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Urteil bei einer Insolvenzeröffnung: Warum Klagen unzulässig sind

Ein Hilfsarbeiter in Koblenz erstritt wegen seiner Lohnrückstände ein Urteil bei einer Insolvenzeröffnung gegen seinen Chef, über dessen Vermögen das Amtsgericht bereits seit Monaten verhandelte. Die verspätete Klagezustellung nach der Eröffnung der Insolvenz wirft nun die Frage auf, ob das mühsam erkämpfte Versäumnisurteil für den Mann überhaupt einen Wert besitzt.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 5 Sa 114/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland‑Pfalz
  • Datum: 20.07.2023
  • Aktenzeichen: 5 Sa 114/23
  • Verfahren: Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Insolvenzrecht

Arbeitsgerichte dürfen keine Urteile verkünden, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers bereits ein Insolvenzverfahren läuft.

  • Das Arbeitsgericht verkündete das Urteil trotz laufender Insolvenz und ohne Einbeziehung des Insolvenzverwalters.
  • Das Landesarbeitsgericht hob das fehlerhafte Urteil auf und schickte den Fall zur Prüfung zurück.
  • Nach dem Start einer Insolvenz darf nur noch der Insolvenzverwalter rechtlich über das Vermögen entscheiden.
  • Gläubiger müssen ihre Geldforderungen oft direkt beim Verwalter anmelden statt vor Gericht zu klagen.

Was passiert mit einem Urteil bei einer Insolvenzeröffnung?

Ein gewonnener Prozess fühlt sich für einen Arbeitnehmer, der monatelang auf sein Gehalt gewartet hat, wie ein Sieg an. Doch dieser Sieg kann sich schnell in Luft auflösen, wenn der ehemalige Chef pleite ist. Genau diese schmerzhafte Erfahrung musste ein Hilfsarbeiter vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz machen (Urteil vom 20.07.2023, Az. 5 Sa 114/23).

Arbeiter im Blaumann hält ein gesiegeltes Dokument hoch, während ein Mann im Anzug eine Kette um das Werkstor schließt.
Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind Klagen gegen den Arbeitgeber unzulässig und führen zu rechtlich wirkungslosen Urteilen. | Symbolbild: KINach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind Klagen gegen den Arbeitgeber unzulässig und führen zu rechtlich wirkungslosen Urteilen. | Symbolbild: KI

Der Fall zeigt eindrücklich, wie gefährlich die juristischen Fallstricke im Insolvenzrecht sind. Ein Hilfsarbeiter hatte seinen Lohn eingeklagt und sogar ein sogenanntes Versäumnisurteil gegen seinen Arbeitgeber erwirkt. Das Problem: Das Unternehmen war zu diesem Zeitpunkt rechtlich gesehen gar nicht mehr handlungsfähig. Ein Insolvenzverwalter hatte längst das Ruder übernommen.

Das Landesarbeitsgericht musste nun klären, was schwerer wiegt: Das formale Urteil des Arbeitsgerichts oder die Tatsache, dass über das Vermögen der Firma längst das Insolvenzverfahren eröffnet war. Die Entscheidung ist eine Warnung an alle Arbeitnehmer, vor einer Klage unbedingt das Insolvenzregister zu prüfen.

Der Kampf um den ausstehenden Lohn

Die Vorgeschichte ist in der Arbeitswelt leider keine Seltenheit. Ein Mann war von August 2021 bis Mitte Juni 2022 als Hilfsarbeiter beschäftigt. Doch am Ende des Arbeitsverhältnisses stimmte die Kasse nicht. Der Arbeitgeber blieb den Lohn für Dezember 2021 (2.900 Euro brutto) und für den halben Juni 2022 (1.450 Euro brutto) schuldig. Zusätzlich verlangte der Beschäftigte eine Urlaubsabgeltung von über 1.600 Euro und eine ordentliche Abrechnung.

