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Variable Arbeitsvergütung – Auswirkung krankheitsbedingter Fehlzeiten

Monatelang krank und dann auch noch weniger Geld? Ein Agenturbetreuer der Z. AG klagte gegen seinen Arbeitgeber, weil dieser seinen Bonus aufgrund von 191 Krankheitstagen kürzte – und scheiterte nun vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Obwohl die Teamziele erreicht wurden, bestätigten die Richter die anteilige Kürzung des Bonus, da der Kläger über sechs Monate fehlte und somit seinen Teil zur Zielerreichung nicht leisten konnte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
  • Datum: 21.05.2024
  • Aktenzeichen: 3 SLa 14/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vergütungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Vertriebsbeauftragter und Agenturbetreuer, strebt eine ungekürzte Auszahlung der variablen Vergütung für das Jahr 2021 an. Der Kläger argumentiert, dass die Variable Vergütung unabhängig von krankheitsbedingten Fehlzeiten und in Anlehnung an die Zielerreichung des Teams ganz ausgezahlt werden sollte.
  • Beklagte: Ein Unternehmen, das durch den Gesamtbetriebsrat ein Vergütungssystem eingeführt hat. Die Beklagte besteht darauf, dass der Vergütungsanspruch des Klägers aufgrund von krankheitsbedingten Fehlzeiten rechtmäßig verkürzt wurde und beruft sich auf den Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger forderte die Zahlung weiterer variabler Vergütung für das Jahr 2021. Aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten von 191 Tagen, davon 149 Tage ohne Entgeltfortzahlung, wurde die Zahlung der variablen Vergütung durch die Beklagte um diesen Anteil reduziert.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob der Kläger trotz seiner längeren krankheitsbedingten Abwesenheit Anspruch auf die vollständige variable Vergütung hat oder ob die Beklagte diese rechtmäßig kürzen durfte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde überwiegend abgewiesen; ihm wurde lediglich ein zusätzlicher Betrag von 177,41 EUR brutto zugesprochen, aufgrund einer fehlerhaften Berechnung der Kürzung.
  • Begründung: Der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ gilt, weshalb der Anspruch des Klägers auf Vergütung während der krankheitsbedingten Abwesenheit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch entfällt. Der Kläger konnte die generelle Vertragsregelung nicht widerlegen, die in der Gesamtbetriebsvereinbarung verankert ist.
  • Folgen: Der Kläger erhält die zugesprochene Summe von 177,41 EUR zusätzlich. Die Revision wurde zugelassen, was den Parteien die Möglichkeit gibt, vor dem Bundesarbeitsgericht die Entscheidung überprüfen zu lassen.

Innovative Vergütungssysteme: Fairheit und Leistung im Einklang gestalten

Die Gestaltung von Vergütungssystemen ist für Unternehmen eine komplexe Herausforderung. Moderne Ansätze der leistungsorientierten Vergütung verknüpfen zunehmend variable Gehaltsbestandteile mit der individuellen Mitarbeiterproduktivität, wobei betriebliche Gesundheitsförderung und Fehlzeitenmanagement eine zentrale Rolle spielen.

Besonders interessant sind dabei die arbeitsrechtlichen Aspekte von Lohnanpassungen, die den Krankenstand und die Personalkosten berücksichtigen. Strategien zur Mitarbeiterbindung müssen dabei einen sensiblen sozialen Ausgleich schaffen und gleichzeitig wirtschaftliche Anreize für Leistung und Gesundheit setzen. Im Fokus steht dabei die Frage, wie Unternehmen Incentive-Systeme fair und motivierend gestalten können.

Der Fall vor Gericht


LAG bestätigt Praxis der zeitanteiligen Bonuskürzung bei längerer Krankheit

Mann diskutiert im Büro über Bonuskürzung wegen Krankheit, während eine Person am Schreibtisch sitzt.
Kürzung variabler Vergütung bei Krankheit | Symbolfoto: Ideogram gen.

Ein Agenturbetreuer der Z. AG scheiterte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit seiner Klage auf volle Auszahlung der variablen Vergütung trotz längerer krankheitsbedingter Fehlzeiten. Der Kläger war 2021 über sechs Monate arbeitsunfähig, die Beklagte kürzte daraufhin seinen Jahresbonus anteilig.

