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Verdachtskündigung wegen Diebstahl und Verstoß gegen das Geldwäschegesetz

ArbG Herne, Az.: 3 Ca 1053/16

Urteil vom 04.10.2016

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche und fristlose Kündigung vom 19.04.2016 noch durch die hilfsweise ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 19.04.2016 beendet worden ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3. Der Streitwert wird auf 10.291,59 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung.

Die 1964 geborene und verheiratete Klägerin ist seit 1991 bei der Beklagten zu einer Vergütung von zuletzt 3.430,53 EUR brutto beschäftigt. Sie war zuletzt als Kassiererin in der Filiale in der H-straße 1 in I-C eingesetzt.

Am 27.05.2015 bestellte die Klägerin bei der Bundesbank 115.000,00 EUR in 50- EUR-Scheinen. Am 28.05.2015 quittierte die Klägerin um 09.41 Uhr die Entgegennahme einer unversehrten Transportbox. Sie öffnete die Box nicht unmittelbar nach der Anlieferung sondern rund 20 Minuten später alleine. Bei Eintreffen ihres von der Klägerin anschließend hinzu gerufenen Kollegen Herrn T und der Filialleiterin Frau C, befanden sich in dieser kein Geld, sondern lediglich eine Packung Waschmittel und eine Packung Babynahrung. Die ermittelnde Kriminalpolizei konnte im weiteren Verlauf und bislang keinen Täter ermitteln. Am 29.06.2015 öffnete die Kriminalpolizei auf richterlichen Beschluss das Schließfach der Klägerin in der Hauptstelle der Beklagten. Das Schließfach enthielt 14.800,00 EUR in bar in einem Umschlag beschriftet mit „W“ (Name der Tochter der Klägerin), 16.000 EUR in einem weiteren Umschlag beschriftet mit „Mamma“ sowie weitere 6.200,00 EUR in einem unbeschrifteten Umschlag. Am 24.02.2016 erfolgte eine erneute polizeiliche Durchsuchung des Bankschließfaches der Klägerin. Zu diesem Zeitpunkt befand sich im Schließfach noch ein Betrag in Höhe von rund 5.800,00 EUR. Bei einer Durchsuchung der Wohnung der Klägerin am 29.05.2015 wurden ein Bargeldbetrag in Höhe von 2.900,00 EUR in 50- EUR-Scheinen gefunden sowie ein zweiter Geldbetrag von 200,00 EUR, ebenfalls in 50- EUR-Scheinen. Nach dem Abschlussbericht der Kriminalpolizei vom 13.11.2015 (Blatt 41-64 d. A.) können die Bargeldbeträge im Bankschließfach der Klägerin, die dort am 29.06.2016 vorgefunden wurden, nicht aus der in Rede stehenden Tat stammen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Abschlussberichts der Kriminalpolizei wird auf Blatt 41-64 d. A. Bezug genommen.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch Schreiben vom 19.04.2016 außerordentlich und fristlos, hilfsweise außerordentlich mit einer sozialen Auslauffrist von sechs Monaten zum Quartalsende, mithin zum 31.12.2016. Diese Kündigung ging der Klägerin am 20.04.2016 zu.

Mit am 29.04.2016 bei Gericht eingegangener und der Beklagten am 03.05.2016 zugestellten Klage wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung.

Sie trägt vor, dass sie mit dem Abhandenkommen des Betrages in Höhe von 115.000,00 EUR nichts zu tun habe. Eine Anklagerhebung sei bisher unterblieben, was zeige, dass auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht bislang nicht bejaht worden sei. Aufgrund des laufenden Ermittlungsverfahrens und der unberechtigten Forderungen der Beklagten sei sie mit einer posttraumatischen Belastungsstörung arbeitsunfähig erkrankt.

Verdachtskündigung wegen Diebstahl und Verstoß gegen das Geldwäschegesetz
Symbolfoto: dolgachov/Bigstock

Sie habe die Plombe an dem Paket mit der Lieferung der Bundesbank alleine geöffnet, weil sie keine Kenntnis von der organisatorischen Änderung im Jahr 2013 im Hinblick auf ein Vier-Augen-Prinzip gehabt habe. Zu dieser Zeit sei sie nicht als Kassiererin tätig gewesen und habe deshalb auch keine Veranlassung gehabt, entsprechende Anweisungen für den Kassenbereich zu lesen. Nachdem sie im Mai 2014 wieder an der Kasse eingesetzt worden sei (nach sechs Jahren, in denen sie nicht kassiert habe), habe sie keinerlei Einweisung in das Kassengeschäft erhalten. Im Hinblick auf die Bestellung von 115.000,00 EUR bei der Bundesbank habe sie folgende Überlegungen angestellt: Am Mittwochmorgen, den 27.05.2015, habe der Kassenstand ca. 220.000,00 EUR betragen. Hiervon seien ungefähr 30.000,00 EUR abzuziehen, die an Kunden ausgezahlt würden. Desweiteren seien 20.000,00 EUR abzuziehen ab Lieferung der übrigen 500 EUR-Scheine, sodass noch ca. 170.000,00 EUR verblieben. Mit der Lieferung von 115.000,00 EUR und mutmaßlichen Kundenauszahlungen in Höhe von 40.000,00 EUR hätte der Kassenbestand am Donnerstagabend, (28.05.2015) bei kalkulierten 245.000,00 EUR gelegen. Bei kalkulierten Geldausgaben am Freitag und am langen Montag von jeweils 85.000,00 EUR hätte der Kassenbestand am Montagabend (01.06.2015) 75.000,00 EUR betragen. Die nächste Geldlieferung sei dann erst am Dienstag möglich gewesen und bis dahin hätte mit weiteren Auszahlungen an Kunden in Höhe von mindestens 20.000,00 EUR gerechnet werden müssen, sodass der Kassenbestand dann nur noch 55.000,00 EUR betragen hätte. In dieser Summe seien dann auch ca. 10.000,00 EUR in Münzgeld etc. enthalten gewesen. Hätte sie sich nach der vom Cash-Management vorgeschlagenen Geldbestellung in Höhe von 30.000,00 EUR gerichtet, wären bei den vorgenannten realistisch geschätzten Geldbewegungen spätestens am Dienstag ein Minus von 30.000,00 EUR addiert worden, sodass die Bank nicht zahlungsfähig gewesen wäre. Am Mittwoch sei jedoch das Geld dann nicht in dem Umfang an Kunden ausgezahlt worden, wie sie es prognostiziert habe, desweiteren auch nicht am Donnerstag. Deshalb habe sie 30.000,00 EUR abgegeben und zusätzlich noch 10.000,00 EUR für den Donnerstagmorgen, da dieser Morgen bezüglich der Auszahlungen schleppend gelaufen sei.

