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Urlaubsabgeltung nach Elternzeit

LAG Sachsen, Az.: 3 Sa 528/16, Urteil vom 07.03.2017

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 21.09.2016 – 11 Ca 4675/15 – wird als unzulässig verworfen.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 21.09.2016 – 11 Ca 4675/15 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen erst ab dem 12.01.2016 zu zahlen sind.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 61 % und der Beklagte 39 % zu tragen.

4. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen. Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Zahlung einer Urlaubsabgeltung.

Die Klägerin war ab dem 01.09.2002 bei dem Beklagten zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 1.300,00 € in einer 5-Tage-Woche als Bürokauffrau beschäftigt. Arbeitsvertraglich vereinbarten die Parteien einen Jahresurlaub im Umfang 25 Arbeitstagen.

Im Jahr 2007 nahm die Klägerin keinen Urlaub in Anspruch. Am …2008 brachte sie einen Sohn zur Welt. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist nahm sie in der Zeit vom 02.03.2008 bis 04.01.2011 Elternzeit in Anspruch.

Mit Schreiben vom 05.01.2011 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31.01.2011. Hiergegen erhob die Klägerin erfolgreich Kündigungsschutzklage (Urteile des Arbeitsgerichts Leipzig vom 03.08.2011 – 4 Ca 416/11 – und des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23.02.2012 – 3 Sa 552/11 –).

Am …2011 gebar die Klägerin ein weiteres Kind und nahm nach Ablauf der Mutterschutzfrist in der Zeit vom 11.11.2011 bis zum 14.09.2014 erneut Elternzeit in Anspruch. In der Zeit vom 13.10.2014 bis 01.01.2015 und vom 15.01. bis 29.03.2015 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des 30.09.2015.

Im Jahr 2014 nahm die Klägerin keinen Urlaub in Anspruch, im Jahr 2015 in der Zeit vom 06. bis 24.07. Mit Schreiben vom 15.06.2015 (Anlage B 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 18.02.2016; Bl. 24 d. A.) erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin, er kürze ihren Erholungsurlaub um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat ihrer Elternzeit.

Mit ihrer vor dem Arbeitsgericht Leipzig erhobenen und dem Beklagten am 11.01.2016 zugestellten Klage hat die Klägerin u. a. die Abgeltung von 190 Urlaubstagen für die Jahre 2007 bis 2015 verlangt. Insoweit hat sie die Ansicht vertreten, § 17 Abs. 1 BEEG sei nicht europarechtskonform. Eine Anrechnung von Urlaubsansprüchen mit unterschiedlicher Zwecksetzung aufeinander sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht zulässig.

Die Klägerin hat – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.400,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe den Urlaubsanspruch für die Dauer der Elternzeit der Klägerin wirksam gekürzt. Soweit im Jahr 2015 noch ein über den in Anspruch genommenen Urlaub hinausgehender Urlaubsanspruch bestanden habe, sei dieser erloschen, da die Klägerin ihn bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe in Anspruch nehmen können. Das Versäumnis, den Urlaub zu beantragen, könne ihm nicht zugerechnet werden.

Urlaubsabgeltung nach Elternzeit
Symbolfoto: olesiabilkei/Bigstock

Mit seinem der Klägerin am 07.10.2016 und dem Beklagten am 06.10.2016 zugestellten Urteil vom 21.09.2016 hat das Arbeitsgericht – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin für 74,58 Urlaubstage eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.474,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2016 zu zahlen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner am 26.10.2016 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung, die er am 05.12.2016 begründet hat. Die Klägerin ihrerseits greift das arbeitsgerichtliche Urteil mit ihrer am 07.11.2016 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung an, die sie am 16.12.2016 begründet hat, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung auf ihren am 07.12.2016 eingegangenen Antrag bis zum 16.12.2016 verlängert worden war.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe die Klägerin keinen Abgeltungsanspruch für 74,58 Urlaubstage. Urlaubsansprüche für die Zeit bis zum 04.01.2011 seien verfallen, denn sie hätten spätestens bis zum 31.03.2013 in Anspruch genommen werden müssen. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Elternzeiten der Klägerin nicht nahtlos aneinander angeschlossen hätten, sei die vom Arbeitsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht anwendbar. Eine Übertragung auf die Zeit ab dem 15.09.2014 finde daher nicht statt. Zudem unterliege der Urlaub der Klägerin der Kürzung nach § 17 Abs. 1 BEEG. Dies gelte auch für den Urlaub des Jahres 2011. Das Arbeitsgericht gehe insoweit rechtsirrig davon aus, dass Urlaub nicht gekürzt werden könne, wenn er bereits vollständig ohne Berücksichtigung der Elternzeit entstanden sei. Der Resturlaub aus dem Jahr 2015 sei verfallen, da die Klägerin diesen im Rahmen der Kündigungsfrist habe nehmen können.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 21.09.2016 – 11 Ca 4675/15 – insoweit abzuändern, als er zur Zahlung von 4.474,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2016 verurteilt worden ist und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen;

2. den Beklagten unter Abänderung des am 21.09.2016 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Leipzig – 11 Ca 4675/15 – zur Zahlung weiterer 6.925,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2016 zu verurteilen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts als zutreffend, soweit es einen Urlaubsabgeltungsanspruch bejaht hat. Soweit es einen solchen verneint hat, vertritt die Klägerin die Ansicht, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass § 17 Abs. 1 BEEG nicht europarechtskonform sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könnten sich unterschiedlich gemeinschaftsrechtlich gewährleistete Urlaube nicht beeinträchtigen. Eine Anrechnung des einen auf den anderen (hier: Anrechnung des Jahresurlaubs auf den Elternurlaub) sei aufgrund der unterschiedlichen Zweckbestimmungen nicht möglich.

Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil als zutreffend, soweit es die Klage abgewiesen hat.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2017 (Bl. 143 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 21.09.2016 – 11 Ca 4675/15 – ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, denn die Berufung ist nicht in der gesetzlichen Form begründet worden. Die Berufungsbegründungsschrift vom 16.12.2016 genügt nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, denn die Klägerin hat sich nicht in ausreichender Weise mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts, auf die es seine klageabweisende Entscheidung gestützt hat, auseinandergesetzt.

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig, da der Angriff gegen eine der Begründungen nicht ausreicht, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen (so BAG, Urteil vom 19.07.2016 – 2 AZR 637/15 – Rz. 18/19, m. w. N., NZA 2017, 116, 117 f.).

2. Den vorstehenden Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin vom 16.12.2016 nicht.

a) Das Arbeitsgericht hat den Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin für fünf Urlaubstage mit der Begründung verneint, die Klägerin habe im Jahr 2015 statt der von ihr behaupteten zehn Urlaubstage tatsächlich 15 Urlaubstage in Anspruch genommen, wie sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Urlaubsantrag der Klägerin vom 17.06.2015 für den Zeitraum vom 06. bis 24.07.2015 ergebe. Gegen diese Begründung wendet sich die Klägerin nicht. Sie führt im letzten Satz ihrer Berufungsbegründung vielmehr abweichend von ihrem erstinstanzlichen Vorbringen aus, dass sie im Jahr 2015 insgesamt 15 Arbeitstage in Anspruch genommen habe, ohne allerdings die Gesamtzahl der aus ihrer Sicht abzugeltenden Urlaubstage zu reduzieren.

b) Darüber hinaus setzt sich die Klägerin mit der Begründung des Arbeitsgerichts, der Beklagte habe den Urlaubsanspruch der Klägerin durch seine Erklärung vom 15.06.2015 gemäß § 17 Abs. 1 BEEG für die Jahre 2008 bis 2010 und 2012 bis 2014 um insgesamt 135,42 Tage gekürzt, nicht hinreichend auseinander.

Unter Randnummer 50 führt das Arbeitsgericht u. a. aus: „Die Kürzungsmöglichkeit in § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG ist nach Auffassung der erkennenden Kammer grundsätzlich europarechtskonform. Die Kammer schließt sich der überwiegenden Auffassung der Landesarbeitsgerichte an (so LAG Niedersachsen 16.11.2010, 3 Sa 1288/10, 29.3.2012, 5 Sa 140/12, 16.9.2014, 15 Sa 533/14; LAG Hamm 27.06.2013, 16 Sa 51/13; Hessisches LAG 6.12.2013, 3 Sa 980/12, LAG Schleswig-Holstein 12.1.2016, 1 Sa 88 a/15 juris) und verweist auf die jeweils ausführlichen Begründungen“.

Die Klägerin wiederholt insoweit in ihrer Berufungsbegründung vom 16.12.2016 nur ihre bereits erstinstanzlich vertretene Ansicht, § 17 Abs. 1 BEEG sei nicht europarechtskonform, da nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unterschiedlich gemeinschaftsrechtlich gewährleistete Urlaube sich nicht beeinträchtigen könnten; eine Anrechnung des einen auf den anderen sei nicht möglich. Eine Auseinandersetzung mit den vom Arbeitsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung in Bezug genommenen landesarbeitsgerichtlichen Urteilen erfolgt mit keinem Wort. Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, in welchem Umfang sich die Klägerin mit den vom Arbeitsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen auseinandersetzen musste. Vor dem Hintergrund, dass das Arbeitsgericht diese Urteile ausdrücklich zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen hat, durfte die Klägerin diese Urteile jedoch in ihrer Berufungsbegründung nicht einfach ignorieren. Es hätte zumindest einer kurzen Begründung bedurft, warum die Klägerin diese Entscheidungen z. B. nicht für einschlägig hielt.

Soweit die Klägerin in der Berufungsverhandlung die Ansicht vertreten hat, der Hinweis des Arbeitsgerichts auf die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte stelle keine Auseinandersetzung mit ihren Argumenten dar mit der Folge, dass es zur Begründung der Berufung ausreiche, ihre erstinstanzliche Argumentation zu wiederholen, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der oben zitierten Rechtsprechung reicht es regelmäßig nicht, allein das erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass sich das Arbeitsgericht nicht ausdrücklich mit der von ihr zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der darauf gestützten Argumentation auseinandergesetzt hat. Soweit die Klägerin dies als fehlerhaft ansieht, hätte die erforderliche Auseinandersetzung mit dem Urteil des Arbeitsgerichts dann darin bestanden, auf genau diesen Punkt in der Berufungsbegründung hinzuweisen, denn bereits nach dem Wortlaut des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO wird vom Berufungsführer verlangt, die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich (seiner Meinung nach) eine Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthafte Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 21.09.2016 ist, abgesehen von einer minimalen Änderung des Urteils im Zinsausspruch, zurückzuweisen, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

A.

