Übersicht:
- Sabbatical im Fokus: Gericht klärt Urlaubsanspruch und -abgeltung
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wie wird der Urlaubsanspruch während eines Sabbaticals berechnet?
- Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Urlaubskürzung in der Freistellungsphase?
- Welche Unterschiede bestehen zwischen Sabbatical und regulärer Teilzeitbeschäftigung beim Urlaubsanspruch?
- Wann verfällt nicht genommener Urlaub im Sabbatical-Modell?
- Welche Möglichkeiten der Urlaubsübertragung gibt es bei einem Sabbatical?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
- Datum: 13.03.2024
- Aktenzeichen: 2 ZKO 602/23
- Verfahrensart: Zulassungsverfahren der Berufung
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Beamtenrecht, Arbeitsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Beamtin im Amt einer Steuerhauptsekretärin; beantragte die finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub im Zusammenhang mit ihrer Sabbatical-Regelung; argumentierte, dass ihr zusätzlicher Urlaubsanspruch über die bereits genehmigten Urlaubstermine hinaus besteht.
- Beklagter: Die Dienstbehörde, bei der die Klägerin beschäftigt ist; lehnte den Antrag auf zusätzliche Urlaubstage ab und begründete dies anhand der internen Regelungen und der errechneten Urlaubstage für den relevanten Beschäftigungszeitraum.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin erhielt im Rahmen eines Sabbaticals (Teilzeitbeschäftigung und anschließende Freistellung) während des Zeitraums vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2021 bereits einen Teilurlaub (Resturlaub aus 2020 und einen anteiligen Anspruch für 2021). Mit dem Antrag vom 30. November 2020 beantragte sie zusätzliche 15 Tage Erholungsurlaub, dessen Bewilligung jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin erfolgte der Widerspruch und die weitere gerichtliche Auseinandersetzung.
- Kern des Rechtsstreits: Die Streitfrage konzentriert sich darauf, ob der Antrag der Klägerin auf zusätzliche Erholungsurlaubstage rechtlich begründet und durchsetzbar ist und ob die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2023 gegeben ist.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Zulassungsverfahren der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
- Begründung: Die Zulassung der Berufung wurde verneint, da die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung nicht erfüllt waren, was sich auch in der Ablehnung der weiterführenden Urlaubsansprüche widerspiegelt.
- Folgen: Das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen; die Klägerin muss die im Zulassungsverfahren angefallenen Kosten tragen. Es wurden keine weiteren Rechtsmittel eingelegt, sodass das Urteil endgültig ist.
Sabbatical im Fokus: Gericht klärt Urlaubsanspruch und -abgeltung
Ein besonderes Modell der Teilzeitbeschäftigung ist das Sabbatical, bei dem Beschäftigte zwischen Arbeits- und Freistellungsphasen wechseln. Während die rechtlichen Grundlagen für reguläre Teilzeitkräfte klar geregelt sind, entstehen bei Sabbaticals oft Fragen zum Urlaubsanspruch und dessen Berechnung.
Besonders die Frage der Urlaubsabgeltung während der Freistellungsphase führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten. Ein aktueller Fall zeigt nun, wie Gerichte die gesetzlichen Regelungen zum Urlaubsanspruch bei Sabbaticals auslegen.
Der Fall vor Gericht
Beamtin scheitert mit Klage auf Urlaubsabgeltung während Sabbatical-Phase

Eine Steuerhauptsekretärin aus Thüringen ist mit ihrer Klage auf finanzielle Abgeltung von Urlaubstagen während eines Sabbaticals vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht gescheitert. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Urlaubskürzung während der Freistellungsphase des Sabbaticals und wies den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts ab.
Details zum Sabbatical-Modell und Urlaubsanspruch
Die Beamtin hatte von Oktober 2019 bis September 2021 eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung gewählt. In den ersten 18 Monaten arbeitete sie vollzeit mit 40 Wochenstunden, während sie in den letzten sechs Monaten komplett freigestellt war. Während des gesamten Zeitraums erhielt sie 75 Prozent ihrer Bezüge. Zum Ende des Sabbaticals wurde sie in den Ruhestand versetzt.
