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Vergleich bei mehreren Kündigungen – Gegenstandswert

Zwei Kündigungen, ein Prozess, ein Vergleich: Wie wird der Gegenstandswert berechnet, wenn der Streit um den doppelten Jobverlust beigelegt wird? Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg liefert nun eine wichtige Klärung für solche arbeitsrechtlichen Verfahren. Es zeigt, wie bei der Wertfestsetzung die wirtschaftliche Differenz zwischen den Beendigungsterminen zählt.

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 26 Ta (Kost) 6017/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
  • Verfahrensart: sofortige Beschwerde
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kostenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Hatte Klage gegen zwei aufeinanderfolgende Kündigungen sowie Zahlungsansprüche erhoben.
  • Beklagte: Der Arbeitgeber, der die Kündigungen aussprach und dessen Rechtsvertreter die Berechnung des Gegenstandswerts angefochten haben.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer klagte gegen zwei aufeinanderfolgende Kündigungen seines Arbeitgebers mit unterschiedlichen Beendigungszeitpunkten. Die Parteien schlossen einen Vergleich, der das Arbeitsverhältnis zum früheren Zeitpunkt beendete und zusätzliche Leistungen wie eine Abfindung vorsah. Das Arbeitsgericht berechnete den Wert des Verfahrens, wobei der Wert der zweiten Kündigung nicht voll eingerechnet wurde. Die Rechtsvertreter des Arbeitgebers fochten diese Berechnung an.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, wie der Wert eines arbeitsrechtlichen Verfahrens korrekt berechnet wird, wenn über zwei Kündigungen gestritten und ein Vergleich geschlossen wird, der das Arbeitsverhältnis zum Termin der ersten Kündigung beendet, aber weitere Leistungen umfasst. Zentrale Frage war, ob der Wert der zweiten Kündigung voll addiert oder nur die wirtschaftliche Differenz der Beendigungszeitpunkte berücksichtigt wird.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht gab der Beschwerde der Beklagtenvertreter statt und änderte die Entscheidung des Arbeitsgerichts ab. Es setzte den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich auf höhere Beträge fest.
  • Begründung: Bei mehreren Streitgegenständen werden die Werte grundsätzlich zusammengerechnet, es sei denn, sie betreffen dasselbe wirtschaftlich. Kündigungsschutzanträge werden bewertet, aber bei mehreren Kündigungen im Vergleich, der zu einem früheren Zeitpunkt beendet, wird nur die wirtschaftliche Differenz der Beendigungszeitpunkte berücksichtigt. Diese wirtschaftliche Differenz bemisst sich nach dem potenziellen Einkommensverlust zwischen den streitigen Beendigungsdaten. Da der Vergleich weitere Leistungen enthielt und die Beendigung auf den früheren Termin festlegte, wurde die wirtschaftliche Differenz (ein Bruttoeinkommen) zum Verfahrenswert addiert.
  • Folgen: Die Entscheidung zur Gegenstandswertfestsetzung ist unanfechtbar. Für das Beschwerdeverfahren selbst entstanden keine zusätzlichen Kosten.

Der Fall vor Gericht


Gegenstandswert im Arbeitsrecht: Wie mehrere Kündigungen und ein Vergleich den Wert bestimmen – Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg

Arbeitnehmer ist schockiert bei Erhalt eines Kündigungsschreibens vom Vorgesetzten im Büro.
Kündigung am Arbeitsplatz: Überraschung beim Arbeitsvertrag, Schreibtisch, Dokumente und Arbeitsrecht. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Eine häufige Frage im Arbeitsrecht betrifft die Berechnung der Kosten und des sogenannten Gegenstandswerts, wenn sich Arbeitnehmer gegen mehrere Kündigungen wehren und der Streit durch einen Vergleich beigelegt wird. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss klargestellt, wie der Wert in einem solchen Fall zu ermitteln ist, insbesondere wenn eine zweite, vorsorgliche Kündigung im Spiel ist. Das Gericht musste entscheiden, ob der Wert der zweiten Kündigungsschutzklage vollständig zum Gesamtwert hinzukommt oder ob nur die wirtschaftliche Differenz der beiden Kündigungstermine berücksichtigt wird.

Ausgangslage: Zwei Kündigungen und der Weg zum Vergleich vor dem Arbeitsgericht

Im Zentrum des ursprünglichen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Berlin stand ein Streit zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer zwei Kündigungen ausgesprochen. Die erste Kündigung sollte das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2022 beenden, eine zweite, nachfolgende Kündigung zielte auf eine Beendigung zum 30. September 2022 ab.

Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen beide Kündigungen, indem er Kündigungsschutzklagen einreichte. Zusätzlich machte er offenbar weitere Ansprüche geltend, wie zum Beispiel die Zahlung ausstehender Vergütung oder die Zahlung einer Abfindung.

Im Laufe des Gerichtsverfahrens konnten sich die beiden Parteien jedoch einigen und schlossen einen Vergleich. Dieser Vergleich regelte Folgendes:

  1. Das Arbeitsverhältnis wurde einvernehmlich zum 31. August 2022 beendet, also zu dem Datum, das bereits in der ersten Kündigung genannt war.
  2. Der Arbeitgeber verpflichtete sich zur Zahlung von Vergütung und einer Abfindung an den Arbeitnehmer.
  3. Der Vergleich enthielt eine umfassende Ausgleichsklausel, mit der in der Regel alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis als erledigt gelten.

Nach Abschluss dieses Vergleichs setzte das Arbeitsgericht Berlin den Gegenstandswert für das Verfahren fest. Dieser Wert ist entscheidend für die Berechnung der Anwalts- und Gerichtsgebühren. Das Arbeitsgericht berücksichtigte dabei jedoch nur den Wert der Klage gegen die erste Kündigung (pauschal bewertet mit drei Bruttomonatsgehältern gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz – GKG) sowie die geltend gemachten Zahlungsansprüche. Für den Vergleich selbst setzte es zusätzlich einen Vergleichsmehrwert in Höhe von 2.924,77 Euro an. Dieser Mehrwert umfasste wahrscheinlich die im Vergleich vereinbarte Abfindung oder andere Punkte, die nicht explizit eingeklagt, aber im Vergleich geregelt wurden.

Streitpunkt Gegenstandswertfestsetzung: Zählt die zweite Kündigung bei einem Vergleich voll oder nur anteilig?

Mit dieser Wertfestsetzung waren die Anwälte des Arbeitgebers nicht einverstanden. Sie legten sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts ein. Ihr Argument: Der Gegenstandswert sei zu niedrig angesetzt worden. Sie waren der Auffassung, dass auch die zweite Kündigung, gegen die sich der Arbeitnehmer ebenfalls gewehrt hatte, bei der Berechnung des Gegenstandswerts berücksichtigt werden müsse. Konkret forderten sie, dass für diese zweite Kündigung bzw. die dagegen gerichtete Klage ein weiteres Bruttomonatsgehalt zum Wert hinzugerechnet werden sollte. Das Arbeitsgericht prüfte die Beschwerde, blieb aber bei seiner ursprünglichen Entscheidung und leitete die Sache zur Entscheidung an die nächste Instanz, das Landesarbeitsgericht, weiter (sogenannte Nichtabhilfe).

Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg: Beschwerde erfolgreich – Gegenstandswert wird erhöht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg gab der Beschwerde der Arbeitgeberanwälte statt. Es änderte den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Februar 2023 ab und setzte den Gegenstandswert neu fest:

  • Der Gegenstandswert für das Verfahren wurde auf 22.118,45 Euro erhöht.
  • Der Gegenstandswert für den Vergleich wurde – unter Einbeziehung des bereits vom Arbeitsgericht festgestellten Vergleichsmehrwerts von 2.924,77 Euro – auf 25.043,22 Euro festgesetzt.

Damit folgte das LAG der Argumentation, dass die zweite Kündigung bei der Wertberechnung nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben darf, auch wenn der Vergleich das Arbeitsverhältnis zum Termin der ersten Kündigung beendete.

Grundlagen der Wertberechnung: Wann werden Streitwerte addiert?

Das LAG stützte seine Entscheidung auf die allgemeinen Regeln des Gerichtskostengesetzes (GKG) zur Wertberechnung. Grundsätzlich gilt nach § 39 Abs. 1 GKG, dass die Werte mehrerer Ansprüche oder Streitgegenstände in demselben Verfahren zusammengerechnet werden.

Eine wichtige Ausnahme regelt § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG: Betreffen die verschiedenen Anträge oder Ansprüche denselben „Gegenstand“, findet keine Zusammenrechnung statt; stattdessen ist nur der höhere Einzelwert maßgeblich. Das LAG betonte hier unter Verweis auf ständige Rechtsprechung (u.a. BGH und frühere LAG-Entscheidungen), dass der Begriff „Gegenstand“ im kostenrechtlichen Sinne nicht mit dem prozessualen Streitgegenstand (dem konkreten Klageziel) identisch ist. Vielmehr sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise erforderlich. Eine Addition der Werte erfolgt nur dann, wenn wirtschaftlich unterschiedliche Interessen verfolgt werden.

