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Urlaubsbescheinigung verhindert nicht Anspruchsverfall nach vertraglichen Ausschlussfristen

Über zehntausend Euro für ungenutzten Urlaub – eine scheinbar sichere Sache für eine ehemalige Mitarbeiterin. Doch ein Gerichtsurteil machte die Hoffnungen zunichte und klärte auf: Die Urlaubsabgeltung ist verfallen. Der Grund liegt in einer vertraglichen Frist, die schlicht versäumt wurde, selbst als parallel schon gestritten wurde. Ein Fall, der eindringlich zeigt, wie schnell selbst hohe Ansprüche verloren gehen können.

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 Sa 697/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: ehemalige Arbeitnehmerin, die Urlaubsabgeltung forderte
  • Beklagte: Arbeitgeberin, die die Urlaubsabgeltung ablehnte

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine ehemalige Arbeitnehmerin forderte von ihrer früheren Arbeitgeberin Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Ausschlussklausel, die Ansprüche verfallen lässt, wenn sie nicht fristgerecht geltend gemacht werden. Die Arbeitgeberin berief sich auf diese Klausel.
  • Kern des Rechtsstreits: War der Anspruch der Arbeitnehmerin auf Urlaubsabgeltung aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel verfallen? Dabei ging es insbesondere um die Wirksamkeit der Klausel, die Fälligkeit des Anspruchs und den Einfluss eines Kündigungsschutzverfahrens.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Arbeitnehmerin zurück. Die Klage auf Zahlung der Urlaubsabgeltung wurde endgültig abgewiesen.
  • Begründung: Der grundsätzlich bestehende Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist nach Ansicht des Gerichts aufgrund der wirksamen arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel verfallen. Die Arbeitnehmerin hat die erste Stufe der Klausel, die Geltendmachung in Textform innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit, nicht rechtzeitig gewahrt. Die Frist begann mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und lief ab.
  • Folgen: Die ehemalige Arbeitnehmerin erhält die geforderte Urlaubsabgeltung nicht.

Der Fall vor Gericht


Urlaubsabgeltung verfallen: Ehemalige Mitarbeiterin verliert Anspruch wegen Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag

Junge Frau im Büro mit Arbeitsvertrag, Kündigung,  vom Mann bedroht, angespannt, dramatisch
Resturlaub, Arbeitsvertrag und Frist bei Kündigung: Wichtiges Wissen für rechtssicheren Schriftverkehr. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Anspruch einer ehemaligen Mitarbeiterin auf Auszahlung ihres Resturlaubs (Urlaubsabgeltung) aufgrund einer Klausel im Arbeitsvertrag verfallen ist. Die Mitarbeiterin hatte die im Vertrag festgelegte Frist zur Geltendmachung ihres Anspruchs versäumt. Dieses Urteil unterstreicht die Wichtigkeit von Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen und deren strikte Anwendung durch die Gerichte, auch wenn parallel ein Kündigungsschutzverfahren läuft.

Ausgangslage: Kündigung in der Probezeit und offener Resturlaub

Die Mitarbeiterin war vom 5. April 2022 bis zum 31. Oktober 2022 als Senior Consultant Product bei ihrem Arbeitgeber tätig. Ihr schriftlicher Arbeitsvertrag vom 1. April 2022 enthielt unter Ziffer 10 eine sogenannte Zweistufige Ausschlussklausel. Diese Klausel besagte, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – egal von welcher Seite – innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich (in Textform) geltend gemacht werden müssen. Wurde ein Anspruch geltend gemacht und von der Gegenseite abgelehnt oder nicht innerhalb von zwei Wochen beantwortet, musste der Anspruch innerhalb weiterer drei Monate gerichtlich eingeklagt werden, sonst verfiel er ebenfalls. Ausgenommen von diesen Fristen waren lediglich gesetzlich unverzichtbare Ansprüche (wie der Mindestlohn) und Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder bei vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 29. September 2022 zum 31. Oktober 2022, also noch während der vereinbarten Probezeit. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses, spätestens am 31. Oktober 2022, erhielt die Mitarbeiterin eine Urlaubsbescheinigung für das Jahr 2022. Aus dieser ging hervor, dass ihr insgesamt 28 Urlaubstage zustanden, sie 7,5 Tage genommen hatte und somit ein Resturlaub von 21 Tagen offen war.

Bereits am 21. Oktober 2022, noch vor dem offiziellen Ende des Arbeitsverhältnisses, reichte die Mitarbeiterin eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin ein. Dieses Verfahren endete am 14. Juni 2023 mit einem gerichtlich protokollierten Vergleich. Darin einigten sich die Parteien darauf, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich zum 31. Oktober 2022 beendet wurde und die Mitarbeiterin ein „sehr gutes“ qualifiziertes Arbeitszeugnis erhält. Wichtig ist hierbei: Der Vergleich enthielt keine Regelung zur Abgeltung des offenen Resturlaubs und auch keine allgemeine Klausel, dass damit alle gegenseitigen Ansprüche erledigt seien.