In den 20 Minuten zwischen der Anlieferung des Geldes und dem Öffnen der Kiste am 28.05.2015 habe es mindestens zehn bis zwölf Buchungsvorgänge gegeben. Realistischerweise benötige sie pro Buchungsvorgang etwa eineinhalb Minuten, sodass durch zehn Buchungsvorgänge allein 15 Minuten zusammen kämen. Im Übrigen seien die Buchungsvorgänge von Kundengesprächen und Begrüßung und Verabschiedung begleitet. Die Spekulation, dass ein Mittäter mitgewirkt haben könne, gehe ebenfalls ins Leere. Die Herausgabe von Geldpaketen in der entsprechenden Größenordnung durch die Durchreiche des Kassenschalters sei nicht möglich.

Bezüglich des Geldes im Schließfach handele es sich bei dem Geld in dem Umschlag mit der Beschriftung „W“ um ihr Geld sowie um Geld, dass für ihre Tochter W bestimmt gewesen sei. Dieses sei jahrelang für ihre Tochter angespart, ihr allerdings noch nicht ausgehändigt worden. Das Geld habe sich noch in ihrem Eigentum befunden. Das Geld in dem Umschlag mit der Aufschrift „Mamma“ sei Geld gewesen, dass ihre Mutter ihr überlassen habe, welches sie jedoch nur im Einverständnis mit ihrer Mutter habe an sich nehmen dürfen. Die Einzahlungen dieses Geldes seien daher stets über den Umweg des Girokontos erfolgt, um die Geldflüsse transparent zu machen. Hinsichtlich ihrer Schuldenbelastung habe sie sich schon im Jahr 2015 durchaus Gedanken gemacht und sich bei einer Firma P in E erkundigt, um eine Schuldensanierung zu besprechen. Inzwischen habe sie im Frühjahr 2016 die Kraft gefunden, die problematische finanzielle Situation in Angriff zu nehmen, es laufe nunmehr ein Schuldenbereinigungsverfahren über die Firma P. Hiernach sei vorgesehen, dass sie mit monatlichen Zahlungen von etwa 400,00 EUR bis 450,00 EUR die Schuldenbereinigung ohne Insolvenzverfahren in etwa sechs Jahren vornehmen könne. Soweit die Beklagte darstelle, dass Belastungen auf ihrem Girokonto zwischen 6.100,00 EUR und 7.400,00 EUR liegen sollten, finde dies den Grund darin, dass Umbuchungen in bar an der Kasse mit zu den Belastungen hinzugerechnet worden seien. Sie habe am Monatsende bzw. Monatsanfang vom Konto des Ehemannes in einem Zuge in bar 1.000,00 EUR abgebucht und unmittelbar auf ihrem Konto eingezahlt.

Das in ihrer Wohnung vorgefundene Geld habe mit dem verschwundenen Geld nichts zu tun. Sie habe dieses Geld deshalb zu Hause gehabt, weil sie unter anderem einen Tisch für das Wohnzimmer habe kaufen wollen und ein paar Tage Urlaub mit der Familie angestanden hätten. Das Bargeld sei zum Einkaufen benötigt worden.

Es kämen auch andere Möglichkeiten in Betracht, wo das Geld abhanden gekommen sei. Zwischen der Geschäftsstelle S und weiteren Geschäftsstellen habe es für den Zeitraum von 40 Minuten keine Meldung des GPS-Signals gegeben. Die Überprüfung der tatsächlichen Fahrtzeiten erweise, dass die Wege durchaus auch in wesentlich kürzerer Zeit, als bei den polizeilichen Ermittlungen festgestellt, zurückgelegt werden könnten. Die Fahrer hätten ebenfalls erhöhten Geldbedarf. Herr T solle ein teures Hobby betreiben (Anschaffung und Restaurierung alter Autos), Herr L habe eine Familie mit zwei erwachsenen Töchtern, die ebenfalls Geld kosteten. Aufgrund des Begehungsprotokolls des Schließfaches stehe fest, dass das in dem Schließfach vorhandene Geld mit dem verschwundenen Geld nichts zu tun habe.

Dem gegnerischen Vortrag lasse sich auch nicht entnehmen, wie es denn möglich gewesen sein solle, das Geld schon am Vortag, am 27.05.2015, dem Kassenbestand zu entnehmen. Die Innenfächer des Tresors in C würden nach dem Vier-Augen-Prinzip geöffnet und wieder geschlossen. Dem Kassierer gehöre jeweils nur ein Schlüssel der vorhandenen Doppelverschlüssen. Die jeweils anderen Schlüssel seien bei dem Stellenleiter oder dem Kollegen vom Schalter. Der vorhandene Geldbestand hätte dann auch nicht für das Tagesgeschäft ausgereicht. Die Beklagte vergesse auch, dass sie die 40.000,00 EUR in 50 EUR Scheinen bereits am Donnerstagmorgen in die Transportbox gefüllt habe, die die Kurierfahrer an die Bundesbank mitnehmen sollten. Der Kassenbestand hätte sich, wenn sie 115.000,00 EUR entnommen hätte, auf 45.000,00 EUR reduziert und durch das Einfüllen von 40.000,00 EUR in die Transportbox, auf restliche 5.000,00 EUR. Dies wäre für das Tagesgeschäft eindeutig zu wenig gewesen.

