Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Urlaubsabgeltung trotz Verfall? LAG Hessen stärkt Hinweispflicht der Arbeitgeber
- Hintergrund des Falls: Langjährige Krankheit und tarifvertragliche Regelungen im Baugewerbe
- Entscheidung der Vorinstanz: Arbeitsgericht Wiesbaden wies Klage wegen Verfalls ab
- Berufung des Klägers: Fehlende Hinweispflicht und EuGH-Rechtsprechung
- Entscheidung des LAG Hessen: Tarifvertragliche Ausschlussfristen überwiegen im konkreten Fall
- Bedeutung des Urteils für Betroffene: Rechtzeitige Geltendmachung von Urlaubsansprüchen entscheidend
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann verfällt mein Urlaubsanspruch als Arbeitnehmer?
- Welche Pflichten hat mein Arbeitgeber, mich über meinen Urlaub zu informieren?
- Wie kann ich meinen Urlaubsanspruch bei längerer Krankheit sichern?
- Was ist eine Urlaubsabgeltung und wann habe ich Anspruch darauf?
- Welche Fristen muss ich bei der Geltendmachung von Urlaubsansprüchen beachten?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Hessen
- Datum: 06.10.2023
- Aktenzeichen: 10 Sa 126/23 SK
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im arbeitsrechtlichen Streit um Urlaubsabgeltung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifvertragsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für das Kalenderjahr 2018 geltend macht; erlitt am 13. November 2017 einen schweren Arbeitsunfall, was zu durchgehender Arbeitsunfähigkeit führte und schließlich in der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2020 mündete.
- Beklagter: Eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit; zuständig für die Auszahlung der Urlaubsvergütung sowie den Einzug von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren gemäß den geltenden Tarifverträgen.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Arbeitnehmer machte geltend, dass ihm für das Kalenderjahr 2018 ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zustehe, obwohl er seit einem schweren Arbeitsunfall im November 2017 durchgehend arbeitsunfähig war und das Arbeitsverhältnis erst am 31. Dezember 2020 endete.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung tarifvertraglicher Vorschriften einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 2018 gegenüber der zuständigen Einrichtung hat.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Arbeitnehmers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 1. Dezember 2022 wurde zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen.
- Folgen: Der Arbeitnehmer trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil bestätigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts Wiesbaden und ist aufgrund der Nichtzulassung weiterer Rechtsmittel endgültig.
Der Fall vor Gericht
Urlaubsabgeltung trotz Verfall? LAG Hessen stärkt Hinweispflicht der Arbeitgeber

Das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG Hessen) hat mit Urteil vom 06. Oktober 2023 (Az.: 10 Sa 126/23 SK) eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Wiesbaden bestätigt und die Klage eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 2018 abgewiesen. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, ob der Urlaubsanspruch des Klägers aufgrund tarifvertraglicher Fristen verfallen ist und ob der Arbeitgeber – bzw. in diesem Fall eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien – eine Hinweispflicht bezüglich des drohenden Verfalls hatte. Das Urteil beleuchtet die komplexen Zusammenhänge zwischen Urlaubsansprüchen, langfristiger Arbeitsunfähigkeit und den Pflichten von Arbeitgebern hinsichtlich der Information ihrer Beschäftigten.
Hintergrund des Falls: Langjährige Krankheit und tarifvertragliche Regelungen im Baugewerbe
Der Kläger, Jahrgang 1977, war bei einem Unternehmen im Tiefbau beschäftigt, das dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe unterfiel. Nach einem schweren Arbeitsunfall im November 2017 war der Kläger durchgehend bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2020 arbeitsunfähig erkrankt. Der Beklagte in diesem Fall ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, die unter anderem für die Sicherung der Auszahlung der Urlaubsvergütung zuständig ist. Diese Konstruktion ist im Baugewerbe üblich, um die Urlaubsansprüche der oft wechselnden Beschäftigten zu gewährleisten.
Für das Jahr 2018 machte der Kläger einen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend. Der Beklagte erkannte zwar einen Resturlaubsanspruch an, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass dieser größtenteils verfallen sei. Tatsächlich wurden für das Jahr 2018 lediglich 44,82 Euro brutto an den Kläger ausgezahlt. Der Kläger forderte daraufhin die volle Urlaubsabgeltung für 2018 in Höhe von 5.967,15 Euro brutto.
