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Vereinbarung über Kurzarbeitergeld aufgrund Corona-Pandemie

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Zeiten des Corona Virus wissen müssen

Die Corona-Pandemie hat das Land immer fester im Griff. Die Infizierten-Zahlen steigen, das öffentliche Leben wird schrittweise eingeschränkt und viele Branchen fürchten oder erleben schon Auftragsrückgänge und wirtschaftliche Einbußen. Die Bundesregierung will finanzielle Verluste der Betriebe abfedern – und hat den Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG) erleichtert. Doch was bedeutet das genau? Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt wissen müssen.

Das Wichtigste in Kürze


  • Zugang zu Kurzarbeitergeld erleichtert: Das „Arbeit-von-Morgen“-Gesetz ermöglicht Betrieben leichteren Zugang zu Kurzarbeitergeld, um Arbeitnehmer in der Corona-Pandemie zu halten und Arbeitslosigkeit zu vermeiden.
  • Voraussetzungen gelockert: Es reicht, wenn zehn Prozent der Beschäftigten von einem Arbeits- und Lohnausfall betroffen sind, um Kurzarbeitergeld zu erhalten.
  • Sozialversicherungsbeiträge: Diese werden komplett von der Bundesagentur für Arbeit erstattet, nicht mehr von den Arbeitgebern.
  • Leiharbeitnehmer inkludiert: Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • Arbeitnehmer in Sozialversicherungen: Arbeitnehmer in Kurzarbeit bleiben in den Sozialversicherungen gemeldet.
  • Bezugsdauer und Kulanz: Die Bezugsdauer beträgt zwölf Monate, kann aber auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Kulanzzeiten könnten gewährt werden, da das Gesetz rückwirkend wirkt.
  • Antragsprozess und Berechnung: Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld online beantragen, nachdem alle Voraussetzungen mit der Arbeitsagentur geklärt wurden. Die konkrete Berechnung erfolgt gemäß § 320 SGB III.

Kurzarbeitergeld: Was genau wurde beschlossen?

Kurzarbeit Corona-Virus
Symbolfoto: (orig.) Von Animaflora PicsStock/Shutterstock.com

Damit von der Corona-Pandemie betroffene Betriebe ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer halten können, wurde das „Arbeit-von-Morgen“-Gesetz im Eilverfahren auf den Weg gebracht. Das am 13.03.2020 im Bundestag einstimmig verabschiedete Gesetz erleichtert Betrieben den Zugang zum Kurzarbeitergeld, damit sie die Auswirkungen der Krise durch Kurzarbeit abfedern können und ihre Mitarbeiter nicht entlassen müssen. Somit ist das Ziel des neuen Gesetzes, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Arbeitslosigkeit zu schützen und Arbeitgeber finanziell zu entlasten.

Bisher galt beim KUG, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Arbeits- und Lohnausfall betroffen sein mussten, damit ein Betrieb Kurzarbeitergeld bekam. Dank dem neuen „Arbeit-von-Morgen“-Gesetz reichen zehn Prozent der Beschäftigten. Folglich können künftig noch mehr Betriebe die Möglichkeit der Kurzarbeit nutzen.

Eine weitere Änderung betrifft die Sozialversicherungsbeiträge. Sie werden künftig komplett von der Bundesagentur für Arbeit erstattet und gehen nicht mehr zulasten der Arbeitgeber. Arbeitnehmer in Kurzarbeit sind weiter in den Sozialversicherungen gemeldet.

Außerdem gilt das neue Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer.

Kurzarbeit? Was bedeutet das?

Wenn in einem Betrieb unvermeidbarer Arbeitsausfall für einen Teil der Mitarbeiter oder alle Beschäftigten herrscht, kann der Betrieb auf Kurzarbeit umstellen. Dann wird vorübergehend nur in verringertem Umfang oder gar nicht gearbeitet. Um während dieser Arbeitsflaute keine Arbeitnehmer entlassen zu müssen, kann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Das Kurzarbeitergeld ist eine sogenannte Entgeltersatzleistung und entspricht in etwa dem Arbeitslosengeld. Die Arbeitnehmer erhalten weiterhin Geld vom Betrieb, allerdings erstattet die Arbeitsagentur dem Arbeitgeber das Geld.

Warum ist Kurzarbeitergeld sinnvoll?