Sie habe auch nicht gegen das Geldwäschegesetz verstoßen. Sie könne auf ihr eigenes Konto oder ein verfügungsberechtigtes Konto so viel einzahlen wie sie möge. Lediglich bei einer Einzahlung ab 1.000,00 EUR auf ein Darlehenskonto, müsse eine Durchschrift des Beleges an den GWG-Beauftragten gesandt werden. Für Kunden der Sparkasse gelte, dass bei Bareinzahlungen bis 1.000,00 EUR eine Identifikation nur möglich sei, wenn es sich um eine Einzahlung auf ein Konto Dritter handele. Bei Einzahlungen ab 15.000,00 EUR an einem Tag auf ein Konto Dritter, solle der GWG-Beauftragte eingeschaltet werden. Soweit sie zwei Einzahlungen auf das Geldmarktkonto ihrer Mutter vorgenommen habe, sei der Zahlschein über 4.500,00 EUR nicht durch sie selbst ausgefüllt worden. Ihre Mutter sei in der Geschäftsstelle zugegen gewesen. Bei der Einzahlung von 2.000,00 EUR habe sie diese zwar vorgenommen, aber ihre Mutter habe in den Sesseln der Geschäftsstelle gegessen, da sie aufgrund einer vorangegangenen Hüft-OP schlecht habe stehen können. Die Sessel befänden sich in unmittelbarer Nähe des AKT-Tisches. In den drei Fällen, in denen sie Bareinzahlungen auf das Konto ihrer Tochter geleistet habe, habe sie als deren Bote gehandelt. Ende Juli 2015 habe sie einen Kollegen gebeten, den Betrag von 3.500,00 EUR auf das Girokonto ihrer Mutter umzubuchen und einen anderen Kollegen gebeten, diese Buchung zu prüfen. Da sie selbst Vollmacht für beide Konten habe, sei ihr ein derartiger Vorgang untersagt. Anschließend habe sie eine herkömmliche Papierüberweisung ausgefüllt, über den Betrag in Höhe von 3.500,00 EUR zur Gutschrift auf ihr Konto. Da sie Vollmacht bezüglich ihres Girokontos ihrer Mutter habe, sei ihr dies erlaubt. Das Geldmarktkonto sei vergleichbar mit einem Sparbuch, sodass es nicht möglich sei, dieses wie ein Girokonto zu nutzen und man zwingend vom Geldmarktkonto auf das Girokonto umbuchen müsse, um über das Geld zu verfügen. Sämtliche eingezahlten Gelder auf das Girokonto bzw. Geldmarktkonto ihrer Mutter stammten aus dem Tresorschließfach. Wenn auf das Konto ihrer Tochter 3.110,00 EUR eingezahlt worden seien, so stamme dieses Geld ebenfalls aus dem Tresorschließfach. Überweisungen auf ihr eigenes Konto in Höhe von 1.100,00 EUR seien auch nichts Ungewöhnliches, da sämtliche Überweisungen zwar ihre eigene Handschrift trügen, aber die Unterschrift der Tochter. Sie habe ihrer Tochter Geld überlassen für Einkäufe und diese habe dieses Geld dann an sie, die Klägerin, überwiesen. Innerhalb des Hauses der Sparkasse der Beklagten könnten Geldflüsse ohnehin nicht verschleiert werden.

Die streitgegenständliche Kündigung sei jedenfalls nicht innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen worden. Die Beklagte habe innerhalb der ersten 14 Tage nach dem Verschwinden des Betrags von 115.000,00 EUR hinreichend Zeit gehabt, zumutbare Anstrengungen zur Sachverhaltsaufklärung zu unternehmen.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche und fristlose Kündigung vom 19.04.2016, zugegangen am 20.04.2016, nicht aufgelöst worden ist und auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 19.04.2016, zugegangen am 20.04.2016, zum 31.12.2016 beendet wird.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass die streitgegenständliche Kündigung aufgrund des Verdachts des Diebstahls und aufgrund eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetzes gerechtfertigt sei.

Soweit die Klägerin am 13.07.2015 erklärt habe, dass ihr das Vier-Augen-Prinzip nicht bekannt gewesen sei, widerspreche sie ihren eigenen Angaben, nach einem Vorfall im Jahr 2008, bei dem sie bestätigt habe, dass sie Behälter immer nach dem Vier-Augen-Prinzip öffne. Ihre Beschäftigten seien durch Dienstanweisungen verpflichtet, die internen Regeln und insbesondere auch die Regeln des Orga-Handbuchs zu beachten.

Die weiteren Ermittlungen hätten folgendes ergeben: Die von der Klägerin am 27.05.2015 aufgegebene Bestellung von 115.000,00 EUR in 50 EUR-Noten sei aufgrund des Barbestandes von knapp 220.000,00 EUR am Morgen des 27.05.2015, darunter im Tresor 160.000,00 EUR in 50 EUR-Noten, nicht notwendig gewesen. Im Verlauf des 27.05.2015 hätten sich Ein- und Auszahlungen in etwa die Waage gehalten, der Endbestand habe nur ca. 2.000,00 EUR unter dem Anfangsbestand gelegen. Dementsprechend habe die Klägerin am 28.05.2015 den Mitarbeitern der X 60.000,00 EUR in bar mitgegeben, davon 40.000,00 EUR in 50 EUR-Scheinen, weil sie das Geld nicht benötigt habe. Das von ihr zur Steuerung von Geldmengen genutzte Softwareprogramm habe eine Bestellung von nur 30.000,00 EUR in 50 EUR-Noten empfohlen. Zu hohe Barbestände seien aus Sicherheitsgründen und im Hinblick auf die Versicherungsgrenzen zu vermeiden. Nach der auf richterlichen Beschluss hin erfolgten Öffnung des Schließfachs der Klägerin durch die Kriminalpolizei am 29.06.2015 habe dieses 14.800,00 EUR in bar in einem Umschlag beschriftet mit „W“, 16.000,00 EUR in einem weiteren Umschlag mit „Mamma“ und weitere 6.200,00 EUR in einem weiteren beschrifteten Umschlag enthalten. Nachdem am 24.02.2016 eine erneute polizeiliche Durchsuchung des Bankschließfaches der Klägerin erfolgt sei, habe sich darin nur noch ein Betrag in Höhe von rund 5.800,00 EUR befunden.