Entscheidung der Vorinstanz: Arbeitsgericht Wiesbaden wies Klage wegen Verfalls ab
Das Arbeitsgericht Wiesbaden wies die Klage in erster Instanz ab. Das Gericht argumentierte, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers für das Jahr 2018 gemäß den tarifvertraglichen Regelungen des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV) verfallen sei. Nach § 8 Nr. 6 und 7 BRTV hätte der Anspruch gegenüber dem Beklagten bis zum 31. März 2020 geltend gemacht werden müssen. Diese Frist wurde vom Kläger nicht eingehalten. Auch einen Entschädigungsanspruch für den verfallenen Urlaub sah das Arbeitsgericht nicht als gegeben an.
Berufung des Klägers: Fehlende Hinweispflicht und EuGH-Rechtsprechung
Der Kläger legte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden Berufung beim Landesarbeitsgericht Hessen ein. Er argumentierte, dass die Entscheidung der Vorinstanz zu Unrecht erfolgt sei. Er betonte, dass er aufgrund seiner durchgehenden Arbeitsunfähigkeit seit November 2017 keine Möglichkeit gehabt habe, den Urlaub zu nehmen. Zudem habe er keinen Hinweis darauf erhalten, dass seine Urlaubsansprüche verfallen könnten. Der Kläger berief sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die die Hinweispflicht der Arbeitgeber bezüglich des drohenden Urlaubsverfalls betont. Er argumentierte, dass das Urteil des Arbeitsgerichts dieser Rechtsprechung widerspreche und er seine Ansprüche stets zeitnah geltend gemacht habe. Im Laufe des Berufungsverfahrens brachte der Kläger zudem vor, er habe die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung für 2018 bereits mit einem außergerichtlichen Schreiben vom 25. Mai 2020 geltend gemacht, was jedoch nach dem tarifvertraglichen Stichtag lag.
Entscheidung des LAG Hessen: Tarifvertragliche Ausschlussfristen überwiegen im konkreten Fall
Das Landesarbeitsgericht Hessen wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte damit das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden. Das LAG Hessen stellte klar, dass die tarifvertraglichen Ausschlussfristen im vorliegenden Fall vorrangig seien. Zwar bestätigte das Gericht die generelle Hinweispflicht der Arbeitgeber bezüglich des Urlaubsverfalls, wie sie durch die EuGH-Rechtsprechung und das Bundesarbeitsgericht (BAG) konkretisiert wurde. Diese Hinweispflicht soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt werden, ihren Urlaub zu nehmen und nicht durch mangelnde Information um diesen Anspruch gebracht werden.
Das LAG Hessen betonte jedoch, dass diese Hinweispflicht vorliegend nicht einschlägig sei. Der entscheidende Punkt in der Argumentation des Gerichts war, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bereits am 31. Dezember 2020 beendet war. Die tarifvertragliche Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Urlaubsanspruchs lief jedoch bis zum 31. März 2020. Somit war die Frist bereits abgelaufen, bevor das Arbeitsverhältnis endete. Das Gericht argumentierte, dass die Hinweispflicht des Arbeitgebers sich auf die Zeit des bestehenden Arbeitsverhältnisses bezieht und nicht darüber hinausgeht. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei es primär Sache des Arbeitnehmers, seine Ansprüche geltend zu machen und Fristen zu beachten.
Das LAG Hessen stellte fest, dass der Beklagte – auch wenn er als gemeinsame Einrichtung nicht der direkte Arbeitgeber war – keine Pflicht gehabt habe, den Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nochmals gesondert auf den Verfall des Urlaubsanspruchs hinzuweisen. Die tarifvertragliche Ausschlussfrist sei klar und eindeutig formuliert und für die Tarifvertragsparteien im Baugewerbe bindend. Da der Kläger die Frist versäumt hatte, sei der Urlaubsabgeltungsanspruch verfallen. Auch die Argumentation des Klägers, er sei durchgehend krank gewesen und habe den Urlaub daher nicht nehmen können, änderte an dieser Bewertung nichts. Denn die Übertragung von Urlaubsansprüchen bei Krankheit über den 31. März hinaus ist zwar gesetzlich und europarechtlich vorgesehen, ändert aber nichts an der Geltendmachungsfrist innerhalb des Tarifvertrages.
