Ein Werttransporteur forderte für 2022 und 2023 ein höheres Urlaubsentgelt bei einer Fünftage-Woche, da er auch für seine arbeitsfreien Samstage eine zusätzliche Vergütung verlangte. Obwohl eine interne Mitteilung diese Abrechnung pro Werktag explizit stützte, könnte ein bloßer Rechtsirrtum bei der betrieblichen Übung nun die gesamte Berechnung infrage stellen.
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wie wird das Urlaubsentgelt bei einer Fünftage-Woche korrekt berechnet?
- Welche gesetzlichen und tariflichen Regelungen gelten für das Urlaubsentgelt?
- Was genau forderte der Werttransporteur von seinem Arbeitgeber?
- Warum lehnte das Gericht die Forderungen ab?
- Welche Rolle spielte der Mehrarbeitszuschlag?
- Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf Bezahlung freier Samstage, wenn mein Tarifvertrag von Werktagen spricht?
- Darf der Chef das Urlaubsentgelt kürzen, wenn er die jahrelange Überzahlung als Irrtum bezeichnet?
- Wie muss ich Mehrarbeitszuschläge nachweisen, damit sie bei der Berechnung meines Urlaubsentgelts berücksichtigt werden?
- Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber eine interne Zusage zur Urlaubsberechnung plötzlich ignoriert?
- Wie stelle ich sicher, dass unregelmäßige Überstunden bei der Berechnung meines durchschnittlichen Urlaubsentgelts einfließen?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 Sa 416/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 23.02.2024
- Aktenzeichen: 10 Sa 416/23
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Angestellte mit einer Fünftagewoche erhalten kein Urlaubsgeld für freie Samstage trotz früherer fehlerhafter Abrechnungen.
- Gerichte berechnen Urlaubstage nur für Tage, an denen der Mitarbeiter tatsächlich arbeitet.
- Eine Mitteilung über acht Stunden pro Tag verspricht keine Bezahlung für freie Samstage.
- Falsche Zahlungen aus Versehen führen nicht zu einem dauerhaften Recht auf mehr Geld.
- Der Kläger arbeitet fünf Tage pro Woche und verliert den Streit um Samstagsgeld.
Wie wird das Urlaubsentgelt bei einer Fünftage-Woche korrekt berechnet?
Für viele Arbeitnehmer ist der Blick auf die Gehaltsabrechnung nach einem Urlaub oft mit Fragen verbunden. Besonders kompliziert wird es, wenn Arbeitsverträge oder Tarifverträge von „Werktagen“ sprechen, die tatsächliche Arbeitszeit aber nur auf fünf Tage – meist von Montag bis Freitag – verteilt ist. Werden dann auch die freien Samstage bezahlt? Oder sinkt der Anspruch?

Ein langjähriger Werttransporteur aus Nordrhein-Westfalen wollte sich mit der Abrechnungspraxis seines Arbeitgebers nicht abfinden. Er war der festen Überzeugung, dass ihm auch für die samstäglichen „Werktage“ während seines Urlaubs eine Vergütung zustehe. Seine Argumentation stützte er auf einen internen Aushang und eine angeblich jahrelange Praxis des Unternehmens. Der Streit um das Urlaubsentgelt bei einer Fünftage-Woche landete schließlich vor dem Landesarbeitsgericht Köln. Das Urteil klärt grundlegende Fragen zur Umrechnung von Urlaubstagen und räumt mit weitverbreiteten Irrtümern über betriebliche Übungen auf.
Der Fall zeigt exemplarisch, wie präzise arbeitsrechtliche Regelungen gelesen werden müssen und warum ein vermeintliches Gewohnheitsrecht oft schneller endet, als Arbeitnehmer es sich wünschen.
Welche gesetzlichen und tariflichen Regelungen gelten für das Urlaubsentgelt?
