eines Urlaubsjahres aus, nachdem er/sie bereits seinen/ihren vollen Jahresurlaub erhalten hat, so hat es hiermit sein Bewenden. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist der abzugelten.

4. …“

Der Monatslohn der Klägerin betrug zuletzt … EUR brutto, der Monatsdurchschnitt der jährlichen Gesamtbezüge … EUR brutto.

Die Klägerin war seit dem 23. März 2011 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. Juni 2013 zum 31. Januar 2014. Die Parteien schlossen aus Anlass der Kündigung in einem vor dem Arbeitsgericht Suhl geführten Rechtsstreit am 17. Oktober 2013 einen Vergleich, nach dessen Inhalt das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2014 ordnungsgemäß abgerechnet und abgewickelt werden sollte. Hierüber entstand zwischen den Parteien erneut Streit. Die Beklagte zahlte eine Urlaubsabgeltung für 50 Tage (24 Tage aus 2012, 24 Tage aus 2013 und 2 Tage aus 2014) mit einem Satz von … EUR brutto pro Tag in Höhe von insgesamt … EUR brutto.

Die Klägerin hat mit der am 22. Januar 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage eine weitere Urlaubsabgeltung i.H.v. … EUR brutto geltend gemacht. Sie ist der Auffassung, ihr stünden aus 2012 24 Tage Urlaub, aus 2013 36 Tage Urlaub und aus 2014 3 Tage Urlaub, insgesamt 63 Tage Urlaub zu, die mit … EUR brutto pro Tag abzugelten seien. Mithin ergäbe sich unter Abzug der bereits gezahlten Urlaubsabgeltung noch ein Betrag von … EUR brutto.

Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 74 fd. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Abgeltung von 13 Tagen tariflichen Mehrurlaubs in Höhe von … EUR verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Tarifvertragsparteien hätten eine eigenständige Regelung darüber getroffen, unter welchen Bedingungen Urlaubsansprüche über das I. Quartal des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres hinaus Bestand haben sollten. Dies bedeute jedoch nicht, dass Urlaubsansprüche generell davon abhängten, dass sie im Sinne der sogenannten Surrogatstheorie im Falle des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses noch hätten geltend gemacht werden können. Die Bestimmung über die Abgeltung des Urlaubs in § 11 Ziff. 3 Abs. 2 S. 2 MTV EH TH sei textidentisch mit der Bestimmung des § 7 Abs. 4 BUrlG. Der Wortlaut deute auf die Intention der Tarifvertragsparteien hin, es solle für den tariflichen Urlaub nichts anderes gelten als für den Gesetzlichen. Soweit die Klägerin eine tägliche Urlaubsabgeltung i.H.v. … EUR brutto anstelle … EUR brutto geltend gemacht hat, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 75 f d. A.) verwiesen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 01. September 2015 zugestellte Urteil am 03. September 2015 Berufung eingelegt und die Berufung am 29. Oktober 2015 begründet.

Die Beklagte ist insbesondere der Auffassung, die Tarifvertragsparteien hätten mit der tariflichen Regelung in § 11 MTV EH TH hinsichtlich der Befristung und damit mittelbar bezüglich des Verfalls des Urlaubs von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende, eigenständige Regelungen getroffen und damit die Surrogatstheorie des Bundesarbeitsgerichts im Falle der Arbeitsunfähigkeit für sich vereinnahmt. § 7 Abs. 3 BUrlG sei infolgedessen im früheren Sinne auszulegen. Die eigenständige Regelung bezüglich des Verfalls des tariflichen Mehrurlaubs sei darin zu sehen, dass die Tarifvertragsparteien in § 11 MTV EH TH aufgenommen hätten, im Falle des Verfalls sei die Auszahlung des Urlaubsanspruchs ausgeschlossen. Diese Regelung finde sich in § 7 Abs. 4 BUrlG gerade nicht und reiche aus, um den Willen der Tarifvertragsparteien zur Anwendung der Surrogatstheorie den nötigen Ausdruck zu verleihen.

Die Beklagte beantragt,

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts wird kostenpflichtig abgeändert.

2. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin ist der Auffassung § 11 Abs. 1 letzter Satz des MTV EH TH enthalte keine Regelung zur Urlaubsabgeltung, sondern nur ein Auszahlungsverbot für verfallenen Urlaub.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die nach dem Beschwerdewert statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, insgesamt 13 Tage tariflichen Mehrurlaubs aus 2013 und 2014 in Höhe von … EUR brutto abzugelten.

I. Die Klägerin hat Anspruch auf Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs von 12 Tagen aus 2013 und einen Tag aus 2014.

1. Der Anspruch folgt aus § 7 Abs. 4 BUrlG i.V.m. § 11 Abs. 1, 3 MTV EH TH vom 11. Dezember 2013. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG, § 11 Abs. 3 Unterabs. 2 letzter Satz MTV EH TH ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Der Urlaubsabgeltungsanspruch setzt voraus, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf Urlaub hat.

