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Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG

Freistellung trotz Krankheit? Kein Freifahrtschein für den Arbeitgeber! Eine Arbeitnehmerin kämpft erfolgreich um ihre Urlaubsabgeltung, nachdem sie krankgeschrieben freigestellt wurde. Das Gericht stellt klar: Partybesuche während der Krankschreibung ändern nichts am Recht auf Urlaubsausgleich. Ein Sieg für Arbeitnehmerrechte!

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klägerin hat einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend gemacht.
  • Es gab Unstimmigkeiten über die Fristen zur Geltendmachung dieser Ansprüche.
  • Ein wichtiger Punkt war die Regelung im Arbeitsvertrag, die eine Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen vorsah.
  • Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis der Klägerin gekündigt und die Urlaubsabgeltung verweigert.
  • Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und wies die Berufung der Beklagten zurück.
  • Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin über ihren Urlaubsanspruch nicht ausreichend informiert wurde.
  • Die Glaubwürdigkeit der vorgelegten ärztlichen Atteste der Klägerin wurde nicht in Frage gestellt.
  • Das Gericht erkannte an, dass die Klägerin durch ihre Krankheit an der Inanspruchnahme des Urlaubs gehindert war.
  • Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Beklagte zur Zahlung der Urlaubsabgeltung verpflichtet ist.
  • Die Klärung in diesem Fall stärkt die Rechte von Arbeitnehmern hinsichtlich ihrer Urlaubsansprüche, auch in Krankheitsphasen.

Urlaubsabgeltungsanspruch: Rechte der Arbeitnehmer im Fokus eines neuen Urteils

Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein zentrales Thema im deutschen Arbeitsrecht und regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer seinen unverbrauchten Urlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelten lassen kann. Nach § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hat jeder Beschäftigte das Recht auf einen gesetzlichen Urlaubsanspruch, der auch im Falle von Krankheit oder Arbeitsplatzverlust bestehen bleibt. Dies bedeutet, dass Urlaubsansprüche nicht einfach verfallen, sondern unter bestimmten Bedingungen geschützt sind.

Die Regelungen zur Urlaubsvergütung sind besonders relevant für Teilzeitbeschäftigte und alle, die sich in einem Übergangsjahr oder am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses befinden. Fragen zur Abgeltung von Urlaub, wie beispielsweise die Berechnung des Urlaubsanspruchs oder die Entgeltfortzahlung im Urlaub, sind entscheidend, um die finanziellen Ansprüche der Arbeitnehmer zu wahren. In Sachsen gelten zusätzlich spezifische Regelungen im Arbeitsrecht, die unter bestimmte Voraussetzungen Ansprüche bei Urlaubsabgeltung unterstützen und absichern können.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall vorgestellt und analysiert, der die Anwendung dieser rechtlichen Bestimmungen thematisiert.

Der Fall vor Gericht


LAG bestätigt Urlaubsabgeltungsanspruch trotz Freistellung

Urlaubsabgeltungsanspruch bei Krankheit
Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass ein Arbeitnehmer trotz Freistellung während einer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat, da Urlaubserteilung während der Krankheit nicht möglich ist.(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landesarbeitsgericht hat in einem Urteil den Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Abgeltung von 16 Urlaubstagen bestätigt. Die Klägerin war als Datenerfasserin beschäftigt und wurde von ihrem Arbeitgeber zum 31.07.2021 gekündigt. Mit der Kündigung erfolgte eine Freistellung unter Anrechnung der restlichen Urlaubsansprüche.

Arbeitsunfähigkeit verhindert Erfüllung des Urlaubsanspruchs

Entscheidend war, dass die Klägerin vom 21.06.2021 bis zum Ende der Kündigungsfrist am 31.07.2021 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war. Das Gericht stellte klar: „Wer arbeitsunfähig erkrankt ist, kann durch Urlaubserteilung von seiner Arbeitspflicht nicht mehr befreit werden.“ Die Freistellungserklärung des Arbeitgebers ging damit ins Leere, da keine Arbeitspflicht mehr bestand, von der hätte freigestellt werden können.

Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttert

Der Arbeitgeber versuchte, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Er trug vor, die Klägerin sei während ihrer Krankschreibung auf einer Party sowie „fröhlich bummelnd“ in der Innenstadt gesehen worden. Das Gericht sah darin jedoch keine ausreichenden Gründe, um Zweifel an der Erkrankung zu begründen. Es betonte: „Im Rahmen eines solchen Erkrankungsbildes ist das Aufsuchen von Freunden und Bekannten, auch im Rahmen einer Feierlichkeit nicht geeignet, um Zweifel am tatsächlichen Vorliegen der Erkrankung zu begründen.“

Rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs

Die Klägerin hatte ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung fristgerecht geltend gemacht. Obwohl sie in ihrem Schreiben zunächst einen zu niedrigen Betrag genannt hatte, sah das Gericht dies nicht als hinderlich an. Es führte aus: „Dass sich die damalige Klägervertreterin dabei verrechnet hat und den Urlaubsabgeltungsanspruch auf 516,92 € brutto bezifferte, steht […] einer wirksamen Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht entgegen.“

Urteil bestätigt Arbeitnehmerrechte

Mit seinem Urteil stärkt das Landesarbeitsgericht die Rechte von Arbeitnehmern bei der Urlaubsabgeltung. Es macht deutlich, dass eine Freistellung unter Anrechnung von Urlaubstagen während einer Arbeitsunfähigkeit nicht zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs führt. Arbeitgeber müssen in solchen Fällen den nicht genommenen Urlaub finanziell abgelten.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt, dass eine Freistellung unter Anrechnung von Urlaubstagen während einer Arbeitsunfähigkeit den Urlaubsanspruch nicht erfüllt. Der hohe Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann nicht durch bloße Beobachtungen von Freizeitaktivitäten erschüttert werden. Arbeitgeber müssen in solchen Fällen den nicht genommenen Urlaub finanziell abgelten, was die Rechte der Arbeitnehmer bei der Urlaubsabgeltung stärkt und die Bedeutung der ärztlichen Beurteilung unterstreicht.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt die Position von Arbeitnehmern, die während ihrer Kündigungsfrist erkranken und Urlaubsabgeltung beanspruchen. Wenn Sie arbeitsunfähig erkrankt sind, kann Ihr Arbeitgeber Sie nicht wirksam unter Anrechnung von Urlaubstagen freistellen – Ihr Anspruch auf Urlaubsabgeltung bleibt bestehen. Dabei hat Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert, der nicht leicht zu erschüttern ist. Selbst wenn Sie während Ihrer Krankschreibung z.B. einkaufen gehen oder Freunde treffen, gefährdet das Ihren Anspruch nicht zwangsläufig. Wichtig ist auch, dass Sie Ihren Anspruch fristgerecht geltend machen. Selbst wenn Sie sich dabei in der Höhe verrechnen, ist das unschädlich, solange Sie den Anspruch grundsätzlich deutlich machen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie sind krank und müssen Ihren Urlaub abbrechen? Oder Sie sind im Urlaub erkrankt und müssen diesen vorzeitig beenden? Viele Fragen rund um den Urlaubsabgeltungsanspruch bei Krankheit stellen sich Arbeitnehmer*innen in solchen Situationen. In unseren FAQs finden Sie hilfreiche Antworten auf die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.

Wie wirkt sich eine Krankschreibung während der Kündigungsfrist auf meinen Urlaubsabgeltungsanspruch aus?

Eine Krankschreibung während der Kündigungsfrist hat keinen negativen Einfluss auf Ihren Urlaubsabgeltungsanspruch. Ihr Anspruch auf Abgeltung des Resturlaubs bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn Sie in der Kündigungsfrist arbeitsunfähig erkrankt sind.

Rechtliche Grundlage

Der Urlaubsabgeltungsanspruch basiert auf § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Dieser besagt, dass Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten ist. Eine Krankschreibung ändert nichts an diesem gesetzlichen Anspruch.

Auswirkungen der Krankschreibung

Wenn Sie während der Kündigungsfrist erkranken, gelten folgende Punkte:

  • Ihr Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch.
  • Die Krankschreibung verhindert nicht die Abgeltung des Resturlaubs.
  • Auch wenn Sie aufgrund der Krankheit nicht mehr arbeiten können, bleibt Ihr Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehen.

Berechnung des Abgeltungsanspruchs

Die Höhe Ihres Abgeltungsanspruchs richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs, wie es § 11 BUrlG vorsieht. Stellen Sie sich vor, Sie haben noch 10 Tage Resturlaub: In diesem Fall würden Sie eine Abgeltung für diese 10 Tage erhalten, basierend auf Ihrem durchschnittlichen Verdienst.

Fristen und Verjährung

Es ist wichtig zu beachten, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht unbegrenzt geltend gemacht werden kann. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts können krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubstage bis zu 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres geltend gemacht werden. Danach verfallen sie in der Regel.

Wenn Sie also während Ihrer Kündigungsfrist erkranken, sollten Sie Ihren Arbeitgeber über Ihre Arbeitsunfähigkeit informieren und gleichzeitig Ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend machen. So stellen Sie sicher, dass Ihr Anspruch nicht verloren geht.