Bedeutung des Urteils für Betroffene: Rechtzeitige Geltendmachung von Urlaubsansprüchen entscheidend
Das Urteil des LAG Hessen unterstreicht die Bedeutung tarifvertraglicher Ausschlussfristen und die Eigenverantwortung der Arbeitnehmer bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche, insbesondere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für Arbeitnehmer im Baugewerbe und in anderen Branchen mit ähnlichen tarifvertraglichen Regelungen bedeutet dies, dass sie Urlaubsansprüche – und insbesondere Urlaubsabgeltungsansprüche – innerhalb der tarifvertraglich oder gesetzlich vorgegebenen Fristen geltend machen müssen. Auch bei langfristiger Erkrankung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist es entscheidend, die Fristen im Blick zu behalten. Die Hinweispflicht der Arbeitgeber ist zwar wichtig, erstreckt sich aber primär auf die aktive Beschäftigungszeit. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt die Verantwortung für die Wahrung von Fristen und die Geltendmachung von Ansprüchen verstärkt beim Arbeitnehmer selbst. Im konkreten Fall des Baugewerbes sollten Arbeitnehmer sich frühzeitig über die geltenden tarifvertraglichen Regelungen informieren, um sicherzustellen, dass ihre Urlaubsansprüche nicht verfallen. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, rechtzeitig juristischen Rat einzuholen, um die eigenen Rechte zu wahren und Fristen korrekt einzuhalten.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die Kernaussage des Urteils ist, dass Urlaubsansprüche auch bei langfristiger Krankheit verfallen können, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden – selbst ohne expliziten Hinweis des Arbeitgebers auf den drohenden Verfall. Der Arbeitgeber muss in Fällen durchgehender Arbeitsunfähigkeit nicht gesondert auf mögliche verfallende Urlaubsansprüche hinweisen. Besonders wichtig ist die Einhaltung der tarifvertraglich festgelegten Fristen zur Geltendmachung von Urlaubsansprüchen, auch bei längerer Krankheit. Diese Entscheidung hat Bedeutung für alle langzeiterkrankten Arbeitnehmer, da sie klarstellt, dass auch ohne Hinweispflicht des Arbeitgebers die Verantwortung zur fristgerechten Geltendmachung von Urlaubsansprüchen beim Arbeitnehmer
Benötigen Sie Hilfe?
Klare Perspektiven bei Urlaubsansprüchen
In Fällen, in denen Unklarheiten bezüglich des Verfalls von Urlaubsansprüchen und der Hinweispflichten des Arbeitgebers bestehen, können komplexe Regelungen und Fristen schnell zu Unsicherheiten führen. Eine sorgfältige Prüfung der tarifvertraglichen Vorgaben und individueller Situationen ist daher unerlässlich, um unerwartete finanzielle Einbußen zu vermeiden.
Wir unterstützen Sie bei der Analyse Ihres konkreten Falls und beraten dabei präzise hinsichtlich der geltenden Fristen und Informationspflichten. Vertrauen Sie auf unsere gründliche und transparente Vorgehensweise, die Ihnen hilft, Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu erkennen und optimal abzuwägen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann verfällt mein Urlaubsanspruch als Arbeitnehmer?
Der gesetzliche Urlaubsanspruch verfällt grundsätzlich zum Ende des Kalenderjahres. Eine automatische Übertragung in das nächste Jahr ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Regulärer Verfall bei aktivem Arbeitsverhältnis
Wenn Sie Ihren Urlaub im laufenden Jahr nicht nehmen können, wird er automatisch bis zum 31. März des Folgejahres übertragen. Wichtig dabei: Der übertragene Urlaub muss bis zum 31. März vollständig genommen sein, nicht erst begonnen werden.