2. Das ist hier der Fall. Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Januar 2014 Anspruch auf 12 Tage tariflichen Mehrurlaubs aus 2013 und einen Tag tariflichen Mehrurlaubs aus 2014.

a) Über die Anzahl der der Klägerin für das Jahr 2013 und für Januar 2014 zustehenden tariflichen Mehrurlaubstage besteht kein Streit.

b) Der tarifliche Mehrurlaub war zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verfallen.

aa) Der tarifliche Urlaubsanspruch verfällt gemäß § 11 Abs.1 MTV EH TH, wenn er nicht im Übertragungszeitraum bis zum 31. März des Folgejahres genommen wird.

bb) Hiernach waren der tarifliche Urlaub von 12 Tagen aus 2013, der aufgrund der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin seit dem 23. März 2011 gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG ins Jahr 2013 übertragen wurde, und der tarifliche Urlaub von einem Tag aus 2014 zum 31. Januar 2014 nicht verfallen.

2. Der Anspruch auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs hängt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht davon ab, ob und ggfs. wann die Klägerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Arbeitsfähigkeit wiedererlangte.

a) Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung der Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs durch europarechtliche Vorgaben nicht gehindert, den Abgeltungsanspruch an die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs zu binden. Sie können regeln, dass der den Mindesturlaub von vier Wochen übersteigende tarifliche Mehrurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht oder nur dann abzugelten ist, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist, und insofern die früher von der Rechtsprechung bei dauerhaft erkrankten Arbeitnehmern angewandte Surrogatstheorie für sich vereinnahmen. Für die Annahme einer solchen tariflichen Regelung bedarf es eindeutiger, über das Regelungsziel des § 7 Abs. 4 BUrlG hinausgehender Bestimmungen im Tarifvertrag. Für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, der zwischen Ansprüchen auf Abgeltung von Mindest- und Mehrurlaub unterscheidet, müssen deutliche Anhaltspunkte bestehen. Für die Beantwortung der Frage, ob Tarifvertragsparteien die Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs abweichend von der gesetzlichen Bestimmungen in § 7 Abs. 4 BUrlG geregelt haben, bedarf es einer eigenständigen Prüfung. Diese hat unabhängig von der Beurteilung zu erfolgen, ob die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Befristung, der Übertragung und des Verfalls des tariflichen Mehrurlaubs Sonderregelungen getroffen haben (BAG 22. Mai 2012 – 9 AZR 618/10 – juris mwN). Die Frage der Arbeitsunfähigkeit ist für den Abgeltungsanspruch nur dann von Bedeutung, wenn die Tarifvertragsparteien den Anspruch auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs seiner Rechtsnatur nach als Surrogat des Urlaubsanspruchs im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor der „Schultz-Hoff“ – Entscheidung des EuGH vom 20. Januar 2009 ausgestaltet und geregelt hätten, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch während der Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten nicht erfüllbar ist (vgl. zum TV-L: BAG 22. Mai 2012 – 9 AZR 618/10 – aaO).

b) Das ist hier nicht der Fall. Die Tarifvertragsparteien des MTV EH TH haben zwar in § 11 Abs. 1 für den tariflichen Mehrurlaub eine eigenständige Regelung zur Übertragung und zum Verfall getroffen, nicht jedoch bezüglich der Abgeltung. § 11 Abs. 3 Unterabs. 2 letzter Satz MTV EH TH, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, entspricht der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 4 BurlG und differenziert nicht zwischen gesetzlichem und vertraglichem Urlaub. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine „Rückkehr“ zur Surrogatstheorie. Diese folgt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Tarifvertrag nach Verkündung der „Schultz-Hoff“ Entscheidung geschlossen wurde, nicht aus § 11 Abs. 1 letzter Satz MTV EH TH. In dieser Bestimmung wird lediglich geregelt, dass die Auszahlung des Urlaubsanspruchs im Fall des Verfalls ausgeschlossen ist, was auch der heutigen Rechtslage entspricht. Ein dem Gleichlauf der Abgeltung von Mindest- und Mehrurlaub entgegenstehender Regelungswille der Tarifvertragsparteien ist dem Tarifvertrag im Ergebnis der Auslegung nicht zu entnehmen. Damit richtet sich nicht nur die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs, sondern auch die Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs nach § 7 Abs. 4 BUrlG. Nach dieser Vorschrift hat der arbeitsunfähige Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums am 31. März des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres fortdauert (vgl. BAG 04. Mai 2010 – 9 AZR 183/09 – DB 2010, 1945-1947).

3. Die zu zahlende Urlaubsabgeltung beträgt … EUR. Über die Höhe des von der Klägerin für jeden Urlaubstag beanspruchten Abgeltungsbetrags von … EUR brutto besteht kein Streit.

II. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist auch nicht nach den von Amts wegen zu berücksichtigenden Ausschlussfristen in § 18 MTV EH TH verfallen. Nach dem eindeutigen Wortlaut werden von den Ausschlussfristen lediglich Urlaubs- und Urlaubsgeldansprüche (§ 12 A. Manteltarifvertrag), nicht jedoch Urlaubsabgeltungsansprüche erfasst.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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