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Urlaubsabgeltungsanspruch – Vererbbarkeit

Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 8 Sa 324/16 – Urteil vom 14.07.2016

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.01.2016 – 2 Ca 3478/15 – wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil hinsichtlich der Ziffern 2 und 3. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Erbengemeinschaft nach N H , bestehend aus dem Kläger und E He , eine Urlaubsabgeltung für 48 Urlaubstage von N H zu zahlen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob aufgrund des mit Tod der Erblasserin beendeten Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsabgeltungsanspruch zugunsten der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte entstanden ist.

Die Tochter des Klägers, N H war vom 01.09.2012 bis zu ihrem Tod am 21.09.2014 als Erzieherin bei der Beklagten beschäftigt. Auf den Arbeitsvertrag vom 20.07./14.08.2012, der auf den TVöD Bezug nimmt, wird verwiesen. Unstreitig war zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsanspruch von 48 Tagen offen. Es handelte sich dabei – unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung der Verstorbenen – um einen Resturlaubsanspruch in Höhe von 25 Tagen aus dem Kalenderjahr 2013, der wegen Erkrankung nicht genommen werden konnte sowie einen anteiligen Urlaubsanspruch von 23 Tagen für das Jahr 2014.

Der Kläger und seine Ehefrau E H sind die Eltern und Erben der ledigen N H , die keine Nachkommen hatte. Mit Schreiben vom 13.10.2014 machte der Kläger für die Erbengemeinschaft einen Urlaubsabgeltungsanspruch von 48 Tagen geltend.

Der Kläger hat mit seiner am 13.05.2015 erhobenen Klage beantragt, festzustellen, dass die Erblasserin N H einen nicht verfallenen Urlaubsanspruch in Höhe von 48 Tagen hatte, den die Beklagte an die Erbengemeinschaft nach N H , bestehend aus dem Kläger und dessen Ehefrau, abzugelten hat.

Die Beklagte hat erstinstanzlich erklärt, dass sie bei rechtskräftiger Klärung der Rechtsfrage eine ordnungsgemäße Abrechnung und Auszahlung des Urlaubsabgeltungsanspruchs vornehmen wird.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf das Urteil (Bl. 27 – 31 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts 12.03.2013 (9 AZR 532/11) weiter der Auffassung ist, ein Urlaubsabgeltungsanspruch sei im Fall des wie hier durch den Tod der Erblasserin beendeten Arbeitsverhältnisses nicht entstanden.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Zurückweisung der Berufung und, die erstinstanzliche Klage insoweit abzuändern, als hilfsweise beantragt wird, die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach N H , bestehend aus dem Kläger und E H , Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.001,78 EUR zu zahlen.

Des Weiteren im Wege der Anschlussberufung, das angefochtene Urteil insoweit zu ändern, als Ziffer 2 des Urteilstenors gestrichen wird und Ziffer 3 des Urteiltenors wie folgt gefasst wird:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Beklagte beantragt, Zurückweisung der Anschlussberufung und der Klageerweiterung.

Wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Die Beklagte hat an die Erbengemeinschaft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eine Urlaubsabgeltung für 48 Tage in – zwischen den Parteien unstreitiger – Höhe von 4.001,78 EUR ausgezahlt.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Auf die zulässige Anschlussberufung waren die erstinstanzliche Kostenentscheidung abzuändern und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

1. Die Feststellungsklage ist gegenüber der an sich vorrangigen Zahlungsklage hier ausnahmsweise zulässig. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. Die Beklagte hat mittlerweile zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an die Erbengemeinschaft als Urlaubsabgeltung für 48 Tage den der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitigen Betrag von 4.001,78 EUR ausgezahlt.