Daraufhin habe ihr Vorstand eine Sonderprüfung durch die interne Revision angeordnet. In diesem Rahmen seien die Konten der Klägerin und ihrer Familienangehörigen geprüft worden. Das Girokonto der Klägerin verfüge über einen Dispositionsrahmen von 15.900,00 EUR. Am 28.05.2015 habe es sich mit 15.447,15 EUR im Soll gefunden. Die Klägerin sei verfügungsberechtigt für die Konten ihres Ehemannes und ihrer Mutter. Nach den Angaben in den Ermittlungsakten gemäß des Abschlussberichts der Polizei vom 13.11.2015, habe der Schuldenstand der Familie ca. 100.000,00 EUR betragen. Das regelmäßige Einkommen der Familie bestehe aus dem Gehalt der Klägerin von rund 2.400,00 EUR netto monatlich und einer Rente des Ehemannes in Höhe von ca. 1.000,00 EUR. Die Polizei gebe das Einkommen der Klägerin und ihres Mannes mit 3.985,00 EUR an. Nach Abzug der Festkosten habe die Polizei eine Liquiditätsdecke von maximal 600,00 EUR vor der Finanzierung der Lebenshaltung festgestellt. Die Belastungen auf dem Girokonto der Klägerin hätten in der Zeit von Mai 2015 bis April 2016 bei durchschnittlich 6.100,00 EUR monatlich und in den vier Monaten vor dem Diebstahlsvorfall sogar bei durchschnittlich 7.400,00 EUR gelegen. Die Mutter der Klägerin beziehe Renten in Höhe von rund 1.600,00 EUR. Nach den Feststellungen der internen Revision seien auf das Konto der Klägerin, ihrer Tochter, ihres Ehemannes und ihrer Mutter, Frau G, in dieser Zeit ungewöhnlich viele Barzahlungen eingegangen und zwar 82 Einzelbeträge zwischen 20 EUR und 4.500,00 EUR von Juni 205 bis Februar 2016. Es habe Überweisungen von den Bankkonten der Mutter auf Konten der Klägerin in Höhe von insgesamt 10.583,00 EUR zwischen Mai und Dezember 2015 gegeben. Auch vom Konto des Ehemannes seien Überweisungen auf das Konto der Klägerin erfolgt sowie vom Konto der Tochter im Jahr 2016 in Höhe 1.100,00 EUR. Außerdem seien im Januar/Februar 2016 fünf Überweisungen über insgesamt 4.500,00 EUR von einem auf die Klägerin laufenden Postbankkonto auf ihr Konto bei der Beklagten vorgenommen worden. Die Bareinzahlungen auf das Konto der Tochter W X1 seien überwiegend durch die Klägerin selbst vorgenommen worden, genau wie auch die Bareinzahlungen auf das Konto ihrer Mutter. Dabei habe die Klägerin bei den Bareinzahlungen zum Teil nicht im eigenen Namen handelt, sondern den Namen ihrer Tochter bzw. Mutter als Einzahler angegeben. Die Bareinzahlungen umfassten im Zeitraum von Juni 2015 bis Februar 2016 insgesamt 33.322,03 EUR. Aus der polizeilichen Ermittlungsakte habe sich auch ergeben, dass bei der Durchsuchung der Wohnung der Klägerin am 29.05.2015 ein Bargeldbetrag in Höhe von 2.900,00 EUR in 50 EUR-Scheinen gefunden worden sei, sowie ein zweiter Geldbetrag in Höhe von 200,00 EUR, ebenfalls in 50 EUR-Scheinen.

Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen habe die Plombe des Transportbehälters untersucht und dort keine Spuren feststellen können, die auf eine mögliche Manipulation hingewiesen hätten. Manipulationsversuche an Vergleichsplomben seien erfolglos verlaufen. Auch der Transportbehälter selbst habe keine Hinweise auf Manipulationen aufgewiesen. Die Kurierfahrzeuge des Transportunternehmens würden GPS-überwacht. Es werde ein Signal an die Leitstelle gesandt, sobald ein Radius von fünf Kilometern um das vorangegangene Signal überschritten werde. Eine Auswertung dieser Signale und der Scannerbelege der Fahrrouten habe ergeben, dass ein wesentliches Abweichen von der Route nicht in Betracht gekommen sei, die Fahrer also eine Diebstahlsbeute beispielsweise nicht zu Hause hätten deponieren können. Gegen die Täterschaft beider Fahrer spreche auch, dass ihr Zusammenwirken notwendig gewesen wäre. Durchsuchungen der Wohnungen und des Finanzstatus der beiden Fahrer des Transportunternehmens hätten keine Verdachtsmomente ergeben. Eine Auswertung des Videomaterials der deutschen Bundesbank habe ergeben, dass der gesamte Packvorgang ordnungsgemäß abgelaufen, das Geld in der bestellten Stückelung in den Transportbehälter gepackt und verplombt worden sei. Die Seriennummer der Plombe stimme mit dem Packzettel überein, die Plombe sei vor der Kamera verschlossen und der Behälter in einen Transportwagen gestellt worden, der ebenfalls mit einer Plombe gesichert worden sei.

Aus ihrer Sicht hätten die ihr bekannten Verdachtsmomente im Sommer 2015 für arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber der Klägerin noch nicht ausgereicht, sodass sie sich entschlossen habe, den Fortgang der polizeilichen Ermittlungen abzuwarten. Aufgrund der am 24.02.2016 vorgenommenen Durchsuchung des Bankschließfachs und der dabei erfolgten Sicherstellung und Beschlagnahme des vorgefundenen Bargeldes sei sie jedoch davon ausgegangen, dass aus Sicht der Kriminalpolizei nunmehr ein konkreter Verdacht des Diebstahls gegenüber der Klägerin bestanden habe. Dementsprechend sei die interne Revision mit der Aufarbeitung des Sachverhalts im Rahmen einer Sonderprüfung beauftragt worden. Am 18.03.2016 habe der Leiter der internen Revision, Herr N, bei einer Befragung durch die Kriminalpolizei erfahren, dass die Kriminalpolizei mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgehe, dass die Klägerin die Täterin sei.

