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Urlaubsübertragung ohne zeitliche Begrenzung auf die Folgejahre

ArbG Berlin – Az.: 19 Ca 15942/19 – Urteil vom 22.06.2020

Es wird festgestellt, dass der Klägerin für die Jahre 2009 bis 2017 noch 13 Arbeitstage Urlaub zustehen,

Il. Es wird festgestellt, dass der Klägerin für das Jahr 2018 noch 33 Arbeitstage Urlaub zustehen,

III Es wird festgestellt, dass der Klägerin für das Jahr 2019 noch 35 Arbeitstage Urlaub zustehen,

IV. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten mit Datum vom 02.03.2020 nicht geendet hat;

V. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit Datum vom 12.03.2020 nicht zum 31.07.2020 enden wird

VI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.196,55 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2020 zu zahlen;

VII. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als „Leiterin Pflege“ weiter zu beschäftigen.

VIII. Der Antrag zu 6) wird abgewiesen.

IX. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

X. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 43.129,95 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Beklagte betreibt ein Gesundheits- und Pflegezentrum, bei dem die Klägerin seit dem 01.04.2009 als Leiterin Pflege zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 4.900,00 Euro angestellt ist. Sie ist mit einem GdB (Grad der Behinderung) von 80 schwerbehindert. Arbeitsvertraglich haben die Parteien einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen vereinbart (S 8 des Arbeitsvertrages).

Auf einem Urlaubsantrag vom 24.03.2016 waren 121 Tage Resturlaub vermerkt (Ablichtung Blatt 18 der Akte). Mit Schreiben vom 21.02.2018 (Ablichtung Blatt 19 der Akte) bestätigte die Beklagte die Gewährung des von der Klägerin beantragten Urlaubs vom 22.02. bis 15.06.2018. Auf einem Urlaubsantrag vom 22.01.2018 (Ablichtung Blatt 20 der Akte) war ein Urlaubsanspruch von 29 Tagen und ein Resturlaub vom Vorjahr von 77 Tagen vermerkt. Im Zeitraum 22.02. bis 15.06.2018 erkrankte die Klägerin arbeitsunfähig, so dass nur 30 der ihr gewährten 77 Urlaubstage realisiert werden konnten. Nach Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit ab dem 09.102019 beantragte die Klägerin die Gewährung des gesamten ihr noch zustehenden Erholungsurlaubes. Dieser wurde ihr von der Beklagten gewährt, jedoch hat diese einen Gesamturlaubsanspruch von 48 Tagen „ohne Anerkennung des aufgeführten Urlaubsanspruchs“ gewährt, so dass nach ihrer Berechnung (Ablichtung Blatt 21 der Akte) kein weiterer Urlaubsanspruch verblieb. Außergerichtlich machte die Klägerin zunächst nur den ihr für die Jahre 2018 und 2019 zustehen Urlaub geltend. Ab dem 26.11.2019 erkrankte die Klägerin erneut arbeitsunfähig. Mit elektronischer Mitteilung vom 05.12.2019 lehnte die Beklagte jede weitere Urlaubsgewährung ab.

Mit Schreiben vom 02.03.2020 (Ablichtung Blatt 54 folgende der Akte) erklärte die anwaltliche Interessenvertreterin der Beklagten die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer begangenen Pflichtverletzung. Beigefügt war eine Vollmachtserklärung der Beklagten, die vom Geschäftsführer der Beklagten mit dem Buchstaben L und einem Punkt unterzeichnet worden war (Ablichtung Blatt 56 der Akte). Diese wurde klägerseitig im Schreiben vom 05.03.2020 gemäß § 174 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zurückgewiesen.

Nachdem die Klägerin zunächst die Feststellung des Bestehens weiterer Urlaubsansprüche eingeklagt hatte, erweiterte sie die Klage mit dem am 09.03.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage und mit Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Weiterhin machte sie den Anspruch auf restliche Entgeltzahlung für Februar 2020 geltend.

Mit Schreiben vom 12.03.2020 (Ablichtung Blatt 65 der Akte) erklärte die anwaltliche Interessenvertreterin der Beklagten die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2020. Dem beigefügt war eine Originalvollmachtsklärung, die in derselben Weise unterzeichnet war wie die Vollmachtserklärung bei der außerordentlichen Kündigung (Ablichtung Blatt 67 der Akte). Auch diese Kündigung wurde gemäß § 174 BGB zurückgewiesen, und zwar mit Schreiben vom 17.03.2020 (Ablichtung Blatt 68 der Akte).

Die Klägerin behauptet, dass in Abweichung zu den gesetzlichen Urlaubsregelungen die Parteien vereinbart hätten, eine zeitlich nicht begrenzte Übertragung des Urlaubs auf die folgenden Jahre vorzunehmen. Von Anbeginn ihrer Tätigkeit an habe die Beklagte aus dringenden betrieblichen Gründen nahezu keinen Urlaub gewährt. Daher bestünden die von ihr substantiierten Urlaubsansprüche.

