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Urlaubsabgeltungsanspruch bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit – tarifliche Ausschlussfrist

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 6 Sa 441/10 – Urteil vom 03.04.2012

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 07.10.2010 – 6 Ca 1430/09 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage in Gestalt der in Berufungsbegründung vom 09.02.2011 enthaltenen Anträge als unbegründet abgewiesen wird.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten – nach Klagänderung – über Urlaubsabgeltungsansprüche.

Der Kläger war vom 01.09.1974 bis 31.03.2010 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Maschinen- und Anlagenmonteur bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von … € und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden tätig. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmten sich nach dem kraft Organisationszugehörigkeit anwendbaren Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt sowie nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 01.02.1999 (Bl. 122 – 127 d.A.) einschließlich einer hierzu getroffenen Zusatzvereinbarung (Bl. 13 d.A.).

Der Kläger war jedenfalls seit 19.04.2007 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchgängig arbeitsunfähig erkrankt.

Die Beklagte kündigte aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 31.08.2009 zum 31.03.2010. Die hiergegen von dem Kläger erhobene Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Halle blieb erfolglos. Die gegen die klagabweisende Entscheidung eingelegte Berufung zum Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat der Kläger am 25.11.2010 zurückgenommen.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger erstinstanzlich die Feststellung begehrt, dass ihm für die Jahre 2007 und 2008 ungeachtet der noch fortdauernden Erkrankung tarifliche Urlaubsansprüche von jeweils 30 Arbeitstagen zustehen.

Er hat diese (Urlaubs-) Ansprüche bereits vorgerichtlich mit Schreiben vom 04.02.2009 (Bl. 21 d.A.) und mit weiterem Schreiben vom 05.04.2009 (Bl. 22 d.A.) geltend gemacht. Nach Ablehnung seitens der Beklagten (Schreiben vom 24.03.2009 – Bl. 23 d.A.) hat er eine diesbezügliche Feststellungsklage erhoben, die der Beklagten am 25.04.2009 zugestellt worden ist.

Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass der Kläger für die Jahre 2007 und 2008 jeweils einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen hat.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Urlaubsanspruch in Form bezahlter Freistellung sei nicht gegeben, weil der Kläger arbeitsunfähig erkrankt sei. Im Übrigen sei der Anspruch, jedenfalls soweit er den tariflichen (Mehr-) Urlaub betreffe, ungeachtet der Erkrankung des Klägers spätestens zum 31.03. des Folgejahres wieder erloschen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.10.2010 die Klage als unzulässig abgewiesen, weil ein Feststellungsinteresse nicht gegeben sei. Dem Kläger sei es zuzumuten, eine Leistungsklage zu erheben. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass ihm ein Anspruch auf den tariflichen Urlaub für die Jahre 2007 und 2008 zustehe. Dieser sei ungeachtet der Rechtsprechung des EuGH betreffend den Verfall von Urlaubsansprüchen bei lang andauernder Erkrankung mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres verfallen, weil die Bestimmungen im Gemeinsamen Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt vom 29. Oktober 2001 (im Folgenden: MTV 2002) bzw. im Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt vom 30. September 2008 (im Folgenden: MTV 2008) für den tariflichen Urlaub eigenständige, von den gesetzlichen Bestimmungen abgekoppelte Regelungen über den Verfall von Urlaubsansprüchen enthalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 84 – 92 d.A. verwiesen.

Gegen dieses, ihm am 12.11.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.12.2010 Berufung eingelegt. Der der Beklagten am 14.12.2010 zugestellte Schriftsatz weist als Betreff die Zeile auf: „Wegen Urlaubsabgeltung 2007 und 2008“. Mit der nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.02.2011 am 10.02.2011 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 18.02.2011 zugestellten Berufungsbegründung macht der Kläger nunmehr klagändernd Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2007 und 2008 im Umfang von jeweils 30 Arbeitstagen nach Maßgabe des MTV 2002 bzw. MTV 2008 geltend, hilfsweise begehrt er für 2007 Urlaubsabgeltung im Umfang des ihm zustehenden gesetzlichen Mindesturlaubs.