Bei Klagen, die nur für den Fall des Unterliegens mit einem anderen Antrag gestellt werden (sogenannte Hilfsanträge), wie es bei Klagen gegen Folgekündigungen oft der Fall ist, kommt es darauf an, ob über sie entschieden wird oder ob sie – wie hier – in einem Vergleich miterledigt werden (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GKG).

Die Rolle der zweiten Kündigung im Vergleich: Warum sie trotz frühem Beendigungsdatum mitgeregelt ist

Das LAG stellte fest, dass über die Kündigungsschutzklagen keine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, da die Parteien einen Vergleich schlossen. Die Klage gegen die zweite Kündigung (zum 30.09.2022) sei typischerweise als unechter Hilfsantrag zu verstehen. Der Arbeitnehmer erhebt diese Klage nur für den Fall, dass die erste Kündigung (zum 31.08.2022) unwirksam sein sollte und das Arbeitsverhältnis andernfalls fortbestehen würde.

Obwohl sich die Parteien im Vergleich auf den früheren Beendigungstermin (31.08.2022) einigten, ging das LAG davon aus, dass im Rahmen des Vergleichs beide Kündigungen und die dagegen gerichteten Klagen mitgeregelt wurden. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn der Vergleich – wie hier – nicht nur die Beendigung regelt, sondern auch weitere Leistungen des Arbeitgebers wie eine Abfindung und die Zahlung von Vergütung umfasst. Solche umfassenden Regelungen deuten darauf hin, dass alle streitigen Punkte, einschließlich der Wirksamkeit der zweiten Kündigung, in die Verhandlungen eingeflossen sind und Teil des „Gesamtpakets“ des Vergleichs wurden. Die zweite Kündigung war also ein wertbildender Faktor bei den Vergleichsverhandlungen und wurde somit materiell mitgeregelt.

Anders könnte es laut LAG nur sein, wenn man sich ohne nennenswerte Zusatzleistungen des Arbeitgebers auf den früheren Termin einigt. Dann könnte man argumentieren, die spätere Kündigung sei für den Vergleich irrelevant gewesen. Diese Situation lag hier aber wegen der vereinbarten Abfindung und Vergütungsregelung gerade nicht vor.

Wirtschaftliche Betrachtung entscheidend: Nur die Differenz zwischen den Kündigungsterminen erhöht den Wert

Obwohl die zweite Kündigung somit als im Vergleich miterledigt gilt, führt dies nach Ansicht des LAG nicht dazu, dass ihr voller Wert (bis zu drei Monatsgehälter gemäß § 42 Abs. 2 GKG) zum Wert der ersten Kündigungsschutzklage addiert wird. Der Grund liegt in der bereits erwähnten wirtschaftlichen Betrachtungsweise und dem Grundsatz aus § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.

Die Klage gegen die zweite Kündigung verfolgt wirtschaftlich betrachtet weitgehend dasselbe Ziel wie die Klage gegen die erste Kündigung: den Erhalt des Arbeitsplatzes bzw. die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den jeweiligen Kündigungstermin hinaus. Es liegt also eine teilweise wirtschaftliche Identität vor.

Relevant für eine Werterhöhung ist daher nur die wirtschaftliche Differenz, die sich aus dem Streit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zwischen den beiden Kündigungsterminen ergibt. Im konkreten Fall war die erste Kündigung zum 31. August 2022 und die zweite zum 30. September 2022 ausgesprochen worden. Die wirtschaftliche Differenz betrifft also den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. September 2022. Der Wert dieser Differenz bemisst sich nach dem Bruttomonatsgehalt, das der Arbeitnehmer in diesem einen Monat verdient hätte.

Daher ist nach Auffassung des LAG nicht der volle Wert der zweiten Kündigungsschutzklage (drei Gehälter), sondern lediglich der Wert eines Bruttomonatsgehalts zusätzlich zu berücksichtigen.