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Welche Bedeutung hat eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für meinen Urlaubsabgeltungsanspruch?

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) hat eine hohe Beweiskraft für Ihren Urlaubsabgeltungsanspruch. Sie dient als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und stützt somit Ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Wenn Sie eine ordnungsgemäß ausgestellte AU vorlegen, gilt dies zunächst als starkes Indiz für Ihre Arbeitsunfähigkeit. Ihr Arbeitgeber muss diese Bescheinigung grundsätzlich akzeptieren. Dies bedeutet für Sie, dass Ihr Urlaubsanspruch während der Krankheit weiterhin besteht und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist.

Mögliche Einwände des Arbeitgebers

Ihr Arbeitgeber kann jedoch den Beweiswert der AU erschüttern, wenn er konkrete Tatsachen darlegt, die ernsthafte Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit begründen. Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber erfährt, dass Sie während Ihrer angeblichen Krankheit einer Nebentätigkeit nachgegangen sind. In einem solchen Fall könnte er den Beweiswert Ihrer AU in Frage stellen.

Bedeutung für den Urlaubsabgeltungsanspruch

Wird der Beweiswert Ihrer AU nicht erschüttert, bleibt Ihr Urlaubsanspruch bestehen. Dies ist besonders relevant, wenn Sie längere Zeit krank sind und das Arbeitsverhältnis endet. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs nach § 7 Abs. 4 BUrlG.

Wenn Sie beispielsweise aufgrund einer langfristigen Erkrankung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, können Sie die Abgeltung des gesamten nicht genommenen Urlaubs verlangen, sofern Sie durchgehend gültige AU-Bescheinigungen vorgelegt haben.

Vorsicht bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit

Sollte Ihr Arbeitgeber begründete Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit äußern, ist es ratsam, dass Sie zusätzliche Nachweise erbringen. Dies könnten detailliertere ärztliche Atteste oder eine Stellungnahme Ihres behandelnden Arztes sein.

Beachten Sie: Eine AU-Bescheinigung schützt Sie nicht vor einer Kündigung. Wenn Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beendet, während Sie krankgeschrieben sind, bleibt Ihr Anspruch auf Urlaubsabgeltung dennoch bestehen.


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Welche Fristen muss ich bei der Geltendmachung meines Urlaubsabgeltungsanspruchs beachten?

Bei der Geltendmachung Ihres Urlaubsabgeltungsanspruchs müssen Sie verschiedene Fristen beachten, um Ihren Anspruch nicht zu verlieren.

Gesetzliche Frist

Die gesetzliche Verjährungsfrist für Urlaubsabgeltungsansprüche beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Ihr Arbeitsverhältnis beendet wurde. Wenn Ihr Arbeitsverhältnis also am 30. Juni 2024 endet, haben Sie bis zum 31. Dezember 2027 Zeit, Ihren Anspruch geltend zu machen.

Vertragliche Ausschlussfristen

Viele Arbeitsverträge oder Tarifverträge enthalten sogenannte Ausschlussfristen. Diese Fristen sind oft deutlich kürzer als die gesetzliche Verjährungsfrist und können nur wenige Monate betragen. Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag beispielsweise eine Ausschlussfrist von drei Monaten vereinbart ist, müssen Sie Ihren Urlaubsabgeltungsanspruch innerhalb dieser Frist schriftlich geltend machen.

Beachtung der Fälligkeit

Der Urlaubsabgeltungsanspruch wird mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Ab diesem Zeitpunkt beginnen die vertraglichen Ausschlussfristen zu laufen. Wenn Ihr Arbeitsverhältnis am 31. August endet und eine dreimonatige Ausschlussfrist gilt, müssen Sie Ihren Anspruch bis spätestens 30. November geltend machen.

Konsequenzen verspäteter Geltendmachung

Wenn Sie die Fristen nicht einhalten, riskieren Sie den Verlust Ihres Anspruchs auf Urlaubsabgeltung. Eine verspätete Geltendmachung führt in der Regel dazu, dass der Arbeitgeber die Zahlung verweigern kann, ohne dass Sie dagegen rechtlich vorgehen können.

Besonderheiten bei Kündigungsschutzklage

Haben Sie eine Kündigungsschutzklage erhoben, sollten Sie dennoch vorsorglich Ihren Urlaubsabgeltungsanspruch geltend machen. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage allein reicht nicht aus, um den Urlaubsabgeltungsanspruch zu wahren. Machen Sie den Anspruch daher sicherheitshalber separat und fristgerecht geltend.


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Wie berechnet sich die Höhe meines Urlaubsabgeltungsanspruchs?