Für das Jahr 2021 hatte die Beamtin bereits im Voraus insgesamt 30 Urlaubstage genehmigt bekommen und auch genommen – davon 22 Tage als Resturlaub aus 2020 und 8 Tage als anteiligen Urlaub für 2021. Ein zusätzlicher Antrag auf 15 weitere Urlaubstage für Januar 2021 wurde vom Dienstherrn abgelehnt.
Rechtliche Bewertung des Gerichts
Das Gericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf die Auslegung der EU-Arbeitszeitrichtlinie. Der Zweck des bezahlten Jahresurlaubs besteht demnach darin, dem Arbeitnehmer Erholung von seiner tatsächlichen Arbeitsleistung zu ermöglichen. In der Freistellungsphase des Sabbaticals fehle es jedoch an einer solchen Arbeitsleistung, von der sich die Beamtin hätte erholen müssen.
Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs im Jahr 2021 war entscheidend: Aus den neun vollen Beschäftigungsmonaten ergab sich zunächst ein Anspruch von 22,5 Urlaubstagen. Da die Beamtin jedoch von April bis September 2021 im Rahmen des Sabbaticals freigestellt war, wurde der Urlaubsanspruch um 15 Tage gekürzt. Die verbleibenden 7,5 Tage wurden auf 8 Urlaubstage aufgerundet.
Europarechtliche Dimension der Entscheidung
Das Gericht betonte, dass auch die europarechtlichen Vorgaben eingehalten wurden. Der EU-rechtlich garantierte Mindesturlaub von vier Wochen war durch die insgesamt 30 genommenen Urlaubstage im Jahr 2021 mehr als erfüllt. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um neuen oder aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub handelte.
Die Richter wiesen auch das Argument der Klägerin zurück, es läge eine Ungleichbehandlung gegenüber regulär Teilzeitbeschäftigten vor. Der entscheidende Unterschied bestehe darin, dass Teilzeitbeschäftigte, anders als Beamte in der Freistellungsphase eines Sabbaticals, tatsächlich eine Arbeitsleistung erbringen.
Die Klägerin muss die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen. Der Streitwert wurde auf 1.803,75 Euro festgesetzt, was dem errechneten Abgeltungsbetrag für die beantragten 15 Urlaubstage entspricht.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Gericht betont, dass während Phasen der vollständigen Freistellung, in denen keine tatsächliche Arbeit geleistet wird, kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Urlaubstagen besteht. Es wird deutlich, dass vorab bewilligte und genommene Urlaubstage den gesetzlichen Mindestanspruch erfüllen. Der Beschluss zeigt, dass die Berechnung des Urlaubsanspruchs strikt an der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung ausgerichtet ist und keine zusätzliche Kompensation rechtfertigt.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Für Sie als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst bedeutet dies, dass Sie bei Freistellungsphasen, in denen Sie nicht arbeiten, keinen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung für nicht genommene Urlaubstage haben. Wenn Ihr Urlaubsanspruch bereits durch genehmigte und in Anspruch genommene Tage erfüllt ist, können Sie keine zusätzliche Auszahlung erwarten. Es ist wichtig, dass Sie Ihre Urlaubsregelungen und die Berechnung Ihres Anspruchs genau kennen, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden. Diese Entscheidung stellt klar, dass Ihre Erholungszeiten eng an Ihre tatsächliche Arbeitsleistung gekoppelt sind.
Benötigen Sie Hilfe?
Komplexe Fragen zum Urlaubsanspruch im Sabbatical?
Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zur Urlaubsabgeltung während eines Sabbaticals wirft spezifische Fragen für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst auf. Wir helfen Ihnen, die Auswirkungen dieses Urteils auf Ihre individuelle Situation zu verstehen. Dabei analysieren wir Ihre persönlichen Arbeits- und Urlaubsvereinbarungen und unterstützen Sie bei der korrekten Berechnung Ihres Urlaubsanspruchs während eines Sabbaticals. Kontaktieren Sie uns, um Ihre individuellen Ansprüche zu prüfen und Klarheit über Ihre Rechte und Pflichten zu gewinnen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie wird der Urlaubsanspruch während eines Sabbaticals berechnet?