Konkrete Berechnung durch das LAG: So setzt sich der neue Gegenstandswert zusammen

Basierend auf dieser Argumentation erhöhte das LAG den vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert. Die Berechnung erfolgte wie folgt:

  1. Wert der ersten Kündigungsschutzklage: Maximal drei Bruttomonatsgehälter (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG).
  2. Wert der Zahlungsanträge: Die konkreten Beträge, die der Arbeitnehmer eingeklagt hatte (z.B. rückständige Vergütung).
  3. Zusätzlicher Wert für die zweite Kündigung: Ein Bruttomonatsgehalt, entsprechend der wirtschaftlichen Differenz zwischen den beiden Kündigungsterminen (31.08. vs. 30.09.).
  4. Verfahrenswert: Die Summe aus Punkt 1, 2 und 3. Dies ergab den vom LAG festgesetzten Verfahrenswert von 22.118,45 Euro. Damit wurden für den Kündigungsstreit (Beendigung) insgesamt vier Bruttomonatsgehälter (3 für die erste Kündigung, 1 für die Differenz zur zweiten) zuzüglich der Zahlungsansprüche angesetzt.
  5. Vergleichswert: Der Verfahrenswert (Punkt 4) zuzüglich des vom Arbeitsgericht bereits korrekt ermittelten Vergleichsmehrwerts von 2.924,77 Euro (für die nicht eingeklagten, aber im Vergleich geregelten Punkte wie die Abfindung). Dies führte zum Vergleichswert von 25.043,22 Euro.

Keine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren

Für das Beschwerdeverfahren selbst fielen keine gesonderten Gerichtskosten an, und eine Entscheidung über die Erstattung von Anwaltskosten war nach § 33 Abs. 9 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht notwendig. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den Gegenstandswert ist unanfechtbar, also endgültig.

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Wertfestsetzung im Arbeitsrecht eine differenzierte wirtschaftliche Betrachtung erforderlich ist, wenn mehrere Kündigungen Gegenstand eines Verfahrens sind und dieses durch einen umfassenden Vergleich beendet wird. Die Einbeziehung einer Folgekündigung erhöht den Wert, aber in der Regel nur um die Vergütungsdifferenz zwischen den Kündigungsterminen, nicht um den vollen Satz von drei Monatsgehältern.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil lehrt, dass bei mehreren Kündigungen in einem Prozess, der durch Vergleich endet, der Gegenstandswert für die zweite Kündigung um nur ein Monatsgehalt (nicht drei) erhöht wird, was den wirtschaftlichen Differenzbetrag zwischen den Kündigungsterminen widerspiegelt. Entscheidend ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise: Nicht der volle Wert jeder Kündigung zählt, sondern nur die tatsächliche finanzielle Differenz zwischen den Beendigungszeitpunkten. Diese Entscheidung hat praktische Bedeutung für Prozesskosten bei arbeitsrechtlichen Verfahren mit mehreren Kündigungen, da sie zu niedrigeren Anwalts- und Gerichtsgebühren führt als bei vollständiger Addition der Streitwerte.

Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist der Gegenstandswert im Arbeitsrecht und warum ist er wichtig?

Der Gegenstandswert ist ein zentraler Begriff, wenn es um gerichtliche Auseinandersetzungen im Arbeitsrecht geht. Er bezeichnet den monetären Wert, der einem Rechtsstreit zugemessen wird. Stellen Sie sich den Gegenstandswert als den „Wert“ des Streits in Geld vor.

Warum ist der Gegenstandswert wichtig?

Der Gegenstandswert ist aus einem ganz bestimmten Grund wichtig für Sie: Er bildet die Grundlage für die Berechnung der anfallenden Kosten. Sowohl die Gebühren für das Gericht (Gerichtskosten) als auch die Kosten für einen Rechtsanwalt (Anwaltskosten) richten sich in der Regel nach der Höhe des Gegenstandswerts.

Grundsätzlich gilt: Je höher der Gegenstandswert ist, desto höher sind in der Regel auch die Gerichts- und Anwaltskosten. Das zu wissen, ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber relevant, wenn sie über die Führung eines Rechtsstreits nachdenken.

Wie wird der Gegenstandswert im Arbeitsrecht berechnet?