Voraussetzungen für den Verfall
Der Urlaubsanspruch verfällt nur dann, wenn Ihr Arbeitgeber Sie rechtzeitig und nachweisbar über folgende Punkte informiert hat:
- Die Höhe Ihres noch verfügbaren Urlaubsanspruchs
- Die Verfallsfristen
- Die Aufforderung, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen
Besondere Regelungen bei Krankheit
Wenn Sie wegen einer längeren Krankheit Ihren Urlaub nicht nehmen können, gilt eine erweiterte Übertragungsfrist von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres. Diese Regelung greift jedoch nur, wenn Sie im betreffenden Jahr auch tatsächlich gearbeitet haben, bevor Sie erkrankt sind.
Tarifliche und vertragliche Besonderheiten
Für tariflichen Mehrurlaub können abweichende Verfallsfristen gelten. Im öffentlichen Dienst beispielsweise ist unter bestimmten Umständen eine Übertragung bis zum 31. Mai möglich. Der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen (bei einer 5-Tage-Woche) unterliegt jedoch immer den gesetzlichen Schutzvorschriften.
Beachten Sie: Die dreijährige Verjährungsfrist für Urlaubsansprüche beginnt erst zu laufen, wenn Ihr Arbeitgeber Sie ordnungsgemäß über Ihre Urlaubsansprüche und deren möglichen Verfall informiert hat.
Welche Pflichten hat mein Arbeitgeber, mich über meinen Urlaub zu informieren?
Der Arbeitgeber hat umfassende Informationspflichten bezüglich Ihrer Urlaubsansprüche. Diese Pflichten wurden durch aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Ende 2022 noch einmal deutlich verschärft.
Konkrete Informationspflichten
Der Arbeitgeber muss Sie aktiv und individuell über Ihren konkreten Urlaubsanspruch informieren. Diese Information muss folgende Aspekte umfassen:
- Die genaue Anzahl Ihrer noch verfügbaren Urlaubstage
- Eine Aufforderung zur rechtzeitigen Urlaubsnahme
- Einen klaren Hinweis auf den möglichen Verfall nicht genommener Urlaubstage
Zeitpunkt und Form der Information
Die Urlaubsinformation muss zu zwei Zeitpunkten erfolgen:
- Zu Beginn des Urlaubsjahres
- Spätestens zum Ende des dritten Quartals
Für die Form der Information gilt: Sie muss „konkret und in völliger Transparenz“ erfolgen. Eine allgemeine Information im Arbeitsvertrag oder einem Merkblatt reicht nicht aus. Der Arbeitgeber muss die Information nachweisbar übermitteln, idealerweise schriftlich oder in Textform.
Rechtliche Konsequenzen
Wenn Ihr Arbeitgeber seinen Informationspflichten nicht nachkommt, hat dies weitreichende Folgen:
Der Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch zum Jahresende oder zum 31. März des Folgejahres. In diesem Fall können Sie Ihre Urlaubsansprüche auch noch Jahre später geltend machen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Sie sogar eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub verlangen.
Besondere Situationen
Bei unterjährigem Arbeitsbeginn muss der Arbeitgeber Sie ebenfalls über Ihren anteiligen Urlaubsanspruch informieren. Auch bei längerer Krankheit oder anderen Sonderkonstellationen bleiben die Informationspflichten bestehen.
Die Beweislast für die Erfüllung dieser Informationspflichten liegt beim Arbeitgeber. Er muss im Streitfall nachweisen können, dass er Sie ordnungsgemäß über Ihre Urlaubsansprüche informiert hat.
Wie kann ich meinen Urlaubsanspruch bei längerer Krankheit sichern?
Bei einer längeren Krankheit bleibt Ihr gesetzlicher Urlaubsanspruch grundsätzlich bestehen. Sie haben bis zu 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres Zeit, Ihren Resturlaub zu nehmen. Diese Frist endet also am 31. März des übernächsten Kalenderjahres.
Ihre Pflichten als Arbeitnehmer
Wenn Sie während Ihres Urlaubs erkranken, müssen Sie bereits am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorlegen. Die durch das Attest nachgewiesenen Krankheitstage werden nicht auf Ihren Jahresurlaub angerechnet. Sie können diese Urlaubstage zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.
