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Vergleichsbeschluss unrichtig – Berichtigung nach § 278 Abs. 6 ZPO

Ein Vergleich vor Gericht schien besiegelt, doch das Landesarbeitsgericht Thüringen musste korrigierend eingreifen: Formfehler brachten einen vermeintlich klaren Fall ins Wanken. Die Komplexität des schriftlichen Verfahrens offenbarte sich, als ein Vergleich plötzlich auf der Kippe stand. Ein Lehrstück über die Bedeutung juristischer Präzision, selbst bei vermeintlich einfachen Einigungen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Rechtsstreit betrifft die Berichtigung eines Beschlusses, in dem das Zustandekommen eines Vergleichs feststellt wurde.
  • Die Beklagte hatte das Gericht um einen Vergleichsvorschlag gebeten und diesen später angefochten.
  • Schwierigkeiten traten auf, weil die Beklagte den Vergleichsvorschlag nicht angenommen hatte und der Beschluss der vorherigen Feststellung inkorrekt war.
  • Das Gericht kam zu dem Entschluss, den Beschluss zu berichtigen, da der Vergleich zu diesem Zeitpunkt nicht wirksam war.
  • Die Entscheidung des Gerichts basiert auf der Tatsache, dass der Vergleich nicht rechtskräftig war, da die Beklagte nicht alle notwendigen Schritte unternommen hatte.
  • Die Berichtigung hat zur Folge, dass ein verfahrensbeendender Vergleich nicht besteht und der Rechtsstreit fortgesetzt werden kann.
  • Die Entscheidung führt zu Klarheit über die Wirksamkeit des Vergleichs und die Möglichkeit, den Rechtsstreit fortzuführen.
  • Die Klägerin hatte argumentiert, dass alle Voraussetzungen für einen Vergleich bereits erfüllt waren, jedoch das Gericht dem nicht folgen konnte.
  • Die Berichtigung des Beschlusses schließt die Möglichkeit eines prozessualen Vergleichs zum aktuellen Zeitpunkt aus.
  • Beide Parteien müssen sich nun über den weiteren Verlauf des Rechtsstreits einigen oder die Sache erneut vor Gericht bringen.

Entscheidende Fehlerkorrektur: ZPO § 278 Abs. 6 im Vergleichsbeschluss analysiert

In der Zivilprozessordnung (ZPO) findet sich in § 278 Abs. 6 eine wichtige Regelung zur Berichtigung von Vergleichsbeschlüssen. Diese Bestimmung erlaubt es, Fehler oder Unrichtigkeiten in gerichtlichen Entscheidungen zu korrigieren, die während eines Instanzverfahrens aufgetreten sind. Dabei spielt die Berichtigung eine entscheidende Rolle für die Rechtssicherheit, da sie sicherstellt, dass die vorliegende Rechtslage tatsächlich den getroffenen Vereinbarungen von Kläger und Beklagtem entspricht. Durch diese Möglichkeit wird nicht nur die Qualität der Rechtsprechung erhöht, sondern auch die Streitbeilegung gefördert, da fehlerhafte Entscheidungen somit effizient überprüft werden können.

Ein Vergleichsbeschluss, der inhaltlich unrichtig ist, kann weitreichende Folgen haben, insbesondere hinsichtlich der Prozesskosten und der eventuellen Rechtsmittel, die gegen die Entscheidung eingelegt werden können. Umso wichtiger ist es, die korrekten Verfahren zur Fehlerkorrektur zu verstehen und anzuwenden, damit die beteiligten Parteien einer gerechtfertigten Einigung näherkommen. Die folgende Analyse beleuchtet einen konkreten Fall, in dem ein Vergleichsbeschluss als unrichtig erachtet wurde und welche Schritte zur Berichtigung unternommen wurden.