Streitpunkt: Wirksamkeit der Ausschlussfrist für Urlaubsabgeltungsansprüche

Nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens forderte die Mitarbeiterin die Auszahlung ihres Resturlaubs. Bereits während des laufenden Kündigungsschutzprozesses hatte ihr Anwalt am 13. Februar 2023 per E-Mail den Arbeitgeber zur Zahlung von Urlaubsabgeltung für die 21 offenen Tage aufgefordert. Er berechnete eine Summe von zunächst 10.416,67 Euro brutto, die später unstreitig auf 10.096,16 Euro brutto korrigiert wurde. Der Arbeitgeber lehnte diese Forderung jedoch mit E-Mail vom 22. Februar 2023 ab und berief sich dabei auf die vertragliche Ausschlussfrist, die die Mitarbeiterin nicht eingehalten habe.

Daraufhin reichte die Mitarbeiterin am 4. Juli 2023 erneut Klage beim Arbeitsgericht Berlin ein, diesmal auf Zahlung der Urlaubsabgeltung. Das Arbeitsgericht wies die Klage jedoch am 21. Juni 2024 ab. Die Begründung: Der Anspruch sei tatsächlich nach der ersten Stufe der Ausschlussklausel verfallen, da er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (also bis zum 31. Januar 2023) schriftlich geltend gemacht worden sei. Die erstmalige Geltendmachung per E-Mail am 13. Februar 2023 war somit verspätet.

Gegen dieses Urteil legte die Mitarbeiterin Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ein. Sie argumentierte, dass Urlaubsabgeltungsansprüche, insbesondere für den gesetzlichen Mindesturlaub, gar nicht solchen vertraglichen Fristen unterliegen dürften. Zudem sei die Klausel im Arbeitsvertrag überraschend und unklar formuliert gewesen. Die Urlaubsbescheinigung selbst habe eine förmliche Geltendmachung überflüssig gemacht. Schließlich sei es treuwidrig vom Arbeitgeber, sich auf die Klausel zu berufen, da der Anspruch während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens praktisch nicht durchsetzbar gewesen sei. Der Arbeitgeber hielt dagegen: Die Klausel sei wirksam, gelte auch für Urlaubsabgeltung, und es sei nicht treuwidrig, sich darauf zu berufen.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts: Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist verfallen

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) schloss sich der Auffassung des Arbeitsgerichts an und wies die Berufung der ehemaligen Mitarbeiterin zurück. Die Klage auf Zahlung der Urlaubsabgeltung wurde damit endgültig abgewiesen. Eine weitere Anfechtung des Urteils (Revision zum Bundesarbeitsgericht) wurde nicht zugelassen. Die Mitarbeiterin erhält keine Auszahlung für ihren Resturlaub.

Begründung: Warum die arbeitsvertragliche Ausschlussklausel wirksam ist

Das LAG bestätigte zunächst, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung dem Grunde und der Höhe nach ursprünglich bestanden hatte. Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss Urlaub finanziell abgegolten werden, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Da die Mitarbeiterin nach mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit (Wartezeit erfüllt) und in der zweiten Jahreshälfte ausgeschieden war, stand ihr der volle Jahresurlaub zu. Die Berechnung der 21 offenen Tage und des daraus resultierenden Abgeltungsbetrags von 10.096,16 Euro brutto war zwischen den Parteien unstrittig.

Der entscheidende Punkt war jedoch die Wirksamkeit und Anwendbarkeit der Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag. Das Gericht stellte fest:

  1. Anwendbarkeit auf Urlaubsabgeltung: Reine Geldansprüche wie die Urlaubsabgeltung können wirksam vertraglichen Ausschlussfristen unterworfen werden. Dies widerspricht nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) weder dem Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs (§ 13 BUrlG) noch den europäischen Vorgaben (Arbeitszeitrichtlinie, EU-Grundrechtecharta). Die Klausel im Vertrag war mit „alle beiderseitigen Ansprüche“ sehr weit gefasst und schloss daher auch die Urlaubsabgeltung mit ein.
  2. Wirksamkeit der Klausel als AGB: Die Klausel wurde als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) geprüft und für wirksam befunden (§§ 305 ff. BGB). Sie sei nicht überraschend (§ 305c BGB), da solche Klauseln im Arbeitsleben üblich sind und sie unter einer klaren Überschrift („Ausschlussklausel“) stand. Sie benachteilige die Mitarbeiterin auch nicht unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB). Die Frist von drei Monaten für die Geltendmachung sei nach BAG-Rechtsprechung ausreichend lang. Wichtige Ausnahmen (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Schäden an Leben, Körper, Gesundheit) waren enthalten, und die geforderte Textform (z.B. E-Mail) ist weniger streng als die frühere Schriftform und daher zulässig (§ 309 Ziff. 13 BGB). Die Klausel sei auch transparent genug (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), die Folgen des Fristversäumnisses (Verfall des Anspruchs) seien klar erkennbar.