Die Berechnung des Gegenstandswerts hängt davon ab, worum es in dem Streit geht:

  • Bei einer Kündigungsschutzklage: Wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren, beträgt der Gegenstandswert in der Regel das Dreifache Ihres letzten Bruttomonatsgehalts. Hierbei spielt es keine Rolle, wie lange die Kündigungsfrist tatsächlich ist oder wie lange Sie schon beschäftigt waren. Es geht um die mögliche wirtschaftliche Auswirkung der Kündigung, die pauschal mit drei Monatsgehältern bewertet wird.
  • Bei Zahlungsansprüchen: Geht es darum, dass Ihnen der Arbeitgeber Geld schuldet (z.B. offenes Gehalt, Urlaubsgeld, Überstundenvergütung), dann ist der Gegenstandswert die Summe der geforderten Geldbeträge. Wenn Sie zum Beispiel 2.500 Euro ausstehendes Gehalt einklagen, beträgt der Gegenstandswert 2.500 Euro.
  • Bei anderen Ansprüchen: Bei anderen Klagen, die nicht direkt auf Geld gerichtet sind (z.B. Anspruch auf ein Arbeitszeugnis oder die Korrektur eines Arbeitszeugnisses), wird der Gegenstandswert oft geschätzt oder durch feste Regeln festgelegt. Oft wird hierbei ein Teilbetrag eines Monatsgehalts oder ein fester Betrag angesetzt.

Manchmal können in einem einzigen Rechtsstreit auch mehrere dieser Punkte zusammenkommen. Wenn Sie zum Beispiel eine Kündigungsschutzklage erheben und gleichzeitig offenes Gehalt einklagen, dann addieren sich die Gegenstandswerte für die einzelnen Ansprüche.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Der Gegenstandswert ist ein technischer Begriff für die Kostenberechnung im Arbeitsgerichtsverfahren. Er bemisst den wirtschaftlichen Wert des Streits und beeinflusst maßgeblich die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten, die im Falle eines Verfahrens entstehen können.


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Wie werden Kündigungsschutzklagen bei der Festlegung des Gegenstandswerts berücksichtigt?

Der Gegenstandswert ist der Wert, der für die Berechnung der Gerichtskosten und der Anwaltsgebühren in einem Gerichtsverfahren maßgeblich ist. Stellen Sie sich das wie eine Art „Basiswert“ vor, der dem Gericht und den Anwälten hilft, die anfallenden Kosten festzulegen.

Der Standardwert bei Kündigungsschutzklagen

Bei einer Kündigungsschutzklage wird dieser Wert in der Regel pauschal festgesetzt. Er richtet sich nach Ihrem Bruttomonatsgehalt. Üblicherweise wird der Gegenstandswert auf die Höhe von drei Bruttomonatsgehältern angesetzt. Ihr Bruttomonatsgehalt ist dabei das Gehalt vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.

Diese Festlegung auf drei Bruttomonatsgehälter ist eine vereinfachte Regelung im Arbeitsgerichtsverfahren. Sie dient dazu, den Wert des Verfahrens einfach und schnell bestimmen zu können, ohne dass komplexe Berechnungen zum möglichen Verdienstausfall angestellt werden müssen.

Was dieser Wert nicht ist

Es ist wichtig zu verstehen, dass dieser Wert nicht den tatsächlichen finanziellen Schaden darstellt, der Ihnen durch die Kündigung entsteht. Er hat auch nichts mit der Höhe einer möglichen Abfindung zu tun, die Sie vielleicht erhalten könnten. Es ist ausschließlich eine Rechengröße zur Bestimmung der Verfahrenskosten.

Für Sie bedeutet das: Die Höhe des Gegenstandswerts von drei Bruttomonatsgehältern beeinflusst direkt, wie hoch die Gebühren für das Gericht und die beteiligten Anwälte ausfallen, die Sie im Fall der Fälle tragen müssten.

Zusätzliche Werte bei weiteren Forderungen

Werden in der Klage neben der Kündigungsschutzklage auch noch andere Forderungen geltend gemacht – zum Beispiel auf Zahlung von ausstehendem Lohn oder auf Urlaubsabgeltung – dann wird der Wert dieser zusätzlichen Forderungen zum Gegenstandswert der Kündigungsschutzklage (den drei Monatsgehältern) hinzuaddiert. Der Gesamtwert, nach dem sich die Kosten richten, wäre dann entsprechend höher.

Kurz gesagt: Bei Kündigungsschutzklagen dient eine pauschale Bewertung auf Basis von drei Bruttomonatsgehältern als Grundlage für die Berechnung der Verfahrenskosten.


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Was bedeutet ein Vergleich im Arbeitsrecht und wie beeinflusst er den Gegenstandswert?

