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Urlaubsabgeltung – Urlaubsverfall bei lang andauernder Erkrankung

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 6 Sa 180/12 – Urteil vom 10.12.2013

Auf die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 30.03.2012 – 9 Ca 262/11 – unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.109,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 2/3, der Beklagte trägt 1/3 der Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird für den Beklagten, jedoch nicht für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin war vom 22.05.1985 bis längstens zum 30.09.2011 – das genaue Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2011 ist zwischen den Parteien streitig – bei dem Beklagten bzw. dessen Funktions- und Rechtsvorgängern als Erzieherin tätig.

Seit dem 19.09.2005 ist sie dauerhaft bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Sie bezog ab 01.10.2006 bis zum 30.09.2011 eine einmal verlängerte Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Mit Bescheid vom 25.05.2011 gewährte der zuständige Rentenversicherungsträger der Klägerin ab 01.10.2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer.

Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien kam aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme (Arbeitsvertrag vom 15.12.1994, Bl. 14 – 16 d.A.) der BMT-AW-O (im Folgenden: BMT) zur Anwendung.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr Arbeitsverhältnis sei gemäß § 39a Abs. 1 BMT aufgrund des zum 01.10.2011 beginnenden Bezugs einer dauerhaften Rente wegen voller Erwerbsminderung zum 30.09.2011 beendet worden. Der Beklagte sei daher verpflichtet, den von ihr in den Jahren 2005 bis 2011 nicht in natura in Anspruch genommenen Erholungsurlaub abzugelten. Aufgrund ihres Lebensalters – die Klägerin ist am …1953 geboren – ergebe sich für sie nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 BMT i.V.m. dem Zusatztarifvertrag zum BMT (im Folgenden Zusatz-TV) ein jährlicher Anspruch von 30 Arbeitstagen. Dieser sei mit einem Tagessatz – was zwischen den Parteien unstreitig ist – von 101,82 EUR brutto abzugelten, sodass sich bei 190 Urlaubstagen – für 2005 anteilig 10 Urlaubstage – der Anspruch insgesamt auf 19.345,80 EUR brutto belaufe. Die Klägerin hat diese Ansprüche mit Schreiben vom 27.10.2011 (Bl. 25 – 27 d.A.) unter Fristsetzung zum 11.11.2011 gegenüber dem Beklagten erfolglos geltend gemacht.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 19.345,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, jedenfalls für den Zeitraum ab Oktober 2006 sei für die Klägerin kein Anspruch auf Erholungsurlaub entstanden, da für diesen Zeitraum das Arbeitsverhältnis aufgrund der von ihr bezogenen befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 39a Abs. 1 BMT geruht habe.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.03.2012 der Klägerin Urlaubsabgeltungsansprüche in Höhe von 3.054,60 EUR brutto nebst Zinsen betreffend im Jahr 2006 erworbene Urlaubsansprüche zugesprochen, im Übrigen die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Parteien anteilig auferlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 117 – 129 d.A. verwiesen.

Das vorgenannte Urteil ist der Klägerin am 23.04.2012 und dem Beklagten am 26.04.2012 zugestellt worden. Die Klägerin hat hiergegen am 15.05.2012, der Beklagte am 25.05.2012 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung der Klägerin ist am 21.06.2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen, jene des Beklagten – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.07.2012 – am 23.07.2012.

Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln verfolgen die Parteien ihr erstinstanzliches Klageziel unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes vollumfänglich weiter.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 30.03.2012 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 16.291,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 zu zahlen sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 30.03.2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.

2. …

3. Die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten sind zulässig. Es handelt sich jeweils um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Beide Parteien haben die Fristen des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingehalten.

B.

Die Berufung des Beklagten, mit der er sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Urlaubsabgeltung für von der Klägerin nicht in natura in Anspruch genommenen Urlaub aus dem Jahr 2006 wendet, ist begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Klägerin steht ein solcher Anspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG, bzw. § 36 Abs. 12 UA 2 BMT, wonach der Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten ist, i.V.m. § 11 BUrlG bzw. § 37 Abs 1 BMT nicht zu. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien bestand für die Klägerin kein Urlaubsanspruch betreffend das Jahr 2006 mehr.

