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Urlaubsgewährung im einstweiligen Verfügungsverfahren – Verfügungsgrund

Eine Büroangestellte wollte ihren Resturlaub erzwingen, doch das Gericht machte einen Strich durch die Rechnung. Während die Krankheitstage sich häufen, entbrennt ein Streit um längst vergangene Urlaubstage – und die Frage, ob man sich Erholung per Gerichtsbeschluss erzwingen kann. Am Ende geht es um die Frage: Darf man im Krankenstand Urlaub machen, wenn der Arbeitgeber mauert?

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ga 3/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Erfurt
  • Datum: 03.03.2023
  • Aktenzeichen: 3 Ga 3/23
  • Verfahrensart: Einstweiliges Verfügungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Verfügungsklägerin: Büroangestellte, seit 2005 bei der Verfügungsbeklagten beschäftigt. Begehrt die Gewährung von Urlaub vom 09.03.2023 bis 17.03.2023. Berufte sich auf Resturlaub aus dem Vorjahr.
    • Verfügungsbeklagte: Arbeitgeberin der Verfügungsklägerin.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Verfügungsklägerin beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Urlaub für den Zeitraum vom 09.03.2023 bis 17.03.2023. Es ging um Resturlaubstage aus dem Vorjahr 2021, die auf das Kalenderjahr 2022 übertragen wurden. Die Verfügungsklägerin war seit dem 23.08.2022, mit einer kurzen Unterbrechung, bis zum 08.03.2023 arbeitsunfähig erkrankt.
    • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob der Verfügungsklägerin ein Anspruch auf Gewährung von Urlaub im beantragten Zeitraum zusteht.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Verfügungsklage wurde abgewiesen.
  • Folgen: Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Fall vor Gericht


Arbeitsgericht Erfurt: Kein Eilurlaub während Krankheit – Antrag abgelehnt

Eilurlaub während Krankheit – Ablehnung durch Gericht | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein Büroangestellter scheiterte vor dem Arbeitsgericht Erfurt mit seinem Antrag auf Einstweilige Verfügung zur Erwirkung von Urlaub. Das Gericht wies den Antrag mit Urteil vom 03. März 2023 (Az.: 3 Ga 3/23) ab. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, ob ein Arbeitnehmer per Eilverfahren Urlaub durchsetzen kann, während er krankgeschrieben ist und der Arbeitgeber diesen Urlaub aus betrieblichen Gründen ablehnt.

Der Fall: Urlaubsantrag während andauernder Krankheit

Die Klägerin, seit 2005 als Büroangestellte bei der Beklagten beschäftigt, befindet sich seit August 2022, mit kurzer Unterbrechung, durchgehend im Krankenstand. Zuvor hatten die Parteien in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Erfurt festgehalten, dass der Klägerin noch sieben Tage Resturlaub aus dem Jahr 2021 zustehen, die ins Jahr 2022 übertragen wurden. Im Jahr 2022 konnte der Urlaub nicht mehr gewährt werden.

Ablehnung des Urlaubsantrags durch den Arbeitgeber

Mitte Januar 2023 beantragte die Klägerin ihren Resturlaub aus 2022, inklusive der sieben Tage aus dem Vergleich, ab Ende Januar. Der Arbeitgeber lehnte dies mit der Begründung dringender betrieblicher Gründe ab. Erst nach vollständiger Genesung und Reorganisation der Arbeitsabläufe könne Urlaub gewährt werden, da die Kollegen bereits durch die krankheitsbedingte Abwesenheit der Klägerin stark belastet seien.

Erneuter Urlaubsantrag und erneute Ablehnung

Ende Februar 2023 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Urlaub für sieben Tage im Zeitraum vom 09. bis 17. März 2023, diesmal explizit für die Resturlaubstage aus 2021. Auch diesen Antrag lehnte der Arbeitgeber umgehend ab. Zur Begründung wurde die weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit angeführt. Man lehne jegliche Urlaubsbeantragung vor Rückkehr an den Arbeitsplatz und Wiederaufnahme der Tätigkeit ab.