Um den Streit zu verstehen, ist ein Blick in die rechtlichen Grundlagen notwendig. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geht in seiner Grundkonzeption von einer Sechstage-Woche aus. § 3 BUrlG spricht von einem Mindesturlaub von 24 Werktagen. Da der Samstag juristisch ein Werktag ist, basiert diese Zahl auf einer Arbeitswoche von Montag bis Samstag.
In der modernen Arbeitswelt ist jedoch die Fünftage-Woche der Standard. Hier greift eine essenzielle Umrechnungsformel, die das Bundesarbeitsgericht (BAG) in ständiger Rechtsprechung anwendet. Um eine Gleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern mit einer Sechstage-Woche und solchen mit einer Fünftage-Woche zu gewährleisten, muss der Urlaubsanspruch umgerechnet werden. Die Formel lautet:
Gesetzliche Urlaubstage (24) geteilt durch Werktage (6) mal tatsächliche Arbeitstage (5) ergibt 20 Urlaubstage.
Die Bedeutung des Lohnausfallprinzips
Zentral für die Höhe des Urlaubsentgelts ist das sogenannte Lohnausfallprinzip, welches in § 11 BUrlG verankert ist. Der Arbeitnehmer soll während seines Urlaubs finanziell so gestellt werden, als hätte er gearbeitet. Er soll durch den Urlaub weder ärmer noch reicher werden.
Im vorliegenden Fall galten zusätzlich tarifvertragliche Regelungen. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Rahmenvereinbarung für Geld- und Wachdienste sowie der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen (MTV) Anwendung. Auch der Tarifvertrag verwendete den Begriff „Werktage“. Dies führte zu der rechtlichen Frage, ob die Tarifparteien damit bewusst von der gesetzlichen Systematik abweichen wollten oder ob der Begriff lediglich übernommen wurde.
Der Werttransporteur argumentierte, dass durch die Nennung von Werktagen im Tarifvertrag und einen betrieblichen Aushang eine günstigere Regelung geschaffen wurde, die ihm eine Bezahlung auch für die eigentlich arbeitsfreien Samstage zusichere. Dies hätte faktisch zu einem höheren Urlaubsanspruch bei einer Fünftage-Woche geführt, da er für sechs Tage Geld erhalten hätte, obwohl er nur fünf Tage von der Arbeit freigestellt werden musste.
Was genau forderte der Werttransporteur von seinem Arbeitgeber?
Der Kläger, der seit dem Jahr 2008 bei dem Sicherheitsunternehmen beschäftigt ist, arbeitete als Werttransporteur mit einem Stundenlohn von zuletzt 18,40 Euro. Seine Arbeitszeit verteilte sich unstreitig regelmäßig auf die Tage von Montag bis Freitag. Dennoch forderte er für genommene Urlaubswochen eine Nachzahlung.
Konkret ging es um diverse Samstage in den Jahren 2021 und 2022, unter anderem den 3. April und den 9. Oktober 2021. Der Mitarbeiter vertrat die Ansicht, sein Urlaubsentgelt müsse auf der Basis einer 48-Stunden-Woche berechnet werden – also sechs Tage mal acht Stunden. Er berief sich dabei auf drei Säulen:
- Eine interne Mitteilung („Aushang“) vom 28. Dezember 2018.
- Eine angeblich jahrelange „betriebliche Übung“.
- Die Auslegung des Manteltarifvertrages.
Der streitige Aushang
Besonders die „Interne Mitteilung“ stand im Fokus. Darin hatte das Unternehmen Ende 2018 verkündet:
Zusätzlich werden wir ab dem 1. Januar 2019 für die Berechnung der Urlaubs- und Krankheitstage je Tag acht Stunden ansetzen, für Teilzeitkräfte entsprechend ihres Anteils.