Da der Chef nicht zahlte, reichte der Hilfsarbeiter im November 2022 Klage beim Arbeitsgericht Koblenz ein. Was er zu diesem Zeitpunkt offenbar übersah oder ignorierte: Über das Vermögen seines Arbeitgebers war bereits Monate zuvor, nämlich am 07. September 2022, durch das Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Az. 00 IN 00/22).

Ein Sieg, der keiner war

Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht nahm zunächst einen scheinbar positiven Verlauf für den Arbeitnehmer. Die Klage wurde dem Schuldner – also dem insolventen Arbeitgeber persönlich – Ende November zugestellt. Zu der angesetzten Güteverhandlung erschien niemand für die Firmenseite. Auf Antrag des Hilfsarbeiters erließ das Gericht ein erstes Versäumnisurteil.

Der Schuldner legte zwar Einspruch ein, erschien aber auch zum zweiten Termin im März 2023 nicht. Die Folge war ein zweites Versäumnisurteil. Damit hatte der Hilfsarbeiter auf dem Papier alles gewonnen, was er wollte. Seine Forderungen waren gerichtlich tituliert. Doch dieser Titel war das Papier nicht wert, auf dem er gedruckt war. Denn im Hintergrund formierte sich der Widerstand durch den Insolvenzverwalter.

Welche Regeln gelten für Klagen gegen insolvente Firmen?

Um die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zu verstehen, muss man tief in das Zusammenspiel von Arbeitsrecht und Insolvenzrecht eintauchen. Wenn eine Firma insolvent geht, verliert der eigentliche Chef die Kontrolle. Das Gesetz ist hier strikt.

Der Verlust der Verfügungsgewalt

Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geht die Befugnis, über das Vermögen zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Das bedeutet: Der eigentliche Firmeninhaber darf keine Zahlungen mehr leisten, keine Verträge mehr schließen und – das ist hier entscheidend – keine Prozesse mehr über das Firmenvermögen führen.

Er verliert seine sogenannte Prozessführungsbefugnis. Wenn ein Arbeitnehmer nun seinen alten Chef verklagt, verklagt er die falsche Person, sobald das Verfahren eröffnet ist. Der Chef kann den Prozess nicht mehr gewinnen oder verlieren, weil er rechtlich gesehen nichts mehr zu sagen hat.

Die Unterbrechung laufender Verfahren

Normalerweise sorgt das Gesetz für eine automatische Pause. Gemäß § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) werden alle Rechtsstreitigkeiten unterbrochen, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Gericht friert den Prozess quasi ein. Der Kläger muss sich dann an den Insolvenzverwalter wenden.

In dem vorliegenden Fall gab es jedoch eine Besonderheit: Die Insolvenz wurde eröffnet, bevor die Klage überhaupt bei Gericht einging. Es gab also kein laufendes Verfahren, das man hätte unterbrechen können. Der Hilfsarbeiter klagte direkt in die offene Insolvenz hinein – und adressierte seine Klage fälschlicherweise an den entmachteten Schuldner statt an den Insolvenzverwalter.

Wie reagierte der Insolvenzverwalter auf das Urteil?

Das zweite Versäumnisurteil wurde dem Schuldner im April 2023 zugestellt. Erst danach betrat der Insolvenzverwalter die juristische Bühne. Im Mai 2023 legte er Berufung gegen das Urteil ein. Seine Argumentation war simpel, aber juristisch durchschlagend: Das Urteil hätte niemals ergehen dürfen.

Die Argumente des Verwalters

Der Insolvenzverwalter wies darauf hin, dass das Verfahren über das Vermögen bereits seit September 2022 lief. Damit betraf der Rechtsstreit die sogenannte Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO). Da dem Schuldner die Verfügungsgewalt entzogen war, war das gesamte Verfahren gegen ihn fehlerhaft. Der Verwalter forderte, das Urteil aufzuheben und den gesamten Prozess für unwirksam zu erklären. Zudem sollte der Hilfsarbeiter die Kosten tragen.