Grundsatz: Kein Urlaubsanspruch ohne Arbeitspflicht Während der Freistellungsphase eines Sabbaticals entsteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erholungsurlaub, da in dieser Zeit keine Arbeitspflicht besteht. Dies wurde durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 19. März 2019 (Az.: 9 AZR 315/17) klargestellt und ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung. Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) setzt voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Ohne Arbeitsleistung kann kein Urlaub erworben werden .
Auswirkungen auf die Berechnung des Urlaubsanspruchs
Die Berechnung des Urlaubsanspruchs hängt davon ab, ob und wie lange im Kalenderjahr tatsächlich gearbeitet wurde:
- Freistellungsphase über das gesamte Kalenderjahr: Wenn das Sabbatical ein ganzes Jahr umfasst, entfällt der Urlaubsanspruch vollständig für dieses Jahr, da keine Arbeitspflicht besteht .
- Teilweises Sabbatical innerhalb eines Kalenderjahres: Bei einer Freistellung, die nur einen Teil des Jahres betrifft, wird der Urlaubsanspruch anteilig gekürzt. Hierbei gilt folgende Formel: Urlaubsanspruch = Nominaler Jahresurlaub × Anzahl der Arbeitstage mit Arbeitspflicht ÷ Gesamte Arbeitstage im Jahr Beispiel: Bei einem gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen (5-Tage-Woche) und einer dreimonatigen Freistellung reduziert sich der Anspruch auf ca. 15 Urlaubstage (9 Monate Arbeitspflicht) .
Ansparphase und Freistellungsphase
In vielen Sabbatical-Modellen wird ein Zeit- oder Wertguthaben in einer sogenannten Ansparphase aufgebaut, indem beispielsweise mehr gearbeitet oder Gehalt verzichtet wird. Diese Mehrarbeit führt jedoch nicht zu einem zusätzlichen Urlaubsanspruch während der Freistellungsphase. Der Urlaub wird ausschließlich auf Basis der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit im jeweiligen Kalenderjahr berechnet .
Besondere Regelungen und Ausnahmen
- Unbezahlter Sonderurlaub: Ähnlich wie bei einem Sabbatical führt auch unbezahlter Sonderurlaub dazu, dass für diese Zeiträume keine Urlaubsansprüche entstehen .
- Tarifvertragliche Regelungen: In einigen Branchen oder Unternehmen können tarifliche oder vertragliche Regelungen bestehen, die den Umgang mit Urlaubsansprüchen während eines Sabbaticals abweichend regeln. Diese sollten individuell geprüft werden.
Praktisches Beispiel
Ein Arbeitnehmer hat einen vertraglichen Jahresurlaub von 30 Tagen und nimmt ein dreimonatiges Sabbatical von Juli bis September:
- Arbeitspflicht besteht von Januar bis Juni sowie Oktober bis Dezember (9 Monate).
- Der anteilige Urlaubsanspruch beträgt: 30 Tage × 9 Monate ÷ 12 Monate = 22,5 Tage Der Arbeitnehmer hätte somit Anspruch auf 22 oder 23 Urlaubstage (je nach Rundung).
Fazit für die Planung
Wenn Sie ein Sabbatical planen, sollten Sie berücksichtigen, dass während der Freistellungsphase kein neuer Urlaubsanspruch entsteht und Ihr Jahresurlaub entsprechend gekürzt wird. Klären Sie frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber, wie sich Ihr Sabbatical auf Ihren Urlaubsanspruch auswirkt, insbesondere bei komplexen Modellen wie Ansparphasen oder tariflichen Sonderregelungen .
Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Urlaubskürzung in der Freistellungsphase?
Urlaubsansprüche während der Freistellungsphase eines Sabbaticals oder ähnlicher Modelle entstehen grundsätzlich nicht. Dies beruht auf der Rechtslage im deutschen Arbeitsrecht und wird durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sowie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gestützt.