Der Angestellte las diesen Satz als eine verbindliche Gesamtzusage. Er interpretierte dies so, dass das Unternehmen pauschal jeden Tag einer Woche – inklusive des Samstags – mit acht Stunden vergüten wolle. Das Sicherheitsunternehmen widersprach vehement. Man habe lediglich die Berechnung der Stunden pro Urlaubstag vereinfachen wollen, nicht aber die Anzahl der zu vergütenden Tage erhöhen. Da der Mitarbeiter samstags ohnehin nicht zur Arbeit verpflichtet war, sei für diese Tage auch kein Urlaubsentgelt zu zahlen.
Zusätzlich forderte der Mann einen Anspruch auf den Mehrarbeitszuschlag, der sich aus dieser Berechnungsmethode ergeben würde, sowie die Berücksichtigung von Mehrarbeitsstunden in der Durchschnittsberechnung der letzten drei Monate.
Warum lehnte das Gericht die Forderungen ab?
Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung des Werttransporteurs in seinem Urteil vom 23. Februar 2024 vollständig zurück (Az. 10 Sa 416/23). Die Richter folgten der Argumentation des Arbeitnehmers in keinem Punkt und bestätigten die Entscheidung der Vorinstanz.
Die Begründung des Gerichts ist eine Lehrstunde in der Auslegung von Arbeitsverträgen und Tarifnormen. Die Richter arbeiteten sich systematisch durch die Anspruchsgrundlagen.
Kein Anspruch aus dem Gesetz oder Tarifvertrag
Zunächst stellten die Richter klar, dass weder das Gesetz noch der Tarifvertrag eine Vergütung von den Samstagen vorsehen, wenn an diesen Tagen gar keine Arbeitspflicht besteht. Das Gericht betonte die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Umrechnung der Urlaubstage.
Da der Mann regelmäßig an fünf Tagen arbeitete, betrug sein gesetzlicher Urlaubsanspruch 20 Arbeitstage. Wenn er eine Woche Urlaub nahm, wurde er von seiner Arbeitspflicht an fünf Tagen (Montag bis Freitag) befreit. Für den Samstag musste er keinen Urlaub nehmen, da er ohnehin frei hatte. Folglich entsteht für diesen Tag auch kein Vergütungsanspruch. Das Gericht führte aus:
Der Urlaub ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht auf Tage auszudehnen, an denen ohnehin keine Arbeitspflicht bestand.
Auch der Manteltarifvertrag (MTV) änderte daran nichts. Zwar nutzte dieser den Begriff „Werktage“, doch das Gericht legte dies im Einklang mit dem Gesetzeszweck aus. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifparteien eine von der Arbeitszeitverteilung abgekoppelte, pauschale Vergütung schaffen wollten.
Der Aushang war keine Gesamtzusage für mehr Geld
Einen breiten Raum nahm die Analyse der internen Mitteilung von 2018 ein. Der Mitarbeiter sah hierin eine sogenannte Gesamtzusage – also ein einseitiges Versprechen des Arbeitgebers, an das sich alle Arbeitnehmer halten können. Das Gericht analysierte den Wortlaut jedoch anders.
Der Satz „je Tag acht Stunden ansetzen“ beziehe sich sprachlich eindeutig auf die Berechnung der Stunden pro Urlaubstag (die „Wie-Frage“), nicht aber auf die Anzahl der Urlaubstage pro Woche (die „Wie-oft-Frage“). Das Unternehmen wollte lediglich eine Rechengröße festlegen (8 Stunden), um Streitigkeiten über die tägliche Arbeitszeit zu vermeiden. Eine Ausweitung der Bezahlung auf arbeitsfreie Samstage ließ sich daraus nicht ableiten.
Warum keine betriebliche Übung entstand
Das vielleicht wichtigste Argument für andere Arbeitnehmer betrifft die „betriebliche Übung“. Der Werttransporteur behauptete, das Unternehmen habe in der Vergangenheit immer auf Basis einer 48-Stunden-Woche (6 Tage) abgerechnet. Selbst wenn der Vertrag das nicht hergebe, sei dies nun Gewohnheitsrecht.
