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Urlaubsabgeltung nach durchgehender Arbeitsunfähigkeit für sechseinhalb Jahre

Sächsisches Landesarbeitsgericht – Az.: 9 Sa 321/11 – Urteil vom 22.03.2012

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 10.12.2010 – 6 Ca 5572/09 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.956,10 € brutto nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2009 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 4/5, die Beklagte zu 1/5, die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 3/4, die Beklagte zu 1/4 zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2009 Urlaubsabgeltung für insgesamt 135 Tage in Höhe von zusammen 11.445,30 € brutto zu zahlen.

Die … 1966 geborene Klägerin war seit den 1980er Jahren im … und nach mehreren Betriebsübergängen bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug zuletzt im Rahmen einer 5-Tage-Woche 40 Stunden. Die monatliche Bruttovergütung lag bei 1.837,00 €.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet eine Arbeitsordnung der Beklagten Anwendung. Nach deren § 19 endet das Arbeitsverhältnis u. a. durch Eintritt der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit. Außerdem regelt diese Arbeitsordnung u. a. Folgendes:

㤠20

Erholungsurlaub

2. Die Dauer des Erholungsurlaubes beträgt bei einer 5-Tage-Woche

bis zum vollendeten 30. Lebensjahr

25

bis zum vollendeten 40. Lebensjahr

27

nach dem vollendeten 40. Lebensjahr

29

Arbeitstage.

Der Urlaubsanspruch erhöht sich nach dem 10. Jahr der Betriebszugehörigkeit um einen Tag.

§ 21

Ausschlußfrist

Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und der Arbeits- und Sozialordnung müssen innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Entstehen des Anspruches schriftlich geltend gemacht werden.

 

…“

Die Klägerin war seit dem 10.09.2003 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Mit Rentenbescheid vom 25.09.2009, der Klägerin zugestellt in den Folgetagen noch im September 2009, teilte die Deutsche Rentenversicherung der Klägerin mit, dass diese auf ihren Antrag vom 03.06.2009 ab dem 01.07.2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalte. Mit Schreiben vom 16.10.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Rentenbescheid zur Folge habe, dass ihr Arbeitsverhältnis rückwirkend zum 30.06.2009 beendet worden sei.

Unter dem 02.12.2009 wandte sich die Klägerin handschriftlich an die Beklagte und bat im Zusammenhang mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses u. a. um Abgeltung ihres Urlaubsanspruches für die letzten Jahre. Mit Schreiben vom 15.12.2009 machten zudem die Klägervertreter für 189 Urlaubstage Abgeltungsansprüche in Höhe von 15.962,90 € brutto geltend. Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte nicht.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, Urlaubsansprüche könnten nach neuester europäischer Rechtsprechung unbegrenzt angesammelt werden und seien dann, wenn der Arbeitnehmer bis zu seinem Ausscheiden nicht wieder gesund werde, vollumfänglich abzugelten. Deshalb stünden ihr für die Jahre 2003 bis 2005 jeweils 28 Tage, für die Jahre 2006 bis 2008 jeweils 30 Tage und für die erste Jahreshälfte 2009 schließlich noch 15 Tage Urlaubsabgeltung zu, insgesamt mithin für 189 Tage. Ausgehend von einem Tagessatz in Höhe von 84,46 € brutto (Monatsverdienst in Höhe von 1.837,00 € dividiert durch 4,35 Wochen dividiert durch 5 Tage) errechne sich folglich ein Gesamtbetrag in Höhe von 15.962,90 € brutto, den die Beklagte an Urlaubsabgeltung zu zahlen habe.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.962,90 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Klägerin stünden keinerlei Abgeltungsansprüche zu. Urlaubsansprüche, die über den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen je Jahr hinaus gingen, seien schon kraft Gesetzes spätestens mit Ablauf des Übertragungszeitraumes untergegangen, etwaige Ansprüche für die Jahre 2003 und 2004 zudem verjährt. Dessen ungeachtet seien etwaige Ansprüche jedenfalls auch verfallen, da sie nicht innerhalb der in der Arbeitsordnung bestimmten Ausschlussfrist geltend gemacht worden seien. Die Schreiben der Klägerin bzw. ihrer Anwälte aus dem Monat Dezember 2009 seien verspätet, da die Frist für die Geltendmachung der Urlaubsabgeltungsansprüche schon mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.06.2009 zu laufen begonnen und daher bereits am 30.09.2009 geendet habe.