Eilantrag vor Gericht: Urlaubsgewährung im einstweiligen Verfügungsverfahren

Die Klägerin zog daraufhin vor das Arbeitsgericht Erfurt und beantragte eine einstweilige Verfügung, um den Arbeitgeber zur Urlaubsgewährung zu zwingen. Sie argumentierte, die Ablehnung sei eine unzulässige Maßregelung gemäß § 612a BGB, da sie es gewagt habe, den Arbeitgeber zuvor gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Zudem drohe der Urlaubsanspruch aus 2021 mit Ablauf des 31. März 2023 zu verfallen. Dringende betriebliche Gründe für die Ablehnung lägen nicht vor.

Dringender Grund für Urlaub: Pflege der Mutter

Als besonderen Grund für die Eilbedürftigkeit ihres Antrags führte die Klägerin an, dass sie die Urlaubstage dringend für die Pflege ihrer pflegebedürftigen Mutter benötige (Pflegegrad 3). Normalerweise teilen sich Klägerin und ihre Tochter die Pflege. Im beantragten Urlaubszeitraum sei die Tochter jedoch verhindert, sodass die Klägerin die Pflege alleine übernehmen müsse.

Entscheidung des Arbeitsgerichts Erfurt: Klageabweisung mangels Verfügungsgrund

Das Arbeitsgericht Erfurt wies die Klage auf einstweilige Verfügung ab. In der Urteilsbegründung, die im vorliegenden Auszug nicht vollständig enthalten ist, dürfte das Gericht das Vorliegen eines sogenannten Verfügungsgrundes verneint haben. Ein Verfügungsgrund ist die besondere Eilbedürftigkeit, die ein einstweiliges Verfügungsverfahren rechtfertigt. Im Zivilprozessrecht ist die einstweilige Verfügung ein Instrument, um in dringenden Fällen vorläufige Regelungen zu treffen, bevor eine endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergeht.

Keine Eilbedürftigkeit für Urlaubsanspruch während Krankheit?

Offenbar sah das Gericht im vorliegenden Fall keine solche Eilbedürftigkeit. Möglicherweise wurde argumentiert, dass die Klägerin ihren Urlaubsanspruch auch im regulären Klageweg verfolgen kann und kein dringender Handlungsbedarf besteht, der eine Entscheidung im Eilverfahren notwendig macht. Auch der Umstand, dass die Klägerin sich zum Zeitpunkt der Antragsstellung weiterhin im Krankenstand befand, dürfte eine Rolle bei der Entscheidung des Gerichts gespielt haben. Es ist denkbar, dass das Gericht die Auffassung vertrat, dass der Arbeitgeber in dieser Situation ein berechtigtes Interesse daran hat, zunächst die Genesung der Mitarbeiterin und die Wiederherstellung des regulären Betriebsablaufs abzuwarten, bevor über Urlaubsanträge entschieden wird.

Kosten des Rechtsstreits und Streitwert

Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt. Der Streitwert wurde auf 630,96 € festgesetzt. Dieser Wert orientiert sich in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in der Regel am Bruttomonatsgehalt oder einem Teil davon und dient als Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten.

Bedeutung des Urteils für Betroffene

Das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt verdeutlicht die Grenzen des einstweiligen Verfügungsverfahrens im Arbeitsrecht, insbesondere bei Urlaubsstreitigkeiten. Es zeigt, dass nicht jeder Urlaubsanspruch im Eilverfahren durchgesetzt werden kann. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass für eine einstweilige Verfügung ein dringender Verfügungsgrund vorliegen muss. Die bloße Ablehnung von Urlaub durch den Arbeitgeber, auch wenn sie möglicherweise rechtswidrig erscheint, begründet nicht automatisch einen solchen Verfügungsgrund.

Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie in der Regel den regulären Klageweg beschreiten müssen, um ihren Urlaubsanspruch durchzusetzen, wenn kein besonderer Eilfall vorliegt. Im Falle einer unberechtigten Urlaubsablehnung bleibt der Anspruch auf Urlaub in der Regel bestehen und kann im Rahmen einer regulären Klage geltend gemacht werden. Die einstweilige Verfügung ist eher ein Instrument für akute Notfälle oder Situationen, in denen ein sofortiges gerichtliches Eingreifen erforderlich ist, um irreparable Schäden zu verhindern.