Er vertritt die Auffassung, seine Urlaubsansprüche für die Jahre 2007 und 2008 seien nicht mit Ablauf des 31.03. des jeweiligen Folgejahres verfallen und beruft sich hierzu auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache „Schultz-Hoff“. Diese Grundsätze finden seiner Auffassung nach auch auf den übergesetzlichen Urlaub nach Maßgabe der vorgenannten Manteltarifverträge Anwendung.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichtes Halle vom 07. Oktober 2010 wird abgeändert,

2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.854,80 Euro brutto Urlaubsabgeltung für das Jahr 2007 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

3. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 2.854,80 Euro brutto Urlaubsabgeltung für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

hilfsweise

2 a) die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2007 1.903,20 Euro brutto Urlaubsabgeltung nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

3 a) die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.854,80 Euro brutto Urlaubsabgeltung für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, ungeachtet der von dem Kläger herangezogenen Rechtsprechung des EuGH bestehe für die Jahre 2007 und 2008 kein Abgeltungsanspruch, weil die für diese Jahre entstandenen Urlaubsansprüche des Klägers jedenfalls nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten wieder verfallen seien. Nach der Entscheidung des EuGH vom 22.11.2011 in der Rechtssache „KHS“ sei § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass Urlaubsansprüche, die der Arbeitnehmer aufgrund Erkrankung nicht realisieren konnte, zwar nicht mit dem 31.03. des Folgejahres, aber nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten verfallen. Mithin sei der Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 bereits am 31.03.2009 und jener für das Jahr 2008 am 31.03.2010 verfallen. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien erst zu diesem Tag beendet worden sei, habe ein Abgeltungsanspruch frühestens zum 01.04.2010 entstehen können. Zu jenem Zeitpunkt sei jedoch der Verfall der Urlaubsansprüche bereits eingetreten.

Im Übrigen greifen im vorstehenden Fall auch – so meint die Beklagte weiter – die Ausschlussfristen des § 25 MTV 2008 ein. Zwar habe der Kläger ihr gegenüber die Erfüllung von Urlaubsansprüchen geltend gemacht. Diese Geltendmachung erfasse jedoch nicht die nunmehr streitgegenständlichen Abgeltungsansprüche, da diese nach der geänderten Rechtsprechung des BAG im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH nicht mehr als Surrogat des Urlaubsanspruchs aufzufassen seien.

Der Kläger hat hierzu im Termin am 03.04.2012 entgegnet, er habe seinen Urlaubsanspruch auch in der Klageschrift des von ihm geführten Kündigungsschutzrechtsstreits geltend gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Der Zulässigkeit der Berufung steht die von dem Kläger in der Berufungsbegründung vorgenommene Klagänderung nicht entgegen. Auch hinsichtlich des nunmehr verfolgten Klageziels ist der Kläger durch die erstinstanzliche Entscheidung beschwert, weil der Klagegrund nicht vollständig ausgetauscht worden ist. Die Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG hat der Kläger eingehalten.

B.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2007 und 2008 weder hinsichtlich des von ihm hauptsächlich begehrten tariflichen Urlaubs noch bezogen auf den gesetzlichen Mindesturlaub zu.

I.

Die mit der Berufungsbegründung vorgenommene Klagänderung ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Das Gericht hält diese für sachdienlich. Die Klagänderung wird auch auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 67 Abs. 2 ArbGG zugrunde zu legen hat.

II.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

1.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von jeweils 2.854,80 € brutto für jeweils 30 Urlaubstage aus den Jahren 2007 und 2008 gem. §§ 16 Abs. 8 i.V.m. § 13 Abs. 2 MTV 2002/2008 zu. Diese Bestimmungen lauten:

§ 13

Urlaubsdauer

…..

(2) Der Urlaub beträgt im Kalenderjahr für die Beschäftigten 30 Arbeitstage.

….