Die Position des Arbeitnehmers

Der Hilfsarbeiter versuchte, seinen „Sieg“ zu retten. Er beantragte, das Verfahren nun nachträglich zu unterbrechen. Sein Ziel war es, die Forderungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren irgendwie zu sichern, statt den mühsamen Weg über die Insolvenztabelle zu gehen. Er argumentierte, dass das Urteil vielleicht nicht vollstreckbar, aber doch existent sei.

Warum darf ein Gericht kein Urteil gegen den Willen des Verwalters fällen?

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stellte sich auf die Seite des Insolvenzverwalters. Die Richter machten deutlich, dass Verfahrensfehler in dieser Konstellation schwer wiegen. Das Urteil der ersten Instanz konnte keinen Bestand haben.

Die fehlende Prozessführungsbefugnis

Das Kernproblem lag in der Person des Beklagten. Das Arbeitsgericht hatte den Schuldner verurteilt, obwohl dieser gar nicht mehr verurteilt werden durfte. Die Richter betonten, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis einzig beim Insolvenzverwalter lag.

Das Landesarbeitsgericht führte in seiner Begründung aus:

„Nach § 80 Abs. 1 InsO geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Die Vorschrift bewirkt den Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners. Von ihr wird auch die Befugnis erfasst, über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen Prozesse zu führen (Prozessführungsbefugnis).“

Da der Prozess das Vermögen der Firma betraf (es ging ja um Geld), war der Schuldner nicht mehr „postulationsfähig“. Er konnte vor Gericht keine wirksamen Erklärungen abgeben – und auch das Schweigen (das zum Versäumnisurteil führte) konnte ihm nicht zugerechnet werden.

Urteil ist anfechtbar, nicht nichtig

Ein interessantes juristisches Detail: Ein Urteil, das gegen einen Insolvenzschuldner ergeht, ist nicht automatisch „nichtig“ (also von Anfang an unwirksam, als hätte es nie existiert). Es ist aber fehlerhaft und damit anfechtbar.

Genau hier kommt die Rolle des Insolvenzverwalters ins Spiel. Er hat das Recht, Rechtsmittel einzulegen, um die Insolvenzmasse zu schützen. Würde das Urteil bestehen bleiben, könnte der Arbeitnehmer theoretisch versuchen, später darauf zuzugreifen, was die anderen Gläubiger benachteiligen würde.

Das Gericht erklärte hierzu:

„Ein unter Missachtung der in § 240 ZPO angeordneten Unterbrechung bzw. hier bei einer Klageerhebung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner ergangenes Urteil ist zwar nicht nichtig, aber auf ein Rechtsmittel hin aufzuheben.“

Warum § 89 InsO nicht als Rettung taugt

Es gab eine theoretische Überlegung: Nach § 89 InsO sind Zwangsvollstreckungen während des Insolvenzverfahrens ohnehin verboten. Man könnte also argumentieren: „Lass dem Mann doch sein Urteil, er kann es ja eh nicht vollstrecken.“

Dieser pragmatischen Sichtweise erteilte das Gericht eine Absage. Ein fehlerhaftes Urteil bleibt ein fehlerhaftes Urteil. Die bloße Unvollstreckbarkeit heilt nicht den schweren Verfahrensfehler, dass gegen die falsche Person verhandelt wurde. Der Insolvenzverwalter muss nicht dulden, dass falsche Titel gegen die Masse in der Welt sind.

Was bedeutet die Zurückverweisung an das Arbeitsgericht?

Das Landesarbeitsgericht hob das Versäumnisurteil auf. Doch statt den Fall endgültig zu entscheiden, verwies es die Sache zurück an das Arbeitsgericht Koblenz (§ 538 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet, das Verfahren beginnt quasi von vorne – aber unter völlig anderen Vorzeichen.

Die Gefahr der Unzulässigkeit

Für den Hilfsarbeiter sieht es nun düster aus. Das Landesarbeitsgericht gab dem erstinstanzlichen Gericht klare Hausaufgaben mit auf den Weg. Es muss geprüft werden, ob die Klage überhaupt zulässig ist.