Mit Urteil vom 10.12.2010 hat das Arbeitsgericht der Klägerin für die Jahre 2003 bis 2008 jeweils 20 und für die erste Jahreshälfte 2009 weitere 15 Tage, insgesamt mithin 135 Urlaubstage zugesprochen, und hierfür einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 11.445,30 € brutto errechnet. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf das Urteil (Bl. 84 bis 92 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das beiden Parteien am 10.05.2011 zugestellte Urteil hat lediglich die Beklagte Berufung eingelegt, und zwar noch am gleichen Tage, und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.08.2011 – mit am 15.08.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Sie greift das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen mit umfangreichen Rechtsausführungen an.

Jedenfalls unter Zugrundelegung der neuesten Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch der deutschen Gerichte sei die Frage, ob im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Urlaubsabgeltungsansprüche zeitlich unbegrenzt angesammelt werden könnten, eindeutig zuungunsten der Klägerin zu beantworten. Der gesetzliche Übertragungszeitraum des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG von drei Monaten sei nach dieser Rechtsprechung auf lediglich 15 Monate bzw. 18 Monate auszudehnen. Die Klägerin könne daher allenfalls die Abgeltung der danach noch nicht verfallenen 20 Urlaubstage für das Jahr 2008 und der Urlaubstage für die erste Jahreshälfte 2009 beanspruchen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 10.12.2010 – 6 Ca 5572/09 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Den Überlegungen des Erstgerichts in der angefochtenen Entscheidung pflichtet sie bei, den Ausführungen der Beklagten im Berufungsrechtszug tritt sie entgegen.

Es bestehe unionsrechtlich gerade keine zwingende Verpflichtung oder ein Diktat zur Begrenzung von Urlaubsabgeltungsansprüchen auf 18 Monate. Zwar stehe es dem nationalen Gesetzgeber frei, eigene Regelungen zur Verhinderung längerer Übertragungszeiträume zu treffen. Da die Bundesrepublik Deutschland jedoch bisher keine derartige Regelung erlassen habe, nach der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche eine zeitliche Limitierung erfahren würden, komme eine Reduzierung der vom Arbeitsgericht zuerkannten Ansprüche nicht in Betracht.

Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf ihre wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung vom 22.03.2012.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG an sich statthafte, gemäß den §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete, insgesamt daher zulässige Berufung hat zum überwiegenden Teil auch in der Sache Erfolg. Die unbegrenzte Ansammlung von Urlaubsansprüchen – vorliegend über sechseinhalb Jahre – überschreitet die Grenzen der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung. Die der Klägerin zuzusprechende Urlaubsabgeltung war stattdessen auf die Urlaubstage für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 30.06.2009, also auf 35 Tage und somit einen Betrag in Höhe von 2.956,10 € brutto, zu beschränken.

1. Die durchgehende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses am 30.06.2009 führt nicht dazu, dass sie bis dahin über Jahre hinweg ihre Urlaubsansprüche hätte ansammeln können.

a) Der Klägerin ist zunächst zuzugeben, dass der EuGH in seinem sog. Schultz-Hoff-Urteil aus dem Jahre 2009 (20.01.2009 – C 350/06 EzA Richtlinie 2003/88 EG-Vertrag 1999 Nr. 1) entschieden hat, dass eine nationale Urlaubsregelung – hier § 7 Abs. 3 BUrlG – gemeinschaftswidrig ist, wenn sie dazu führt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon arbeitsunfähig war, seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Bezugs- bzw. Übertragungszeitraums fortgedauert hat und er deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht rechtzeitig nehmen konnte. Da der EuGH in diesem Urteil auch keine Ausführungen zu einer Begrenzung der Ansammlung möglicher Urlaubsansprüche gemacht hatte, ließ sich diese Entscheidung in der Tat kaum anders verstehen, als dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Urlaubsabgeltung für unbegrenzt viele Jahre beanspruchen kann, wenn er in diesen durchgehend erkrankt war und dann aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ohne zuvor zu gesunden.

b) Auf ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen des LAG Hamm hat der EuGH in seinem KHS-Urteil vom 22.11.2011 (- C 214/10 EzA Richtlinie 2003/88 EG-Vertrag 1999 Nr. 7) die in Sachen Schultz-Hoff getroffenen Aussagen jedoch deutlich relativiert um nicht zu sagen korrigiert (der EuGH selbst spricht freilich nur von „nuanciert“, wobei dem EuGH insoweit ein wenig mehr Selbstkritik sicher gut zu Gesicht gestanden hätte).