Fristversäumnis: Geltendmachung der Urlaubsabgeltung erfolgte zu spät

Da die Klausel wirksam war, prüfte das Gericht, ob die Frist eingehalten wurde. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung wurde mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 2022 fällig. Ab diesem Zeitpunkt begann die dreimonatige Frist der ersten Stufe der Ausschlussklausel zu laufen. Sie endete somit am 31. Januar 2023.

Die Mitarbeiterin machte ihren Anspruch jedoch erst mit der E-Mail ihres Anwalts am 13. Februar 2023 geltend. Dies war eindeutig zu spät. Die erste Stufe der Ausschlussfrist war nicht gewahrt, und der Anspruch damit verfallen. Der spätere gerichtliche Vergleich im Kündigungsschutzverfahren änderte nichts an der ursprünglichen Fälligkeit, da er ja gerade die Beendigung zum 31.10.2022 bestätigte.

Kündigungsschutzklage unterbricht Ausschlussfrist für Urlaubsabgeltung nicht

Ein zentrales Argument der Mitarbeiterin war, dass die laufende Kündigungsschutzklage die Geltendmachung der Urlaubsabgeltung erschwert oder gar unmöglich gemacht habe. Dem folgte das Gericht nicht. Es betonte unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung (BAG und BGH), dass die Erhebung einer Kündigungsschutzklage die Ausschlussfrist für Zahlungsansprüche wie die Urlaubsabgeltung nicht wahrt.

Der Grund liegt darin, dass die Kündigungsschutzklage auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zielt. Die Urlaubsabgeltung ist jedoch gerade eine Folge der Beendigung. Es handelt sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Die Mitarbeiterin hätte ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung unmissverständlich und fristgerecht in Textform geltend machen müssen, unabhängig vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens. Dies hätte beispielsweise auch durch einen Hilfsantrag innerhalb der Kündigungsschutzklage geschehen können. Die bloße Einreichung der Kündigungsschutzklage reicht dafür nicht aus. Das Gericht sah darin auch keine unzumutbare Hürde.

Urlaubsbescheinigung ersetzt keine fristgerechte Geltendmachung

Auch das Argument, die vom Arbeitgeber ausgestellte Urlaubsbescheinigung habe eine Geltendmachung überflüssig gemacht, wies das LAG zurück. Eine Urlaubsbescheinigung nach § 6 BUrlG dient primär dem Nachweis gegenüber einem neuen Arbeitgeber, wie viel Urlaub im laufenden Jahr bereits gewährt wurde. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung lediglich eine Wissenserklärung (eine Mitteilung von Fakten) und kein Schuldanerkenntnis oder eine Zusage, dass der ausgewiesene Resturlaub auch abgegolten wird, insbesondere nicht ohne Einhaltung vertraglicher Fristen. Sie ersetzt daher nicht die erforderliche Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist.

Kein Verstoß gegen Treu und Glauben durch den Arbeitgeber (§ 242 BGB)

Zuletzt prüfte das Gericht, ob sich der Arbeitgeber treuwidrig verhielt, als er sich auf die versäumte Frist berief (§ 242 BGB). Ein solches Verhalten könnte vorliegen, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeiterin aktiv von der Geltendmachung abgehalten oder den Eindruck erweckt hätte, der Anspruch werde ohnehin erfüllt. Dafür fand das Gericht jedoch keine Anhaltspunkte.

Ein Telefonat zwischen den Anwälten im Januar 2023 war irrelevant, da die Klausel Textform verlangte und der Inhalt des Gesprächs bezüglich der Urlaubsabgeltung ohnehin streitig war. Die Urlaubsbescheinigung selbst begründete kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass auf die Einhaltung der Frist verzichtet würde. Zudem hatte der Arbeitgeber den Anspruch nach der Geltendmachung im Februar 2023 konsequent abgelehnt. Es gab also keine Anzeichen dafür, dass die Mitarbeiterin darauf vertrauen durfte, der Anspruch werde trotz Fristversäumnis erfüllt. Das Berufen auf die vereinbarte Ausschlussklausel war daher nicht treuwidrig.