Da die Insolvenz vor der Klageerhebung eröffnet wurde, hätte der Arbeitnehmer vermutlich gar nicht klagen dürfen. Der korrekte Weg wäre die Anmeldung zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO) gewesen.

Wenn ein Gläubiger (hier der Arbeitnehmer) eine Geldforderung hat, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden ist, darf er in der Regel nicht klagen, sondern muss sich beim Verwalter melden. Nur wenn der Verwalter die Forderung bestreitet, darf geklagt werden – und zwar auf Feststellung zur Tabelle, nicht auf Zahlung.

Das Gericht wies mit einem deutlichen Wink auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin:

„War im Zeitpunkt der Klagezustellung das Insolvenzverfahren bereits eröffnet, tritt keine Unterbrechung nach § 240 ZPO ein (BGH 11.12.2008 – IX ZB 232/08 […]). Die Klage gegen den Schuldner ist unzulässig, wenn es sich um eine Insolvenzforderung handelt, die nur durch Anmeldung zur Tabelle verfolgt werden kann (§ 87 InsO).“

Kostenfalle für den Arbeitnehmer

Das Urteil ist für den Hilfsarbeiter ein finanzielles Desaster. Nicht nur, dass er seinen Lohn noch nicht hat und sein „Sieg“ annulliert wurde. Er muss sich nun darauf einstellen, dass seine Klage final als unzulässig abgewiesen wird. In diesem Fall müsste er voraussichtlich die gesamten Gerichtskosten und die Kosten des gegnerischen Anwalts (des Insolvenzverwalters) tragen.

Wie können sich Arbeitnehmer schützen?

Dieser Fall ist eine lehrreiche Warnung. Wenn Lohnzahlungen ausbleiben, ist das oft ein erstes Anzeichen für eine drohende Insolvenz.

Bevor man zum Gericht geht oder einen Anwalt beauftragt, ist ein Blick in das Portal „Insolvenzbekanntmachungen.de“ unerlässlich. Dort wird veröffentlicht, ob über das Vermögen eines Arbeitgebers ein Verfahren eröffnet wurde.

Ist das Verfahren bereits eröffnet:

  1. Keine normale Klage einreichen.
  2. Forderung beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden.
  3. Ggf. Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit beantragen (deckt die letzten 3 Monate vor Eröffnung ab).

Hätte der Hilfsarbeiter oder sein Rechtsbeistand diesen Check im September oder Oktober 2022 durchgeführt, wäre ihm der teure und nutzlose Prozessweg erspart geblieben. Das Gericht musste hier strikt nach den Regeln der Insolvenzordnung urteilen, um die Gleichbehandlung aller Gläubiger zu sichern – auch wenn das für den einzelnen Betroffenen bitter ist.

Zusammenfassung der Rechtsfolgen

Das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz bestätigt die strenge Linie der Rechtsprechung:

  • Ein Urteil gegen einen insolventen Schuldner, dem die Verfügungsgewalt fehlt, ist anfechtbar.
  • Der Insolvenzverwalter kann auch gegen Versäumnisurteile vorgehen, selbst wenn er anfangs nicht beteiligt war.
  • Eine Klage, die nach der Insolvenzeröffnung eingereicht wird, ist oft unzulässig und führt zu unnötigen Kosten.

Der Fall liegt nun wieder beim Arbeitsgericht Koblenz, das unter Beachtung dieser Vorgaben neu entscheiden muss – höchstwahrscheinlich zum Nachteil des Arbeitnehmers.

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Werden bei einer Insolvenz des Arbeitgebers die falschen Klagewege gewählt, droht nicht nur der Verlust des Lohns, sondern auch eine erhebliche Kostenfalle. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht analysiert Ihren Fall und stellt sicher, dass Ihre Forderungen korrekt zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte auch in schwierigen Zeiten wirksam durchzusetzen.