Gerät ein Betrieb in eine unverschuldete wirtschaftliche Notsituation – wie jetzt aufgrund der Corona-Pandemie – kann er durch das Kurzarbeitergeld seine eingearbeiteten Beschäftigten behalten und wird von den Personalkosten entlastet. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behalten ihre Jobs und beziehen weiterhin einen (meist reduzierten) Verdienst. Das gesamtgesellschaftliche Problem der Arbeitslosigkeit entsteht nicht.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld entspricht 60 Prozent des Nettolohns beziehungsweise der Nettodifferenz (Differenz zwischen regulärem und reduziertem Nettolohn), wenn kein Kind auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist. Bei Beschäftigten mit mindestens 0,5 eingetragenen Kindern, entspricht das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des Nettolohns/der Nettodifferenz.

Beispielrechnung Kurzarbeitergeld

Kürzlich meldeten Daimler und VW, dass sie die Produktion einstellen. Die Arbeitnehmer haben folglich im Produktionsbetrieb nichts mehr zu tun. Nehmen wir an, die fiktiven Arbeiter Andreas und Zoltan erhalten Kurzarbeitergeld. Beide wollen wissen, wie viel das genau ist.

Andreas ist alleinstehend, kinderlos (Steuerklasse 1) und verdient regulär 3.300 Euro brutto im Monat.

Sein reguläres Brutto beträgt folglich 3.300 Euro. Abzüglich seiner Abgaben in Höhe von 1.171,14 Euro bleibt ihm ein reguläres Nettogehalt in Höhe von 2.128,86 Euro.

Das Kurzarbeitergeld für den kinderlosen Andreas beträgt 60 Prozent des Nettogehalts und damit 1.277,32 Euro. Andreas erhält somit vorübergehend 851,54 Euro (40 Prozent) weniger als normalerweise. Dafür arbeitet Andreas aktuell nicht, das Arbeitsverhältnis bleibt jedoch bestehen.

Zoltan ist verheiratet, hat zwei Kinder und verdient regulär 4.040 Euro brutto im Monat. Da seine Ehefrau nicht berufstätig ist, hat er die Steuerklasse 3.

Zoltans reguläres Brutto beträgt folglich 4.040 Euro. Abzüglich seiner Abgaben in Höhe von 1.207,48 Euro bleibt ihm ein reguläres Nettogehalt in Höhe von 2.832,52 Euro.

Das Kurzarbeitergeld für den Vater beträgt 67 Prozent des Nettogehalts und damit 1.897,79 Euro. Zoltan erhält somit vorübergehend 934,73 Euro (33 Prozent) weniger als normalerweise. Dafür arbeitet Zoltan aktuell nicht, das Arbeitsverhältnis bleibt jedoch bestehen.

Bei Betrieben, die ihre Arbeitszeit vorübergehend verringern (und nicht wie im obigen Beispiel die Arbeit komplett einstellen) müssen zwei Gehaltskomponenten berechnet werden: A) der Lohn für die neue, reduzierte Arbeitszeit im Betrieb und B) das Kurzarbeitergeld für die entfallene Arbeitszeit. In diesem Fall wird A weiterhin vom Arbeitgeber getragen, B übernimmt die Arbeitsagentur. Anders ausgedrückt ersetzt das Kurzarbeitergeld dann nicht 100 Prozent des Gehalts. Der Arbeitgeber streckt das Kurzarbeitergeld vor und erhält eine Erstattung von der Arbeitsagentur. Es folgt ein Rechenbeispiel.

In einem Betrieb wird die Arbeitszeit um 50 Prozent reduziert. Die dort beschäftigten Anna und Yasmin arbeiten nur noch halb so viel. Das spiegelt sich im Verdienst der beiden Frauen.

Anna hat Kinder und die Steuerklasse 5. Sie verdient normalerweise 2.500 Euro brutto. Ihr reguläres Brutto beläuft sich somit auf 2.500 Euro, abzüglich ihrer Abgaben in Höhe von 1.090,80 Euro beträgt ihr reguläres Nettogehalt 1.409,20 Euro.

Da sich die Arbeitszeit aufgrund der Corona-Pandemie halbiert hat, passiert das auch mit Annas Verdienst. Ihr reduzierter Bruttolohn beträgt jetzt 1.260 Euro und auch die Abgaben haben sich auf 395,12 Euro reduziert. Das reduzierte Netto beträgt 864,88 Euro. Diesen Teil von Annas Verdienst zahlt ihr Arbeitgeber, da Anna weiterhin 50 Prozent ihrer normalen Arbeit erledigt.