Endgültiges Ergebnis: Klage abgewiesen, keine Urlaubsabgeltung für die Mitarbeiterin

Im Ergebnis blieb der ehemaligen Mitarbeiterin die Auszahlung ihres Resturlaubs verwehrt. Obwohl der Anspruch auf Urlaubsabgeltung an sich entstanden war, ist er wegen der Nichteinhaltung der dreimonatigen Geltendmachungsfrist aus der arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel verfallen. Die Klage wurde endgültig abgewiesen. Dieses Urteil macht deutlich, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertragliche Ausschlussfristen sehr ernst nehmen und Ansprüche, insbesondere nach einer Kündigung, vorsorglich und fristgerecht schriftlich geltend machen sollten, auch wenn noch andere Verfahren (wie eine Kündigungsschutzklage) laufen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil unterstreicht, dass arbeitsvertragliche Ausschlussfristen auch für Urlaubsabgeltungsansprüche wirksam sind und diese unwiderruflich verfallen können, wenn sie nicht fristgerecht geltend gemacht werden. Eine laufende Kündigungsschutzklage unterbricht diese Ausschlussfristen nicht, weshalb Arbeitnehmer ihre finanziellen Ansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses separat und innerhalb der vorgegebenen Fristen (hier drei Monate) in Textform einfordern müssen. Die bloße Ausstellung einer Urlaubsbescheinigung durch den Arbeitgeber ersetzt nicht die aktive Geltendmachung des Anspruchs und begründet kein Schuldanerkenntnis.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was genau sind Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag und welche Bedeutung haben sie?

Ausschlussfristen kann man sich wie Zeitregeln in Ihrem Arbeitsvertrag vorstellen. Sie legen fest, innerhalb welcher bestimmten Frist Sie oder Ihr Arbeitgeber gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis schriftlich geltend machen müssen. Stellen Sie sich vor, es geht um Überstundenvergütung, Bonuszahlungen oder Urlaubsabgeltung.

Wenn diese im Vertrag genannte Frist abläuft, ohne dass der Anspruch geltend gemacht wurde, dann kann dieser Anspruch verfallen. Das bedeutet, er kann später nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden, selbst wenn er ursprünglich berechtigt war.

Die Bedeutung von Ausschlussfristen liegt darin, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für beide Seiten zu schaffen. Man möchte, dass mögliche Streitigkeiten oder offene Punkte aus dem Arbeitsverhältnis zeitnah geklärt werden und nicht unbegrenzt lange offen bleiben. Dies dient dem Rechtsfrieden.

Diese Fristen gelten grundsätzlich für beide Seiten, also sowohl für Sie als Arbeitnehmer (z.B. bei Gehaltsforderungen) als auch für Ihren Arbeitgeber (z.B. bei Schadensersatzforderungen).

Es gibt oft unterschiedliche Arten von Ausschlussfristen. Man spricht von einstufigen und zweistufigen Fristen:

  • Bei einstufigen Fristen müssen Sie Ihren Anspruch nur innerhalb der Frist schriftlich beim Gegenüber (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) geltend machen.
  • Bei zweistufigen Fristen müssen Sie den Anspruch nicht nur schriftlich geltend machen, sondern danach auch noch innerhalb einer weiteren, zweiten Frist Klage beim Arbeitsgericht einreichen, wenn der Anspruch nicht erfüllt wird.

Diese vertraglichen Fristen sind aber nicht immer automatisch wirksam. Die Arbeitsgerichte überprüfen, ob die Formulierungen im Vertrag fair und transparent sind und ob die Fristen nicht zu kurz bemessen sind. Oft ist eine Frist von mindestens drei Monaten pro Stufe üblich, damit sie als wirksam gilt. Kürzere Fristen sind in der Regel unwirksam, es sei denn, es gibt besondere gesetzliche Regelungen, die etwas anderes vorsehen.

Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag sorgfältig auf solche Fristen und achten Sie auf die Einhaltung, falls Sie Ansprüche geltend machen möchten.


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Können Urlaubsabgeltungsansprüche tatsächlich durch Ausschlussfristen verfallen?

Stellen Sie sich Ausschlussfristen wie eine Art ‚Frist für Forderungen‘ vor. Sie stehen oft im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag. Sie besagen, dass Sie bestimmte Geldansprüche, wie z. B. Überstundenvergütung oder eben auch Urlaubsabgeltung, innerhalb einer festgelegten Zeit beim Arbeitgeber schriftlich einfordern müssen. Wenn Sie das nicht rechtzeitig tun, kann der Anspruch verloren gehen.

Grundsätzlich können solche Fristen auch für die Bezahlung von nicht genommenem Urlaub gelten (die sogenannte Urlaubsabgeltung), wenn das Arbeitsverhältnis endet.