Die Klägerin bestreitet das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die außerordentliche Kündigung und einer sozialen Rechtfertigung für die ordentliche Kündigung. Darüber hinaus sei die Kündigung bereits aus formalen Gründen unwirksam, da die Vollmachtserklärung lediglich mit einer Paraphe und nicht mit einer rechtsgültigen Unterschrift versehen worden sei.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Klägerin für die Jahre 2009 bis 2017 noch 47 Arbeitstage Urlaub zustehen

2. festzustellen, dass der Klägerin für das Jahr 2018 noch 33 Arbeitstage Urlaub zustehen;

3. festzustellen, dass der Klägerin für das Jahr 2019 noch 35 Arbeitstage Urlaub zustehen;

4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten mit Datum vom 02.03.2020 nicht geendet hat;

5. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit Datum vom 12.03.2020 nicht zum 31.07.2020 enden wird;

6. festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis auch nicht durch andere

Beendigungsumstände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.07.2020 hinaus fortbesteht;

7. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.196,55 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2020 zu zahlen-

8. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Leiterin „Pflege“ weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet eine entsprechende Abrede zur Urlaubsübertragung. Es sei auch unzutreffend, dass der Klägerin seit Beginn ihrer Tätigkeit aus dringenden betrieblichen Gründen nahezu kein Urlaub gewährt worden sei. Die Klägerin habe in den zurückliegenden Jahren jeweils ihren Jahresurlaub beantragen können und dies auch tun müssen. Die elektronische Mitteilung vom 21.02.2018 sei nur unvollständig. Die Klägerin sei aufgefordert, die vollständige Erklärung vorzulegen. Im Übrigen ergebe sich daraus nicht das Anerkenntnis der gesamten von der Klägerin geltend gemachten Urlaubsansprüche. Der damalige Heimleiter S habe lediglich die geplanten 10 Urlaubstage abgezeichnet, ohne damit Resturlaubstage von 77 Arbeitstagen anzuerkennen. Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages der Beklagten zu den Urlaubsansprüchen wird auf den Schriftsatz vom 09.03.2020 (Blatt 44 fortfolgende der Akte) verwiesen. Die streitgegenständlichen Kündigungen seien wirksam. Die Klägerin habe einen Mitarbeiter der Beklagten und dessen Ehefrau abgeworben. Diese hätten ein Arbeitsverhältnis in einem Pflegeheim begründet, in dem der Ehemann der Klägerin arbeite. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 31.03.2020 (Blatt 70 folgende der Akte) verwiesen. Dies rechtfertige die außerordentliche Kündigung. Diese sei auch formal wirksam. Zum einen sei der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes wirksam ergangen. Zum anderen sei die Unterschrift unter der Vollmachtserklärung rechtsgültig, da der Geschäftsführer der Beklagten immer so unterzeichne. Es handele sich somit nicht um eine bloße Paraphe.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.

1 . Der Klägerin steht der geltend gemachte Erholungsurlaub zu. Sie hat substantiiert vorgetragen, dass die Urlaubsansprüche für die Jahre 2009 bis 2019 entstanden und nur partiell durch Erfüllung untergegangen sind.

1 . 1. Die Urlaubsansprüche sind auch nicht gemäß S 7 Absatz 3 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) untergegangen. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zwischen den Parteien eine Abrede bestanden hat, dass der Urlaub ohne zeitliche Begrenzung auf die Folgejahre zu übertragen ist. Diese ist zwar nicht schriftlich festgehalten worden, wurde aber offensichtlich so praktiziert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein solcher Personalmangel geherrscht hat, dass eine Urlaubsnahme durch die Klägerin nicht möglich war. Maßgeblich sind die individualvertraglichen Vereinbarungen der Parteien, die als gegenüber dem Bundesurlaubsgesetz günstigere Vereinbarung zulässig sind. Diesbezüglich hat die Klägerin die elektronische Mitteilung des damaligen Direktors S vom 21.02.2018 eingereicht. Hierin bestätigte er im Namen des Geschäftsführers die Gewährung des Urlaubs vom 22.02. bis 15.06.2018. Dies ist ein Urlaubsanspruch, der weit über den zu diesem Zeitpunkt der Klägerin zustehenden Urlaub hinausgeht. Die Klägerin hat auch ausweislich des ersten Satzes ihres Urlaubsantrages, der mit abgedruckt ist, den Resturlaub beantragt, das heißt also gerade nicht den Urlaub für 2018. Mithin hat S als Direktor ausdrücklich im Namen des Geschäftsführers der Beklagten einen restlichen Urlaubsanspruch von 77 Tagen durch Gewährung anerkannt. Dies ist nur so erklärlich, dass tatsächlich, wie von der Klägerin vorgetragen, eine vertragliche Abrede über die unbegrenzte Übertragbarkeit des Urlaubs bestand. Ansonsten wäre ein solcher Urlaubsanspruch in dieser Länge als Resturlaubsanspruch nicht möglich. Die Klägerin war auch nicht gehalten, die fehlende Seite der elektronischen Mitteilung einzureichen. Vielmehr ging diese elektronische Mitteilung auch an den Geschäftsführer der Beklagten, weswegen keine prozessuale Vorlagepflicht besteht. Vor diesem Hintergrund ist auch die Eintragung auf dem Urlaubsantrag vom 22.01.2018 zu bewerten. Zwar ist grundsätzlich die Eintragung von Resturlaubsansprüchen in einem Urlaubsantrag nicht konstitutiv. Vorliegend muss man jedoch die tatsächliche Urlaubsgewährung bei der Beurteilung berücksichtigen. Unverständlich ist, warum die Beklagte dann, jetzt auf einmal ohne Anerkennung des Urlaubsanspruches nur 48 Tage als gegeben ansieht und diese dann auch gewährt (Ablichtung Blatt 21 der Akte).