Die frist- und formgerecht eingelegte sowie fristgerecht ausgeführte Berufung des Beklagten ist zulässig, denn die Berufungsbegründungsschrift vom 05.12.2016 genügt den oben unter I. 1. genannten Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Der Beklagte hat sich in noch ausreichender Weise mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts, auf die es seine klagestattgebende Entscheidung gestützt hat, auseinandergesetzt.

Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Arbeitsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2008 einen Fall betrifft, in dem zwei Elternzeiten sich nahtlos aneinander anschließen, während dies bezogen auf die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Fall ist. Dies hat das Arbeitsgericht zwar zutreffend erkannt, die Übertragbarkeit der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden (abweichenden) Fall jedoch nicht näher begründet. Es bedurfte daher insoweit keiner vertieften Auseinandersetzung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil, denn vom Rechtsmittelführer kann nicht mehr an Begründung verlangt werden, als vom Gericht in diesem Punkt selbst aufgewandt worden ist (vgl. BAG, Urteil vom 28.05.2009 – 2 AZR 223/08 – Rz. 18, m. w. N., zitiert nach Juris). Ausreichend war vielmehr, dass der Beklagte auf den unterschiedlichen Sachverhalt hinwies und hieraus die für ihn günstigere Rechtsfolge herleitete.

Des Weiteren hat der Beklagte auch die Ansicht des Arbeitsgerichts bekämpft, eine Kürzung des Urlaubs für das Jahr 2011 wegen der Elternzeit sei nicht möglich gewesen, da dieser Urlaub bereits vollständig ohne Berücksichtigung der Elternzeit entstanden gewesen sei. Zwar erschließt sich der Inhalt der am Ende der Seite 2 gegebenen Berufungsbegründung dem erkennenden Gericht nicht wirklich. Nach den oben genannten Grundsätzen kann vom Berufungsführer eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung jedoch nicht verlangt werden.

Schließlich hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Klägerin ihren Resturlaub aus dem Jahr 2015 innerhalb der Kündigungsfrist hätte nehmen können. Dieses Argument würde, wäre es durchschlagend, sämtliche Abgeltungsansprüche zu Fall bringen, da es auf die Urlaubsansprüche aus den Vorjahren entsprechend Anwendung findet.

B.

Die Berufung des Beklagten ist bis auf eine geringfügige Korrektur im Zinsausspruch nicht begründet, denn die Klägerin hat gegen ihn gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in 4.474,80 € brutto übersteigender Höhe.

1. Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden kann. Insoweit kommt es nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allein darauf an, in welchem Umfang im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubsansprüche bestehen. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der noch bestehende Urlaubsanspruch in einen vom Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes unabhängigen reinen Geldanspruch um (zu den Einzelheiten vgl. BAG, Urteil vom 19.06.2012 – 9 AZR 652/10 – NZA 2012, 1087 ff.). Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer den Urlaub vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (theoretisch) hätte in Anspruch nehmen können, denn der Bezugszeitraum (= das Urlaubsjahr) und etwaige Übertragungszeiträume stehen dem Arbeitnehmer für eine Inanspruchnahme des Urlaubs vollständig zur Verfügung (vgl. BAG, Urteil vom 22.09.2015 – 9 AZR 170/14 – Rz. 16, NZA 2016, 37, 39). Entscheidend ist somit allein, dass im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubsansprüche bestehen.

2. Im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien mit Ablauf des 30.09.2015 verfügte die Klägerin noch über Urlaubsansprüche im Umfang von insgesamt 83 Arbeitstagen.

a) Aus dem Urlaubsjahr 2007 bestanden am 30.09.2015 noch Urlaubsansprüche im Umfang von 25 Arbeitstagen.

(1) Für das Urlaubsjahr 2007 sind gemäß § 4 BUrlG i. V. m. Nr. 7 des Arbeitsvertrages vom 16.08.2002 allein aufgrund des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses Urlaubsansprüche im Umfang von 25 Arbeitstagen entstanden. Das Bestehen des Beschäftigungsverbotes gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung am 05.01.2008 hindert das vollständige Entstehen der Urlaubsansprüche für das Jahr 2007 nicht. § 17 Satz 1 MuSchG stellt klar, dass durch mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote bedingte Ausfallzeiten sich nicht nachteilig auf den Urlaubsanspruch der (werdenden) Mutter auswirken dürfen.

(2) Der Beklagte hat die Urlaubsansprüche für das Jahr 2007 unstreitig nicht gewährt. Eine Kürzungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 1 BEEG bestand im Hinblick auf den Urlaub für das Jahr 2007 nicht, da die Klägerin Elternzeit erst ab dem 02.03.2008 in Anspruch genommen hat. Eine Kürzungsmöglichkeit für Zeiten mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote sieht das Mutterschutzgesetz nicht vor.

(3) Der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2007 ist weder mit Ablauf des Urlaubsjahres am 31.12.2007 noch mit Ablauf des Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG erloschen. Dem steht § 17 Satz 2 MuSchG entgegen.

Gemäß § 17 Satz 2 MuSchG kann die Frau ihren Resturlaub nach Ablauf der Fristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen, wenn sie ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten hat. Damit wird eine bezüglich der Erfüllung und des Verfalls des Urlaubs eigenständige, von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende Regelung des Urlaubsjahres getroffen (vgl. BAG, Urteil vom 15.12.2015 – 9 AZR 52/15 – Rz. 21, NZA 2016, 433, 434).

(4) Der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2007 erlosch auch nicht nach Ende des Zeitraums des § 17 Satz 2 MuSchG mit Ablauf des 31.12.2009.