Besonderheit beim gesetzlichen Mindesturlaub

Aber: Beim gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub ist die Lage anders. Dieser Teil Ihres Urlaubs – in der Regel 20 Arbeitstage pro Jahr bei einer 5-Tage-Woche – ist besonders geschützt. Aktuelle Gerichtsentscheidungen besagen, dass dieser Anspruch nicht einfach verfällt, nur weil Sie den Urlaub nicht beantragt haben oder eine bestimmte Zeit verstrichen ist.

Ihr Arbeitgeber hat eine Pflicht: Er muss Sie aktiv und rechtzeitig informieren, wie viel Urlaub Sie haben, dass dieser verfallen könnte, wenn Sie ihn nicht nehmen, und Sie auffordern, Ihren Urlaub auch wirklich zu nehmen.

Nur wenn der Arbeitgeber diese Pflicht erfüllt hat, kann der gesetzliche Mindesturlaub am Jahresende verfallen. Entsprechend kann auch der Anspruch auf die Bezahlung dieses gesetzlichen Mindesturlaubs bei Vertragsende nur dann durch eine Ausschlussfrist verfallen, wenn der Arbeitgeber zuvor seine Informationspflichten erfüllt hat.

Für Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen (zum Beispiel, wenn Ihr Arbeitsvertrag Ihnen mehr Urlaub zuspricht), kann eine Ausschlussfrist im Vertrag grundsätzlich schon gelten.

Wirksamkeit der Ausschlussfrist selbst

Aber auch eine Ausschlussfrist selbst muss fair sein, um überhaupt wirksam zu sein. Sie darf Sie nicht unangemessen benachteiligen, muss klar und deutlich formuliert sein und Ihnen eine angemessene Zeit geben, Ihre Forderung zu stellen. Eine Frist von weniger als drei Monaten gilt für Geldansprüche wie die Urlaubsabgeltung in der Regel als zu kurz und ist dann oft unwirksam.

Für Sie bedeutet das: Ob Ihr Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch eine Ausschlussfrist verfallen ist, hängt stark davon ab, ob es um den gesetzlichen Mindesturlaub geht oder um zusätzlichen Urlaub und ob Ihr Arbeitgeber seine Informationspflichten erfüllt hat. Auch die genaue Formulierung und Dauer der Ausschlussfrist selbst ist wichtig.


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Welche Rolle spielt eine Urlaubsbescheinigung im Hinblick auf die Geltendmachung von Urlaubsansprüchen?

Eine Urlaubsbescheinigung ist in erster Linie ein Dokument, das den aktuellen Stand Ihres Urlaubsanspruchs festhält. Stellen Sie sich das wie eine Art Kontoauszug für Ihre Urlaubstage vor. Sie zeigt an, wie viele Urlaubstage Sie im aktuellen Jahr hatten, wie viele davon Sie bereits genommen haben und wie viele Ihnen noch zustehen. Sie dient also dem Nachweis und der Information.

Wenn Sie Ihren Urlaubsanspruch geltend machen, bedeutet das im Arbeitsrecht normalerweise, dass Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber klar zum Ausdruck bringen, dass Sie diesen Anspruch haben und ihn einfordern. Das kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass Sie einen konkreten Urlaubsantrag stellen oder (besonders bei offenen Ansprüchen am Ende des Arbeitsverhältnisses) Ihren verbleibenden Urlaub oder die Auszahlung dafür ausdrücklich verlangen.

Urlaubsbescheinigung und Geltendmachung – der Unterschied

Hier ist der entscheidende Punkt: Eine Urlaubsbescheinigung wird in der Regel vom Arbeitgeber erstellt und an den Arbeitnehmer übergeben. Sie dokumentiert den Anspruch, aber sie stellt für sich genommen in den meisten Fällen noch keine aktive Geltendmachung durch den Arbeitnehmer dar. Die Bescheinigung informiert Sie über Ihren Anspruch, sie ist aber normalerweise nicht gleichbedeutend damit, dass Sie diesen Anspruch auch förmlich eingefordert haben.

Das wird besonders wichtig, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag Ausschlussfristen festgelegt sind. Das sind Zeitgrenzen, innerhalb derer Sie Ihre Ansprüche, wie zum Beispiel den Resturlaub oder die Urlaubsabgeltung (Auszahlung des Urlaubs), schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber einfordern müssen. Verstreicht diese Frist, könnten Ihre Ansprüche verfallen – vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat seinen Informationspflichten bezüglich des Urlaubs genügt.

Die Rolle bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Erhält ein Arbeitnehmer die Urlaubsbescheinigung erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bestätigt die Bescheinigung lediglich den noch bestehenden Urlaubsanspruch zum Zeitpunkt der Beendigung. Sie dient dazu, dem ehemaligen Arbeitgeber oder einem potenziellen neuen Arbeitgeber nachzuweisen, wie viel Resturlaub noch vorhanden war bzw. abgegolten wurde.