Die Klägerin habe durchaus die Möglichkeit gehabt, das Geld an sich zu nehmen. Die Polizei habe leider am Tattag weder eine Durchsuchung der Filiale, noch eine Durchsuchung bei der Klägerin vorgenommen. Die Durchsuchung der Wohnung sei erst am 29.05.2015 erfolgt, die Durchsuchung des Schließfachs am 29.06.2015, die Wohnung der Mutter sei bis 2016 gar nicht durchsucht worden. Die Kassenbox, in der die Klägerin tätig gewesen sei, sei durch einen Tresen vom Kundenbereich getrennt. Zum Arbeitsplatz des Herrn T hin befänden sich Schränke und ein Drucker, sodass die Kassenbox nicht voll einsehbar sei. Die Filiale sei mit 116 Quadratmetern keineswegs auf einen Blick überschaubar, es sei ohne weiteres möglich, unter der Theke Geld aus einem Transportbehälter zu nehmen und umzupacken, ohne dass dies jemand sehe. Mit einem unerwarteten Betreten der Kassenbox hätte die Klägerin nicht rechnen müssen, da sie diese erst selbst hätte öffnen müssen. Dass sie die Box kurz verlasse sei hingegen nicht unüblich und falle nicht weiter auf. Die Klägerin habe dafür den optimalen Zeitpunkt selbst bestimmen können. Sie verweise zwar auf diverse Kassiervorgänge, aber auch darauf, dass Herr T und Frau C eine ganze Zeit anderweitig beschäftigt gewesen seien. Nach dem Anliefern um 09.41 Uhr sei die nächste Buchung um 09.44 Uhr vorgenommen worden, sodass die Klägerin drei Minuten Zeit zum Umpacken oder dessen Vorbereitung gehabt habe. Auch zwischen 09.46.02 Uhr und 09.51.22 Uhr habe es keinen Kassenvorgang gegeben, sodass die Klägerin mehr als fünf Minuten Zeit gehabt habe. Dass sie den Behälter ca. 20 Minuten nach dem Anliefern geöffnet habe, beruhe allein auf ihrer eigenen Aussage. Gegebenenfalls habe sie auch deutlich mehr Zeit gehabt. Die Geldpakete würden problemlos in eine Einkaufstasche passen, sodass sie ohne weiteres einem Dritten hätten übergeben werden können. Die Klägerin hätte das Gebäude durch die Seitentür verlassen können. Es werde nur aufgezeichnet, wenn eine Tür geschlossen werde und wieder aufgeschlossen werden müsse. Sie hätte das Geld auch innerhalb der Filiale, etwa im Keller verstecken können.

Es sei der Klägerin auch möglich gewesen, das Geld bereits am 27.05.2015 zu entwenden und den Fehlbetrag durch die Bestellung am folgenden Tag auszugleichen. Der vorhandene Geldbestand hätte dafür auch unter Berücksichtigung des zu erwartenden Tagesgeschäfts ausgereicht. Gegebenenfalls sei das Vier-Augen-Prinzip beim Öffnen des Tresors nicht eingehalten worden. Den Tresor hätte sie mit dem Geld, dass sie dem Transportbehälter entnommen habe, wieder auffüllen können.

Im Rahmen ihrer Anhörung am 07.04.2016 habe die Klägerin zu den Bareinzahlungen auf ihrem Konto erklärt, dass das Geld aus dem Schließfach stamme. Das Geld habe ihr ihre Mutter geschenkt. Auf die Frage, warum sie bei den Bareinzahlungen das Konto ihrer Mutter einbezogen habe, habe sie erklärt, dass sie dies aus Angst vor Nachfragen zur Herkunft des Geldes gehabt habe. Auf die Frage, warum teilweise zwischen der Bareinzahlung auf das Konto der Mutter und der Überweisung auf ihr Konto längere Zeit, bis zu zwei Wochen vergangen seien, habe sie geantwortet, dass die Mutter sie gebeten habe, Geld aus dem Tresor auf ihr Konto einzuzahlen. Erst später habe sie ihr das Geld dann anlassbezogen geschenkt.

Desweiteren bestehe zumindest der dringende Verdacht, dass die Klägerin am 28.05.2015 115.000,00 EUR aus dem Transportbehälter entnommen habe und diesen stattdessen mit Babynahrung und Waschmittel befüllt habe. Besondere Verdachtsmomente gegen die Mitarbeiter der Bundesbank bestünden nicht. Die Durchsicht der Videoaufnahmen aus der Bundesbank mache eine Täterschaft dieser Mitarbeiter äußerst unwahrscheinlich. Die Fahrer des Werttransportunternehmens hätten den Transportbehälter nur gemeinsam öffnen können, dafür allerdings den Transportbehälter oder die Plombe beschädigen müssen, wofür nach den Feststellungen der ermittelnden Kriminalpolizei keine Anhaltspunkte bestanden hätten. Es wäre für sie auch äußerst schwer gewesen, das Geld nach dem Diebstahl zur Seite zu schaffen. Die Klägerin habe dagegen sowohl die Möglichkeit als auch aufgrund ihrer bestehenden Geldschwierigkeiten ein erhebliches Motiv zum Diebstahl gehabt. Entscheidend verstärkt werde der Verdacht durch die von der Klägerin vorgenommenen Transaktionen, die Einzahlungen in kleinen Tranchen über mehrere Monate hinweg, nicht nur auf das eigene Konto, sondern auch auf Konten von Familienangehörigen. Dass die Klägerin 37.000,00 EUR im Tresor liegen lasse, während sie Überziehungszinsen für ihr eigenes Konto zu zahlen habe, lasse sich nur dadurch erklären, dass sie keinen Verdacht durch einen kurzfristigen Kontenausgleich habe erwecken wollen. Die Klägerin habe das in sie gesetzte Vertrauen restlos erschüttert. Eine auch nur vorübergehende Weiterbeschäftigung komme nicht in Betracht.