2. Die Feststellungsklage ist begründet. Die Erbengemeinschaft hat Anspruch auf Abgeltung von 48 Urlaubstagen der verstorbenen N H . Der Anspruch ergibt sich aus §§ 1922 Abs.1, 2032, 2039 BGB i. V. m. Art. 7 Abs.2 RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 04.11.2003 i. V. m. § 7 Abs.4 BurlG i. V. m dem Arbeitsvertrag vom 20.07./14.08.2012 i. V. m §§ 26 Abs. 1 TVöD, 125 Abs. 1 SGB IX.

a. Der Kläger war berechtigt, für die Erbengemeinschaft, bestehend aus ihm und seiner Ehefrau, den Eltern der verstorbenen N H , den der Höhe nach unstreitigen Urlaubsabgeltungsanspruch von 48 Tagen einzuklagen (§ 2039 BGB).

b. Das Berufungsgericht folgt gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts und schließt sich der Begründung der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 15.12.2015(3 Sa 21/15) zu einem gleichgelagerten Fall vollinhaltlich an:

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist zwar ein bereits entstandener Urlaubsabgeltungsanspruch eines Arbeitnehmers vererbbar (BAG, Urteil vom 22.09.2015 – 9 AZR 170/14 – juris). Ein Urlaubsanspruch geht aber nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit dem Tod des Arbeitnehmers unter und kann sich nicht in einen Abgeltungsanspruch i. S. v. § 7 Abs. 4 BurlG umwandeln (BAG, Urteil vom 12.03.2013 – 9 AZR 532/11 – AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 99).

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat jedoch in der Entscheidung vom 12.06.2014 – C-118/13 (Gülay Bollacke/K + K Klaas & Kock B. V. & Co. KG, NJW 2014, 2415) aus Artikel 7 der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung einen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnis durch Tod hergeleitet und die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs bestimmt. Danach steht der Artikel einzelstaatlichem Recht entgegen, wonach der Urlaubsanspruch ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Dies begründet das Gericht damit, dass Art 7 Abs. 2 EWG RL 2003 88 der Arbeitszeitrichtlinie nicht restriktiv ausgelegt werden dürfe. Diese Norm stelle für die Eröffnung des Anspruchs auf finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung auf als diejenige, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet sei und dass zum anderen der Arbeitnehmer nicht seinen gesamten Jahresurlaub genommen habe. Schließlich erweise sich ein finanzieller Ausgleich als unerlässlich, um die praktische Wirksamkeit des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub sicherzustellen. Andernfalls würde nämlich der Tod des Arbeitnehmers rückwirkend zum vollständigen Verlust des Urlaubsanspruchs führen. Die Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte bindend (§ 267 Abs. 1 Buchst. a AEUV).

Der Kläger kann sich unmittelbar auf Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie berufen. Die Beklagte ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kann sich der Einzelne in Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat (und seinen Untergliederungen) auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. EuGH 12.02.2009 – C-138/07 – [Cobelfret] Rn. 58 m. w. N., EuZW 2009, 329; Riesenhuber Europäisches Arbeitsrecht § 1 Rn. 70; BAG, Urteil vom 23.03.2010 – 9 AZR 128/09 – aaO.) Dies ist hier gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 23.03.2010- 9 AZR 128/09 -, BAGE 134, 1-33, Rn. 88), der sich die Kammer anschließt, ist Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie hinreichend klar, genau und unbedingt. Er wirkt damit für die Beklagte unmittelbar. § 7 Abs. 4 BurlG, der nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Entstehen eine Abgeltungsanspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers nicht entstehen lässt, kann folglich nicht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie in der nunmehr durch den EuGH erfolgten Auslegung entgegenstehen. Dies folgt aus der nationalen Bindung des Urlaubsabgeltungsanspruchs aus § 7 Abs. 4 BurlG an die unmittelbare Wirkung von Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gegenüber der öffentlich – rechtlich organisierten Beklagten.

Selbst wenn man nicht von einer unmittelbaren Bindung der Beklagten ausgeht, kann der Kläger die Urlaubsabgeltung verlangen.