Der Fall vor Gericht


Streit um Vergleichsabschluss im schriftlichen Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht

Berichtigung von Vergleichsbeschlüssen nach § 278 Abs. 6 ZPO
Der Fall verdeutlicht die Bedeutung einer korrekten Anwendung der prozessualen Vorschriften gemäß § 278 Abs. 6 ZPO für den rechtskonformen Zustandekommens eines Vergleichs im schriftlichen Verfahren. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat in einem arbeitsrechtlichen Verfahren (Az.: 1 Sa 25/23) einen zuvor erlassenen Beschluss über das Zustandekommen eines Vergleichs korrigiert. Der Fall verdeutlicht die Komplexität des Vergleichsabschlusses im schriftlichen Verfahren und die Bedeutung der korrekten Umsetzung prozessualer Vorschriften.

Hintergrund des Rechtsstreits und Vergleichsversuche

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte die Beklagte das Gericht am 22.02.2023 gebeten, den Parteien gemäß § 278 Abs. 6 Alt. 2 ZPO einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Das Gericht kam dieser Bitte nach und setzte eine Annahmefrist bis zum 10.03.2023. Am 28.02.2023 teilte die Klägerin mit, dass sich die Parteien außergerichtlich geeinigt hätten und bat um einen feststellenden Beschluss. Zudem nahm die Klägerin am 01.03.2023 den gerichtlichen Vergleichsvorschlag an.

Fehlerhafter Feststellungsbeschluss und Berichtigungsantrag

Das Gericht stellte daraufhin am 01.03.2023 das Zustandekommen des Vergleichs fest. Auf Nachfrage erklärte das Gericht, die Feststellung sei nach der 1. Alternative des § 278 Abs. 6 ZPO erfolgt. Die Beklagte beantragte am 09.03.2023 die Berichtigung dieses Beschlusses. Sie argumentierte, dass sie ausdrücklich um ein Vorgehen nach der 2. Alternative gebeten habe und den gerichtlichen Vergleichsvorschlag bislang nicht angenommen habe.

Rechtliche Bewertung und Entscheidung des Gerichts

Das Landesarbeitsgericht gab dem Berichtigungsantrag statt. Es stellte fest, dass die formellen Voraussetzungen für einen Feststellungsbeschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO nicht vorlagen. Das Gericht erläuterte, dass das Gesetz zwei Varianten für den Vergleichsabschluss im schriftlichen Verfahren vorsieht:

  1. Die Parteien unterbreiten dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag.
  2. Die Parteien nehmen einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts an.

Das Gericht erkannte an, dass es die Situation zunächst falsch eingeschätzt hatte. Die Beklagte hatte keinen eigenen Vorschlag unterbreitet, sondern um einen gerichtlichen Vorschlag gebeten. Somit lagen die Voraussetzungen für die 1. Alternative nicht vor. Auch die 2. Alternative war nicht erfüllt, da nur die Klägerin den gerichtlichen Vorschlag angenommen hatte.

Bedeutung der gerichtlichen Formalien

Das Gericht betonte, dass es für den Vergleichsabschluss im schriftlichen Verfahren nicht auf eine außergerichtliche Einigung der Parteien ankommt. Entscheidend seien vielmehr die Erklärungen gegenüber dem Gericht unter Einhaltung der formellen Anforderungen des § 278 Abs. 6 ZPO. Diese lagen zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung nicht vor.

Der Fall unterstreicht die Wichtigkeit der genauen Beachtung prozessualer Vorschriften beim Abschluss von Vergleichen im schriftlichen Verfahren. Er zeigt auch, wie bedeutsam eine klare Kommunikation zwischen allen Beteiligten ist, um Missverständnisse und nachträgliche Korrekturen zu vermeiden.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht die strikte Trennung zwischen außergerichtlicher Einigung und formellem Vergleichsabschluss im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO. Für einen wirksamen gerichtlichen Vergleich sind ausschließlich die formellen Erklärungen gegenüber dem Gericht maßgeblich, nicht etwaige außergerichtliche Absprachen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit präziser Kommunikation und sorgfältiger Beachtung prozessualer Vorschriften, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und nachträgliche Korrekturen zu vermeiden.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie in einen Rechtsstreit verwickelt sind und einen Vergleich anstreben, ist äußerste Vorsicht geboten. Das Urteil zeigt, dass eine außergerichtliche Einigung allein nicht ausreicht, um einen rechtsgültigen Vergleich zu schließen. Entscheidend sind Ihre formellen Erklärungen gegenüber dem Gericht. Achten Sie genau darauf, ob Sie selbst einen Vorschlag einreichen oder einen gerichtlichen Vorschlag annehmen sollen. Kommunizieren Sie klar und eindeutig mit Ihrem Anwalt und dem Gericht. Selbst wenn Sie sich mit der Gegenseite einig sind, ist der Vergleich erst dann wirksam, wenn alle formalen Schritte korrekt durchgeführt wurden. Im Zweifelsfall sollten Sie sich von Ihrem Anwalt beraten lassen, um sicherzustellen, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben und der Vergleich rechtsgültig zustande kommt.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie umfassende Informationen und Antworten zu häufig gestellten Fragen rund um das Thema Berichtigung von Vergleichsbeschlüssen nach § 278 Abs. 6 ZPO. Wir möchten Ihnen helfen, die rechtlichen Feinheiten und Anwendungsfragen in diesem Bereich besser zu verstehen. Tauchen Sie ein und entdecken Sie praxisnahe Erläuterungen, die Ihnen wertvolle Einblicke bieten.

