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Urlaubsabgeltungsanspruch des verstorbenen Ehemanns – tarifliche Ausschlussfrist

LAG Schleswig-Holstein, Az.: 5 Sa 55/16, Urteil vom 15.09.2016

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.12.2015, Az. ö. D. 4 Ca 1102 c/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Abgeltung der Urlaubsansprüche ihres verstorbenen Ehemannes beanspruchen kann.

Der am ….2013 verstorbene Ehemann der Klägerin, H. S., war bei der Beklagten vom 01.06.1980 bis zu seinem Tod als Schleusendecksmann beschäftigt. Die Klägerin ist rechtmäßige Erbin ihres verstorbenen Ehemannes, auf dessen Arbeitsverhältnis der TVöD kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung fand. Ab Dezember 2012 war der Erblasser anerkannter Schwerbehinderter. Das Monatsgehalt des Erblassers betrug zuletzt 2.659,44 € brutto.

Dem Erblasser standen gemäß § 26 Abs. 1 TVöD noch ein Urlaubstag aus dem Jahr 2012 und 20 Urlaubstage aus dem Jahr 2013 zu. Daneben hatte er aus dem Jahr 2013 noch Anspruch auf vier Tage Zusatzurlaub gemäß § 27 TVöD sowie drei Urlaubstage nach § 125 Abs. 1 SGB IX. Insgesamt waren bei seinem Tod noch 28 Urlaubstage offen. Nach dem Tode ihres Ehemannes wandte sich die Klägerin am 01.10.2013 an die Beklagte und bat im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit dem Sachbearbeiter M. um Abgeltung der offenen Urlaubsansprüche ihres verstorbenen Ehemannes. Diese Bitte wiederholte sie am 07.10.2013 telefonisch gegenüber dem Sachbearbeiter Z. und bat um schriftliche Erläuterung der Ablehnung. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 09.10.2013 mit, dass die Abgeltung von Urlaub voraussetze, dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch lebe. Als höchstpersönlicher Anspruch sei der Urlaubsanspruch nicht vererblich (Bl. 70 f. d. A.). Mit Schreiben vom 06.01.2015 und Anwaltsschreiben vom 26.02.2015 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 12.06.2014, Az. C-118/13, nochmals die Abgeltung des Urlaubsanspruchs des Erblassers, zuletzt für 33,4 Urlaubstage in Höhe von insgesamt 4.099,36 € brutto (Bl. 22 f., 24 f. d. A.). Die Beklagte lehnte die Begleichung der Urlaubsabgeltungsansprüche weiterhin ab.

Mit ihrer am 30.07.2015 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Zahlungsklage hat die Klägerin die Abgeltungsansprüche für insgesamt 28 Urlaubstage in Höhe von 3.436,81 € brutto weiterverfolgt.

Wegen des weiteren, insbesondere streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz sowie deren erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.12.2015 die Klage insgesamt abgewiesen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei zwar zugunsten der Klägerin mit dem Tod des Erblassers entstanden, aber gemäß § 37 TVöD verfallen. Die Klägerin habe die Abgeltung des Urlaubs nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist schriftlich ihr gegenüber geltend gemacht. Auch die Klägerin als Erbin sei an die tarifliche Ausschlussfrist gebunden. Nach dem Grundsatz der Universalsukzession trete die Erbin in alle Rechtspositionen des Erblassers ein, wie dieser sie gehabt hat. Wenn der verstorbene Arbeitnehmer einzelvertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen hätte wahren müssen, gelte dies ebenso für die Erbin. Unstreitig habe die Klägerin die Urlaubsabgeltung nicht binnen der Ausschlussfrist schriftlich, sondern nur mündlich geltend gemacht. Die Unkenntnis der Klägerin von der tariflichen Vorgabe der schriftlichen Geltendmachung sei ohne Belang. Es verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, dass die Beklagte sich auf die Ausschlussfrist berufe. Die Beklagte habe die Klägerin nicht zum Untätigbleiben veranlasst.

Gegen das ihr am 13.01.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.02.2016 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 24.03.2016 am 24.03.2016 begründet.