Nationale Rechtsgrundlagen
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG):
- Nach § 1 BUrlG besteht der Urlaubsanspruch als Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht. Voraussetzung dafür ist eine bestehende Arbeitspflicht. Während der Freistellungsphase entfällt diese, weshalb kein neuer Urlaubsanspruch entsteht.
- Der gesetzliche Mindesturlaub wird nach dem Prinzip pro-rata-temporis berechnet. Das bedeutet, dass der Urlaubsanspruch anteilig für Zeiten ohne Arbeitspflicht gekürzt wird.
- Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts:
- Das BAG hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass während einer Freistellungsphase (z. B. im Sabbatical oder in Altersteilzeit im Blockmodell) mangels Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub besteht. Die Freistellungsphase wird als Zeitraum mit „null“ Arbeitstagen betrachtet, was den Urlaubsanspruch auf null reduziert (BAG, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17; Urteil vom 03.12.2019 – 9 AZR 33/19).
Europarechtliche Grundlagen
- Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie):
- Nach Art. 7 dieser Richtlinie entsteht ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nur für Zeiträume, in denen tatsächlich gearbeitet wurde.
- Der EuGH hat entschieden, dass Arbeitnehmer während einer längeren Freistellung ohne Arbeitspflicht keinen Anspruch auf Urlaub erwerben können (EuGH, Urteil vom 20.07.2016 – C-341/15).
Anwendung auf Sabbatical-Modelle
Ein Sabbatical wird häufig in zwei Phasen unterteilt:
- Ansparphase: Der Arbeitnehmer leistet Mehrarbeit oder verzichtet auf Gehalt, um ein Zeit- oder Wertguthaben aufzubauen.
- Freistellungsphase: Der Arbeitnehmer ist von der Arbeitspflicht befreit und erhält weiterhin Gehalt aus dem angesparten Guthaben.
Während der Freistellungsphase besteht keine Arbeitspflicht, weshalb auch kein neuer Urlaubsanspruch entsteht. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Sabbatical im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft handelt.
Beispiel zur Verdeutlichung
Stellen Sie sich vor, ein Arbeitnehmer hat einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen und nimmt ein Sabbatical von sechs Monaten:
- In den sechs Monaten mit Arbeitspflicht hätte er Anspruch auf die Hälfte seines Jahresurlaubs (15 Tage).
- Während der sechs Monate Freistellung entfällt der Urlaubsanspruch vollständig.
Fazit
Die Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Freistellungsphase ist rechtlich zulässig und basiert sowohl auf nationalem Recht (§§ 1 und 3 BUrlG) als auch auf europarechtlichen Vorgaben. Arbeitnehmer sollten bei der Planung eines Sabbaticals berücksichtigen, dass die Freistellungszeit urlaubsrechtlich als arbeitsfreie Zeit gilt und entsprechend keine neuen Urlaubsansprüche entstehen.
Welche Unterschiede bestehen zwischen Sabbatical und regulärer Teilzeitbeschäftigung beim Urlaubsanspruch?
Sabbatical und reguläre Teilzeitbeschäftigung unterscheiden sich grundlegend in der Berechnung und dem Erwerb von Urlaubsansprüchen.
Sabbatical: Kein Urlaubsanspruch während der Freistellungsphase
Ein Sabbatical ist in der Regel eine längere Freistellung von der Arbeitspflicht, die entweder durch unbezahlten Sonderurlaub oder ein Arbeitszeitmodell mit Ansparphase realisiert wird. Dabei gilt:
- Keine Arbeit, kein Urlaub: Während der Freistellungsphase eines Sabbaticals entsteht kein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Urlaubsanspruch, da keine Arbeitsleistung erbracht wird. Dies wurde durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) 2019 klargestellt und durch weitere Urteile bestätigt. Der Urlaubsanspruch basiert auf der tatsächlichen Arbeitszeit, und ohne Arbeitspflicht entfällt dieser Anspruch vollständig.
- Kürzung bei anteiliger Freistellung: Wenn das Sabbatical nur einen Teil des Jahres umfasst, wird der Urlaubsanspruch anteilig gekürzt. Beispiel: Bei einem dreimonatigen Sabbatical in einem Jahr mit 20 Urlaubstagen reduziert sich der Anspruch um ein Viertel, also auf 15 Tage.