 

Was bedeutet ein Vergleichsbeschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO?

Ein Vergleichsbeschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO ist eine gerichtliche Feststellung eines außerhalb der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs. Er ermöglicht den Parteien, einen Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung gütlich beizulegen.

Varianten des Vergleichsbeschlusses

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie ein Vergleichsbeschluss zustande kommen kann:

  1. Schriftlicher Vergleichsvorschlag der Parteien: Sie können dem Gericht gemeinsam einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Wenn Sie sich beispielsweise mit der Gegenseite auf eine Zahlung in Raten einigen, können Sie diesen Vorschlag dem Gericht vorlegen.
  2. Gerichtlicher Vergleichsvorschlag: Das Gericht kann den Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Stellen Sie sich vor, der Richter schlägt vor, dass der Beklagte 70% der Forderung zahlt und beide Seiten ihre eigenen Kosten tragen.

Annahme des Vergleichsvorschlags

In beiden Fällen müssen die Parteien dem Vergleichsvorschlag schriftlich oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung zustimmen. Wenn Sie als Partei einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag erhalten, können Sie diesem durch einen Schriftsatz an das Gericht zustimmen.

Wirkung des Vergleichsbeschlusses

Sobald beide Parteien zugestimmt haben, stellt das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs durch Beschluss fest. Dieser Beschluss hat die gleiche Wirkung wie ein in mündlicher Verhandlung geschlossener Vergleich. Er beendet den Rechtsstreit und ist ein vollstreckbarer Titel.

Vorteile des Vergleichsbeschlusses

Der Vergleichsbeschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO bietet mehrere Vorteile:

  • Zeitersparnis: Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.
  • Kostenersparnis: Die Gerichtskosten können sich reduzieren.
  • Flexibilität: Sie haben mehr Zeit, den Vergleichsvorschlag zu prüfen und sich beraten zu lassen.
  • Rechtssicherheit: Der Beschluss ist wie ein Urteil vollstreckbar.

Wenn Sie einen Vergleichsbeschluss erwägen, bedenken Sie, dass dieser den Rechtsstreit endgültig beendet. Prüfen Sie den Vorschlag sorgfältig, da eine nachträgliche Änderung nur in Ausnahmefällen möglich ist.


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Wie kann ein fehlerhafter Vergleichsbeschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO korrigiert werden?

Ein fehlerhafter Vergleichsbeschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO kann grundsätzlich durch eine Berichtigung gemäß § 164 ZPO korrigiert werden. Diese Möglichkeit besteht, wenn der vom Gericht festgestellte Vergleichstext nicht dem entspricht, was die Parteien tatsächlich vereinbart haben.

Voraussetzungen für eine Berichtigung

Eine Berichtigung kommt in Betracht, wenn der vom Gericht vorgeschlagene oder von den Parteien mitgeteilte Vergleich unrichtig festgestellt wurde. Dies bedeutet, dass der Beschluss etwas feststellt, das dem schriftlichen Vergleichsvorschlag nicht entspricht.