Das Gericht erteilte dem eine Absage. Eine betriebliche Übung entsteht, wenn ein Arbeitgeber eine Leistung regelmäßig und vorbehaltlos gewährt, sodass die Arbeitnehmer auf eine dauerhafte Fortführung vertrauen dürfen. Doch es gibt eine wichtige Ausnahme: den Irrtum.
Wenn ein Arbeitgeber eine Leistung nur deshalb erbringt, weil er glaubt, dazu (zum Beispiel durch einen Tarifvertrag) verpflichtet zu sein, fehlt ihm der sogenannte Rechtsbindungswille. Er will keine freiwillige Leistung oben drauflegen, er will nur das Gesetz erfüllen. Irrt er sich dabei und zahlt zu viel, entsteht daraus kein Anspruch für die Zukunft. Das Gericht verwies hier auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts:
Ein erkennbarer Rechtsirrtum des Arbeitgebers schließt die Bildung einer bindenden betrieblichen Übung aus.
Da die Beklagte – wenn sie denn tatsächlich früher mehr gezahlt hatte – dies offensichtlich in der falschen Annahme tat, sie müsse die „Werktage“ des Tarifvertrags wörtlich bezahlen, entstand daraus keine betriebliche Übung durch einen Rechtsirrtum. Sobald der Irrtum bemerkt wird, darf der Arbeitgeber zur korrekten Berechnung zurückkehren.
Zudem hatte der Kläger prozessual versäumt, seine Ansprüche konkret genug darzulegen. Er behauptete zwar eine „gelebte Praxis“, konnte aber nicht im Detail vorrechnen, in welchen konkreten Wochen der Vergangenheit tatsächlich sechs Tage abgerechnet und ausgezahlt worden waren. Diese fehlende Substantiierung war ein weiterer Grund für die Abweisung.
Welche Rolle spielte der Mehrarbeitszuschlag?
Auch beim Thema Mehrarbeit konnte der Mitarbeiter nicht punkten. Er argumentierte, dass bei der Abrechnung der monatlichen Arbeitszeit und der Berechnung des Urlaubsentgelts (§ 5 Ziff. 8 MTV) Mehrarbeitszuschläge hätten einfließen müssen. Der Tarifvertrag sieht vor, dass das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten drei Monate berechnet wird.
Das Gericht stellte fest, dass die bloße Tatsache, dass Zuschläge theoretisch ab einer bestimmten Stundenzahl (z. B. ab der 186. Monatsstunde) gezahlt werden, keinen Rückschluss auf eine 48-Stunden-Urlaubswoche zulässt. Auch hier scheiterte der Kläger daran, dass er keine schlüssige Berechnung vorlegen konnte, die einen noch offenen Anspruch belegte. Ein Teil der Forderung (25,97 Euro) wurde sogar als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung dazu schlichtweg fehlte.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln stärkt die Systematik des Bundesurlaubsgesetzes. Es bestätigt, dass Urlaubsentgelt kein zusätzlicher Bonus ist, sondern eine Lohnfortzahlung. Wer fünf Tage arbeitet, bekommt fünf Tage bezahlt. Wer sechs Tage arbeitet, sechs.
Für Arbeitnehmer ist die Entscheidung eine Mahnung zur Vorsicht: Nicht jede Zahlung, die über Jahre hinweg auf dem Konto eingeht, ist auch für die Zukunft gesichert. Beruht die Zahlung auf einem erkennbaren Irrtum der Buchhaltung oder der Rechtsabteilung des Arbeitgebers, kann diese Praxis jederzeit beendet werden. Eine Gesamtzusage durch eine interne Mitteilung muss zudem eindeutig formuliert sein, um Ansprüche zu begründen, die über das Gesetz hinausgehen.
Der unterlegene Werttransporteur muss nun nicht nur auf die erhoffte Nachzahlung verzichten, sondern trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen, womit der Rechtsstreit an dieser Stelle endet.