Die Beschäftigungsverbote der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG endeten mit Ablauf des 01.03.2008. Die Klägerin konnte ihren Urlaub aus dem Jahr 2007 gemäß § 17 Satz 2 MuSchG im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr, mithin bis zum 31.12.2009 beanspruchen. In diesem Zeitraum befand sich die Klägerin jedoch unstreitig in Elternzeit und war deshalb aufgrund dieser gehindert, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dies führte gemäß § 17 Abs. 2 BEEG zu einer Übertragung des Urlaubsanspruchs auf die Zeit bis zum 31.12.2012.

Hat die Arbeitnehmerin den ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber ihr gemäß § 17 Abs. 2 BEEG den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Entsprechend den Ausführungen unter (3) konnte die Klägerin bei Beginn der Elternzeit am 02.03.2008 noch den vollständigen Urlaub für das Jahr 2007 beanspruchen, den sie bis dahin nicht erhalten hatte. Aufgrund des Endes der Elternzeit der Klägerin am 04.01.2011 musste der Beklagte ihr den Urlaub für das Jahr 2007 gemäß § 17 Abs. 1 BEEG bis zum Ablauf des 31.12.2012 gewähren.

(5) Entgegen der Ansicht des Beklagten führt die Tatsache, dass es in der Zeit vom 05.01.2011 bis 31.12.2012 unstreitig zu keiner Urlaubsgewährung gekommen ist, nicht zum Untergang des Urlaubs für das Jahr 2007 mit Ablauf des 31.12.2012. Dem steht die (weitere) Elternzeit der Klägerin in der Zeit vom 10.11.2011 bis 14.09.2014 entgegen. Diese führt dazu, dass der Klägerin der Urlaub für das Jahr 2007 gemäß § 17 Abs. 2 BEEG bis zum Ablauf des 31.12.2015 zu gewähren war.

Mit Urteil vom 20.05.2008 (– 9 AZR 219/07 – Rz. 19, NZA 2008, 1237, 1239) ist das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass § 17 Abs. 2 BErzGG, der seinem Wortlaut nach § 17 Abs. 2 BEEG entspricht, dahin auszulegen ist, dass der Resturlaub weiter übertragen wird, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit auf Grund einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann. Zwar unterscheidet sich der vom Bundesarbeitsgericht entschiedene Fall insoweit vom vorliegenden Rechtsstreit, als dass dort die beiden Elternzeiten unmittelbar aufeinander folgten, während im Fall der Klägerin zwischen beiden Elternzeiten ein Zeitraum von ca. zehn Monaten liegt. Dies führt aber entgegen der Ansicht des Beklagten nicht zu einer abweichenden Bewertung, denn das Bundesarbeitsgericht stellt in seiner Entscheidung entscheidend auf das mit § 17 Abs. 2 BErzGG verfolgte Regelungsziel ab.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts stellt § 17 Abs. 2 BErzGG sicher, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zum Verfall des Erholungsurlaubs führt. Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn die mehrfache Inanspruchnahme von Elternzeit mit dem Verfall des Erholungsurlaubs verbunden wäre (vgl. BAG, Urteil vom 20.05.2008 – 9 AZR 219/07 – Rz. 28, NZA 2008, 1237, 1239). Dieser Regelungszweck besteht aber unabhängig davon, ob zwei Elternzeiten unmittelbar aneinander grenzen oder ob zwischen ihnen ein Zeitraum unterhalb des Übertragungszeitraums des § 17 Abs. 2 BErzGG/BEEG liegt. Geht man mit dem Bundesarbeitsgericht davon aus, dass gesetzliche Übertragungszeiträume dem Arbeitnehmer ungekürzt zur Verfügung stehen (vgl. BAG, Urteil vom 22.09.2015 – 9 AZR 170/14 – Rz. 16, NZA 2016, 37, 39), beruht auch im vorliegenden Fall die Nichtgewährung des Urlaubs für das Jahr 2007 in der Zeit bis zum 31.12.2012 auf der Inanspruchnahme der (weiteren) Elternzeit mit der Folge, dass bereits nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 BEEG eine Gewährung des vor dem Beginn der (weiteren) Elternzeit noch vorhandenen Resturlaubs aus dem Jahr 2007 nach der (weiteren) Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu erfolgen hat, mithin also bis zum 31.12.2015.

b) Aus dem Urlaubsjahr 2008 bestanden am 30.09.2015 noch Urlaubsansprüche im Umfang von 12,25 Arbeitstagen.

(1) Für das Urlaubsjahr 2008 sind gemäß § 4 BUrlG i. V. m. Nr. 7 des Arbeitsvertrages vom 16.08.2002 allein aufgrund des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses Urlaubsansprüche im Umfang von 25 Arbeitstagen entstanden. Das Bestehen der Beschäftigungsverbote gemäß §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG in der Zeit vom 01.01. bis 01.03.2008 hindert das vollständige Entstehen der Urlaubsansprüche für das Jahr 2008 nicht. § 17 Satz 1 MuSchG stellt klar, dass durch mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote bedingte Ausfallzeiten sich nicht nachteilig auf den Urlaubsanspruch der (werdenden) Mutter auswirken dürfen. Ebenso wenig hindert das Ruhen der beiderseitigen Hauptleistungspflichten in der Elternzeit, dass Urlaubsansprüche entstehen. Dies folgt aus der Kürzungsnorm in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, denn nur ein entstandener Urlaubsanspruch kann gekürzt werden (vgl. BAG, Urteil vom 17.05.2011 – 9 AZR 197/10 – Rz. 24, m. w. N., zitiert nach Juris).