Reguläre Teilzeitbeschäftigung: Anpassung des Urlaubsanspruchs an die Arbeitstage
Bei einer regulären Teilzeitbeschäftigung bleibt der Urlaubsanspruch grundsätzlich erhalten, wird jedoch entsprechend der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage angepasst:
- Berechnungsgrundlage: Der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer Fünf-Tage-Woche wird anteilig auf die tatsächlichen Arbeitstage umgerechnet. Formel: Urlaubstage pro Jahr ÷ Wochenarbeitstage × tatsächliche Arbeitstage pro Woche. Beispiel: Arbeiten Sie drei Tage pro Woche, beträgt Ihr Anspruch 12 Urlaubstage (20 ÷ 5 × 3).
- Gleichstellung mit Vollzeit: Teilzeitkräfte haben denselben Anspruch auf Urlaubstage wie Vollzeitkräfte, sofern sie an denselben Tagen arbeiten. Die tägliche Stundenanzahl spielt dabei keine Rolle.
Unterschiede im Überblick
| Aspekt | Sabbatical | Teilzeitbeschäftigung |
|---|---|---|
| Urlaubsanspruch während Freistellung | Kein Anspruch während der Freistellungsphase | Anspruch bleibt bestehen, angepasst an Arbeitstage |
| Berechnungsgrundlage | Keine Arbeitsleistung → kein Urlaub | Proportionale Anpassung an die wöchentlichen Arbeitstage |
| Relevanz der Arbeitszeit | Nicht relevant (Freistellung) | Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage entscheidend |
Wichtige Hinweise für Arbeitnehmer
Wenn Sie ein Sabbatical planen, sollten Sie berücksichtigen, dass während der Freistellungsphase keine neuen Urlaubsansprüche entstehen. Es empfiehlt sich daher, vorhandenen Resturlaub vor Beginn des Sabbaticals zu nutzen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung hingegen bleibt Ihr Urlaubsanspruch bestehen, wird jedoch an die reduzierte Arbeitszeit angepasst.
Wann verfällt nicht genommener Urlaub im Sabbatical-Modell?
Nicht genommener Urlaub verfällt grundsätzlich spätestens am 31. März des Folgejahres, sofern keine abweichenden Regelungen im Arbeitsvertrag oder durch betriebliche Vereinbarungen getroffen wurden (§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz). Dies gilt auch im Rahmen eines Sabbaticals.
Wichtige Punkte zum Urlaubsverfall im Sabbatical-Modell:
- Verfallsfristen beachten:
- Der gesetzliche Mindesturlaub muss in der Regel im laufenden Kalenderjahr genommen werden.
- Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur möglich, wenn dringende persönliche oder betriebliche Gründe vorliegen.
- Wird der Urlaub übertragen, verfällt er spätestens am 31. März des Folgejahres, wenn er bis dahin nicht genommen wurde.
- Urlaubsansprüche während der Freistellungsphase:
- Während der Freistellungsphase eines Sabbaticals entsteht kein neuer Urlaubsanspruch, da keine Arbeitspflicht besteht. Dies wurde durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs bestätigt.
- Urlaubstage, die vor Beginn des Sabbaticals nicht genommen wurden, können daher nur innerhalb der gesetzlichen Fristen genutzt werden.
- Empfehlung zur Urlaubsplanung:
- Arbeitnehmer sollten ihren Resturlaub vor dem Beginn des Sabbaticals vollständig nutzen, um einen Verfall zu vermeiden.
- Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter rechtzeitig auf den drohenden Verfall hinzuweisen. Unterbleibt dies, kann der Urlaub unter Umständen länger bestehen bleiben.
Beispiel:
Stellen Sie sich vor, Sie haben für das Jahr 2024 noch 10 Tage Resturlaub und planen ein Sabbatical ab Januar 2025. Wenn Sie Ihren Resturlaub nicht bis Ende März 2025 nehmen, verfällt dieser unwiderruflich, es sei denn, Ihr Arbeitgeber hat Sie nicht rechtzeitig auf den Verfall hingewiesen.