aa) Ein Arbeitnehmer, der längere Zeit erkrankt war, muss zwar die Möglichkeit haben, nach Wiedergesundung seinen Urlaub noch nehmen zu können, weshalb der Übertragungszeitraum in einer derartigen Fallkonstellation die Dauer des Bezugszeitraums überschreiten muss. Indes sieht nun auch der EuGH, dass das nicht unbegrenzt gelten kann, sondern es eine zeitliche Grenze gibt, nach deren Überschreitung eine „Urlaubsnachgewährung“ für den Arbeitnehmer keinerlei positive Erholungswirkung mehr hat, sondern alleine mit finanziellen und organisatorischen Lasten für den Arbeitgeber verbunden ist (ebenso Bayreuther, Übertragung von Urlaub bei längerer Arbeitsunfähigkeit nach dem KHS-Urteil des EuGH, in DB 2011, 2848). Die Vorlagefrage des LAG Hamm hat der EuGH daher dahingehend beantwortet, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen nicht entgegensteht, die die Möglichkeit, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt.

bb) Zur „Umsetzung“ dieses Urteils des EuGH in nationales Recht bedarf es – entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin – nicht zwingend eines Tätigwerdens des Gesetzgebers.

(1) Die Kammer folgt insoweit der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 21.12.2011 – 10 Sa 19/11 -, zitiert nach Juris), derzufolge auch eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung als Sonderfall der richtlinienkonformen Auslegung angesichts der neuen Entscheidung des EuGH in Sachen KHS eine unbegrenzte Ansammlung von Urlaubsansprüchen bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zu begründen vermag. Eine europarechtskonforme Auslegung bzw. Fortbildung des nationalen Rechts, die sich vom Wortlaut des Gesetzes mehr oder weniger deutlich entfernt, kann aber stets nur soweit reichen, wie das Europarecht sie zwingend vorgibt. Die Gerichte dürfen die Fristen des § 7 Abs. 3 BUrlG nur insoweit über dessen Wortlaut hinaus ausdehnen, als die Arbeitszeitrichtlinie bzw. der EuGH das auch tatsächlich verlangen. Wenn der EuGH in seinem KHS-Urteil also meint, dass eine Höchstübertragungszeit von 15 Monaten ausreichen kann, dann darf die dreimonatige Übertragungsfrist des § 7 Abs. 3 BUrlG auch nicht über diesen Zeitraum hinaus ausgedehnt werden. Der Jahresurlaub, der wegen lang andauernder Erkrankung nicht genommen werden kann, verfällt folglich 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres (also zum 31.03. des übernächsten Jahres). Obgleich eine dahingehende Klarstellung des § 7 Abs. 3 BUrlG wünschenswert wäre, ist diese Frist bereits jetzt von den Arbeitsgerichten im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung zu beachten (ebenso Bayreuther, DB 2011, 2848 f.; ähnlich LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011 – 10 Sa 19/11 -, a. a. O.).

(2) Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Urlaubsansprüche der Klägerin für die Jahre 2003 bis 2007 mit dem 31.03. des jeweils übernächsten Jahres, zuletzt die Urlaubsansprüche für das Jahr 2007 also mit Ablauf des 31.03.2009, untergegangen sind. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2009 waren daher lediglich noch die vom Arbeitsgericht für das Jahr 2008 zuerkannten 20 Urlaubstage sowie die für die erste Jahreshälfte 2009 zugesprochenen 15 Urlaubstage abzugelten. Bei Zugrundelegung des von der Klägerin selbst errechneten Tagessatzes in Höhe von 84,46 € ergibt sich für 35 Urlaubstage folglich ein Betrag in Höhe von 2.956,10 € brutto.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Abgeltungsansprüche in dieser Höhe auch nicht verfallen.

Erst mit Bekanntgabe des Rentenbescheides vom 25.09.2009 war die Klägerin in der Lage, die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30.06.2009 zu erkennen. Erst mit Zugang dieses Schreibens Ende September 2009 wusste die Klägerin, dass die Voraussetzung des § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach der Urlaub dann, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten ist, eingetreten war. Jedenfalls mit dem Geltendmachungsschreiben ihrer Bevollmächtigten vom 15.12.2009 wurde die dreimonatige Ausschlussfrist des § 21 der Arbeitsordnung der Beklagten gewahrt, so dass dahingestellt bleiben konnte, ob bereits in dem Schreiben der Klägerin selbst vom 02.12.2009 eine wirksame Geltendmachung gesehen werden konnte.

3. Gemäß den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 247 Abs. 1 BGB war der zuerkannte Betrag von 2.956,10 € brutto ab dem 29.12.2009 antragsgemäß mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und entspricht dem Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien in den beiden Instanzen.

5. Da die Umsetzung des KHS-Urteils des EuGH vom 22.11.2011 in nationales Recht noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für beide Parteien die Revision zuzulassen.

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