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Urlaubsabgeltung Krankheit: Warum Zusatz-Tage zuerst verfallen

Ein langjährig erkrankter Arbeitnehmer forderte die Auszahlung von fünf Urlaubsabgeltungstagen aus 2020. Er meinte, diese Tage seien nicht verfallen. Doch das Gericht urteilte, dass ausgerechnet die Zusatz-Urlaubstage des Arbeitnehmers zuerst verfielen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Sa 301/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Mitarbeiter war lange krank und konnte nicht alle Urlaubstage nehmen. Er wollte, dass der Arbeitgeber ihm die verbleibenden Tage auszahlt. Der Arbeitgeber lehnte dies für ein bestimmtes Jahr ab.
  • Die Rechtsfrage: Wenn ein Mitarbeiter Urlaub nimmt, aber auch gesetzlichen und zusätzlichen (tariflichen) Urlaub hat, welcher Urlaub wird dann zuerst als genommen angerechnet?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht entschied, dass immer zuerst der gesetzliche Mindesturlaub als genommen gilt. Die vom Mitarbeiter beanspruchten Tage waren zusätzlicher Urlaub und bereits nach den Regeln des Tarifvertrags verfallen.
  • Die Bedeutung: Diese Entscheidung klärt, dass gesetzlicher Urlaub Vorrang hat. Für zusätzlichen Urlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, muss der Arbeitgeber Arbeitnehmer nicht extra auf den drohenden Verfall hinweisen.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 10.07.2023
  • Aktenzeichen: 3 Sa 301/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifvertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein ehemaliger Angestellter des beklagten Landes. Er forderte die Auszahlung für fünf nicht genommene Urlaubstage aus dem Jahr 2020.
  • Beklagte: Das beklagte Land, der ehemalige Arbeitgeber des Klägers. Es lehnte die Forderung des Klägers ab und beantragte die Abweisung der Klage.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein ehemaliger Angestellter forderte Geld für fünf nicht genommene Urlaubstage aus dem Jahr 2020. Sein ehemaliger Arbeitgeber lehnte dies ab, weil der Urlaub seiner Meinung nach verfallen war.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Wenn ein Arbeitnehmer mehr Urlaub hatte, als das Gesetz vorschreibt, und er einige Tage genommen hat, welche Urlaubstage wurden dann zuerst verrechnet – die gesetzlich vorgeschriebenen oder die zusätzlichen tariflichen?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass zuerst der gesetzliche Mindesturlaub verrechnet wurde, und die restlichen Tage tariflicher Urlaub waren, der verfallen ist.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Kläger erhält keine Abgeltung für die fünf Urlaubstage und muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Warum erhielt ein Arbeitnehmer keine Urlaubsabgeltung für seine Krankheitstage?

Ein Fall vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klärte, ob ein Arbeitnehmer eine sogenannte Urlaubsabgeltung für nicht genommene Urlaubstage erhalten kann, wenn er über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus auch tariflichen Urlaub hatte und während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht alle Tage nehmen konnte.

Ein langjährig erkrankter Arbeitnehmer blickt besorgt auf einen Kalender, der die verfallenen Tage seines tariflichen Urlaubsanspruchs markiert. Daneben liegt seine Geldbörse als Symbol für die ihm verweigerte Urlaubsabgeltung.
Urlaubsabgeltung: Gesetzlicher Mindesturlaub kann bei Krankheit wegen Tilgungsreihenfolge verfallen. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Es ging dabei um die wichtige Frage, in welcher Reihenfolge Urlaubstage angerechnet werden und wann Urlaubsansprüche verfallen. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass dem Arbeitnehmer in diesem speziellen Fall keine weitere Zahlung zustand, weil die umstrittenen Urlaubstage bereits nach den geltenden Regeln verfallen waren.

Was war der Hintergrund des Streits um die Urlaubsabgeltung 2020?

Der betroffene Arbeitnehmer war von Anfang 2015 bis Ende Januar 2022 bei einem Bundesland beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis unterlag dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Dieser Tarifvertrag sieht für eine Fünf-Tage-Woche einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen vor. Der gesetzliche Mindesturlaub, den jeder Arbeitnehmer in Deutschland nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zwingend erhalten muss, beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstage. Die Regelungen des TV-L ergänzen und übertreffen somit den gesetzlichen Mindesturlaub.