Für den Restlohn aufgrund der entfallenen Arbeitszeit kommt die Arbeitsagentur auf. Sie zahlt der Mutter 67 Prozent der Nettodifferenz. Als Nettodifferenz wird die Differenz zwischen regulärem Netto und reduziertem Netto bezeichnet, oder anders ausgedrückt die aufgrund der Kurzarbeit entstandene Nettoeinbuße. In Annas Fall betrug ihr reguläres Netto 1.409,20 Euro, davon abgezogen wird ihr reduziertes Netto in Höhe von 864,88 Euro. Die Nettodifferenz beträgt 544,32 Euro. 67 Prozent davon sind 364,69 Euro. Anna bekommt also 364,69 Euro Kurzarbeitergeld zzgl. zu ihrem reduzierten Netto in Höhe von 864,88 Euro. Insgesamt gehen auf Annas Konto 1.229,57 Euro ein. Das entspricht einer Einkommenseinbuße von 179, 63 Euro bzw. 12,75 Prozent. Dafür arbeitet Anna nur noch die Hälfte der Zeit.

Yasmin hat Steuerklasse 1, sie ist alleinstehend und hat keine Kinder. Ihr regulärer Verdienst beträgt ebenfalls 2.500 Euro brutto. Nach Abzug der Abgaben (801,89 Euro) verdient sie 1.698,11 Euro (reguläres Netto).

Seit die Arbeitszeit verringert wurde, erhält Yasmin entsprechend weniger Geld. Konkret beziffert sich das reduzierte Brutto auf 1.260 Euro. Abzüglich der Abgaben (274,66 Euro) beträgt Yasmins reduziertes Netto 985,34 Euro. Diese 985,34 Euro bezahlt Yasmins Arbeitgeber, für den Lohnausfall aufgrund der reduzierten Arbeitszeit kommt die Arbeitsagentur auf.

Als Berechnungsgrundlage nutzt die Arbeitsagentur die Nettodifferenz (Differenz zwischen regulärem Netto und reduziertem Netto) – in Yasmins Fall sind das 712,77 Euro (1.698,11 – 985,34 = 712,77). Davon erhält Yasmin 60 Prozent in Form von Kurzarbeitergeld, also 427,66 Euro. Zusammengenommen gehen auf Yasmins Konto 1.413 Euro ein (reduziertes Netto plus Kurzarbeitergeld). Das entspricht einer Einkommenseinbuße von 285,11 Euro bzw. 16,79 Prozent. Dafür arbeitet Yasmin nur noch die Hälfte der Zeit.

Info: Die konkrete Berechnung erfolgt gemäß § 320 SGB III. Bei der Berechnung wird nicht das Netto aus der Lohnabrechnung verwendet, stattdessen wird ein sogenanntes pauschaliertes Nettoentgelt veranschlagt. Die Agentur für Arbeit hält dazu eine Tabelle bereit.

Die wichtigsten Punkte für Arbeitnehmer

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen wegen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld, wenn ihr Arbeitgeber dieses mit der Agentur für Arbeit abgeklärt hat. Beschäftigte selbst müssen sich um nichts kümmern und keinen Antrag stellen. Der Arbeitgeber beantragt das Kurzarbeitergeld. Beschäftigte erhalten ihren Verdienst weiterhin vom Betrieb, auch wenn die Arbeitsagentur diesen komplett oder teilweise übernimmt.
  • Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des Nettolohns oder der Nettodifferenz (Differenz zwischen regulärem und reduziertem Nettolohn). Wenn Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mindestens 0,5 Kinder auf der Lohnsteuersteuer eingetragen haben, beträgt es 67 Prozent. Für Beispielrechnungen siehe weiter oben.
  • Das Kurzarbeitergeld ist für 12 Monate gedacht, kann aber verlängert werden.
  • Das Kurzarbeitergeld kann rückwirkend ab 01. März gezahlt werden.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit sind weiterhin in den Sozialversicherungen gemeldet.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld bekommen.
  • Bisher mussten oft erst Überstunden, Zeitguthaben und Ähnliches abgebaut werden, ehe es in die Kurzarbeit ging. Das neue Gesetz soll hier eine Änderung bringen. Das heißt, vermutlich müssen nicht mehr alle Überstunden zuvor abgegolten werden.
  • Wichtig! Beschäftigte oder der Betriebsrat müssen in die Kurzarbeit nachweislich (also schriftlich) einwilligen, falls eine Einwilligung nicht bereits im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart ist.