§ 7 Abs. 4 BurlG ist nach den Vorgaben des EuGH, denen sich die Kammer anschließt, auszulegen, zumal diese Vorschrift den Urlaubsabgeltungsanspruch ebenfalls allein von den Voraussetzungen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eines offenen Urlaubsanspruchs abhängig macht. Dies führt zu einem Urlaubsabgeltungsanspruch der Erbengemeinschaft, geltend gemacht vom Kläger (Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 07.10.2015 – 56 Ca 10968/15 – ; VG Kassel v. 10.03.2015- 1 K 1994/14.KS -, VG Karlsruhe vom 16.07.2015 – 3 K 24/15, für Beamte, juris; ErfK/Gallner 16. Auflage 2016 Rdn. 23, 24; MüKoBGB/Leipold BGB § 1922 Rn. 29-34; Ricken, Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers – Rechtskonstruktion und beitragsrechtliche Bewertung NZA 2014, 1361; Schmidt Vererbbarkeit des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub NZA 2014, 701; Polzer/Kafka, Verfallbare und unverfallbare Urlaubsansprüche NJW 2015, 2289).

Dem kann auch nicht der Sinn und Zweck des Abgeltungsanspruchs, dass der Arbeitnehmer weder in den Genuss des Urlaubs noch in den des Urlaubsanspruchs komme (BAG Urteil vom 12.03.2013 – 9 AZR 532/11 – aaO.) entgegengehalten werden. Nach der Aufgabe der Surrogationstheorie durch das Bundesarbeitsgericht entsteht der Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch. Er verdankt seine Entstehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften. Ist er entstanden, ist er nicht mehr Äquivalent zum Urlaubsanspruch, sondern bildet einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber (BAG Urteil vom 19. Mai 2015 – 9 AZR 725/13 – Rn. 18 m. w. N.; BAG, Urteil vom 22. September 2015 – 9 AZR 170/14 -, Rn. 14, juris).

Soweit die Beklagte dem Entstehen eines Anspruchs beim Erben entgegenhält, dass diese Beurteilung den nationalen erbrechtlichen Vorschriften entgegenstehe, da nur ein bestehender Anspruch vererbt werden könne und der Urlaubsabgeltungsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers nicht mehr bei dem Erblasser entstehen könne, kann dem nicht gefolgt werden. Dem Arbeitsrecht sind nachwirkende Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht fremd, soweit sie bereits im laufenden Arbeitsverhältnis angelegt sind. Der Entscheidung des EuGH ist zu entnehmen, dass bereits der Urlaubsanspruch, den die Richtlinie sichert, auch einen Abgeltungsanspruch enthält, der bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Tragen kommt. Die Kammer folgt insoweit der Auffassung, dass eine richtlinienkonforme Auslegung des § 7 Abs. 4 BurlG zu dem Ergebnis führt, dass das im Arbeitsverhältnis bestehende Recht auf Urlaub (Stammrecht), im Wege der Universalsukzession zum Zeitpunkt des Erbfalles auf den Erben übergeht und, da der Urlaubsanspruchs selbst höchstpersönlichen Natur ist, sich im Erbfall in einen Urlaubsabgeltungsanspruch wandelt, der unmittelbar beim Erben entsteht (Ricken, Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers – Rechtskonstruktion und beitragsrechtliche Bewertung NZA 2014, 136, MüKoBGB/Leipold BGB § 1922 Rn. 29-34).