Ablauf der Berichtigung

Um eine Berichtigung zu erwirken, müssen Sie folgende Schritte beachten:

  1. Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens: Zunächst ist es erforderlich, dass das Verfahren fortgesetzt wird.
  2. Berichtigungsantrag stellen: Sie müssen einen Antrag auf Berichtigung des Beschlusses beim zuständigen Gericht einreichen.
  3. Begründung des Antrags: Erläutern Sie detailliert, worin der Fehler besteht und wie der Beschluss korrekt lauten sollte.
  4. Frist beachten: Es gibt keine spezielle Frist für den Berichtigungsantrag, aber es empfiehlt sich, diesen zeitnah zu stellen.

Grenzen der Berichtigung

Beachten Sie, dass eine Berichtigung nur möglich ist, wenn es sich um einen Fehler in der Feststellung des Vergleichsinhalts handelt. Wenn Sie und die andere Partei sich bei der Formulierung des Vergleichs geirrt haben, ist eine Berichtigung nach § 164 ZPO nicht möglich.

Alternative Korrekturmöglichkeiten

Sollte eine Berichtigung nach § 164 ZPO nicht in Frage kommen, können Sie folgende Optionen in Betracht ziehen:

  • Anfechtung des Vergleichs: Bei Vorliegen von Willensmängeln (z.B. Irrtum) können Sie den Vergleich nach den Regeln des BGB anfechten.
  • Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage: In bestimmten Fällen kann eine Anpassung nach § 313 BGB möglich sein.
  • Neuer Prozess: Bei grundlegenden Mängeln kann ein neuer Prozess erforderlich sein, da ein Wiederaufleben des alten Prozesses rechtlich nicht vorgesehen ist.

Wenn Sie einen Fehler im Vergleichsbeschluss bemerken, sollten Sie umgehend handeln. Eine sorgfältige Prüfung des Beschlusses direkt nach Erhalt kann Ihnen helfen, etwaige Fehler frühzeitig zu erkennen und die notwendigen Schritte einzuleiten.


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Welche Unterschiede gibt es zwischen der 1. und 2. Alternative des § 278 Abs. 6 ZPO?

Der § 278 Abs. 6 ZPO regelt zwei unterschiedliche Möglichkeiten, einen gerichtlichen Vergleich im schriftlichen Verfahren zu schließen:

Alternative: Vergleichsvorschlag der Parteien

Bei der ersten Alternative unterbreiten die Parteien selbst dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag. Stellen Sie sich vor, Sie und Ihr Prozessgegner einigen sich außergerichtlich auf einen Kompromiss. Sie formulieren diesen gemeinsam schriftlich aus und reichen ihn beim Gericht ein. Das Gericht prüft dann lediglich, ob der Vergleich zulässig und wirksam ist.

Alternative: Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags

Die zweite Alternative sieht vor, dass das Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Dieser kann schriftlich oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erfolgen. Die Parteien nehmen diesen Vorschlag dann durch Schriftsatz oder Erklärung zu Protokoll an. Wenn Sie beispielsweise eine Klage eingereicht haben, könnte das Gericht Ihnen und dem Beklagten einen Kompromissvorschlag unterbreiten, den Sie beide dann annehmen können.

Wesentliche Unterschiede

Der Hauptunterschied liegt in der Initiativrolle: Bei der ersten Alternative geht die Initiative von den Parteien aus, bei der zweiten vom Gericht.

Die Mitwirkung des Gerichts ist ein weiterer wichtiger Unterschied. Bei der ersten Alternative ist sie minimal, da das Gericht nur prüft und feststellt. Bei der zweiten Alternative ist das Gericht aktiv an der Formulierung des Vergleichs beteiligt.

Die Verhandlungsposition der Parteien kann sich ebenfalls unterscheiden. Bei einem selbst ausgehandelten Vergleich (1. Alternative) haben die Parteien möglicherweise mehr Spielraum für individuelle Lösungen. Bei einem gerichtlichen Vorschlag (2. Alternative) orientiert sich der Vergleich oft stärker an der rechtlichen Einschätzung des Gerichts.

Die Akzeptanz des Vergleichs kann bei der ersten Alternative höher sein, da die Parteien ihn selbst erarbeitet haben. Bei der zweiten Alternative besteht die Gefahr, dass eine Partei den Vorschlag des Gerichts nur widerwillig annimmt.