Im vorliegenden Fall dürfte die andauernde Krankheit der Klägerin und die damit verbundene betriebliche Situation maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts gewesen sein. Das Urteil signalisiert, dass Arbeitgeber unter Umständen berechtigt sind, Urlaubsanträge von erkrankten Mitarbeitern abzulehnen, insbesondere wenn dies aus betrieblichen Gründen und zur Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs erforderlich ist. Es unterstreicht aber auch, dass die Begründung der Ablehnung entscheidend ist und der Arbeitgeber seine Entscheidung nachvollziehbar darlegen muss. Pauschale Ablehnungen ohne konkrete Begründung sind weiterhin kritisch zu sehen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass eine Urlaubsgewährung während bestehender Arbeitsunfähigkeit rechtlich nicht möglich ist, da Urlaub und Krankheit sich aufgrund der unterschiedlichen Zweckrichtung gegenseitig ausschließen. Für ein einstweiliges Verfügungsverfahren müssen sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund glaubhaft dargelegt werden, was im vorliegenden Fall nicht gelungen ist. Die Entscheidung zeigt, dass Arbeitnehmer nicht direkt aus einer längeren Krankheitsphase heraus Urlaub antreten können, sondern zunächst ihre Arbeitsfähigkeit wieder unter Beweis stellen müssen.


Hinweise und Tipps

Praxistipps für Arbeitnehmer zum Thema Urlaubsanspruch bei Krankheit

Viele Arbeitnehmer sind unsicher, ob sie ihren Urlaubsanspruch durchsetzen können, wenn der Arbeitgeber sich querstellt, insbesondere während oder nach einer längeren Krankheit. Der folgende Text gibt Ihnen handfeste Tipps, wie Sie in solchen Situationen vorgehen können und welche Rechte Ihnen zustehen.

⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.

Tipp 1: Urlaubsantrag schriftlich stellen

Stellen Sie Ihren Urlaubsantrag immer schriftlich, idealerweise per E-Mail oder Brief mit Empfangsbestätigung. So haben Sie einen Nachweis, dass Sie den Urlaub beantragt haben. Geben Sie im Antrag den gewünschten Zeitraum konkret an.

Beispiel: „Hiermit beantrage ich Urlaub vom 09.03.2023 bis zum 17.03.2023. Ich bitte um kurzfristige Bestätigung.“

⚠️ ACHTUNG: Auch wenn eine mündliche Absprache existiert, ist der schriftliche Antrag wichtig für den Nachweis.


Tipp 2: Resturlaub geltend machen

Wenn Sie noch Resturlaub aus dem Vorjahr haben, machen Sie diesen im Urlaubsantrag explizit geltend. Arbeitgeber können Resturlaub nur in Ausnahmefällen verweigern, insbesondere wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen.


Tipp 3: Bei Ablehnung Widerspruch einlegen

Lehnt der Arbeitgeber Ihren Urlaubsantrag ab, legen Sie schriftlich Widerspruch ein und fordern Sie eine Begründung für die Ablehnung. Dokumentieren Sie den Widerspruch und die Antwort des Arbeitgebers.

⚠️ ACHTUNG: Ignorieren Sie eine Ablehnung nicht, sondern reagieren Sie zeitnah, um Ihre Rechte zu wahren.


Tipp 4: Krankheitstage richtig behandeln

Wenn Sie während des Urlaubs krank werden, lassen Sie sich dies umgehend von einem Arzt attestieren. Die Krankheitstage werden dann nicht auf Ihren Urlaubsanspruch angerechnet. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber so schnell wie möglich über Ihre Erkrankung.


Tipp 5: Anwaltliche Beratung in Betracht ziehen

Wenn der Arbeitgeber Ihren Urlaubsanspruch trotz mehrfacher Aufforderung und Widerspruch ablehnt, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihre Erfolgsaussichten einschätzen und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützen.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?

Besonders knifflig wird es, wenn der Arbeitgeber den Urlaub mit dem Argument verweigert, dass betriebliche Gründe entgegenstehen. Hier ist eine genaue Prüfung der Situation erforderlich. Der Arbeitgeber muss die betrieblichen Gründe konkret darlegen und beweisen können. Auch die Frage, ob ein Urlaubsanspruch verfällt, wenn er nicht rechtzeitig genommen wurde, ist komplex und hängt von den individuellen Umständen ab.

Checkliste: Urlaubsanspruch bei Krankheit

  • Urlaubsantrag schriftlich stellen und dokumentieren.
  • Resturlaub explizit geltend machen.
  • Bei Ablehnung Widerspruch einlegen und begründen lassen.
  • Krankheitstage während des Urlaubs attestieren lassen und melden.
  • Bei Problemen rechtlichen Rat einholen.

