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Verdachtskündigung – Erwerb von Betäubungsmitteln auf dem Werksgelände des Arbeitgebers

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 17 Sa 28/13 – Urteil vom 23.05.2014

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26.09.2013 – 17 Ca 1658/13 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen auf die fristlose Kündigung der Beklagten vom 28. Januar 2013 oder auf die hilfsweise fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 29. Januar 2013 geendet hat. Außerdem fordert der Kläger von der Beklagten Zahlung des abgerechneten Entgelts für den Monat Januar 2013.

Der am … September 1983 geborene Kläger ist geschieden und hat zwei Kinder. Seit dem 11. September 2000 ist er bei der Beklagten beginnend mit einer Ausbildung als Anlagenwart zu zuletzt € 4.387,92 brutto monatlich tätig. Die Beklagte stellt Kraftfahrzeuge her. Sie beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer. Für ihren Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet.

Der Kläger arbeitete mit seinem Kollegen M. in einer Schicht. Sein Kollege M. verkaufte Betäubungsmitteln, unter anderem auch an den Kläger. Deswegen wurde der Kläger am 22. Mai 2012 von der Kriminalpolizei als Beschuldigter nach Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht und über sein Recht, einen Verteidiger hinzuzuziehen, wie folgt vernommen:

Verdachtskündigung - Erwerb von Betäubungsmitteln auf dem Werksgelände des Arbeitgebers
Symbolfoto: Von ShutterDivision /Shutterstock.com

„Auf Frage:

…erzählte ich ihm davon (Herrn M. )…, dass ich gern wieder mal eine Nase ziehen würde. Er sagte mir, dass er mir etwas besorgen könne. 2 Wochen später oder so hat er mich dann darauf angesprochen und mich gefragt, ob ich noch 1 g will und ich habe das bejaht. Wann das genau war, kann ich nicht sagen, ich kann nur schätzen, es war schon etwas wärmer, vielleicht März oder April.

Frage: Wann spätestens war das?

Antwort: Ich kann das leider nicht sagen, später als im Sommer war das aber ganz sicher nicht. Ich denke mal, dass das gerade so um das Ende vom 1. Quartal gewesen ist. Wie das genau war, als er mir das erste Mal 1 g gegeben hat, weiß ich nicht mehr sicher, ich glaube, er hat es mir mit ins Geschäft gebracht, ich glaube, ich habe 60 Euro bezahlt. …Dann wollte ich wieder was haben und hab von ihm wieder 1 g gekauft, ich glaube auch wieder für 60 oder 70 …

Frage: … (In den) uns vorliegenden Schuldenaufzeichnungen des D. M. … ist ihr Vorname mit dem Betrag von 310 Euro enthalten. Können Sie sich noch daran erinnern, ob sie zu diesem Preis Kokain gekauft haben oder kann es sein, dass dieser Betrag … sich aus mehreren vorhergehenden Käufen zusammengesetzt hat?

Antwort: Das kann ich nicht mehr sagen, weil er mir öfter auch mal Geld ausgeliehen hat, 100 oder 200 Euro, die ich ihm am Ende vom Monat bezahlt habe.

Vorhalt: Am 26.08.2011 wurde der Schuldenbetrag von 310 Euro auf 400 Euro erhöht.

Antwort: Ich kann nicht sagen, ob es um Kokain gegangen ist oder ob er mir so Geld ausgeliehen hat.

Vorhalt: 5 Tage später, am 29.08.2011, erhöhte sich der Schuldenbetrag auf 450 Euro. Die nächste Änderung war dann erst 1 Woche später, am 05.09.2011, da haben Sie ihm offenbar 150 Euro zurückgezahlt, denn nun war Ihr Schuldenstand nur noch 300 Euro.

Antwort: Ich weiß nicht, was er sich für Notizen gemacht hat. Bestimmt habe ich in der Zeit von ihm Kokain gekauft, aber ich kann das mit diesen Zahlen jetzt nicht so zusammenbringen. …

Vorhalt: Am 24.09.2011 erhöhte sich Ihre Schuld um 100 Euro auf 500 Euro.