Der Klägerin fehle auch die erforderliche Zuverlässigkeit nach dem Geldwäschegesetz. Bei allen Bareinzahlungen ab 1.000,00 EUR, egal ob auf ein eigenes oder fremdes Konto, sei eine Kopie für den Geldwäschebeauftragten zu erstellen. Bei Bareinzahlungen ab 1.000,00 EUR sei der Einzahler zu identifizieren, die Daten des Auftraggebers anhand eines Legitimationspapiers zu überprüfen und ein GWE-Identifizierungsbogen zu erstellen. Bei Einzahlungen ab 15.000,00 EUR durch ihre Kunden sei im Einzelfall der Geldwäschebeauftragte einzuschalten. Die Klägerin habe im Mietvertrag über das Bankschließfach ausdrücklich angekreuzt, dass sie dieses nur im eigenen wirtschaftlichen Interesse nutze. Im Rahmen der Anhörung habe sie dagegen erklärt, dass das dort befindliche Geld unter anderem im Eigentum ihrer Mutter stünde. Dies sei bereits ein Verstoß gegen das Geldwäschegesetz. Sie habe außerdem in zwei Fällen auf das Konto ihrer Mutter Geld eingezahlt und auf dem Zahlschein „eigene Einzahlung“ bzw. „EE“ angegeben, obwohl sie selbst die Einzahlung vorgenommen habe (20.07.2015: 4.500,00 EUR; 31.08.2015: 2.000,00 EUR). In insgesamt 21 Fällen seien Bareinzahlungen auf das Konto ihrer Tochter erfolgt. Diverse Einzahlungsbelege seien allerdings handschriftlich durch die Klägerin ausgefüllt worden, obwohl sie im Zahlschein angegeben habe, dass die Einzahlung durch W X1 erfolgt sein solle. In drei Fällen sei zudem mit der Bankkarte der Tochter praktisch zeitgleich an einem anderen Ort eine Zahlung vorgenommen worden, sodass ausgeschlossen werden könne, dass W X1 auch die Einzahlungen vorgenommen habe. Die Klägerin habe versucht, den wirtschaftlich Berechtigten zu verschleiern. Am 20.07.2015 habe die Klägerin 4.500,00 EUR bar auf das Geldmarktkonto der Mutter eingezahlt. Am 27.07.2015 habe sie einen Betrag in Höhe von 3.500,00 EUR von dort auf das Girokonto ihrer Mutter umgebucht und dann von diesem Girokonto am 28.07.2015 3.500,00 EUR auf ihr eigenes Konto überwiesen. Am 31.08.2015 habe die Klägerin 2.000,00 EUR bar auf das Geldmarktkonto ihrer Mutter eingezahlt. Am 15.09.2015 habe sie diesen Betrag auf das Girokonto ihrer Mutter umgebucht und diesen Betrag dann am 16.09.2015 auf ihr eigenes Konto überwiesen. Am 24.11.2015 habe sie 3.500,00 EUR in bar auf das Girokonto ihrer Mutter in bar eingezahlt und am gleichen Tag von diesem Girokonto 2.500,00 EUR auf ihr eigenes Konto überwiesen. Am 15.01.2016 habe sie 1.310,00 EUR bar auf das Girokonto ihrer Tochter eingezahlt. Am gleichen Tag seien drei Überweisungen vom Konto ihrer Tochter auf ihr eigenes Konto eingereicht worden, die mit der Handschrift der Klägerin ausgefüllt aber von ihrer Tochter unterzeichnet worden seien. Die Überweisungen hätten sich auf insgesamt 1.100,00 EUR belaufen. Die Klägerin habe durch diese Transaktionen versucht, die Geldflüsse zu verschleiern. Der Gesamtbetrag der Bareinzahlungen liege auch deutlich über 15.000,00 EUR. Das sei ein klarer Verstoß gegen die Regeln des Geldwäschegesetzes. Die Klägerin habe ihr bankspezifisches Wissen gezielt genutzt, um das Geld auf die Konten einzahlen zu können und von dort aus Lastschriftaufträge oder Kreditkartenzahlungen ausgleichen zu können, ohne das eine Überprüfung der Transaktionen nach dem Geldwäschegesetz erfolgt sei. Das belege ihre Unzuverlässigkeit nach dem Geldwäschegesetz, sodass sie sie in ihrem Haus nicht mehr tätig werden lassen könne.

Der Verstoß gegen das Geldwäschegesetz ergebe sich im Übrigen schon aus dem Vortrag der Klägerin: Die Klägerin selbst habe als Anlage zum Schriftsatz vom 05.09.2016 eine Übersicht über verschiedene Geldbewegungen auf ihrem Konto und desjenigen ihrer Mutter, ihres Ehemannes und ihrer Tochter vorgelegt. Aus dieser Aufstellung werde deutlich, dass zwischen Juni 2015 und Februar 2016 in mehr als 80 Einzelvorgängen insgesamt 11.294,92 EUR auf das Girokonto der Klägerin bar eingezahlt worden seien, 5.642,11 EUR auf das Konto ihrer Tochter W, 4.635,00 EUR auf das Girokonto ihres Ehemannes und 11.750,00 EUR auf das Girokonto ihrer Mutter. Sobald die Klägerin vortrage, dass es sich bei verschiedenen Barzahlungen um Gelder handele, die zuvor von dem Girokonto ihres Ehemannes abgehoben worden seien, bestreite sie dies mit Nichtwissen. Die Angaben der Klägerin würden weitere Fragen aufwerfen. Insoweit wird auf die Ausführungen der Beklagten gemäß Seite 9 ff. ihres Schriftsatzes vom 23.09.2016 Bezug genommen.

Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten. Sie habe erst am 24.02.2016 von dem konkreten Tatverdacht der Kriminalpolizei gegen die Klägerin erfahren und daraufhin umgehend Akteneinsicht beantragt, die ihr jedoch erst am 14.04.2016 gewährt worden sei. Die internen Ermittlungen seien erst mit dem Revisionsbericht abgeschlossen gewesen, von dem der Vorstand am 04.04.2016 Kenntnis erhalten habe. Die Zwei-Wochen-Frist sei erst mit der vorgenommenen Akteneinsicht am 14.04.2016 zu laufen begonnen.

Sie habe den Personalrat am 14.04.2016 zur beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung, sowie zur hilfsweise auszusprechenden außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist angehört. Der Personalrat habe beiden Kündigungen am 15.04.2016 zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist weder durch die außerordentliche und fristlose Kündigung der Beklagten vom 19.04.2016, noch durch die hilfsweise ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 19.04.2016 wirksam beendet worden.

1. Das Kündigungsschutzgesetz ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Die Beklagte beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer im Sinne des § 23 Abs. 1 KSchG. Die Klägerin ist bei der Beklagten länger als sechs Monate im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG beschäftigt.