In beiden Fällen stellt das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs durch Beschluss fest. Dieser Beschluss hat die gleiche Wirkung wie ein protokollierter Vergleich und ist ein Vollstreckungstitel.


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Was muss ich tun, um eine gerichtliche Einigung nach § 278 Abs. 6 ZPO ordnungsgemäß zu erreichen?

Um eine gerichtliche Einigung nach § 278 Abs. 6 ZPO ordnungsgemäß zu erreichen, haben Sie zwei Möglichkeiten:

Einreichung eines schriftlichen Vergleichsvorschlags

Sie können dem Gericht gemeinsam mit der anderen Partei einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Dabei müssen Sie Folgendes beachten:

  • Der Vorschlag muss von beiden Parteien unterschrieben sein.
  • Er muss alle wesentlichen Punkte der Einigung enthalten.
  • Reichen Sie den Vorschlag beim zuständigen Gericht ein.

Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags

Alternativ können Sie einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts annehmen. Hierfür gelten folgende Regeln:

  • Die Annahme muss schriftlich erfolgen, entweder durch Schriftsatz oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung.
  • Beide Parteien müssen den Vorschlag annehmen.
  • Die Annahmeerklärung muss dem Gericht zugehen.

Formelle Anforderungen

Unabhängig davon, welchen Weg Sie wählen, müssen Sie einige formelle Anforderungen erfüllen:

  • Schriftform: Sowohl Ihr Vergleichsvorschlag als auch die Annahme eines gerichtlichen Vorschlags müssen schriftlich erfolgen.
  • Frist: Beachten Sie eventuelle vom Gericht gesetzte Fristen für die Einreichung oder Annahme.
  • Vollständigkeit: Stellen Sie sicher, dass alle streitigen Punkte im Vergleich geregelt sind.

Gerichtliche Feststellung

Nach Eingang Ihres Vorschlags oder Ihrer Annahme wird das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs durch Beschluss feststellen. Dieser Beschluss hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs und ist vollstreckbar.

Wenn Sie diese Schritte befolgen, haben Sie gute Chancen, eine ordnungsgemäße gerichtliche Einigung nach § 278 Abs. 6 ZPO zu erreichen. Achten Sie besonders auf die Schriftform und die Zustimmung beider Parteien, um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden.


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Welche Rolle spielt die Kommunikation gegenüber dem Gericht bei einem Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO?

Die Kommunikation gegenüber dem Gericht spielt eine entscheidende Rolle bei einem Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO. Jede Erklärung der Parteien muss präzise, eindeutig und formal korrekt sein, um die beabsichtigte Wirkung zu erzielen und Missverständnisse zu vermeiden.

Bedeutung der schriftlichen Erklärungen

Bei einem Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO erfolgt die Kommunikation mit dem Gericht in der Regel schriftlich. Die Parteien müssen ihre Zustimmung zum Vergleichsvorschlag klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Stellen Sie sich vor, Sie stimmen einem Vergleichsvorschlag zu – Ihre schriftliche Erklärung sollte dann so formuliert sein, dass kein Zweifel an Ihrer Zustimmung bestehen kann.

Adressat der Erklärungen

Wichtig ist, dass die Erklärungen der Parteien direkt an das Gericht gerichtet werden. Das Gericht fungiert als Empfänger und stellt das Zustandekommen des Vergleichs durch Beschluss fest. Wenn Sie also Ihre Zustimmung erklären, richten Sie diese an das Gericht und nicht an die andere Partei.

Formelle Anforderungen

Die Kommunikation muss den formellen Anforderungen des § 278 Abs. 6 ZPO entsprechen. Das bedeutet, Ihre Zustimmung zum Vergleichsvorschlag muss entweder durch Schriftsatz oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erfolgen. Achten Sie darauf, dass Ihre Erklärung diesen Formerfordernissen genügt, um wirksam zu sein.