Die wichtigsten Punkte für Arbeitgeber

  • Arbeitgeber können während der Corona-Krise Kurzarbeitergeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von einem Arbeits- und Lohnausfall betroffen sind.
  • Auch Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen können in Kurzarbeit gehen und Kurzarbeitergeld erhalten.
  • Arbeitgeber bezahlen ihre Beschäftigten nur für real geleistete Arbeitszeit und strecken (zuzüglich) das errechnete Kurzarbeitergeld vor. Das Kurzarbeitergeld wird anschließend von der Arbeitsagentur erstattet. Die konkrete Berechnung pro Beschäftigten erfolgt durch den Arbeitgeber gemäß § 320 SGB III, die Bundesagentur für Arbeit zahlt in einer Summe an den Arbeitgeber.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden beim Kurzarbeitergeld während der Corona-Pandemie zu 100 Prozent von der Arbeitsagentur erstattet. Arbeitnehmer strecken die Sozialversicherungsbeiträge für ihre betroffenen Beschäftigten nur vor.
  • Die Sonderregeln zum erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld gelten rückwirkend zum 01. März 2020.
  • Die Bezugsdauer beträgt zwölf Monate. Sie kann auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
  • Wird im Betrieb eine Vereinbarung zu Arbeitszeitschwankungen genutzt, müssen keine negativen Arbeitszeitkonten aufgebaut werden.
  • Kurzarbeit muss in der Regel im Lauf des Monats bei der Arbeitsagentur angezeigt werden, in dem die Kurzarbeit beginnt. Das neue Gesetz könnte Kulanzzeiten gewähren, da es erst im April in Kraft treten wird und rückwirkend wirkt.
  • Kurzarbeit kann normalerweise nicht einseitig angeordnet werden. Beschäftigte beziehungsweise der Betriebsrat müssen einwilligen. Letzterer hat sogar ein zwingendes Mitbestimmungsrecht.
  • Die Kurzarbeit kann jederzeit unterbrochen werden, wenn sich die Situation kurzfristig bessert.

Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.

Sie lauten:

Kurzarbeitergeld Corona-Krise
Symbolfoto: Von Bildagentur Zoonar GmbH /Shutterstock.com
  • im Betrieb ist mindestens eine Person angestellt
  • eine ungekündigte, versicherungspflichtige Beschäftigung besteht
  • ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor (mindestens 10 Prozent der Beschäftigten sind betroffen)
  • ein Lohnausfall besteht

Um Kurzarbeitergeld zu bekommen, muss also ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen. Die Umstände dieses Arbeitsausfalls sind definiert als wirtschaftlich begründet und nicht vermeidbar. Ein Betrieb muss folglich alles getan haben, um diesem Arbeitsausfall vorzubeugen.

Die Corona-Pandemie ist ein solches nicht vermeidbares Ereignis.

Betriebe können ihren Arbeitsausfall begründen aufgrund von:

  • wirtschaftlichen Gründen (Lieferengpässe, Produktionsausfälle von Einzelteilen und Vorprodukten)
  • Absagen von Messen oder Veranstaltungen, bei denen sie als Dienstleister engagiert waren
  • anderen unabwendbaren Ereignissen (etwa Betriebsschließungen aus Gründen des Infektionsschutzes)

Wie wird Kurzarbeitergeld beantragt?

Kurzarbeitergeld wird bei der zuständigen Agentur für Arbeit (BA) beantragt. Dazu muss ein Antrag gestellt werden. Die eigentliche Antragsstellung lohnt sich allerdings erst dann, wenn die Arbeitsagentur bestätigt, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind. Daher lohnt sich eingangs ein Anruf, um den eigenen Fall zu schildern. Dann kann die Kurzarbeit online bei der zuständigen Arbeitsagentur per Vordruck angezeigt werden. Hat die Arbeitsagentur festgestellt, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt werden.

Dem ausgefüllten Antrag – der online gestellt werden kann – sollten folgende Unterlagen beiliegen:

  • Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beziehungsweise mit dem Betriebsrat.
  • mögliche Änderungskündigungen

Tipp: Die Lohn- und Endabrechnung ist mit erhöhtem Aufwand verbunden – ein Steuerberater ist eine gute Option.

Weitere Informationen gibt es direkt bei der Bundesagentur für Arbeit unter:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Sonderfall Selbständiger

Für Selbstständige ist Kurzarbeitergeld keine Option, da sie nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind. Das Risiko eines Verdienstausfalls liegt beim Selbstständigen selbst.

[Dieser Ratgeber-Text entstand nach bestem Wissen und Gewissen am 18.03.2020. Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit können zu diesem Zeitpunkt nicht garantiert werden, da der Gesetzestext noch nicht veröffentlicht wurde.]

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