Die Aushändigung der Urlaubsbescheinigung bei Beendigung ersetzt aber in der Regel nicht die eigenständige Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs durch den Arbeitnehmer, falls eine vertragliche oder tarifliche Ausschlussfrist eine schriftliche Geltendmachung verlangt. Für eine wirksame Geltendmachung ist meist eine eindeutige Erklärung des Arbeitnehmers erforderlich, aus der klar hervorgeht, dass er seinen Resturlaub oder die entsprechende Auszahlung fordert. Eine reine Kenntnisnahme der vom Arbeitgeber ausgestellten Bescheinigung wird juristisch meist nicht als eine solche aktive Geltendmachung durch den Arbeitnehmer gewertet.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Eine Urlaubsbescheinigung ist ein wichtiges Informations- und Dokumentationsmittel, aber sie ist typischerweise nicht das Formular oder die Handlung, mit der Sie Ihren Urlaubsanspruch im Sinne einer Fristwahrung wirksam einfordern. Dafür ist meist eine eigene, klare Erklärung Ihrerseits an den Arbeitgeber erforderlich.


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Was bedeutet „Geltendmachung“ eines Anspruchs im juristischen Sinne und welche Formvorschriften sind dabei zu beachten?

Im juristischen Sinne bedeutet die Geltendmachung eines Anspruchs, dass Sie von jemand anderem – zum Beispiel Ihrem Arbeitgeber – ganz klar und unmissverständlich verlangen, dass er eine bestimmte Sache tut oder lässt, zu der er rechtlich verpflichtet ist. Stellen Sie sich vor, Ihnen steht noch Urlaubsabgeltung zu. Eine bloße Frage, wann das Geld kommt, oder eine allgemeine Bitte ist noch keine Geltendmachung. Erst wenn Sie klar sagen: „Ich verlange die Zahlung von [genauer Betrag] Euro für die Abgeltung meines restlichen Urlaubsanspruchs„, dann machen Sie diesen Anspruch geltend.

Der Zweck der Geltendmachung ist es, dem anderen eindeutig zu signalisieren, dass Sie auf Erfüllung Ihres Rechts bestehen. Dies ist oft wichtig, um sicherzustellen, dass Ihr Anspruch nicht verfällt. Viele Arbeitsverträge oder Tarifverträge enthalten sogenannte Ausschlussfristen. Das sind Zeiträume, innerhalb derer Sie Ihre Ansprüche schriftlich beim Arbeitgeber geltend machen müssen. Tun Sie das nicht rechtzeitig, können die Ansprüche verloren gehen.

Warum ist die Form der Geltendmachung wichtig?

Damit eine Geltendmachung wirksam ist und besonders, um Fristen zu wahren, sollte sie klar und präzise sein. Sie muss erkennen lassen:

  • Wer den Anspruch geltend macht.
  • Gegen wen sich der Anspruch richtet (z.B. Ihr Arbeitgeber).
  • Welcher Anspruch genau gemeint ist (z.B. Urlaubsabgeltung, Überstundenvergütung, Weihnachtsgeld).
  • Um welchen Betrag es geht, falls es sich um eine Geldforderung handelt.

Eine schriftliche Geltendmachung ist dabei in den allermeisten Fällen der sicherste Weg. Sie dient als Nachweis dafür, dass und wann Sie den Anspruch geltend gemacht haben. Mündliche Geltendmachungen sind zwar rechtlich oft möglich, lassen sich im Streitfall aber nur schwer beweisen. Für die Einhaltung von Ausschlussfristen ist oft ausdrücklich die schriftliche Form vorgeschrieben. Das bedeutet in der Regel ein Schreiben auf Papier oder manchmal auch eine E-Mail, je nach genauer Regelung. Was genau als „schriftlich“ gilt, kann im Einzelfall unterschiedlich gehandhabt werden.

Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das: Wenn Sie einen Anspruch gegenüber Ihrem Arbeitgeber haben, warten Sie nicht zu lange. Formulieren Sie Ihr Verlangen klar und schriftlich, um sicherzugehen, dass Sie eventuelle Fristen einhalten und im Zweifel einen Nachweis haben.


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Welche Auswirkungen hat ein Kündigungsschutzverfahren auf die Geltendmachung anderer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis?

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie ein Kündigungsschutzverfahren führen, hat dies nicht automatisch zur Folge, dass Fristen für die Geltendmachung anderer Ansprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis, wie zum Beispiel Urlaubsabgeltung oder Überstundenvergütung, gestoppt oder verlängert werden.