§ 16

Urlaub bei Einstellung und Entlassung

(8) Wenn Beschäftigte ausscheiden, die noch Urlaubsansprüche haben, so ist der Urlaub während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. Besteht die Möglichkeit hierzu nicht, so ist der Urlaub abzugelten. In anderen Fällen ist die Abgeltung des Urlaubs unzulässig.

….

a.

Für den Kläger ist zunächst ein Anspruch auf Erholungsurlaub in Höhe von 30 Tagen gemäß § 13 Abs. 2 MTV 2002/2008 für die Jahre 2007 und 2008 entstanden.

b.

Der Anspruch ist nicht gemäß § 15 Abs. 2 MTV 2002/2008, der wie folgt lautet:

§ 15

Urlaubstermin

….

(2) Der Urlaub ist spätestens bis zum 31.03. des folgenden Jahres zu gewähren und zu nehmen. Der Urlaubsanspruch erlischt nach Ablauf dieser Zeit. Es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht worden ist.

….

mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres wieder erloschen, weil der Kläger den Urlaub wegen seiner Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruch nehmen konnte. Die von dem Bundesarbeitsgericht zum (Nicht-)Verfall des gesetzlichen Urlaubs, der wegen Arbeitsunfähigkeit von dem Arbeitnehmer nicht in Anspruch genommen werden konnte, in unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG aufgestellten Grundsätze (BAG 04.05.2010 – 9 AZR 183/09) erfassen auch den im MTV 2002 bzw. 2008 geregelten tariflichen Urlaub. Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub von 4 Wochen übersteigen, frei regeln. Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 3 und Abs. 4 BUrlG beschränkt. Einem tariflich angeordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung steht nach dem klaren Richtlinienrecht und der gesicherten Rechtsprechung des EuGH kein Unionsrecht entgegen. Die tariflichen Vorschriften sind deshalb anhand des innerstaatlichen Rechts auszulegen. Es ist zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien von ihrer freien Regelungsmacht Gebrauch gemacht haben. Dies kann sich daraus ergeben, dass sie entweder bei ihrer Verfallsregelung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige vom BUrlG abweichende Regelungen zur Übertragung und zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben. Unterscheidet ein Tarifvertrag zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub, ist es regelmäßig gerechtfertigt, auch hinsichtlich des Verfalls von Urlaubsansprüchen entsprechend zu differenzieren. Ein entsprechender differenzierender Regelungswille lässt sich jedoch nicht schon daraus herleiten, dass ein Tarifvertrag sich vom gesetzlichen Urlaubsregime löst und stattdessen eigene Regelungen aufstellt. Denn ein solcher Tarifvertrag, der nicht zwischen beiden Urlaubsarten unterscheidet, löst sich insgesamt für den gesetzlichen und tarifvertraglichen Urlaub vom Regime des BUrlG. Entscheidend ist vielmehr, ob vom Fristenregime des BUrlG abgewichen oder zumindest durch die Differenzierung zwischen Mindest- und Mehrurlaub erkennbar gemacht wird, dass der Arbeitnehmer für den Mehrurlaub das Verfallsrisiko tragen soll (BAG 12.04.2011 – 9 AZR 80/10).

Bei Anwendung dieser Grundsätze lässt sich dem MTV 2002/2008 kein eigenständiger Regelungswille der Tarifvertragsparteien für den übergesetzlichen Urlaub ableiten. Die §§ 13 ff. enthalten keine Differenzierung zwischen dem gesetzlichen und dem übergesetzlichen Urlaub, sondern regeln beide Urlaubsarten im „Gleichklang“. Auch wesentlich von den gesetzlichen Übertragungs- und Verfallsregelungen abweichende einheitliche Bestimmungen liegen nicht vor. Dies folgt auch nicht aus § 16 Abs. 6 MTV 2002/2008, wonach bei berechtigter fristloser Entlassung der Urlaub „gezwölftelt“ wird. Die Regelung enthält keine Abweichung von den Verfallsregelungen des BUrlG. Vielmehr regelt § 15 Abs. 2 MTV 2002/2008 den Verfall von Urlaubsansprüchen dem BUrlG entsprechend.

c.

