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Urlaubstage – Rundung von Bruchteilen

Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 3 Sa 826/16 – Urteil vom 24.05.2017

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.05.2016 – 15 Ca 569/16 – teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in Erfüllung ihres Urlaubsanspruches für das Jahr 2015 weitere 1,96 Arbeitstage Urlaub zu gewähren.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in Erfüllung ihres Urlaubsanspruches für das Jahr 2016 weitere 0,15 Arbeitstage Urlaub zu gewähren.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten erster Instanz haben die Klägerin zu 61% und die Beklagte zu 39% zu tragen. Die Kosten zweiter Instanz haben die Klägerin zu 58% und die Beklagte zu 42% zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Resturlaubsansprüche der Klägerin für die Jahre 2015 und 2016 und dabei über die Frage, ob der Klägerin 27 oder 30 Urlaubstage pro Kalenderjahr zustehen.

Urlaubstage - Rundung von Bruchteilen
(Symbolfoto: Von Africa Studio/Shutterstock.com)

Die 1986 geborene Klägerin ist seit dem 21.06.2010 am Flughafen K -B als Fluggastkontrolleurin gemäß § 5 LuftSichG mit Zusatzausbildung gemäß § 8 LuftSichG in Vollzeit beschäftigt. Sie wird von der Beklagten regelmäßig auch am BACC eingesetzt. In den Monaten Juli bis November 2015 geschah dies während insgesamt 200 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis findet – wie die Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich unstreitig gestellt haben – der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013 (MTV) Anwendung.

Mit Urlaubsantrag vom 17.12.2015 beantragte die Klägerin Erholungsurlaub für die Zeit vom 22.06. bis 06.07.2016. Mit Schreiben vom 25.12.2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Wegen der Ablehnung des Urlaubswunsches wurde die gemäß § 12 der Betriebsvereinbarung „Urlaub F K “ eingerichtete Schlichtungsstelle angerufen. Die im Rahmen der Schlichtungsverhandlung unterbreiteten Alternativvorschläge lehnte die Klägerin ab.

Mit der seit dem 28.01.2016 anhängigen Klage hat die Klägerin die Zahlung der schon außergerichtlich geltend gemachten Zulagen begehrt. Außerdem hat sie die Gewährung von Urlaub in der Zeit vom 22.06. bis 06.07.2016 sowie die Gewährung von drei Resturlaubstagen aus dem Vorjahr und die Feststellung verlangt, dass ihr im Jahr 2016 Urlaub im Umfang von 30 Urlaubstagen zustehe.

Hinsichtlich des allein in der Berufungsinstanz noch streitigen Urlaubsumfangs hat sie vorgetragen, sie habe mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der F F – und I S – und B – G , ausgemacht, dass ihr pro Jahr 30 Tage Urlaub zustünden. Dieser Anspruch bestünde nunmehr gemäß § 613a BGB auch gegenüber der Beklagten. Außerdem ergebe sich der Urlaubsanspruch aus dem MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 300,00 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2015,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihr Urlaub im Zeitraum vom 22.06. bis 06.07.2016 zu gewähren,

3. die Beklagte zu verteilen, ihr weitere drei Arbeitstage Urlaub in Erfüllung ihres Urlaubsanspruches für das Jahr 2015 zu gewähren,

4. festzustellen, dass sie einen Urlaubsanspruch gegen die Beklagte für das Jahr 2016 in Höhe von 30 Arbeitstagen hat.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat den Feststellungsantrag zum Urlaubsanspruch für das Jahr 2016 für unzulässig erachtet und im Übrigen die Anträge zu 3. und 4. für unbegründet angesehen. Da die Klägerin nicht in der 5-Tage-Woche arbeite, müsse der Urlaubsanspruch ins Verhältnis zu den Jahresarbeitstagen gesetzt werden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage nur bezüglich des Antrags zu 1. stattgegeben und hat die Klage im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Bezüglich des Urlaubsanspruchs hat es ausgeführt, es fehle schon an der Darlegung der Klägerin, woraus sich der von ihr geltend gemachte Umfang des Jahresurlaubsanspruchs ergeben könnte. Eine Individualzusage sei nicht hinreichend konkret vorgetragen worden. Vor allem fehle es an der Darlegung, dass 30 Urlaubstage außerhalb der 5-Tage-Woche zugesagt worden seien. Vielmehr komme § 17 Abs. 2 MTV Aviation zur Anwendung, der in Unterabsatz 3 eine Berechnungsformel für Mitarbeiter im Jahres-/Monatsschichtdienst – wie die Klägerin – enthalte. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 172 ff. d. A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 08.08.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02.09.2016 Berufung eingelegt und hat diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 07.11.2016 begründet.