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Experten-Kommentar

Was viele übersehen: Ein kurzer Blick in das Insolvenzregister spart nicht nur Nerven, sondern schützt vor massiven Kostenfallen durch gegnerische Anwaltsgebühren. Ein Titel gegen einen insolventen Schuldner ist rechtlich wertlos und provoziert unnötige Prozesse, die der Insolvenzverwalter später eiskalt aushebelt. Oft geschieht dies aus Unwissenheit, wenn Klagen ohne vorherige Prüfung des Firmenstatus eingereicht werden.

Ich rate dazu, bei Zahlungsverzug sofort das Insolvenzgeld im Blick zu behalten, da die Antragsfrist bei der Arbeitsagentur extrem kurz bemessen ist. Wer wertvolle Zeit mit aussichtslosen Klagen verschwendet, statt Forderungen zur Tabelle anzumelden, verliert am Ende jeglichen Anspruch auf staatliche Ersatzleistungen. So bleibt man nicht nur auf dem Lohn, sondern auch auf den Gerichtskosten sitzen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt ein erstrittenes Urteil automatisch als Anmeldung zur Insolvenztabelle?

Nein. Ein bereits erstrittenes Zivilurteil gilt niemals automatisch als Anmeldung zur Insolvenztabelle gemäß § 174 InsO. Der Gerichtsweg und das Insolvenzverfahren sind zwei rechtlich völlig getrennte Spuren. Wer bereits einen Titel gegen den Schuldner besitzt, muss diesen dennoch form- und fristgerecht beim Insolvenzverwalter einreichen. Nur so findet eine Berücksichtigung statt.

Werden Forderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterverfolgt, droht die Abweisung einer normalen Zahlungsklage als unzulässig. Ein Kläger muss seinen Antrag rechtzeitig auf Feststellung zur Insolvenztabelle umstellen. Ein einfaches Urteil gegen den früheren Chef bewirkt keine Registrierung durch das Arbeitsgericht. Ohne die schriftliche Anmeldung beim Verwalter bleibt Ihre Forderung im gesamten Verfahren unberücksichtigt. Selbst ein hart erkämpfter Titel wird wertlos, wenn der formale Prozess der Anmeldung fehlt.

Unser Tipp: Prüfen Sie umgehend, ob Sie vom Insolvenzverwalter bereits ein Formular zur Forderungsanmeldung erhalten haben. Füllen Sie dieses Dokument unabhängig vom Stand Ihres laufenden Gerichtsprozesses aus.


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Muss ich die Anwaltskosten des Insolvenzverwalters bei einer unzulässigen Klage zahlen?

Ja, mit hoher Wahrscheinlichkeit. Wird Ihre Klage als unzulässig abgewiesen, tragen Sie die Kosten. Sie zahlen Gerichtskosten und die Anwaltskosten des Insolvenzverwalters. Dies gilt besonders, wenn das Insolvenzverfahren bereits eröffnet war. In diesem Fall übernimmt der Verlierer laut Zivilprozessordnung sämtliche Kosten des Rechtsstreits.

Der Insolvenzverwalter fungiert als Partei kraft Amtes. Er hat im vorliegenden Fall erfolgreich Berufung eingelegt. Da die Klage gegen den falschen Beklagten gerichtet war, gilt sie als unzulässig. Nach § 91 ZPO fallen dem Kläger alle Verfahrenskosten zur Last. Dazu zählen auch die gesetzlichen Gebühren des gegnerischen Anwalts. Der Gedanke „ich habe kein Geld“ schützt Sie nicht. Diese Kostenansprüche werden gerichtlich tituliert. Danach kann der Insolvenzverwalter die Forderung vollstrecken.

Unser Tipp: Ziehen Sie Ihre Klage sofort zurück, falls das Insolvenzverfahren bereits vor der Klageerhebung eröffnet wurde. So stoppen Sie die Entstehung weiterer Anwaltskosten.


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Kann der Insolvenzverwalter ein bereits ergangenes Urteil nachträglich anfechten?