Die Klägerin meint, sie sei nicht an die tarifliche Ausschlussfrist des § 37 TVöD gebunden. Der Tarifvertrag gelte nur zwischen der Arbeitgeberin und deren Beschäftigten. Eine Anwendbarkeit auch für die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers folge nicht aus dem Gesamtwerk des TVöD noch aus § 37 TVöD. Gegenteiliges widerspräche auch dem Sinn und Zweck des § 37 TVöD, d. h. der Wahrung des Betriebsfriedens. Der Aspekt des Betriebsfriedens und der Rechtsklarheit sei jedoch gerade im vorliegenden Fall nicht relevant. Bei der Urlaubsabgeltung handele es sich gerade nicht um einen rückwirkend schwer feststellbaren Anspruch und zudem hielten sich die finanziellen Belastungen durch Urlaubsabgeltungsansprüche regelmäßig in engen Grenzen. Ausschlussfristen seien eng auszulegen. Ungeachtet dessen sei das Berufen der Beklagten auf die Ausschlussfristen auch rechtsmissbräuchlich. Mit ihrem Schreiben vom 09.10.2013 habe die Beklagte suggeriert, dass sie, die Klägerin, den Anspruch auf Urlaubsabgeltung wirksam geltend gemacht habe. Die Beklagte habe damit verhindert, dass sie, die Klägerin, nochmals prüfte, welche weiteren Voraussetzungen für die Geltendmachung notwendig waren.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.12.2015, Az. 4 Ca 1102 c/15, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.436,81 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt, das Ergebnis des angefochtenen Urteils. Sie hält weiterhin an der Auffassung fest, dass der höchstpersönliche Urlaubsanspruch im Gegensatz zum bereits entstandenen Urlaubsabgeltungsanspruch nicht vererbbar sei. Selbst wenn man aus der Bolla- cke-Entscheidung des EuGH vom 12.06.2014 eine andere Rechtsauffassung herleiten sollte, gehe aus dieser Entscheidung klar hervor, dass der vom EuGH gesehene Erhalt des Urlaubsabgeltungsanspruchs auch bei Tod des Arbeitnehmers sich allenfalls auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch beziehe. In diesem Fall stünde der Klägerin allenfalls ein Abgeltungsanspruch für 23 Tage zu. Ungeachtet dessen habe das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt, dass etwaige Abgeltungsansprüche verfallen seien. Bei dem streitigen Abgeltungsanspruch handele es sich nicht um ein Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern um einen eigenständigen Zahlungsanspruch. Es sei mithin nur konsequent und widerspreche gerade nicht dem Sinn und Zweck des § 37 TVöD, dass auch ein Urlaubsabgeltungsanspruch, den der Erbe geltend mache, der tariflichen Ausschlussfrist unterliege. Auf die Kenntnis der Ausschlussfristen komme es nicht an. Sie, die Beklagte, berufe sich auch nicht wider Treu und Glauben auf die Ausschlussfrist. Sie habe mit Schreiben vom 09.10.2013 nach der seinerzeit geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch keine falsche Rechtsauskunft erteilt. Die Bollacke-Entscheidung des EuGH vom 12.06.2014 habe noch nicht vorgelegen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt ihrer wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 15.09.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO.

In der Sache selbst hat die Berufung keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.

Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann und soll deshalb auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Lediglich ergänzend und auf den Sachvortrag der Parteien in der Berufungsinstanz eingehend, sei noch Folgendes angemerkt:

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 3.436,81 € brutto. Die entsprechende Zahlungsklage ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG i. V. m. §§ 26 Abs. 1, 27 TVöD, § 125 Abs. 1 SGB IX, § 1922 Abs. 1 BGB begründet. Der mit dem Tod des Erblassers entstandene und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Klägerin übergegangene Urlaubsabgeltungsanspruch ist gemäß § 37 TVöD verfallen. Entgegen der Auffassung der Klägerin unterliegt der auf sie übergegangene Urlaubsabgeltungsanspruch grundsätzlich der Verfallest gemäß § 37 TVöD (1.). Die Beklagte ist auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen (2.).

1. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist mit dem Tod des Erblassers und damit mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses entstanden, aber gemäß § 37 TVöD wegen nicht formgerechter Geltendmachung untergegangen.

a) Mit dem Arbeitsgericht geht auch die Berufungskammer davon aus, dass mit dem Tod des Erblassers dessen höchstpersönlicher Anspruch auf Gewährung noch offener Urlaubstage nicht untergegangen ist, sondern sich in unionskonformer Auslegung des § 7 Abs. 4 BUrlG in einen grundsätzlich vererblichen Anspruch auf Urlaubsabgeltung umwandelt (vgl. EuGH, Urt. v. 12.06.2014 – C 118/13 – Gülay Bollake, juris; LAG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2016 – 4 Sa 888/15 -, Rn. 33, juris; LAG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2015 – 3 Sa 21/15 -, Rn. 22 ff., juris; LAG Düsseldorf, Urt. v. 29.10.2015 – 11 Sa 537/15 -, Rn. 42 ff. m. w. Rspr.- und Lit.-Nachw.; entgegen BAG, Urt. v. 12.03.2013 – 9 AZR 532/11 -, Rn. 12, juris). Letztlich kommt es auf diese vom Bundesarbeitsgericht nach Erlass der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Bollacke-Sache noch nicht entschiedene strittige Rechtsfrage vorliegend indessen nicht an, da der Urlaubsabgeltungsanspruch jedenfalls gemäß § 37 TVöD verfallen ist.