Team-Performance bestimmt variable Vergütung

Als Vertriebsbeauftragter im zentralen Außendienst betreute der Kläger im Team mit sechs weiteren Kollegen rund 300 selbständige Versicherungspartner. Seine Vergütung setzte sich aus einem Fixum (60%) und einem variablen Anteil (40%) zusammen. Die Höhe der Variablen hing von zwei gleichgewichteten Team-Zielen ab: der Anzahl der Vertriebspartner mit Umsatzsteigerung über 10% sowie dem durchschnittlichen Gesamtumsatz aller betreuten Vertriebspartner.

Beklagte kürzt Bonus für 149 Krankheitstage

Während seiner 191-tägigen Arbeitsunfähigkeit zahlte die Arbeitgeberin für die ersten 42 Tage das volle Entgelt weiter. Für die restlichen 149 Tage kürzte sie den Bonusanspruch zeitanteilig um rund 12.951 Euro brutto. Der Kläger machte geltend, dass ihm die ungekürzte variable Vergütung zustehe, da die Teamziele insgesamt erreicht wurden.

Gericht sieht keine Ausnahme vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“

Das LAG bestätigte im Wesentlichen die arbeitgeberseitige Kürzung. Die zugrunde liegende Gesamtbetriebsvereinbarung enthalte keine Regelung, die von dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ abweiche. Da die variable Vergütung als wesentlicher Teil der Gesamtvergütung im Synallagma zur Arbeitsleistung stehe, sei eine zeitanteilige Kürzung bei längerer krankheitsbedingter Abwesenheit außerhalb der Entgeltfortzahlung gerechtfertigt.

Teamerfolg rechtfertigt keine Sonderbehandlung

Anders als bei individuellen Zielen lasse sich bei Teamzielen der persönliche Beitrag des einzelnen Mitarbeiters zum Gesamtergebnis nicht konkret messen. Die variable Vergütung sei hier vergleichbar mit einem vom Gesamtunternehmenserfolg abhängigen Bonus, bei dem das synallagmatische Verhältnis zur individuellen Arbeitsleistung ebenfalls bestehen bleibe. Ein Erfolgsanspruch sei hier nicht bereits vor Ende der Entgeltfortzahlung entstanden.

Berechnungsfehler bei Kürzung korrigiert

Lediglich die Berechnungsmethode der Beklagten korrigierte das Gericht. Bei der kalenderjahresbezogenen variablen Vergütung müsse die zeitanteilige Kürzung auf Basis von 365 Tagen erfolgen statt der angesetzten 360 Tage. Dadurch ergab sich eine geringfügige Nachzahlung von 177,41 Euro brutto.

Das Gericht ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Der Fall wird unter dem Aktenzeichen 3 SLa 14/24 geführt.


Die Schlüsselerkenntnisse

„Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten Einfluss auf die variable Vergütung haben können. Im konkreten Fall wurde dem Kläger ein reduzierter Betrag von 177,41 EUR brutto zugesprochen. Das Urteil bestätigt, dass Arbeitgeber bei der Berechnung variabler Vergütungen Ausfallzeiten durch Krankheit berücksichtigen dürfen, sofern dies in der Gesamtbetriebsvereinbarung entsprechend geregelt ist.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Außendienstmitarbeiter müssen Sie damit rechnen, dass längere Krankheitszeiten Ihre variable Vergütung mindern können. Die Mindestabsicherung von 85% des Zieleinkommens (gemäß der GBV für 2021) bleibt jedoch bestehen. Prüfen Sie bei längeren Krankheitszeiten die genaue Berechnung Ihrer variablen Vergütung und lassen Sie sich die Berechnungsgrundlagen vom Arbeitgeber erläutern. Bei Zweifeln an der korrekten Berechnung können Sie sich an Ihren Betriebsrat oder eine arbeitsrechtliche Beratung wenden.

Benötigen Sie Hilfe?

Variable Vergütung und Krankheit – Ihre Rechte kennen!

Das LAG Düsseldorf hat entschieden: Krankheit kann Ihre variable Vergütung schmälern. Doch was bedeutet das für Sie und Ihren Arbeitsvertrag? Gerade bei komplexen Berechnungen und individuellen Vereinbarungen ist es wichtig, die eigenen Ansprüche zu kennen. Wir helfen Ihnen, Ihre Vergütungsregelungen zu verstehen und Ihre Rechte durchzusetzen. Ob unklare Formulierungen im Vertrag oder Unstimmigkeiten bei der Berechnung – wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Sichern Sie sich ab und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Situation analysieren.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Kürzung variabler Vergütung bei Krankheit?