Antwort: Daran kann ich mich auch nicht erinnern, vielleicht hat er mir Geld ausgeliehen, vielleicht hat er mir auch Kokain gegeben, ich weiß es nicht mehr.

Vorhalt: Es folgen weitere Schuldenerhöhungen um jeweils 70 Euro am 27.09., also 2 Tage nach dem letzten Kauf, und am 29.09., also wiederum 2 Tage später. Also auch jeweils 1g Kokain?

Antwort: Scheint so.

Frage: Sie sagen scheint so, halten Sie es für möglich, dass das jeweils Fälle waren, in welchen er Ihnen 70 Euro ausgeliehen hat, immer wieder 70 Euro?

Antwort: Nein, das war schon Kokain. Es schockiert mich gerade, wenn ich so höre, dass das so Ausmaße angenommen hat.

Vorhalt: Es geht dann am 02.10.2011 weiter mit 140 Euro und einen Tag später steigert sich der Schuldenbetrag auf 210 Euro. Sehe ich das richtig, dass es da auch um Kokainkäufe gegangen ist?

Antwort: Da wo die Schulden sich um 70 Euro erhöhen, da habe ich sicher 1 g gekauft. Bei 140 Euro bin ich mir nicht so sicher, ich kann mich nicht erinnern, dass ich bei dem auch 2 g bekommen habe, die ich nachträglich zu bezahlen hatte. Es kam also schon mal vor, dass ich von ihm auch 2 g genommen habe. Aber ich kann es mir in diesen beiden Tagen, … nicht vorstellen, dass ich am 02.10. 2 g bekommen habe und dann gleich am darauffolgenden Tag wieder 1 g nehme. Vielleicht war es so, dass er mir am ersten Tag einen Hunderter geliehen hat und ½ g mir so gegeben hat.

Vorhalt: Am 06.10., also 3 Tage später, und am 09.10. erhöht sich der Schuldenbetrag auf 300 Euro, am selben Tag wird er gesenkt auf 220 Euro und von dort aus am 09.10. wieder erhöht auf 320 Euro.

Antwort: An diese Beträge kann ich mich nicht mehr erinnern, ich kann es nicht erklären, ob er mir da Geld ausgeliehen hat oder ob er mir Kokain gegeben hat oder beides miteinander vermischt hat.

Vorhalt: Am 30.10. wurden Ihre Schulden um 70 Euro erhöht, demzufolge haben Sie da 1 g gekauft. Bereits einen Tag später, am 31.10.2011, erhöht sich Ihre Schuld von 140 auf 280 Euro. … Kann es sein, dass Sie da für Halloween 2 g gekauft haben, obwohl Sie bereits am Vortag schon 1 g gekauft haben?

Antwort: Ich weiß es nicht mehr.

Frage: Wie viel war das dann, wenn Sie für 360 Euro von ihm was bekommen haben?

Antwort: Ich kann mir das nicht zusammenreimen, vielleicht habe ich mir da von ihm Geld für irgendetwas geliehen.

Frage: Wie darf man das werten?

Antwort: Ich habe ja gesagt, dass ich von ihm öfter gekauft habe, ich dachte, das wären immer so alle 3 Tage, ich bin schon schockiert, wenn das so ist, dass ich da jeden Tag was gekauft habe. Es kann sein, aber ist so lange her, konkret daran erinnern kann ich mich nicht.

Vorhalt: Kurz danach folgt am 27.01. eine Erhöhung um 140 Euro und am selben Tag noch mal um 70 Euro auf 910 Euro. Kann es sein, dass Sie da 3 g an einem Tag gekauft haben?

Antwort: Vielleicht waren es 1 ½ g und er hat mir was geliehen, ich kann es nicht mehr so zusammenkriegen.