Klarheit und Präzision

Jede Mitteilung an das Gericht sollte klar und präzise formuliert sein. Vermeiden Sie mehrdeutige Aussagen oder Vorbehalte, die zu Interpretationsschwierigkeiten führen könnten. Wenn Sie beispielsweise dem Vergleichsvorschlag nur unter bestimmten Bedingungen zustimmen möchten, müssen diese Bedingungen eindeutig formuliert und kommuniziert werden.

Zeitliche Aspekte

Die zeitnahe Kommunikation mit dem Gericht ist ebenfalls von Bedeutung. Beachten Sie etwaige Fristen, die das Gericht für die Abgabe von Erklärungen gesetzt hat. Eine verspätete Zustimmung könnte dazu führen, dass der Vergleich nicht zustande kommt.

Widerruf und Änderungen

Bedenken Sie, dass ein einmal erklärter Wille zur Annahme des Vergleichsvorschlags in der Regel nicht widerrufen werden kann. Die Zustimmung zum Vergleich ist eine Prozesshandlung, die grundsätzlich unwiderruflich ist. Überlegen Sie daher sorgfältig, bevor Sie Ihre Zustimmung erklären.

Vermeidung von Missverständnissen

Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es ratsam, klare und einfache Sprache zu verwenden. Vermeiden Sie komplizierte Formulierungen oder Fachbegriffe, die zu Fehlinterpretationen führen könnten. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Erklärung eindeutig ist, kann es hilfreich sein, sie vor der Übermittlung an das Gericht nochmals zu überprüfen oder von einer anderen Person gegenlesen zu lassen.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Vergleich: Ein Vergleich ist eine einvernehmliche Einigung zwischen den Parteien eines Rechtsstreits, mittels derer sie ihre Differenzen beilegen und einen Rechtsstreit beenden können. Der Vergleich wird meist vor Gericht geschlossen und ist oft der letzte Versuch, eine Auseinandersetzung ohne ein vollständiges Urteil zu lösen. Hierbei ist es wichtig, dass beide Seiten zustimmen, da ein Vergleich nur wirksam ist, wenn alle Parteien ihn akzeptieren. Ansonsten bleibt der Rechtsstreit bestehen. Ein Beispiel wäre, wenn zwei Nachbarn über die Höhe einer Grundstücksgrenze streiten und sich darauf einigen, die Grenze durch einen Zaun zu markieren.
  • Feststellungsbeschluss: Ein Feststellungsbeschluss ist ein gerichtlicher Beschluss, der die rechtliche Wirksamkeit oder den Status einer Angelegenheit offiziell bestätigt. Im Kontext eines Vergleichs bedeutet dies, dass das Gericht bestätigt, ob ein Vergleich tatsächlich zustande gekommen ist oder nicht. Ein solcher Beschluss ist wichtig, um Klarheit über die rechtlichen Verhältnisse zu schaffen, insbesondere wenn es zu Missverständnissen kommt. Beispielsweise könnte ein Feststellungsbeschluss klären, ob ein mündlicher Vertrag tatsächlich gültig und durchsetzbar ist.
  • Berichtigungsantrag: Ein Berichtigungsantrag ist der formale Antrag einer Partei an das Gericht, einen fehlerhaften Beschluss oder eine Entscheidung zu korrigieren. Wenn zum Beispiel ein Gericht einen Beschluss erlassen hat, der auf falschen Informationen basiert, kann die betroffene Partei einen Berichtigungsantrag stellen, um die Fehler zu beseitigen. Diese Korrekturmöglichkeit ist entscheidend, um sicherzustellen, dass die letztendliche Entscheidung auch der tatsächlichen rechtlichen Situation entspricht. Im vorherigen Beispiel könnte ein Berichtigungsantrag gestellt werden, wenn sich nach einem Beschluss herausstellt, dass eine entscheidende Information falsch war.
  • Prozesskosten: Prozesskosten sind die Kosten, die im Verlauf eines Rechtsverfahrens entstehen. Dazu gehören Gerichtsgebühren, Anwaltskosten, Kosten für Zeugen und Sachverständige sowie weitere Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Verfahren anfallen. Es ist wichtig, sich der Prozesskosten bewusst zu sein, da sie im Falle eines Vergleichs auch entschieden mit den Verpflichtungen der Parteien zusammenhängen. Bei einem erfolgreichen Vergleich können die Kosten unter den Parteien aufgeteilt werden, was oft eine wichtige Überlegung bei der Einigung ist.