Besonderheiten bei Langzeiterkrankung
Wenn Sie ein ganzes Jahr oder länger krank sind, entstehen trotzdem neue Urlaubsansprüche. Ein Beispiel verdeutlicht dies: Wenn Sie am 1. Januar 2024 erkranken und erst am 1. Mai 2025 wieder arbeitsfähig werden, haben Sie folgende Ansprüche:
- Ihr Urlaubsanspruch aus 2024 bleibt bis zum 31. März 2026 bestehen
- Zusätzlich erhalten Sie den vollen Urlaubsanspruch für 2025
Finanzielle Abgeltung
In bestimmten Fällen können Sie sich Ihren nicht genommenen Urlaub auch auszahlen lassen. Dies ist möglich, wenn Sie aufgrund einer anhaltenden Erkrankung Ihre Berufstätigkeit nicht wieder aufnehmen können und das Arbeitsverhältnis endet.
Wichtig: Der Arbeitgeber muss Sie zu Beginn des Jahres über Ihren konkreten Urlaubsanspruch und mögliche Verfallfristen informieren. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, verfällt Ihr Urlaubsanspruch nicht automatisch nach 15 Monaten.
Was ist eine Urlaubsabgeltung und wann habe ich Anspruch darauf?
Eine Urlaubsabgeltung ist die finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub nicht mehr genommen werden kann.
Grundsätzlicher Anspruch
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht ausschließlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses können Sie sich Ihren Urlaub nicht auszahlen lassen, da der Urlaub grundsätzlich der Erholung dient.
Voraussetzungen für den Anspruch
Sie haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn:
- Ihr Arbeitsverhältnis endet (durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder andere Gründe)
- Sie noch Resturlaub haben
- Sie diesen Resturlaub aus zeitlichen Gründen nicht mehr nehmen können
Berechnung der Urlaubsabgeltung
Die Höhe der Urlaubsabgeltung orientiert sich an Ihrem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Berechnungsformel für einen Urlaubstag = Quartalsgehalt ÷ 65 Arbeitstage
Ein praktisches Beispiel: Wenn Sie 3.500 Euro brutto monatlich verdienen, ergibt sich bei einer 5-Tage-Woche ein Urlaubstag-Wert von etwa 161,54 Euro.
Wichtige Hinweise
Der Arbeitgeber muss Sie aktiv über Ihren Urlaubsanspruch informieren. Er muss Ihnen zu Beginn des Kalenderjahres mitteilen:
- Die Anzahl Ihrer Urlaubstage
- Den Zeitpunkt des Verfalls
- Die Aufforderung, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen
Wenn Sie noch Resturlaub haben und das Arbeitsverhältnis endet, wandelt sich Ihr Urlaubsanspruch automatisch in einen Abgeltungsanspruch um. Dieser Anspruch ist ein reiner Geldanspruch und unterliegt der normalen Steuerpflicht.
Welche Fristen muss ich bei der Geltendmachung von Urlaubsansprüchen beachten?
Grundsätzliche Urlaubsfristen
Der gesetzliche Urlaubsanspruch muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Ein automatischer Verfall des Urlaubs findet jedoch nicht statt. Ihr Arbeitgeber muss Sie aktiv über Ihre Urlaubsansprüche informieren und zur Urlaubsnahme auffordern.
Antragstellung und Genehmigung
Eine gesetzlich festgelegte Frist für die Beantragung von Urlaub existiert nicht. Bei einem mündlichen Urlaubsantrag muss Ihre Führungskraft sofort entscheiden. Bei schriftlichen Anträgen ist eine Bearbeitungszeit von 7-10 Tagen üblich.
Übertragung in das Folgejahr
Nicht genommener Urlaub verfällt erst am 31. März des Folgejahres, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung vorliegen. Für diese Übertragung müssen dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen.
Verjährung und Verfall
Die Verjährungsfrist für Urlaubsansprüche beträgt grundsätzlich drei Jahre. Diese Frist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn Ihr Arbeitgeber Sie ordnungsgemäß über Ihre Urlaubsansprüche informiert hat.