Frage: Zum Beispiel am 20.03.2012 erhöht sich der Betrag bei einer von ihm um 15.40 Uhr vorgenommenen Notierung um weitere 70 Euro und 3 Stunden später bei einer nochmaligen Notierung nochmals um 70 Euro. Kann es sein, dass Sie am selben Tag bei 2 verschiedenen Übergaben jeweils 1 g Kokain von ihm genommen haben?

Antwort: Es kann schon sein, gerade wenn wir vielleicht Nachtschicht gehabt haben und er dann erst am nächsten Tag das aufgeschrieben hat.

Frage: Können Sie sich daran erinnern, wann Sie das letzte Mal Kokain von D. bezogen haben?

Antwort: Ja, das war am Donnerstag in der ersten Maiwoche, also am 03.05.2012. …

Frage: Wo hat er es Ihnen gegeben?

Antwort: In der Arbeit.

Frage: Waren alle Übergaben an Ihrer Arbeitsstelle?

Antwort: Nein, öfter auch bei ihm vor der Haustüre …

Frage: Waren Sie noch nie bei ihm zu Hause?

Antwort: Doch, … Eine Übergabe war überhaupt noch nie in seiner Wohnung. … Jetzt fällt mir ein, dass das am 03.05. gar nicht bei der Arbeit war, sondern bei ihm vor der Tiefgarage, da war er ja krank gemeldet.

Frage:… haben Sie ihm (per SMS) geschrieben „kannst Du für makler einen vor der arbeit reinwerfen bitte danke“. Was bedeutete diese Frage …?

Antwort: Mit Makler bin ich gemeint. Mit reinwerfen war gemeint, dass er mir 1 g in den Briefkasten reinwerfen soll, bevor er zur Arbeit geht. Er hätte an diesem Tag Nachtschicht gehabt, …

…„

Der Kläger hat die nach Diktat auf Tonträger niedergeschriebene Beschuldigtenvernehmung nicht gelesen, genehmigt und unterschrieben.

Mit Anklageschrift vom 6. Juni 2012 – 232 Js 40862/12 – klagte die Staatsanwaltschaft Herrn M. wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln an. In der Anklageschrift führte sie aus, der Kläger habe von Herrn M. zweimal Betäubungsmittel an seiner Arbeitsstelle gekauft. Schließlich verurteilte das Landgericht Karlsruhe Herrn M. mit Urteil vom 9. November 2012 – 17 KLs 232 Js 40862/12 – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe. In den Urteilsgründen ist ein Erwerb von Betäubungsmitteln auf dem Werksgelände der Beklagten nicht erwähnt. Auf ihren Antrag vom 22. November 2012 hin erhielt die Beklagte am 14. Januar 2012 von der Staatsanwaltschaft Einsicht in die Strafakte betreffend Herrn M.. Am 17. Januar 2013 hörte die Beklagte den Kläger zu dem Vorwurf, er habe von Herrn M. zweimal Betäubungsmittel auf ihrem Werksgelände erworben, an. Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 hörte sie den Betriebsrat zu einer beabsichtigten fristlosen und zu einer beabsichtigten fristgerechten Kündigung wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln auf ihrem Werksgelände, hilfsweise wegen des diesbezüglich gegebenen dringenden Verdachts, an. Der Betriebsrat gab keine Stellungnahme ab.

Anschließend kündigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 28. Januar 2013 fristlos, hilfsweise mit Schreiben vom 29. Januar 2013 fristgerecht. Die gegen die Kündigungen erhobene Klage des Klägers wurde der Beklagten am 18. Februar 2013 zugestellt. Außerdem klagt der Kläger das abgerechnete Entgelt für den Monat Januar 2013 ein.

Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, es gebe keinen Grund für die streitgegenständlichen Kündigungen. Er habe von seinem Kollegen M. keine Betäubungsmittel auf dem Werksgelände der Beklagten erhalten, sondern an anderen Orten, beispielsweise vor der Tiefgarage seines Kollegen, in seiner eigenen Wohnung, in seinem Briefkasten oder bei Lidl. Es bestünde auch kein dringender Verdacht dahingehend, dass er von seinem Kollegen auf dem Werksgelände Drogen erhalten habe. Seine Aussagen bei seiner Vernehmung als Beschuldigter begründeten keinen dahingehenden dringenden Verdacht – zumal er nervös und unausgeschlafen gewesen sei, er sich deswegen öfter versprochen habe und er im Nachhinein Aussagen habe klar stellen müssen. Deshalb seien die Kündigungen rechtsunwirksam mit der Folge, dass die Beklagte ihn weiter zu beschäftigen habe. Auch stünde ihm das abgerechnete Entgelt für den Monat Januar 2013 zu.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 28. Januar 2013 beendet wurde, sondern unverändert über diesen Termin hinaus fortbesteht.

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 29. Januar 2013 mit Ablauf des 30. September 2013 beendet wurde, sondern unverändert über diesen Termin hinaus fortbesteht.

3. hilfsweise für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird, die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Anlagenwart/ERA Entgeltgruppe 6 weiter zu beschäftigen.

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Vergütung für Januar 2013 in Höhe von € 4.224,36 brutto gemäß der Abrechnung für Januar 2013 zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat ausgeführt, ihre Kündigungen seien gerechtfertigt. Denn der Kläger habe von seinem Kollegen M. Betäubungsmittel auf ihrem Werksgelände erworben. Dies folge aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft. Jedenfalls bestünde ein dringender Verdacht dahingehend, dass der Kläger auf ihrem Werksgelände Betäubungsmittel erworben habe. Zum einen begründeten die Angaben in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft und zum anderen die Aussagen des Klägers in seiner Beschuldigtenvernehmung den dringenden Verdacht. Seine Aussagen in der Beschuldigtenvernehmung seien als spontane Aussagen glaubhaft. Soweit der Kläger seine Aussagen zur Übergabe von Betäubungsmitteln an seinem Arbeitsplatz im Nachhinein bestreite, bekräftige dies den aufgrund seiner ursprünglichen spontanen Aussagen gegebenen dringenden Verdacht – zumal nicht nachvollziehbar sei, inwiefern er sich bei seinen Aussagen im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung geirrt haben solle. Hinzu komme, dass der Kläger und sein Kollege M. in derselben Schicht arbeiteten. Wegen des somit bestehenden dringenden Verdachts des Erwerbs von Betäubungsmittel auf ihrem Werksgelände durch den Kläger habe sie dem Kläger ohne vorhergehende Abmahnung kündigen müssen. Denn sie habe gegenüber ihren anderen Mitarbeitern, insbesondere gegenüber ihren Auszubildenden, Fürsorgepflichten. Deswegen überwögen ihre Interessen an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Aus diesen Gründen sei ihre fristlose, jedenfalls ihre fristgerechte Kündigung wirksam.

Mit Urteil vom 26. September 2013 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die fristlose noch durch die hilfsweise fristgerechte Kündigung geendet hat und die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung als Anlagenwart weiter zu beschäftigen. Des Weiteren hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung des abgerechneten Entgelts für den Monat Januar 2013 verurteilt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, es fehle ein an sich wichtiger Grund für die fristlose Kündigung. Denn es bestünde kein dringender Verdacht dahingehend, dass der Kläger von seinem Kollegen M. Betäubungsmittel auf dem Werksgelände der Beklagten erworben habe. Da für die Erhebung einer Anklage kein dringender Tatverdacht erforderlich sei, könnte sich aus den Angaben in der Anklageschrift kein dringender Tatverdacht ergeben. Die nicht mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Aussagen des Klägers bei seiner Vernehmung als Beschuldigter begründeten auch keinen dringenden Verdacht – zumal der Kläger unstreitig nervös und übermüdet gewesen sei. Er habe nicht sicher eingeräumt, Betäubungsmittel auf dem Werksgelände der Beklagten erhalten zu haben, sondern dies nur geglaubt, und betreffend den 3. Mai 2012 korrigiert. Die Korrektur habe sich im Nachhinein bestätigt. Unabhängig davon habe die Beklagte nicht einen einzigen Fall des Kaufs von Betäubungsmitteln auf ihrem Werksgelände konkretisiert. Die Beklagte habe weiterhin nicht alles ihr Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan, insbesondere nicht den Kollegen M. und die anderen Kollegen, welche Drogen vom Kollegen M. gekauft haben, vernommen. Da schon nicht der dringende Verdacht des Kaufs von Drogen auf dem Werksgelände durch den Kläger gegeben sei, bestünden erst Recht keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für den tatsächlichen Kauf von Betäubungsmitteln auf dem Werksgelände durch den Kläger. Die fristlose Kündigung sei deshalb rechtsunwirksam. Die hilfsweise fristgerechte Kündigung sei aus denselben Gründen sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam. Folglich habe die Beklagte den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen. Außerdem habe sie das abgerechnete Entgelt für den Monat Januar 2013 an den Kläger zu bezahlen.