I.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist zum 30.09.2011 und nicht bereits zum 31.05.2011 gemäß § 39a Abs. 1 UA 1 BMT beendet worden. Dieser Bestimmung kommt der folgende Wortlaut zu:

§ 39 a

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

(1) Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der Arbeitnehmer berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Arbeitnehmer eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird. In diesem Falle ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Satz 1 oder 3 maßgebenden Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die befristete Rente bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet.

Nach dem eindeutigen Wortsinn knüpft die auflösende Bedingung dieser Tarifnorm im Fall einer erst nach Zustellung des Rentenbescheides beginnenden Rentengewährung nicht an den Zugang des Bescheides, sondern an die Aufnahme der Rentenzahlungen an.

II.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses war der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2006 bereits wieder gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG in unionsrechtskonformer Auslegung bzw. gemäß § 36 Abs. 12 UA 1 BMT verfallen. Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (BAG 07.08.2012 – 9 AZR 353/10 – im Anschluss an EuGH 22.11.2011 – C-214/10 „KHS“).

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2006 sowohl hinsichtlich des gesetzlichen Urlaubs als auch des tariflichen Mehrurlaubs jedenfalls zum 31.03.2008 wieder verfallen.

C.

Die Berufung der Klägerin ist hingegen teilweise begründet. Ihr steht Urlaubsabgeltung für Urlaubsansprüche, die sie in den Jahren 2010 und 2011 aufgrund der durchgängigen Erkrankung nicht in natura hat realisieren können, im Umfang von 40 Tagen gesetzlichen Urlaubs sowie von weiteren 20 Tagen tariflichen Urlaubs – jeweils mit 101,82 EUR brutto zu vergüten – in Höhe von insgesamt 6.109,20 EUR brutto nebst Zinsen seit dem 12.11.2011 zu.

I.

Keinen Erfolg konnte die Berufung haben, soweit die Klägerin auch für Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2007 bis 2009 eine Urlaubsabgeltung begehrt hat. Die diesbezüglichen Urlaubsansprüche sind gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG in unionsrechtskonformer Auslegung bzw. gemäß § 36 Abs. 12 UA 1 BMT spätestens am 31.03.2011 und damit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien wieder verfallen.

II.

Für das Jahr 2010 und 2011 stehen der Klägerin hingegen Abgeltungsansprüche im Umfang des für diese Jahre angefallenen gesetzlichen Urlaubs zu.

1.

Die Urlaubsansprüche sind gemäß §§ 1, 5 Abs. 1 lit. c) BUrlG entstanden.

Der gesetzliche Erholungsurlaub (§§ 1, 3 BUrlG) setzt keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr voraus. Gesetzliche Urlaubsansprüche entstehen auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und eine tarifliche Regelung das Ruhen des Arbeitsverhältnisses an den Bezug dieser Rente knüpft (BAG aaO).

a. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze steht das aufgrund einer von der Klägerin bezogenen befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung eingetretene Ruhen des Arbeitsverhältnisses gemäß § 39a Abs. 1 UA 1 BMT der Begründung von gesetzlichen Urlaubsansprüchen nicht entgegen.

b. Da die Klägerin in der zweiten Jahreshälfte 2011 ausgeschieden ist, besteht auch für dieses Jahr der volle gesetzliche Urlaubsanspruch. Damit ergeben sich für die Jahre 2010 und 2011 bei einer 5-Tage-Woche insgesamt 40 abzugeltende Urlaubstage.

2.

Die auf dem gesetzlichen Urlaub basierenden Ansprüche sind bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG nicht vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen und haben sich daher gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Geldanspruch umgewandelt.

3.

Die Höhe bestimmt sich anhand des § 11 BUrlG. Danach bemisst sich das Urlaubsentgelt der Klägerin unstreitig auf 101,82 EUR brutto pro Urlaubstag.

III.

Weiter hat die Klägerin einen Abgeltungsanspruch für die im Jahr 2010 und 2011 zusätzlich entstandenen tariflichen Urlaubsansprüche gem. §§ 36 Abs. 12 UA 2, 37 Abs. 1 BMT.

1.