Von Oktober 2020 bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses war der Arbeitnehmer durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahr 2020, also vor Beginn seiner Langzeiterkrankung, hatte er bereits 25 Urlaubstage genommen. Sein Arbeitgeber zahlte dem Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses die Urlaubsabgeltung – also die Auszahlung von nicht genommenen Urlaubstagen – für die Jahre 2021 und 2022. Für das Jahr 2020 lehnte der Arbeitgeber jedoch eine solche Abgeltung für die verbleibenden fünf Urlaubstage ab.

Welche Argumente brachte der Arbeitnehmer für seine Urlaubsabgeltung vor?

Der Arbeitnehmer forderte die Auszahlung von fünf Urlaubstagen aus dem Jahr 2020 in Höhe von etwa 660 Euro. Er vertrat die Auffassung, diese fünf nicht genommenen Tage seien nicht verfallen. Aus seiner Sicht handele es sich um gesetzlichen Urlaub. Gesetzlicher Urlaub kann aber wegen Krankheit in der Regel nicht verfallen, sondern bleibt länger erhalten oder wird später ausgezahlt.

Der zentrale Punkt seiner Argumentation war die sogenannte Tilgungsreihenfolge: Das ist die Frage, wie die 25 tatsächlich genommenen Urlaubstage auf die verschiedenen Arten von Urlaubsansprüchen (gesetzlicher Urlaub und tariflicher Mehrurlaub) anzurechnen sind, wenn der Arbeitgeber bei der Urlaubsgewährung nicht explizit festgelegt hat, welcher Urlaub zuerst verbraucht wird. Der Arbeitnehmer argumentierte, die genommenen Tage müssten zuerst auf seinen übergesetzlichen, also tariflichen, Urlaubsanspruch angerechnet werden. Erst danach sollte der gesetzliche Mindesturlaub berücksichtigt werden. Er berief sich dabei auf eine sinngemäße Anwendung des Paragrafen § 366 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der die Tilgungsreihenfolge bei Schulden regelt.

Außerdem machte der Arbeitnehmer geltend, dass der Arbeitgeber ihn nicht rechtzeitig und ausreichend über den drohenden Verfall des Urlaubs informiert habe. Ein solcher Hinweis des Arbeitgebers ist aber in bestimmten Fällen erforderlich, um einen Urlaubsverfall wirksam werden zu lassen.

Wie verteidigte sich der Arbeitgeber gegen die Forderung des Arbeitnehmers?

Das beklagte Bundesland beantragte die Abweisung der Klage. Es erwiderte, die fünf vom Arbeitnehmer beanspruchten Urlaubstage seien spätestens Ende 2021 verfallen. Im Gegensatz zum Arbeitnehmer argumentierte der Arbeitgeber, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bei der Urlaubsgewährung zuerst der gesetzliche Urlaub erfüllt wird und erst danach der übergesetzliche, tarifliche Urlaub.

Das bedeutet für den Fall: Der Arbeitnehmer hatte 20 Tage gesetzlichen Anspruch und 10 Tage tariflichen Mehranspruch. Er nahm 25 Tage. Laut Arbeitgeber wurden die ersten 20 genommenen Tage auf den gesetzlichen Anspruch angerechnet. Die verbleibenden 5 Tage waren dann tariflicher Mehrurlaub. Dieser tarifliche Mehrurlaub sei nach den Regelungen des TV-L verfallen, und zwar spätestens Ende 2021 (alternativ Ende Mai 2021). Für diesen übergesetzlichen Urlaub sei auch kein Hinweis auf den Verfall durch den Arbeitgeber erforderlich gewesen.

Wie entschied das Arbeitsgericht Kaiserslautern in erster Instanz?

Die Klage des Arbeitnehmers wurde in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – verhandelt. Das Arbeitsgericht folgte der Argumentation des Arbeitgebers und wies die Klage des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung für die fünf Tage aus dem Jahr 2020 ab.