Besondere Regelungen:
In einigen Unternehmen können abweichende Vereinbarungen getroffen werden, beispielsweise durch Tarifverträge oder betriebliche Regelungen. Diese können eine längere Übertragungsfrist oder andere Sonderregelungen vorsehen. Es ist ratsam, dies vorab mit dem Arbeitgeber zu klären.
Welche Möglichkeiten der Urlaubsübertragung gibt es bei einem Sabbatical?
Während eines Sabbaticals können Urlaubsansprüche grundsätzlich nicht in die Freistellungsphase übertragen werden, da während dieser Zeit keine Arbeitspflicht besteht und somit auch keine neuen Urlaubsansprüche entstehen. Dies ergibt sich aus der aktuellen arbeitsrechtlichen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die klargestellt haben, dass Urlaubsansprüche nur für Zeiträume entstehen, in denen tatsächlich gearbeitet wird.
Rechtliche Grundlagen
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Nach § 1 und § 3 BUrlG entsteht ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch nur für Zeiträume, in denen eine Arbeitspflicht besteht. Während der Freistellungsphase eines Sabbaticals ruht das Arbeitsverhältnis, weshalb kein neuer Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht.
- Urteile des BAG: Das BAG hat mehrfach entschieden, dass während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses, wie etwa in der Freistellungsphase eines Sabbaticals oder bei unbezahltem Sonderurlaub, keine Urlaubsansprüche erworben werden können (z. B. Urteil vom 19.03.2019, Az. 9 AZR 315/17) .
Möglichkeiten der Urlaubsübertragung
- Resturlaub vor dem Sabbatical nutzen: Arbeitnehmer sollten ihren bestehenden Resturlaub vor Beginn des Sabbaticals vollständig nehmen, da nicht genutzter Urlaub ansonsten verfallen könnte. Eine Übertragung in die Freistellungsphase ist nicht möglich.
- Vertragliche Regelungen: In einigen Fällen kann im Arbeitsvertrag oder einer individuellen Vereinbarung festgelegt werden, dass nicht genutzte Urlaubstage nach dem Ende des Sabbaticals genommen werden dürfen. Dies ist jedoch von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig.
- Ansparmodelle: In Modellen mit Zeitwertkonten können Arbeitnehmer Überstunden oder Urlaubstage ansparen und diese für die Finanzierung der Freistellungsphase nutzen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine direkte Übertragung von Urlaubsansprüchen, sondern um eine finanzielle Absicherung .
Beispiel
Angenommen, ein Arbeitnehmer hat noch zehn Tage Resturlaub aus dem Jahr vor seinem geplanten Sabbatical. Wenn das Sabbatical am 1. April beginnt und keine Sonderregelungen getroffen wurden, muss der Resturlaub spätestens bis zum 31. März genommen werden (sofern keine tarifvertraglichen oder betrieblichen Abweichungen bestehen). Andernfalls verfällt der Anspruch.
Fazit
Arbeitnehmer sollten frühzeitig mit ihrem Arbeitgeber klären, wie bestehende Urlaubsansprüche vor Beginn eines Sabbaticals genutzt oder geregelt werden können. Ohne klare Vereinbarungen droht der Verlust von Urlaubstagen, da während der Freistellungsphase weder neue Ansprüche entstehen noch bestehende Ansprüche übertragen werden können .
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Urlaubsabgeltung
Urlaubsabgeltung bezeichnet die finanzielle Kompensation für nicht genommenen Urlaub. Wird Urlaub nicht in der vorgesehenen Zeit gewährt, weil beispielsweise während der Freistellungsphase keine Arbeitsleistung erbracht wird, besteht die Möglichkeit, die Urlaubstage monetär abzugelten. Diese Abgeltung soll den Zweck des Arbeitsfreiheitsprinzips sichern, wie es im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) erläutert wird. Wichtig ist, dass hier nicht die Erholungsfunktion des Urlaubs erfüllt wird, sondern ein geldwerter Ausgleich geschaffen wird.
Beispiel: Wird ein Arbeitnehmer vorzeitig entlassen und hat noch Resturlaub, so erhält er eine Abgeltung dieser Urlaubstage, sofern kein Erholungsurlaub mehr möglich ist.