Dem Abgeltungsanspruch für die Jahre 2007 und 2008 steht jedoch entgegen, dass die diesem Anspruch wiederum zugrunde liegenden Urlaubsansprüche des Klägers für die vorgenannten Jahre mit dem 31.03.2009 (für das Jahr 2007) bzw. dem 31.03.2010 (für das Jahr 2008) in unionsrechtskonformer Auslegung der § 7 Abs. 3 BUrlG; § 15 Abs. 2 MTV 2002/2008 erloschen sind. Damit konnte für den Kläger bei seinem Ausscheiden am 01.04.2010 kein Abgeltungsanspruch bezogen auf diese Urlaubsansprüche mehr entstehen.

Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugsräume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt (EuGH 22.11.2010 – C – 214/10 – „KHS“).

Die Grundsätze dieser Entscheidung sind nach Auffassung der Berufungskammer bei einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG und des § 15 Abs. 2 MTV 2002/2008 dahingehend zu berücksichtigen, dass diese nationalen Normen bzw. Gepflogenheiten bei einer krankheitsbedingt unterbliebenen Inanspruchnahme von Erholungsurlaub einen Verfall des Anspruchs zwar nicht zum 31.03. des Folgejahres, aber zum 31.03. des darauffolgenden Jahres begründen. Steht Unionsrecht dem nationalen Recht entgegen, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der nationalen Norm. Diese ist nur insoweit nicht anwendbar, wie dies das Unionsrecht gebietet. Das ist jedoch bezogen auf § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG maximal ein Zeitraum von 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres. Die Berufungskammer schließt sich der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21.12.2011 (10 Sa 19/11) sowie der von Bayreuther (DB 2011, 2824) und Bauer/v. Menden (NZA 2012, 113) vertretenen Auffassung an.

Der Urlaubsanspruch des Klägers für 2007 ist damit am 31.03.2009, also vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder verfallen. Auch der Anspruch auf Urlaub für das Jahr 2008 ist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen, nämlich am 31.03.2010. Ein Abgeltungsanspruch konnte daher am 01.04.2010 nicht mehr entstehen.

d.

Der Abgeltungsanspruch ist darüber hinaus – ein Entstehen am 01.04.2010 unterstellt – nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 MTV 2008, dem folgender Wortlaut zukommt:

§ 25

Geltendmachung von Ansprüchen

(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dem Ausbildungsverhältnis sind innerhalb folgender Ausschlussfristen nachweislich geltend zu machen:

a) Ansprüche auf Zuschläge aller Art innerhalb von 1 Monat, gerechnet vom Entgeltzahlungstag an, an welchem dem bzw. der Beschäftigten die Abrechnung für den betreffenden Entgeltabrechnungszeitraum ausgehändigt wurde;

b) alle übrigen Ansprüche innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit.

(2) Ist ein Anspruch rechtzeitig gemäß Ziff. (1) erhoben worden und wird seine Erfüllung nachweislich abgelehnt, so ist der Anspruch innerhalb von 3 Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen.

(3) Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, die sich im Laufe eines Kündigungsschutzprozesses für die Zeit nach der streitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben, werden erst fällig mit Rechtskraft der Entscheidung, durch die das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses über den streitigen Endzeitpunkt hinaus festgestellt wird. Sodann beginnen die Ausschlussfristen für diese Ansprüche.

verfallen.

aa.

Tarifliche Verfallfristen sind auf Abgeltungsansprüche, jedenfalls wenn der Urlaub wegen Erkrankung nicht genommen werden konnte, anwendbar. Der Abgeltungsanspruch stellt in diesem Fall einen reinen Zahlungsanspruch dar und ist nicht (mehr) das Surrogat des Urlaubsanspruchs (BAG 09.08.2011 – 9 AZR 352/10).

bb.

Der Kläger hat die erste Stufe der vorstehend zitierten Verfallklausel (Abs. 1 Lit. b) nicht eingehalten.

aaa.

 

Die Fälligkeit des Abgeltungsanspruchs tritt mit seinem Entstehen am 01.04.2010 ein (BAG a.a.O.).

bbb.

