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Urlaubsanspruch bei dem 3-plus-1-Arbeitsmodell: Wann Ihnen Abgeltung zusteht

Ein Systemfahrer stritt um seinen Urlaubsanspruch bei dem 3-plus-1-Arbeitsmodell, nachdem er jahrelang drei Wochen arbeitete und eine Woche frei hatte. Sein Arbeitgeber hielt den gesetzlichen Mindesturlaub durch diese Freizeit für erledigt. Doch die Urlaubsgewährung in den freien Wochen hing an der überraschenden Frage nach der Deutlichkeit einer einzigen Vertragsklausel.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 Sa 334/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 19.07.2023
  • Aktenzeichen: 7 Sa 334/22
  • Verfahren: Klage auf Bezahlung von Urlaub
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht

Arbeitgeber zahlt Geld für Urlaub, da Freizeitwochen den gesetzlichen Anspruch nicht wirksam ersetzen.

  • Verträge dürfen Urlaub nicht ohne klare Regeln mit freier Zeit verrechnen.
  • Chefs müssen Mitarbeiter ausdrücklich und rechtzeitig an ihren freien Urlaub erinnern.
  • Freie Tage ohne eine deutliche Ansage der Firma zählen nicht als Urlaub.
  • Der Fahrer bekommt nach Ende seiner Arbeit Geld für alle offenen Urlaubstage.

Haben Systemfahrer einen gesonderten Urlaubsanspruch bei dem 3-plus-1-Arbeitsmodell?

Das Arbeitsmodell ist in der Logistikbranche weit verbreitet: Drei Wochen lang sind Fernfahrer fast ununterbrochen auf Europas Straßen unterwegs, anschließend folgt eine Woche Freizeit. Dieses sogenannte „3-plus-1-Modell“ soll den Fahrern ermöglichen, regelmäßig für einen längeren Block zu ihren Familien zurückzukehren, die oft weit vom Standort des Arbeitgebers entfernt leben. Doch ist mit dieser freien Woche auch der gesetzliche Erholungsurlaub abgegolten?

Fernfahrer in seinem LKW
Symbolbild: KI

Mit genau dieser Frage musste sich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz befassen. Ein Logistikunternehmen hatte in seinen Arbeitsverträgen festgelegt, dass der Urlaubsanspruch mit den freien Wochen bereits erledigt sei. Ein entlassener Fahrer sah das anders und forderte nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses die Auszahlung von nicht genommenen Urlaubstagen. Der Fall deckt auf, wie schnell scheinbar pragmatische Branchenlösungen mit dem strengen deutschen Urlaubsrecht kollidieren können.

Das Urteil vom 19. Juli 2023 (Az. 7 Sa 334/22) ist ein Weckruf für die gesamte Transportbranche. Es zeigt deutlich, dass der Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung nicht durch pauschale Klauseln im Arbeitsvertrag ausgehebelt werden kann. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber steht viel auf dem Spiel: Es geht um Tausende Euro Nachzahlung und die grundlegende Wirksamkeit von Standardverträgen.

Wie sah der Arbeitsvertrag des Systemfahrers konkret aus?

Der Konflikt entzündete sich an einem Arbeitsverhältnis, das von April 2020 bis April 2022 bestand. Ein 1974 geborener Mann arbeitete als Systemfahrer für ein Transportunternehmen. Vereinbart war ein Bruttogehalt von 2.150 Euro, ergänzt durch diverse Prämien. Der Arbeitsalltag war durch das oben genannte Rhythmus-Modell geprägt.

Der schriftliche Arbeitsvertrag enthielt zwei entscheidende Passagen, die später im Zentrum des Rechtsstreits stehen sollten. In § 4 des Vertrages hieß es:

„Die wöchentliche Arbeitszeit regelt sich durch das Fahrpersonalgesetz. […] 3 Wochen arbeiten dann eine Woche Freizeit.“

Noch brisanter war jedoch die Regelung in § 7, die den Umgang mit dem Erholungsurlaub definieren sollte:

„Der Urlaubsanspruch ist mit den Freizeit-Wochen abgegolten.“

Das Unternehmen vertrat die Auffassung, dass durch die regelmäßigen freien Wochen – immerhin 13 Wochen pro Jahr – der gesetzliche Mindesturlaub mehr als erfüllt sei. Der Fahrer hingegen sah in den freien Wochen lediglich einen Ausgleich für die zuvor geleistete Schichtarbeit und die langen Abwesenheiten, nicht aber die Gewährung von echtem Erholungsurlaub. Nachdem das Arbeitsverhältnis im April 2022 endete, verlangte der Fahrer die finanzielle Abgeltung für den aus seiner Sicht nicht genommenen Urlaub der Jahre 2020, 2021 und anteilig 2022.