Warum legte der Arbeitnehmer Berufung gegen die Entscheidung ein?

Der Arbeitnehmer war mit dem Urteil des Arbeitsgerichts nicht einverstanden und legte Berufung ein. Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem eine unterlegene Partei die Überprüfung eines Urteils durch ein höheres Gericht beantragen kann. Im Arbeitsrecht wird die Berufung von den Landesarbeitsgerichten (LAG) geprüft. Der Arbeitnehmer hoffte, das Landesarbeitsgericht würde seine Rechtsauffassung zur Tilgungsreihenfolge und zur Hinweispflicht des Arbeitgebers teilen.

Wie begründete das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz seine Entscheidung?

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Berufung des Arbeitnehmers zurück und bestätigte damit das Urteil der ersten Instanz. Es stellte fest, dass dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die streitigen fünf Urlaubstage aus dem Jahr 2020 zusteht. Die Richter stützten sich dabei auf gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Die entscheidenden rechtlichen Grundsätze, die das Gericht anwandte, sind:

  • Analoge Anwendung des § 366 BGB auf Urlaub: Obwohl § 366 BGB primär die Tilgung von Geldschulden regelt, wird er sinngemäß auch auf Urlaubsansprüche angewendet. Das geschieht immer dann, wenn ein Arbeitgeber Urlaub gewährt, aber nicht ausdrücklich festlegt, welcher Urlaubsanspruch dadurch erfüllt wird, und der gewährte Urlaub nicht ausreicht, um alle Urlaubsansprüche zu decken.
  • Spezielle Tilgungsreihenfolge bei Urlaub: Im Gegensatz zu den allgemeinen Regeln des § 366 Abs. 2 BGB bei Schulden gilt für Urlaub eine besondere Reihenfolge: Bei der Urlaubsgewährung werden immer zuerst die gesetzlichen Urlaubsansprüche erfüllt, bevor die übergesetzlichen, also die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigenden tariflichen oder vertraglichen Urlaubsansprüche, berücksichtigt werden.
  • Charakter des BUrlG als Mindesturlaubsgesetz: Das Bundesurlaubsgesetz ist als Mindesturlaubsgesetz konzipiert. Das bedeutet, es soll sicherstellen, dass Arbeitnehmern ein unabdingbarer Mindesturlaub zum Schutz ihrer Gesundheit und Erholung zur Verfügung steht. Diesen Gedanken würde man untergraben, wenn übergesetzlicher Urlaub zuerst genommen würde, während der gesetzliche Mindesturlaub offenbliebe.
  • Verfall übergesetzlichen Urlaubs: Tarifverträge dürfen eigene Regelungen zum Verfall von Urlaub festlegen, sofern diese Regelungen über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen. Für den TV-L liegt ein solches eigenständiges Regelwerk vor. Das bedeutet, der tarifliche Mehrurlaub kann nach anderen Fristen verfallen als der gesetzliche Mindesturlaub.
  • Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers für übergesetzlichen Urlaub: Die Pflicht des Arbeitgebers, auf den drohenden Urlaubsverfall hinzuweisen, ergibt sich aus europarechtlichen Vorgaben und gilt nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Für den übergesetzlichen oder tariflichen Urlaubsanspruch, für den im Tarifvertrag abweichende Verfallsfristen gelten, ist ein solcher Hinweis nicht erforderlich.

Das Landesarbeitsgericht wandte diese Grundsätze auf den Fall an. Der Arbeitnehmer hatte im Jahr 2020 einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen. Er hatte tatsächlich 25 Urlaubstage genommen. Nach der dargestellten Rechtsprechung wurden die 20 Tage gesetzlichen Urlaubs durch die ersten 20 genommenen Tage vollständig erfüllt. Die darüber hinaus genommenen 5 Tage wurden auf den tariflichen Mehrurlaub angerechnet. Die restlichen 5 Tage, für die der Arbeitnehmer eine Abgeltung forderte, waren somit übergesetzlicher, tariflicher Urlaub. Dieser tarifliche Urlaub war nach den Regelungen des TV-L verfallen, da der Arbeitnehmer ihn nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen in Anspruch genommen hatte.