Freistellungsphase
Die Freistellungsphase ist ein Zeitraum, in dem ein Arbeitnehmer von der Erbringung regulärer Arbeitsleistungen befreit ist, jedoch weiterhin Anrecht auf Gehaltszahlungen behält. Dieser Zeitraum dient häufig der Vorbereitung auf den Ruhestand oder besonderen Arbeitszeitmodellen wie dem Sabbatical. Die rechtliche Einordnung und Konsequenz einer solchen Phase sind in verschiedenen arbeits- und beamtenrechtlichen Vorschriften, etwa im Beamtenrecht, geregelt. Wichtig ist, dass in dieser Phase keine Arbeitsleistung erfolgt, wodurch der gewöhnliche Erholungszweck des Urlaubs nicht greift.
Beispiel: Ein Beamter, der sich in einer Freistellungsphase befindet, arbeitet nicht, erhält aber weiterhin einen Teil seiner Bezüge, was Auswirkungen auf seinen Urlaubsanspruch haben kann.
Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung bezeichnet ein Arbeitsverhältnis, bei dem die regelmäßige Arbeitszeit unter der üblichen Vollarbeitszeit liegt. Diese Form der Beschäftigung ist rechtlich geregelt und soll insbesondere die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben fördern. Im Kontext des Textes wird der Sonderfall im Vergleich zum regulären Vollzeitdienst beleuchtet. Wichtig ist, dass Teilzeitkräfte Anspruch auf anteilige Urlaubsansprüche und andere arbeitsrechtliche Leistungen haben, die in entsprechenden Gesetzen wie dem Teilzeit– und Befristungsgesetz (TzBfG) nachzulesen sind.
Beispiel: Ein Beamter arbeitet nur 50 Prozent der regulären Arbeitszeit, wodurch sich auch sein jährlicher Urlaubsanspruch entsprechend reduziert.
Sabbatical
Ein Sabbatical bezeichnet einen geplanten, längeren beruflichen Auszeitzeitraum, in dem Mitarbeitende von ihrer regulären Arbeit freigestellt werden, um sich beispielsweise persönlich weiterzuentwickeln oder Erholung zu finden. Im vorliegenden Fall wechselt der Beamte zwischen aktiven Arbeitsphasen und der Freistellungsphase eines Sabbaticals. Die rechtliche Einordnung von Sabbaticals kann komplex sein, da sie verschiedene arbeitsrechtliche und beamtenrechtliche Aspekte berührt. Wichtig ist, dass während der Sabbatical-Freistellungsphase die Arbeitsleistung ruht, was sich direkt auf den Urlaubsanspruch auswirkt.
Beispiel: Ein Mitarbeiter nimmt ein Sabbatical von einem halben Jahr, währenddessen er keine Arbeitsleistungen erbringt, aber einen reduzierten Gehaltsanteil erhält.
Urlaubsanspruch
Der Urlaubsanspruch beschreibt das gesetzlich garantierte Recht eines Arbeitnehmers, bezahlte Freistellungstage zur Erholung von der Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen. Dieser Anspruch wird in Deutschland durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und ergänzende Vorschriften geregelt. Im konkreten Kontext wird diskutiert, inwieweit dieser Anspruch auch während Sonderarbeitszeitmodellen wie dem Sabbatical bestehen bleibt oder angepasst wird. Wichtig ist, dass der Urlaubsanspruch sowohl den Erholungszweck als auch die tatsächliche Arbeitsleistung berücksichtigt.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der regulär arbeitet, hat Anspruch auf eine bestimmte Anzahl bezahlter Urlaubstage, die allerdings in Freistellungsphasen reduziert werden können, wenn keine Arbeit erfolgt.