Die Klägerin trägt vor, der Jahresurlaubsanspruch im Umfang von 30 Urlaubstagen ergebe sich zunächst ausschließlich aus dem getroffenen Arbeitsvertrag in Gestalt und der Vereinbarung mit der F G . Außerdem folge er aus der von der Beklagten praktizierten betrieblichen Übung und ihrer schriftlichen Zusage im Schreiben vom 04.03.2016. Dort sei ausdrücklich von sechs Wochen Jahresurlaub die Rede, wenn es heiße, dass „jeder Arbeitnehmer/in mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren Anspruch auf einen Urlaub im Umfang von 6 Wochen (habe)“. Hiermit schaffe die Beklagte ein neues Regelwerk und mache deutlich, dass sie den Tarifvertrag nicht anwenden wolle. Auf eine betriebliche Übung stützt die Klägerin sich allerdings nur hilfsweise, da lediglich eine zweimalige Wiederholung in den Jahren 2013 und 2014 vorgetragen werden könne.

Die Klägerin macht weiter geltend, sie habe im Kalenderjahr 2014 insgesamt 32 Urlaubstage erhalten. Da die Beklagte der Klägerin im Schreiben vom 04.03.2016 zugesagt habe, dass sie bezüglich des Jahresurlaubsanspruchs nicht schlechter gestellt werde, folge auch hieraus ein Anspruch von mindestens 30 Tagen für das Jahr 2015. Außerdem sei nicht sie darlegungs- und beweisbelastet für den begehrten Urlaubsanspruch für die Jahre 2015 und 2016, sondern die Beklagte müsse darlegen und beweisen, warum ihr im Jahr 2015 nicht Urlaub in demselben Umfang wie im Vorjahr gewährt zustehen solle.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 30.05.2016, Az. 15 Ca 569/16, zu verurteilen,

1. in Erfüllung des Urlaubsanspruches der Klägerin gegen die Beklagte für das Jahr 2015 der Klägerin künftig weitere 3 Arbeitstage Urlaub/Ersatzurlaub zu gewähren, also insgesamt 30 Urlaubstage,

2. in Erfüllung des Urlaubsanspruches der Klägerin gegen die Beklagte für das Jahr 2016 der Klägerin künftig weitere 2 Arbeitstage Urlaub/Ersatzurlaub zu gewähren, also insgesamt 30 Urlaubstage.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte wendet ein, der Klägerin stünden für das Jahr 2015 lediglich 29 und für das Jahr 2016 lediglich 28 Arbeitstage Urlaub zu.

Sie meint, die Klägerin sei mit ihrem Sachvortrag aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 25.05.2016 auch in der Berufungsinstanz präkludiert. Außerdem könne die Klägerin keine individualvertraglichen Abreden mit der Rechtsvorgängerin schlüssig darlegen oder beweisen. Auch aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag ergebe sich nur ein Anspruch auf Urlaub in Höhe von 28 Werktagen.

Sie meint weiter, dass aus Lohnabrechnungen der FIS GmbH kein Anspruch auf einen bestimmten Jahresurlaubsumfang hergeleitet werden könne, da Lohnabrechnungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein Schuldanerkenntnis darstellten. Auch aus dem Schreiben vom 04.03.2016 lasse sich der klägerische Anspruch nicht begründen, da dort ausdrücklich auf die Berechnung nach § 17 Abs. 2 MTV hingewiesen worden sei.