Warum wies das Landesarbeitsgericht die Argumente des Arbeitnehmers zurück?

Das Gericht setzte sich ausführlich mit den Gegenargumenten des Arbeitnehmers auseinander und wies diese allesamt zurück:

  • Zur Tilgungsreihenfolge nach § 366 BGB: Der Arbeitnehmer hatte argumentiert, dass § 366 BGB eine klare Reihenfolge der Tilgung vorgibt, die keine Abweichung zulässt, und dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hier nicht nachvollziehbar sei. Das Landesarbeitsgericht stellte klar, dass die vorrangige Erfüllung des gesetzlichen Urlaubs nicht direkt aus dem Wortlaut des § 366 BGB folgt, sondern aus den übergeordneten Zielen des Bundesurlaubsgesetzes, nämlich dem Schutz der Arbeitnehmergesundheit durch einen unverzichtbaren Mindesturlaub. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass Arbeitnehmer, die viel Urlaub über den gesetzlichen Anspruch hinaus erhalten, dennoch einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub behalten würden, was dem Zweck des Gesetzes widersprechen würde.
  • Zum Verfall übergesetzlichen Urlaubs (bezüglich interner Regeln des Arbeitgebers): Der Arbeitnehmer hatte eingewandt, dass eine interne Regelung des beklagten Landes zur Verlängerung der Verfallsfrist unzulässig sei. Das Gericht hielt dies für unerheblich. Selbst wenn diese interne Regelung ungültig wäre, würde dies nur bedeuten, dass die Frist des Tarifvertrags (TV-L) gelten würde, die oft sogar kürzer ist. Dadurch wären die Ansprüche des Arbeitnehmers noch früher verfallen.
  • Zur Unwirksamkeit der tariflichen Verfallsregelung für den gesetzlichen Anteil: Der Arbeitnehmer behauptete, die tarifliche Regelung sei unwirksam, weil sie ihrem Wortlaut nach auch den gesetzlichen Urlaubsanteil erfassen wolle. Das Gericht bestätigte, dass Tarifverträge den gesetzlichen Urlaub nicht entgegen dem Bundesurlaubsgesetz zum Verfall bringen können. Es stellte aber auch fest, dass die Verfallsregelung des TV-L für den übergesetzlichen tariflichen Anspruch gültig ist, weil die Tarifvertragsparteien ein eigenständiges System für Fristen geschaffen haben, was zulässig ist. Da es sich bei den streitigen fünf Tagen um übergesetzlichen Urlaub handelte, galt die tarifliche Verfallsregelung für diese Tage.
  • Zur fehlenden Hinweispflicht für den Verfall: Der Arbeitnehmer hatte bemängelt, der Arbeitgeber habe ihn nicht rechtzeitig und ausreichend auf den drohenden Verfall des Urlaubs hingewiesen. Das Landesarbeitsgericht erklärte diesen Einwand für nicht zielführend. Wie bereits ausgeführt, bezieht sich die Pflicht des Arbeitgebers, auf den Verfall hinzuweisen, ausschließlich auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Da die fünf streitigen Tage als übergesetzlicher Urlaub eingestuft wurden, war für sie keine gesonderte Hinweispflicht des Arbeitgebers nötig.

Aufgrund dieser detaillierten Begründung bestätigte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz das Urteil der Vorinstanz und wies die Berufung des Arbeitnehmers zurück. Eine weitere Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht wurde in diesem Fall nicht zugelassen.

Die Urteilslogik

Ein Gericht schärft die rechtliche Zuordnung und den Verfall von Urlaubsansprüchen bei einer Kombination aus gesetzlichem und tariflichem Urlaub.

  • Urlaubsanrechnung priorisiert: Nimmt ein Arbeitnehmer Urlaub, erfüllt dieser stets zuerst den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch, bevor übergesetzliche Tage verrechnet werden.
  • Tarifliche Verfallsfristen gelten: Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehen, können eigenen, im Tarifvertrag festgelegten Verfallsfristen unterliegen.
  • Selektive Hinweispflicht: Arbeitgeber müssen nur auf den drohenden Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs hinweisen; diese Pflicht erstreckt sich nicht auf zusätzlichen tariflichen Urlaub.