1.2. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es der Beklagten oblegen hätte, der Klägerin Urlaub zu gewähren. Es besteht eine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers hinsichtlich der Urlaubsgewährung, die grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes des § 7 Absatz 3 BUrlG ist (BAG (Bundesarbeitsgericht) vom 25.06.2019 — 9 AZR 546/17). Allgemeine Hinweise auf einem Urlaubsformular genügen diesbezüglich nicht. Mithin hätte die Beklagte substantiiert vortragen müssen, welche Schritte unternommen worden sein sollen, um den Urlaubsanspruch der Klägerin zu realisieren.

2. Die Klägerin hat auch ein Zahlungsanspruch bezüglich des restlichen Arbeitsentgeltes für Februar 2020. Diesbezüglich hat die Beklagte lediglich Unterlagen über die Abrechnung eingereicht, nicht hingegen über die Zahlung. Daher ist der Anspruch nach der gegenwärtigen Aktenlage jedenfalls nicht durch Erfüllung untergegangen.

3. Die streitgegenständlichen Kündigungen sind unwirksam, da sie nicht dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB genügen.

Das Schriftformerfordernis der Kündigung beinhaltet die Verpflichtung, eine vollwertige Unterschrift zu leisten und nicht bloß ein Handzeichen, auch Paraphe genannt. Wird die Kündigung durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter, hier durch die damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten, erklärt, so muss auch die darauf bezogene Vollmacht dem Schriftformerfordernis genügen (vergleiche Landgericht Halle, Urteil vom 16.12.2008 —2 S 178/08). Vorliegend ist die Vollmachtserklärung durch den Geschäftsführer der Beklagten lediglich mit dem ersten

Buchstaben seines Nachnamens und einem Punkt unterschrieben worden. Dabei handelt es sich nicht um eine vollwertige Unterschrift (vergleiche BAG vom 24.012008 — 6 AZR 519/07). Zwar muss die Unterschrift weder lesbar sein noch sämtliche Buchstaben des Namens enthalten. Es muss aber erkennbar sein, dass es sich nicht um ein bloßes Handzeichen handelt. Vorliegend findet sich lediglich der erste Buchstabe des Nachnamens des Geschäftsführers L unter der Vollmachtserklärung. Dieser Buchstabe ist abgeschlossen durch einen Punkt. Dies deutet eindeutig darauf hin, dass es sich nicht um eine normale Unterschrift des Herrn L handelt sondern um eine Abkürzung. Üblicherweise werden Abkürzungen dadurch gekennzeichnet, dass ein Punkt an dem Ende des abgekürzten Wortes gesetzt wird. Mithin ist die Vollmachtsurkunde nicht wirksam unterschrieben worden und deswegen die unter Beifügung dieser Vollmacht ausgesprochene Kündigung sowohl in ihrer außerordentlichen als auch in ihrer ordentlichen Form unwirksam. Die Zurückweisung ist auch unverzüglich erfolgt.

Auf das Bestehen von Kündigungsgründen kommt es daher nicht an.

4. Da die Kündigungen unwirksam sind und das Arbeitsverhältnis fortbesteht, hat die Klägerin auch einen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch.

5. Der allgemeine Feststellungsantrag (Antrag zu 6.) war hingegen abzuweisen, da hierfür kein Feststellungsinteresse besteht.

6. Gleichwohl waren der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits vollumfänglich aufzuerlegen, da es sich bei dem den Streitwert nicht erhöhenden Antrag zu 6. nur um eine unwesentliche Zuvielforderung handelt (§ 92 Absatz 2 Ziffer 1 ZPO — Zivilprozessordnung).

7. Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß S 61 Absatz 1 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) im Urteil festzusetzen, und zwar für die Kündigungsschutzanträge auf 14.700,00 Euro, die Urlaubsanträge auf 26.233,00 Euro und den Zahlungsanspruch auf 2.196,55 Euro.

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