Wichtige Erkenntnisse für Arbeitnehmer
- Urlaub ist keine Gehaltserhöhung: Urlaubsentgelt sichert den Lebensstandard, erhöht ihn aber nicht durch Bezahlung freier Tage.
- Genaues Lesen von Aushängen: Formulierungen wie „8 Stunden je Tag“ definieren oft nur den Wert eines Tages, nicht die Menge der Tage.
- Irrtümer schaffen kein Recht: Wenn der Chef aus Versehen zu viel zahlt, entsteht daraus selten ein Daueranspruch.
Urlaubsentgelt unklar? Jetzt rechtliche Gewissheit schaffen
Die korrekte Berechnung von Urlaubsansprüchen bei einer Fünftage-Woche und die Auslegung von Tarifverträgen erfordern eine detaillierte juristische Prüfung. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht bewertet Ihre individuelle Situation und klärt, ob Ihr Arbeitgeber das Urlaubsentgelt gesetzes- und tarifkonform abrechnet. Wir sichern Ihre Ansprüche und unterstützen Sie bei der rechtssicheren Durchsetzung Ihrer Forderungen.
Experten Kommentar
Verlasst euch nicht blind auf jahrelange Zahlungen der Buchhaltung. Sobald der Arbeitgeber darlegen kann, dass er sich bloß geirrt hat, ist die vermeintlich sichere „betriebliche Übung“ vom Tisch. Das ist für Mandanten oft ein Schock, weil das gefühlte „Gewohnheitsrecht“ vor Gericht kaum Bestand hat, wenn der Rechtsbindungswille fehlt.
Das eigentliche Problem im Prozess ist jedoch meist die Beweislast. Wer Nachforderungen stellt, muss dem Gericht exakt vorrechnen, in welcher Woche konkret falsch abgerechnet wurde – pauschale Behauptungen reichen nicht. Ohne lückenlose Dokumentation der eigenen Arbeitszeiten und Abrechnungen läuft man hier ins offene Messer.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf Bezahlung freier Samstage, wenn mein Tarifvertrag von Werktagen spricht?
NEIN. In der Regel besteht kein rechtlicher Anspruch auf die Bezahlung von freien Samstagen, selbst wenn Ihr Tarifvertrag den Urlaubsanspruch ausdrücklich in Werktagen definiert. Entscheidend für die Vergütung während des Urlaubs ist ausschließlich die Frage, ob an diesen spezifischen Tagen ohne die Urlaubsnahme eine tatsächliche Arbeitspflicht für Sie bestanden hätte.
Dies liegt am rechtlichen Lohnausfallprinzip gemäß § 11 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), welches vorschreibt, dass ein Arbeitnehmer finanziell so gestellt werden muss, als hätte er während des Urlaubs normal weitergearbeitet. Wenn Sie in einer klassischen Fünftage-Woche von Montag bis Freitag beschäftigt sind, entfällt an einem freien Samstag kein Gehalt, weshalb für diesen Tag auch kein Urlaubsentgelt als Kompensation gezahlt werden kann. Der Begriff Werktag (Montag bis Samstag) im Tarifvertrag dient lediglich als mathematische Rechengröße zur Bestimmung der Gesamtdauer des Urlaubsanspruchs und begründet keinesfalls eine Ausweitung der Lohnzahlung auf ohnehin arbeitsfreie Tage. Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte in seiner Rechtsprechung, dass eine Umrechnung des Urlaubsanspruchs auf die individuellen Arbeitstage erfolgen muss, um eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber Kollegen ohne eine solche tarifliche Regelung zu verhindern.