Arbeitgeberpflichten
Ihr Arbeitgeber muss Sie zu Beginn des Kalenderjahres – konkret innerhalb der ersten Woche – über Ihre individuellen Urlaubsansprüche informieren. Diese Information muss enthalten:
- Die konkrete Anzahl Ihrer Urlaubstage
- Eine Aufforderung zur rechtzeitigen Urlaubsnahme
- Den Hinweis auf den drohenden Verfall
Urlaubsabgeltung bei Beendigung
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der nicht genommene Urlaub automatisch in einen Abgeltungsanspruch um. Dieser Anspruch unterliegt eigenen Ausschlussfristen, die im Arbeitsvertrag geregelt sein können.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Urlaubsabgeltung
Eine finanzielle Entschädigung für nicht genommenen Urlaub, die beim Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden muss. Der Anspruch entsteht automatisch, wenn der Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden kann. Die Höhe richtet sich nach dem regulären Arbeitsentgelt. Geregelt ist dies in § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat bei Kündigung noch 10 Urlaubstage übrig, die er nicht mehr nehmen kann. Diese werden dann mit dem Gehalt der letzten Abrechnung als Urlaubsabgeltung ausgezahlt.
Hinweispflicht
Die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, Beschäftigte rechtzeitig und nachweisbar über deren Urlaubsansprüche und möglichen Verfall zu informieren. Diese Pflicht basiert auf § 7 Bundesurlaubsgesetz und wurde durch die Rechtsprechung des EuGH konkretisiert. Ein Verstoß kann dazu führen, dass Urlaubsansprüche nicht verfallen.
Beispiel: Der Arbeitgeber muss spätestens zu Jahresbeginn darauf hinweisen, wie viele Urlaubstage noch verfügbar sind und bis wann diese genommen werden müssen.
Tarifvertragliche Vorschriften
Regelungen in Tarifverträgen, die zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ausgehandelt werden und für die jeweilige Branche verbindlich sind. Sie können vom Gesetz abweichende Bestimmungen zu Urlaub, Fristen und Verfallklauseln enthalten, soweit diese für den Arbeitnehmer nicht nachteiliger als das Gesetz sind. Grundlage ist § 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz.
Geltendmachung
Die formelle und fristgerechte Erhebung eines rechtlichen Anspruchs gegenüber dem Verpflichteten. Im Arbeitsrecht müssen Ansprüche oft innerhalb bestimmter Fristen schriftlich geltend gemacht werden, sonst können sie verfallen. Die Anforderungen ergeben sich aus Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer muss seinen Urlaubsanspruch bis zum 31.12. des Jahres beim Arbeitgeber anmelden, sonst verfällt er möglicherweise.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 8 Nr. 6 und 7 BRTV (Bundesrahmentarifvertrag Baugewerbe): Diese Vorschriften regeln die Fristen zur Geltendmachung von Urlaubsansprüchen im Baugewerbe und deren Verfall. Urlaubsansprüche müssen bis zum 31. März des Folgejahres geltend gemacht werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Urlaubsanspruch des Klägers für 2018 hätte bis zum 31. März 2020 geltend gemacht werden müssen, was nicht erfolgt ist.
- § 7 Abs. 3 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz): Regelt die Übertragung und den Verfall von Urlaubsansprüchen, insbesondere bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Der Urlaub muss innerhalb von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres genommen werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Trotz der langen Krankheit des Klägers musste er seine Ansprüche fristgerecht geltend machen.
- § 8 Ziff. 15.1 BRTV: Definiert die Aufgaben der Sozialkasse des Baugewerbes, insbesondere die Sicherung der Urlaubsvergütung für Arbeitnehmer. Der Beklagte ist als Einrichtung der Tarifvertragsparteien für die Auszahlung zuständig. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Beklagte ist als Sozialkasse die richtige Anspruchsgegnerin für die Urlaubsvergütung des Klägers.
- § 3 Abs. 3 VTV (Tarifvertrag Sozialkassenverfahren): Regelt den Einzug der Beiträge zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe und die Zuständigkeit der Sozialkasse. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Bestätigt die Zuständigkeit des Beklagten für die Verwaltung und Auszahlung von Urlaubsansprüchen im Baugewerbe.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Hessen – Az.: 10 Sa 126/23 SK – Urteil vom 06.10.2023
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