b) Der nach Auffassung der Kammer entstandene und auf die Klägerin übergegangene Urlaubsabgeltungsanspruch ist gemäß § 37 TVöD verfallen. Danach verfallen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, d. h. vorliegend mit dem Tod des Erblassers (LAG Düsseldorf, Urt. v. 29.10.2015 – 11 Sa 537/15 -, Rn. 51, juris; ErfK/Gallner, 16. Aufl., Rn. 71 zu § 7 BUrlG). Der Urlaubsabgeltungsanspruch war mithin fällig am 22.09.2013.

aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin unterliegt der auf sie gemäß § 1922 Abs. 1 BGB übergegangene Urlaubsabgeltungsanspruch der tariflichen Ausschlussfrist gemäß § 37 TVöD. Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers rechtlich zwingend insgesamt und ungeteilt als Ganzes auf den Erben über. Diese Universalsukzession bedeutet indessen auch, dass der Erbe in alle bestehenden Vermögenswerte, Forderungen und Verbindlichkeiten des Nachlasses eintritt, mithin auch in die Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe ist damit grundsätzlich nicht besser gestellt als der Erblasser selbst. Daraus ergibt sich folgerichtig, dass der Erbe – ebenso wie zuvor der Erblasser – an besondere Fristen zur Geltendmachung bestimmter Forderungen gebunden ist. Die Klägerin ist insoweit lediglich in die Rechtsstellung ihres verstorbenen Ehemannes eingetreten (ArbG Berlin, Urt. v. 07.10.2015 – 56 Ca 10968/15 -, Rn. 24, juris; vgl. LAG Düsseldorf, Urt. v. 29.10.2015 – 11 Sa 537/15 -, Rn. 52, juris; vgl. VG Saarland, Urt. v. 21.07.2016 – 6 K 835/14 -, Rn. 27, juris). Soweit sie sich darauf beruft, dass die tarifliche Ausschlussfrist nur für Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien und nicht des Erben gelte, verkennt die Klägerin den Sinn der Gesamtrechtsnachfolge und damit den Eintritt des Erben in die Rechtsstellung des verstorbenen Arbeitnehmers. Schließlich macht die Klägerin auch arbeitsvertragliche Urlaubsabgeltungsansprüche geltend, die ihrem verstorbenen Ehegatten mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugestanden hätten.

bb) Hieran gemessen hat die Klägerin die Urlaubsabgeltungsansprüche nicht rechtzeitig und formgerecht gegenüber der Beklagten geltend gemacht. § 37 TVöD setzt nicht nur die spezifizierte Geltendmachung des Anspruchs innerhalb von sechs Monaten voraus, sondern zudem die Schriftform der Geltendmachung innerhalb der vorgenannten Frist. Unstreitig hat die Klägerin erstmals mit ihrem persönlichen Geltendmachungsschreiben vom 06.01.2015 die geforderte Schriftform gewahrt. Erstmals mit Anwaltsschreiben vom 26.02.2015 hat sie ihre diesbezüglichen Ansprüche auch spezifiziert und beziffert. Anfang 2015 war die Ausschussfrist indessen unstreitig bereits seit langem abgelaufen.

2. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte berufe sich wider Treu und Glauben gemäß § 242 BGB auf die Ausschlussfristen.

a) Dabei verkennt die Kammer nicht, dass nach dem in § 242 BGB für den gesamten Rechtsverkehr normierten Grundsatz, jedermann in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat. Der Bedeutungsgehalt des § 242 BGB beschränkt sich nicht darauf, der Rechtsausübung (nur) dort eine Schranke zu setzen, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt. Es ist vielmehr anerkannt, dass § 242 BGB zum Verlust eines Rechts im Hinblick auf ein missbilligtes Verhalten, das mit der Rechtsposition in sachlichem Zusammenhang steht, führen kann. Dies wird u. a. dann angenommen, wenn der Schuldner die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen verhindert. Der Arbeitnehmer kann deshalb auch dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen, wenn der Arbeitgeber ihn von der rechtzeitigen Geltendmachung abgehalten oder es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (BAG, Urt. v. 08.12.2011 – 6 AZR 397/10 -,Rn. 17, juris).

b) Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Klägerin gerade nicht daran gehindert, ihre Ansprüche schriftlich innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist geltend zu machen.

aa) Insbesondere hat die Beklagte die Klägerin aufgrund ihres Antwortschreibens vom 09.10.2013 nicht treuwidrig in dem Glauben gelassen, dass diese ihre Ansprüche bereits formgerecht geltend gemacht hatte. Die Beklagte hat mit diesem Schreiben lediglich der Bitte der Klägerin entsprochen, die Ablehnung der Urlaubsabgeltung zu begründen. Die Beklagte hat unter Hinweis auf die damals noch geltende einschlägige Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass ein Abgeltungsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG voraussetze, dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch lebe. Sofern das Arbeitsverhältnis hingegen mit dem Tod des Arbeitnehmers ende, erlösche der Urlaubsanspruch.

bb) Aus der Formulierung dieses Antwortschreibens kann auch nicht entnommen werden, dass die Beklagte die mündliche Aufforderung der Klägerin, Urlaubsabgeltung zu zahlen, bereits als formgültige Geltendmachung i. S. v. § 37 TVöD akzeptieren werde. Bereits im Betreff nimmt die Beklagte nicht etwa auf die „Geltendmachung von Urlaubsabgeltung“ Bezug, sondern auf „Unser persönliches Gespräch am 01.10.2013″ und „Unser Telefonat am 07.10.2013“. Dies spiegelt sich auch im ersten Absatz wider. Dort heißt es, dass die Klägerin um „Abgeltung des Resturlaubsanspruchs … gebeten“ und nicht „Urlaubsabgeltung geltend gemacht“ habe. Der gebräuchliche arbeitsrechtliche Terminus für die Wahrung von Ausschlussfristen ist demgegenüber „Geltendmachung“. Zudem hat die Beklagte ihre schriftlichen Erläuterungen nur auf die ausdrückliche Bitte der Klägerin hin abgegeben. Dies stellt die Klägerin auch nicht in Abrede. Es gibt mithin keinerlei Anhaltspunkte, dass die Beklagte das besagte Schreiben von sich aus mit der Zielsetzung verfasste, die Klägerin davon abzuhalten, ihre Ansprüche doch noch ihr gegenüber schriftlich geltend zu machen.

cc) Die Beklagte hat mit dem bewussten Schreiben auch nicht bewusst eine fehlerhafte Auskunft erteilt und aufgrund dessen die Klägerin treuwidrig von der weiteren schriftlichen Geltendmachung abgehalten. Vielmehr entsprach die der Klägerin erteilte Auskunft der damals vorherrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur zur Frage der Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers endet. Ungeachtet dessen ist es Sache des Arbeitnehmers bzw. seines Erben, dass er sich hinsichtlich der Rechtslage über die Berechtigung eines vermeintlichen Anspruchs selbst informiert. Lehnt der Arbeitgeber einen Anspruch ab oder gibt er bezüglich eines solchen Anspruchs eine unzutreffende Auskunft, dann ist der Arbeitnehmer „geradezu aufgefordert“ seinen Anspruch frist- und formgerecht geltend zu machen (BAG, Urt. v. 22.01.1997 – 10 AZR 459/96 -, Rn. 17, juris; LAG Köln, Urt. v. 14.08.2015 – 4 Sa 334/15 -, Rn. 54, juris).

dd) Vorliegend hat die Klägerin schlicht und einfach nicht an die tariflichen Ausschlussfristen gedacht oder diese überhaupt nicht gekannt. Dies hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung auch eingeräumt. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte aber auch nicht verpflichtet, sie auf die tarifliche Ausschlussfrist und das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung eigens hinzuweisen. Die Klägerin wusste, dass auf das Arbeitsverhältnis des Erblassers die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung fanden. Dies folgt aus § 2 des Arbeitsvertrages. Zudem hat sie vorliegend auch tarifliche Urlaubsabgeltungsansprüche nach dem TVöD geltend gemacht. Sofern im Arbeitsvertrag ein anzuwendender Tarifvertrag in Bezug genommen worden ist, ist der Arbeitgeber auch nach § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer ausdrücklich auf eine tarifliche Ausschlussfrist hinzuweisen (BAG, Urt. v. 05.11.2003 – 5 AZR 676/02 -, Rn. 22, juris). Dies gilt auch gegenüber dem Erben, der an die Stellung des Arbeitnehmers eintritt.

3. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG zurückzuweisen.

Ein gesetzlich begründbarer Anlass zur Zulassung der Revision lag nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.

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