Ein Anspruch könnte sich ausnahmsweise dann ergeben, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag oder durch eine betriebliche Übung eine regelmäßige Arbeitspflicht auch für Samstage ausdrücklich vereinbart wurde oder Schichtpläne diesen Tag grundsätzlich erfassen. In solchen Fällen wäre der Samstag ein regulärer Arbeitstag, dessen Ausfall durch den Urlaub entsprechend der durchschnittlichen Vergütung der letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsbeginn finanziell ausgeglichen werden müsste. Ohne eine solche konkrete Arbeitspflicht bleibt der Samstag jedoch vergütungsfrei, da der Urlaubszweck lediglich die Freistellung von der bestehenden Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Entgelts verfolgt und keine zusätzliche Bonuszahlung darstellt.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag oder Ihre Schichtpläne genau darauf, ob für Samstage eine explizite Arbeitspflicht besteht oder ob diese Tage im Betrieb grundsätzlich arbeitsfrei sind. Vermeiden Sie es, allein aus der Verwendung des Begriffs Werktage im Tarifvertrag auf eine zusätzliche Bezahlung für freie Wochenendtage zu schließen.
Darf der Chef das Urlaubsentgelt kürzen, wenn er die jahrelange Überzahlung als Irrtum bezeichnet?
JA, eine Korrektur ist grundsätzlich zulässig, sofern die bisherige Überzahlung auf einem nachweisbaren Irrtum des Arbeitgebers beruhte. Eine rechtlich bindende betriebliche Übung entsteht nicht, wenn der Arbeitgeber fälschlicherweise glaubte, zu einer Zahlung in dieser Höhe gesetzlich oder tarifvertraglich verpflichtet zu sein. In einem solchen Fall fehlt der notwendige Bindungswille für eine dauerhafte Verpflichtung gegenüber den Beschäftigten.
Die Entstehung einer betrieblichen Übung setzt voraus, dass der Arbeitgeber durch sein Verhalten signalisiert, er wolle eine Leistung dauerhaft und ohne Vorbehalt erbringen. Wenn das Unternehmen jedoch lediglich eine vermeintliche Pflicht erfüllen wollte, etwa durch eine falsche Auslegung des Tarifvertrags, liegt juristisch ein bloßer Rechtsirrtum vor. Ein solcher Irrtum schließt die Annahme eines Verpflichtungswillens aus, da die Zahlung nicht freiwillig, sondern unter dem Glauben an eine rechtliche Notwendigkeit erfolgte. Sobald der Arbeitgeber diesen Fehler erkennt, kann er die Zahlungen auf das korrekte Maß reduzieren, ohne dass die Beschäftigten einen fortlaufenden Anspruch geltend machen können.
Besondere Bedeutung kommt dabei der Beweislast zu, denn der Arbeitgeber muss im Zweifel darlegen, dass für die Belegschaft erkennbar nur eine vermeintliche Pflicht erfüllt wurde. Falls die Überzahlung über viele Jahre hinweg erfolgte und der Fehler für das Unternehmen leicht ersichtlich war, könnte unter Umständen dennoch ein Vertrauensschutz der Arbeitnehmer greifen. In der Regel wiegt der Schutz des Arbeitgebers vor den Folgen eines unbewussten Irrtums jedoch schwerer als das Interesse am Fortbestand einer irrtümlichen Leistung.
Unser Tipp: Lassen Sie sich die genaue Herleitung des behaupteten Irrtums schriftlich erläutern und prüfen Sie, ob die ursprüngliche Zahlung tatsächlich auf einer konkreten, aber falsch interpretierten Rechtsgrundlage basierte. Vermeiden Sie voreilige Zustimmungen zu Rückforderungen, ohne dass der Arbeitgeber den Rechtsirrtum für den fraglichen Zeitraum lückenlos nachgewiesen hat.
Wie muss ich Mehrarbeitszuschläge nachweisen, damit sie bei der Berechnung meines Urlaubsentgelts berücksichtigt werden?
Sie müssen eine detaillierte Aufstellung vorlegen, die exakt darlegt, in welchen Zeiträumen welche Zuschläge angefallen sind. Damit Mehrarbeitszuschläge beim Urlaubsentgelt berücksichtigt werden, müssen Sie dem Gericht eine schlüssige Berechnung vorlegen, die den Durchschnitt der letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsantritt präzise abbildet. Pauschale Behauptungen über geleistete Überstunden oder allgemeine Verweise auf die betriebliche Praxis reichen für eine erfolgreiche Geltendmachung Ihrer Ansprüche rechtlich nicht aus.