Viele Arbeitsverträge, Tarifverträge oder auch Betriebsvereinbarungen enthalten sogenannte Ausschlussfristen. Stellen Sie sich eine Ausschlussfrist wie eine Verfallszeit vor: Sie haben nur eine bestimmte Zeit (oft wenige Wochen oder Monate), um einen Anspruch schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber einzufordern, sonst verfällt dieser Anspruch.

Ausschlussfristen laufen weiter

Auch während ein Kündigungsschutzverfahren vor Gericht läuft, laufen diese Ausschlussfristen für andere Ansprüche in der Regel weiter. Das bedeutet, Sie müssen diese Ansprüche innerhalb der vorgeschriebenen Frist geltend machen, auch wenn gleichzeitig das Verfahren um Ihre Kündigung läuft. Andernfalls riskieren Sie, diese Ansprüche zu verlieren.

Mögliche Ausnahmen: Unzumutbarkeit

Es gibt eine seltene Ausnahme: Unter ganz bestimmten, engen Voraussetzungen kann die Geltendmachung eines Anspruchs während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens als „unzumutbar“ angesehen werden. Dies könnte der Fall sein, wenn die Klärung der Kündigung so im Vordergrund steht und so unsicher ist, dass es Ihnen schwerfällt, sich gleichzeitig um andere, abhängige Ansprüche zu kümmern. Wenn eine solche Unzumutbarkeit vorliegt, könnte die Ausschlussfrist gehemmt sein, das heißt, sie läuft für eine bestimmte Zeit nicht weiter. Dies ist jedoch keine Regel, sondern eine Ausnahme, die vom Gericht im Einzelfall geprüft wird. Es ist nicht selbstverständlich, dass ein Kündigungsschutzverfahren automatisch zur Unzumutbarkeit führt.

Regelungen im Vergleich

Viele Kündigungsschutzverfahren enden nicht mit einem Urteil, sondern mit einem Vergleich vor Gericht. In einem solchen Vergleich regeln die Parteien oft nicht nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine mögliche Abfindung, sondern auch die Abwicklung anderer Ansprüche.

Es ist üblich, dass in einem Vergleich sogenannte Ausgleichsklauseln enthalten sind. Diese Klauseln besagen oft, dass mit der Zahlung einer Abfindung alle oder bestimmte offene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber abgegolten sind.

Wenn Sie einen Vergleich schließen, sollten Sie genau prüfen, welche Ansprüche durch den Vergleich geregelt und möglicherweise abgegolten werden und welche eventuell ausgenommen sind. Dies ist wichtig, damit Sie wissen, welche Ansprüche nach dem Vergleich noch offen sein könnten oder ob alle Punkte geklärt sind.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Ausschlussfrist

Eine Ausschlussfrist ist eine vertraglich vereinbarte Frist, innerhalb derer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis schriftlich geltend gemacht und ggf. gerichtlich durchgesetzt werden müssen. Wird diese Frist versäumt, verfällt der Anspruch dauerhaft, auch wenn er grundsätzlich berechtigt wäre. Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und sollen Streitigkeiten zeitnah klären, indem sie eine zeitliche Beschränkung für Forderungen setzen. Im beschriebenen Fall bestand eine zweistufige Ausschlussklausel, die für Urlaubsabgeltungsansprüche Anwendung fand.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer muss seine offene Überstundenvergütung innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich beim Arbeitgeber einfordern, sonst verliert er seinen Anspruch.


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Zweistufige Ausschlussklausel

Eine zweistufige Ausschlussklausel regelt in zwei Schritten, wie Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden müssen: Zunächst ist der Anspruch schriftlich innerhalb einer bestimmten Frist beim Vertragspartner einzufordern. Wird die Forderung abgelehnt oder nicht beantwortet, muss in einer zweiten Frist eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Das Ziel ist, beide Parteien zur zügigen Klärung zu verpflichten und lange Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer verlangt von seinem Arbeitgeber binnen drei Monaten schriftlich die Auszahlung von Urlaubsabgeltung; lehnt der Arbeitgeber ab, muss der Arbeitnehmer innerhalb weiterer drei Monate Klage erheben, sonst verfällt der Anspruch.


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Urlaubsabgeltung

Urlaubsabgeltung ist die finanzielle Vergütung für den Teil des gesetzlichen oder tariflichen Urlaubs, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz). Wenn ein Arbeitnehmer beim Ausscheiden noch Resturlaub hat, der nicht mehr genutzt werden kann, muss dieser in Geld ausgezahlt werden. Im Fall wurde die Urlaubsabgeltung für 21 offene Urlaubstage gefordert, da der Urlaub nicht mehr gewährt werden konnte.