Die Beklagte wendet weiter ein, auch einer vermeintlichen Urlaubsgewährung der F G im Vorjahr komme kein anspruchsbegründender Charakter für den Urlaubsumfang im Folgejahr zu. Das gleiche gelte hinsichtlich der Betriebsvereinbarung „Urlaub F K “. Diese gestalte nur das Verfahren der konkreten Urlaubsgewährung, setze aber ihrerseits einen bestehenden Urlaubsanspruch voraus. Richtigerweise sei der Urlaubsanspruch der Klägerin nach § 17 Abs. 2 MTV zu berechnen und betrage im Jahr 2015 genau 28,89 Urlaubstage, was aufgerundet die der Klägerin zustehenden 29 Urlaubstage ergebe. Für das Kalenderjahr 2016 ergebe die Berechnung 28,15 Urlaubstage, was bei der vorzunehmenden Abrundung 28 Tage ergebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg. Die Klägerin hat über die unstreitig gewährten 27 Tage für das Jahr 2015 einen weiteren Anspruch in Höhe von 1,96 Arbeitstagen und über die unstreitig gewährten 28 Tage für das Jahr 2016 einen weiteren Anspruch in Höhe von 0,15 Arbeitstagen Urlaub. Die weitergehende Berufung der Klägerin ist unbegründet.

1. Die Klägerin hat auch zweitinstanzlich einen Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von jeweils 30 Urlaubstagen für die Kalenderjahre 2015 und 2016 nicht dargetan. Insofern kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen werden. Auch die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung bieten insoweit wenig Substanz. Zur Klarstellung sei nochmals auf Folgendes hingewiesen:

Eine arbeitsvertragliche Zusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten in Höhe von 30 Urlaubstagen pro Kalenderjahr existiert offensichtlich nicht. Ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 20.06.2012 erhält die Klägerin einen kalenderjährlichen Erholungsurlaub von 28 Werktagen. Eine betriebliche Übung scheitert, wie die Klägerin selbst erkennt, bereits an der mangelnden Anzahl an Wiederholungen. Darüber hinaus könnte eine derartige Übung nur dann entstehen, wenn der Klägerin in jedem Jahr ein bestimmter Urlaubsanspruch zugestanden würde. Allein aus der tatsächlich erfolgten Urlaubsgewährung in den Vorjahren kann demgegenüber nicht auf einen entsprechenden Urlaubsanspruch für das Folgejahr geschlossen werden. Wie die Beklagte zutreffend einwendet, kann die Urlaubsgewährung im einzelnen Jahr auf den verschiedensten Besonderheiten beruhen.

Auch das Schreiben der Beklagten vom 04.03.2016 ist offensichtlich ungeeignet, den von der Klägerin begehrten Urlaubsumfang von 30 Urlaubstagen zu begründen. Zwar zitiert die Klägerin zutreffend aus dem vierten Absatz des Schreibens den Satz, dass „jeder Arbeitnehmer/in mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren einen Anspruch auf einen Urlaub im Umfang von 6 Wochen (habe)“, jedoch lässt sie bei ihrem ausschnittsweisen Zitat andere maßgebliche Passagen des Schreibens unerwähnt. So heißt es an prominenter Stelle, nämlich im ersten Satz nach der Anrede, dass „sich die Urlaubsdauer nach § 17 Abs 2 MTV (richtet).“ Hieraus wird unmissverständlich deutlich, dass allein der Manteltarifvertrag für die Urlaubsberechnung maßgeblich ist. Nach § 17 Abs. 2 MTV kann bei entsprechender Betriebszugehörigkeit durchaus grundsätzlich ein Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen bestehen. Jedoch findet für Beschäftigte im Jahres- oder Monatsschichtplan gleichzeitig der dort geregelte Quotient aus tatsächlich geleisteten Jahresarbeitstagen und dem Wert „260“ Anwendung. Eine isolierte Zusage von 30 Urlaubstagen im Kalenderjahr ist bei einer vollständigen Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Schreibens vom 04.03.2016 mithin offensichtlich nicht erfolgt.

Schließlich irrt die Klägerin auch hinsichtlich der grundsätzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Zur Anwendung kommen auch hier die allgemeinen Grundsätze, wonach derjenige für die anspruchsbegründenden Umstände darlegungs- und beweisbelastet ist, der konkrete Ansprüche geltend macht. Das ist im vorliegenden Fall zweifelsohne die Klägerin.