Diese Prinzipien sichern den Zweck des gesetzlichen Mindesturlaubs und klären die Anwendung von Tarifverträgen bei Krankheit und Urlaubsabgeltung.


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Das Urteil in der Praxis

Dieses Urteil zementiert eine entscheidende Faustregel im Urlaubsrecht und entlastet Arbeitgeber signifikant. Es stellt unmissverständlich klar: Genommener Urlaub wird zuerst auf den gesetzlichen Mindestanspruch angerechnet, erst danach auf den tariflichen Mehrurlaub. Das bedeutet, Arbeitgeber müssen für den übergesetzlichen Anteil auch bei Langzeitkrankheit keine gesonderte Verfallswarnung aussprechen, was die Komplexität in der Urlaubsverwaltung merklich reduziert. Ein klares Signal, das Präzision in der Urlaubsplanung auf Arbeitnehmerseite und eine konsequente Linie in der Abrechnung auf Arbeitgeberseite fordert.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie werden verschiedene Arten von Urlaubsansprüchen (z.B. gesetzlicher und übergesetzlicher Urlaub) bei der Urlaubsgewährung angerechnet?

Bei der Anrechnung von genommenen Urlaubstagen auf verschiedene Urlaubsansprüche gibt es eine feste, gerichtlich festgelegte Reihenfolge. Diese stellt sicher, welcher Urlaubsanteil zuerst als genommen gilt, wenn ein Arbeitgeber die Art des Urlaubs nicht ausdrücklich zuordnet.

Denken Sie an ein Fußballspiel: Wenn ein Spieler sowohl für Pflichtspiele als auch für Freundschaftsspiele zur Verfügung steht, werden die gespielten Minuten immer zuerst auf die Pflichtspiele angerechnet, um sicherzustellen, dass die Mindestanforderungen erfüllt sind.

Ähnlich verhält es sich mit Urlaubsansprüchen: Bei der Gewährung von Urlaub wird stets zuerst der gesetzliche Mindesturlaub angerechnet. Dieser gesetzliche Anspruch, der sich aus dem Bundesurlaubsgesetz ergibt, beträgt in der Regel 20 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche. Erst wenn dieser gesetzliche Anteil vollständig verbraucht ist, werden die darüber hinausgehenden, sogenannten übergesetzlichen Urlaubsansprüche angerechnet. Solche übergesetzlichen Tage können beispielsweise durch Tarifverträge oder individuelle Arbeitsverträge zusätzlich gewährt werden.

Dieser Ansatz spiegelt den Schutzgedanken des Bundesurlaubsgesetzes wider. Das Gesetz soll jedem Arbeitnehmer einen unverzichtbaren Mindesturlaub zur Erholung garantieren. Gäbe es diese Priorisierung nicht, könnte es geschehen, dass übergesetzlicher Urlaub zuerst genommen wird, während der gesetzliche Mindesturlaub unberührt bliebe.

Wenn eine Person also weniger Urlaubstage nimmt, als ihr insgesamt zustehen, aber mehr als der gesetzliche Mindesturlaub, gelten zuerst die gesetzlichen Tage als verbraucht. Die verbleibenden genommenen Tage werden dann auf den übergesetzlichen Anteil angerechnet.

Diese klare Hierarchie schützt das Vertrauen in faire Verfahren und stellt sicher, dass Arbeitnehmer ihren gesetzlichen Erholungsurlaub auch tatsächlich erhalten.


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Unter welchen Umständen können Urlaubsansprüche verfallen, insbesondere bei längerer Krankheit?

Urlaubsansprüche können unter verschiedenen Umständen verfallen, besonders bei längerer Krankheit gelten hierfür spezielle Regelungen, die zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und zusätzlichen, oft tariflich vereinbarten Urlaubstagen unterscheiden.

Man kann es sich wie zwei unterschiedliche Arten von Sparguthaben vorstellen: ein gesetzlich gesichertes Mindestguthaben, das besonders geschützt ist und bei längerer Krankheit viel länger erhalten bleibt, und ein zusätzliches Guthaben, dessen Verfallsfristen von individuellen Vereinbarungen (z.B. einem Tarifvertrag) abhängen und oft kürzer sind.