Gesetzliche Entgeltfortzahlung in den ersten sechs Wochen

Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit haben Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf 100% ihres regelmäßigen Arbeitsentgelts für die Dauer von sechs Wochen. Dies gilt auch für variable Vergütungsbestandteile wie Provisionen oder leistungsabhängige Boni.

Kürzungsmöglichkeiten nach Ende der Entgeltfortzahlung

Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung besteht kein gesetzlicher Anspruch mehr auf variable Vergütung. Der Arbeitgeber darf die variable Vergütung für Zeiten ohne Entgeltfortzahlungsanspruch anteilig kürzen, wenn keine anderslautenden vertraglichen Regelungen bestehen.

Sonderregelung für Sondervergütungen

Für Sondervergütungen wie Weihnachtsgeld oder Anwesenheitsprämien gilt eine spezielle Regelung nach § 4a EFZG: Die Kürzung solcher Zahlungen ist auch während der Entgeltfortzahlung zulässig, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Dabei darf die Kürzung pro Krankheitstag maximal ein Viertel des durchschnittlichen Tagesverdienstes betragen.

Unterscheidung nach Art der variablen Vergütung

Bei der Kürzung variabler Vergütungen ist die Art der Vergütung entscheidend:

Unmittelbar leistungsbezogene Vergütungen (wie individuelle Verkaufsziele): Eine Kürzung ist möglich, wenn die Ziele wegen der Krankheit nicht erreicht werden können.

Mittelbar leistungsbezogene Vergütungen (wie Team- oder Unternehmensziele): Werden die Ziele trotz Krankheit erreicht, ist eine Kürzung in der Regel nicht gerechtfertigt.

Wenn Sie die vereinbarten Ziele bereits vor Ihrer Erkrankung erreicht haben, darf die variable Vergütung nicht nachträglich aufgrund der Krankheit gekürzt werden.


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Ab welchem Zeitpunkt darf der Arbeitgeber die variable Vergütung bei Krankheit kürzen?

Während der ersten sechs Wochen

Während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf die volle variable Vergütung im Rahmen der gesetzlichen Entgeltfortzahlung. Die Berechnung erfolgt dabei nach dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate oder der letzten 13 Wochen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung

Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung kann der Arbeitgeber die variable Vergütung für die Zeit der weiteren Arbeitsunfähigkeit kürzen. Dies basiert auf dem Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“ gemäß § 326 Absatz 1 BGB.

Voraussetzungen für die Kürzung

Für eine rechtmäßige Kürzung der variablen Vergütung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Kürzung muss im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich geregelt sein.
  • Die Kürzung darf pro Krankheitstag maximal ein Viertel des durchschnittlichen Tagesverdienstes betragen.
  • Die variable Vergütung muss einen Gegenleistungscharakter für die Arbeitsleistung haben.

Besonderheiten bei Zielerreichung

Wenn Sie trotz krankheitsbedingter Abwesenheit Ihre vereinbarten Ziele erreichen, kann dies Auswirkungen auf die Kürzung haben. In solchen Fällen ist eine Kürzung möglicherweise nicht gerechtfertigt, wenn die Zielerreichung nachweisbar ist. Der Arbeitgeber sollte in diesem Fall die Ziele und deren Erreichung angemessen berücksichtigen.


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Wie wird die Höhe der Kürzung bei variabler Vergütung berechnet?

Bei krankheitsbedingten Fehlzeiten gelten für die Berechnung der Kürzung variabler Vergütung unterschiedliche Regelungen, je nachdem ob Sie sich innerhalb oder außerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlungsfrist befinden.

Während der Entgeltfortzahlung

In den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit haben Sie Anspruch auf die volle variable Vergütung nach dem Entgeltausfallprinzip. Der Arbeitgeber muss Ihnen die Vergütung zahlen, die Sie ohne die Erkrankung voraussichtlich erzielt hätten.

Nach der Entgeltfortzahlung

Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung kann die variable Vergütung anteilig gekürzt werden. Die Berechnung erfolgt nach folgender Methode:

Kürzungsbetrag pro Tag = Durchschnittliche monatliche variable Vergütung ÷ Kalendertage des Monats

Wenn Sie beispielsweise eine durchschnittliche variable Monatsvergütung von 3.000 Euro haben und im April 10 Tage krank sind (nach der Entgeltfortzahlungsfrist), beträgt die Kürzung: Tageskürzung = 3.000 € ÷ 30 Tage = 100 € pro Fehltag

Besonderheiten bei Zielvereinbarungen

Bei erfolgsabhängigen Vergütungen, die an bestimmte Ziele geknüpft sind, müssen die vereinbarten Ziele bei längeren unvorhersehbaren Ausfallzeiten angepasst werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Ziele ohne eigenes Verschulden wegen der Krankheit nicht erreicht werden können.