Gegen das ihr am 14. Oktober 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufung ist am 4. November 2013 eingegangen. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 wurde die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 24. Januar 2014 verlängert. Die Berufungsbegründung ist am 24. Januar 2014 per Fax und am 28. Januar 2014 im Original eingegangen.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, das Arbeitsgericht habe Wortklauberei betrieben und die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht überspannt. Es verlange Gewissheit, obwohl eine große Wahrscheinlichkeit ausreiche. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts begründeten die Aussagen des Klägers anlässlich seiner Vernehmung als Beschuldigter eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass er an seinem Arbeitsplatz Betäubungsmittel gekauft habe. Seine später nicht nachvollziehbar korrigierte Angabe, sein Kollege habe ihm am 03. Mai 2012 die Betäubungsmittel „in der Arbeit“ übergeben, sei nur damit zu erklären, dass die Übergabe der Betäubungsmittel regelmäßig auf ihrem Werksgelände stattgefunden habe, denn andernfalls wäre er gar nicht auf die Idee gekommen, dass die Übergabe dort stattgefunden habe könne. Dies bestätige seine auf die Frage hin, ob alle Übergaben an der Arbeitsstelle stattgefunden hätten, gegebene Antwort: „Nein, öfter auch bei ihm vor der Haustüre.“ Anders als das Arbeitsgericht meint, sei es nicht erforderlich, einzelne Käufe zu konkretisieren. Überdies sei es nicht erforderlich, vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigungen Herrn M. und seine anderen Käufer, die bei ihr beschäftigt seien, zu vernehmen. Selbst wenn Herrn M. die Übergabe von Betäubungsmitteln auf ihrem Werksgelände bestreite, erschüttere dies nicht den aufgrund der oben genannten Umstände bestehenden dringenden Tatverdacht. Die anderen Kollegen des Klägers könnten gar nichts zu der Frage aussagen, ob der Kläger Betäubungsmittel auf ihrem Werksgelände gekauft habe.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgericht Stuttgart – Kammern Ludwigsburg – vom 26. September 2013 – 17 Ca 1658/13 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe zu Recht seiner Klage stattgegeben. Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er Betäubungsmittel auf dem Werksgelände erworben habe. Seine Aussagen anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung rechtfertigten keinen dahingehenden dringenden Verdacht. Im Übrigen seien seine Aussagen anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung nicht verwertbar. Unabhängig davon habe die Beklagte nicht alles ihr Zumutbare zur Sachverhaltsaufklärung getan. Sie hätte noch seinen Kollegen M. und seine anderen Kollegen, die von seinem Kollegen M. Betäubungsmittel erworben hätten, befragen müssen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts war zurückzuweisen. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Berufung ist nach § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft. Sie wurde zudem entsprechend §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

Die somit zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben.