(2) Der Beklagte hat die Urlaubsansprüche für das Jahr 2008 unstreitig nicht gewährt. Die Urlaubsansprüche werden jedoch durch die Erklärung des Beklagten vom 15.06.2015 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG um 6/12 (= 12,25 Tage) gekürzt mit der Folge, dass für das Jahr 2008 nur ein Restanspruch von 12,25 Tagen verbleibt.

(a) Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Der Arbeitgeber „kann“ den Erholungsurlaub kürzen, muss von diesem Recht aber keinen Gebrauch machen. Will er seine Befugnis ausüben, ist eine empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung erforderlich, um den Anspruch auf Erholungsurlaub herabzusetzen. Diese muss er im bestehenden Arbeitsverhältnis abgeben (vgl. BAG, Urteil vom 19.05.2015 – 9 AZR 725/13 – NZA 2015, 989 ff.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Hinblick auf den Urlaub der Klägerin für das Jahr 2008 erfüllt. Unstreitig hat der Beklagte mit Schreiben vom 15.06.2015, welches der Klägerin am 16.06.2015 und damit noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zugegangen ist, von seiner Kürzungsbefugnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG Gebrauch gemacht.

(b) Die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG zur Kürzung des Erholungsurlaubs wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit ist im Hinblick auf die ersten drei Monate der Elternzeit unwirksam, im Hinblick auf eine über drei Monate hinausgehende Elternzeit dagegen wirksam.

(aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 14.04.2005 – C-519/03 – Rz. 33, m. w. N., NZA 2005, 587, 588) darf ein durch das Gemeinschaftsrecht gewährleisteter Urlaub nicht einen anderen durch dieses Recht gewährleisteten Urlaub beeinträchtigen, soweit die Urlaube unterschiedlichen Zwecken dienen.

Ausgehend hiervon scheidet die Anrechnung der ersten drei Monate der Elternzeit auf den Erholungsurlaub aus. Beide Urlaube werden aufgrund Gemeinschaftsrechts gewährleistet. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/104 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. § 2 der Rahmenvereinbarung (RV) über Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU bestimmt, dass erwerbstätige Männer und Frauen ein individuelles Recht auf Elternurlaub im Fall der Geburt oder Adoption eines Kindes haben, damit sie sich bis zu einem bestimmten Alter des Kindes für die Dauer von mindestens vier Monaten um dieses Kind kümmern können. Allerdings ist mindestens einer der vier Monate nicht übertragbar mit der Folge, dass ein Elternteil nur drei der vier Monate in Anspruch nehmen kann.

Die beiden Urlaube dienen unterschiedlichen Zwecken mit der Folge, dass eine Anrechnung aufeinander ausscheidet. Während der Mindesturlaub eine Ruhezeit darstellt, die einen wirksamen Schutz der Sicherheit und der Gesundheit des Arbeitnehmers sicherstellen soll (vgl. EuGH, Urteil vom 18.03.2004 – C-342/01 – Rz. 30, NZA 2004, 535, 537), wird der Elternurlaub den Eltern gewährt, damit sie sich um ihr Kind kümmern können (vgl. EuGH, Urteil vom 14.04.2005 – C-519/03 – Rz. 32, NZA 2005, 587, 588).

(bb) In Hinblick auf die über drei Monate hinausgehende Elternzeit ist eine Kürzung des Erholungsurlaubs dagegen zulässig.

Die über drei Monate hinausgehende Elternzeit ist kein durch das Gemeinschaftsrecht gewährleisteter Urlaub. Damit steht die oben zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einer Anrechnung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entgegen.

Einer Kürzung des Erholungsurlaubes steht auch nicht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 entgegen. Bei dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der jedem Arbeitnehmer zu gewähren ist, handelt es sich zwar um einen besonders bedeutsamen Grundsatz des Sozialrechts der Union, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 08.11.2012 – C-229/11 und C-230/11 – Rz. 22/23, m. w. N., NZA 2012, 1273). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während der Elternzeit unter Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten ruht, mit aktiv Beschäftigten grundsätzlich nicht vergleichbar sind. Zudem bestimmen die Mitgliedstaaten gemäß § 5 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung (RV) über Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU den Status des Arbeitsvertrags oder Beschäftigungsverhältnisses für den Zeitraum des Elternurlaubs selbst, wozu auch gehört, in welchem Maß der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums weitere Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwerben kann (vgl. EuGH, Urteil vom 22.10.2009 – C-116/08 – Rz. 45, NZA 2010, 29, 31, zur gleichlautenden Vorgängerregelung in § 2 Nr. 7 der RV über Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 96/34/EG). Dem nationalen Gesetzgeber ist es somit erlaubt, Ansprüche für die Elternzeit in vollem Umfang zu regeln, solange die Grenze des § 5 Nr. 2 RV eingehalten und nicht in bereits bestehende oder im Erwerb befindliche Ansprüche eingegriffen wird. Darüber hinaus hat es der Europäische Gerichtshof es als zulässig angesehen, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in Fällen der Kurzarbeit, in denen die wechselseitigen Hauptpflichten ebenfalls ruhen, pro rata temporis zu berechnen (vgl. EuGH, Urteil vom 08.11.2012 – C-229/11 und C-230/11 – NZA 2012, 1273 f.).