Ja, absolut. Der Insolvenzverwalter kann Rechtsmittel gegen Urteile einlegen, die unter Missachtung der Insolvenzeröffnung ergangen sind. Ein Urteil gegen den entmachteten Chef ist fehlerhaft, aber zunächst wirksam. Der Verwalter nutzt Berufungen zum Schutz der Vermögensmasse für alle Gläubiger. Er verhindert so unzulässige Einzelvollstreckungen.

Im vorliegenden Fall trat der Verwalter erst nach einem zweiten Versäumnisurteil auf den Plan. Das Gericht bestätigte, dass das Urteil zwar existiert, aber wegen fehlender Prozessführungsbefugnis anfechtbar ist. Der Verwalter forderte daher, das Urteil aufzuheben und den Prozess für unwirksam zu erklären. So wird verhindert, dass einzelne Gläubiger durch unberechtigte Titel bevorzugt befriedigt werden. Diese Mechanik schützt die restliche Vermögensmasse vor unzulässigen Zugriffen.

Unser Tipp: Prüfen Sie das Zustellungsdatum Ihres Urteils und vergleichen es mit den Daten auf insolvenzbekanntmachungen.de. Vermeiden Sie teure Vollstreckungsversuche gegen insolvente Firmen.


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Verliere ich meinen Prozesstitel wenn der Arbeitgeber während des Verfahrens pleitegeht?

Nein, Sie verlieren Ihren Titel nicht automatisch. Ihr laufender Prozess wird nach § 240 ZPO unterbrochen und quasi eingefroren. Das Verfahren pausiert gesetzlich ab dem Moment der Insolvenzeröffnung. Ihr bisheriger Aufwand war nicht umsonst. Der Weg zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche ändert sich grundlegend.

Das Gericht pausiert automatisch, um die Insolvenzmasse zu sichern. Sie müssen den Prozess später gegen den Insolvenzverwalter aufnehmen, um Ihren Titel zu sichern. Gefährlich wird es nur, wenn Sie erst nach der Eröffnung eine neue Klage einreichen. Solche Klagen sind unzulässig, da Forderungen dann nur noch zur Tabelle angemeldet werden dürfen. Ohne Information des Gerichts riskieren Sie unnötige Kosten durch falsche Adressaten. Das Verfahren ruht bis zur Aufnahme.

Unser Tipp: Informieren Sie das Gericht sofort schriftlich über die Insolvenz Ihres Arbeitgebers. Beantragen Sie förmlich die Aussetzung des Verfahrens, um teure Fehlentscheidungen zu vermeiden.


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Warum ist eine Klage gegen den Chef nach Insolvenzeröffnung meist unzulässig?

Dies liegt am rechtlichen Entzug der Kontrolle durch die Insolvenzeröffnung gemäß der Insolvenzordnung. Ab diesem Zeitpunkt verliert der Arbeitgeber seine Verfügungsbefugnis vollständig. Er darf weder über Konten entscheiden noch rechtlich bindende Erklärungen abgeben. Wer ihn dennoch verklagt, wählt den falschen Gegner. Gerichte weisen solche Klagen als unzulässig ab.

Gemäß § 80 InsO geht die gesamte Verwaltungsgewalt auf den Insolvenzverwalter über. Der Chef ist rechtlich entmachtet und nicht mehr postulationsfähig. Ein Urteil gegen ihn hätte keine Wirkung auf das zur Insolvenztabelle gehörende Vermögen. Meist ist die GmbH der Vertragspartner. Eine Klage gegen den entmachteten Geschäftsführer führt rechtlich ins Leere. Nur der Verwalter darf Prozesse führen oder Forderungen anerkennen. Ohne dessen Beteiligung scheitert jedes Verfahren zwangsläufig.

Unser Tipp: Prüfen Sie im Arbeitsvertrag genau, wer Ihr Vertragspartner ist. Gleichen Sie diese Daten zwingend mit dem Insolvenzregister ab. Vermeiden Sie Klagen gegen den Chef privat.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 114/23 – Urteil vom 20.07.2023


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