1. Die Klage gegen die fristlose Kündigung hat Erfolg.

a) Das nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4, 5, 7 KSchG.

b) Die zulässige Klage gegen die fristlose Kündigung vom 28. Januar 2013 ist begründet. Denn die fristlose Kündigung ist rechtsunwirksam. Es fehlt ein die fristlose Kündigung an sich rechtfertigender wichtiger Grund.

aa) Ein an sich wichtiger Grund wird nicht nach §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4, 7 KSchG fingiert, da der Kläger gegen die fristlose Kündigung innerhalb von drei Wochen Klage erhoben hat.

bb) Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachverhalt „an sich“ als wichtiger Grund geeignet ist; danach bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG 21. November 2013 – 2 AZR 797/11 – , juris Rn. 15; 25. Oktober 2012 – 2 AZR 495/11 – , juris, Rn. 14).

Der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann unabhängig von seiner strafrechtlichen Bewertung einen an sich wichtigen Grund bilden. Eine Verdachtskündigung ist gerechtfertigt, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss sich auf konkrete Tatsachen stützen und dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Bloße auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen nicht aus (vgl. BAG 21. November 2013 – 2 AZR 797/11 – , juris Rn. 16, 32, 33; 24. Mai 2012 – 2 AZR 206/11 – , juris, Rn. 16 mwN).

cc) Nach dem aufgezeigten Maßstab fehlt es vorliegend an einem an sich die fristlose Kündigung rechtfertigenden wichtigen Grund.

(1) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger tatsächlich Drogen auf dem Werksgelände der Beklagten gekauft hat, fehlen. Die Beklagte trägt dagegen nichts in ihrer Berufungsbegründung vor.