Der Kläger kann auch nicht nur die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs, sondern auch des tarifvertraglichen Urlaubs einschließlich der Urlaubstage wegen der Schwerbehinderung verlangen.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist nicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub i. S. d. §§ 1, 3 BUrlG beschränkt, sondern umfasst den gesamten Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers, der bei Beendigung noch nicht erfüllt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Tarifvertragsparteien Urlaubsansprüche, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, den sog. tariflichen Mehrurlaub, frei regeln (BAG, Urteil vom 13.11.2012 – 9 AZR 64/11 – AP Nr. 97 zu § 7 BUrlG Abgeltung; EuGH 03.05.2012 – C-337/10 – [Neidel] Rn. 34 ff. m. w. N., AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 8 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 9). Tarifbestimmungen können daher vorsehen, dass der Arbeitgeber den tariflichen Mehrurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht oder nur dann abzugelten hat, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist (vgl. BAG, Urteil vom 22.05.2012- 9 AZR 618/10 – NZA 2012, 987). Für einen Regelungswillen, der zwischen Ansprüchen auf Abgeltung von Mindest- und Mehrurlaub unterscheidet, müssen auch bei Tarifverträgen deutliche Anhaltspunkte bestehen. Diese deutlichen Anhaltspunkte müssen sich aus Tarifwortlaut, Zusammenhang und Zweck sowie ggf. aus der Tarifgeschichte ergeben (BAG, Urteil vom 23.03.2010- 9 AZR 128/09 – AP Nr. 3 zu § 125 SGB IX). Dies ist hier nicht gegeben. Die Tarifvertragsparteien haben in Bezug auf den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen, tarifvertraglichen Ansprüchen unterschieden. Abweichungen werden in § 26 Abs. 2 TVöD für hier nicht relevante Umstände (Übertragung des Urlaubs, Berechnung des anteiligen Urlaubs, Ruhen des Arbeitsverhältnisses, Zahlungsbeginn) geregelt. Im Übrigen wird nur auf das Bundesurlaubsgesetz verwiesen.

Der Kläger kann auch die Abgeltung des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte verlangen. Der schwerbehindertenrechtliche Zusatzurlaub bestimmt sich nach den Regeln des Mindesturlaubs des § 3 Absatz 1 BUrlG. Diese sog. urlaubsrechtliche Akzessorietät ist schon wegen der Begriffe des „zusätzlichen Urlaubs“ in § 125 Absatz 1 Satz 1 SGB IX und des „Zusatzurlaubs“ in § 125 Absatz 1 Satz 2 SGB IX geboten. § 125 Absatz 3 SGB IX ordnet „auch“ für den Fall der rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft die Anwendung der „urlaubsrechtlichen Regelungen“ an. Hinzu kommt, dass sowohl der Mindesturlaub aus § 3 Absatz 1 BUrlG als auch der Schwerbehindertenzusatzurlaub aus § 125 SGB IX gesetzliche, nicht disponible Urlaubsansprüche sind. Sie unterscheiden sich durch ihre strikte Unabdingbarkeit von übergesetzlichen einzel- oder tarifvertraglichen Ansprüchen (Griese juris PK-SGB IX § 125 Rn. 30). Auf den Zusatzurlaub sind mithin die Vorschriften über die Entstehung, Übertragung, Kürzung und Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs anzuwenden (BAG 24.10.2006 – 9 AZR 669/05 – Rn. 12, BAGE 120, 50; BAG 21.02.1995 – 9 AZR 166/94 – § 47 SchwbG, BAGE 79,211). Insofern hat der Kläger auch einen Anspruch auf Abgeltung des in der Höhe unstreitigen Zusatzurlaubs erworben.

c. Dem Anspruch steht auch nicht die tarifliche Verfallfrist des § 37 TVöD entgegen. Der Abgeltungsanspruch entsteht und ist fällig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 21.09.2014. Der Anspruch wurde unstreitig bereits am 13.10.2014 geltend gemacht.

II. Auf die Anschlussberufung des Klägers, der bereits erstinstanzlich voll obsiegt hat, war die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils nach § 91 Abs. 1 ZPO dahingehend abzuändern, dass die Beklagte die Kosten des (erstinstanzlichen) Rechtsstreits zu tragen hat. Die Beklagte hat nach erfolgloser Berufung demnach auch die Gesamtkosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr.1 ArbGG zuzulassen.

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