Benötigen Sie Hilfe?

Zuverlässige Unterstützung bei Urlaubsstreitigkeiten

In arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen rund um Urlaubsanträge während Krankheitszeiten ergeben sich häufig komplexe Fragestellungen. Dabei können Unklarheiten darüber entstehen, wann ein dringender Handlungsbedarf vorliegt und welche rechtlichen Optionen dem Arbeitnehmer offenstehen. Solche Konstellationen erfordern eine präzise Prüfung der individuellen Umstände, um festzustellen, ob die Ablehnung des Urlaubsantrags gerechtfertigt ist.

Unsere juristische Expertise ermöglicht es Ihnen, Ihre Situation fundiert zu analysieren. Wir stehen Ihnen beratend zur Seite, um Ihre individuelle Rechtslage zu beleuchten und die möglichen nächsten Schritte nachvollziehbar zu erläutern. Vertrauen Sie auf eine sachliche und transparente Unterstützung, die Ihnen hilft, den Überblick in einem herausfordernden Rechtsumfeld zu behalten.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich während einer Krankschreibung Urlaub beantragen?

Während einer Krankschreibung ist es grundsätzlich nicht möglich, Urlaub zu beantragen, da Urlaub und Krankheit sich gegenseitig ausschließen. Das bedeutet, dass Sie während einer Krankschreibung nicht arbeitsfähig sind und daher keinen Urlaub antreten können. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) selbst enthält keine spezifischen Regelungen dazu, ob ein Urlaubsantrag während einer Krankschreibung zulässig ist.

Rechtliche Grundlagen:

  • § 9 BUrlG regelt, dass Krankheitstage während eines Urlaubs nicht auf den Urlaub angerechnet werden, wenn sie durch ein ärztliches Attest nachgewiesen sind.
  • § 7 BUrlG besagt, dass Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss, es sei denn, es gibt dringende betriebliche oder persönliche Gründe, die eine Übertragung in das nächste Jahr rechtfertigen.

Praktische Auswirkungen:

  • Urlaubsanspruch bleibt bestehen: Auch wenn Sie während einer Krankschreibung nicht arbeiten können, bleibt Ihr Urlaubsanspruch erhalten. Sie können den Urlaub jedoch erst nach Ihrer Genesung neu beantragen.
  • Genesungsfördernde Reisen: In Einzelfällen kann eine Reise zur Genesung beitragen. Hier ist es ratsam, sich von einem Arzt schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Reise die Genesung nicht behindert.

Wichtige Überlegungen:

  • Kommunikation mit dem Arbeitgeber: Es ist sinnvoll, mit Ihrem Arbeitgeber zu sprechen, um Missverständnisse zu vermeiden und sicherzustellen, dass Ihre Interessen berücksichtigt werden.

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Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch, wenn ich lange krank bin?

Wenn Sie lange krank sind, bleibt Ihr Urlaubsanspruch grundsätzlich bestehen. Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Jahresurlaub normalerweise im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Wenn dies nicht möglich ist, kann der Urlaub unter bestimmten Bedingungen ins nächste Jahr übertragen werden. Dringende persönliche oder betriebliche Gründe sind erforderlich, um eine solche Übertragung zu rechtfertigen. In diesem Fall muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden, ansonsten verfällt er zum 31. März.

Langzeiterkrankung ändert jedoch etwas an dieser Regelung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) haben entschieden, dass Urlaubsansprüche bei längerer Krankheit nicht sofort verfallen. Stattdessen verfallen sie spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Dies bedeutet, dass Sie Ihren Urlaub auch nach einer langen Krankheit noch bis zu 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres nehmen können.

Ein wichtiger Punkt ist, dass Arbeitgeber die Pflicht haben, ihre Mitarbeiter rechtzeitig auf den drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs hinzuweisen. Wenn dies nicht geschieht, dürfen die Urlaubstage nicht verfallen, auch nicht nach 15 Monaten.

Für Sie bedeutet das, dass Sie Ihren Urlaub bei längerer Krankheit nicht verlieren, solange Sie ihn innerhalb der gesetzlichen Fristen nehmen oder sich von Ihrem Arbeitgeber rechtzeitig informieren lassen.