Im Arbeitsrecht ist ein Vergleich eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die einen Streitfall oder ein Gerichtsverfahren beendet. Stellen Sie sich vor, es gibt einen Konflikt, zum Beispiel wegen einer Kündigung. Statt das Gericht entscheiden zu lassen, versuchen die Parteien, eine gemeinsame Lösung zu finden, mit der beide leben können. Ein Vergleich ist genau diese freiwillige Übereinkunft. Er wird oft vor Gericht geschlossen, kann aber auch außergerichtlich erfolgen. Durch den Vergleich enden die Unsicherheit eines Gerichtsurteils und die Kosten und die Zeit, die ein längerer Prozess mit sich bringen würde.

Oft enthält ein solcher Vergleich Regelungen, die über das ursprünglich strittige Thema hinausgehen. Ging es ursprünglich nur um die Frage, ob eine Kündigung rechtens war, kann der Vergleich zusätzlich Punkte wie eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust, Formulierungen für ein Arbeitszeugnis oder die Klärung offener Urlaubsansprüche umfassen.

Der Gegenstandswert (manchmal auch Streitwert genannt) ist ein finanzieller Wert, der für die Berechnung von Gerichtskosten oder Anwaltsgebühren relevant ist. Er drückt den wirtschaftlichen Wert dessen aus, worum im Rechtsstreit gestritten wird. Bei einer Kündigungsklage ist der Gegenstandswert oft ein Vierteljahresgehalt oder ein ähnlicher Betrag, der sich am Streitgegenstand (z.B. der Weiterbeschäftigung oder der Rechtmäßigkeit der Kündigung) orientiert.

Wenn nun ein Vergleich geschlossen wird, der zusätzliche Punkte regelt, die einen eigenen wirtschaftlichen Wert haben – wie zum Beispiel die Zahlung einer Abfindung oder die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses – dann erhöht dieser „Mehrwert“ aus dem Vergleich den ursprünglichen Gegenstandswert. Man spricht hier von einem Vergleichsmehrwert.

Beispiel: Wenn der ursprüngliche Streitwert in einer Kündigungssache 5.000 Euro betrug (basierend auf dem Gehalt) und im Vergleich zusätzlich eine Abfindung von 8.000 Euro vereinbart wird, dann erhöht diese Abfindung den Gegenstandswert für die Berechnung der Kosten. Der Wert, der für die Kostenberechnung relevant ist, setzt sich dann aus dem ursprünglichen Streitwert und dem Wert der zusätzlichen Vereinbarungen im Vergleich zusammen.

Für Sie bedeutet das: Eine Einigung kann finanzielle Vorteile (wie eine Abfindung) oder andere wichtige Zugeständnisse (wie ein gutes Zeugnis) bringen. Diese zusätzlichen Punkte im Vergleich erhöhen den Gegenstandswert, was wiederum Auswirkungen auf die Berechnung eventuell anfallender Kosten haben kann. Ein Vergleich ist somit oft eine umfassende Regelung, die mehr als nur das ursprüngliche Problem löst.


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Wer trägt die Kosten des Rechtsstreits im Arbeitsrecht und wie hängen diese vom Gegenstandswert ab?

Im Arbeitsrecht gelten für die Kosten eines Rechtsstreits in der ersten Instanz (vor dem Arbeitsgericht) einige Besonderheiten, die sich von anderen Gerichtsverfahren unterscheiden.

Anwaltskosten in der ersten Instanz:

Ein wichtiger Punkt ist: Im Arbeitsgerichtsprozess der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Kosten für den eigenen Anwalt selbst, unabhängig davon, wie der Prozess ausgeht. Das bedeutet, auch wenn Sie den Prozess gewinnen, bekommen Sie die Kosten für Ihren Anwalt von der Gegenseite normalerweise nicht erstattet. Und wenn Sie verlieren, müssen Sie nur Ihre eigenen Anwaltskosten tragen, nicht die des gegnerischen Anwalts. Diese Regelung soll die Parteien ermutigen, eine außergerichtliche Einigung zu finden.

Gerichtskosten in der ersten Instanz:

Anders verhält es sich mit den Gerichtskosten. Das sind Gebühren, die das Gericht für die Durchführung des Verfahrens erhebt. Die Gerichtskosten trägt in der Regel die Partei, die den Prozess verliert. Wenn der Prozess teilweise gewonnen und teilweise verloren wird, werden die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang aufgeteilt. Kommt es zu einem Vergleich, entfallen die Gerichtskosten oft ganz oder teilweise.

Der Gegenstandswert (Streitwert): Grundlage der Kostenberechnung

Die Höhe sowohl der Anwaltskosten (die Sie selbst tragen) als auch der Gerichtskosten richtet sich nach dem sogenannten Gegenstandswert oder auch Streitwert des Verfahrens.