Die Höhe Ihres Urlaubsabgeltungsanspruchs berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses. Grundlage ist § 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), der die Berechnung des Urlaubsentgelts regelt.

Berechnungsgrundlage

Ihr Arbeitgeber muss zunächst Ihren durchschnittlichen Tagesverdienst ermitteln. Dafür wird Ihr Gesamtverdienst der letzten 13 Wochen durch die Anzahl der Arbeitstage in diesem Zeitraum geteilt. Dieser Tagesverdienst wird dann mit der Anzahl Ihrer offenen Urlaubstage multipliziert.

Einzubeziehende Vergütungsbestandteile

In die Berechnung fließen ein:

  • Ihr reguläres Grundgehalt
  • Leistungszulagen und Prämien
  • Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit
  • Sachbezüge

Nicht berücksichtigt werden hingegen:

  • Überstundenvergütungen
  • Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld

Besonderheiten bei der Berechnung

Wenn Sie in Teilzeit arbeiten, wird die Berechnung entsprechend angepasst. Bei einer Gehaltserhöhung innerhalb der letzten 13 Wochen wird das erhöhte Gehalt für den gesamten Berechnungszeitraum zugrunde gelegt.

Rundungsregeln

Bei der Berechnung der abzugeltenden Urlaubstage gelten besondere Rundungsregeln: Ergeben sich Bruchteile von mindestens 0,5 Tagen, wird auf einen vollen Tag aufgerundet. Kleinere Bruchteile werden entsprechend ihrem Umfang abgegolten.

Auswirkungen einer fehlerhaften Berechnung

Sollte Ihr Arbeitgeber die Urlaubsabgeltung falsch berechnen, haben Sie das Recht, den korrekten Betrag einzufordern. Beachten Sie dabei mögliche tarifliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen. Eine fehlerhafte Berechnung kann dazu führen, dass Sie weniger Geld erhalten, als Ihnen zusteht.

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihre Urlaubsabgeltung nicht korrekt berechnet wurde, sollten Sie die Berechnung sorgfältig prüfen. Vergleichen Sie dazu Ihre Gehaltsabrechnungen der letzten 13 Wochen mit der Abrechnung der Urlaubsabgeltung. Bei Unklarheiten können Sie Ihren Arbeitgeber um eine detaillierte Aufschlüsselung der Berechnung bitten.


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Welche Rechte habe ich, wenn mein Arbeitgeber die Urlaubsabgeltung verweigert?

Wenn Ihr Arbeitgeber die Zahlung der Urlaubsabgeltung verweigert, haben Sie mehrere Möglichkeiten, Ihre Rechte durchzusetzen:

Außergerichtliche Geltendmachung: Zunächst sollten Sie Ihren Anspruch schriftlich beim Arbeitgeber geltend machen. Setzen Sie eine angemessene Frist zur Zahlung, üblicherweise zwei bis drei Wochen. Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens auf.

Arbeitsgerichtliche Klage

Bleibt Ihr Arbeitgeber untätig, können Sie eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Das Verfahren in der ersten Instanz ist für Arbeitnehmer kostenfrei, Sie müssen keinen Anwalt beauftragen.

Wichtig: Beachten Sie mögliche tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen. Diese begrenzen oft den Zeitraum, in dem Sie Ihre Ansprüche geltend machen können.

Konsequenzen für den Arbeitgeber

Bei ungerechtfertigter Verweigerung der Urlaubsabgeltung drohen dem Arbeitgeber folgende Konsequenzen:

  • Verzugszinsen: Ab dem Zeitpunkt des Verzugs schuldet der Arbeitgeber Verzugszinsen.
  • Verzugsschaden: Sie können zusätzliche Kosten geltend machen, die Ihnen durch die verspätete Zahlung entstanden sind.
  • Mahnkosten: Die Kosten für Mahnungen können Sie dem Arbeitgeber in Rechnung stellen.

Beweislast und Dokumentation

Um Ihre Ansprüche durchzusetzen, ist eine gute Dokumentation wichtig:

  • Führen Sie Buch über Ihre Urlaubstage.
  • Bewahren Sie relevante Unterlagen wie Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und Korrespondenz mit dem Arbeitgeber auf.
  • Notieren Sie sich Gespräche mit Datum und Inhalt.