Diese sind gem § 36 Abs. 1 BMT i.V.m. dem Zusatz-TV – Nr. 4 zu § 36 BMT – ungeachtet des ruhenden Arbeitsverhältnisses im Umfang von jeweils weiteren 10 Tagen pro Jahr entstanden. Zwar bestimmt § 39a Abs. 1 UA 1 BMT, dass bei Bezug einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten ruht. Allerdings enthält § 36 Abs. 11 BMT eine auf den Urlaub bezogene Sonderregelung dahin, dass bei einem auf Erwerbsunfähigkeit beruhenden Ausscheiden dem Arbeitnehmer der volle Urlaubsanspruch zusteht. Diese Regelung in Verbindung mit fehlenden Bestimmungen über die Kürzung des Urlaubs bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis lässt den Schluss zu, dass der tarifliche Mehrurlaub ungeachtet des Bezugs einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung erworben werden soll.

2.

Die tariflichen Urlaubsansprüche sind nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2011 verfallen.

a. Ein Verfall des tariflichen Urlaubsanspruchs für das Jahr 2011 ist unbeschadet der Frage, ob die für den gesetzlichen Urlaub geltenden unionsrechtlichen Vorgaben auch insoweit zur Anwendung kommen, nicht eingetreten, da die Klägerin im laufenden Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist (siehe § 36 Abs. 11 BMT).

b. Für die tariflichen Urlaubsansprüche des Jahres 2010 wäre zwar nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 12 UA 1 BMT ein Verfall am 31.03.2011 eingetreten. Jedoch finden aufgrund der Ausgestaltung der Urlaubsregelungen im BMT die für den gesetzlichen Urlaub geltenden unionsrechtlichen Vorgaben zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei lang andauernder Krankheit Anwendung.

Die unionsrechtlichen Vorgaben betreffen ausschließlich den Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Arbeitnehmern über diesen hinaus Urlaubsansprüche einzuräumen und die Bedingungen für die Inanspruchnahme und Gewährung des Mehrurlaubs nach nationalem Recht festzulegen. Ebenso können Tarifvertragsparteien Urlaubsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Diese Befugnis schließt die Befristung des Mehrurlaubs ein. Einem von Tarifvertragsparteien angeordneten Verfall tariflichen Mehrurlaubs steht Unionsrecht damit nicht entgegen.

Für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, den Mehrurlaub einem eigenen, von dem des Mindesturlaubs abweichenden Fristenregime zu unterstellen, müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen solche, ist von einem „Gleichlauf“ des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen. Ein „Gleichlauf“ ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tarifvertraglichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben (BAG 22.05.2012 – 9 AZR 618/10 – Rn. 11, 13).

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze lässt sich hinsichtlich des Fristenregimes ein eigenständiger Regelungswille der Tarifvertragsparteien dem § 36 BMT nicht entnehmen.

Zwar weichen die dort niedergelegten Regelungen bei der Ausgestaltung des Urlaubs, insbesondere bei der Begründung und Abgeltung von Teilurlaubsansprüchen (Abs. 9, 11, 12 UA. 2) von den gesetzlichen Bestimmungen ab. Hinsichtlich des Verfalls von Urlaubsansprüchen haben die Tarifvertragsparteien jedoch in Abs. 12 UA. 1 die gesetzlichen Regelungen übernommen, ohne dabei zwischen gesetzlichem und tariflichem Mehrurlaub zu differenzieren.

IV.

Verzugszinsen kann die Klägerin gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB erst ab dem 12.11.2011 und nicht bereits ab 01.10.2011 verlangen. Für die Leistung der Urlaubsabgeltung ist i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB keine Zeit nach dem Kalender bestimmt, sodass der Arbeitgeber grundsätzlich noch nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst durch Mahnung in Verzug gerät (BAG 07.08.2012 – 9 AZR 353/10). Daher ist der Beklagte erst nach Ablauf der von der Klägerin im Schreiben vom 27.10.2011 gesetzten Frist, also am 12.11.2011 in Verzug geraten.

D.

Die Kostenentscheidung für den gesamten Rechtsstreit folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und entspricht dem Unterliegen bzw. Obsiegen der Parteien.

E.

Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war für den Beklagten die Revision zuzulassen. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen betreffend die Abgeltung von tariflichem Mehrurlaub kommt im Hinblick auf die von der Kammer vorgenommene Auslegung des § 36 BMT grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zu. Hingegen liegen keine Gründe vor, die Revision auch für die Klägerin zuzulassen.

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