Die Klägerin hat die ausgesprochenen Kündigungen fristgerecht innerhalb der Frist der §§ 4, 13, 7 KSchG angegriffen. Die streitgegenständlichen Kündigungen datieren vom 19.04.2016. Die Klageschrift ist am 29.04.2016 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 03.05.2016, mithin innerhalb der dreiwöchigen Frist des § 4 Satz 1 KSchG zugestellt worden.

2. Die außerordentliche und fristlose Kündigung vom 19.04.2016 ist unwirksam.

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentliche gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung aller Interessen beider Vertragsteile, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

a) Die Beklagte stützt die Kündigung zunächst auf den dringenden Verdacht, dass die Klägerin am 28.05.2015 den von der Bundesbank angelieferten Betrag in Höhe von 115.000,00 EUR aus dem Transportbehälter entnommen habe und sich diesen zugeeignet habe.

Auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund für eine Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB bilden. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, dass für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. nur Urteil vom 24.05.2012, 2 AZR 206/11, juris; Urteil vom 25.10.2012, 2 AZR 700/11, NZA 2013, Seite 371 ff.; Urteil vom 25.11.2010, 2 AZR 801/09, AP Nr. 48 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

Der Verdacht muss auf konkrete – vom Kündigenden darzulegende und gegebenenfalls zu beweisende – Tatsachen gestützt sein. Der Verdacht muss ferner dringend sein; es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft (BAG, Urteil vom 25.10.2012, 2 AZR 700/11 a. a. O.; BAG, Urteil vom 25.11.2010, 2 AZR 801/09, a. a. O). Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermögen würde. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus (BAG, Urteil vom 24.05.2012, 2 AZR 206/11, a. a. O.; BAG, Urteil vom 29.11.2007, 2 AZR 427/06, AP Nr. 40 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung). Für die kündigungsrechtliche Beurteilung der Pflichtverletzung, auf die sich der Verdacht bezieht, ist ihre strafrechtliche Bewertung nicht maßgebend; entscheidend sind hingegen der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch (BAG, Urteil vom 24.05.2012, 2 AZR 206/11, a. a. O.). Im Strafverfahren gewonnene Erkenntnisse oder Handlungen der Strafverfolgungsbehörden können die Annahme, der Arbeitnehmer habe die Pflichtverletzung begangen, allenfalls verstärken. Allein auf eine den dringenden Tatverdacht bejahende Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden als solche, kann die Verdachtskündigung aber nicht gestützt werden. Ebenso wie bei der Kündigung wegen einer aus Sicht des Arbeitgebers erwiesenen Tat, bei der eine strafrechtliche Verurteilung für sich genommen nicht ausreicht, um die Kündigung zu rechtfertigen, sind die Gerichte für Arbeitssachen auch bei der Verdachtskündigung gehalten, den Sachverhalt im Kündigungsschutzprozess im Rahmen des Parteivorbringens selbst aufzuklären und zu bewerten (BAG, Urteil vom 25.10.2012, 2 AZR 700/11, a. a. O.; BAG, Urteil vom 24.05.2012, 2 AZR 206/11 a. a. O.). Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden, selbst wenn sie von Gesetzes wegen einen dringenden Tatverdacht voraussetzen sollten, sind nicht geeignet, Tatsachenvortrag der Parteien des Zivilprozesses zu ersetzen. Es genügt insoweit nicht, anstelle von unmittelbar durch den Arbeitgeber vorzutragenden verdachtsbegründenden Tatsachen lediglich den Umstand darzulegen, auch die Strafverfolgungsbehörden gingen von einem Tatverdacht aus (BAG, Urteil vom 25.10.2012, 2 AZR 700/11, a. a. O.).

Vorliegend ist die Kammer im Rahmen ihrer abschließenden Beratung unter Berücksichtigung der soeben dargelegten Grundsätze der Rechtsprechung, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, zu dem Ergebnis gekommen, dass ein hinreichend dringender Verdacht gegen die Klägerin bezüglich des Diebstahls von 115.000,00 EUR am 28.05.2015 unter den soeben vorgelegten Voraussetzungen der Rechtsprechung nicht angenommen werden kann. Die Beklagte hat zwar im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen sie zu der Annahme gekommen ist, dass sich der Verdacht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegen die Klägerin richtet und dass auch die ermittelnde Kriminalpolizei offensichtlich zu dieser Auffassung gekommen ist. Die Beklagte hat die Klägerin auch, insofern Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Verdachtskündigung, angehört.

Die sich aus dem Akteninhalt und dem Vortrag der Parteien ergebenden Umstände reichen nach Auffassung der Kammer jedoch nicht aus, um einen hinreichend dringenden Verdacht gegenüber der Klägerin verbunden mit einer großen Wahrscheinlichkeit dafür, dass dieser Verdacht auch zutreffend ist, besteht. Entscheidend für die Bewertung der Kammer war hierbei insbesondere, dass sich aus dem Abschlussbericht der Kriminalpolizei vom 13.11.2015 (Blatt 41-64 d. A.) ergibt, dass der Betrag von rund 37.000,00 EUR, der bei der Durchsuchung des Bankschließfaches der Klägerin vorgefunden wurde, nach der Bewertung der Kriminalpolizei aufgrund des Begehungsprotokolls des Schließfachs nicht aus dem Diebstahl der 115.000,00 EUR stammen kann. Auf Seite 22 des Abschlussberichts der Kriminalpolizei vom 13.11.2015 (Blatt 63 d. A.) wird dazu ausgeführt, dass diese in dem Schließfach vorgefundenen Beträge nicht aus der in Rede stehenden Tat stammen könnten.