Warum ist die Unterscheidung zwischen Freizeit und Urlaub so wichtig?

Um den Kern des Streits zu verstehen, muss man den rechtlichen Unterschied zwischen bloßer „Freizeit“ und „Erholungsurlaub“ betrachten. Nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 1 BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser Anspruch ist unabdingbar. Das bedeutet: Er kann nicht durch vertragliche Vereinbarungen gestrichen oder reduziert werden, wenn dadurch der gesetzliche Mindestschutz unterschritten wird.

Ein entscheidender Punkt ist die sogenannte Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Erholung. Damit Urlaub wirksam gewährt wird, reicht es nicht aus, dass der Arbeitnehmer einfach nicht arbeitet. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeitspflicht befreien und zwar explizit, um den Urlaubsanspruch zu erfüllen. Geschieht dies nicht eindeutig, handelt es sich lediglich um dienstplanmäßige Freizeit oder den Abbau von Überstunden, aber nicht um die Erfüllung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs.

Der Fahrer argumentierte vor Gericht, dass ihm nie explizit Urlaub gewährt wurde. Er habe lediglich seinen Dienstplan befolgt. Zudem enthielt der Vertrag eine Klausel, die alle Ansprüche verfallen ließ, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten geltend gemacht würden. Das Unternehmen berief sich auf diese Frist und auf die Unwirksamkeit der Freizeitklausel sei keine Rede, da das Modell branchenüblich sei.

Ist die Abgeltung von dem Mindesturlaub durch Freizeitwochen zulässig?

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz prüfte die Vertragsklauseln sehr genau. Dabei wandten die Richter die strengen Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) an. Da der Arbeitsvertrag für eine Vielzahl von Fahrern vorformuliert war, handelte es sich nicht um eine individuelle Vereinbarung, sondern um AGB. Diese unterliegen einer strengen Inhaltskontrolle durch die Gerichte.

Das Gericht kam zu einem eindeutigen Ergebnis: Die Regelung, dass der Urlaubsanspruch pauschal mit den Freizeitwochen abgegolten sei, ist unwirksam. Die Begründung der Richter stützt sich auf das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Klausel in einem Vertrag muss klar und verständlich sein. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, welche Rechte und Pflichten er hat.

Die Formulierung im Vertrag des Fahrers verschleierte die Rechtslage. Sie suggerierte, dass mit dem Schichtmodell automatisch alle Urlaubsansprüche erledigt seien. Das ist jedoch rechtlich nicht möglich, da der gesetzliche Mindesturlaub einen besonderen Schutz genießt. Besonders problematisch wäre die Regelung im Krankheitsfall: Was passiert, wenn der Fahrer in seiner „Freizeitwoche“ krank wird? Bei echtem Urlaub würde der Anspruch nicht verfallen (§ 9 BUrlG). Die pauschale Abgeltungsklausel ließ diese Frage offen und benachteiligte den Fahrer unangemessen.

„Die Klausel weicht von den gesetzlichen Bestimmungen des BUrlG ab, indem sie den gesetzlichen Mindesturlaub ‚mit den Freizeit-Wochen abgegolten‘ erklären soll; eine solche vorweggenommene Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs ist rechtlich nicht möglich.“

Das Gericht stellte klar, dass eine Abgeltung mit den Freizeitwochen gegen das Gesetz verstößt. Der gesetzliche Mindesturlaub muss als solcher gewährt und bezahlt werden. Er darf nicht einfach in einem Schichtmodell untergehen.

Muss der Arbeitgeber den Urlaub ausdrücklich anordnen?

Ein weiterer zentraler Aspekt des Urteils betrifft die Art und Weise, wie Urlaub gewährt wird. Das Unternehmen behauptete, die freien Wochen seien faktisch Urlaub gewesen. Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten. Für eine wirksame Urlaubsgewährung ist eine klare Erklärung des Arbeitgebers notwendig.