Grenzen der Kürzung

Die Kürzung darf pro Krankheitstag maximal ein Viertel des durchschnittlichen Tagesverdienstes betragen. Diese gesetzliche Obergrenze schützt Sie vor unverhältnismäßigen Gehaltseinbußen.

Bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes werden die letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt. Sonderzahlungen oder außergewöhnliche Vergütungen in diesem Zeitraum werden dabei berücksichtigt.


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Welche Besonderheiten gelten bei der Kürzung von Team-basierten Bonuszahlungen?

Bei Team-basierten Bonuszahlungen gelten besondere rechtliche Grundsätze für die Kürzung im Krankheitsfall. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat hierzu wegweisende Entscheidungen getroffen.

Grundsätzliche Kürzungsmöglichkeit

Eine Kürzung der variablen Vergütung ist bei längerer krankheitsbedingter Abwesenheit grundsätzlich zulässig, wenn der Arbeitsvertrag keine anderslautenden Regelungen enthält. Dies gilt auch für Teamziele und Vertriebserfolge Dritter.

Berechnung der Kürzung

Die maximale Kürzung pro Krankheitstag darf ein Viertel des durchschnittlichen Tagesverdienstes nicht überschreiten. Die Formel dafür lautet:

Maximale Tageskürzung = (Jahresarbeitsentgelt ÷ Arbeitstage pro Jahr) ÷ 4

Besonderheiten bei vorzeitiger Zielerreichung

Wenn Sie als Teammitglied die vereinbarten Ziele bereits vor Ihrer Erkrankung erreicht haben, darf der Bonus nicht nachträglich gekürzt werden. Dies hat das LAG Hamm bestätigt, da eine Schlechterstellung gegenüber Mitarbeitern, die ihre Ziele ohne Ausfallzeiten nur knapp erreichen, nicht gerechtfertigt wäre.

Unterscheidung der Vergütungsarten

Bei der Beurteilung der Kürzungsmöglichkeit ist zwischen zwei Arten der Vergütung zu unterscheiden:

Vergütung im engeren Sinne umfasst Zahlungen, die ausschließlich für tatsächlich geleistete Arbeit gewährt werden. Diese können bei Krankheit außerhalb der Entgeltfortzahlung zeitanteilig gekürzt werden.

Vergütung im weiteren Sinne beinhaltet auch die Belohnung der Betriebstreue. Hier ist eine Kürzung nur mit ausdrücklicher vertraglicher Regelung möglich.


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Welche Rechtsschutzmöglichkeiten haben Arbeitnehmer bei strittigen Vergütungskürzungen?

Bei strittigen Vergütungskürzungen stehen Arbeitnehmern verschiedene rechtliche Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Vergütung muss nach dem Betriebsverfassungsgesetz ohne Minderung gezahlt werden.

Unmittelbare Handlungsoptionen

Wenn eine Vergütungskürzung erfolgt, können Sie zunächst schriftlich Widerspruch einlegen und die Zahlung der vollen Vergütung verlangen. Die Forderung muss dabei konkret beziffert werden. Bei tariflichen Ausschlussfristen haben Sie in der Regel drei Monate Zeit, Ihre Ansprüche schriftlich geltend zu machen.

Betriebsrat einschalten

Der Betriebsrat hat bei Vergütungsfragen wichtige Mitbestimmungsrechte. Er kann Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen und muss bei bestimmten Vergütungsänderungen beteiligt werden. Der Betriebsrat ist verpflichtet, auf die Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge zu achten.