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Welche Rechte habe ich, wenn mein Arbeitgeber meinen Urlaubsantrag ablehnt?

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Urlaubsantrag ablehnt, haben Sie bestimmte Rechte, die Sie wahrnehmen können. Der Arbeitgeber darf den Urlaub nicht willkürlich ablehnen, sondern muss dringende betriebliche Gründe angeben. Diese können beispielsweise personelle Engpässe, saisonale Hochphasen oder wichtige Projekte sein.

Dringende betriebliche Gründe

  • Begründungspflicht: Der Arbeitgeber muss die Ablehnung des Urlaubsantrags begründen und die Gründe für die Ablehnung nennen.
  • Beweispflicht: Der Arbeitgeber trägt die Beweispflicht dafür, dass die genannten Gründe tatsächlich vorliegen und den Urlaubswunsch rechtfertigen.

Rechtliche Schritte

  • Gespräch mit dem Arbeitgeber: Versuchen Sie zunächst, mit Ihrem Arbeitgeber zu sprechen und alternative Termine zu besprechen.
  • Betriebsrat: Wenn vorhanden, kann der Betriebsrat eingeschaltet werden, um eine Einigung zu erzielen.
  • Klage beim Arbeitsgericht: Wenn keine Einigung erzielt wird, können Sie gerichtliche Schritte einleiten. In dringenden Fällen kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden, um den Urlaub durchzusetzen.

Wichtige Hinweise

  • Selbstbeurlaubung: Eine Selbstbeurlaubung ist nicht zulässig und kann zu Abmahnungen oder sogar einer Kündigung führen.
  • Urlaubsplanung: Eine frühzeitige Urlaubsplanung kann helfen, Konflikte zu vermeiden.

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Was bedeutet „einstweilige Verfügung“ und wann kann ich sie beantragen?

Eine einstweilige Verfügung ist ein vorläufiges Gerichtsurteil, das in einem Eilverfahren erlassen wird. Sie dient dazu, dringende Rechtsverletzungen schnell zu beheben oder Rechte vorläufig zu sichern, bevor eine endgültige Entscheidung im Hauptverfahren getroffen wird. Dieses Verfahren ermöglicht es, schnellen Rechtsschutz zu erhalten, ohne auf das Ergebnis eines regulären Gerichtsverfahrens warten zu müssen.

Wann kann ich eine einstweilige Verfügung beantragen?

Eine einstweilige Verfügung kann beantragt werden, wenn ein dringender Handlungsbedarf besteht. Dies ist der Fall, wenn ohne schnelle gerichtliche Entscheidung Rechte gefährdet oder Schäden entstehen könnten. Ein typischer Anlass ist die Unterlassung einer bestimmten Handlung, wie die Verbreitung von Beleidigungen oder die unerlaubte Nutzung geistigen Eigentums.

Unterschied zu einem regulären Gerichtsverfahren

Im Gegensatz zu einem regulären Gerichtsverfahren, das oft Monate oder sogar Jahre dauern kann, wird eine einstweilige Verfügung innerhalb weniger Tage erlassen. Sie ist vorläufig und bleibt nur so lange in Kraft, bis das Hauptverfahren abgeschlossen ist.

Risiken und Kosten

Wenn eine einstweilige Verfügung abgelehnt wird oder später aufgehoben wird, kann der Antragsteller Kosten tragen. Zudem besteht das Risiko, dass der Antragsgegner Schadensersatz fordert, wenn die Verfügung später als unbegründet angesehen wird.

Für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie der Verfügungsanspruch (z.B. Unterlassung einer Handlung) und der Verfügungsgrund (dringender Handlungsbedarf).


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Was sind „dringende betriebliche Gründe“ und wie beeinflussen sie meinen Urlaubsanspruch?

Dringende betriebliche Gründe sind Situationen, die es einem Arbeitgeber erlauben, den Urlaub eines Mitarbeiters zu verschieben oder abzulehnen. Diese Gründe müssen so erheblich sein, dass sie den normalen Betriebsablauf erheblich beeinträchtigen würden, wenn der Mitarbeiter seinen Urlaub zu dem gewünschten Zeitpunkt nimmt.