Wenn Sie diese Schritte befolgen, erhöhen Sie Ihre Chancen, die Ihnen zustehende Urlaubsabgeltung zu erhalten. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, diese zu zahlen, sofern die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 BUrlG erfüllt sind.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Urlaubsabgeltungsanspruch: Dies ist das Recht eines Arbeitnehmers, eine finanzielle Entschädigung für nicht genommenen Urlaub zu verlangen, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) kann der Urlaub, der bis zum Ende der Beschäftigung nicht genommen wurde, in Geld umgewandelt werden. Diese Regel stellt sicher, dass der Mitarbeiter seine Urlaubsansprüche nicht verliert, auch wenn er diese während der Anstellung nicht vollständig nutzen konnte.
  • Freistellung: Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht entbunden wird, ohne dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Eine Freistellung kann gegen Entgelt erfolgen (bezahlte Freistellung) oder ohne Entgelt (unbezahlte Freistellung). Im Kontext der Urlaubsabgeltung kann eine Freistellung vom Arbeitgeber erfolgen, um den restlichen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auf diese Weise zu „verbrauchen“. Allerdings reicht eine Freistellung nicht aus, um den Urlaubsanspruch zu erfüllen, wenn der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist.
  • Arbeitsunfähigkeit: Dies ist der Zustand, in dem ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht in der Lage ist, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankenschein) bestätigt diese Unfähigkeit. Im Kontext eines Urlaubsanspruchs bedeutet eine Arbeitsunfähigkeit, dass der Arbeitnehmer seine Urlaubstage nicht nutzen kann, was den Anspruch auf Urlaubsabgeltung bewahrt.
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Dies ist ein ärztliches Attest, das bescheinigt, dass ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig ist. Diese Bescheinigung hat hohe Beweiskraft und kann nur durch substantielle Beweise in Frage gestellt werden. Wenn ein Arbeitnehmer während seiner Krankschreibung Aktivitäten unternimmt, bedeutet das nicht automatisch, dass die Bescheinigung ihre Gültigkeit verliert, solange diese Aktivitäten die Genesung nicht behindern.
  • Beweiswert: Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist die rechtliche Anerkennung ihrer Gültigkeit. In rechtlichen Auseinandersetzungen muss der Arbeitgeber substanzielle Beweise vorlegen, um den Beweiswert zu erschüttern (z.B. durch Zeugen, die die angebliche Krankheit anzweifeln). Dies ist besonders relevant, wenn es darum geht, zu beweisen, dass ein Arbeitnehmer tatsächlich krank war und daher die Urlaubsabgeltung berechtigt ist.
  • Geltendmachung: Damit ist der formale Prozess gemeint, mit dem ein Anspruch rechtlich gegenüber dem Arbeitgeber durchgesetzt wird. Es bedeutet, dass der Arbeitnehmer innerhalb bestimmter Fristen seinen Anspruch schriftlich anmelden muss. Diese Fristen können gesetzlich oder vertraglich festgelegt sein, und eine verspätete Geltendmachung kann dazu führen, dass der Anspruch verfällt. Die richtige und rechtzeitige Geltendmachung sichert die rechtlichen Ansprüche des Arbeitnehmers, auch wenn Berechnungen oder Formulierungen nicht perfekt sind.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Das Bundesurlaubsgesetz regelt das Recht auf Erholungsurlaub für Arbeitnehmer. Es legt fest, dass Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 20 Werktage Urlaub pro Jahr haben, wobei dieser durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag erhöht werden kann. Diese Rechtsgrundlage ist relevant, da die Klägerin im Arbeitsvertrag einen Jahresurlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen hatte.
  • § 1 BUrlG: Dieser Paragraph des Bundesurlaubsgesetzes besagt, dass Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs haben. Dieser Anspruch gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer während der Krankheitsphase gekündigt wurde. Die Klägerin hat im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die 16 Tage Urlaub, die sie im Jahr 2021 nicht genommen hat.
  • § 615 BGB: Diese Norm des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt den Anspruch auf Abgeltung von Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Demnach erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung in Geld für den Urlaub, der ihm bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zusteht. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Abgeltung des ihr zustehenden Urlaubs aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte.
  • § 11 des Arbeitsvertrags: Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist von drei Monaten für die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, ist zu beachten. Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung innerhalb dieser Frist geltend gemacht. Sie hat mit Schreiben vom 27.10.2021 und 10.11.2021 die noch ausstehende Zahlung der Urlaubsabgeltung unter Fristsetzung angemahnt, wodurch sie ihren Anspruch rechtzeitig geltend gemacht hat.
  • § 193 BGB: Dieser Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuches legt die Regeln für die Berechnung von Verzugszinsen fest. Das bedeutet, dass die Beklagte der Klägerin neben dem Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs auch Verzugszinsen zahlen muss, da sie die Abgeltung nicht rechtzeitig geleistet hat.

Das vorliegende Urteil

Sächsisches Landesarbeitsgericht – Az.: 4 Sa 17/23


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