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Verfall von Mindesturlaubsansprüchen

Nachdem der Europäische Gerichtshof in dem sog. Fall „Schultz-Hoff“ (Rechtssachen C – 350/06 und C – 520/06) mit Urteil vom 20.01.2009 entschieden hat, dass der Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG

 „dahin auszulegen, dass dieser einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte“,

mußte das Bundesarbeitsgericht seine entgegenstehende Rechtsprechung ändern.

§ 7 Bundesurlaubsgesetz – Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch (sowie der gesetzliche Schwerbehindertenzusatzurlaub) ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr nach § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) befristet, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft arbeitsunfähig ist.

Der Mindesturlaub ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – unabhängig von der Erfüllbarkeit des Freistellungsanspruchs in einem gedachten fortbestehenden Arbeitsverhältnis – nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Mithin vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlen.

§ 7 Abs. 3 und Abs. 4 BUrlG sind nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts so zu verstehen, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht mehr erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sind.

Für die Berechnung der finanziellen Vergütung ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers maßgebend.

Die Vertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG beschränkt.

Einem tarifvertraglich oder einzelvertraglich vereinbarten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung steht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG und  die Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen (BAG, Urteil vom 04.05.2010, Az: 9 AZR 183/09).

Urlaubsansprüche verjähren nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf innerhalb von 3 Jahren.

Die jeweilige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Urlaubsjahres. Für den Beginn der Frist ist es unerheblich, ob der Arbeitsnehmer arbeitsfähig oder arbeitsunfähig ist (LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2010, Az: 12 Sa 650/10).

Die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wurde auch auf Beamte übertragen. Können Beamte ihren Erholungsurlaub krankheitsbedingt nicht nehmen und werden sie sodann in den Ruhestand versetzt, so haben sie einen Ausgleichsanspruch gegenüber ihrem Dienstherrn (VG Berlin, Urteil vom 27.05.2010, Az.: VG 5 K 175.09). Der Ausgleichsanspruch begründet sich ebenfalls in der EU-Richtlinie RL 2003/88/EG.

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