  • Schriftliches Verfahren: Das schriftliche Verfahren ist eine Form des Gerichtsverfahrens, bei der die Beteiligten ihre Argumente, Beweise und Anträge nicht in einer mündlichen Verhandlung, sondern schriftlich einreichen. Dies kann den Prozess vereinfachen und beschleunigen, vor allem in Angelegenheiten, in denen die Beweise klar und unstrittig sind. Ein Beispiel für ein schriftliches Verfahren ist, wenn beide Parteien im Voraus ihre Schriftsätze an das Gericht senden und das Gericht daraufhin die Entscheidung auf Grundlage der eingereichten Unterlagen trifft.
  • Außergerichtliche Einigung: Eine außergerichtliche Einigung beschreibt eine Einigung zwischen den Parteien eines Rechtsstreits, die ohne das Eingreifen eines Gerichts erzielt wird. In vielen Fällen ist dies der erste Schritt, um eine Auseinandersetzung zu lösen, bevor sie vor Gericht gebracht wird. Wenn die Parteien zum Beispiel einen Kompromiss finden, bevor ein formeller Prozess begonnen hat, sprechen wir von einer außergerichtlichen Einigung. Diese Art der Beilegung hat den Vorteil, dass sie oft schneller und kostengünstiger ist als ein Gerichtsverfahren.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 278 ZPO: Diese Vorschrift regelt die Möglichkeit des Gerichts, einen Vergleich im Rahmen des Verfahrens anzubieten und die Bedingungen für dessen Zustandekommen zu definieren. Insbesondere die Absätze 6 und 7 ermöglichen den Parteien, im schriftlichen Verfahren Vergleiche zu schließen und die hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben. Im vorliegenden Fall wird die Anwendbarkeit dieser Vorschrift thematisiert, da die Beklagte das Gericht um einen Vergleichsvorschlag gebeten hat, was die Relevanz der ZPO verdeutlicht.
  • § 164 ZPO: Dieser Paragraph behandelt das Verfahren der Berichtigung von Beschlüssen und Urteilen. Er legt fest, unter welchen Bedingungen und auf welchen Antrag hin eine Korrektur vorgenommen werden kann, um die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten korrekt abzubilden. Im Kontext dieses Falls war die Berichtigung des Beschlusses vom 01.03.2023 notwendig, da ein Missverständnis hinsichtlich des Zustandekommens des Vergleichs und der zugrunde liegenden Alternativen nach § 278 ZPO bestand.
  • § 278 Abs. 6 Satz 3 ZPO: Dieser spezifische Satz befasst sich mit der Feststellung der Wirksamkeit eines Vergleichs und den Voraussetzungen, die hierfür erforderlich sind. Er definiert insbesondere die Möglichkeit, im schriftlichen Verfahren eine Einigung festzustellen oder einen Vergleich zu schließen. In diesem Fall war die Frage, ob die notwendige Einigung tatsächlich zustande gekommen war, zentral für die Entscheidung des Gerichts über die Berichtigung des Beschlusses.
  • § 133 BGB: Dieser Paragraph behandelt die Auslegung von Willenserklärungen. Es geht um den erkennbaren Willen der Parteien und die objektive Bedeutung ihrer Erklärungen. Im konkreten Fall ist wichtig, wie die von der Klägerin und der Beklagten abgegebenen Schriftsätze interpretiert werden und ob diese tatsächlich den Willen zu einem verfahrensbeendenden Vergleich widerspiegeln oder nicht.
  • § 144 BGB: Dieser Paragraph betrifft das Zustandekommen von Verträgen und besagt, dass ein Angebot angenommen werden muss, damit ein Vertrag wirksam wird. In dem vorliegenden Fall betrifft dies die Frage, ob der gerichtliche Vergleichsvorschlag der Beklagten rechtmäßig angenommen wurde und ob diese Annahme ausreichende Rechtswirkungen entfaltet hat.

Das vorliegende Urteil

Thüringer Landesarbeitsgericht – Az.: 1 Sa 25/23 – Beschluss vom 22.03.2023


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