2. Nach allem bleibt es also bei dem – nach den ausdrücklichen Erklärungen der Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung – anwendbaren MTV und seiner Regelung zur Berechnung des Urlaubsanspruchs in § 17 Abs. 2 MTV.

a) Danach beträgt der Erholungsurlaub der Klägerin je Kalenderjahr grundsätzlich 30 Arbeitstage, da sie 2015 über eine fünfjährige Betriebszugehörigkeit verfügte. Als Arbeitnehmerin im Schichtdienst kommt für die Klägerin darüber hinaus § 17 Abs. 2 Satz 5 MTV zur Anwendung. Dort ist geregelt, dass für Beschäftigte, die im Jahres- oder Monatsschichtplan arbeiten, der Jahresurlaubsanspruch nach der Formel „Urlaubstage Fünftagewoche x Jahresarbeitstage: 260“ umzurechnen ist.

Die Klägerin hat unstreitig im Jahr 2015 insgesamt an 251 Arbeitstagen gearbeitet. Es ergibt sich mithin folgende Rechnung: 30 x 251: 260 =28,96.

Im Jahr 2016 hat die Klägerin unstreitig insgesamt an 244 Arbeitstagen gearbeitet. Hier gilt folgende Rechnung: 30 x 244: 260 = 28,15.

Ausgehend von den unstreitig gewährten 27 Urlaubstagen im Jahr 2015 und 28 Urlaubstagen im Jahr 2016 verbleibt mithin der tenorierte restliche Urlaubsanspruch der Klägerin in Höhe von 1,96 Arbeitstagen aus dem Jahr 2015 und 0,15 Arbeitstagen aus dem Jahr 2016.

b) Anders als die Beklagte meint, sind diese anteiligen Urlaubstage weder auf- noch abzurunden. Hierfür fehlt es an einer einschlägigen gesetzlichen oder tariflichen Regelung.

Der MTV regelt eine Rundung von anteiligen Urlaubstagen nicht. Auch das Bundesurlaubsgesetz enthält insoweit keine Regelung.

Zwar findet sich in § 5 Abs. 2 BUrlG eine Regelung zur Aufrundung von Bruchteilen von Urlaubstagen. Dort ist geregelt, dass Bruchteile von Urlaubstage, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden sind. Eine Regelung zur Abrundung enthält das Gesetz nicht. Nach allgemeiner Auffassung kann auch aus der Aufrundungsregelung nicht im Gegenschluss auf die ebenfalls gebotene Abrundung geschlossen werden. Vielmehr gilt im Gegenteil, dass gerade die Regelung zur Aufrundung zeigt, dass auch eine Abrundung nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig sein kann (vgl. ErfK/Gallner, 17. Aufl., § 5 BUrlG Rn. 21; Küttner/Röller, Personalbuch, 24. Aufl., Urlaubsdauer Rn 10; Neumann/Fenski/Kühn, BurlG, 11. Aufl., § 5 Rn. 36 jeweils mit weiteren Nachweisen).

§ 5 BUrlG ist jedoch im vorliegenden Fall insgesamt nicht einschlägig. Die Vorschrift betrifft ausschließlich das Entstehen von Bruchteilen von Urlaubstagen nach § 5 Abs. 1 BUrlG. Nach dieser Vorschrift entsteht entweder ein echter Teilurlaub, wenn der volle Jahresurlaubsanspruch noch nicht entstanden ist (§ 5 Abs 1 a) und b) BUrlG), oder der Vollurlaubsanspruch wird gemäß § 5 Abs. 1 c) BUrlG entsprechend gekürzt.

Keiner dieser Fälle ist vorliegend betroffen. Hier ergeben sich Bruchteile von Urlaubstagen vielmehr allein aus der tariflich in § 17 Abs. 2 MTV vorgegebenen Umrechnung wegen der Tätigkeit im Schichtplanmodell. Eine derartige Umrechnung nach einem tariflichen Umrechnungsquotienten hat mit der Regelung in § 5 Abs. 1 BUrlG offensichtlich nichts zu tun, so dass auch § 5 Abs. 2 BUrlG nicht zur Anwendung kommen kann (vgl. BAG, Urteil vom 09.08.1994 – 9 AZR 384/92, NZA 1995, 174; BAG, Urteil vom 19.04.1994 – 9 AZR 478/92, NZA 1995, 86). Mangels einer gesetzlichen oder tariflichen Rundungsregelung bleibt daher nur die Abrechnung von Bruchteilen von Urlaubstagen, wie oben tenoriert.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Anlass für eine Revisionszulassung besteht nicht, da die Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalls beruht.

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