Dahinstehen kann, ob ein Arbeitnehmer wirksam Urlaubsabgeltungsansprüche auch schon vor dem Entstehen im Sinne des § 15 Abs. 1 MTV 2008 geltend machen kann, da der Kläger dies nicht getan hat.

aaaa.

Eine Geltendmachung des Abgeltungsanspruchs erfolge nicht durch Erhebung der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 31.08.2009. Damit macht der Kläger gerade den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend, was dem Entstehen eines Abgeltungsanspruches entgegensteht (vgl. BAG 21.09.1999 – 9 AZR 705/98).

bbbb.

Ebenso wenig sind die Schreiben vom 04.02. bzw. 05.04.2009 und der hierauf aufbauende Inhalt der Klageschrift im vorliegenden Rechtsstreit als Geltendmachung eines Abgeltungsanspruches geeignet. Sämtliche Schreiben beziehen sich auf die Gewährung von Erholungsurlaub in natura. Da der Abgeltungsanspruch – jedenfalls dann, wenn der Urlaub wegen Erkrankung nicht genommen werden konnte – nicht das Surrogat des Urlaubsanspruchs bildet, sondern einen reinen Zahlungsanspruch darstellt, der unabhängig von den Voraussetzungen für die Gewährung von Erholungsurlaub (Genesung) entsteht (vgl. BAG a.a.O.), wird dieser von der Geltendmachung des Urlaubsanspruchs nicht erfasst. Demgemäß kommt es nicht darauf an, ob der Kläger auch in dem von ihm geführten Kündigungsrechtsstreit in der dortigen Klageschrift seine Urlaubsansprüche geltend gemacht hat.

cccc.

Eine Geltendmachung des Abgeltungsanspruchs ist nach dem sich bietenden Sachvortrag der Parteien frühestens mit Zustellung der Berufungsschrift am 14.12.2010 erfolgt, die die Formulierung: „Wegen Urlaubsabgeltung 2007 und 2008“ enthält. Dieser Schriftsatz wahrt die Frist der ersten Stufe der Verfallklausel nicht, so dass dahinstehen kann, ob die vorstehende Formulierung in der Berufungsschrift inhaltlich eine ausreichende Geltendmachung des Anspruchs nach Grund und Höhe enthält.

Erst recht wahrt die der Beklagten am 18.02.2011 zugestellte Berufungsbegründung, in der erstmals der Anspruch beziffert wird, die vorgenannte Frist nicht.

cc.

Dem steht § 25 Abs. 3 MTV 2008 nicht entgegen.

aaa.

Diese Regelung betrifft nach dem eindeutigen Wortlaut nur solche Ansprüche, die auf dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach dem Kündigungstermin beruhen. Der hier streitige Abgeltungsanspruch setzt hingegen voraus, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung wirksam beendet worden ist.

bbb.

Jedenfalls hinsichtlich der hier maßgeblichen ersten Stufe der in § 15 MTV 2008 enthaltenen Ausschlussklausel bedarf es keiner verfassungskonformen Auslegung der Bestimmung dahingehend, dass für sämtliche Ansprüche, die von dem Ausgang eines Bestandsschutzrechtsstreits abhängen – also auch solche, die nur bei rechtskräftiger Klageabweisung begründet sind, die Frist erst mit Rechtskraft des Bestandsschutzrechtsstreits anläuft. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 01.12.2010 – 1 BvR 1682/07) hält eine einschränkende Auslegung nur für Verfallklauseln geboten, die vor Beendigung des Bestandsschutzrechtsstreits eine gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen verlangen, weil ansonsten eine sachlich nicht gerechtfertigte Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten durch die Verfallklausel bewirkt werde. Eine derartige Erschwerung ist jedoch mit der von § 25 Abs. 1 MTV 2008 (erste Stufe) verlangten nachweislichen Geltendmachung nicht verbunden.

2.

Dem Kläger steht, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs für das Jahr 2007 in Höhe von 1.903,20 € brutto aus § 7 Abs. 4 BUrlG zu.

III.

Nach alledem konnte das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg haben.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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