EU-Arbeitszeitrichtlinie
Die EU-Arbeitszeitrichtlinie ist ein europäisches Regelwerk, das Mindeststandards für Arbeitszeiten, Ruhezeiten und bezahlten Jahresurlaub festlegt. Diese Richtlinie soll den Schutz und die Gesundheit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union sicherstellen und legt unter anderem fest, dass ein Mindesturlaub von vier Wochen gewährt werden muss. Im vorliegenden Fall beruft sich das Gericht auf diese Richtlinie, um zu begründen, dass der Zweck des Urlaubs – die Erholung von der Arbeitsleistung – nicht gegeben ist, wenn während eines Sabbaticals freigestellt wird. Wichtig ist, dass diese Richtlinie in allen Mitgliedsstaaten Anwendung findet und somit europaweit einheitliche Mindestanforderungen schafft.
Beispiel: Auch wenn nationale Gesetze anders ausgestaltet sind, müssen Arbeitgeber in der EU sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter mindestens vier Wochen bezahlten Urlaub erhalten, wie es die EU-Arbeitszeitrichtlinie vorschreibt.
Streitwert
Der Streitwert ist der finanzielle Wert, der in einem Rechtsstreit als Grundlage für gerichtliche Entscheidungen und die Berechnung von Gerichtskosten herangezogen wird. Er spiegelt den wirtschaftlichen Interessenwert einer Auseinandersetzung wider und ist oftmals entscheidend für die Frage, welche Kosten im Rahmen des Rechtsstreits erstattet werden. Im aktuellen Fall entspricht der Streitwert einem Betrag, der anhand der beantragten Urlaubstage zur Urlaubsabgeltung berechnet wurde. Wichtig ist, dass der Streitwert auch Einfluss auf das Gerichtsverfahren und die Höhe der Verfahrenskosten haben kann, wie in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Beispiel: Wird in einem Rechtsstreit über Urlaubstage ein finanzieller Streitwert festgelegt, so bestimmt dieser Betrag unter anderem, welche Anwalts- und Gerichtskosten zu erwarten sind.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 2 ThürUrlVO: Dieser Paragraph regelt den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern in Thüringen. Er legt fest, wie viele Urlaubstage einem Beschäftigten pro Beschäftigungsmonat zustehen. Insbesondere wird der Urlaubsanspruch anteilig für die tatsächlich gearbeiteten Monate berechnet.
Im vorliegenden Fall basiert der Anspruch der Klägerin auf § 4 Abs. 2 ThürUrlVO, da ihre Urlaubstage für die von Januar bis September 2021 geltenden Monate berechnet wurden. - § 4 Abs. 3 Nr. 2 ThürUrlVO: Diese Vorschrift bestimmt, dass sich der Urlaubsanspruch reduziert, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubsanspruchs in Sabbatical oder eine andere Freistellung geschickt wird. Die Urlaubstage werden entsprechend gekürzt.
Die Klägerin war von April bis September 2021 im Rahmen eines Sabbaticals freigestellt, wodurch ihr Urlaubsanspruch gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 ThürUrlVO um 15 Tage gekürzt wurde. - § 16 ThürUrlVO: Dieser Paragraph behandelt die finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Urlaub. Er legt die Bedingungen fest, unter denen Urlaubstage abgegolten werden können, insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Beklagte argumentierte, dass der Klägerin kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung gemäß § 16 ThürUrlVO zustehe, da kein Resturlaubsanspruch vorliege. - Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG: Diese EU-Richtlinie legt Mindeststandards für die Arbeitszeit fest, einschließlich eines Mindesturlaubsanspruchs von vier Wochen pro Jahr. Sie zielt darauf ab, die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu schützen.
Im Fall der Klägerin wurde angeführt, dass der Mindesturlaubsanspruch gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vier Wochen beträgt, was zur Berechnung ihres Urlaubsanspruchs herangezogen wurde. - § 124 Abs. 2 VwGO: Dieser Paragraph der Verwaltungsgerichtsordnung regelt die Zulassung der Berufung. Eine Berufung wird zugelassen, wenn das Rechtsmittel zulassen heißt oder eine solche Aussicht besteht, das angefochtene Urteil zu ändern.
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung auf Basis von § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO, jedoch wurde dieser Antrag abgelehnt, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestanden.
Das vorliegende Urteil
Thüringer Oberverwaltungsgericht – Az.: 2 ZKO 602/23 – Beschluss vom 13.03.2024
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