Gerichtliche Durchsetzung

Wenn keine außergerichtliche Einigung erreicht wird, können Sie Ihre Ansprüche vor dem Arbeitsgericht einklagen. Dabei gilt:

  • Die Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden
  • In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens
  • Bei nicht ausreichenden finanziellen Mitteln kann Prozesskostenhilfe beantragt werden

Gewerkschaftliche Unterstützung

Als Gewerkschaftsmitglied erhalten Sie nach drei Monaten Mitgliedschaft kostenlosen Rechtsschutz bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Die Gewerkschaft übernimmt dann:

  • Rechtliche Beratung
  • Prozessvertretung vor Gericht
  • Übernahme der Verfahrenskosten

Die Gewerkschaft kann auch direkt gegen bestimmte Rechtsverstöße im Betrieb vorgehen und den Betriebsrat bei der Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten unterstützen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Synallagma

Ein grundlegender Rechtsgrundsatz im Vertragsrecht, der das Gegenseitigkeitsverhältnis von Leistung und Gegenleistung beschreibt. Im Arbeitsrecht bedeutet dies konkret: Der Arbeitnehmer schuldet seine Arbeitsleistung, der Arbeitgeber im Gegenzug die vereinbarte Vergütung. Dieser Zusammenhang ist in § 611a BGB verankert. Beispiel: Ein Angestellter hat nur dann Anspruch auf sein volles Gehalt, wenn er auch tatsächlich arbeitet – außer bei gesetzlichen Ausnahmen wie der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.


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Variable Vergütung

Ein Vergütungsmodell, bei dem sich das Gesamtgehalt aus einem fixen Grundgehalt und erfolgsabhängigen Bestandteilen zusammensetzt. Diese erfolgsabhängigen Komponenten (Bonus, Provision etc.) werden meist an bestimmte Zielvereinbarungen oder Leistungskennzahlen geknüpft. Geregelt wird dies typischerweise im Arbeitsvertrag oder durch Betriebsvereinbarungen. Beispiel: Ein Vertriebsmitarbeiter erhält 60% fixes Grundgehalt und 40% erfolgsabhängigen Bonus basierend auf Teamzielen.


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Entgeltfortzahlung

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Weiterzahlung des vollen Gehalts bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Dieser ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt und besteht für maximal 6 Wochen pro Krankheitsfall. Nach diesem Zeitraum besteht kein Anspruch mehr auf Gehalt vom Arbeitgeber, stattdessen zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Beispiel: Bei 191 Krankheitstagen besteht nur für die ersten 42 Tage Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung.


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Gesamtbetriebsvereinbarung

Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat, die für alle Betriebe eines Unternehmens verbindliche Regelungen festlegt. Rechtsgrundlage ist § 77 BetrVG. Sie kann verschiedene Aspekte wie Vergütung, Arbeitszeit oder Bonussysteme regeln und gilt unmittelbar für alle Arbeitnehmer des Unternehmens. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung kann günstigere, aber keine schlechteren Bedingungen als gesetzliche Regelungen festlegen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Das BetrVG regelt die Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten und die Gestaltung von Betriebsvereinbarungen. In diesem Fall wurde eine Gesamtbetriebsvereinbarung über das Vergütungssystem geschlossen, die rechtlich bindend für beide Parteien ist. Die Regelungen zur variablen Vergütung und deren Berechnung basieren auf den Vorgaben dieser Vereinbarung.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Arbeitsrechtliche Vorschriften, §§ 611a ff.: Das BGB definiert die grundlegenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, einschließlich der Vergütungspflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitsvertrag des Klägers legt das Zieleinkommen sowie die Aufteilung in fixe und variable Anteile fest. Der Streit dreht sich um die Interpretation dieser vertraglichen Vereinbarungen im Kontext krankheitsbedingter Fehlzeiten.
  • Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG): Das EFZG regelt die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall. Es stellt sicher, dass Arbeitnehmer bei Krankheit weiterhin eine Entlohnung erhalten, was auch Auswirkungen auf die Berechnung der variablen Vergütung haben kann. Im vorliegenden Fall wird diskutiert, inwieweit krankheitsbedingte Fehlzeiten die variable Vergütung mindern dürfen.
  • Nachweisgesetz (NachwG): Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber, wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten. Die Gesamtbetriebsvereinbarung sowie der individuelle Arbeitsvertrag des Klägers sind nach diesem Gesetz dokumentiert. Die Durchsetzung von Vergütungsansprüchen stützt sich auf diese schriftlichen Nachweise der vereinbarten Bedingungen.
  • Mindestlohngesetz (MiLoG): Das MiLoG stellt sicher, dass das Einkommen von Arbeitnehmern das gesetzlich festgelegte Mindestniveau nicht unterschreitet. Bei der Berechnung der variablen Vergütung in Verbindung mit Fehlzeiten muss gewährleistet sein, dass das Gesamtentgelt des Klägers den Mindestlohn nicht verletzt. Dies ist besonders relevant, wenn variable Anteile durch Fehlzeiten beeinflusst werden.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 3 SLa 14/24 – Urteil vom 21.05.2024


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