Der gesetzliche Mindesturlaub verfällt grundsätzlich am 31. Dezember des jeweiligen Urlaubsjahres, doch bei rechtzeitiger Beantragung oder bei Krankheit kann man ihn bis zum 31. März des Folgejahres übertragen. Im Falle einer durchgehenden, längeren Arbeitsunfähigkeit verfällt dieser gesetzliche Urlaub spätestens 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Das bedeutet, Urlaub aus dem Jahr 2020 würde beispielsweise spätestens Ende März 2022 verfallen.

Für zusätzliche Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehen – etwa solche, die in einem Tarifvertrag vereinbart sind –, gelten oft abweichende und meist strengere Verfallsfristen. Diese tariflichen oder übergesetzlichen Ansprüche können deutlich früher verfallen, unabhängig von der 15-Monats-Frist des gesetzlichen Urlaubs, und der Arbeitgeber muss nicht gesondert auf deren drohenden Verfall hinweisen. Es ist daher entscheidend zu wissen, um welche Art von Urlaubstagen es sich handelt.

Diese Unterscheidung schützt den gesetzlich garantierten Mindesturlaub als unverzichtbaren Arbeitnehmerschutz, während sie Tarifpartnern erlaubt, flexible Regelungen für zusätzlichen Urlaub zu treffen.


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Muss ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter über den drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen informieren?

Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter über den drohenden Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs informieren und sie zur Urlaubsnahme auffordern. Ohne diesen Hinweis verfällt der gesetzliche Urlaub in der Regel nicht.

Stellen Sie sich dies vor wie einen Schiedsrichter beim Fußball: Bevor ein Spieler vom Platz gestellt wird (Urlaub verfällt), muss der Schiedsrichter ihn zunächst verwarnen (hinweisen), dass sein Verhalten Konsequenzen haben wird. Nur bei besonderen, vorher klar geregelten Ausnahmen (wie einer direkten roten Karte) entfällt die Verwarnung.

Diese Hinweispflicht des Arbeitgebers betrifft ausschließlich den gesetzlichen Mindesturlaub, der in Deutschland für eine Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstage beträgt. Sie ist wichtig, um den Arbeitnehmer zu schützen und sicherzustellen, dass das Recht auf Erholung nicht ungenutzt verfällt.

Für Urlaubstage, die über diesen gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehen – beispielsweise durch einen Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag zugesagte zusätzliche Tage –, besteht diese spezielle Hinweispflicht des Arbeitgebers in der Regel nicht. Solche übergesetzlichen Urlaubsansprüche können also verfallen, ohne dass ein gesonderter Hinweis erfolgen muss, sofern dafür eigenständige Verfallsregelungen existieren.

Diese Regelung stellt sicher, dass Arbeitnehmer ihren gesetzlich garantierten Mindesturlaub aktiv wahrnehmen können und schafft gleichzeitig Klarheit über die Verfallfristen für darüber hinausgehende Urlaubsansprüche.


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Was ist der Unterschied zwischen gesetzlichem und tariflichem oder vertraglichem Mehrurlaub?

Der Unterschied zwischen gesetzlichem und tariflichem oder vertraglichem Mehrurlaub liegt darin, dass der gesetzliche Urlaub ein gesetzlich vorgeschriebener Mindestanspruch ist, während Mehrurlaub zusätzliche, über diesen Mindestanspruch hinausgehende Tage umfasst. Man kann sich dies wie zwei unterschiedliche Arten von Urlaubsansprüchen vorstellen, die wie separate „Gutscheine“ funktionieren: ein „Grundlagen-Gutschein“ für den gesetzlichen Urlaub, der immer zuerst eingelöst wird und besonders geschützt ist, und „Bonus-Gutscheine“ für den zusätzlichen Urlaub, die eigenen Regeln folgen.