Der Gegenstandswert ist im Grunde der monetäre Wert dessen, worum in dem Rechtsstreit gestritten wird. Geht es zum Beispiel um die Zahlung von ausstehendem Lohn, ist der Gegenstandswert die Höhe des geforderten Lohns. Wird gegen eine Kündigung geklagt, beträgt der Gegenstandswert oft das dreifache Bruttomonatsgehalt. Geht es um ein Arbeitszeugnis, wird ein geringerer Wert angesetzt.

Wie der Gegenstandswert die Kosten beeinflusst:

Für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren gibt es gesetzliche Tabellen (im Gerichtskostengesetz und im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Diese Tabellen sind so aufgebaut, dass die Kosten mit steigendem Gegenstandswert zunehmen. Ein Prozess mit einem hohen Streitwert (z.B. Kündigung bei hohem Gehalt) verursacht also höhere Kosten als ein Prozess mit einem niedrigeren Streitwert (z.B. Streit um geringe Lohnanteile).

Kurz gesagt: In erster Instanz zahlen Sie Ihren Anwalt selbst, die Gerichtskosten der Verlierer, und die Höhe beider Kostenarten hängt vom finanziellen Wert des Streits ab.


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Was kann ich tun, wenn ich mit der Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Gericht nicht einverstanden bin?

Wenn das Gericht den Wert des Streitgegenstandes oder Gegenstandswerts in einem Verfahren festgelegt hat und Sie dieser Festsetzung nicht zustimmen, gibt es dafür bestimmte Verfahrensweisen, die Sie nutzen können.

Ein üblicher Weg, um eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts überprüfen zu lassen, ist die Einlegung einer Beschwerde. Dabei handelt es sich um ein förmliches Verfahren, mit dem Sie die Entscheidung des Gerichts über den Wert des Falles anfechten können.

Es ist sehr wichtig zu wissen, dass die Einlegung einer solchen Beschwerde an bestimmte Fristen gebunden ist. Diese Fristen beginnen in der Regel, sobald Ihnen die Entscheidung des Gerichts über den Gegenstandswert bekannt gegeben wurde. Wird die Beschwerde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit eingereicht, kann die Festsetzung des Gegenstandswerts rechtskräftig werden und kann dann oft nicht mehr angefochten werden.

Bei der Überlegung, ob und wie Sie gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts vorgehen möchten, spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Dazu gehören die spezifischen Umstände Ihres Falles, die mögliche Höhe der Gerichtsgebühren oder anderer Kosten, die vom Gegenstandswert abhängen, sowie die Erfolgsaussichten einer Beschwerde. Solche Schritte können potenziell weitere Kosten verursachen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Gegenstandswert

Der Gegenstandswert ist der Geldbetrag, der einem Rechtsstreit als wirtschaftlicher Wert zugemessen wird. Er ist entscheidend für die Berechnung der Gerichtsgebühren und Anwaltskosten und gibt an, wie „wertvoll“ der Streit aus Sicht des Verfahrens ist. Im Arbeitsrecht wird bei einer Kündigungsschutzklage der Gegenstandswert meist pauschal mit dem Dreifachen des Bruttomonatsgehalts des Arbeitnehmers festgesetzt (§ 42 Abs. 2 GKG). Beispiel: Bei einem Bruttomonatsgehalt von 3.000 Euro beträgt der Gegenstandswert 9.000 Euro, was die Basis für die Gebührenbildung bildet.


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Vergleichsmehrwert

Der Vergleichsmehrwert ist der zusätzliche Wert, der sich aus den Vereinbarungen in einem Vergleich ergibt, die über die ursprünglich eingeklagten Forderungen hinausgehen. Er erhöht den Gegenstandswert und damit die Berechnungsgrundlage für die Kosten, da durch den Vergleich oft weitere finanzielle Leistungen wie Abfindungen geregelt werden. Beispiel: Wenn der ursprüngliche Streitwert 10.000 Euro beträgt und im Vergleich eine Abfindung von 3.000 Euro vereinbart wird, erhöht sich der Gegenstandswert um diesen Mehrwert auf 13.000 Euro.


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Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage ist die Klage eines Arbeitnehmers gegen eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung. Mit ihr wird überprüft, ob die Kündigung rechtlich wirksam und sozial gerechtfertigt ist (§ 4 KSchG). Eine solche Klage hat im Verfahren grundsätzlich einen Gegenstandswert von drei Bruttomonatsgehältern des Arbeitnehmers, unabhängig vom tatsächlichen wirtschaftlichen Schaden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält eine Kündigung und reicht eine Kündigungsschutzklage ein, um seine Weiterbeschäftigung zu erreichen oder eine Abfindung zu erhalten.