Beispiel: Ein Mitarbeiter scheidet zum 31. Oktober aus und hat noch 10 Urlaubstage Rest, die nicht genommen werden können; diese verbleibenden Tage müssen ihm in Geld abgegolten werden.


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Geltendmachung eines Anspruchs

Die Geltendmachung eines Anspruchs bedeutet, dass der Anspruchsinhaber dem anderen Vertragspartner deutlich und klar mitteilt, dass er die Erfüllung seines Rechts verlangen will. Dabei müssen Art des Anspruchs, der Fordernde, der Anspruchsgegner und gegebenenfalls die Höhe der Forderung eindeutig erkennbar sein. Für Ausschlussfristen ist die Einhaltung einer bestimmten Form (meist Schriftform oder Textform wie E-Mail) wichtig, damit die Geltendmachung rechtlich wirksam ist und die Frist gewahrt bleibt.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer sendet dem Arbeitgeber per E-Mail eine klare Aufforderung zur Zahlung von 10.000 Euro für nicht genommenen Urlaub – das ist eine wirksame Geltendmachung.


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Urlaubsbescheinigung

Eine Urlaubsbescheinigung ist ein Dokument des Arbeitgebers, das Auskunft über den Stand des Urlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers gibt, insbesondere wie viele Urlaubstage gewährt, genommen oder übrig sind (§ 6 Bundesurlaubsgesetz). Sie dient vor allem als Informations- und Nachweisinstrument, ersetzt aber nicht die formelle Geltendmachung eines Urlaubsanspruchs oder die Urlaubsabgeltung. Das bedeutet, allein durch Erhalt der Urlaubsbescheinigung wird ein Anspruch nicht geltend gemacht oder automatisch erfüllt.

Beispiel: Der Arbeitgeber stellt einem ausscheidenden Mitarbeiter eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass noch 15 Urlaubstage übrig sind – das ist aber keine Aufforderung zur Auszahlung des Urlaubsentgelts.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Regelt die Abgeltung von Urlaubsansprüchen, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Der Arbeitgeber muss den Resturlaub finanziell abgelten, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Anspruch auf Auszahlung von 21 Resturlaubstagen war rechtlich begründet und bestand dem Grunde und der Höhe nach eindeutig.
  • Ausschlussfristen gemäß §§ 305 ff. BGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen): Bestimmungen in Arbeitsverträgen, die die Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb bestimmter Fristen vorsehen, sind nur wirksam, wenn sie nicht überraschend oder unangemessen benachteiligend sind. Eine klare, verständliche und übliche Ausschlussklausel ist grundsätzlich zulässig. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die im Arbeitsvertrag enthaltene zweistufige Ausschlussklausel wurde vom Gericht als wirksam beurteilt, sodass der Anspruch bei Fristüberschreitung verfällt.
  • § 242 BGB (Treu und Glauben): Verlangt von den Vertragspartnern Verhaltensweisen, die redlich und fair sind, insbesondere kein Verhalten, das den Vertragspartner unbillig benachteiligt. Eine Treuwidrigkeit kann Ansprüche auf Einhaltung oder Verzicht an der Vertragspflicht begründen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Berufung des Arbeitgebers auf die Ausschlussklausel wurde nicht als treuwidrig angesehen, da keine Verhaltensweisen vorlagen, die die Mitarbeiterin von der fristgerechten Geltendmachung abgehalten hätten.
  • BAG-Rechtsprechung zu Ausschlussfristen und Mindesturlaub (§ 13 BUrlG sowie europäische Rechtsgrundlagen): Ausschlussfristen können für Ansprüche auf Urlaubsabgeltung grundsätzlich wirksam vereinbart werden. Die Rechtslage schützt vor allem den Mindesturlaub vor vollständigem Verlust, nicht jedoch zwingend vor vertraglichen Ausschlussfristen bei dessen Auszahlung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die vertragliche Ausschlussklausel war mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vereinbar, die Urlaubsabgeltung unterlag somit der Frist.
  • § 6 BUrlG (Urlaubsbescheinigung): Verpflichtet Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den gewährten Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu erteilen. Diese dient der Information und als Nachweis gegenüber Dritten, ersetzt aber keine Geltendmachung von Ansprüchen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Urlaubsbescheinigung konnte nicht die fehlende form- und fristgerechte Geltendmachung der Urlaubsabgeltung ersetzen.
  • Kündigungsschutzgesetz und Auswirkungen auf Fristen: Eine Kündigungsschutzklage betrifft den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und unterbricht nicht automatisch andere Ausschlussfristen für zahlungsbezogene Ansprüche. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die laufende Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin war nicht geeignet, die Ausschlussfrist für die Urlaubsabgeltung zu unterbrechen oder zu hemmen.

Das vorliegende Urteil


LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 10 Sa 697/24 – Urteil vom 16.01.2025


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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