Beispiele für dringende betriebliche Gründe:

  • Saisonbetriebe: In Branchen, die saisonal arbeiten, kann es notwendig sein, dass Mitarbeiter während der weniger beschäftigten Zeiten Urlaub nehmen.
  • Krankheitsbedingte Ausfälle: Wenn andere Mitarbeiter krank sind und der Betrieb dadurch stark beeinträchtigt wird, kann dies ein dringender Grund sein.
  • Wichtige Aufträge: Wenn ein Unternehmen wichtige, termingebundene Aufträge hat, die nicht verschoben werden können, kann dies ebenfalls ein dringender Grund sein.
  • Technische Probleme: Technische Störungen im Betriebsablauf, die den normalen Betrieb gefährden.

Wie beeinflussen diese Gründe Ihren Urlaubsanspruch?

Wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen, kann der Arbeitgeber Ihren Urlaub ablehnen oder verschieben. Allerdings muss er eine Abwägung zwischen den betrieblichen Interessen und Ihren Interessen als Arbeitnehmer vornehmen. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass er alle Alternativen geprüft hat, bevor er Ihren Urlaub ablehnt.

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats:

In Betrieben mit einem Betriebsrat hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Urlaubsplanung. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat einbeziehen, bevor er Urlaubsanträge ablehnt oder verschiebt.

Für Sie bedeutet das, dass Sie sich auf Ihre Urlaubswünsche berufen können, solange keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Urlaub ablehnt, sollten Sie sich über die Gründe informieren und gegebenenfalls mit dem Betriebsrat sprechen.


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⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Einstweilige Verfügung

Bei einer einstweiligen Verfügung handelt es sich um eine vorläufige gerichtliche Anordnung, die in dringenden Fällen erlassen werden kann, um Rechte schnell zu sichern. Sie dient dem vorläufigen Rechtsschutz, wenn das reguläre Gerichtsverfahren zu lange dauern würde. Gesetzlich ist dieses Instrument in den §§ 935 ff. ZPO geregelt. Für den Erlass müssen sowohl ein Verfügungsanspruch (materieller Anspruch) als auch ein Verfügungsgrund (besondere Dringlichkeit) glaubhaft gemacht werden.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer beantragt eine einstweilige Verfügung, damit sein Arbeitgeber ihm Zugang zum Betriebsgelände gewährt, nachdem dieser ihm rechtswidrig den Zutritt verweigert hat.


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Resturlaub

Resturlaub bezeichnet Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr, die noch nicht genommen wurden und ins Folgejahr übertragen werden. Grundsätzlich soll Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG), kann aber unter bestimmten Voraussetzungen ins Folgejahr übertragen und bis zum 31. März genommen werden. Bei längerer Krankheit kann der Übertragungszeitraum laut EuGH-Rechtsprechung verlängert werden, wobei der Anspruch nicht unbegrenzt fortbesteht.

Beispiel: Eine Mitarbeiterin konnte im Dezember ihren geplanten Urlaub nicht nehmen, weil ein wichtiges Projekt abgeschlossen werden musste. Diese Urlaubstage kann sie als Resturlaub bis Ende März des Folgejahres nehmen.


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Verfügungsanspruch

Der Verfügungsanspruch ist eine der beiden wesentlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er bezeichnet den materiellen Anspruch, den der Antragsteller mit dem Eilverfahren sichern will. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht. Die gesetzliche Grundlage findet sich in §§ 935, 936 ZPO in Verbindung mit § 294 ZPO. Der Anspruch muss substantiiert dargelegt werden.

Beispiel: Bei einer einstweiligen Verfügung zum Urlaubsanspruch muss der Arbeitnehmer glaubhaft machen, dass ihm der beantragte Urlaub tatsächlich zusteht und die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.


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Verfügungsgrund

Der Verfügungsgrund ist neben dem Verfügungsanspruch die zweite wesentliche Voraussetzung für eine einstweilige Verfügung. Er bezieht sich auf die besondere Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit der Sache. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ohne die sofortige gerichtliche Entscheidung ein erheblicher Nachteil droht oder Rechte vereitelt würden. Gesetzlich ist dies in §§ 935, 940 ZPO verankert.

Beispiel: Bei einem Urlaubsantrag im Eilverfahren könnte ein Verfügungsgrund vorliegen, wenn der Urlaub bereits in wenigen Tagen beginnen soll und eine reguläre Klage zeitlich nicht mehr möglich wäre.