Das Gericht verlangte, dass der Arbeitgeber konkret darlegt, wann er dem Arbeitnehmer gegenüber erklärt hat: „Diese Zeit ist dein Erholungsurlaub“. Die bloße Tatsache, dass der Fahrer laut Dienstplan zu Hause war, reicht nicht aus. Die Richter prüften die Dienstpläne und Fahrerkarten. Es zeigte sich ein regelmäßiges Muster: Drei Wochen Fahren, eine Woche frei. Es gab keine erkennbare Differenzierung zwischen „normaler“ Schicht-Freizeit und „besonderem“ Urlaub.

Da das Unternehmen nicht beweisen konnte, dass es für bestimmte Zeiträume explizit Urlaub angeordnet oder bewilligt hatte, galten die freien Wochen rechtlich nicht als Erfüllung des Urlaubsanspruchs. Der Anspruch auf die gesetzlichen Urlaubstage blieb also bestehen. Da das Arbeitsverhältnis inzwischen beendet war, wandelte sich dieser Anspruch in einen Geldanspruch um – die sogenannte Urlaubsabgeltung.

Warum verfiel der Urlaub nicht am Jahresende?

Normalerweise muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden, sonst verfällt er. Doch hier kommt die europäische Rechtsprechung ins Spiel. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) haben in den letzten Jahren die Mitwirkungsobliegenheiten von dem Arbeitgeber massiv verschärft.

Urlaub verfällt nur dann, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter zuvor konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub zu nehmen, und ihn über den drohenden Verfall belehrt hat. Das Logistikunternehmen konnte nicht nachweisen, dass es diesen Pflichten nachgekommen war. Es gab keine Hinweise darauf, dass der Fahrer gewarnt wurde: „Nimm deinen Urlaub, sonst ist er weg.“

Da diese Warnung fehlte, konnte der Urlaub aus den Jahren 2020 und 2021 nicht verfallen. Er summierte sich auf. Das Gericht sprach dem Fahrer daher eine Abgeltung für insgesamt 33,75 Urlaubstage zu. Dies setzte sich zusammen aus:

  • 15 Tagen Resturlaub für das Jahr 2020
  • 15 Tagen Resturlaub für das Jahr 2021
  • 3,75 Tagen anteiligen Urlaub für das Jahr 2022 (bis zum Ausscheiden im April)

Wie wurde die Höhe der Zahlung berechnet?

Nachdem dem Grunde nach geklärt war, dass der Fahrer einen Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung hat, musste die Höhe berechnet werden. Hierbei gab es Streit über die Berechnungsgrundlage. Der Fahrer wollte Prämien und eine 6-Tage-Woche zugrunde legen. Das Unternehmen argumentierte für eine 5-Tage-Woche.

Das Gericht orientierte sich an der tatsächlichen Arbeitsweise. Die Auswertung der Fahrerkarten zeigte, dass der Mann überwiegend von Montag bis Freitag arbeitete, gelegentlich auch samstags. Das Gericht akzeptierte die Berechnung des Arbeitsgerichts der Vorinstanz, die von einem Bruttogehalt von 2.150 Euro ausging. Geteilt durch die regelmäßigen Arbeitstage ergab sich ein Tagessatz, der mit den offenen Urlaubstagen multipliziert wurde.

Das Ergebnis war eine Summe von 4.568,92 Euro brutto. Hinzu kamen Zinsen seit dem Tag nach der Zustellung der Klage. Das Gericht korrigierte hierbei leicht den Zinsbeginn im Vergleich zur Vorinstanz, bestätigte aber die Hauptforderung fast vollständig.

Griff die Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag?

Arbeitsverträge enthalten oft Ausschlussfristen: Wer Ansprüche nicht innerhalb von drei Monaten anmeldet, verliert sie. Auch im Vertrag des Fahrers stand eine solche Klausel (§ 14). Das Unternehmen versuchte, sich darauf zu berufen, um zumindest die älteren Ansprüche abzuwehren.

Doch auch hier scheiterte der Arbeitgeber an der Kontrolle der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Gericht erklärte die Ausschlussklausel für unwirksam. Der Grund: Sie war zu weit gefasst. Nach § 202 BGB darf die Haftung für Vorsatz nicht im Voraus erlassen oder beschränkt werden. Eine pauschale Ausschlussklausel, die auch Ansprüche aus vorsätzlicher Schädigung mit einschließt, verstößt gegen dieses Gesetz.

Weil die Klausel den strengen gesetzlichen Anforderungen nicht genügte, war sie komplett nichtig. Sie fiel ersatzlos weg. Es galt stattdessen die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Da der Fahrer seine Klage im Juni 2022 eingereicht hatte, waren seine Ansprüche aus 2020 und 2021 noch lange nicht verjährt.