(c) Im Ergebnis kann der Beklagte somit den Jahresurlaub des Jahres 2008 für sechs der neun im Jahr 2008 von der Klägerin in Anspruch genommenen vollen Monate der Elternzeit um je 1/12 kürzen mit der Folge, dass lediglich ein Urlaubsanspruch von 12,25 Arbeitstagen verbleibt.

(3) Der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2008 im Umfang von 12,25 Arbeitstagen bestand bis zum 31.12.2015 fort.

(a) Vor dem Beginn der Elternzeit ab dem 02.03.2008 hatte die Klägerin den ihr für das Jahr 2008 zustehenden Urlaub unstreitig nicht erhalten. Dies führte gemäß § 17 Abs. 2 BEEG zu einer Übertragung des Urlaubsanspruchs auf die Zeit bis zum 31.12.2012.

(b) Entgegen der Ansicht des Beklagten führt die Tatsache, dass es in der Zeit vom 05.01.2011 bis 31.12.2012 unstreitig zu keiner Urlaubsgewährung gekommen ist, nicht zum Untergang des Urlaubs für das Jahr 2008 mit Ablauf des 31.12.2012. Dem steht die (weitere) Elternzeit der Klägerin in der Zeit vom 10.11.2011 bis 14.09.2014 entgegen. Diese führt dazu, dass der Klägerin der Urlaub für das Jahr 2008 gemäß § 17 Abs. 2 BEEG bis zum Ablauf des 31.12.2015 zu gewähren war. Auf die Ausführungen unter a) (5) wird Bezug genommen.

c) Aus den Urlaubsjahren 2009 und 2010 bestanden am 30.09.2015 keine Urlaubsansprüche mehr. Diese wurden durch die Erklärung des Beklagten vom 15.06.2015 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG auf Null gekürzt, da die Klägerin in beiden Jahren vollständig Elternzeit in Anspruch genommen hat und die Mindestelternzeit nach § 2 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU bereits im Jahr 2008 erfüllt worden war.

d) Aus dem Urlaubsjahr 2011 bestanden am 30.09.2015 noch Urlaubsansprüche im Umfang von 25 Arbeitstagen.

(1) Für das Urlaubsjahr 2011 sind gemäß § 4 BUrlG i. V. m. Nr. 7 des Arbeitsvertrages vom 16.08.2002 allein aufgrund des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses Urlaubsansprüche im Umfang von 25 Arbeitstagen entstanden. Das Bestehen der Beschäftigungsverbote gemäß §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG hindert das vollständige Entstehen der Urlaubsansprüche für das Jahr 2011 nicht.

§ 17 Satz 1 MuSchG stellt klar, dass durch mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote bedingte Ausfallzeiten sich nicht nachteilig auf den Urlaubsanspruch der (werdenden) Mutter auswirken dürfen. Ebenso wenig hindert das Ruhen der beiderseitigen Hauptleistungspflichten in der Elternzeit, dass Urlaubsansprüche entstehen. Dies folgt aus der Kürzungsnorm in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, denn nur ein entstandener Urlaubsanspruch kann gekürzt werden (vgl. BAG, Urteil vom 17.05.2011 – 9 AZR 197/10 – Rz. 24, m. w. N., zitiert nach Juris).

(2) Der Beklagte hat die Urlaubsansprüche für das Jahr 2011 unstreitig nicht gewährt. Die Urlaubsansprüche werden auch nicht durch die Erklärung des Beklagten vom 15.06.2015 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gekürzt.

Unstreitig hat die Klägerin im Jahr 2011 in der Zeit vom 01. bis 04.01. und vom 11.11. bis 31.12. Elternzeit in Anspruch genommen. Damit käme nach der gesetzlichen Regelung eine Kürzung des Jahresurlaubs um 1/12 in Betracht. Da nach den oben stehenden Ausführungen unter b) (2) (b) die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG jedoch im Hinblick auf die ersten drei Monate der Elternzeit unwirksam ist, scheidet eine Kürzung des Erholungsurlaubs für das Jahr 2008 aus.

(3) Der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2011 bestand bis zum 31.12.2015 fort, da die Klägerin den ihr für das Jahr 2011 zustehenden Urlaub unstreitig vor dem Beginn der Elternzeit ab dem 11.11.2011 nicht erhalten hat. Dies führt gemäß § 17 Abs. 2 BEEG zu einer Übertragung des Urlaubsanspruchs auf die Zeit bis zum 31.12.2015.

e) Aus dem Urlaubsjahr 2012 bestanden am 30.09.2015 noch Urlaubsansprüche im Umfang von 4,17 Arbeitstagen.

(1) Für das Urlaubsjahr 2012 sind gemäß § 4 BUrlG i. V. m. Nr. 7 des Arbeitsvertrages vom 16.08.2002 allein aufgrund des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses Urlaubsansprüche im Umfang von 25 Arbeitstagen entstanden. Das Ruhen der beiderseitigen Hauptleistungspflichten in der Elternzeit hindert das Entstehen von Urlaubsansprüchen nicht. Dies folgt aus der Kürzungsnorm in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, denn nur ein entstandener Urlaubsanspruch kann gekürzt werden (vgl. BAG, Urteil vom 17.05.2011 – 9 AZR 197/10 – Rz. 24, m. w. N., zitiert nach Juris). Unstreitig hat der Beklagte den Urlaub für das Jahr 2012 nicht gewährt.