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Hilfsantrag (unechter Hilfsantrag)

Ein Hilfsantrag ist ein rechtliches Absicherungsersuchen in der Klageschrift, das nur für den Fall geltend gemacht wird, dass der Hauptantrag abgewiesen wird. Ein unechter Hilfsantragkommt häufig vor, wenn der Kläger alternative Ansprüche geltend macht, die sich gegenseitig ausschließen. Im Kündigungsschutz ist zum Beispiel die Klage gegen eine zweite Kündigung oft ein unechter Hilfsantrag, der nur greifen soll, wenn die erste Kündigung unwirksam ist. Beispiel: Der Arbeitnehmer klagt zuerst gegen die Kündigung zum 31. August und hilfsweise gegen eine Kündigung zum 30. September.


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wirtschaftliche Differenz

Die wirtschaftliche Differenz beschreibt den zusätzlichen Wert, der sich aus einer Verlängerung des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zwischen zwei Kündigungsterminen ergibt. Wenn ein Arbeitnehmer gegen zwei Kündigungen mit unterschiedlichen Beendigungsterminen vorgeht, werden für die Wertfestsetzung im Verfahren nicht beide Kündigungen voll addiert, sondern nur die Differenz des wirtschaftlichen Interesses zwischen den Terminen berücksichtigt (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Beispiel: Kündigungen zum 31. August und zum 30. September führen zu einer wirtschaftlichen Differenz von einem Monat Urlaubseinkommen, die als zusätzlicher Wert angesetzt wird, nicht jedoch drei volle Monatsgehälter für die zweite Kündigung.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 39 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG): Diese Vorschrift bestimmt, dass die Werte mehrerer Ansprüche oder Streitgegenstände in demselben Verfahren grundsätzlich zusammengerechnet werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das LAG verwendet diese Regel zur grundsätzlichen Addition der Werte der Kündigungsschutzklagen gegen beide Kündigungen.
  • § 45 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 GKG: Hier wird geregelt, dass bei mehreren Anträgen, die denselben Gegenstand betreffen, keine Zusammenrechnung, sondern nur der höhere Einzelwert zugrunde gelegt wird; bei Hilfsanträgen ist nur der Wert des Hauptantrags maßgeblich, sofern diese nicht gesondert entschiedenen werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Norm begründet die wirtschaftliche Betrachtung der beiden Kündigungszeitpunkte und führt dazu, dass nur die Differenz, nicht der volle Wert beider Kündigungen, den Gegenstandswert erhöht.
  • § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG: Diese Norm legt fest, dass der Gerichtswert einer Kündigung in der Regel mit dem dreifachen Bruttomonatsentgelt zu bemessen ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die erste Kündigung wird mit drei Bruttomonatsgehältern bewertet, die zweite Kündigung – als wirtschaftlich differenter Zeitraum – erhält anteilig einen Wert von einem Bruttomonatsgehalt.
  • § 33 Abs. 9 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Diese Vorschrift regelt, dass für ein Beschwerdeverfahren vor dem Gerichtsweg grundsätzlich keine gesonderten Gerichtskosten anfallen und über deren Erstattung meist nicht entschieden wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Für das Beschwerdeverfahren gegen die Wertfestsetzung wurden keine zusätzlichen Kosten erhoben und kein Erstattungsanspruch entschieden.
  • Arbeitsrecht allgemein und Kündigungsschutzrecht: Hierbei handelt es sich um die materiell-rechtlichen Grundlagen, nach denen Arbeitnehmer gegen Kündigungen vorgehen können, insbesondere durch Kündigungsschutzklage und Möglichkeiten des Vergleichs. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kündigungsschutzklagen gegen die zwei Kündigungen bilden den Kern des Verfahrens und beeinflussen, wie der Gegenstandswert für das Verfahren zu bestimmen ist.
  • Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtung im kostenrechtlichen Sinn: Dieser Grundsatz besagt, dass bei der Wertfestsetzung die wirtschaftlichen Interessen der Parteien und das tatsächliche Streitziel maßgeblich sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das LAG entscheidet den Gegenstandswert unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Differenz zwischen zwei Kündigungsterminen statt deren Volladdition.

Das vorliegende Urteil


LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 26 Ta (Kost) 6017/23 – Beschluss vom 20.07.2023


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