Was bedeutet das Urteil für das „Werkstattrisiko“ und ähnliche Klauseln?

Obwohl es hier um Urlaub ging, berührt das Urteil indirekt auch andere Bereiche, in denen Arbeitgeber versuchen, Risiken auf Arbeitnehmer abzuwälzen oder pauschale Abgeltungen zu vereinbaren. Das Gericht sendet ein klares Signal: Das Transparenzgebot bei einem Arbeitsvertrag ist scharfes Schwert. Klauseln, die für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer missverständlich sind oder ihn von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten könnten, haben vor Gericht keinen Bestand.

Das Argument des Unternehmens, das System sei „branchenüblich“ und werde von vielen ausländischen Fahrern sogar gewünscht, um lange Heimaturlaube zu haben, ließ das Gericht nicht gelten. Branchenüblichkeit bricht kein Gesetz. Auch wenn ein Arbeitnehmer einem solchen Vertrag zustimmt, kann er nicht wirksam auf seinen gesetzlichen Mindesturlaubsschutz verzichten. Solche Vereinbarungen sind von Anfang an nichtig.

Das Gericht betonte:

„Die Einrede der Branchenüblichkeit vermag die Rechtswidrigkeit der Klausel nicht zu heilen; die unabdingbaren Schutzvorschriften des Bundesurlaubsgesetzes stehen nicht zur Disposition der Vertragsparteien.“

Dies ist eine wichtige Warnung an alle Arbeitgeber, die auf „gelebte Praxis“ vertrauen, ohne ihre Verträge rechtssicher zu gestalten. Die Unwirksamkeit der Freizeitklausel führt dazu, dass das Unternehmen doppelt zahlt: Einmal gewährt es die Freizeit (die der Fahrer ja hatte) und zusätzlich muss es nun den Urlaub bezahlen, weil die Freizeit rechtlich nicht als Urlaub galt.

Welche Auswirkungen hat die Entscheidung auf die Praxis?

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hat weitreichende Folgen für Speditionen und Logistikunternehmen. Das beliebte 3-plus-1-Modell ist an sich nicht verboten, aber die vertragliche Ausgestaltung muss dringend angepasst werden. Arbeitgeber müssen:

  • Urlaub und bloße Schichtfreizeit im Vertrag glasklar trennen.
  • Urlaubstage explizit als solche genehmigen und dokumentieren.
  • Ihren Hinweis- und Mitwirkungspflichten nachkommen, indem sie Fahrer aktiv auffordern, ihren gesetzlichen Jahresurlaub zu nehmen.

Für Fahrer bedeutet das Urteil eine Stärkung ihrer Position. Wer in einem ähnlichen Modell arbeitet und im Vertrag Sätze findet wie „Urlaub ist mit Freizeit abgegolten“, sollte hellhörig werden. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass solche Klauseln unwirksam sind. In diesem Fall kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oft noch für mehrere Jahre rückwirkend Geld gefordert werden, sofern der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass er zur Urlaubsnahme aufgefordert hat.

Der Fall zeigt exemplarisch, dass das Arbeitsrecht keine Grauzonen bei elementaren Rechten wie der Erholung im Sinne des Gesetzes duldet. Der Versuch, bürokratischen Aufwand durch pauschale Regelungen zu sparen, endete für den Arbeitgeber hier mit einer teuren Nachzahlung.


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Der größte Fehler passiert oft gar nicht im Arbeitsvertrag, sondern in der laufenden Lohnbuchhaltung. Wenn auf der Abrechnung die freie Woche nicht explizit als „Urlaubsentgelt“ ausgewiesen ist oder kein formeller Urlaubsantrag vorliegt, hilft die beste Vertragsklausel vor Gericht nicht weiter. Richter schauen primär auf die tatsächliche Durchführung und nicht nur auf das geduldige Papier.

Für Speditionen bedeutet das ein enormes finanzielles Risiko, da sie faktisch doppelt zahlen: einmal gewähren sie die Freizeit und später müssen sie diese noch einmal als Urlaubsabgeltung vergüten. Wer hier nicht penibel Buch führt und die Urlaubsgewährung vom bloßen Schichtfrei trennt, baut über Jahre eine unsichtbare Schuldenlast auf, die erst bei der Kündigung explodiert.



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Das vorliegende Urteil


Az.: 7 Sa 334/22 – Urteil vom 19.07.2023


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