(2) Anders als die Beklagte meint, fehlt es auch an einem dringenden Verdacht dahingehend, dass der Kläger Drogen auf dem Werksgelände erworben hat. Dieser folgt nicht aus der Anklageschrift betreffend Herrn M., in der angegeben wurde, der Kläger habe von Herrn M. zweimal Betäubungsmittel an seiner Arbeitsstelle erworben. Denn die Erhebung einer Anklage erfordert keinen dringenden Verdacht einer Straftat, vielmehr reicht nach § 170 Abs. 1 StPO genügender Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage aus. Ebenso wenig begründen die Aussagen des Klägers anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung einen dringenden Verdacht. Entgegen der Annahme des Klägers besteht zwar kein Verwertungsverbot, denn er war vor seiner Aussage über seine Rechte belehrt worden (vgl. Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage, § 136 Rn. 26; Monka, in: Graf, Beck`scher Online-Kommentar StPO, Stand 30. September 2013, § 136 Rn. 21, 24). Ein Verwertungsverbot folgt auch nicht daraus, dass der Kläger seine nach Diktat niedergeschriebenen Aussagen nicht gelesen, genehmigt und unterschrieben hat; allerdings führt dies zu einer geringeren Aussagekraft seiner protokollierten Erklärungen mit der Folge, dass zu prüfen ist, ob Anhaltspunkte vorliegen, welche der Richtigkeit der Protokollierung entgegenstehen (vgl. BVerfG, 30. Juni 2005 – 2 BvR 1502/04 – , juris, Rn. 10 – 13; Griebaum, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage, § 168a Rn. 14; Patzak, in: Graf, Beck`scher Online-Kommentar StPO, Stand 30. September 2013, § 168b Rn. 5). Vor diesem Hintergrund kommt seinen nach Diktat niedergeschriebenen, nicht genehmigten Aussagen nur eine eingeschränkte Beweiskraft zu, denn diktierte und damit nicht wörtlich festgehaltene Aussagen verfälschen oftmals den Inhalt. Unabhängig davon hat der Kläger seine Aussage, sein Kollege M. habe ihm am 3. Mai 2012 Betäubungsmittel „in der Arbeit“ übergeben, kurz darauf noch während seiner Vernehmung als Beschuldigter korrigiert, da ihm eingefallen war, dass sein Kollege an diesem Tag arbeitsunfähig erkrankt gewesen war. Dies trifft unstreitig tatsächlich zu. Deswegen begründet seine ursprüngliche Angabe zur Übergabe von Betäubungsmittel „in der Arbeit“ keinen dringenden Verdacht. Die Erklärung des Klägers in seiner Beschuldigtenvernehmung „ … weiß nicht mehr sicher, ich glaube, er (Herr M.) hat es (Betäubungsmittel) mir mit ins Geschäft gebracht“ rechtfertigt ebenso wenig einen dringenden Verdacht. Denn der Kläger hat eine Übergabe von Betäubungsmittel auf dem Werksgelände nicht sicher behauptet, sondern nur für möglich gehalten. Deswegen besteht keine große Wahrscheinlichkeit für eine tatsächliche Übergabe von Betäubungsmitteln auf dem Werksgelände, sondern allenfalls eine einfache Wahrscheinlichkeit, die aber nicht den erforderlichen dringenden Verdacht rechtfertigt. Allein die auf die Frage, ob alle Übergaben an der Arbeitsstelle gewesen seien, gegebene Antwort: „Nein, öfter auch vor der Haustüre …“ vermag keinen dringenden Verdacht zu begründen. Denn der Antwort ist nicht zwingend zu entnehmen, dass Übergaben an der Arbeitsstelle stattgefunden haben. Vielmehr hat dies der fragende Kriminalhauptkommissar durch die Formulierung seiner Frage dem Kläger in den Mund gelegt. Die Formulierung der Frage wiederum basiert auf der vorhergehenden Angabe des Klägers, sein Kollege habe ihm am 3. Mai 2012 „in der Arbeit“ Betäubungsmittel übergeben was der Kläger kurz darauf mit einer tatsächlichen zutreffenden Begründung korrigiert hat. Hinzu kommt, dass nahezu alle Aussagen des Klägers während seiner Beschuldigtenvernehmung unter dem Vorbehalt erfolgt waren, er könne sich nicht mehr genau erinnern: „ich kann nur schätzen“, „ich glaube“, „das kann ich nicht mehr sagen“ „aber ich kann das mit diesen Zahlen nicht zusammenbringen“, „daran kann ich mich nicht mehr erinnern“, „ich weiß es nicht mehr“, „scheint so“, „ich kann es nicht mehr zusammenkriegen“ und „es kann schon sein“. Seine ungenaue Erinnerung bestätigt sein eigenes Schockiertsein über den Umfang seiner Betäubungsmittelkäufe und folglich über den Umfang seines Betäubungsmittelkonsums. Insgesamt gesehen begründen daher seine unsicheren Aussagen während seiner Beschuldigtenvernehmung allenfalls eine einfache Wahrscheinlichkeit dafür, dass sein Kollege M. ihm Betäubungsmittel auf dem Werksgelände übergeben hat. Dies reicht nicht für die Annahme eines dringenden Tatverdachts aus. Darauf, ob der Kläger übermüdet, unkonzentriert oder nervös war, kommt es mithin nicht an.

Des Weiteren hat die Beklagte nicht alles Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass die Kollegen des Klägers, die ebenso wie er von Herrn M. Betäubungsmittel erworben haben, nichts darüber aussagen können, ob Herr M. dem Kläger Betäubungsmittel auf ihrem Werksgelände übergeben hat. Die Beklagte hätte aber vor Ausspruch der fristlosen Kündigung Herrn M. dazu vernehmen können. Soweit die Beklagte meint, dass selbst dann, wenn Herr M. die Übergabe von Betäubungsmitteln an den Kläger auf dem Werksgelände verneint, der dringende Verdachte weiterhin bestünde, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies von der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit des Herrn M. abhängt. Beides kann erst nach einer Anhörung des Herrn M. beurteilt werden, nicht im Vorhinein. Unabhängig davon war es auch möglich, dass Herr M. die Übergabe von Betäubungsmitteln an den Kläger auf dem Werksgelände bestätigt.