Der gesetzliche Mindesturlaub ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgeschrieben und beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstage pro Jahr. Er dient dem Gesundheitsschutz und der Erholung der Arbeitnehmer und ist unabdingbar. Diesen Urlaub schützt das Gesetz besonders: Er verfällt zum Beispiel bei Krankheit nicht sofort, und der Arbeitgeber muss auf seinen drohenden Verfall hinweisen, damit dieser überhaupt wirksam wird.

Tariflicher oder vertraglicher Mehrurlaub sind hingegen alle Urlaubstage, die über diesen gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehen. Sie entstehen aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder individuellen Arbeitsverträgen. Für diesen zusätzlichen Urlaub können die jeweiligen Vereinbarungen abweichende, oft strengere Verfallsfristen festlegen. Im Gegensatz zum gesetzlichen Urlaub muss der Arbeitgeber für diesen Mehrurlaub nicht auf den drohenden Verfall hinweisen, damit die Tage verfallen. Auch die Bedingungen für eine mögliche Auszahlung (Urlaubsabgeltung) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können für den Mehrurlaub anders geregelt sein als für den gesetzlichen Anspruch.

Diese Unterscheidung ist für Arbeitnehmer sehr wichtig, da sie direkte Auswirkungen auf die Nutzung, Übertragbarkeit und den möglichen Verfall ihrer Urlaubsansprüche hat.


 

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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Gesetzlicher Mindesturlaub

Der gesetzliche Mindesturlaub ist die Anzahl von Urlaubstagen, die jedem Arbeitnehmer in Deutschland vom Gesetzgeber als unverzichtbare Erholung garantiert wird. Dieses Recht ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verankert und dient dem Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Arbeitnehmer. Er ist besonders geschützt und darf in der Regel nicht durch Verträge oder Tarifverträge unterschritten werden.
Beispiel: Im fall betrug der gesetzliche mindesturlaub des arbeitnehmers 20 arbeitstage pro jahr, für die besondere schutzvorschriften galten, beispielsweise bezüglich des verfalls.

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Hinweispflicht des Arbeitgebers

Die Hinweispflicht ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, seine Mitarbeiter aktiv darüber zu informieren, dass ihre gesetzlichen Urlaubsansprüche bald verfallen und sie auffordern, diesen Urlaub zu nehmen. Diese Pflicht soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer ihren gesetzlichen Erholungsurlaub auch tatsächlich wahrnehmen können und er nicht unbemerkt verfällt. Sie gilt jedoch ausschließlich für den gesetzlichen Mindesturlaub, nicht für übergesetzlichen Urlaub.
Beispiel: Der arbeitnehmer argumentierte, der arbeitgeber habe ihn nicht rechtzeitig über den drohenden verfall seiner urlaubstage informiert, was das gericht jedoch für den übergesetzlichen urlaub verneinte.

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Tilgungsreihenfolge

Die Tilgungsreihenfolge regelt, in welcher festgelegten Reihenfolge mehrere gleichartige Ansprüche oder Verpflichtungen abgegolten, also „getilgt“ oder erfüllt, werden, wenn nicht klar ist, welcher zuerst berücksichtigt werden soll. Dieses Prinzip sorgt für Klarheit, wenn beispielsweise ein Arbeitgeber Urlaub gewährt, aber nicht explizit zuordnet, welcher Urlaubsanspruch damit erfüllt wird. Im Urlaubsrecht hilft es zu bestimmen, welche Art von Urlaub (gesetzlicher oder übergesetzlicher) zuerst als genommen gilt.
Beispiel: Der arbeitnehmer forderte, dass seine genommenen urlaubstage gemäß einer bestimmten tilgungsreihenfolge zuerst auf seinen tariflichen mehrurlaub angerechnet werden sollten, damit der gesetzliche teil länger erhalten bliebe.

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Urlaubsabgeltung

Urlaubsabgeltung ist die finanzielle Entschädigung, die ein Arbeitnehmer erhält, wenn er bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht alle ihm zustehenden Urlaubstage nehmen konnte. Normalerweise muss Urlaub in natura genommen werden, um dem gesetzlich vorgesehenen Erholungszweck zu dienen. Nur wenn eine tatsächliche Urlaubsnahme vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses unmöglich ist, darf ausnahmsweise eine Auszahlung erfolgen.
Beispiel: Der arbeitnehmer forderte eine urlaubsabgeltung für fünf nicht genommene urlaubstage aus dem jahr 2020, die der arbeitgeber aufgrund bereits eingetretenen verfalls ablehnte.