(2) Die Urlaubsansprüche für das Jahr 2012 werden durch die Erklärung des Beklagten vom 15.06.2015 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG um 10/12 (= 20,83 Tage) gekürzt, so dass lediglich ein Restanspruch von 4,17 Tagen verbleibt.

Unstreitig hat die Klägerin im ganzen Jahr 2012 Elternzeit in Anspruch genommen. Damit käme nach der gesetzlichen Regelung eine Kürzung des Jahresurlaubs auf Null in Betracht. Da nach den oben stehenden Ausführungen unter b) (2) (b) die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG jedoch im Hinblick auf die ersten drei Monate der Elternzeit unwirksam ist, scheidet eine Kürzung des Erholungsurlaubs für zwei Monate des Jahres 2012 aus.

(3) Der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2012 bestand bis zum 31.12.2015 fort, da die Klägerin den ihr für das Jahr 2012 zustehenden Urlaub unstreitig wegen der Elternzeit nicht erhalten hat. Dies führt gemäß § 17 Abs. 2 BEEG zu einer Übertragung des Urlaubsanspruchs auf die Zeit bis zum 31.12.2015

f) Aus dem Urlaubsjahr 2013 bestanden am 30.09.2015 keine Urlaubsansprüche mehr. Diese wurden durch die Erklärung des Beklagten vom 15.06.2015 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG auf Null gekürzt, da die Klägerin in diesem Jahr vollständig Elternzeit in Anspruch genommen hat und die Mindestelternzeit nach § 2 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU bereits in den Jahren 2011 und 2012 erfüllt worden war.

g) Aus dem Urlaubsjahr 2014 bestanden am 30.09.2015 noch Urlaubsansprüche im Umfang von 6,33 Arbeitstagen.

(1) Für das Urlaubsjahr 2014 sind gemäß § 4 BUrlG i. V. m. Nr. 7 des Arbeitsvertrages vom 16.08.2002 allein aufgrund des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses Urlaubsansprüche im Umfang von 25 Arbeitstagen entstanden. Diese hat der Beklagte unstreitig nicht gewährt.

(2) Die Urlaubsansprüche für das Jahr 2014 werden durch die Erklärung des Beklagten vom 15.06.2015 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG um 8/12 (= 16,67 Tage) gekürzt, so dass lediglich ein Restanspruch von 8,33 Tagen verbleibt.

Unstreitig hat die Klägerin im Jahr 2014 in der Zeit vom 01.01. bis 14.09. und damit für acht volle Monate Elternzeit in Anspruch genommen. Da die Mindestelternzeit nach § 2 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU bereits in den Jahren 2011 und 2012 erfüllt worden war, konnte der Beklagte somit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG den Erholungsurlaub der Klägerin für das Jahr 2014 für acht volle Kalendermonate um je 1/12 kürzen.

(3) Von den Urlaubsansprüchen der Klägerin für das Jahr 2014 sind zwei Urlaubstage mit Ablauf des 31.03.2015 erloschen. Die restlichen 6,33 Tage bestanden jedenfalls bis zum 31.12.2015 fort.

(a) Der Resturlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2014 im Umfang von 8,33 Tagen ist zunächst gemäß § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUrlG auf die Zeit bis zum 31.03.2015 übertragen worden, denn die Klägerin war aus in ihrer Person liegenden Gründen gehindert, den Resturlaub im Jahr 2014 in Anspruch zu nehmen. Unstreitig war die Klägerin in der Zeit vom 13.10.2014 bis 01.01.2015 arbeitsunfähig krank. Die Tatsache, dass die Klägerin ihren Urlaub evtl. vor dem 13.10.2014 hätte in Anspruch nehmen können, hindert die Übertragung nicht, denn der Arbeitnehmer kann grundsätzlich allein entscheiden, wann er seinen Urlaub im jeweiligen Urlaubsjahr in Anspruch nehmen will (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG).

(b) Von den auf die Zeit bis zum 31.03.2015 übertragenen 8,33 Urlaubstagen sind mit Ablauf des 31.03.2015 zwei Urlaubstage erloschen.

(aa) Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG muss der Urlaub im Fall der Übertragung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Geschieht dies nicht, verfällt der Urlaub grundsätzlich mit Ablauf des Übertragungszeitraums. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Aufgrund der Vorgaben des Art 7 der Richtlinie 88/2003/EG ist § 7 Abs. 3 BUrlG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass der gesetzliche Urlaub in diesem Fall nicht erlischt, sondern zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzutritt und damit erneut dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG unterfällt. (vgl. BAG, Urteil vom 16.10.2012 – 9 AZR 63/11 – Rz. 9, m. w. N., NZA 2013, 326). Wird der Arbeitnehmer jedoch im Übertragungszeitraum so rechtzeitig arbeitsfähig, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, so verbleibt es beim Untergang der nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage mit Ablauf des 31.03. Wird der Arbeitnehmer so spät arbeitsfähig, dass er nur einen Teil seines übertragenen Urlaubs nehmen kann, so bleibt nur der überschießende Teil über den 31.03. hinaus erhalten (vgl. ErfK-Gallner, 17. Auflage, § 7 BUrlG Rz. 53).

(bb) Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen sind mit Ablauf des 31.03.2015 zwei aus dem Jahr 2014 übertragene Urlaubstage erloschen.

Unstreitig war die Klägerin im Übertragungszeitraum vom 15.01. bis 29.03.2015 arbeitsunfähig erkrankt. Sie hätte daher am 30. und 31.03.2015 noch zwei Urlaubstage in Anspruch nehmen können.