Gemäß § 11 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Die Gerichte verlangen im Rahmen der Darlegungslast, dass der Kläger nicht nur die Summe der Stunden nennt, sondern die konkrete Zuweisung der Mehrarbeit zu den jeweiligen Abrechnungsperioden detailliert aufschlüsselt. Eine Klage scheitert meist an der fehlenden Substantiierung (ausreichende Konkretisierung des Sachverhalts), wenn der Arbeitnehmer nicht im Einzelnen vorrechnet, wie die Zuschläge den Referenzzeitraum mathematisch beeinflussen. Sie tragen die Beweislast und riskieren eine Abweisung der Forderung, falls Sie lediglich behaupten, regelmäßig Mehrarbeit geleistet zu haben, ohne diese mathematisch korrekt herleiten zu können.
Es genügt ausdrücklich nicht, dem Gericht lediglich ungeordnete Stundenzettel oder Lohnabrechnungen vorzulegen und darauf zu vertrauen, dass der Richter die notwendigen Berechnungen für den geltend gemachten Anspruch selbstständig vornimmt. Sie müssen vielmehr eine eigene tabellarische Gegenüberstellung anfertigen, aus der hervorgeht, in welchen Wochen tatsächlich mehr als die vereinbarte Arbeitszeit geleistet und mit entsprechenden Zuschlägen vergütet wurde. Nur wenn die mathematische Herleitung des erhöhten Durchschnittsverdienstes für das Gericht ohne eigene Ermittlungen nachvollziehbar ist, gilt die Darlegungslast als erfüllt und der Anspruch im Prozess als ausreichend begründet.
Unser Tipp: Erstellen Sie bereits im Vorfeld einer Klage eine präzise Tabelle der letzten drei Monate vor Urlaubsantritt, in der Sie geleistete Mehrarbeit und ausgezahlte Zuschläge wochengenau gegenüberstellen. Vermeiden Sie es, sich auf pauschale Stundensummen zu verlassen oder Dokumente ohne eine eigene erläuternde Berechnung als bloße Anlage einzureichen.
Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber eine interne Zusage zur Urlaubsberechnung plötzlich ignoriert?
Analysieren Sie zunächst präzise den Wortlaut der internen Mitteilung, um zwischen einer bloßen technischen Berechnungshilfe und einer echten rechtsverbindlichen Leistungszusage sicher zu differenzieren. Entscheidend ist hierbei die juristische Auslegung der Erklärung, da interne Aushänge oft nur die stündliche Bewertung von Urlaubstagen konkretisieren, ohne die Gesamtzahl der zu vergütenden Tage rechtlich wirksam zu erhöhen. Solche administrativen Festlegungen begründen meist keinen eigenständigen Zahlungsanspruch, sofern kein zweifelsfreier Verpflichtungswille des Arbeitgebers für eine dauerhafte Gehaltserhöhung erkennbar ist.
Die rechtliche Bewertung solcher Fälle folgt dem Grundsatz der Auslegung von Willenserklärungen gemäß den §§ 133, 157 BGB, wobei strikt zwischen der Berechnungsmethode und dem eigentlichen Umfang des Anspruchs differenziert wird. Teilt ein Arbeitgeber per Aushang mit, dass pro Urlaubstag pauschal acht Stunden angesetzt werden, regelt dies lediglich den rechnerischen Wert eines Tages innerhalb der bestehenden Arbeitszeitregelung. Diese Formulierung bezieht sich sprachlich auf die stundenweise Bewertung des Ausfallprinzips, verspricht jedoch nicht automatisch die Bezahlung von zusätzlichen freien Tagen außerhalb der individuellen vertraglichen Vereinbarung. Meist dient ein solcher Aushang nur der administrativen Arbeitserleichterung für die Personalabteilung und entfaltet daher keine Bindungswirkung für Leistungen, die über den eigentlichen Arbeitsvertrag hinausgehen.