(3) Es bedarf daher keiner Entscheidung darüber, ob der bloße Erwerb von Betäubungsmitteln auf dem Werksgelände ohne weitere konkrete Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis oder auf die betriebliche Ordnung überhaupt eine derart schwerwiegende Pflichtverletzung ist, dass sie eine fristlose Kündigung an sich rechtfertigen kann (vgl. Müller-Glöge, in: Erfurter Kommentar, 14. Auflage, § 626 BGB Rn. 138; Dörner/Vossen, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Auflage, § 262 BGB Rn. 184, 185; BAG, 18. Oktober 2000 – 2 AZR 131/00 – , juris: zur Mitwirkung eines Heimerziehers am Cannabiskonsum eines Heimbewohners trotz Drogenverbots; LAG Baden-Württemberg, 19. Oktober 1993, NZA 1994, S. 175 f.: zum Haschischkonsum eines Zeitungszustellers).

(4) Weiterhin bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob es vor Ausspruch der Kündigung einer Abmahnung bedurft hätte (vgl. BAG, 18. Oktober 2000 – 2 AZR 131/00 – , juris, Rn. 27: zur Mitwirkung eines Heimerziehers am Cannabiskonsum eines Heimbewohners trotz Drogenverbots)

2. Die Klage gegen die hilfsweise fristgerechte Kündigung vom 29. Januar 2013 ist ebenfalls erfolgreich.

a) Das nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus §§ 4, 7 KSchG.

b) Die somit zulässige Klage ist auch begründet. Denn die fristgerechte Kündigung ist rechtsunwirksam, weil sozial ungerechtfertigt.

aa) Eine soziale Rechtfertigung wird nicht nach §§ 4, 7 KSchG fingiert, da der Kläger gegen die fristgerechte Kündigung innerhalb von drei Wochen Klage erhoben hat.

bb) Die ordentliche Kündigung bedarf der sozialen Rechtfertigung, da der Kläger zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits länger als sechs Monate bei der Beklagten beschäftigt war und die Beklagte regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer im Sinne von § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt.

cc) Die Kündigung ist nicht aus den von der Beklagten genannten verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt.

(1) Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten eines Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Eine Kündigung ist durch Gründe in Verhalten eines Arbeitnehmers bedingt, wenn ein Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht. Dann kann dem Risiko künftiger Störungen nur durch eine ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses begegnet werden. Es sei denn, mildere Mittel – wie eine Abmahnung – sind geeignet, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (vgl. BAG, 11. Juli 2013 – 2 AZR 994/12 -, juris, Rn. 2; 27. September 2012 – 2 AZR 811/11 -, juris, Rn. 16). Eine Verdachtskündigung ist als ordentliche Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, die zugleich eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt hätten (vgl. BAG, 21. November 2013 – 2 AZR 797/11 – , juris, Rn. 32 f.)

(2) Wie bereits ausgeführt, bestehen für einen tatsächlichen Erwerb von Betäubungsmitteln auf dem Werksgelände der Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ein dahingehender dringender Verdacht ist auch nicht gegeben. Unabhängig davon hätte die Beklagte vor Ausspruch der fristgerechten Kündigung Herrn M. zu dem Verdacht anhören müssen. Daher ist die fristgerechte Kündigung sozial ungerechtfertigt. Es kann deshalb dahinstehen, ob ein Erwerb von Betäubungsmitteln überhaupt eine schwerwiegende Pflichtverletzung ist und ob es vor Ausspruch der Kündigung einer Abmahnung bedurft hätte.

Aus diesen Gründen hat das Arbeitsverhältnis nicht durch eine der streitgegenständlichen Kündigungen geendet.

3. Schließlich steht dem Kläger mit Blick auf sein Obsiegen mit seiner Klage gegen die streitgegenständlichen Kündigungen der eingeklagte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu; entgegenstehende überwiegende Interessen der Beklagten sind weder dargetan noch ersichtlich (vgl. BAG 27. Februar 1985 – GS 1/84 – , juris; Etzel, in: KR 10. Auflage, 2013, § 102 BetrVG Rn. 269 f.).

4. Der Kläger hat außerdem gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bezahlung des abgerechneten Entgelts für Januar 2013. Die Beklagte hat dagegen keine Einwände vorgebracht. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Demzufolge war die Berufung zurückzuweisen.

III.

Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

IV.

Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

 

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