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Einstweiliger Rechtsschutz

Der einstweilige Rechtsschutz ist ein vorläufiges gerichtliches Verfahren, das eine schnelle Sicherung von Rechten ermöglicht, wenn das Hauptsacheverfahren zu spät käme. Es umfasst die einstweilige Verfügung und den Arrest. Charakteristisch ist die Vorläufigkeit der Entscheidung, die nur bis zur endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren gilt. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in §§ 916-945 ZPO. Die Anforderungen an die Beweisführung sind geringer (Glaubhaftmachung statt Vollbeweis).

Beispiel: Ein Arbeitnehmer kann einstweiligen Rechtsschutz beantragen, wenn sein Arbeitgeber kurzfristig angekündigte Urlaubstage verweigert und eine reguläre Klage erst nach dem geplanten Urlaubszeitraum entschieden würde.


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Glaubhaftmachung

Glaubhaftmachung bezeichnet im Prozessrecht eine abgeschwächte Form des Beweises, bei der es genügt, wenn das Gericht eine Tatsache für überwiegend wahrscheinlich hält. Im Gegensatz zum Vollbeweis muss keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erreicht werden. Gesetzlich geregelt ist die Glaubhaftmachung in § 294 ZPO. Sie kommt insbesondere in Eilverfahren wie dem einstweiligen Rechtsschutz zur Anwendung und erlaubt auch Beweismittel, die im normalen Verfahren nicht zulässig wären.

Beispiel: Im vorliegenden Fall müsste die Arbeitnehmerin glaubhaft machen, dass ihr der Resturlaub zusteht und dass ein Abwarten des normalen Klageverfahrens unzumutbar wäre.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 7 Abs. 1 BUrlG (Bundesarlaubsgesetz): Der Arbeitgeber hat bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieses Gesetz regelt grundlegend, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaub haben und ihre Wünsche bei der Urlaubsplanung berücksichtigt werden müssen, aber betriebliche Gründe des Arbeitgebers dagegenstehen können, was hier der Fall ist.
  • § 7 Abs. 3 BUrlG (Bundesarlaubsgesetz): Der Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden; eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Bei Krankheit des Arbeitnehmers verfällt der Urlaub nicht automatisch am Jahresende, sondern kann unter bestimmten Umständen übertragen werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Verfügungsklägerin war lange krank, was grundsätzlich eine Übertragung des Urlaubsanspruchs aus 2022 rechtfertigen könnte. Das Gericht muss prüfen, ob der Urlaub aufgrund der Krankheit tatsächlich übertragen wurde und noch besteht.
  • § 7 Abs. 4 BUrlG (Bundesarlaubsgesetz): Kann der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb des Übertragungszeitraums genommen werden, verfällt er in der Regel 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Dies gilt insbesondere für den gesetzlichen Mindesturlaub. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Resturlaub aus 2021, der hier streitgegenständlich ist, könnte nach dieser Regelung verfallen sein, wenn die Krankheit der Verfügungsklägerin eine durchgehende Inanspruchnahme verhinderte und die Übertragungsfristen abgelaufen sind.
  • § 940 ZPO (Zivilprozessordnung): Einstweilige Verfügungen dienen der vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses, insbesondere zur Sicherung eines Anspruchs oder zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Sie werden im Eilverfahren erlassen, um schnelle Entscheidungen zu ermöglichen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Verfügungsklägerin hat eine einstweilige Verfügung beantragt, um kurzfristig die Gewährung ihres Urlaubs zu erreichen. Das Gericht prüft, ob ein dringender Regelungsbedarf und ein Anspruch auf Urlaub bestehen, um die Verfügung zu erlassen.
  • § 612a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Maßregelungsverbot: Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht deshalb benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Dies soll verhindern, dass Arbeitnehmer davon abgehalten werden, ihre Rechte wahrzunehmen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Verfügungsklägerin vermutet eine unzulässige Benachteiligung, weil ihr Urlaub abgelehnt wurde, nachdem sie zuvor ihre Rechte gerichtlich geltend gemacht hatte. Das Gericht müsste prüfen, ob die Ablehnung des Urlaubs eine Reaktion auf die vorherige Rechtsausübung darstellt und somit unzulässig wäre.

Das vorliegende Urteil


ArbG Erfurt – Az.: 3 Ga 3/23 – Urteil vom 03.03.2023


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