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Verfall von Urlaubsansprüchen

Der Verfall von Urlaubsansprüchen bedeutet, dass die Berechtigung, bestimmte Urlaubstage zu nehmen oder dafür eine Auszahlung zu erhalten, nach Ablauf einer bestimmten Frist erlischt. Verfallsfristen sollen Arbeitnehmer dazu anhalten, ihren Urlaub zeitnah zu nehmen, und gleichzeitig Arbeitgeber vor der Ansammlung unbegrenzt alter Urlaubsansprüche schützen. Für den gesetzlichen Mindesturlaub gelten dabei besondere Schutzvorschriften, die ihn länger erhalten, während übergesetzlicher Urlaub oft strengeren Verfallsfristen unterliegt.
Beispiel: Das landesarbeitsgericht stellte fest, dass die streitigen fünf urlaubstage des arbeitnehmers verfallen waren, da es sich um übergesetzlichen urlaub handelte, für den nach dem tarifvertrag kürzere verfallsfristen galten.

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Übergesetzlicher Urlaub

Übergesetzlicher Urlaub sind alle Urlaubstage, die Arbeitnehmern über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub hinaus zusätzlich gewährt werden. Diese zusätzlichen Urlaubstage können sich aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder individuellen Arbeitsverträgen ergeben. Im Gegensatz zum gesetzlichen Mindesturlaub können für übergesetzlichen Urlaub eigene, oft strengere Verfallsfristen gelten, und der Arbeitgeber muss nicht gesondert auf deren drohenden Verfall hinweisen.
Beispiel: Die streitigen fünf urlaubstage des arbeitnehmers aus dem jahr 2020 wurden als übergesetzlicher, tariflicher urlaub eingestuft, da sie die 20 gesetzlichen mindesturlaubstage überstiegen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Spezielle Tilgungsreihenfolge bei Urlaub (Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts)

    Wenn ein Arbeitgeber Urlaub gewährt, ohne festzulegen, welcher Urlaubsanspruch erfüllt wird, wird immer zuerst der gesetzliche Mindesturlaub angerechnet, bevor der tarifliche oder vertragliche Mehrurlaub berücksichtigt wird.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Arbeitnehmer 25 Urlaubstage nahm, aber nur 20 Tage gesetzlichen Anspruch hatten, wurden zuerst die 20 gesetzlichen Tage erfüllt; die restlichen 5 Tage galten als übergesetzlicher tariflicher Mehrurlaub.

  • Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) als Mindesturlaubsgesetz

    Das Bundesurlaubsgesetz schützt die Arbeitnehmer, indem es einen unverzichtbaren Mindesturlaub zur Erholung und Gesundheit garantiert.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieses Schutzprinzip ist der Grund dafür, dass der gesetzliche Urlaub vorrangig angerechnet wird, um sicherzustellen, dass dieser wichtige Mindesturlaub nicht durch übergesetzliche Ansprüche verdrängt wird und so dem Schutzgedanken des Gesetzes Rechnung getragen wird.

  • Keine Hinweispflicht für übergesetzlichen Urlaub (Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts)

    Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer nur auf den drohenden Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs hinweisen, nicht aber auf den Verfall von zusätzlichem Urlaub aus Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die streitigen fünf Tage als übergesetzlicher tariflicher Urlaub eingestuft wurden, musste der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht gesondert auf deren Verfall hinweisen.

  • Verfall von übergesetzlichem Urlaub (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder – TV-L)

    Tarifverträge können eigene, vom Gesetz abweichende Fristen für den Verfall von Urlaub festlegen, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die fünf streitigen Tage waren tariflicher Mehrurlaub, der nach den Verfallsregeln des TV-L spätestens Ende 2021 verfallen war, da der Arbeitnehmer ihn nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen in Anspruch genommen hatte.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 3 Sa 301/22 – Urteil vom 10.07.2023


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