Ein Anspruch auf die Fortführung der günstigeren Berechnung kann jedoch ausnahmsweise bestehen, wenn der Arbeitgeber durch die Zusage einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der als einseitiges Versprechen gewertet werden muss. Dies setzt voraus, dass die Mitteilung nach dem objektiven Empfängerhorizont keinen anderen Schluss zulässt, als dass das Unternehmen eine zusätzliche finanzielle Verpflichtung ohne direkten Bezug zur bisherigen vertraglichen Grundlage eingehen wollte.
Unser Tipp: Analysieren Sie den Satzbau des Aushangs genau dahingehend, ob er sich auf die Berechnung je Tag oder explizit auf die Anzahl der vergüteten Tage bezieht. Vermeiden Sie die vorschnelle Annahme einer Vertragsänderung, solange der Kontext lediglich einer organisatorischen Vereinfachung dient.
Wie stelle ich sicher, dass unregelmäßige Überstunden bei der Berechnung meines durchschnittlichen Urlaubsentgelts einfließen?
Sie stellen die Berücksichtigung sicher, indem Sie die korrekte Bildung des Referenzzeitraums von dreizehn Wochen vor Beginn Ihres Urlaubs konsequent kontrollieren. Variable Bezüge wie unregelmäßige Überstundenvergütungen müssen zwingend in diesen Durchschnittswert einfließen, um das gesetzlich verankerte Lohnausfallprinzip vollumfänglich zu wahren. Dies garantiert rechtlich, dass Sie während der Erholungsphase finanziell exakt so gestellt sind, als hätten Sie in dieser Zeit Ihre gewohnte Arbeit verrichtet.
Die rechtliche Grundlage für diesen Anspruch findet sich in § 11 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), welcher vorschreibt, dass das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen bemessen wird. Da das Gesetz den Erhalt des Lebensstandards während der Ferienzeit absichern möchte, müssen sämtliche Entgeltbestandteile für tatsächlich geleistete Arbeit in die Kalkulation aufgenommen werden. Dies umfasst neben dem Grundgehalt auch alle unregelmäßig anfallenden Überstundenvergütungen sowie die dazugehörigen Mehrarbeitszuschläge, sofern diese Entgelte innerhalb des genannten Referenzzeitraums verdient worden sind. Eine Ausnahme gilt lediglich für einmalige Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld, während laufende Vergütungselemente zwingend den Durchschnittswert erhöhen müssen, um Benachteiligungen zu verhindern.
In der betrieblichen Praxis ist zudem die klare Abgrenzung zwischen dem gesetzlichen Urlaubsentgelt und dem zusätzlichen Urlaubsgeld als meist fix vereinbarte Sonderleistung von großer Bedeutung. Da das Urlaubsentgelt unmittelbar den Schwankungen Ihrer individuellen Arbeitsleistung unterliegt, müssen Sie bei einer zu geringen Auszahlung nachweisen können, dass im relevanten Zeitraum Überstunden angefallen sind. Dokumentieren Sie deshalb alle geleisteten Arbeitsstunden sowie erhaltene Zuschläge genau, um eventuelle Differenzen zum üblichen Tabellenentgelt jederzeit rechtssicher belegen zu können.
Unser Tipp: Vergleichen Sie den Brutto-Durchschnitt Ihrer letzten drei Gehaltsabrechnungen vor dem Urlaub mit der Summe, die Ihnen als Urlaubsentgelt tatsächlich ausgezahlt wurde. Vermeiden Sie es, pauschale Abrechnungen ungeprüft zu akzeptieren, wenn Ihr Arbeitspensum in den vergangenen dreizehn Wochen deutlich über dem vertraglichen Standard lag.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Az.: 10 Sa 416/23 – Urteil vom 23.02.2024
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