Bei der weiterhin erfolgten Durchsuchung der Wohnung der Klägerin ist – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – lediglich ein Betrag in Höhe von rund 2.900,00 EUR in bar vorgefunden worden. Bereits dieser Umstand spricht nach Auffassung der Kammer gegen einen Verdacht mit hinreichender Dringlichkeit nach den o. g. Voraussetzungen der Rechtsprechung, der allein eine Täterschaft der Klägerin möglich erscheinen lässt. Aus Sicht der Kammer ist nach dem von der Beklagten vorgetragenen Geschehensablauf nicht auszuschließen, dass auch andere Personen als Täter der Unterschlagung oder des Diebstahls der 115.000,00 EUR in Betracht kommen. Insofern erscheint auch unter Darlegung der besonderen GPS-Überwachung der Fahrer des Werttransportunternehmens aus Sicht der Kammer keineswegs undenkbar, dass auch insoweit Möglichkeiten bestanden, das Geld an sich zu nehmen. Letztlich ergaben sich aus Sicht der Kammer zwar durchaus gewichtige Verdachtsmomente gegen die Klägerin aus dem Geschehensablauf insgesamt, die jedoch in Anbetracht und unter Würdigung aller Umstände aus Sicht der Kammer nicht hinreichend dringend waren, um einen dringenden Verdacht im Hinblick auf eine ausschließlich Täterschaft der Klägerin begründen zu können.

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB konnte deshalb diesbezüglich nicht angenommen werden.

b) Auch im Hinblick auf den weiteren von der Beklagten vorgetragenen Kündigungsgrund – mangelnde Zuverlässigkeit nach dem Geldwäschegesetz – liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB nicht vor.

Grundsätzlich obliegt Beschäftigten einer Bank gemäß § 241 Abs. 2 BGB i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 4 GWG eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, sich auch außerdienstlich nicht an unter Geldwäschegesichtspunkten zweifelhaften Transaktionen oder Geschäften aktiv oder passiv zu beteiligen. Eine schwerwiegende Pflichtverletzung kann auch in einer erheblichen und schuldhaften Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, insbesondere der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht liegen. Das gilt auch für die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten durch außerdienstliches Verhalten (BAG, Urteil vom 26.09.2013, 2 AZR 741/12, EZA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 4; BAG, Urteil vom 27.01.2011, 2 AZR 825/09, AP Nr. 49 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung). Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Diese Regelung dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks. Auch außerhalb der Arbeitszeit ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen, sodass die Pflicht zur Rücksichtnahme auch durch außerdienstliches Verhalten verletzt werden kann. Allerdings kann ein außerdienstliches Verhalten die berechtigten Interessen grundsätzlich nur dann beeinträchtigen, wenn es einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit gegeben hat (BAG, Urteil vom 10.04.2014, 2 AZR 684/13, juris; BAG, Urteil vom 27.01.2011, 2 AZR 825/09, a. a. O.).

Gemäß § 241 Abs. 2 BGB i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 4 GWG hatte die Klägerin vorliegend die Pflicht, sich weder dienstlich noch außerdienstlich an unter Geldwäschegesichtspunkten zweifelhaften Transaktionen oder Geschäften aktiv oder passiv zu beteiligen. Dies ergibt sich aus der Verpflichtung der Beklagten nach dem Geldwäschegesetz, Vorkehrungen gegen Geldwäsche zu treffen und nur solche Personen zu beschäftigen, die als zuverlässig im Sinne des Geldwäschegesetzes anzusehen sind.

Vorliegend ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht ersichtlich, dass die Klägerin gegen das Geldwäschegesetz verstoßen hat bzw. schwerwiegende Pflichtverletzungen im Hinblick auf ihre arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht i. V. m. der erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 4 GWG begangen hat.

Zunächst ergibt sich wiederum aus dem Abschlussbericht der ermittelnden Kriminalpolizei vom 13.11.2015, dort Blatt 22, dass gegen die Klägerin selbst der Vorwurf der Geldwäsche nicht aufrecht erhalten werden kann. Auch aus den weiteren Darlegungen der Beklagten ergeben sich nach Auffassung der Kammer keine hinreichenden schwergewichtigen Pflichtverletzungen der Klägerin. Selbst wenn die Klägerin, wie von der Beklagten dargelegt, Einzahlungen auf das Konto ihrer Tochter selbst vorgenommen haben sollte, obwohl sie im Zahlschein angegeben habe, dass die Einzahlung durch ihre Tochter erfolgt sei, so wäre dies zwar nach den Regularien der Beklagten eine Pflichtverletzung, nach Auffassung der Kammer jedoch nicht hinreichend schwerwiegend, als dass diese einen gewichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen würde. Denn die Klägerin hatte Kontovollmacht bezüglich des Kontos ihrer Tochter und hat dazu ausgeführt, dass sie aus ihrer Sicht quasi als „Botin“ der Tochter fungiert habe. Auch die von der Beklagten vorgetragenen Vorgänge, aus denen die Beklagte den Schluss einer „Verschleierung“ zieht, vermochte die Kammer nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin hat bezüglich der Bareinzahlungen auf die Konten ihrer Mutter und die nachfolgend vorgenommenen Umbuchungen erläutert, aus welchen Gründen dies auf die entsprechende Weise zu erfolgen hatte. Sie hat dazu ausgeführt, dass die Mutter ihr aufgegeben habe, dass die Geldflüsse bezüglich der Gelder, die sie ihrer Tochter zur Verfügung stelle, für sie nachvollziehbar sein sollten. Aus diesen Gründen seien die Buchungen zunächst auf das Geldmarktkonto erfolgt und sodann, bei Bereitstellung durch die Mutter, seien diese auf das Girokonto der Mutter und sodann auf das eigene Konto der Klägerin umzubuchen gewesen. Aus Sicht der Kammer ist es durchaus nachvollziehbar, dass auf entsprechende Weise die Mutter der Klägerin dieser das Geld zur Verfügung stellen wollte, selbst aber auf diese Weise die Geldflüsse nachvollziehen wollte. Eine Verschleierungstaktik ist nach Auffassung der Kammer darin nicht zu erkennen. In diesem Fall wäre es naheliegend gewesen, Konten bei anderen Bankinstituten zu nutzen.

Auch in diesem Zusammenhang ist deshalb ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB nicht gegeben.

3. Da ein wichtiger Grund für die außerordentliche und fristlose Kündigung vom 19.04.2016 nach alledem nicht vorliegt, vermochte auch die hilfsweise ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 19.04.2016 das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht zu beenden.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 42 Abs. 3 GKG. Zugrundegelegt wurden drei Bruttomonatsverdienste à 3.430,53 EUR.

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