Die Tatsache, dass sie auch in der Zeit vom 02. bis 14.01.2015 theoretisch hätte Urlaub in Anspruch nehmen können, führt nicht zum Untergang der weiteren 6,33 Urlaubstage, denn der Arbeitnehmer kann für die Inanspruchnahme des übertragenen Urlaubs grundsätzlich den gesamten Übertragungszeitraum ungekürzt nutzen (vgl. BAG, Urteil vom 22.09.2015 – 9 AZR 170/14 – Rz. 16, NZA 2016, 37, 39). Die Klägerin war daher nicht gehalten, die übertragenen Urlaubstage bereits Anfang Januar 2015 nach ihrer zwischenzeitlichen Genesung in Anspruch zu nehmen.

(c) Auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht der Klägerin an der Stelle des verfallenen Urlaubsanspruchs kein Schadensersatzanspruch auf Gewährung von Ersatzurlaub zu. Dieser setzt einen rechtzeitigen Urlaubsantrag des Arbeitnehmers voraus (vgl. BAG, Urteil vom 17.05.2011 – 9 AZR 197/10 – Rz. 11, m. w. N., zitiert nach Juris), der hier unstreitig nicht vorliegt. Zwar wird von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass dem Arbeitgeber die Verpflichtung obliegt, den Urlaub auch ohne Antrag des Arbeitnehmers festzulegen mit der Folge, dass er zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn er dieser Verpflichtung nicht (rechtzeitig) nachkommt. Dem ist das Bundesarbeitsgericht jedoch bisher nicht gefolgt, sondern hat einen entsprechenden Sachverhalt dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung von Vorlagefragen zugeleitet (vgl. Beschluss vom 13.12.2016 – 9 AZR 541/15 (A) – zitiert nach Juris).

h) Aus dem Urlaubsjahr 2015 bestanden am 30.09.2015 noch Urlaubsansprüche im Umfang von zehn Arbeitstagen.

Da die Klägerin erst in der zweiten Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, hatte sie gemäß §§ 4, 5 Abs. 1 BUrlG für das Jahr 2015 den vollen vertraglichen Urlaub gemäß Nr. 7 des Arbeitsvertrages vom 16.08.2002 im Umfang von 25 Arbeitstagen erworben. Hiervon hat sie nach ihrem zweitinstanzlichen Vorbringen 15 Tage in Anspruch genommen, so dass ein Restanspruch von zehn Urlaubstagen verblieb. Der Einwand des Beklagten, es sei der Klägerin möglich gewesen, auch den Resturlaub im Jahr 2015 in Anspruch zu nehmen, ist unbehelflich, da es nach den Ausführungen unter 1. für das Bestehen eines Abgeltungsanspruchs nach § 7 Abs. 4 BUrlG allein darauf ankommt, dass im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubsansprüche bestehen.

i) Insgesamt bestanden damit am 30.09.2015 noch Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2007 bis 2015 im Gesamtumfang von 82,75 Arbeitstagen. Diese Zahl ist gemäß § 5 Abs. 2 BUrlG auf volle 83 Tage aufzurunden (a. A. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.01.2016 – 1 Sa 88 a/15 – Rz. 38, m. w. N., zitiert nach Juris).

3. Für die abzugeltenden 83 Urlaubstage kann die Klägerin in entsprechender Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG einen Betrag in Höhe von 4.980,00 € brutto beanspruchen.

Auf der Basis eines vertraglichen Bruttomonatsgehaltes in Höhe von 1.300,00 € und einer 5-Tage-Arbeitswoche errechnet sich pro Urlaubstag ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 60,00 € brutto (= 1.300,00 € brutto x 3 Monate : 65 Arbeitstage). Für 83 abzugeltende Urlaubstage ergibt sich somit ein Gesamtbetrag in Höhe von 4.980,00 € brutto. Dieser Betrag übersteigt den vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Betrag von 4.474,80 € brutto, so dass es gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 528 ZPO mangels zulässiger Berufung der Klägerin bei letzterem zu verbleiben hat.

4. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht angenommen, die Klägerin könne die begehrten Prozesszinsen bereits ab dem 11.01.2016 verlangen. Die Verzinsungspflicht beginnt im Falle von Prozesszinsen gemäß §§ 291, 187 Abs. 1 BGB erst mit dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (vgl. BAG, Urteil vom 21.06.2011 – 9 AZR 203/10 – Rz. 54, m. w. N., NZA 2011, 1338, 1342). Diese trat im vorliegenden Fall mit der Zustellung der Klageschrift am 11.01.2016 ein mit der Folge, dass die Klägerin Zinsen erst ab dem 12.01.2016 verlangen kann.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben entsprechend ihrem Streitwertanteil die Kosten der von ihnen ohne Erfolg eingelegten Berufungen zu tragen.

Einer Zulassung der Revision für die Klägerin bedurfte es nicht, da die hierfür in

§ 72 Abs. 2 ArbGG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Gericht hat einen Einzelfall auf der Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden. Gegen das vorstehende Urteil ist daher für die Klägerin ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Klägerin wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG hingewiesen.

Die Zulassung der Revision für den Beklagten beruht auf § 72 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ArbGG. Die Frage der Vereinbarkeit von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG mit europäischem Gemeinschaftsrecht hat grundsätzliche Bedeutung. Zudem weicht das erkennende Gericht mit seiner Lösung von den vom Arbeitsgericht unter Rz. 50 zitierten Urteilen anderer Landesarbeitsgerichte ab.

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